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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 71/07 vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 7. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 15. März 2007, berichtigt durch Beschluss vom 3. Mai 2007, wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 40.529,35 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die auf § 133 Abs. 1 [X.] gestützte Insolvenzanfechtung unter anderem an der erforderlichen Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, scheitern lassen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, insbesondere diejenige zu § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.], hält sich im Rahmen der vom Senat hierzu entwickelten [X.] (vgl. zuletzt [X.], Urt. v. 20. November 2008 - [X.] ZR 188/07, [X.], 189, 1 - 3 - 190 m.w.N.). Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß oder ein sonstiger zulassungsrelevanter Verfassungsverstoß wird von der Nichtzulassungsbe-schwerde nicht aufgezeigt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs.2 ZPO abgesehen. 2 Ganter Raebel [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 O 151/05 - [X.], Entscheidung vom 15.03.2007 - [X.] U 67/06 -
Meta
07.05.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. IX ZR 71/07 (REWIS RS 2009, 3643)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3643
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