Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2001, Az. I ZR 11/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 292

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 11/99Verkündet am:6. Dezember 2001WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder [X.]eschäftsstellein dem [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 6. Dezember 2001 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das [X.]eil des [X.] [X.] vom 8. Dezember 1998 aufge-hoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.], der [X.], betreibt bundesweit [X.]. Er strahlte am 18. April 1997 die Fernsehsendung "[X.]" aus, die die im Klageantrag zu 1 wiedergegebenen Beiträge ent-hielt. In der Sendung wurde unter anderem der Fall einer Familie, die einenSchaden durch einen Wasserrohrbruch erlitten hatte, dessen Regulierung vonden betroffenen Versicherungen abgelehnt worden war, und die Reaktion der- 3 -beteiligten Versicherungen aufgrund der Einschaltung des [X.]n darge-stellt.Die Kläger, Rechtsanwälte in D., haben das Verhalten des [X.] als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie sind der Ansicht, der [X.] in der Sendung durch die beanstandeten Beiträge gegen das [X.] verstoßen.Die Kläger haben - zuletzt - beantragt,den [X.]n unter Androhung von [X.] zu verurtei-len, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des[X.]1.in der von ihm ausgestrahlten Sendereihe "[X.]"a)r Fälle zu berichten, in denen der [X.] oder die Re-daktion der Sendung "[X.]" oder einzelne Re-daktionsmitglieder bei der Wahrnehmung der rechtlichen In-teressen von Personen unter den Zuschauern tätig gewordensind, wenn dies geschieht wie in der am 18. April 1997 aus-gestrahlten Sendung gemäß den nachstehend auszugsweisewiedergegebenen [X.] haben uns gedacht, das können wir auch so nicht [X.] lassen. Wir haben bei beiden Versicherungen, die inden Fall eingebunden sind, nachgehakt. Die [X.]. war, das muß ich ganz offen [X.] -wenig hilfsbereit. Sie versuchte bis zuletzt, den Schadenauf die [X.]. Als Begrte sieganz dreist, es sei ja eben nicht sicher, ob es sich um ei-nen Material- oder Installationsfehler handele; und [X.] eben nicht klar, welche Versicherung zustig sei. [X.] deshalb eben selber fr den Schadenaufkommen. Die [X.] dagegen erklrtesich, das finde ich ehrenwert, spontan bereit, zu helfen. [X.], rund 60.000 DM, werden der [X.] jetzt rwiesen, damit der Streit der Versicherungennicht auf dem Rcken der Familie ausgetragen wird.";b)im Zusammenhang mit Berichten wie vorstehend zu [X.] 1. a) die Zuschauer wie folgt [X.] kennen das, man [X.] sich als Kunde groûen undmchtigen Firmen ausgeliefert, man wird ungerecht behan-delt oder [X.] langsame, [X.]. In diesen Fllen sind Sie bei uns genau richtig,denn "[X.]" setzt sich fr Sie ein. Wir machenuns fr Sie stark und wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Rechtals Verbraucher. Wenn Sie also ein Problem haben, beidem Sie selbst nicht mehr weiter kommen, dann rufen [X.] an. Unter der Nummer ... erreichen Sie unsere Redak-tion. Die Kollegen werden Ihren Fall notieren.";2.r [X.] 5 -a)aufgrund der auf seine Aufforderung hin erfolgten Telefonan-rufe von Zuschauern zum Zwecke der Wahrnehmung rechtli-cher Interessen einer bestimmten Person ttig zu werden,b)eine solche Ttigkeit anzukigen und/oder hiermit zu [X.].Der [X.], der der Klage entgegengetreten ist, hat geltend gemacht,bei der Sendung "[X.]" handele es sich um eine Verbrauchersen-dung, in der anhand ausgewlter [X.]eschehnisse der [X.] und Behörden mit Verbrauchern gezeigt [X.]. Bei der Hilfestellung frdie betroffenen Verbraucher durch die Sendung des [X.]n werde keinerechtliche Beratung erteilt, sondern die Wirkung einer (abtrlichen) [X.] auf die Unternehmen oder Behörden genutzt.Das [X.] hat den [X.]n [X.] verurteilt. Seine Be-rufung hat das Berufungsgericht zurckgewiesen.Mit der Revision erstrebt der [X.] weiterhin die Abweisung der [X.]. Die [X.] beantragen, die Revision zurckzuweisen.[X.]:[X.] Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UW[X.]i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] bejaht. Es hat angenommen, [X.] der Klagean-trag hinreichend bestimmt sei. [X.] der Klageantrag zu 1 darauf gerichtet- 6 -sei, dem [X.]n im Rahmen der Sendereihe "[X.]" in der [X.] erfolgten Form die Aufforderung an Zuschauer zur Kontaktaufnahme unddie [X.] Rechtsflle zu untersagen, ziele der [X.] auf das Verbot, eine rechtsbesorgende Ttigkeit fr Zuschauer anzukn-digen, vorzunehmen oder werbend herauszustellen. Der Klageantrag zu [X.] sich jedoch nicht allgemein gegen die Befugnis des [X.]n zu [X.] gearteten Rechtsbesorgung. Der Begriff der "Besorgung fremderRechtsangelegenheiten" sei in dem im Klageantrag zu 1 konkretisierten Sinnegemeint.Der [X.] habe in der Sendung vom 18. April 1997 aus der Reihe"[X.]" angekigt und zugleich damit geworben, zugunsten [X.] rechtsberatend ttig zu sein und sich fr die Durchsetzung der [X.] seiner Zuschauer einzusetzen. Er habe ziel- und [X.] rechtliche Belange wahrgenommen, indem er sich zugunsten der durch [X.] gescigten Familie eingeschaltet habe. Dies reiche fr einerechtsbesorgende Ttigkeit aus, ohne [X.] es auf eine flbare Beeintrchti-gung des Anwaltsstands ankomme. Dieses rechtsbesorgende [X.] der [X.] werbend herausgestellt.Das Verbot der rechtsbesorgenden Ttigkeit durch Fernsehanstalten seigeeignet und erforderlich, um das Ziel des [X.]es zu ver-wirklichen, die Rechtsuchenden vor ungeeigneten Beratern und die Rechtsan-waltschaft vor Wettbewerb von Personen zu sctzen, die keinen standes-rechtlichen, renrechtlichen und sonstigen im Interesse der Rechtspflegegesetzten Schranken unterl. Die grundgesetzlich garantierte Pressefrei-heit rechtfertige keine Sonderbehandlung der [X.] 7 -Der [X.] habe zu Zwecken des [X.] gehandelt. Er habesich durch die Ankigung, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen, inein [X.]verltnis zu den Arigen der rechtsberatenden Berufegestellt.I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision [X.]. Sie fren zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zu-rckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. Ohne Erfolg rt die Revision allerdings, [X.] das angefochtene [X.]eilschon deshalb aufzuheben sei, weil es nicht mit einem Tatbestand versehen ist(§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).Das Berufungsgericht, das den Wert der Beschwer des [X.]n auf50.000 DM festgesetzt und die Revision nicht wegen rechtsgrundstzlicher Be-deutung nach § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO zugelassen hat, hat von der [X.] des Tatbestands und einer Bezugnahme auf das [X.]eil des Landge-richts abgesehen, weil es ersichtlich die Sache als nicht revisibel angesehenhat (§ 313a Abs. 1 ZPO). Diese Annahme ist unzutreffend, nachdem der [X.] die Beschwer des [X.]n auf einen 60.000 DM rsteigen-den Betrag festgesetzt hat.Ein Berufungsurteil ist grundstzlich aufzuheben, wenn es keinen Tat-bestand [X.], weil dem [X.]eil in der Regel nicht entnommen werden kann,welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde [X.] (vgl. [X.], 248, 250 ff.; [X.], [X.]. v. 25.4.1991 - I ZR 232/89, NJW1991, 3038 f.; [X.]. v. 5.5.1998 - VI ZR 24/97, NJW 1998, 2368 f.). Von einerAufhebung des Berufungsurteils allein wegen Fehlens des Tatbestands kann- 8 -nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel des [X.], die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt [X.], im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstandaus den [X.]s angefochtenen [X.]eils in einem fr die Be-urteilung der Rechtsfragen ausreichenden Umfang ergibt (vgl. [X.] NJW 1991,3038, 3039; NJW 1998, 2368, 2369). Ein solcher Fall ist vorliegend aus-nahmsweise gegeben, weil der Senat auf der [X.]rundlage der im Antrag wieder-gegebenen Textbeitrsowie des vom Berufungsgericht in den Entschei-dungsgrwiedergegebenen Sachverhalts prfen kann, ob das Berufungs-gericht von zutreffenden rechtlichen Erwsgegangen ist.2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der in der Berufungsinstanz ge-stellte Klageantrag zu 2 allerdings hinreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht so undeutlich gefaût sein, [X.]der Streitgegenstand und der Umfang der [X.] und Entscheidungsbefug-nis des [X.]erichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der [X.] deshalb nichterscfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht dieEntscheidung darr rlassen bleibt, was dem [X.]n verboten ist (vgl.[X.], [X.]. v. 24.11.1999 - [X.], [X.], 438, 440 = [X.] 2000,389 - [X.]; [X.]Z 144, 255, 263- Abgasemissionen; [X.], [X.]. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, [X.], 453,454 = [X.] 2001, 400 - [X.]; [X.]. [X.], [X.], 529, 531 = [X.] 2001, 531 - Herz-Kreislauf-Studie).Der Klageantrag zu 2 ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenom-men hat, nicht gegen jede rechtsbesorgende Ttigkeit des [X.]n gerichtet.Dieser Antrag wird durch den Klageantrag zu 1, der die beanstandete Verlet-zungsform [X.], und das klrische Vorbringen ausreichend konkretisiert- 9 -(vgl. [X.], [X.]. v. 9.10.1986 - I ZR 138/84, [X.], 172, 174 = [X.] 1987,446 - [X.], insoweit in [X.]Z 98, 330 ff. nichtabgedruckt; [X.], [X.]rechtliche [X.], 7. Aufl. [X.]. 51Rdn. 8).3. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach § 1UW[X.] i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] bejaht. Es ist davon ausgegangen, [X.]der [X.] unter [X.] gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] eine [X.] Rechtsbesorgung angekigt sowie [X.] geworben habe und schlieû-lich auch rechtsbesorgend ttig geworden sei. Diese [X.] der [X.] Nachprfung auf der [X.]rundlage der vom Berufungsgericht bis-lang getroffenen Feststellungen nicht stand.Nach der Rechtsprechung des [X.] ist zur [X.] [X.] und den Schwerpunkt der Ttigkeit abzustellen, weil eine Besor-gung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorver-kft ist. Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder [X.] [X.]. 1 § 1 Abs. 1 [X.] liegt vor, wenn eine gescftsmûigeTtigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde [X.] zu verwirklichen oder konkrete fremde [X.] zu gestalten.Es ist daher zu fragen, ob die Ttigkeit rwiegend auf wirtschaftlichem [X.]e-biet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob dierechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich umdie [X.]ung rechtlicher Verltnisse geht. [X.] die Einstufung als erlaubnis-pflichtige Rechtsbesorgung kann in Anbetracht der Tatsache, [X.] nahezu alleLebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftlicheBettigung ohne rechtsgescftliches Handeln mlich ist oder ohne rechtliche- 10 -Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen [X.] abgestellt werden. Es bedarf vielmehr einer abwBeurtei-lung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei [X.] handelt, oder ob es um eine Ttigkeit geht, welche von ande-ren Dienstleistern erfllt werden kann, ohne [X.] die Qualitt der Dienstleistungoder die Funktionsfigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhal-ttigten Rechtsberater beeintrchtigt werden (vgl. [X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.], 956, 957 = [X.] 1998, [X.] [X.]; [X.]. v. 30.3.2000 - I ZR 289/97, [X.],729, 730 = [X.] 2000, 727 - Sachverstigenbeauftragung, jeweils m.w.[X.];vgl. auch [X.].UW[X.]/[X.] § 1 Rdn. [X.] 119).Diese [X.]rundstze sind auch bei der Beurteilung heranzuziehen, ob der[X.] durch die konkrete [X.]estaltung der beanstandeten Fernsehsendunggegen das [X.] hat (vgl. hierzu auch: Rennen/[X.], [X.], 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 23). In die [X.] dabei die das [X.] tragenden Belange des [X.]emein-wohls einzubeziehen, den einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeignetenRechtsberatern zu sctzen und die Funktionsfigkeit der Rechtspflege nichtzu gefrden (vgl. BVerf[X.]E 97, 12, 27; BVerf[X.] NJW 2000, 1251). Dabei ist aufdie wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der rechtsberatenden Berufe [X.] zu nehmen.Weiter zu bercksichtigen ist, [X.] Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] die Rund-funkfreiheit gewrleistet, die der freien individuellffentlichen Mei-nungsbildung dient (BVerf[X.]E 90, 60, 87). Die sich aus allgemeinen [X.]esetzenergebenden [X.]renzen des [X.]rundrechts der [X.]eiheit der Berichterstattung durch- 11 -Presse und [X.] dieses [X.]rundrechts gesehen werden.Die allgemeinen [X.]esetze sind daher aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses[X.]rundrechts auszulegen und so in ihrer dieses [X.]rundrecht beschrkendenWirkung selbst wieder einzuschrken (vgl. BVerf[X.]E 71, 206, 214). Die Ein-schrkung der Presse- und Rundfunkfreiheit [X.] zudem geeignet und erfor-derlich sein, den Schutz des allgemeinen [X.]esetzes - hier des [X.] - zu bewirken.Ob im Streitfall die rechtliche Seite der Angelegenheiten der Zuschauer,die der [X.] in seiner Sendung aufgreift, im Vordergrund steht, kann [X.] der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ab-schlieûend entschieden werden.Das Berufungsgericht ist - rechtsfehlerhaft - von zu geringen Anforde-rungen an ein rechtsbesorgendes Ttigwerden ausgegangen. Es hat [X.], der [X.] habe durch den im Klageantrag zu 1 [X.] angekigt, sich fr die Durchsetzung der [X.] seiner Zu-schauer einsetzen zu wollen und habe damit werbend ein [X.] herausgestellt. Nach dem in der Sendung vom 18. April 1997vermittelten Eindruck sei der [X.] auch zugunsten der durch den [X.] gescigten Familie rechtsbesorgend im Sinne des [X.] ttig geworden. Der [X.] habe sich nach der Darstellung in [X.] bei der Durchsetzung der [X.] dieser Familie eingesetzt undsich an die beteiligten Versicherungsgesellschaften gewandt, um die rechtli-chen Interessen der gescigten Familie zu frdern und einseitig parteineh-mend die Regulierung des Versicherungsschadens zu [X.] 12 -Zu Recht rt die Revision, das Berufungsgericht habe bei dieser Beur-teilung rechtserheblichen Vortrag des Beklagtrgangen. Dieser hattegeltend gemacht, die Rechtslage und die rechtliche Seite der Flle spielten inder Sendung keine Rolle. Eine juristische Diskussion finde nicht statt. Es werdelediglich eine journalistische Ttigkeit entfaltet. Die Redaktion der [X.] eine Stellungnahme der betroffenen Unternehmen. In der Sendungwerr den Fall r das durch die angekigtffentliche Bericht-erstattung erreichte Ergebnis berichtet. [X.] wisse, [X.] die [X.] Falles im Fernsehen Reaktionen bei den Beteiligten [X.]. Dieser Me-chanismus enthalte keine Rechtsbesorgung im Sinne des [X.].Ob von einer Rechtsbesorgung im Sinne des [X.]esgrundstzlich auszugehen ist, wenn sich Presse, Rundfunk und Fernsehen zurDurchsetzung von [X.]n in einem Einzelfall einschalten und dabei aus-schlieûlich durch die Berichterstattung versuchen, Forderungen durchzuset-zen, ist umstritten (bejahend OL[X.] Dsseldorf AfP 1998, 232, 234 und [X.]1998, 1086, 1089; OL[X.] Kln NJW 1999, 502, 503 f.; [X.], EWiR 1998, 853,854; [X.]/Holthausen, EWiR 1999, 419, 420; Flechsig, ZUM 1999, 273,277; Brglen, [X.] 2000, 846, 851 ff.; a.A. Rennen/[X.] aaO Art. 1 § 1Rdn. 23; [X.], [X.], 309, 315 f.; Kleine-Cosack, NJW 2000, 1593,1601; vgl. hierzu auch: [X.].UW[X.]/[X.] § 1 Rdn. [X.] 120 unter [X.] auf den Nichtannahmebeschluû des Senats vom 11.2.1999 - I ZR 105/98,Umdr. S. 3 f.).Wird nur die von der Berichterstattung in [X.] ausgehende publizisti-sche Wirkung benutzt, um Forderungen von Zuschauern durchzusetzen, ohne[X.] der Schwerpunkt der Hilfestellung des Senders im rechtlichen Bereich- 13 -liegt, ist nicht von einer Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgeset-zes auszugehen. Denn der Handelnde [X.] unmittelbar auf rechtlichem [X.]ebietttig werden (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. [X.]. 62; [X.]/Prtting, [X.], Art. 1 § 1 [X.] Rdn. 13 m.w.[X.]; Rennen/[X.] aaO Art. 1 § 1 Rdn. 23 m.w.[X.]), woran es bei derartiger Berichterstat-tung fehlt. Diese berrt auch nicht den Schutzzweck des [X.], den einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberaternzu sctzen und die Funktionsfigkeit der Rechtspflege nicht zu gefrden.Soweit die Sendungen zur Folge haben, [X.] sich Zuschauer an [X.] im Vertrauen darauf wenden, sie erhielten dort Hilfe, und dadurch Rechts-nachteile erleiden, weil sie nicht (rechtzeitig) einen Rechtsanwalt aufsuchen(vgl. zu dieser Befrchtung: Rennen/[X.] aaO Art. 1 § 1 Rdn. 24; [X.],EWiR 1998, 853, 854), rechtfertigt dies nicht, das entsprechende Verhalten derFernsehanstalt dem [X.] zu unterwerfen. Dies ist vielmehreine mliche Konsequenz fr den Betroffenen, wenn er seine Rechte in nichtrechtsfrmlicher Weise durchzusetzen versucht. Auch die Funktionsfigkeitder Rechtspflege und die Belange der Rechtsanwaltschaft werden durch diebeanstandete Berichterstattung in [X.] nicht betroffen. Den [X.] rechtsberatenden Berufe ist nicht jede Hilfeleistung vorbehalten, die sichrechtlich auswirken kann (vgl. [X.] [X.], 956, 957- [X.] [X.]). Das [X.] sichert nicht, [X.]Streitigkeitr die Durchsetzung von Forderungen und Verbraucherinter-essen mit Schwerpunkt auf rechtlichem [X.]ebiet und als Rechtsstreitigkeitengefrt werden. Auch eine etwaige mit den Sendungen verbundene Bloûstel-lung Beteiligter ist von den jeweils Betroffenen geltend zu machen; fr die An-wendung des [X.]es ist dies ohne [X.] 14 -Das Berufungsgericht wird daher im erneut erffneten [X.] zu prfen haben, ob nach dem gesamten Erscheinungsbild der [X.] [X.]n nicht lediglich diffentliche Berichterstattung zur Durchsetzungvon Forderungen eingesetzt wird und die Zuschauer als angesprochene Ver-kehrskreise die von den [X.]n beanstandeten Textbeitrch nur in die-sem Sinne und nicht als Angebot zur Rechtsberatung auffassen und der [X.] in der Sendung nach deren Schwerpunkt tatschlich auch keine fremdenRechtsangelegenheiten [X.] Sollte das Berufungsgericht erneut einen [X.] gegen Art. 1 § 1[X.] bejahen, ist entgegen der Ansicht der Revision von einem Handeln des[X.]n zu Zwecken des [X.] i.S. von § 1 UW[X.] auszugehen. [X.] vor, wenn das Verhalten objektiv geeignet ist, den Absatz von Waren oderDienstleistungen einer Person zum Nachteil einer anderen zstigen [X.] der Handelnde in subjektiver Hinsicht zustzlich in der Absicht vorge-gangen ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines ande-ren zu frdern, sofern diese Absicht nicht vllig hinter anderen Beweggrzurcktritt (vgl. [X.], [X.]. v. 17.2.1983 - I ZR 194/80, [X.] 1983, 379, 380 =[X.] 1983, 395 - [X.]eldmafiosi; [X.]. v. 20.3.1986 - I ZR 13/84, [X.] 1986,812, 813 = [X.] 1986, 547 - [X.]astrokritiker; [X.]. v. 20.2.1997 - I ZR 12/95,[X.] 1997, 907, 908 = [X.] 1997, 843 - Emil-[X.]rr-Klub). Die im Streitfallgegebene objektive Eignung des Verhaltens des [X.]n, den Absatz seinerDienstleistungen zum Nachteil der [X.] zstigen, [X.] dem [X.]n zukommenden allgemeinen Presse- und Rundfunkprivilegsnach Art. 5 Abs. 1 [X.][X.] keine Vermutung fr eine [X.]absicht (vgl. hier-zu: [X.], [X.]. v. 10.11.1994 - I ZR 216/92, [X.] 1995, 270, 272 = [X.] 1995,186 - Dubioses [X.]escftsgebaren). Daher bedarf es im Streitfall [X.], wonach neben der Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe des- 15 -[X.]n, die Absicht eigenen oder fremden Wettbewerb zu frdern, eine gr-ûere als nur notwendig begleitende Rolle gespielt hat (vgl. [X.], [X.]. v.30.4.1997 - [X.], [X.] 1997, 912, 913 = [X.] 1997, 1048 - Die [X.]; [X.]. v. 30.4.1997 - I ZR 154/95, [X.] 1997, 914, 915 = [X.] 1997,1051 - Die Besten II).Sollte das Berufungsgericht feststellen, [X.] der [X.] fremdeRechtsangelegenheiten i.S. von Art. 1 § 1 [X.] besorgt oder die Besorgungangekigt und [X.] geworben hat, hat er einen eigenen Wettbewerb [X.] der Rechtsanwaltschaft gefrdert und ist zu ihr in Konkurrenz getreten.Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, [X.] dem [X.]ndies bewuût war und es ihm darauf ankam, weil er eine Sendung, in der [X.] fremder Rechtsangelegenheiten angeboten wird und erfolgt, nur imWettbewerb zur Rechtsanwaltschaft auskann.- 16 -II[X.] Danach war das angefochtene [X.]eil auf die Revision des [X.]naufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckzuverwei-sen.[X.]. Ungern-Sternberg[X.][X.]Bscher

Meta

I ZR 11/99

06.12.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2001, Az. I ZR 11/99 (REWIS RS 2001, 292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 292

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