Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.05.2023, Az. 10 AZR 119/21

10. Senat | REWIS RS 2023, 4110

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Gegenstand

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz - Verstoß - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit - Nachtschichtarbeit - Tarifauslegung - Essigindustrie - Obst- und Gemüsekonservenindustrie - Fruchtsaftindustrie - Sauerkonserven- und Senfindustrie


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] - [X.] - vom 4. Dezember 2020 - 12 [X.]/20 - teilweise aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2020 - 8 [X.]/20 - auf die Berufung des [X.] abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.905,63 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2020 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher [X.].

2

Der Kläger leistete im streitgegenständlichen [X.]raum Nachtarbeit im Rahmen von [X.] bei der [X.], einem Unternehmen der Ernährungsindustrie. Für das Arbeitsverhältnis gilt kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der tarifgebundenen Firmen der Essig-, Obst- und Gemüsekonserven-, Fruchtsaft-, Sauerkonserven- und Senfindustrie [X.] vom 9. November 2004 ([X.]).

3

Der [X.] enthält unter anderem folgende Regelungen:

        

„§ 3   

        

Arbeitszeit

        

…       

        

III.   

        

Zusätzliche Regelungen zur Arbeitszeit

        

…       

        

6.    

Bezahlte Essenspause bei Zwei- bzw. [X.]

                 

In Betrieben, in denen im Zwei- bzw. [X.] gearbeitet wird, muss den Arbeitnehmern, die aus betrieblichen Gründen wegen ununterbrochenen Fortgangs der Arbeit ihren Arbeitsplatz nicht verlassen können, eine bezahlte Essenspause von 30 Minuten innerhalb der Arbeitszeit gewährt werden.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Alters- und Schichtfreizeit

        

…       

        

2.    

Schichtfreizeit

                 

Arbeitnehmer, die ständig im [X.] arbeiten, erhalten für je 25 geleistete Nachtschichten in diesem System eine [X.].

                 

Arbeitnehmer, die im [X.] arbeiten, erhalten nach diesem System für je 55 geleistete Spätschichten eine [X.].

                 

[X.] liegt vor, wenn ein regelmäßiger Wechsel des Schichtbeginns und damit der zeitlichen Lage der Schicht erfolgt und die Spätschicht mindestens bis 20.00 Uhr dauert.

        

§ 5     

        

Mehrarbeit, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

        

1.    

Begriffsbestimmung

                 

a)    

Zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist die über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit mit Ausnahme der Stunden, die nach § 3 I, Ziffer 3 a) für Freizeitausgleich angesammelt werden.

                          

Bei abweichender Arbeitszeitregelung (§ 3 II) liegt zuschlagspflichtige Mehrarbeit vor, wenn die mit dem Betriebsrat vereinbarte regelmäßige werktägliche Arbeitszeit überschritten wird.

                 

b)    

Mitbestimmung des Betriebsrates und Ausdehnung der Arbeitszeit

                          

Mehrarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie soll nur vorübergehend in Fällen dringender betrieblicher Notwendigkeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat angeordnet werden, soweit es sich nicht um einzelne Arbeitnehmer und nicht vorhersehbare Fälle handelt.

                          

…       

                 

c)    

Nachtarbeit

                          

Nachtarbeit ist die in der [X.] von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistete Arbeit, soweit es sich nicht um Schichtarbeit handelt.

                 

…       

        
        

2.    

Zuschläge

                 

Für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Schichtarbeit in der Nacht, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen:

                 

a)    

Für Mehrarbeit

25 %   

                          

ab der 3. Mehrarbeitsstunde am Tage

30 %   

                          

…       

        
                 

b)    

für Nachtarbeit

50 %   

                 

c)    

für Schichtarbeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr

25 %   

                 

…       

                 
        

3.    

Berechnung der Zuschläge

                 

a)    

Zuschläge werden von dem tatsächlichen Stundenentgelt berechnet. Das Stundenentgelt beträgt bei 38stündiger tariflicher Wochenarbeitszeit 1/165 des tatsächlichen Monatsentgelts.

                          

…       

                 

b)    

Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höhere zu zahlen.

                          

Hiervon ausgenommen ist der Zuschlag für Schichtarbeit (§ 5 Abs. 2 c). Dieser Zuschlag ist auch bei Zusammentreffen mit anderen Zuschlägen zu zahlen.

                 

…       

        
        

§ 7     

        

Entgeltzahlung

        

Die monatliche Entgeltzahlung erfolgt bargeldlos, in der Regel zum Monatsende. …

        

Variable Entgeltbestandteile können im Folgemonat abgerechnet und ausbezahlt werden.

        

…       

        

§ 16   

        

Ausschlussfrist

        

Gegenseitige Ansprüche aller Art aus dem Beschäftigungsverhältnis sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten ab Entstehen des Anspruches geltend zu machen.“

4

Der Kläger verrichtete von April bis November 2019 Nachtarbeit in Wechselschicht in der [X.] von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr, für die er einen Zuschlag in Höhe von 25 % des tatsächlichen [X.] erhielt. Es handelt sich um 42,20 Stunden im April 2019, 44,88 Stunden im Mai 2019, 6,25 Stunden im Juni 2019, 68,93 Stunden im Juli 2019, 21,75 Stunden im August 2019, 55,59 Stunden im September 2019, 61,25 Stunden im Oktober 2019 und 45 Stunden im November 2019. Das Monatsentgelt des [X.] betrug im streitgegenständlichen [X.]raum 3.436,40 Euro brutto [X.] einer Entgeltausgleichszulage von 197,76 Euro brutto.

5

Mit seiner Klage begehrt der Kläger - nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung - für die geleistete Nachtarbeit die Zahlung weiterer [X.] in Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten tariflichen Zuschlag für Schichtarbeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr in Höhe von 25 % und dem tariflichen Zuschlag für Nachtarbeit in Höhe von 50 %.

6

Er hat die Auffassung vertreten, der Anspruch ergebe sich aus § 5 Nr. 2 Buchst. b [X.] iVm. dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der tariflichen Regelung erhielten Arbeitnehmer für Schichtarbeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr - trotz Vergleichbarkeit beider Arbeitnehmergruppen - Zuschläge von nur 25 %, für Nachtarbeit dagegen Zuschläge von 50 %, ohne dass für diese Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund vorliege. Der vorrangig zu beachtende Gesundheitsschutz rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht; andere Aspekte als dieser könnten bei Nachtarbeit höhere Zuschläge nicht rechtfertigen. Zudem sei die Teilhabe am [X.] Leben auch bei Schichtarbeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr deutlich erschwert. Planbarkeit könne sowohl bei Schichtarbeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr als auch bei Nachtarbeit vorliegen oder fehlen. Ein Zuschlag von nur 25 % für Schichtarbeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sei nicht vom Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt, er verteuere die Nachtarbeit nicht ausreichend. Außerdem sei dieser Gestaltungsspielraum mit Blick darauf eingeschränkt, dass tarifvertragliche Regelungen für [X.] der Durchführung von Unionsrecht iSv. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der [X.] ([X.]) dienten und insoweit an Art. 20 und Art. 31 Abs. 1 [X.] zu messen seien.

7

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.905,63 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Januar 2020 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit verstießen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Gruppen der Arbeitnehmer, die Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit verrichteten, seien schon nicht vergleichbar. Zwischen Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit bestehe zudem ein [X.], weil die planbare Nachtschichtarbeit sehr viel häufiger anfalle als sonstige Nachtarbeit. Die unterschiedliche Höhe der [X.] überschreite auch nicht den Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien. Die Zuschlagsdifferenz verringere sich außerdem durch die Regelungen zu den Schichtfreizeiten, die bezahlten Essenspausen und den Umstand, dass der Zuschlag von 50 % für Nachtarbeit typischerweise Mehrarbeit betreffe und daher den Mehrarbeitszuschlag enthalte. Er solle auch nicht nur die Erschwernis für die Arbeit in der Nacht ausgleichen, sondern kompensieren, dass die betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeit verlören, über ihre Freizeit zu disponieren. Arbeitgeber sollten von Eingriffen in den geschützten Freizeitbereich der Arbeitnehmer abgehalten werden. Kurzfristige Änderungen der geplanten Lebensführung stellten eine besondere Belastung für einen Arbeitnehmer und seine Familie dar. Schließlich sei eine „Anpassung nach oben“ abzulehnen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger seine Zahlungsansprüche weiter.

Der Senat hat das Revisionsverfahren im Hinblick auf zwei Vorabentscheidungsersuchen zum Gerichtshof der [X.] ([X.]) gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] ([X.]) ausgesetzt. Der [X.] hat auf die dort gestellte Frage mit Urteil vom 7. Juli 2022 geantwortet (- [X.]/21 und [X.]/21 - [Coca-Cola European Partners Deutschland]).

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist begründet. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen [X.]raum entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts für die während der Nachtschichten geleisteten Arbeitsstunden Anspruch auf einen höheren [X.]. Dies führt insoweit zur Aufhebung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (§ 562 Abs. 1 ZPO). [X.] ist begründet, was der Senat selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).

I. [X.] ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat für jeden Monat des streitgegenständlichen [X.]raums die Anzahl der geleisteten [X.] angegeben und die Klageforderung ausgehend vom tariflichen [X.]ruttostundenlohn mit der geltend gemachten Differenz von 25 Prozentpunkten für die geleisteten [X.] berechnet. Damit ist die Klage in [X.]ezug auf jeden Monat, für den der Kläger höhere [X.] verlangt, als abschließende Gesamtklage zu verstehen und hinreichend bestimmt (vgl. [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 14 [X.]; 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 13 [X.], [X.]E 162, 230).

II. [X.] ist - nachdem der Kläger seinen Zinsantrag in der Revision beschränkt hat - begründet. Die [X.]eklagte hat an den Kläger für den streitgegenständlichen [X.]raum für seine Arbeit in der Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr den Zuschlag für Nachtarbeit nach § 5 Nr. 2 [X.]uchst. b [X.] in Höhe von 50 % des tatsächlichen [X.] abzüglich der geleisteten Zuschläge zu zahlen.

1. Ein Anspruch auf einen höheren [X.] ergibt sich nicht unmittelbar aus den Regelungen des [X.].

a) Der [X.] gilt im Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG).

b) Nach § 5 Nr. 2 [X.]uchst. c [X.] ist für Schichtarbeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr (im [X.]) ein Zuschlag von 25 % und nach § 5 Nr. 2 [X.]uchst. b [X.] für Nachtarbeit - in der [X.] zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr (§ 5 Nr. 1 [X.]uchst. c [X.]) - (im Folgenden sonstige Nachtarbeit) ein Zuschlag von 50 % zu zahlen. Da es sich bei der vom Kläger im Rahmen von [X.] geleisteten Nachtarbeit um Schichtarbeit iSv. § 5 Nr. 2 [X.]uchst. c [X.] handelt (vgl. zum [X.]egriff „Schichtarbeit“ [X.] 28. Juli 2021 - 10 [X.] (A) - Rn. 53, [X.]E 175, 296; 12. Dezember 2012 - 10 [X.] - Rn. 10 [X.]), hat er nach den Regelungen des [X.] nur Anspruch auf einen [X.] in Höhe von 25 % des tatsächlichen [X.] (vgl. § 5 Nr. 3 [X.]uchst. a [X.]). Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

2. Höhere [X.] stehen dem Kläger aber zu, weil die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für sonstige Nachtarbeit (§ 5 Nr. 2 [X.]uchst. b [X.]) und [X.] (§ 5 Nr. 2 [X.]uchst. c [X.]) einer Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht standhält. [X.] werden gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von [X.] leisten, gleichheitswidrig schlechter gestellt. Dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kann nur dadurch genügt werden, dass der Kläger für die im Rahmen von Nachtschichten geleistete Nachtarbeit ebenso wie ein Arbeitnehmer, der sonstige Nachtarbeit iSv. § 5 Nr. 2 [X.]uchst. b [X.] leistet, behandelt wird. Er hat ergänzend zu dem gezahlten [X.] von 25 % nach § 5 Nr. 2 [X.]uchst. c [X.] Anspruch auf einen Zuschlag von weiteren 25 % zu seinem jeweiligen tatsächlichen Stundenentgelt für die von ihm geleisteten Stunden zur tariflichen Nachtzeit.

a) Die Tarifvertragsparteien sind nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden, wenn sie tarifliche Normen setzen (st. Rspr., z[X.] [X.] 15. Juni 2021 - 9 [X.] - Rn. 33; 24. Februar 2021 - 10 [X.] - Rn. 26; 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 26, [X.]E 173, 205; 19. November 2020 - 6 [X.] - Rn. 21; 2. September 2020 - 5 [X.] - Rn. 21). Die Tarifautonomie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Vergütungen und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen ([X.] 11. Juli 2017 - 1 [X.]vR 1571/15 ua. - Rn. 146, [X.]E 146, 71). Mit der Normsetzung auf Grundlage der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie üben die Tarifvertragsparteien daher keine delegierte Staatsgewalt aus. Sie nehmen vielmehr privatautonom ihre Grundrechte wahr, wobei ihre Normsetzung durch den in § 4 Abs. 1 TVG enthaltenen staatlichen [X.] tariflicher Rechtsnormen getragen wird. Mit der kollektiv ausgeübten privatautonomen Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge ist eine unmittelbare [X.] der Tarifvertragsparteien nicht zu vereinbaren. Sie führte zu einer umfassenden Überprüfung tarifvertraglicher Regelungen am Maßstab der Verhältnismäßigkeit und damit zu einer „Tarifzensur“ durch die Arbeitsgerichte ([X.] 19. Dezember 2019 - 6 [X.] - Rn. 19, [X.]E 169, 163; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 17; [X.]/[X.] 23. Aufl. [X.]. Rn. 47).

b) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bildet aber als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Der Schutzauftrag der Verfassung verpflichtet die Arbeitsgerichte dazu, gleichheitswidrige Differenzierungen in [X.] zu unterbinden. Dementsprechend ist [X.] die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen (vgl. [X.] 16. August 2022 - 9 [X.] - Rn. 20; 23. Februar 2021 - 3 [X.] - Rn. 39, [X.]E 174, 116; 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 27 ff. [X.] auch zur Gegenauffassung, [X.]E 173, 205; 19. November 2020 - 6 [X.] - Rn. 21 ; 29. September 2020 -  9 [X.]  - Rn. 47 , [X.]E 172, 313 ; 27. Mai 2020 -  5 [X.]  - Rn. 37 ; 19. Dezember 2019 - 6 [X.] - Rn. 23 ff., [X.]E 169, 163; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 18; zust. [X.] NZA 2019, 1684, 1686 ). Diese Grenze ist zu beachten, obwohl [X.] nicht selten Ergebnisse tarifpolitischer Kompromisse sind („Gesamtpaket“), und kann damit zur [X.]eschränkung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Rechte der Tarifvertragsparteien führen (vgl. [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 31 [X.], aaO ; [X.]. [X.] 2023, 9, 15 ff.).

c) [X.]ei der Erfüllung ihres verfassungsrechtlichen Schutzauftrags haben die Gerichte allerdings zu beachten, dass den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Sie bestimmen in diesem Rahmen nicht nur den Zweck einer tariflichen Leistung ([X.] 29. September 2020 - 9 [X.] - Rn. 47, [X.]E 172, 313; 19. Dezember 2018 - 10 [X.] - Rn. 34, [X.]E 165, 1). Ihnen kommt auch eine [X.] zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind ([X.] 19. Dezember 2019 - 6 [X.] - Rn. 26, [X.]E 169, 163; vgl. auch [X.]. 12/5888 zum Entwurf des [X.] S. 20: „Ein wesentliches Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Tarifvertragsparteien ... im Interesse eines praxisnahen, sachgerechten und effektiven Arbeitszeitschutzes mehr [X.]efugnisse und mehr Verantwortung als bisher zu übertragen. Die Tarifvertragsparteien kennen die in den [X.]etrieben zu leistende Arbeit und die für die Arbeitnehmer entstehenden zeitlichen [X.]elastungen [größere Sachnähe der Tarifvertragsparteien ...]. Sie können daher viel stärker differenzieren, ...“). Darüber hinaus verfügen die Tarifvertragsparteien über einen [X.]eurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelungen ([X.] 16. Dezember 2020 - 5 [X.] (A) - Rn. 43, [X.]E 173, 251). Die Gerichte dürfen nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von [X.]ewertungen der zuständigen Koalitionen setzen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht ([X.] 23. Februar 2021 - 3 [X.] - Rn. 40, [X.]E 174, 116; 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 41, [X.]E 173, 205; 19. Dezember 2019 - 6 [X.] - aaO; 24. Oktober 2019 - 2 [X.] - Rn. 34, [X.]E 168, 238; 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 32, [X.]E 151, 235). Ob ein Sachgrund eine Differenzierung rechtfertigt, ist auch dann zu prüfen, wenn die ggf. erforderliche Anpassung nach oben mit erheblichen Mehrkosten für die betroffenen Arbeitgeber verbunden ist (vgl. [X.] 10. November 2011 - 6 [X.] - Rn. 33 f., [X.]E 140, 1).

Dies bedingt im Ergebnis eine deutlich zurückgenommene Prüfungsdichte durch die Gerichte ([X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 42, [X.]E 173, 205). Ein Verstoß gegen das [X.] ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten [X.]etrachtungsweise hätten beachtet werden müssen. [X.]ei der Gruppenbildung dürfen sie generalisieren und typisieren. Allerdings müssen die Differenzierungsmerkmale im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen. Auf abstrakt denkbare Zwecke kommt es dabei nicht an, sondern auf solche, die den [X.] im Weg der Auslegung zu entnehmen sind. Diese können sich insbesondere aus den in der Regelung selbst normierten Voraussetzungen sowie den Ausschluss- und Kürzungstatbeständen ergeben, die die Tarifvertragsparteien unter [X.]eachtung ihres Gestaltungsspielraums festgelegt haben ([X.] 12. Oktober 2021 - 9 [X.] ([X.]) - Rn. 34 [X.]). Das gilt unabhängig davon, ob es sich um [X.], unternehmensbezogene [X.] oder Tarifverträge mit einzelnen Arbeitgebern handelt.

d) Diese Grundsätze gelten im Ausgangspunkt auch für tarifvertragliche Regelungen über den Ausgleich der [X.]elastungen durch Nachtarbeit. Allerdings können solche tariflichen Regelungen den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 [X.] nur verdrängen, wenn sie unter [X.]eachtung des [X.]es der Nachtarbeitnehmer tatsächlich einen angemessenen Ausgleich gewährleisten.

aa) Das [X.]undesverfassungsgericht hat für den [X.]ereich der Nachtarbeit erkannt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, den Schutz der Arbeitnehmer vor den schädlichen Folgen der Nachtarbeit zu regeln. Eine solche Regelung war notwendig, um dem objektiven Gehalt der Grundrechte, insbesondere dem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, zu genügen. Für dieses Grundrecht besteht eine staatliche Schutzpflicht. Dem Gesetzgeber kommt dabei ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsfreiraum zu, um die Schutzpflicht zu erfüllen ( [X.] 28. Januar 1992 - 1 [X.]vR 1025/82  ua. - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]E 85, 191 ; [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.]/ 20 - Rn. 4 4, [X.]E 173, 205).

[X.]) Der Gesetzgeber ist dem Schutzauftrag mit § 6 Abs. 5 [X.] nachgekommen. Die Norm überantwortet die Schaffung von [X.] für geleistete Nachtarbeit wegen ihrer größeren Sachnähe vorrangig den Tarifvertragsparteien. Die gesetzlichen Ansprüche greifen nur subsidiär (vgl. [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 45 [X.], [X.]E 173, 205). Auch bei solchen tarifvertraglichen [X.] für Nachtarbeit handelt es sich aber um originär ausgeübte Tarifautonomie ([X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 46, aaO; aA Kohte Gutachten zu [X.]sregelungen S. 21). Der verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz der Koalitionsfreiheit ist nicht auf den [X.]ereich des [X.] beschränkt. Er geht über den Kernbereich des Art. 9 Abs. 3 GG hinaus und erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen ( [X.] 12. Juni 2018 - 2 [X.]vR 1738/12  ua. - Rn. 115 [X.], [X.]E 148, 296).

[X.]) Die Tarifvertragsparteien sind frei in ihrer Entscheidung, ob sie einen tariflichen Ausgleich für erbrachte Nachtarbeit regeln wollen. Dies gilt sowohl im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 [X.] als auch darüber hinaus. So können sie beispielsweise die Nachtzeit gegenüber den [X.]estimmungen des [X.] erweitern oder auch Arbeitnehmern, die keine Nachtarbeitnehmer nach § 2 Abs. 5 [X.] sind, einen Ausgleichsanspruch gewähren. Entscheiden sie sich aber im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 [X.] dafür, eine Regelung zu treffen, sind sie - anders als regelmäßig sonst bei der Gewährung tariflicher Leistungen - in einem gewissen Maß inhaltlich gebunden. Sie haben zu beachten, dass der [X.] beim Ausgleich der [X.]elastungen durch Nachtarbeit im Vordergrund steht und diesem Genüge getan werden muss. Die tarifliche Regelung muss die mit der Nachtarbeit verbundenen [X.]elastungen angemessen kompensieren ([X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] (A) - Rn. 72 [X.], [X.]E 173, 165; 13. Dezember 2018 - 6 [X.] - Rn. 18; 17. Januar 2012 - 1 A[X.]R 62/10 - Rn. 15 [X.]; 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 18; [X.]aeck/[X.]/Winzer [X.] 4. Aufl. § 6 Rn. 83; [X.]eckOK ArbSchR/[X.] Stand 1. April 2023 [X.] § 6 Rn. 51, 53; [X.]eckOK ArbR/[X.] Stand 1. März 2023 [X.] § 6 Rn. 25 f.; [X.]/[X.] 2020, 239, 269; Kohte FS [X.]uschmann 2014 S. 71, 81; [X.] ZFA 2014, 237, 244; [X.] AuR 2020, 157, 161  f.; [X.] Die Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für geleistete Nachtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG S. 26 f.; wohl auch [X.]/[X.]iebl [X.] 16. Aufl. § 6 Rn. 26). Nur dann kann die tarifliche Regelung den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 [X.] hinsichtlich des die Nachtarbeit leistenden Arbeitnehmers verdrängen. Das folgt schon aus dem Wortsinn des [X.]egriffs „Ausgleichsregelung“ in § 6 Abs. 5 [X.] und entspricht dem Sinn und Zweck des [X.]es ([X.] 17. Januar 2012 - 1 A[X.]R 62/10 - aaO).

[X.]) [X.]ei der näheren Ausgestaltung, wie eine solche angemessene Kompensation erfolgen soll, sind die Tarifvertragsparteien hingegen im Rahmen der Tarifautonomie freier als der unmittelbar an § 6 Abs. 5 [X.] gebundene Arbeitgeber. Ihnen kommt ein [X.]eurteilungsspielraum zu, wie sie den Ausgleich für die Nachtarbeit regeln wollen ([X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 18; HK-Arb[X.]R/[X.]. [X.] § 6 Rn. 127). § 6 Abs. 5 [X.] sieht für tarifliche Regelungen keine konkreten Mindestvorgaben vor. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die tarifvertragliche Regelung den mit § 6 Abs. 5 [X.] verfolgten Zwecken (vgl. dazu zuletzt [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 28, 36 [X.]) bei einer Gesamtbetrachtung gerecht wird. Die Tarifvertragsparteien sind deshalb auch nicht an die von der Rechtsprechung entwickelten Regelwerte für gesetzliche [X.] gebunden (aA Kohte Gutachten zu [X.]sregelungen S. 14; [X.] AuR 2020, 157, 162 f.).

ee) Soweit tarifvertragliche [X.] für Nachtarbeit einen Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich begründen, tritt unmittelbar eine gesundheitsschützende Wirkung in den Fällen ein, in denen sich die Dauer der Arbeitszeit für den Arbeitnehmer durch den bezahlten Freizeitausgleich insgesamt verringert und er zeitnah gewährt wird. [X.] wirken sich dagegen nicht positiv auf die Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers aus. Der individuelle Gesundheitsschaden wird über den Zuschlag kommerzialisiert. Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wird verteuert, um auf diesem Weg allgemein Nachtarbeit einzudämmen, wodurch die Gesundheit mittelbar geschützt wird. Außerdem soll der [X.] den Arbeitnehmer in einem gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am [X.] Leben entschädigen (vgl. [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 48 [X.], [X.]E 173, 205).

e) Unter [X.]erücksichtigung dieser Grundsätze haben die Tarifvertragsparteien für [X.]eschäftigte, die - wie der Kläger - [X.] von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr leisten, im [X.] Regelungen geschaffen, die den Zwecken des § 6 Abs. 5 [X.] gerecht werden und die mit der Nachtarbeit verbundenen [X.]elastungen angemessen kompensieren. Damit werden die gesetzlichen Ausgleichsansprüche für die streitgegenständlichen Schichtzeiten verdrängt.

aa) Ob im jeweiligen Tarifvertrag ein angemessener Ausgleich für die [X.]elastungen durch die Nachtarbeit vorgesehen ist und die entsprechende Regelung den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 [X.] verdrängt, ist jeweils anhand der betroffenen [X.] - hier die Arbeitnehmer, die Schichtarbeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr leisten - und der konkreten Arbeitssituation, die im Streit steht, zu prüfen. Eine Gesamtbetrachtung des Tarifvertrags im Hinblick auf seinen persönlichen Geltungsbereich ist nicht vorzunehmen. Eine solche würde auf der einen Seite nicht sicherstellen, dass für jeden einzelnen Nachtarbeitnehmer iSd. [X.] ein angemessener tariflicher Ausgleichsanspruch besteht. Auf der anderen Seite kann der Umstand, dass es für einzelne [X.]n an einem angemessenen Ausgleich fehlt (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung z[X.] [X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] -) nicht dazu führen, dass tarifliche Regelungen, die für andere Gruppen einen angemessenen Ausgleich beinhalten, entgegen § 6 Abs. 5 [X.] der Vorrang verwehrt wird.

[X.]) Danach wird § 6 Abs. 5 [X.] auch im Hinblick auf [X.]eschäftigte, die Schichtarbeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr leisten, durch die streitgegenständliche tarifliche Regelung verdrängt.

(1) Diese erhalten grundsätzlich einen tariflichen [X.] in Höhe von 25 % des tatsächlichen [X.] (§ 5 Nr. 2 [X.]uchst. c [X.]). Dieser Wert erhöht sich allerdings nicht durch den in § 4 Nr. 2 Satz 1 [X.] geregelten Anspruch auf eine [X.] für je 25 geleistete Nachtschichten. Hierbei handelt es sich nicht um einen spezifischen Ausgleich für Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschicht, sondern - jedenfalls vorrangig - um eine Kompensation für die [X.]elastungen durch den Schichtwechsel. Denn dieser Anspruch besteht nicht bei ständiger Nacht(schicht)arbeit. Dem Tarifvertrag lässt sich auch nicht entnehmen, dass regelmäßige Nachtarbeit in seinem Geltungsbereich nach den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien nur im Rahmen von Wechselschicht im [X.] anfallen kann. Zudem erhalten auch Arbeitnehmer, die im zweischichtigen Wechsel arbeiten, jedoch nicht während der Nacht, einen - wenn auch geringeren - Freizeitausgleich. Der Regelung kann daher nicht eindeutig entnommen werden, dass und ggf. in welchem Umfang mit der Leistung ein spezifischer Ausgleich der durch die Nachtarbeit entstehenden [X.]elastungen bezweckt wird.

(2) Gleichwohl stellt im Rahmen der bei der [X.]eurteilung der Angemessenheit notwendigen wertenden [X.]etrachtung der von den Tarifvertragsparteien vorgesehene Ausgleich unter [X.]erücksichtigung der Art der zu leistenden Arbeit, also der Gegenleistung der Arbeitnehmer (vgl. dazu [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 26 [X.]), eine hinreichende Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis dar und beinhaltet eine Entschädigung für die erschwerte Teilhabe am [X.] Leben.

[X.]) Soweit der Kläger darauf verweist, dass eine Regelung, die für Schichtarbeit in der Nacht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr geringere Zuschläge gewährt als für sonstige Nachtarbeit, die gesetzliche Zielsetzung missachte und deshalb unwirksam sei, vermag dies nicht zu überzeugen (so aber z[X.] auch [X.] AuR 2020, 157, 163). Dies vermengt die Frage der Angemessenheit des Ausgleichs mit der Frage der Gleichbehandlung. Die Frage der Angemessenheit iSv. § 6 Abs. 5 [X.] richtet sich aber nicht danach, ob andere Arbeitnehmer den gleichen oder ggf. einen höheren [X.] erhalten.

f) Die im [X.] enthaltene Differenzierung zwischen den Zuschlägen für Schichtarbeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr und Nachtarbeit in § 5 Nr. 2 [X.]uchst. b und c [X.] verstößt aber - entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts - gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es liegen miteinander vergleichbare [X.]n vor. Die unterschiedliche [X.]ehandlung bei den Zuschlägen für [X.] von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr im Gegensatz zur sonstigen Nachtarbeit ist - wie die Auslegung des [X.] ergibt - nicht durch einen hierfür erforderlichen sachlichen Grund, der aus dem Tarifvertrag erkennbar ist, gerechtfertigt.

aa) Arbeitnehmer, die [X.] bzw. sonstige Nachtarbeit leisten, sind - entgegen der Ansicht der [X.]eklagten - miteinander vergleichbar. Die jeweiligen Zuschlagstatbestände knüpfen übereinstimmend an die Arbeitsleistung in der tarifvertraglich definierten Nachtzeit an, die sich - insbesondere durch das Maß an [X.]elastung - von der Arbeit zu anderen [X.]en unterscheidet (vgl. [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 50 ff. [X.] auch zu krit. Stimmen, [X.]E 173, 205 ). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Tarifvertragsparteien grundsätzlich autonom die Tatbestandsvoraussetzungen festlegen können, auf deren Grundlage die Gruppen zu bilden sind. Das entbindet sie nicht davon, die Grenzen von Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Die sich dabei stellende Frage, ob sachliche Gründe für die unterschiedliche [X.]ehandlung vorliegen, ist auf der [X.] zu klären (vgl. [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 52, aaO; aA z[X.] [X.]/Eylert ZFA 2020, 239, 26 7 f.; ähnlich [X.] Die Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für geleistete Nachtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG S. 16 ff.; [X.] NZA 2019, 1458, 1461 ).

[X.]) Die unterschiedlich hohen Zuschläge für Nachtarbeit in § 5 Nr. 2 [X.]uchst. b und für Schichtarbeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr in § 5 Nr. 2 [X.]uchst. c [X.] führen dazu, dass zwei Gruppen von Arbeitnehmern, die nachts arbeiten, ungleich behandelt werden. Der Ausgleich, den Arbeitnehmer für sonstige Nachtarbeit erhalten, ist deutlich höher als derjenige für [X.].

(1) Nach § 5 Nr. 2 [X.]uchst. c [X.] erhalten Arbeitnehmer für Schichtarbeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr einen Zuschlag von 25 % des tatsächlichen [X.] (§ 5 Nr. 3 [X.]uchst. a [X.]), während der Zuschlag für sonstige Nachtarbeit 50 % beträgt. Das führt zu einer Differenz in Höhe von 25 Prozentpunkten.

(2) Diese Differenz zwischen den beiden Zuschlagstatbeständen verringert sich nicht dadurch, dass nach § 4 Nr. 2 Satz 1 [X.] für je 25 geleistete Nachtschichten eine [X.] zu gewähren ist. Dabei handelt es sich nicht um einen spezifischen Ausgleich für die [X.]elastungen durch die Arbeit in der Nachtzeit (vgl. Rn. 31).

(3) Die rechnerische Differenz bei der [X.] vermindert sich auch nicht um die bezahlte Essenspause von 30 Minuten innerhalb der Arbeitszeit nach § 3 Abschn. III Nr. 6 [X.]. Diese steht Arbeitnehmern zu, die aus betrieblichen Gründen wegen ununterbrochenen Fortgangs der Arbeit ihren Arbeitsplatz nicht verlassen können. Der Anspruch setzt somit schon nicht voraus, dass ein Einsatz in der Nachtschicht erfolgt. Die Pause wird vielmehr bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen in allen Schichten gewährt, also auch in [X.]. Demnach dient sie nicht dem Ausgleich der spezifischen [X.]elastungen durch die Nachtarbeit, sondern dem Ausgleich des ununterbrochenen Fortgangs der Arbeit verbunden mit dem Umstand, den Arbeitsplatz für eine Pause nicht verlassen zu können.

(4) Ebenso wenig verringert sich der Unterschied in der [X.] - anders als die [X.]eklagte meint - dadurch, dass sonstige Nachtarbeit in der Regel Mehrarbeit ist und der Zuschlag für Nachtarbeit einen Mehrarbeitszuschlag umfasst. Zwar begründet § 5 Nr. 2 [X.]uchst. a [X.] für Mehrarbeit einen Zuschlag in Höhe von 25 %, ab der 3. Mehrarbeitsstunde am Tage in Höhe von 30 %. In den tariflichen Regelungen ist aber nicht angelegt, dass Nachtarbeit stets oder auch nur regelmäßig zuschlagspflichtige Mehrarbeit im Tarifsinn ist, also über die jeweilige regelmäßige werktägliche Arbeitszeit des betroffenen Arbeitnehmers hinausgeht (§ 5 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.]).

(5) Unerheblich ist auch, dass der [X.] nach § 5 Nr. 2 [X.]uchst. c [X.] bereits für die [X.] ab 22:00 Uhr geschuldet wird und somit der [X.]eginn der Nachtzeit gegenüber der gesetzlichen Regelung um eine Stunde vorgezogen ist (aA wohl [X.]/[X.] 2020, 239, 251 „Ausgleichsfaktor“). Dem steht schon entgegen, dass die tarifliche Nachtzeit für Arbeitnehmer, die Nachtarbeit leisten, die keine Schichtarbeit ist, nach § 5 Nr. 1 [X.]uchst. c [X.] bereits um 21:00 Uhr beginnt.

[X.]) Die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die [X.] leisten, gegenüber Arbeitnehmern, die sonstige Nachtarbeit leisten, ist - entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts - nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Ein solcher lässt sich den maßgeblichen Regelungen des [X.] nicht entnehmen.

(1) Die Tarifvertragsparteien sind im Rahmen ihrer [X.] nicht gehindert, tatsächliche Unterschiede hinsichtlich der [X.]elastungen durch [X.] und sonstige Nachtarbeit anzunehmen. Dabei sind sie nicht auf gesundheitliche Aspekte beschränkt. Diese tatsächlichen Unterschiede vermögen auf der [X.] aufgrund des den Tarifvertragsparteien zukommenden [X.]eurteilungs- und Ermessensspielraums einen - auch deutlich - höheren Ausgleich für sonstige Nachtarbeit zu rechtfertigen. Dabei hat sich die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen [X.]ehandlung am - aus dem Tarifvertrag erkennbaren - Zweck der Leistung zu orientieren ([X.] 19. Dezember 2018 - 10 [X.] - Rn. 66, [X.]E 165, 1; 23. März 2017 - 6 [X.] - Rn. 55, [X.]E 158, 360). An einem solchen weiteren Zweck neben dem [X.] fehlt es hier. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen.

(2) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags, die in der Revisionsinstanz in vollem Umfang überprüfbar ist, folgt nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom [X.] auszugehen, ohne am [X.]uchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können ohne [X.]indung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung, ergänzend herangezogen werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., z[X.] [X.] 16. November 2022 - 10 [X.] - Rn. 13 [X.]).

(3) Dies zugrunde gelegt ergibt sich zunächst, dass die Tarifvertragsparteien mit der Regelung von [X.]n den [X.] der Nachtarbeitnehmer bezwecken. Das gilt sowohl im Hinblick auf den Zuschlag für [X.] als auch für sonstige Nachtarbeit. Dieser Zweck stellt aber keinen Sachgrund für höhere Zuschläge zugunsten der Arbeitnehmer dar, die sonstige Nachtarbeit leisten.

(a) Der Zweck des [X.]es ist zwar nicht ausdrücklich im [X.] benannt. Er hat aber hinreichend Niederschlag gefunden. Die Zuschläge werden ausdrücklich als solche für Nachtarbeit bzw. für Schichtarbeit in der Nacht bezeichnet (§ 5 Nr. 2 [X.]uchst. b und Nr. 2 Einleitungssatz iVm. [X.]uchst. c [X.]). Der [X.] definiert den [X.]egriff der Nachtarbeit als die [X.] zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr (§ 5 Nr. 1 [X.]uchst. c [X.]) bzw. der [X.] als die [X.] zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr (§ 5 Nr. 2 [X.]uchst. c [X.]). Die Regelung knüpft damit an § 2 Abs. 3 [X.] an und erweitert den [X.]. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Ausgleichsregelung des § 6 Abs. 5 [X.] und dem dort normierten grundsätzlichen Vorrang von [X.] in Tarifverträgen liegt nahe, dass die Tarifvertragsparteien von dieser Kompetenz Gebrauch machen und auch der gesetzlichen Zwecksetzung genügen wollten. Die Gesundheit - über die Verteuerung der Arbeit zumindest mittelbar - zu schützen, ist der typischerweise mit [X.]n verfolgte Zweck (vgl. [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 25).

(b) Der Zweck des [X.]es vermag die Ungleichbehandlung allerdings nicht zu rechtfertigen.

(aa) Nachtarbeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen für jeden Menschen schädlich, weil sie negative gesundheitliche Auswirkungen hat ([X.] 28. Januar 1992 - 1 [X.]vR 1025/82 ua. - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 85, 191 ; ebenso [X.] 9. Dezember 2020 -  10 [X.]  - Rn. 70  f., [X.]E 173, 205; 15. Juli 2020 -  10 [X.]  - Rn. 27  [X.], [X.]E 171, 280; 21. März 2018 -  10 [X.]  - Rn. 49, [X.]E 162, 230 ; 18. Oktober 2017 -  10 [X.]  - Rn. 39, [X.]E 160, 325 ; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] Europäisches Arbeits- und Sozialrecht [EnzEuR [X.]d. 7] 2. Aufl. § 11 Rn. 37; EuArbRK/[X.] 4. Aufl. [X.] 2003/88/[X.] Art. 8 Rn. 3 [X.]). Das gilt im Ausgangspunkt unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb von [X.] geleistet wird. Die gesundheitliche [X.]elastung durch Nachtarbeit steigt nach bisherigem Kenntnisstand in der Arbeitsmedizin durch die Zahl der Nächte im Monat und die Zahl der aufeinanderfolgenden Nächte, in denen Nachtarbeit geleistet wird ( [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19  - Rn. 24 ; 15. Juli 2020 -  10 [X.]  - aaO; 9. Dezember 2015 - 10 [X.] - Rn. 17 [X.], [X.]E 153, 378 ; 11. Dezember 2013 -  10 [X.]  - Rn. 19 , [X.]E 147, 33 ).

([X.]) Durch Arbeit während der Nachtzeit wird die sog. zirkadiane Rhythmik gestört. Zu der [X.] Desynchronisation kommt die physiologische Desynchronisation der Körperfunktionen, die sich typischerweise in Schlafstörungen, Magen-Darm-[X.]eschwerden und kardiovaskulären [X.]eeinträchtigungen äußert ([X.]eermann Nacht- und Schichtarbeit - ein Problem der Vergangenheit? S. 4 f. = [X.]; [X.]/Satzer Gutachten zu arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu Nachtarbeit und [X.] S. 26 ff., 37 f.; [X.] Report 1/2012 S. 81 f., 91 ff., 119 ff.). [X.] deuten darauf hin, dass sich Nachtarbeit auch negativ auf die Psyche auswirkt (vgl. [X.] Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt S. 31). Anerkannt ist, dass Nachtarbeit umso schädlicher ist, in je größerem Umfang sie geleistet wird ( [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19  - Rn. 24 ; 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 27 [X.], [X.]E 171, 280; 9. Dezember 2015 -  10 [X.]  - Rn. 17 [X.], [X.]E 153, 378; vgl. auch den siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88/[X.] ; Mitteilung der [X.] zu Auslegungsfragen in [X.]ezug auf die Richtlinie 2003/88/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, A[X.]l. [X.] C 165 vom 24. Mai 2017 S. 42).

([X.]) Aufgrund der steigenden gesundheitlichen [X.]elastung durch eine größere Zahl der Nächte im Monat und eine höhere Zahl der aufeinanderfolgenden Nächte, in denen Nachtarbeit geleistet wird, sollten möglichst wenige Nachtschichten aufeinanderfolgen. Dem steht nicht entgegen, dass viele Schichtarbeitnehmer, die in einem Rhythmus von fünf und mehr aufeinanderfolgenden Nachtschichten arbeiten, subjektiv den Eindruck haben, dass sich ihr Körper der Nachtschicht besser anpasst. Das trifft nicht zu (vgl. [X.]undesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Leitfaden zur Einführung und Gestaltung von Nacht- und Schichtarbeit 9. Aufl. S. 12 f.; [X.]/Satzer Gutachten zu arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu Nachtarbeit und [X.] S. 32). [X.] Nachtschichten sind besonders schädlich, obwohl sich Arbeitnehmer typabhängig unterschiedlich gut an die Nachtarbeit anpassen ( [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.]  - Rn. 72 , [X.]E 173, 205; 9. Dezember 2015 -  10 [X.]  - Rn. 17 , [X.]E 153, 378; 11. Dezember 2013 -  10 [X.]  - Rn. 19  f. [X.], [X.]E 147, 33 ; vgl. [X.]/Satzer aaO S. 36). [X.]islang ist nicht belegt, dass aufeinanderfolgende Nachtschichten signifikant weniger gesundheitsschädlich sind, wenn Arbeitnehmer nach einem Schichtplan eingesetzt werden, der ihnen im Voraus bekannt ist. Nach [X.] zeigen extrahierte statistische Daten lediglich eine tendenziell geringere gesundheitliche [X.]elastung, wenn die Arbeitszeiten vorhersagbar sind (Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt S. 52).

([X.]) [X.]aspekte können danach die im [X.] vorgenommene Differenzierung für sich genommen sachlich nicht rechtfertigen.

(4) Dafür, dass der Zuschlag für sonstige Nachtarbeit - so die [X.]eklagte - auch den Zweck habe, einen Ausgleich für Mehrarbeit zu gewähren, die in der Regel mit sonstiger Nachtarbeit verbunden sei, ergeben sich aus dem [X.] - wie ausgeführt (Rn. 40) - keine Anhaltspunkte.

(5) Soweit die [X.]eklagte darauf hinweist, der [X.] regle die sonstige Nachtarbeit im Verhältnis zur [X.] als Ausnahmetatbestand, falle somit seltener an, ergibt sich auch aus einem solchen Ausnahmecharakter für sich genommen kein sachlicher Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Der mögliche Ausnahmecharakter wäre zwar ein Umstand, der auf einen bestimmten Zweck der Leistung hindeuten kann, nicht aber ein selbständiger Zweck, der mit der Tarifregelung verfolgt wird. Außerdem ist ein solcher Ausnahmecharakter in den [X.]estimmungen und der Struktur des [X.] für seinen Geltungsbereich weder inhaltlich angelegt noch aus diesen auch nur im Ansatz erkennbar. Weder in den allgemeinen Regelungen über die Arbeitszeit in § 3 [X.] noch in den speziellen [X.]estimmungen über die Nachtarbeit und deren Ausgleich (§ 5 Nr. 1 [X.]uchst. c, Nr. 2 [X.]uchst. b und c [X.]) finden sich dazu Hinweise. Auch die Größe der jeweils betroffenen [X.] - sollte die [X.]eklagte darauf abstellen - vermag die [X.]egünstigung einer Mehrheit oder Minderheit allein nicht zu rechtfertigen. Denn Ungleichbehandlungen sind - dem Grundgedanken des [X.] folgend - unabhängig von der Größe der betroffenen Gruppen zu vermeiden.

(6) Es ist auch sonst kein Zweck erkennbar, der die Differenzierung zwischen den Zuschlägen für sonstige Nachtarbeit und [X.] sachlich rechtfertigen könnte. Die Tarifvertragsparteien des [X.] haben den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum auch unter Zugrundelegung eines zurückgenommenen [X.] (Rn. 21) überschritten. Zwischen der sonstigen Nachtarbeit und der [X.] bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die die Differenzierung bei der Höhe der [X.] sachlich rechtfertigen könnten. Das gilt auch, soweit die [X.]eklagte anführt, der [X.] wolle die fehlende Planbarkeit sonstiger Nachtarbeit mit dem höheren Zuschlag ausgleichen. Dieser Zweck ist dem [X.] nicht zu entnehmen.

(a) Richtig ist, dass der Zweck des Ausgleichs der schlechteren Planbarkeit von unregelmäßiger Nachtarbeit eine Ungleichbehandlung bei der [X.] zu rechtfertigen vermag. Es handelt sich um einen sachlich vertretbaren Grund. Unerheblich ist dabei, wenn mit einer tariflichen Zuschlagsregelung mehrere Zwecke gebündelt verfolgt werden, solange diese Zwecke Niederschlag im Tarifvertrag gefunden haben. Ist dies der Fall, kommt es auch nicht darauf an, wie der weitere Zweck von den Tarifvertragsparteien finanziell bewertet wird (umfassend dazu [X.] 22. Februar 2023 - 10 [X.] - Rn. 52 ff.).

(b) Der Zweck des Ausgleichs einer schlechteren Planbarkeit von - unregelmäßiger - Nachtarbeit hat im [X.] keinen Niederschlag gefunden.

(aa) § 5 Nr. 2 [X.]uchst. b [X.] benennt nicht ausdrücklich, welchem Zweck die höheren Zuschläge für sonstige Nachtarbeit - neben dem [X.] - dienen. Der [X.] enthält in den [X.]estimmungen, die die Zuschläge für Nachtarbeit regeln, auch nicht ein [X.]egriffspaar wie „regelmäßig“ und „unregelmäßig“, aus dessen Gegenüberstellung sich der damit verbundene weitere Zweck erkennen ließe (vgl. dazu [X.] 22. Februar 2023 - 10 [X.] - Rn. 53 ff.). Dem Regelungssystem des [X.] lässt sich zwar entnehmen, dass es sich bei der [X.] um die regelmäßige Form der Nachtarbeit handelt, nicht aber, dass mit „Nachtarbeit“ iSv. § 5 Abs. 2 [X.]uchst. b [X.] ausschließlich unregelmäßige Nachtarbeit gemeint ist und hieraus folgend mit dem höheren Zuschlag die schlechtere Planbarkeit ausgeglichen werden soll.

([X.]) [X.] in der [X.] von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr setzt eine Regelhaftigkeit voraus. Der [X.]egriff der Schichtarbeit wird im Tarifvertrag nicht definiert, so dass der [X.]egriff in seiner allgemeinen arbeitsrechtlichen [X.]edeutung heranzuziehen ist. Danach ist wesentlich, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren [X.]raum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und diese daher von mehreren Arbeitnehmern oder [X.]n in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit, erbracht wird. Die Arbeit muss dabei nach einem Schichtplan erfolgen, wobei nicht erforderlich ist, dass dieser vom Arbeitgeber vorgegeben ist ([X.] 12. Dezember 2012 - 10 [X.] - Rn. 10; 24. März 2010 - 10 [X.] - Rn. 14 [X.]). Schichtarbeit ist damit eine regelmäßige Form der Nachtarbeit. „Regelmäßig“ bedeutet „einer bestimmten festen Ordnung, Regelung (die besonders durch zeitlich stets gleiche Wiederkehr, gleichmäßige Aufeinanderfolge gekennzeichnet ist) entsprechend, ihr folgend“ (www.duden.de Stichwort „regelmäßig“, zuletzt abgerufen am 23. Mai 2023; vgl. auch [X.] 19. September 2007 - 4 [X.] - Rn. 16). [X.]ei typisierender [X.]etrachtung folgt hieraus, dass regelmäßige Nachtarbeit besser vorhersehbar und planbar ist als unregelmäßige Nachtarbeit. Das gilt unabhängig davon, wie oft regelmäßige Nachtarbeit geleistet wird. Typischerweise werden bei dieser Art der Nachtarbeit (Schicht-)Pläne mit zeitlichem Vorlauf aufgestellt, die einem gewissen Rhythmus folgen. Deshalb ist es auch besser möglich, dass der Arbeitnehmer sich auf diese regelmäßig geschuldete Arbeitsleistung einstellt und sein privates Umfeld ggf. darauf ausrichtet.

([X.]) Nicht erkennbar ist allerdings, dass die Nachtarbeit iSv. § 5 Nr. 2 [X.]uchst. b [X.] - definiert als Arbeit in der [X.] von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr, soweit keine Schichtarbeit gegeben ist (§ 5 Nr. 1 [X.]uchst. c [X.]) - ausschließlich unregelmäßige Arbeit zur tariflichen Nachtzeit ist. Es fehlt nicht nur an einer [X.]ezeichnung wie „unregelmäßig“. Auch im Übrigen ist aus den Regelungen des [X.] nicht ersichtlich, dass sonstige Nachtarbeit nicht regelmäßig oder sogar dauerhaft anfallen kann. Der [X.] beschränkt insoweit weder in den allgemeinen Regelungen über die Arbeitszeit in § 3 [X.] noch in den speziellen [X.]estimmungen über die Nachtarbeit und deren Ausgleich (§ 5 Nr. 1 [X.]uchst. c, Nr. 2 [X.]uchst. b und c [X.]) die Gestaltungsfreiheit für den Arbeitgeber bzw. die [X.]etriebsparteien hinsichtlich der Arbeitszeitmodelle. Insbesondere ist danach nicht ausgeschlossen, dass ständige oder wiederkehrende Nachtarbeit auf Arbeitsplätzen außerhalb eines Schichtsystems anfällt. Eine solche Arbeitszeitgestaltung ist regelmäßig und planbar. Dass die Tarifvertragsparteien keine [X.]eschränkung der sonstigen Nachtarbeit auf Ausnahmesituationen vorgesehen haben (vgl. zu einer solchen Tarifgestaltung z[X.] [X.] 22. Februar 2023 - 10 [X.] - Rn. 57), wird im Übrigen auch aus einem Vergleich mit der Regelung zur Mehrarbeit in § 5 Nr. 1 [X.]uchst. b [X.] deutlich. Danach ist Mehrarbeit nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie soll nur vorübergehend in Fällen dringender betrieblicher Notwendigkeit im Einvernehmen mit dem [X.]etriebsrat angeordnet werden, soweit es sich nicht um einzelne Arbeitnehmer und nicht vorhersehbare Fälle handelt. Eine solche Regelung für Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit fehlt.

([X.]) Nichts anderes ergibt sich aus dem langjährigen [X.]egriffsverständnis in der Rechtsprechung zur Differenzierung bei Zuschlägen für regelmäßige und unregelmäßige bzw. planbare und unplanbare Nachtarbeit auch bereits vor Abschluss des hier maßgeblichen [X.] (zur Fortführung eines bestimmten [X.]egriffs durch die Tarifvertragsparteien vgl. z[X.] [X.] 24. März 2010 - 10 [X.] - Rn. 22, [X.]E 134, 34). Dieses ging dahin, „unregelmäßige“ Nachtarbeit sei weniger vorhersehbar und die ungeplante und nicht vorhersehbare Heranziehung bringe eine weitere, anders gelagerte [X.]elastung - nicht unbedingt gesundheitlicher Art - mit sich (vgl. [X.] 4. Juli 1973 - 4 [X.] -; 26. September 2007 - 5 [X.] - Rn. 31 ff.; 11. Dezember 2013 - 10 [X.] - Rn. 23, [X.]E 147, 33). Ein solches [X.]egriffsverständnis hat sich in der hier streitgegenständlichen Tarifregelung gerade nicht niedergeschlagen. Soweit in einer frühen Entscheidung ohne nähere [X.]egründung unter „Nachtarbeit“, die nicht Schichtarbeit ist, iSd. damals maßgeblichen Tarifvertrags ohne Weiteres ein unregelmäßiges Arbeiten und ein Ausnahmecharakter solcher Arbeiten verstanden wurde ([X.] 15. November 1957 - 1 [X.] - zu II der Gründe, [X.]E 5, 107), ist dieses Verständnis in der späteren Rechtsprechung nicht mehr fortgeführt worden. Hinsichtlich der [X.]estimmungen des [X.] scheidet es - wie dargelegt - schon deshalb aus, weil dauerhafte und regelmäßige Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit als Arbeitszeitmodell möglich und zulässig ist.

(c) Ob § 5 Nr. 2 [X.]uchst. b [X.] den Zweck verfolgt, einen Anreiz zu bilden, ggf. dauerhafte oder regelmäßige Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit zu leisten, kann dahinstehen. Darin läge angesichts der Gesundheitsschädlichkeit von Nachtarbeit kein legitimer Zweck. Durch [X.] soll die Nachtarbeit verringert und nicht ausgedehnt werden. Eine solche Zwecksetzung könnte daher keinen sachlichen Grund für einen höheren [X.] bilden (vgl. [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 81, [X.]E 173, 205; Kohte Gutachten zu [X.]sregelungen S. 43 f., 50; aA [X.] NZA 2019, 1458, 1461 ).

3. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz hat zur Folge, dass der Kläger Anspruch auf Zahlung des höheren [X.]s von insgesamt 50 % des tatsächlichen [X.] für die von ihm im streitgegenständlichen [X.]raum geleistete Nachtarbeit hat. Die gleichheitswidrige Ungleichbehandlung kann für die im Streit stehende Vergangenheit nur durch eine Anpassung „nach oben“ beseitigt werden (umfassend dazu [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 87 ff. [X.], [X.]E 173, 205).

a) Den Angehörigen der benachteiligten Gruppe sind dieselben Vorteile zu gewähren wie den nicht benachteiligten Arbeitnehmern; die begünstigende Regelung bleibt insoweit das einzig gültige [X.]ezugssystem. Kann der Arbeitgeber den [X.]egünstigten für die Vergangenheit die gewährten Leistungen - wie hier - nicht mehr entziehen, ist eine solche zur [X.]eseitigung der Diskriminierung erforderliche Anpassung „nach oben“ selbst dann gerechtfertigt, wenn sie zu erheblichen finanziellen [X.]elastungen des Arbeitgebers führt (vgl. [X.] 24. Mai 2022 - 9 [X.] - Rn. 91; 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 87 f., [X.]E 173, 205; 25. August 2020 - 9 [X.] - Rn. 41 [zu § 7 AGG]; 28. Juli 2020 - 1 [X.] - Rn. 32 [zu § 75 Abs. 1 [X.]etrVG]; 22. Oktober 2015 - 8 [X.] - Rn. 30 [zu § 4 Abs. 1 Tz[X.]fG]). Um den gleichheitswidrigen Zustand zu beseitigen, muss daher § 5 Nr. 2 [X.]uchst. c iVm. Nr. 1 [X.]uchst. c letzter Halbs. [X.] unangewendet bleiben, soweit der Anspruch auf den [X.] in Höhe von 50 % für Schichtarbeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ausgeschlossen ist. Daran ändert auch - entgegen der Ansicht der [X.]eklagten - die in Art. 9 Abs. 3 GG grundrechtlich verbürgte Tarifautonomie nichts, da eine andere Möglichkeit der [X.]eseitigung der [X.]enachteiligung für die Vergangenheit nicht besteht (vgl. [X.] 10. November 2011 - 6 [X.] - Rn. 32).

b) Soweit die [X.]eklagte einwendet, eine Anpassung nach oben scheide aus, weil die Gesamtregelung zu den Zuschlägen eine Einheit bilde und nur insgesamt nichtig sein könne, kann dem nicht gefolgt werden. § 139 [X.]G[X.] findet auf Tarifverträge keine Anwendung. Die Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung führt nicht zur Unwirksamkeit der übrigen tariflichen [X.]estimmungen, sondern bleibt auf die inkriminierte Vorschrift beschränkt. Maßgebend ist, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksame [X.]estimmung noch eine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung enthält (st. Rspr., zuletzt z[X.] [X.] 26. Februar 2020 - 4 [X.] - Rn. 27 [X.], [X.]E 170, 56). Dies ist hier der Fall. Nicht die Gesamtheit der Zuschlagsregelungen in § 5 Nr. 2 [X.] ist gleichheitswidrig. Der Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot betrifft im vorliegenden Rechtsstreit allein die Zuschlagsregelung zur Schichtarbeit in der Nacht. Nur sie benachteiligt die [X.] im Vergleich zu den Arbeitnehmern, die sonstige Nachtarbeit leisten (vgl. [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 95 [X.], [X.]E 173, 205). Auch ohne die Geltung der Zuschlagsregelung für Schichtarbeit in der Nacht trifft der [X.] in § 5 Nr. 2 [X.]uchst. [X.]. § 5 Nr. 1 [X.]uchst. c Halbs. 1 noch eine Regelung zum Ausgleich für Nachtarbeit, die § 6 Abs. 5 [X.] verdrängt. Damit verbleibt insoweit ein sinnvolles und in sich geschlossenes Regelwerk.

c) Auch würde ein bloßer Rückgriff auf die gesetzliche Regelung in § 6 Abs. 5 [X.] im Weg der Derogation (vgl. [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 96 [X.], [X.]E 173, 205) zwar dazu führen, dass dem Kläger, soweit er Nachtarbeitnehmer iSv. § 2 Abs. 5 [X.] ist, für die während der gesetzlichen Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden ein Ausgleichsanspruch zusteht. Die hier gegebene [X.]enachteiligung wäre aber nicht beseitigt.

d) Danach hat der Kläger Anspruch auf die Differenz zwischen dem an ihn gezahlten Zuschlag für Schichtarbeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr (§ 5 Nr. 2 [X.]uchst. c [X.]) und dem Zuschlag in Höhe von 50 % entsprechend § 5 Nr. 2 [X.]uchst. b [X.] für Nachtarbeit. Diese Differenz reduziert sich nicht um den Anspruch auf [X.]en nach § 4 Nr. 2 Satz 1 [X.], da es sich dabei nicht um einen spezifischen Ausgleich für Nachtarbeit handelt (Rn. 31).

4. Der Kläger hat die tarifliche Ausschlussfrist für die geforderten [X.] für die Monate April bis November 2019 gewahrt, wobei die erstmalige Geltendmachung in der vorliegenden Streitkonstellation auch für später entstandene Ansprüche genügt.

a) Nach § 16 [X.] müssen gegenseitige Ansprüche aller Art aus dem [X.]eschäftigungsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Entstehen des Anspruchs geltend gemacht werden.

aa) Eine Forderung ist im Allgemeinen dann entstanden, wenn der von der Norm zu ihrer Entstehung vorausgesetzte Tatbestand verwirklicht ist, auch wenn der Gläubiger die Leistung zu diesem [X.]punkt noch nicht verlangen kann, also die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben ist. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt aber nicht vor Fälligkeit, dh. nicht vor dem [X.]punkt, zu dem der Gläubiger vom Schuldner die Leistung verlangen (§ 271 [X.]G[X.]) und im Weg der Klage durchsetzen kann ([X.] 25. Januar 2023 - 4 [X.] - Rn. 35; 27. Juni 2018 - 10 [X.] - Rn. 55 [X.], [X.]E 163, 144).

[X.]) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfolgt die monatliche Entgeltzahlung in der Regel zum Monatsende. Vari[X.]e Entgeltbestandteile, zu denen auch die streitgegenständlichen [X.] gehören, können allerdings nach § 7 Abs. 2 [X.] im Folgemonat abgerechnet und ausgezahlt werden. Die [X.] sind damit jeweils erst am Monatsende des Folgemonats nach Leistung der Nachtarbeit fällig geworden. Der älteste Anspruch auf [X.] aus April 2019 war somit Ende Mai 2019 fällig, die Ausschlussfrist begann am 1. Juni 2019 zu laufen.

[X.]) Dem Vortrag des [X.], er habe seine Ansprüche mit dem vorab per Fax übersandten Schreiben vom 26. Juli 2019 geltend gemacht, ist die [X.]eklagte nicht entgegengetreten.

b) Diese erstmalige Geltendmachung genügt nach § 16 [X.] auch für später entstandene Ansprüche.

aa) Eine Geltendmachung von Ansprüchen setzt zwar grundsätzlich voraus, dass der Anspruch bereits entstanden ist. Eine [X.]esonderheit liegt aber vor, wenn bei unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Lage ein Anspruch aus einem bestimmten Sachverhalt hergeleitet werden kann. Dies ist etwa der Fall, wenn ein bestimmter Anspruch jeweils aus einem ständig gleichen Grundtatbestand entsteht. Durch einmalige ordnungsgemäße Geltendmachung kann die Ausschlussfrist dann auch im Hinblick auf noch nicht entstandene Ansprüche gewahrt sein. Auch wenn die jeweilige Tarifbestimmung dies nicht ausdrücklich vorsieht, kommt eine entsprechende Auslegung in [X.]etracht, wenn der mit der Ausschlussfrist verfolgte Zweck, dem Schuldner zeitnah Gewissheit zu verschaffen, mit welchen Ansprüchen er zu rechnen hat, durch die einmalige Geltendmachung erreicht wird. Die einschränkende Auslegung ist insbesondere dann geboten, wenn lediglich über die stets gleiche [X.]erechnungsgrundlage von im Übrigen unstreitigen Ansprüchen gestritten wird; hier reicht im Zweifel die einmalige Geltendmachung der richtigen [X.]erechnungsmethode auch für später entstehende Zahlungsansprüche aus. Steht allein ein bestimmtes Element einer bestimmten Art von Ansprüchen in Streit, erfüllt die Aufforderung, dieses zukünftig in konkreter Art und Weise zu beachten, die Funktion einer Inanspruchnahme. Für den Schuldner kann kein Zweifel bestehen, was von ihm verlangt wird, und der Gläubiger darf ohne Weiteres davon ausgehen, dass er seiner Obliegenheit zur Geltendmachung Genüge getan hat (vgl. [X.] 19. Februar 2020 - 10 [X.] - Rn. 61, [X.]E 170, 24; umfassend [X.] 16. Januar 2013 - 10 [X.] 863/11 - Rn. 31, [X.]E 144, 210).

[X.]) Nach diesen Grundsätzen genügt vorliegend die einmalige Geltendmachung auch für später entstehende [X.] zwischen dem geleisteten Zuschlag für [X.] nach § 5 Nr. 2 [X.]uchst. c [X.] und dem Zuschlag für Nachtarbeit nach § 5 Nr. 2 [X.]uchst. b [X.]. Der Wortlaut des § 16 [X.] schließt die Geltendmachung künftiger Ansprüche nicht von vornherein aus. Der Umfang der geleisteten Nachtarbeit stand und steht zwischen den Parteien außer Streit. Umstritten ist einzig die Rechtsfrage, ob die tarifliche Differenzierung bei der Höhe der [X.] rechtswirksam ist und welche Rechtsfolgen an eine Unwirksamkeit ggf. geknüpft sind. Die [X.]eklagte musste vor diesem Hintergrund nach der erstmaligen Geltendmachung deshalb damit rechnen, dass diese Streitfrage sich auch bei in den Folgemonaten geleisteter [X.] stellt und sie konnte ihr Verhalten darauf einstellen.

5. Danach stehen dem Kläger weitere [X.] für die Monate April bis November 2019 in Höhe von insgesamt 1.905,63 Euro brutto zu. Die Höhe der Zuschläge ist zwischen den Parteien unstreitig und zutreffend berechnet.

6. Nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 [X.]G[X.] schuldet die [X.]eklagte Verzugszinsen, die dem Kläger gemäß § 187 Abs. 1 [X.]G[X.] ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zustehen (vgl. [X.] 19. Mai 2021 - 5 [X.] 420/20 - Rn. 38 [X.]). Fällig sind die Ansprüche auf [X.] - wie ausgeführt - am Ende des Folgemonats. Der Kläger macht Zinsen für die Ansprüche bis einschließlich November 2019 zuletzt seit dem 1. Januar 2020 geltend. Zu diesem Termin befand sich die [X.]eklagte im Verzug.

III. [X.] beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Danach hat die [X.]eklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die geringfügige Korrektur des [X.] seitens des [X.] wirkt sich insoweit nicht aus (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

        

    [X.]    

        

    Pessinger     

        

    Nowak     

        

        

        

    Meyer    

        

    R. Menke     

                 

Meta

10 AZR 119/21

24.05.2023

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Karlsruhe, 25. Juni 2020, Az: 8 Ca 5/20, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.05.2023, Az. 10 AZR 119/21 (REWIS RS 2023, 4110)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4110

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