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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden - Androhung einer Missbrauchsgebühr
1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Der im Verfahren 2 BvR 1856/22 gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die in den Verfahren 2 BvR 1750/22, 2 BvR 1964/22, 2 BvR 1999/22, 2 BvR 2030/22, 2 BvR 2045/22, 2 BvR 2064/22, 2 BvR 2075/22, 2 BvR 2146/22, 2 BvR 2081/22 und 2 BvR 2209/22 gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen [X.] sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Die [X.] sind unzulässig, da sie den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.] offensichtlich nicht genügen und eine Grundrechtsverletzung auch sonst nicht ersichtlich ist (vgl. [X.] 81, 208 <214>; 88, 40 <45>; 99, 84 <87>; 105, 252 <264>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>; stRspr).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren erneut darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 [X.] eine [X.] von bis zu 2.600 Euro auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann unter anderem vorliegen, wenn das [X.] durch für jedermann erkennbar substanzlose [X.] oder völlig aussichtslose einstweilige Rechtsschutzanträge an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. [X.], 219 <222>; 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. Mai 2022 - 2 BvR 386/22 u.a. -, Rn. 4 m.w.N.). Die fortlaufende Erhebung zahlreicher völlig unzureichend begründeter [X.] sowie das Stellen nicht nachvollziehbar begründeter einstweiliger Rechtsschutzanträge muss von jedem Einsichtigen als aussichtslos angesehen werden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
12.06.2023
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Koblenz, 26. April 2022, Az: 2 Ws 138/22 Vollz, Beschluss
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 12.06.2023, Az. 2 BvR 925/22, 2 BvR 926/22, 2 BvR 1963/22, 2 BvR 1445/22, 2 BvR 1446/22, 2 BvR 1635/22, 2 BvR 1750/22, 2 BvR 1848/22, 2 BvR 1856/22, 2 BvR 1964/22, 2 BvR 1999/22, 2 BvR 2030/22, 2 BvR 2045/22, 2 BvR 2064/22, 2 BvR 2075/22, 2 BvR 2146/22, 2 BvR 2081/22, 2 BvR 2209/22, 2 BvR 119/23 (REWIS RS 2023, 3918)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 3918
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvR 1631/22, 2 BvR 1747/22, 2 BvR 1860/22, 2 BvR 209/23 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzureichend substantiierter Verfassungsbeschwerden - erneute Androhung einer Missbrauchsgebühr
Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzureichend begründeter Verfassungsbeschwerden - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei wiederholter Einlegung ersichtlich substanzloser, …
2 BvR 901/22, 1 BvR 912/22, 1 BvR 973/22, 1 BvR 1115/22, 1 BvR 1126/22 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlichen Begründungsmangels - Androhen einer Missbrauchsgebühr
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Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden wg offensichtlichen Begründungsmangels - erneute Androhung einer Missbrauchsgebühr - Absehen von …
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