Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2001, Az. I ZR 14/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 313

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:6. Dezember 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaWir [X.] § 1; BGB § 823 Bf Abs. 2; [X.] Art. 1 § 1 Abs. 1a) Werden in einer Fernsehsendung Auskünfte zu allgemein interessierendenRechtsfragen anhand von Fällen erteilt, die Zuschauer in der laufendenSendung schildern, verstößt dies nicht gegen das Verbot, ohne Erlaubnisgeschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten zu [X.] 2 -b) Dagegen liegt in der Ankigung einer Fernsehanstalt, Zuschauern auûer-halb der Fernsehsendung am Telefon Rechtsrat zu erteilen, ein Angebot zueiner Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.].[X.], [X.]. v. 6. Dezember 2001 - [X.] - [X.] Regensburg- 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 6. Dezember 2001 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird unter [X.] desweitergehenden Rechtsmittels das [X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 3. November 1998 im Kosten-punkt und im rigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie [X.]:Auf die Berufung des [X.]n wird unter [X.] desweitergehenden Rechtsmittels das [X.]eil des [X.] - 6. Zivilkammer - vom 24. Februar 1998 teilweise aufge-hoben und insgesamt wie folgt neu [X.]:Der [X.] wird unter Androhung eines fr jeden Fall der Zuwi-derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu500.000,-- DM oder einer an seinem gesetzlichen Vertreter zu voll-ziehenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, [X.] den Fall, [X.] das Ordnungsgeld nicht beigetrieben wer-den kann, verurteilt, es zu unterlassen, in Fernsehsendungen unterEinblendung einer Telefonnummer und einer Telefaxnummer dieErteilung von Rechtsrat auûerhalb von Fernsehsendungen [X.] -kigen, insbesondere, wenn dies mit folgenden Worten ge-schieht:"Herr [X.], wir klren [X.] ab hinter den Kulissen.Wir rufen Sie dann zurck. Ist das ein Angebot?" ..."Und wenn noch [X.]riggeblieben sind, rufen Sie unsweiterhin an. Unsere Experten, die sind noch bis 22.30 Uhrerreichbar.".Die weitergehende Klage wird abgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der [X.] und der [X.] ¼.Von Rechts [X.]:Der [X.], der als öffentlich-rechtliche Anstalt organisierte [X.], sendete am 18. Februar 1997 in zwei Teilen im dritten Pro-gramm des [X.] den Beitrag "Wir [X.]". Wh-rend der Sendung, in der der [X.] [X.] die persönliche Situation ein-zelner betroffener Schuldner zeigte und die Regelungen des kftig geltendenInsolvenzrechts darstellte, wurden wiederholt eine fr Zuschauer geschaltete- 5 -Telefonnummer und eine Telefaxnummer gezeigt. Im Laufe der Sendung ein-gehende Anrufe von Zuschauern oder Zuschriften nahmen die [X.] und leiteten sie an eine Gesprchsrunde weiter, die aus [X.], dem Vorstandsmitglied einer Sparkasse, einem Ministerial-beamten und einem Rechtsanwalt und Konkursverwalter bestand. Der [X.] mit den Zuschauern im einzelnen ergibt sich aus dem Klagean-trag.Der [X.], ein Rechtsanwalt in [X.], hat den [X.]n wegen[X.]es gegen das [X.] auf Unterlassung in [X.]. Er ist der Ansicht, der [X.] habe in der Sendung [X.] und den Anrufern Rechtsrat erteilt. In der Sendung habenicht die Belehrung der Allgemeinheit im Vordergrund gestanden, sondern dieErteilung von Rechtsrat in konkreten [X.].Der [X.] hat beantragt,den [X.]n unter Androhung von [X.] zu verurtei-len, es zu unterlassen, in Fernsehsendungen unter [X.] Telefonnummer und einer Telefaxnummer Rechtsrat zu [X.] und die Erteilung von Rechtsrat an Zuschauer anzukigen,insbesondere wenn dies mit folgenden Worten [X.] 6 -- 7 -- 8 -- 9 -- 10 -- 11 -- 12 -- 13 -- 14 -- 15 -- 16 -- 17 -- 18 -- 19 -Der [X.] ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht,es seien wrend der Sendung mehrere 100 Zuschaueranfragen eingegangen,vfig gestellte [X.]agen und fr Schuldner typische Probleme aus-gewlt worden seien. Es seien nur Rechtsprobleme in allgemeiner Art darge-stellt und hierzu Informationen gegeben worden. Rechtsberatung liege nur vor,wenn die Befassung mit einer fremden Rechtsangelegenheit mit einer gewis-sen Intensitt erfolge. Die kurze [X.] habe nur eine sehr knappe Sachverhalts-schilderung und die Erteilung mehr oder weniger allgemeiner Ratschlzu-gelassen.Im Lichte der Presse- und Rundfunkfreiheit nach dem Grundgesetz [X.], exemplarisch Rechtsflle und Rechtsprobleme des Alltags an kon-kreten [X.] darzustellen. [X.] hat der [X.] sich auf Verjh-rung berufen.Das [X.] hat den [X.]n [X.] verurteilt, wobei es- r den Antrag des [X.]s hinaus - einzelne Passagen der Moderation indem Unterlassungsgebot zustzlich gesondert hervorgehoben hat.Das Berufungsgericht hat den [X.]n nach dem Antrag des [X.]sverurteilt.Mit seiner Revision begehrt der [X.] weiter, die Klage abzuweisen.Der [X.] beantragt, die Revision [X.]:[X.] Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch gemû § 823Abs. 2 i.V.m. § 1004 BGB und Art. 1 § 1 [X.] fr [X.] erachtet undhierzu ausge[X.]:Der [X.] sei befugt, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen,weil er als Rechtsanwalt gegen einen [X.] gegen das [X.], das auch den Schutz seiner Bettigung bezwecke, vorgehen k. [X.] habe in der Sendung vom 18. Februar 1997 angeboten und angekn-digt, Rechtsberatung im Einzelfall zu erteilen und diese Ankigung auch um-gesetzt. Den Zuschauern sei nicht nur ermlicht worden, wrend der [X.] anzurufen, sondern auch in der Pause zwischen den zwei [X.]und nach [X.] der zweiten Sendung. Durch die vorangegangenen Film-beitrie Darstellung des zukftiltigen Insolvenzrechts sei [X.] klargestellt gewesen, [X.] Gegenstand der Anrufe nicht [X.] oder [X.] Probleme einer Überschuldung, sondern die [X.]ung rechtli-cher [X.]se sein sollte. Der [X.] habe in den im Klageantrag aufge-[X.]en Dialogen konkrete Rechtsfragen beantwortet und Rechtsberatung imEinzelfall und [X.] ohne die erforderliche Erlaubnis erteilt. Das[X.] diene wichtigen Gemeinwohlinteressen. Deren Schutzgelte aucr Presse und Rundfunk. Ihr Informationsauftrag [X.], Zuschauern aufgrund zufllig eingehender und in keinem systematischenZusammenhang stehender Anrufe individuell Rechtsrat zu [X.] 21 -Die Ansprche des [X.]s seien nicht verjrt. Die dreijrige Verjh-rungsfrist des § 852 BGB sei ebensowenig abgelaufen wie die kurze Verjh-rungsfrist des § 21 UWG.I[X.] Die Revision des [X.]n hat teilweise Erfolg. Sie [X.] zur Aufhe-bung des angefochtenen [X.]eils und zur Abweisung der Klage, soweit der [X.] nicht angekigt hat, auûerhalb der beanstandeten Sendung [X.] erteilen. Im rigen (Ankigung, auûerhalb der Sendung [X.]) bleibt es bei dem vom Berufungsgericht ausgesprochenen [X.] Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Bestimmtheit des [X.] ausgegangen. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungs-antrag nicht so undeutlich [X.] sein, [X.] der Streitgegenstand und der Um-fang der [X.] und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klarumrissen sind, sich der [X.] deshalb nicht erscfend verteidigen [X.] im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung [X.] bleibt, was dem [X.]n verboten ist (vgl. [X.], [X.]. v. 24.11.1999- I ZR 189/97, [X.], 438, 440 = [X.], 389- [X.]; [X.]Z 144, 255, 263- Abgasemissionen; [X.], [X.]. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, [X.], 453,454 = [X.], 400 - [X.]; [X.]. [X.], [X.], 529, 531 = [X.], 531 - Herz-Kreislauf-Studie).Dem entspricht der Klageantrag. In ihm wird durch wrtliche Wiedergabeder zwei Sendeteile die beanstandete Verletzungsform ange[X.] und der [X.] -gemein gehaltene Begriff der Erteilung von Rechtsrat ausreichend konkreti-siert.2. Der Unterlassungsanspruch des [X.]s ist nach § 1 UWG i.V.m.Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] nur im vorstehend ange[X.]en Umfang [X.].a) Der [X.] ist entgegen der Ansicht der Revision als unmittelbar [X.] Wettbewerber des [X.]n sachbefugt.Als unmittelbar von einer zu [X.]zwecken begangenen Hand-lung betroffen sind grundstzlich diejenigen Mitbewerber anzusehen, die zudem Verletzer in einem konkreten [X.]verltnis stehen. Ein konkre-tes [X.]verltnis ist dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartigeWaren oder Dienstleistungen innerhalb desselben [X.] versuchen mit der Folge, [X.] das konkret beanstandete [X.] den anderen beeintrchtigen, d.h. im Absatz behindern oderstren kann (vgl. [X.], [X.]. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, [X.], 258 =[X.], 146 - [X.]; [X.], [X.]. v. 5.10.2000- I ZR 237/98, [X.], 260 = [X.], 148 - Vielfachabmahner; [X.], § 13 UWG Rdn. 13 f.; Pastor/[X.]/[X.], Der Wettbe-werbsprozeû, 4. Aufl., [X.]. 23 Rdn. 6 f.).Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der [X.] hat [X.] angeboten, sie in der zweiteiligen Sendung vom 18. Februar 1997in dem [X.]raum von 45 Minuten zwischen den [X.] und [X.] Ende der Sendung rechtlich zu beraten. Der [X.] hat trotz seiner an-dersartigen Branchenzrigkeit als Fernsehanstalt im [X.] zum [X.] 23 -ger gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises ange-boten und ist dadurch in Wettbewerb zu dem [X.] getreten.Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der [X.] habe seine [X.] nicht ausreichend dargelegt. [X.] die Annahme eines konkreten[X.]verltnisses ist jedoch nicht der Nachweis erforderlich, [X.] dem[X.] aufgrund der Fernsehsendung tatschlich Mandate entgangen sind.Ausreichend ist, [X.] der [X.] des [X.]n geeignet ist, den[X.] - wie vorliegend gegeben - im Absatz seiner Dienstleistungen unmittel-bar zu behindern. Das ist bei dem im Sendebereich des [X.]n ansssigen[X.] der [X.]) Das Berufungsgericht hat in [X.] im Klageantrag ange[X.]en inder laufenden Sendung ausgestrahlten 14 Fllen einen [X.] gegen Art. 1§ 1 Abs. 1 [X.] gesehen. Das lt der revisionsrechtlichen Nachprfungnicht stand.Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiteni.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] liegt vor, wenn eine [X.]e Ttigkeitdarauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zuverwirklichen oder konkrete [X.] zu gestalten (vgl. [X.], [X.]. v.16.3.1989 - I ZR 30/87, [X.], 437, 438 = [X.], 508 - Erbensu-cher; [X.]. v. 18.5.1995 - [X.], NJW 1995, 3122; [X.]. v. 30.3.2000- I ZR 289/97, [X.], 729, 730 = [X.], 727 - Sachver-stigenbeauftragung, jeweils m.w.[X.] 24 -In der Rechtsprechung ist anerkannt, [X.] die in [X.]ungen und [X.]-schriften an die gesamte Leserschaft gerichtete allgemeine [X.] juristische [X.]agen aufgrund einer (fingierten) Anfrage anhand eines typi-schen Sachverhalts von allgemeinem Interesse zulssig ist, weil nicht [X.] im konkreten Fall im Vordergrund steht (vgl. [X.], [X.]. v.13.12.1955 - [X.], [X.], 425, 426 - Ratgeber; [X.]. v. 13.2.1981- I ZR 63/79, [X.] 1981, 529, 530 = WRP 1981, 385 - Rechtsberatungsan-schein).Ob die Erteilung von Rat zu [X.]n in [X.] aufgrund ei-nes konkreten Falles als [X.] gegen das [X.] aufzufas-sen ist (so [X.]/Prtting, [X.], Art. 1 § 1 [X.] Rdn. 6; Rennen/[X.],[X.], 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 21; [X.]/[X.]/[X.],[X.], 10. Aufl., Rdn. 50 f., 53; [X.], [X.], S. 71; [X.], EWiR 1998, 853, 854; [X.]/Holthausen, EWiR 1999,419, 420) oder die Darstellung und Besprechung eines typischen Sachverhaltsanhand eines konkreten Falles zulssig ist, wenn nicht der Einzelfall im [X.] steht (in diesem Sinn: [X.] AfP 1996, 180; [X.] NJW1999, 504, 505 f.; Flechsig, ZUM 1999, 273, 275; [X.], [X.]recht,Rdn. 238), ist umstritten.Bei der Abgrenzung erlaubnisfreier Gescftsbesorgung von erlaubnis-pflichtiger Rechtsbesorgung wird vom [X.] auf [X.] und [X.] der Ttigkeit abgestellt, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Be-lange vielfach auch mit rechtlichen Vorverkft ist. Daher ist zu [X.], ob die Ttigkeit rwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und [X.] wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite- 25 -der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die [X.]ungrechtlicher [X.]se geht. [X.] die Einstufung als erlaubnispflichtigeRechtsbesorgung kann in Anbetracht der Tatsache, [X.] nahezu alle Lebens-bereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Bettigungohne rechtsgescftliches Handeln mlich ist oder ohne rechtliche Wirkungbleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des [X.] abgestellt werden. Es bedarf vielmehr einer abwBeurteilung desjeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um Rechtsbesor-gung handelt oder ob es um eine Ttigkeit geht, welche von anderen Dienstlei-stern erfllt werden kann, ohne [X.] die Qualitt der Dienstleistung oder [X.] der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung ben-tigten Rechtsberater beeintrchtigt werden ([X.], [X.]. v. 25.6.1998- I ZR 62/96, [X.] 1998, 956, 957 = [X.], 976 - [X.] [X.]; [X.] [X.], 729, 730 - Sachverstigenbeauftragung, jeweilsm.w.[X.]; vgl. auch [X.]. UWG/Teplitzky, § 1 Rdn. [X.]). Zudem ist [X.] im Sinne des [X.]es grundstzlich nur dieumfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden gemeint ([X.]97, 12, 28).Diese Grundstze sind auch bei der Beurteilung, ob durch die konkreteGestaltung einer Fernsehsendung gegen das [X.] versto-ûen wird, entsprechend heranzuziehen (vgl. hierzu auch: Rennen/[X.] aaOArt. 1 § 1 [X.] Rdn. 23). In die [X.] die das [X.] tragenden Belange des Gemeinwohls einzubeziehen, den einzelnen unddie Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu sctzen und die [X.] der Rechtspflege nicht zu [X.] (vgl. [X.] 97, 12, 27;- 26 -BVerfG NJW 2000, 1251). Dabei ist auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingun-gen der rechtsberatenden Berufe Rcksicht zu nehmen.Weiter ist zu bercksichtigen, [X.] Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Rund-funkfreiheit gewrleistet, die der freien individuellffentlichen Mei-nungsbildung dient (vgl. [X.] 90, 60, 87). Die sich aus allgemeinen Geset-zen ergebenden Grenzen des Grundrechts der [X.]eiheit der Berichterstattungdurch Presse und [X.] dieses Grundrechts gesehen wer-den. Die allgemeinen Gesetze sind daher aus der Erkenntnis der Bedeutungdieses Grundrechts auszulegen und so in ihrer dieses Grundrecht beschrn-kenden Wirkung selbst wieder einzuschrken (vgl. [X.] 71, 206, 214).Die Einschrkung der Presse- und Rundfunkfreiheit muû zudem geeignet underforderlich sein, den Schutz des allgemeinen Gesetzes - hier des Rechtsbe-ratungsgesetzes - zu bewirken.Im Streitfall hat der [X.] in der Ausstrahlung der [X.]agen 1 bis 14und der dargestellten Antworten nicht unter [X.] gegen Art. 1 § 1 Abs. 1[X.] Rechtsrat erteilt. Die Schutzter des [X.]es wer-den durch die Sendebeitrin den 14 Fllen nicht berrt. Der [X.] [X.] allgemein interessierende Flle zu dem Thema "Schuldenmachen" bespro-chen. Es wurden die Kredithaftung von Eheleuten nach der Trennung, die Zins-und Zahlungsabwicklung bei sehr hoher Verschuldung aufgrund eines (ge-werblichen) Kredits, Verbindlichkeiten beim Finanzamt, die [X.] dem Tod eines (Mit-)Verpflichteten und die Vererbbarkeit von Schulden,die Errichtung eines Bankkontos trotz zweifelhafter Bonitt, die Abgabe einereidesstattlichen Versicherung, die Verjrung titulierter Forderungen und dieschung im Schuldnerverzeichnis behandelt. Weiter sprachen die [X.] 27 -[X.]agen zur Pfrkeit von [X.] und zum [X.] eines [X.], die Abwicklung eines durch Kredit finanzierten [X.], zu einerstrafrechtlichen Verstrickung bei einer Darlehensaufnahme, zur Mlichkeit [X.] von Unterhaltszahlungen durch eine Unterhaltsvorschuûkasse undzur [X.]ung des Arbeitsverltnisses durch den Arbeitgeber wegen Pfn-dung des Arbeitslohnes an, die die im Studio des [X.]n anwesenden [X.] der Gesprchsrunde beantworteten. Auch in den Fllen [X.] undNr. 11, in der Gliger zu Worte kamen, wurden nur allgemein interessieren-de [X.]agen zum Themenkreis "Schuldenmachen" behandelt, auch wenn Anruferin diesen Fllen nicht Schuldner, sondern Gliger waren.Die [X.] den Fllen 1 bis 14 unterfallen nicht dem [X.]. 1 § 1 Abs. 1 [X.]. Es handelt sich um die Besprechung einer r-schaubaren Anzahl allgemein interessierender Sachverhalte. Die Auskftekonnten aufgrund des mit der Sendung verbundenen [X.]drucks und der feh-lenden Mlichkeit, smtliche Aspekte des Falles einschlieûlich der schriftli-chen Vertragsunterlagen in die rechtliche Beurteilung einzubeziehen, nicht ab-schlieûend sein und muûten deshalb unverbindlich bleiben. Das war fr [X.] und Zuschauer auch erkennbar. Diese konnten nicht erwarten, umfas-send informiert und beraten zu werden, wie es eine Rechtsberatung im Sinnedes [X.]es voraussetzt. Auf den nicht abschlieûenden Cha-rakter der Auskfte wurde wiederholt hingewiesen (Flle Nr. 2, 3, 4 und 14)und die Notwendigkeit, weitere Beratungsmlichkeiten ([X.]) in Anspruch zu nehmen, betont.Wegen der ersichtlich nicht abschlieûenden Beurteilung der Flle in [X.] Fernsehsendung wurden weder der Schutz des einzelnen oder der [X.] -meinheit vor ungeeignetem fachlichen Rat betroffen noch wurden bei der [X.] die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der rechtsberatendenBerufe tangiert. Vielmehr stand die allgemeine Unterrichtung der Zuschauerr typische allgemein interessierende Sachverhalte im Rahmen einer [X.] und nicht die Erteilung von Rechtsrat im konkre-ten Fall, auch wenn einzelne Anrufer die Gelegenheit erhielten, ihren Fall dar-zustellen und sie hierzu Auskfte bekamen.Das Berufungsgericht ist aber mit Recht davon ausgegangen, [X.] der[X.] in der Sendung wiederholt angekigt hat, auûerhalb der Fernseh-sendung [X.] Rechtsberatung im Einzelfall entgegen Art. 1 § 1Abs. 1 [X.] zu erteilen. Er hat nach den revisionsrechtlich nicht zu bean-standenden Feststellungen des Berufungsgerichts den Zuschauern angeboten,ihnen in der [X.] zwischen den zwei Programmteilen und im Anschluû an [X.] am Telefon Rechtsrat zu erteilen. Weiter hat er bei der Errterung der[X.]age [X.] dem Anrufer angeboten, ihn zur [X.]ung der von ihm aufgeworfe-nen [X.]agen auûerhalb der Sendung zurckzurufen.Die Erteilung von Rechtsrat im Einzelfall auûerhalb der laufenden [X.] ist nicht mehr durch das allgemeine Interesse [X.], die Zuschaueranhand konkreter Fllr typische Sachverhalte zu unterrichten und lûtsich auch nicht damit rechtfertigen, [X.] der [X.] auf diese Weise einemlichst groûe Zahl von Anrufern erhalten wollte, aus denen er die fr [X.] am besten geeignetsten Flle herausfiltern konnte. Die Ankigungstellte sich fr die Zuschauer zudem als ein Angebot zu einer vollwertigen (te-lefonischen) Rechtsberatung dar. Bei einem Anruf auûerhalb der Sendung, beider nicht der in einer Fernsehsendung bestehende [X.]druck bestand, konnten- 29 -die Anrufer erwarten, [X.] sie ihr Problem im einzelnen darstellen konnten undeine darauf abgestellte umfassende Rechtsberatung erhalten wrden. [X.] gilt fr den angekigten [X.] im Fall [X.], der [X.] erfolgen sollte, weil dem Anrufer zugesagt worden war, das von ihmaufgeworfene Rechtsproblem [X.] zu klren. Dann konnte der Anrufer er-warten, einen umfassenden und nicht nur vorlfigen Rechtsrat zu erhalten.c) Der [X.] hat bei der Ankigung, Zuschauern [X.] am Telefon Rechtsrat zu erteilen, entgegen der Ansicht der Revisionauch zu Zwecken des [X.] im Sinne von § 1 UWG gehandelt. [X.] auszugehen, wenn das Verhalten objektiv geeignet ist, den Absatz von Wa-ren oder Dienstleistungen einer Person zum Nachteil einer anderen zn-stigen und wenn der Handelnde in subjektiver Hinsicht zustzlich in der [X.] ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil einesanderen zu frdern, sofern diese Absicht nicht vllig hinter anderen Beweg-grzurcktritt (vgl. [X.], [X.]. v. 17.2.1983 - I ZR 194/80, [X.] 1983,379, 380 = [X.], 395 - Geldmafiosi; [X.]. v. 20.3.1986 - I ZR 13/84,[X.] 1986, 812, 813 = [X.], 547 - Gastrokritiker; [X.]. v. 20.2.1997- I ZR 12/95, [X.] 1997, 907, 908 = [X.], 843 - Emil-Grr-Klub).Die im Streitfall gegebene objektive Eignung des Verhaltens des [X.]n,den Absatz seiner Dienstleistungen zum Nachteil des [X.]s zstigen(vgl. hierzu Abschnitt [X.]), [X.] wegen des dem [X.]n zukommen-den allgemeinen Presse- und Rundfunkprivilegs nach Art. 5 Abs. 1 GG keineVermutung fr eine [X.]absicht (vgl. hierzu: [X.], [X.]. v. 10.11.1994- I ZR 216/92, [X.] 1995, 270, 272 = [X.], 186 - Dubioses Gescfts-gebaren). Daher bedarf es vorliegend konkreter Umst, wonach neben derWahrnehmung der publizistischen Aufgabe des [X.]n die Absicht, eigenen- 30 -oder fremden Wettbewerb zu frdern, eine grûere als nur notwendig beglei-tende Rolle gespielt hat (vgl. [X.], [X.]. v. 30.4.1997 - I ZR 196/94, [X.]1997, 912, 913 = [X.], 1048 - [X.]; [X.]. v. 30.4.1997- I ZR 154/95, [X.] 1997, 914, 915 = [X.], 1051 - [X.]I). VomVorliegen einer [X.]absicht des [X.]n ist im Streitfall auszuge-hen. Der [X.] frderte, indem er die Besorgung fremder Rechtsangele-genheiten anbot, seinen eigenen Wettbewerb zu Lasten der Rechtsanwalt-schaft, was ihm auch [X.] war. Diese [X.]derung stellte keine notwendig be-gleitende Rolle dar, weil der [X.] mit einem telefonischen Rechtsbera-tungsservice auûerhalb der Sendung die unabdingbare Beschrkung [X.] auf die journalistische Berichterstattung und [X.] an die Zuschauer r allgemein interessierende Rechtsfragen nichtmehr einhielt.3. Der Unterlassungsanspruch des [X.]s besteht im zuerkanntenUmfang auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.], weil dieseVorschrift Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist (vgl. [X.]Z 15, 315,317; 48, 12, 16; [X.]/[X.]/[X.], aaO Rdn. 234; [X.]/PrttingaaO Art. 1 § 1 [X.] Rdn. 63; Rennen/[X.] aaO Art. 1 § 1 Rdn. 205) undder [X.] entgegen der Ansicht der Revision klagebefugt ist. Er ist [X.], der in dem Sendegebiet des [X.]n ttig ist, von der ffentli-chen Ankigung unzulssiger Rechtsberatung auch konkret betroffen [X.] Mit Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, [X.]weder die Verjrungsfrist des § 852 BGB noch diejenige des § 21 UWG ab-- 31 -gelaufen ist. Die Revision erhebt gegen diese Beurteilung des Berufungsge-richts auch keine Einwendungen.- 32 -II[X.] Auf die Revision des [X.]n war danach unter [X.] [X.] im rigen das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit auf-zuheben, als der [X.] verurteilt worden ist, es zu unterlassen, [X.] und die Erteilung von Rechtsrat anzukigen, sofern er sich nichtauch erboten hat, Rechtsrat auûerhalb der Sendung zu erteilen. Die Ko-stenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.Erdmann v. Ungern-Sternberg [X.] [X.] Bscher

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I ZR 14/99

06.12.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2001, Az. I ZR 14/99 (REWIS RS 2001, 313)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 313

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