Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2001, Az. I ZR 214/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 314

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[X.] DES VOLKESU[X.]TEIL[X.]Verkündet am:6. Dezember 2001Walz,[X.] dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.]UW[X.] § 1; B[X.]B § 823 Bf Abs. 2, § 1004; [X.] Art. 1 § 1 Abs. 1a)Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nach § 1 UW[X.] i.V. mitArt. 1 § 1 Abs. 1 [X.] reicht das Erbieten zur [X.]echtsberatung oder[X.]echtsbesorgung ohne entsprechende Erlaubnis [X.])Wird in einer Fernsehsendung über [X.]eisemängel angekündigt, anrufendenZuschauern im Studio [X.]atschläge zu erteilen, liegt darin kein Angebot des- 2 -Fernsehsenders, ig von der Schaltung der Zuschaueranrufe in dielaufende Sendung, alle Anrufer telefonisch rechtlich zu beraten.c)Die Ankigung, in einer laufenden Fernsehsendung [X.]echtsrat auf indivi-duelle [X.]agen von Anrufern zu erteilen, stellt grundstzlich kein Angebotdar, fremde [X.]echtsangelegenheiten zu besorgen.[X.], [X.]. v. 6. Dezember 2001 - [X.] - [X.] [X.]egensburg- 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 6. Dezember 2001 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] undDr. [X.] [X.]echt erkannt:Auf die [X.]evision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 6. Juli 1999 aufgehoben.Auf die Berufung der [X.] wird das [X.]eil des [X.] - 1. Zivilkammer - vom 30. September n-dert.Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des [X.]echtsstreits trt der [X.].Von [X.]echts [X.]:Der [X.] ist [X.]echtsanwalt in [X.]..Die [X.], das [X.] (Anstalt des öffentlichen[X.]echts), strahlte am 8. August 1996 die Fernsehsendung "[X.]" aus, die sich- 4 -mit dem Thema "Urlaub" befaßte. Die Sendung, in der die Zuschauer unterEinblendung der [X.]ufnummer aufgefordert wurden anzurufen, begann mit fol-gendem Beitrag des [X.]edakteurs [X.] das [X.]eisen. Wir reden jetzt r das [X.]echt vonUrlaubern - genauer von Pauschalurlaubern -, sich fr [X.] zu lassen.Wir geben Ihnen jetzt gleich hier im Studio [X.]atschl- Voraus-setzung: Sie rufen uns an.Ich sag nochmal die Telefonnummer: ,.Jetzt zeigt uns zchst [X.], wie ein fiktiver Urlauber mit al-len Mitteln und Tricks versucht, aus den Urlaubsreisen so viel [X.]eldwie möglich herauszuholen. Danach wird's ernst, wir geben [X.] Telefon Auskunft."Im Verlauf der Sendung stellten vier Zuschauerinnen und Zuschauerden [X.]edakteuren [X.] und Z. der [X.] telefonisch und fr die Fern-sehzuschauer hörbar [X.]agen zu ihren [X.]eiseerlebnissen und zur Möglichkeitder [X.]eisepreisminderung, die einer der [X.]edakteure beantwortete.Der [X.] sieht in der [X.]estaltung der Sendung einen Verstoß gegendas [X.]echtsberatungsgesetz. Hierzu hat er geltend gemacht, die [X.] habein der Sendung vom 8. August 1996 sowie in einer weiteren Sendung [X.] ohne Erlaubnis gescftsmßig [X.]echtsberatung angeboten.Der [X.] beantragt,die [X.] unter Androhung von [X.] zu verurteilen,es zu unterlassen, im gescftlichen Verkehr zu Zwecken des- 5 -Wettbewerbs in Fernsehsendungen die Erteilung von [X.]echtsratanzukigen, insbesondere wenn dies mit folgenden Worten ge-schieht:"[X.]edakteur [X.] rr das [X.]eisen. Wir reden jetzt r das [X.]echt vonUrlaubern - genauer von Pauschalurlaubern -, sich fr Mlim Urlaub entscigen zu lassen.Wir geben Ihnen jetzt gleich hier im Studio [X.]atschl- Voraus-setzung: Sie rufen uns an.Ich sag nochmal die Telefonnummer: ,.Jetzt zeigt uns zchst [X.], wie ein fiktiver Urlauber mitallen Mitteln und Tricks versucht, aus den Urlaubsreisen so viel[X.]eld wie mlich herauszuholen. Danach wird's ernst, wir gebenIhnen am Telefon Auskunft."Die [X.] ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, in der [X.] vom 8. August 1996 habe die [X.]edaktion die eingegangenen ungefr100 Anrufe von [X.], um fig vorkommende [X.]eisereklama-tionen zu ermitteln. In der Sendung seien vier Zuschauer mit typischen Pro-blemen zu Wort gekommen, die beispielhaft errtert worden seien. Es [X.] weder eine konkrete [X.]echtsberatung im Einzelfall vor noch sei dieseangekigt worden.[X.] hat sich die [X.] auf [X.] berufen.Das [X.] hat die [X.] [X.] verurteilt. Die dagegengerichtete Berufung ist erfolglos [X.] 6 -Mit der [X.]evision erstrebt die [X.] weiterhin die Abweisung der [X.]. Der [X.] beantragt, die [X.]evision zurckzuweisen.[X.]:[X.] [X.] hat die Voraussetzungen eines [X.] nach § 823 Abs. 2, § 1004 B[X.]B und § 1 UW[X.] i.V.m. Art. 1 § 1[X.] bejaht. Hierzu hat es [X.]:Der [X.] sei es untersagt, im gescftlichen Verkehr zu [X.] in Fernsehsendungen anzukigen, [X.]echtsrat zu erteilen,insbesondere wenn dies mit den im Antrag wiedergegebenen Worten gesche-he.Die Vorschrift des Art. 1 § 1 [X.] diene auch den Interessen der[X.]echtsanwaltschaft an der Aufrechterhaltung der Leistungsfigkeit ihrer [X.], um ihr ein ausreichendes Arbeitsfelr Personen zu si-chern, dir keine Erlaubnis zur Besorgung fremder [X.]echtsangelegenheitenverften. Der [X.] sei klagebefugt, da die Sendung der [X.] auch in[X.]. am Kanzleisitz des [X.]s ausgestrahlt worden sei.Die [X.] habe bereits durch die Ankigung, [X.]echtsberatung imEinzelfall zu erteilen, gegen das [X.]echtsberatungsgesetz [X.]. Schutz-zweck des [X.]echtsberatungsgesetzes sei es, [X.]echtsuchende vor [X.] durch nicht sachkundige Personen und die [X.]echtsanwalt-- 7 -schaft vor Konkurrenz zu sctzen, die keinen im Interesse der [X.]echtspflegegesetzten Schranken unterl. [X.]egen diesen Schutzzweck verstoûe es, un-erlaubte [X.]echtsberatung anzubieten. Die Bestimmung des Art. 1 § 1 [X.] seieine wertbezogene Norm, deren Verletzung die Sittenwidrigkeit i.S. des § 1UW[X.] begr.Die [X.] habe durch die im Antrag wiedergegebenen Worte ihres[X.]edakteurs in der Sendung vom 8. August 1996 die Erteilung von [X.]echtsbe-ratung angekigt, ohne die erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Die [X.], die unter Einblendung von [X.]ufnummern darauf hingewiesen wordenseien, sie erhielten am Telefon Auskunft, tten unter diesen [X.] des [X.]edakteurs nur so verstehen k, sie erhielten nach Schil-derung ihres Falles und erforderlichenfalls gezielten Nachfragen, igdavon, ob ihr Problem in der Öffentlichkeit im [X.]ahmen der Sendung behandeltwerde, Antwort auf ihre individuellen [X.]agen.Die [X.] habe [X.] und zu Zwecken des Wettbewerbsgehandelt. Sie habe mehrfach aufklrende [X.] [X.]echtsfragen mitZuschauerbeteiligung ausgestrahlt. Die [X.]estaltung der Fernsehsendungen seigeeignet, ihren Absatz r Mitkonkurrenten zstigen. Das An-bieten der [X.]echtsberatung [X.] der im Ausstrahlungsgebiet tti-gen [X.]echtsanwlte beeintrchtigen. Der Unterlassungsanspruch sei nicht ver-jrt. Durch das der [X.] auferlegte Verbot werde ihr [X.]rundrecht auf[X.]undfunkfreiheit nicht berrt. Auch [X.]unternehmen kicht gestattetwerden, gegen das [X.]echtsberatungsgesetz, das wichtigen [X.]emeinwohlinteres-sen diene, zu [X.]. Der Informationsauftrag der [X.] [X.], [X.]echtsfragen von Zuschauern am Telefon zu [X.] 8 -I[X.] Die dagegen gerichteten Angriffe der [X.]evision haben Erfolg. Sie fh-ren unter Aufhebung des angefochtenen [X.]eils zur Abweisung der Klage.1. [X.] ist - ohne dies [X.] anzufren - [X.] davon ausgegangen, [X.] der Unterlassungsantrag hinreichend be-stimmt ist. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht [X.] sein, [X.] der Streitgegenstand und der Umfang der [X.] und Entscheidungsbefugnis des [X.]erichts nicht mehr klar umrissen sind,sich der [X.] deshalb nicht erscfend verteidigen kann und im Ergebnisdem Vollstreckungsgericht die Entscheidung [X.] bleibt, wasdem [X.] verboten ist (vgl. [X.], [X.]. v. 24.11.1999 - I Z[X.] 189/97, [X.][X.]U[X.]2000, 438, 440 = W[X.]P 2000, 389 - [X.]esetzeswiederholende [X.]; [X.]Z 144, 255, 263 - Abgasemissionen; [X.], [X.]. v. 26.10.2000- I Z[X.] 180/98, [X.][X.]U[X.] 2001, 453, 454 = W[X.]P 2001, 400 - [X.]; [X.]. v.9.11.2000 - I Z[X.] 167/98, [X.][X.]U[X.] 2001, 529, 531 = W[X.]P 2001, 531 - [X.] der Unterlassungsantrag auch, soweit ersich von der konkret beanstandeten Verletzungsform lst. Der Antrag, der da-gegen gerichtet ist, [X.] die [X.] im gescftlichen Verkehr zu [X.] in Fernsehsendungen ankigt, [X.]echtsrat zu erteilen, wirddurch den die beanstandete Verletzungsform aufgreifenden "insbesondere"-Zusatz ausreichend konkretisiert. Von dem Unterlassungsbegehren [X.] die Ankigung, Anrufer in Fernsehsr die [X.]echtslage inihrem r dargestellten Fall zu unterrichten.2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Unterlas-sungsanspruch nach § 1 UW[X.] i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] nicht [X.] 9 -a) [X.] ist allerdings entgegen der Ansicht der [X.]evisi-on zutreffend davon ausgegangen, [X.] der [X.] als unmittelbar [X.] nach § 1 UW[X.] sachbefugt ist.Als unmittelbar von einer zu Wettbewerbszwecken begangenen Hand-lung betroffen sind grundstzlich diejenigen Mitbewerber anzusehen, die zudem Verletzer in einem konkreten Wettbewerbsverltnis stehen. Ein konkre-tes Wettbewerbsverltnis ist dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartigeWaren oder Dienstleistungen innerhalb desselben [X.] versuchen mit der Folge, [X.] das konkret beanstandete [X.] den anderen beeintrchtigen, das heiût im Absatz behindernoder stren kann ([X.], [X.]. v. 5.10.2000 - I Z[X.] 210/98, [X.][X.]U[X.] 2001, 258 =W[X.]P 2001, 146 - [X.]; [X.]. v. 5.10.2000 - I Z[X.] 237/98,[X.][X.]U[X.] 2001, 260 = W[X.]P 2001, 148 - Vielfachabmahner; [X.]roûkomm./Erdmann,§ 13 UW[X.] [X.]dn. 13 f.; Pastor/[X.]/[X.], [X.], [X.]. 23 [X.]dn. 6 f.).Davon ist im Streitfall auszugehen. Denn die [X.] hat in der [X.] Kanzleisitz des [X.]s in [X.]. ausgestrahlten Sendung vom [X.] mit der Ankigung, auf Anrufe im Studio hin [X.]atschlzu Mlnvon Pauschalurlaubsreisen zu geben, trotz ihrer andersartigen Branchenzuge-rigkeit als Fernsehanstalt im [X.] zum [X.] gleichartige Dienstlei-stungen innerhalb desselben Abnehmerkreises angeboten und ist dadurch inWettbewerb zum [X.] getreten.Ohne Erfolg macht die [X.]evision demr geltend, der [X.] ha-be keine konkrete Beeintrchtigung darzulegen vermocht, weil praktisch [X.] 10 -geschlossen sei, [X.] ihm durch die Sendung der [X.] nur ein Mandatentgangen sei. [X.] die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverltnisses istjedoch nicht der Nachweis erforderlich, [X.] dem [X.] aufgrund der Fernseh-sendung tatschlich Mandate entgangen sind. Ausreichend ist, [X.] der Wett-bewerbsverstoû der [X.] den [X.] - wie vorliegend gegeben - im Ab-satz seiner Dienstleistungen unmittelbar behindern kann. Das ist angesichtsder bundesweiten Ausstrahlung des Programms der [X.] der [X.]) Mit [X.]echt wendet sich die [X.]evision aber gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, mit dem beanstandeten Verhalten habe die [X.] gegenArt. 1 § 1 Abs. 1 [X.] [X.]. Diese hat durch den im Klageantrag wie-dergegebenen Beitrag des [X.]edakteurs [X.] keine erlaubnispflichtigeBesorgung fremder [X.]echtsangelegenheiten angeboten.Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder [X.]echtsangelegenheiteni.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] liegt vor, wenn eine [X.]e Ttigkeitdarauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde [X.]echtsangelegenheiten zuverwirklichen oder konkrete [X.]echtsverltnisse zu gestalten (vgl. [X.], [X.]. v.16.3.1989 - I Z[X.] 30/87, [X.][X.]U[X.] 1989, 437, 438 = W[X.]P 1989, 508 - Erbensu-cher; [X.]. v. 18.5.1995 - III Z[X.] 109/94, NJW 1995, 3122; [X.]. v. 30.3.2000- I Z[X.] 289/97, [X.][X.]U[X.] 2000, 729, 730 = W[X.]P 2000, 727 - Sachver-stigenbeauftragung, jeweils m.w.[X.]). Dabei reicht zur [X.] nach § 1 UW[X.] i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] be-reits das Erbieten zur [X.]echtsberatung oder [X.]echtsbesorgung ohne entspre-chende Erlaubnis aus (vgl. [X.], [X.]. v. 5.2.1987 - I Z[X.] 100/86, [X.][X.]U[X.] 1987,373 = W[X.]P 1987, 462 - [X.]entenberechnungsaktion; [X.]ennen/[X.], [X.]echts-beratungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 [X.]dn. 205). Zweck des Art. 1 § 1 [X.] istes auch, die [X.]echtsuchenden vor ungeeigneten Beratern zu sctzen ([X.] -BVerf[X.]E 97, 12, 30). Dieser Schutzzweck wird berrt, wenn - unerlaubt -[X.]echtsberatung auch nur angeboten wird, weil dadurch die [X.]efahr begrtwird, der Empfr des Angebots werde sich an einen nicht ausreichend qua-lifizierten [X.]echtsberater wenden.aa) [X.] ist davon ausgegangen, die mit der [X.] und Ansage von Telefonnummern verbundene Ankigung des [X.]edak-teurs in der Fernsehsendung "Wir geben Ihnen am Telefon Auskunft" werdevom angesprochenen Verkehr dahin verstanden, [X.] wegen der Vielzahl [X.] zustzlich zur Sendung ein Telefonservice mit einer kostenlosen Bera-tr [X.]echtsfragen zu [X.]eisemln im Einzelfall von der [X.] an-geboten werde. Ob in der anschlieûenden Sendung durch die Art und Weiseder Beantwortung der wenigen durchgeschalteten Anrufe tatschlich [X.]echtsbe-ratung im Einzelfall erfolge, spiele keine [X.]olle. Habe die [X.] nicht die [X.], am Telefon Auskunft zu erteilen, wrden die anrufenden Zuschauer inihrer Erwartung getscht. Die [X.] wre in diesem Fall gemû § 3 [X.] Unterlassung verpflichtet. Diese Feststellungen des Berufungsgerichtshalten der revisionsrechtlichen Prfung nicht stand.Die von der [X.]evision angegriffene tatrichterliche Beurteilung ist zwar im[X.]evisionsverfahren nur eingeschrkt nachprfbar. Die Prfung ist im Streitfalldarauf [X.], ob die Beurteilung des Berufungsgerichts mit der allgemei-nen Lebenserfahrung in Einklang steht. Das ist nicht der Fall, wie der Senataufgrund des der Entscheidung zugrundeliegenden unstreitigen Sachverhaltsund des [X.] selbst beurteilen kann.Die [X.] hat einen telefonischen [X.]echtsberatungsservice fr alleAnrufer ig von der Schaltung von Zuschaueranrufen in die [X.] weder [X.] angekigt noch ist ein solches Angebot [X.] Berufungsgericht festgestellten [X.]estaltung der gesamten Sendung zu [X.]. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts widerspricht derallgemeinen Lebenserfahrung. Zu [X.]echt weist die [X.]evision darauf hin, [X.] eserkennbar Zweck der an die Zuschauer gerichteten Aufforderung der [X.]war, allgemein interessierende Flle in die Sendung zu bringen, damit diesedurch das Anschauungsmaterial lebensnah gestaltet werden konnte. Da [X.] der Fernsehanstalten in erster Linie in der Ausstrahlung [X.] besteht und nicht in der Einrichtung eines [X.]echtsbera-tungsservice, bedurfte es ohne [X.]e Ankigung besonderer An-kfungspunkte fr den angesprochenen Verkehr, aus denen er entnehmenkonnte, [X.] die [X.] fr Anrufer einen derartigen Servicig vonder Schaltung der Telefonanrufe in die laufende Sendung eingerichtet hatte.Eine [X.]e Ankigung der [X.] ist nicht erfolgt. Denn nebender vom Berufungsgericht herausgestellten Erklrung "Wir geben Ihnen [X.] Auskunft", hatte der [X.]edakteur der [X.] darauf hingewiesen, die[X.]at-schlwrden "gleich hier im Studio" gegeben. Allein der Umstand, [X.] we-gen der Vielzahl der Anrufe erwartungsgemû nicht alle, sondern nur ein ge-ringer Teil der Anfragen in der Sendung beantwortet werden konnte, reichtnicht aus, von der Einrichtung eines telefonischen [X.]echtsberatungsservice ne-ben der Schaltung der Anrufer in die laufende Sendung auszugehen.bb) Die Verurteilung zur Unterlassung erweist sich auch nicht aus ande-ren [X.]rls zutreffend (§ 563 ZPO).Die Ankigung der [X.] an Zuschauer der [X.]-Sendung vom8. August 1996, ffentlich in der laufenden Sendung [X.]echtsrat auf ihre [X.] -duellen [X.]agen zu erhalten, stellt kein Angebot dar, fremde [X.]echtsangelegen-heiten zu besorgen.In der [X.]echtsprechung ist anerkannt, [X.] die in Zeitungen und Zeit-schriften an die gesamte Leserschaft gerichtete allgemeine [X.]echtsbelehrungr juristische [X.]agen aufgrund einer (fingierten) Anfrage anhand eines typi-schen Sachverhalts von allgemeinem Interesse zulssig ist, weil nicht die[X.]echtsberatung im konkreten Fall im Vordergrund steht (vgl. [X.], [X.]. v.13.12.1955 - I Z[X.] 20/54, [X.][X.]U[X.] 1957, 425, 426 - [X.]atgeber; [X.]. v. 13.2.1981- I Z[X.] 63/79, [X.][X.]U[X.] 1981, 529, 530 = W[X.]P 1981, 385 - [X.]echtsberatungsan-schein).Ob die Erteilung von [X.]at zu [X.]echtsverltnissen in [X.] aufgrund ei-nes konkreten Falles als Verstoû gegen das [X.]echtsberatungsgesetz aufzufas-sen ist (so [X.]/Prtting, B[X.]AO, Art. 1 § 1 [X.] [X.]dn. 6; [X.]/Holthausen, EWi[X.] 1999, 419, 420; [X.]ennen/[X.] Art. 1 § 1 [X.]dn. 21; [X.]/[X.]/[X.], [X.]echtsberatungsgesetz, 10. Aufl., [X.]dn. 50 f., 53; [X.],[X.]echtsberatungsgesetz, [X.]; [X.], EWi[X.] 1998, 853, 854) oder die [X.] und Besprechung eines typischen Sachverhalts anhand eines konkretenFalles zulssig ist, wenn nicht der Einzelfall im Vordergrund steht (in [X.]: [X.] AfP 1996, 180; [X.] NJW 1999, 504, 505 f.; Flechsig,ZUM 1999, 273, 275; [X.], [X.]recht, [X.]dn. 238), ist umstritten.Bei der Abgrenzung erlaubnisfreier [X.]escftsbesorgung von erlaubnis-pflichtiger [X.]echtsbesorgung wird vom [X.] auf [X.] und [X.] der Ttigkeit abgestellt, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Be-lange vielfach auch mit rechtlichen Vorverkft ist. [X.] erlaubnispflichtige - Besorgung fremder [X.]echtsangelegenheiten i.S. des Art. 1- 14 -§ 1 [X.] liegt vor, wenn eine [X.]e Ttigkeit darauf gerichtet undgeeignet ist, konkrete fremde [X.]echtsangelegenheiten zu verwirklichen oderkonkrete fremde [X.]echtsverltnisse zu gestalten. Daher ist zu fragen, ob [X.] rwiegend auf wirtschaftlichem [X.]ebiet liegt und die [X.] Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der [X.] im Vordergrund steht und es wesentlich um die [X.]ung rechtlicher Ver-ltnisse geht. [X.] die Einstufung als erlaubnispflichtige [X.]echtsbesorgungkann in Anbetracht der Tatsache, [X.] nahezu alle Lebensbereiche rechtlichdurchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Bettigung ohne rechtsge-scftliches Handeln mlich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht [X.] auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestelltwerden. Es bedarf vielmehr einer abwBeurteilung des jeweils bean-standeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um [X.]echtsbesorgung handeltoder ob es um eine Ttigkeit geht, welche von anderen Dienstleistern erflltwerden kann, ohne [X.] die Qualitt der Dienstleistung oder die Funktionsf-higkeit der [X.]echtspflege und die zu ihrer Aufrechterhalttigten [X.]echts-berater beeintrchtigt werden ([X.], [X.]. v. 25.6.1998 - I Z[X.] 62/96, [X.][X.]U[X.]1998, 956, 957 = W[X.]P 1998, 976 - [X.] fr Dritte; [X.] [X.][X.]U[X.]2000, 729, 730 - Sachverstigenbeauftragung; vgl. auch [X.]roû-komm.UW[X.]/Teplitzky, § 1 [X.]dn. [X.] 119).Diese [X.]rundstze sind auch bei der Beurteilung, ob durch die konkrete[X.]estaltung einer Fernsehsendung gegen das [X.]echtsberatungsgesetz versto-ûen wird, entsprechend heranzuziehen (vgl. hierzu auch: [X.]ennen/[X.]Art. 1 § 1 [X.] [X.]dn. 23). In die [X.] die das [X.]echtsberatungsge-setz tragenden Belange des [X.]emeinwohls einzubeziehen, den einzelnen unddie Allgemeinheit vor ungeeigneten [X.]echtsberatern zu sctzen und die [X.] der [X.]echtspflege nicht zu [X.] (vgl. BVerf[X.]E 97, 12, 27;- 15 -BVerf[X.] NJW 2000, 1251). Dabei ist auf die wirtschaftlichen [X.]ahmenbedingun-gen der rechtsberatenden Berufe [X.]cksicht zu nehmen.Weiter ist zu bercksichtigen, [X.] Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] die [X.]und-funkfreiheit gewrleistet, die der freien individuellffentlichen Mei-nungsbildung dient (vgl. BVerf[X.]E 90, 60, 87). Die sich aus allgemeinen [X.]eset-zen ergebenden [X.]renzen des [X.]rundrechts der [X.]eiheit der Berichterstattungdurch Presse und [X.]undfunk [X.] im Licht dieses [X.]rundrechts gesehen wer-den. Die allgemeinen [X.]esetze sind daher aus der Erkenntnis der Bedeutungdieses [X.]rundrechts auszulegen und so in ihrer dieses [X.]rundrecht beschrn-kenden Wirkung selbst wieder einzuschrken (vgl. BVerf[X.]E 71, 206, 214).Die Einschrkung der Presse- und [X.]undfunkfreiheit [X.] zudem geeignet underforderlich sein, den Schutz des allgemeinen [X.]esetzes - hier des [X.]echtsbe-ratungsgesetzes - zu bewirken.Im Streitfall werden die Schutzter des [X.]echtsberatungsgesetzes durchdie [X.]estaltung der Sendung der [X.] vom 8. August 1996 nicht in [X.] Weise betroffen. Das Angebot zur Erteilung von [X.]echtsrat ist wegen [X.] auf die laufende Sendung mit einer Dauer von 30 Minuten aufwenige Flle [X.]. [X.] die Zuschauer der Sendung ist erkennbar, [X.] essich wegen dieser Beschrkung um die Besprechung allgemein [X.] handeln wird und der [X.]echtsrat aufgrund des mit der Sendungverbundenen Zeitdrucks und der fehlenden Mlichkeit, smtliche Aspekte [X.] einschlieûlich der schriftlichen Vertragsunterlagen in die rechtliche Be-urteilung einzubeziehen, nicht abschlieûend sein kann und deshalb unverbind-lich bleiben [X.]. [X.] und Zuschauer einer Fernsehsendungder im Streitfall in [X.]ede stehenden Art nicht erwarten, umfassend informiert- 16 -und beraten zu werden, liegt keine [X.]echtsberatung im Sinne des [X.]echtsbera-tungsgesetzes vor.Wegen der erkennbar nicht abschlieûenden Beurteilung des Falles ineiner Fernsehsendung werden weder der Schutz des einzelnen oder der [X.] vor ungeeignetem fachlichen [X.]at betroffen noch werden bei [X.] [X.]en Zahl der Anrufer (vier Anrufer) die wirtschaftli-chen [X.]ahmenbedingungen der rechtsberatenden Berufe auch nur tangiert.Vielmehr steht bei der Erteilung von [X.]echtsrat in typischen allgemein interes-sierenden Fllen im [X.]ahmen einer [X.]undfunk- oder Fernsehsendung die allge-meine Unterrichtung der Zuschauer und nicht die Erteilung von [X.]echtsrat imkonkreten Fall im Vordergrund, auch wenn einzelne Anrufer die [X.]elegenheiterhalten, ihren Fall darzustellen und sie hierzu eine Auskunft erhalten. [X.] es Ausnahmen geben, etwa wenn die individuelle [X.]echtsberatung in einerSendung in den Mittelpunkt gestellt wird. [X.] ist bei dem Angebot der [X.], [X.]at-schlzu Mln bei Pauschalurlauben in der beanstandeten Sendung zuerteilen, im Streitfall jedoch nichts ersichtlich.Liegt in der Ankigung der [X.] in der Sendung vom [X.], Anrufern [X.]atschlzu Mln im Zusammenhang mit Pauschalur-laubsreisen zu erteilen, kein Verstoû gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.], [X.] auf § 1 UW[X.] [X.] Unterlassungsanspruch aus.Aus demselben [X.]rund kann das Unterlassungsbegehren auch nicht auf§ 823 Abs. 2, § 1004 B[X.]B i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] gesttzt werden.- 17 -II[X.] Danach war das angefochtene [X.]eil aufzuheben, auf die Berufungder [X.] das landgerichtliche [X.]eil abzrn und die Klage mit [X.] des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.[X.]. Ungern-Sternberg[X.][X.]Bscher

Meta

I ZR 214/99

06.12.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2001, Az. I ZR 214/99 (REWIS RS 2001, 314)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 314

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