Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.07.2015, Az. 6 B 12/15

6. Senat | REWIS RS 2015, 7549

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Gegenstand

Zugang zu Meldedaten der örtlichen Meldebehörde über das Internet


Gründe

1

Die [X.]eschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Die von der Klägerin vorgetragenen Gesichtspunkte ergeben nicht, dass einer der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO vorliegt. Andere als diese Gesichtspunkte kann der Senat aufgrund des [X.] nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht berücksichtigen.

2

Die Klägerin holt im Auftrag Dritter geschäftsmäßig [X.] ein (sog. [X.]). Die [X.]eklagte führt als Meldebehörde das örtliche Melderegister. Sie erteilt Auskünfte auch im Wege des automatisierten Abrufs über das [X.]. Zu diesem Zweck ist sie Mitglied in einem Zusammenschluss von Gemeinden, Gemeindeverbänden und öffentlichen Einrichtungen ("..."). Dieser hat mit einer Landesgesellschaft den "[X.] am [X.] einfache elektronische Melderegisterauskunft für private Nutzer im Rahmen der [X.]" (Transaktionsvertrag) geschlossen, der u.a. den [X.]etrieb eines [X.]portals für [X.] vorsieht. Im Auftrag der Landesgesellschaft betrieb die Klägerin bis Ende 2013 ein solches Portal für die Mitglieder des [X.]. Auskunftsersuchen Dritter waren an das Portal zu richten, das sie zur elektronischen [X.]earbeitung an die Meldebehörden und deren Antwort an die Antragsteller weiterleitete. Die rechtliche Prüfung verblieb bei den Meldebehörden; die [X.]eklagte hat hierfür die Software "O." eingerichtet. Seit 2014 ist an die Stelle des Portals der Klägerin die Plattform "[X.]" getreten, die im Auftrag der Landesgesellschaft von einem kommunalen Träger aus [X.] in Zusammenarbeit mit einem Rechenzentrum in [X.] betrieben wird. Die Klägerin bestreitet die Portaleigenschaft dieser Software.

3

Die Klägerin will von der [X.] [X.] über einen direkten Zugang zu deren Software "O." ohne Einschaltung der Software "[X.]" erhalten. Ihren "Antrag auf Teilnahme an dem Verfahren des automatisierten Abrufs von [X.]n nach § 34 Abs. 1a Meldegesetz [X.]" lehnte die [X.]eklagte ab. Die Verpflichtungsklage ist in der [X.]erufungsinstanz erfolglos geblieben. Zur [X.]egründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es sei Sache der Meldebehörde darüber zu entscheiden, in welcher technischen Form sie Auskunft erteile. Ein Antragsteller könne nur verlangen, dass die jeweilige Auskunftspraxis auch ihm gegenüber beachtet werde. Die von der [X.] gewählte Auskunftserteilung unter Einschaltung eines Portals sei im [X.] Meldegesetz ausdrücklich vorgesehen. [X.]ei der Plattform "[X.]" handele es sich um ein Portal im Sinne dieses Gesetzes. Der [X.]etrieb eines eigenen Portals verschaffe der Klägerin keinen Anspruch auf direkten Zugang zum Meldedatenbestand der [X.]. Die Klägerin sei nicht im [X.]esitz der erforderlichen Zulassung für den Portalbetrieb.

4

Den erstmals in der [X.]erufungsverhandlung gestellten Hilfsantrag, die [X.]eklagte zu verpflichten, die Portalbetreiber zu veranlassen, der Klägerin willkürfrei einfache [X.] auf automatisierte Weise zu erteilen, insbesondere zu einem Preis von 4,00 €, hilfsweise 4,20 €, weiter hilfsweise 4,50 €, äußerst hilfsweise 5,00 € pro Auskunft, hat das Oberverwaltungsgericht als unzulässige, weil nicht sachdienliche Klageänderung behandelt.

5

1. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen ist. Eine solche Revisionszulassung setzt voraus, dass die [X.]eschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender [X.]edeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 27. Januar 2015 - 6 [X.] 43.14 - NVwZ-RR 2015, 416 Rn. 8).

6

a) Mit der Frage,

ob § 21 Abs. 1, Abs. 1a [X.] ein subjektiv-öffentliches Recht auf Melderegisterauskunft in den [X.] geregelten Modi vermittelt,

hält die Klägerin zum einen für klärungsbedürftig, ob das [X.]undesrahmenrecht einen Auskunftsanspruch dem Grunde nach enthält. Zum anderen will die Klägerin geklärt wissen, ob nach dem [X.]undesrahmenrecht ein Anspruch auf Auskunftserteilung in einer bestimmten technischen Form besteht.

7

Die erste Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil die [X.]eklagte der Klägerin auf Antrag einfache [X.] erteilt - und zwar auch im Wege des Abrufs über das [X.]. Daran ändert nichts, dass die [X.]eklagte hierfür keinen eigenen [X.]zugang eingerichtet hat, sondern sich eines Portals bedient. Dieses Vorgehen betrifft nicht das "Ob", sondern das "Wie" der Auskunftserteilung.

8

Darüber hinaus kann die Frage auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts als geklärt gelten. Nach § 21 des [X.] - [X.] -, hier anwendbar in der durch Gesetz vom 28. August 2013 ([X.]G[X.]l. I S. 3458) geänderten Fassung der [X.]ekanntmachung vom 19. April 2002 ([X.]G[X.]l. I S. 1342), entscheidet die Meldebehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie Antragstellern Auskunft über Vor- und Familiennamen und Anschriften einzelner bestimmter Einwohner erteilt, wenn deren schutzwürdige Interessen nicht entgegenstehen (sog. einfache Melderegisterauskunft; vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 22. Dezember 1987 - 1 [X.] 17.84 - NJW 1988, 1611 <1612> und vom 21. Juni 2006 - 6 [X.] 5.05 - [X.]VerwGE 126, 140 Rn. 21). Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, es sei anerkannt, dass Auskunftsuchende einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unter [X.]erücksichtigung der Verwaltungspraxis hätten.

9

Davon ausgehend kann die zweite Frage eindeutig beantwortet werden. Steht bereits die Erteilung einfacher [X.] an Dritte dem Grunde nach im Ermessen der Meldebehörde, liegt auf der Hand, dass diese keine Auskunftserteilung in einer von ihnen bevorzugten, nicht der Verwaltungspraxis entsprechenden technischen Form verlangen können. Die Zuerkennung eines derartigen Anspruchs hätte zur Folge, dass die Meldebehörde alle gesetzlich vorgesehenen Formen der Auskunftserteilung kumulativ bereithalten oder auf Antrag einrichten müsste. [X.]ereits nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 1a Satz 1 [X.] steht es im Ermessen der Meldebehörde, welche der gesetzlich eröffneten Formen der Auskunftserteilung sie nutzen will (§ 21 Abs. 1a [X.]; § 34 Abs. 1a des Meldegesetzes für das Land [X.] - MG [X.] - in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 16. September 1997 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 ). Der [X.] Landesgesetzgeber hat den Meldebehörden die zusätzliche Möglichkeit eröffnet, die Auskunft im Wege des automatisierten Abrufs über das [X.] nicht über einen eigenen Zugang, sondern über ein Portal zu erteilen (§ 34 Abs. 1c MG [X.]).

Eine Ermessensbindung tritt ein, wenn die Meldebehörde eine bestimmte technische Form der Auskunftserteilung eingeführt hat. Der einzelne Auskunftsuchende hat dann im Regelfall einen Anspruch, dass die Auskunft in der allgemein praktizierten Form erteilt wird.

b) Soweit die Klägerin mit der Frage,

ob die Auslegung von § 34 MG [X.] durch das Oberverwaltungsgericht den Rechtsbefehl des § 21 Abs. 1, Abs. 1a [X.] verletzt,

rechtsgrundsätzlich geklärt wissen will, ob die bundesrahmengesetzliche Vorschrift den Landesgesetzgebern zwingend vorgibt, die Meldebehörden zu verpflichten, einen direkten [X.]zugang zu ihrem Meldedatenbestand zu schaffen, kann auf die Ausführungen unter 1. verwiesen werden.

Eine darüber hinausgehende allgemeine Frage des revisiblen Rechts wirft die Klägerin insoweit nicht auf. Die Auslegung des § 34 MG [X.] durch das Oberverwaltungsgericht ist in einem Revisionsverfahren nur insoweit klärungsfähig, als es um die Vereinbarkeit mit § 21 [X.] geht ([X.]VerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 [X.] 5.05 - [X.]VerwGE 126, 140 Rn. 17; [X.]eschluss vom 12. November 1992 - 1 [X.] 174.92 - NVwZ-RR 1993, 186).

Für die hier maßgeblichen Regelungen des § 34 Abs. 1c MG [X.] gibt § 21 [X.] keinen inhaltlichen Rahmen vor. Nach § 21 Abs. 1a [X.] können die Landesgesetzgeber die Erteilung sog. einfacher [X.] im Wege des automatisierten Abrufs über das [X.] zulassen. Der Regelung lässt sich keine Aussage darüber entnehmen, in welcher technischen Form dies geschehen soll. Insbesondere verhält sie sich nicht zu Portallösungen, die an die Stelle des direkten Zugriffs auf den behördlichen Meldedatenbestand treten und die [X.]earbeitung eines [X.] durch mehrere Meldebehörden ermöglichen (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Melderecht des [X.]undes und der Länder, § 21 [X.] Rn. 25l).

Demzufolge ist der Gestaltungsspielraum der Landesgesetzgebung insoweit nicht bundesrahmenrechtlich eingeschränkt. Die Regelungen des § 34 Abs. 1c MG [X.], die den automatisierten [X.]abruf von Meldedaten über ein Portal zulassen und Voraussetzungen für den [X.]etrieb eines solchen Portals aufstellen, sind Ausdruck der autonomen, bundesrahmenrechtlich nicht gesteuerten Rechtsetzung des [X.]. Ihre Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht kann revisionsgerichtlich nur auf die Vereinbarkeit mit [X.]undesverfassungsrecht nachgeprüft werden. Dies gilt insbesondere für die Einwendungen der Klägerin gegen die Rechtsauffassungen des [X.] zum [X.]edeutungsgehalt der in § 34 Abs. 1c MG [X.] verwendeten [X.]egriffe des eigenen Zugangs der Meldebehörde und des Portals, die keine Entsprechung in § 21 Abs. 1a [X.] finden.

c) Aus mehreren Gründen nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam sind die Fragen, die sich damit befassen,

ob die Auslegung des § 34 MG [X.] durch das Oberverwaltungsgericht das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, weil sie unangemessen und völlig fernliegend ist und/oder sich nicht innerhalb der [X.] hält.

Der [X.]edeutungsgehalt des bundesverfassungsrechtlichen Willkürverbots ist in der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts geklärt. Danach verletzt eine Rechtsanwendung den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist, sodass sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht. Diese Annahme liegt nahe, wenn die Rechtsanwendung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet. Von einer Missdeutung kann nicht gesprochen werden, wenn die Rechtsanwendung das Ergebnis einer eingehenden [X.]eschäftigung mit der Rechtslage unter Anwendung juristischer Auslegungsmethoden ist und sie nicht außerhalb des sachlich noch Vertretbaren liegt (stRspr; vgl. nur [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 13. November 1990 - 1 [X.]vR 275/90 - [X.]VerfGE 83, 82 <84> ; Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 [X.]vR 1934/93 - [X.]VerfGE 96, 189 <193>; Kammerbeschluss vom 30. April 2015 - 1 [X.]vR 2274/12 - juris Rn. 11 f.).

Diese Voraussetzungen liegen in [X.]ezug auf die von der Klägerin als willkürlich bezeichnete Auslegung und Anwendung des § 34 Abs. 1c MG [X.] durch das Oberverwaltungsgericht offensichtlich nicht vor:

Dies gilt zum einen für die Auslegung der gesetzlichen [X.]egriffe des eigenen Zugangs und des Portals im Sinne von § 34 Abs. 1c MG [X.]. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass nach § 34 Abs. 1c Satz 1 MG [X.] zwei technische Möglichkeiten für den automatisierten Abruf von Auskünften über das [X.] in [X.]etracht kommen, nämlich der Abruf über einen eigenen Zugang der Meldebehörde oder über ein Portal. Davon ausgehend ist nach seiner Rechtsauffassung der gesetzliche [X.]egriff des eigenen Zugangs dadurch gekennzeichnet, dass der Antragsteller unmittelbar in Kontakt zur Meldebehörde bzw. zu der von ihr installierten Software tritt. Die Meldebehörde wickelt das Auskunftsersuchen in [X.] ab. Demgegenüber ist der Kontakt mit dem [X.] beim [X.]etrieb eines Portals auf dieses "ausgelagert"; die rechtliche Prüfung des [X.] bleibt der Meldebehörde vorbehalten. Der gesetzliche [X.]egriff des Portals ist nach der Rechtsauffassung des [X.] in § 34 Abs. 1c Satz 2 MG [X.] abschließend umschrieben, während die Sätze 3 bis 5 die Voraussetzungen für den rechtmäßigen [X.]etrieb eines Portals benennen.

Das Oberverwaltungsgericht ist zu diesen Auslegungsergebnissen gelangt, indem es die herkömmlichen Methoden der Gesetzesauslegung angewandt hat. Es hat sich seine rechtlichen Überzeugungen aufgrund einer Auseinandersetzung mit Wortlaut, Systematik, Normzweck und Entstehungsgeschichte der entscheidungserheblichen Regelungen gebildet. Es erschließt sich nicht, aus welchem Grund die Auslegung des § 34 Abs. 1c MG [X.] und die darauf beruhende rechtliche Würdigung der festgestellten Tatsachen willkürlich sein könnten. Die Klägerin beruft sich auf das Willkürverbot, um den Rechtsauffassungen des [X.] zum Inhalt irrevisiblen Landesrechts ihre eigenen abweichenden Rechtsauffassungen entgegen zu setzen.

Der Willkürvorwurf der Klägerin liegt auch in [X.]ezug auf die Rechtsauffassungen des [X.] fern, das von der [X.] genutzte Portal werde in öffentlich-rechtlicher Form und auf deren Veranlassung betrieben. Jedenfalls vertretbar und daher nicht willkürlich ist die Annahme des [X.], der öffentlich-rechtliche [X.]harakter des Portalbetriebs ergebe sich aus der öffentlich-rechtlichen Organisationsform der [X.]etreiber, die staatlicher Aufsicht unterlägen. Gleiches gilt für die Annahme, die erforderlichen Kontroll- und Weisungsbefugnisse gegenüber den Portalbetreibern seien in dem Transaktionsvertrag festgelegt; sie würden vom Dachverband im Auftrag seiner Mitglieder wahrgenommen.

Soweit die Klägerin Einwendungen gegen die Annahmen des [X.] erhebt, die Landesgesellschaft sei nicht in die technischen und organisatorischen Dienstleistungen des Portals einbezogen, die [X.]eklagte könne sowohl auf die gleichmäßige Zulassung der Anfragenden als auch auf die Höhe des Entgelts für Abrufe Einfluss nehmen, bezeichnet sie die fallbezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen als willkürlich, die das Oberverwaltungsgericht aus den nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellten Tatsachen gezogen hat. Gleiches gilt für die rechtliche [X.]eurteilung des [X.], die Klägerin als [X.] betriebe selbst ein Portal im Sinne von § 34 Abs. 1c MG [X.], wenn sie direkten [X.]zugang zu dem Meldedatenbestand der [X.] erhielte. Die Klägerin hält die Schlüsse des [X.] jeweils für unrichtig, weil sie die tatsächlichen Verhältnisse selbst grundlegend anders beurteilt. Sie setzt sich jedoch nicht mit den oben dargestellten Voraussetzungen einer willkürlichen Rechtsanwendung auseinander.

Im Übrigen betreffen die [X.] der willkürlichen Rechtsanwendung, die sich nicht auf die Auslegung der landesgesetzlichen [X.]egriffe des eigenen Zugangs und des Portals beziehen, allesamt die Rechtmäßigkeit des Portalbetriebs, auf die es nach der Rechtsauffassung des [X.] für den Erfolg der Klage nicht ankommt (vgl. Abdruck des [X.]erufungsurteils, Seite 30, 41 f.). Auch aus diesem Grund sieht der Senat insoweit von einer weiteren [X.]egründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

d) Die Frage,

ob die Klägerin wie die anderen Wettbewerber in dem Markt der sog. [X.] ein derivatives Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG auf Ausschöpfung der Leistungskapazitäten der [X.] für die Auskunftserteilung sowie auf gleichheitskonforme Verteilung der Leistungen hat,

ist nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam, weil sie auf der Grundlage der Rechtsprechung von [X.]undesverfassungs- und [X.]undesverwaltungsgericht eindeutig beantwortet werden kann. Danach vermittelt das Grundrecht der [X.]erufsfreiheit grundsätzlich keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung bei der [X.]erufsausübung; insbesondere ist der Staat nicht grundgesetzlich verpflichtet, bestimmte Leistungen zur Verfügung zu stellen, um die [X.]erufsausübung zu fördern (stRspr; vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 27. Januar 1998 - 1 [X.]vL 15/87 - [X.]VerfGE 97, 169 <175> und Kammerbeschluss vom 3. Juli 2001 - 1 [X.]vR 2337, 2338/00 - NVwZ 2002, 197 <198>; [X.]VerwG, Urteile vom 12. Juni 1970 - 7 [X.] 70.68 - [X.]VerwGE 35, 269 <275> und vom 26. Juni 1970 - 7 [X.] 143.66 - [X.]VerwGE 35, 319 <323>). Die Klägerin kann ihrer beruflichen Tätigkeit als [X.] auch in [X.]ezug auf [X.] der [X.] nachgehen, indem sie das für Auskunftsersuchen Dritter eingerichtete Portal benutzt. Den Einsatz eines eigenen Portals neben oder anstelle des von der [X.] eingeschalteten Portals kann die Klägerin schon deshalb nicht verlangen, weil sie nicht im [X.]esitz der erforderlichen Zulassung für den [X.]etrieb eines Portals nach § 34 Abs. 1c Satz 5 MG [X.] ist.

2. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass das [X.]erufungsurteil auf einer Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruht. Dieser [X.] setzt voraus, dass das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift einen seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der einem Rechtssatz des [X.]undesverwaltungsgerichts zu derselben Rechtsvorschrift widerspricht (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - NJW 1997, 3328).

Daran fehlt es hier: Die Klägerin begründet ihre [X.] mit einer Abweichung des [X.]erufungsurteils von einem Rechtssatz des [X.]undesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 21. August 2003 - 3 [X.] 49.02 - ([X.]VerwGE 118, 379). Danach ergibt sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ein Leistungsanspruch aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung, wenn diese eine bestimmte Ermessenspraxis des Inhalts etabliert hat, bestimmte im Ermessen stehende Leistungen zu gewähren. Die Klägerin benennt jedoch keinen davon abweichenden Rechtssatz des [X.], der das [X.]erufungsurteil tragen könnte. Ungeachtet dessen hat sich die [X.]eklagte insoweit gebunden, als sie einfache [X.] an Dritte nicht über einen eigenen Zugang, sondern unter Einschaltung eines Portals erteilt.

Die hilfsweise für den Fall, dass die [X.] nicht durchgreifen sollte, erhobene Grundsatzrüge mit der Frage, ob die von dem [X.]erufungsgericht vorgenommene Auslegung und Rechtsanwendung des § 34 MG [X.] das bundesrechtliche Rechtsinstitut der Verwaltungspraxis i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, zeigt angesichts der von der Klägerin selbst angeführten Rechtsprechung keinen allgemeinen [X.]edarf an der Klärung von Inhalt und Reichweite des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG in [X.]ezug auf die Selbstbindung der Verwaltung auf. Erneut macht die Klägerin in der Sache geltend, das Oberverwaltungsgericht habe ihre Klage aufgrund einer fehlerhaften Würdigung der festgestellten Tatsachen zu Unrecht abgewiesen.

3. Die [X.]eschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass das [X.]erufungsurteil auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht.

a) Den in der [X.]erufungsverhandlung gestellten weiteren Hilfsantrag, die [X.]eklagte zu verpflichten, die Portalbetreiber zu veranlassen, der Klägerin einfache [X.] auf automatisierte Weise zu bestimmten Preisen zu erteilen, hat das Oberverwaltungsgericht rechtsfehlerfrei nicht in der Sache beschieden. Der Antrag stellt eine Klageänderung dar, die das Oberverwaltungsgericht als unzulässig behandeln durfte.

Nach § 91 Abs. 1 VwGO, der nach § 125 Abs. 1 VwGO auch im [X.]erufungsverfahren Anwendung findet, ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen [X.]eteiligten einwilligen, d.h. sich nach § 91 Abs. 2 VwGO darauf einlassen, oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Klageänderung liegt vor, wenn der Kläger den Streitgegenstand des Verfahrens ändert. Dies ist der Fall, wenn er seine Klage um ein Rechtsschutzbegehren erweitert, das auf der Grundlage des bisherigen [X.] nicht beurteilt werden kann (stRspr; vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 21. Oktober 1983 - 1 [X.] 116.83 - DV[X.]l. 1984, 93). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: Mit dem weiteren Hilfsantrag hat die Klägerin verlangt, die [X.]eklagte müsse für niedrigere Entgelte für die [X.] tragen. Dieses neue Klagebegehren hätte es erforderlich gemacht, sich mit der Preisgestaltung für die Inanspruchnahme des Portals zu befassen, wofür der bisherige [X.] nichts hergibt.

Das Oberverwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, weder habe die [X.]eklagte rechtswirksam in die Klageänderung eingewilligt noch sei diese sachdienlich:

Auf der Grundlage seiner bindenden tatsächlichen Feststellungen hat das Oberverwaltungsgericht die Äußerung des Leiters des Rechtsamts der [X.] in der [X.]erufungsverhandlung, es werde Klageabweisung zu beantragen sein, zutreffend als unbeachtlich, weil nicht von dessen Prozessvollmacht gedeckt angesehen. Seine Auffassung, die Äußerung stelle nach ihrem Erklärungsinhalt keine Einlassung im Sinne von § 91 Abs. 2 VwGO dar, weil sie sich inhaltlich nicht mit der Klageänderung befasst habe, beruht auf einer revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Auslegung (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 3. März 1995 - 4 [X.] 26.95 - juris Rn. 15 und vom 25. Juni 2009 - 9 [X.] 20.09 - [X.]uchholz 310 § 88 VwGO Nr. 37 Rn. 5).

Die Entscheidung über die Sachdienlichkeit einer Klageänderung steht im Ermessen des [X.]. Das Revisionsgericht ist darauf beschränkt zu prüfen, ob das [X.] den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen [X.]eilegung des sachlichen Streits zwischen den [X.]eteiligten dient und der [X.] im Wesentlichen derselbe bleibt (stRspr; vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 18. August 2005 - 4 [X.] 13.04 - [X.]VerwGE 124, 132 <136>). Diese Voraussetzungen hat das Oberverwaltungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Es hat angenommen, es würden zusätzliche Ermittlungen zu den Kosten des Portalbetriebs erforderlich werden, die das Verfahren verzögern würden. Nach dem Prozessverlauf bis zur [X.]erufungsverhandlung habe die [X.]eklagte keinen Anlass gehabt, sich mit der Preisgestaltung zu befassen.

b) Ohne Erfolg bleiben auch die Aufklärungsrügen, mit denen sich die Klägerin gegen die Ablehnung zweier [X.]eweisanträge durch das Oberverwaltungsgericht wendet. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass das Oberverwaltungsgericht seine Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hat.

Eine Aufklärungsrüge genügt den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wenn der [X.]eschwerdeführer darlegt, welche Tatsachen das Gericht hätte aufklären müssen, welche [X.]eweismittel ihm hierfür zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die [X.]eweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung auf der unterbliebenen Aufklärung beruhen kann (stRspr; vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 13. Oktober 2008 - 2 [X.] 119.07 - [X.]uchholz 235.1 § 69 [X.]DG Nr. 5).

Mit dem [X.]eweisantrag des Inhalts, die [X.]eklagte setze die Software "O." ein, die in tatsächlicher Hinsicht die Qualität eines Portals aufweise und die Anforderungen des § 34 Abs. 1c MG [X.] erfülle, hat die Klägerin bereits keine beweisbedürftige Tatsache bezeichnet. Es ist unstreitig und bedarf daher nicht des [X.]eweises, dass die [X.]eklagte die Software "O." einsetzt, um die von der Plattform "[X.]" weitergeleiteten Auskunftsersuchen zu bearbeiten und das Ergebnis der [X.]earbeitung an das Portal zu übersenden. Die unter [X.]eweis gestellte Frage nach der Eigenschaft von "O." als Portal im Sinne von § 34 Abs. 1c MG [X.] ist eine Rechtsfrage, die aufgrund einer rechtlichen Würdigung der festgestellten Tatsachen am Maßstab des § 34 Abs. 1c Satz 2 MG [X.] zu beantworten ist. Die von der Klägerin angebotenen Zeugen hätten lediglich ihre eigene - für das Gericht unverbindliche - Rechtsauffassung zu dieser Frage darlegen können. Im Übrigen verkennt die Klägerin, dass es nach der Rechtsauffassung des [X.] für die Frage der Eigenschaft als Portal nicht auf die technische Machbarkeit eines solchen Einsatzes, sondern auf den tatsächlichen Einsatz ankommt.

Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe den [X.]eweisantrag nicht ablehnen dürfen, durch Zeugenvernehmung den Nachweis zu führen, dass die ... [X.]etriebs-GmbH & [X.]o. KG nicht in den Transaktionsvertrag eingetreten ist, den der Dachverband ... mit der ... [X.]esitz-GmbH & [X.]o. KG geschlossen hat, genügt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, aus welchem Grund die Zeugenvernehmung ein Ergebnis hätte erbringen können, das vom Inhalt des von dem angebotenen Zeugen unterzeichneten Schreibens vom 14. März 2007 abweicht. Dieses Schreiben hat die [X.]eklagte in das [X.]erufungsverfahren eingeführt; das Oberverwaltungsgericht hat den Inhalt dem [X.]erufungsurteil zugrunde gelegt. Daraus geht hervor, dass ab 1. Januar 2007 die ...-[X.]etriebsgesellschaft Vertragspartner des [X.] ... sei. Aufgrund dieses Schreibens hat das Oberverwaltungsgericht ohne Darlegung besonderer Umstände zu Recht keinen Anlass zu der beantragten Zeugenvernehmung gesehen.

c) Schließlich hat auch die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen [X.]esetzung des erkennenden Gerichts (§ 138 Nr. 1 VwGO) keinen Erfolg. Aus dem Geschäftsverteilungsplan des erkennenden Senats für 2015 geht für den verständigen Leser unmissverständlich hervor, welche drei der dem Senat angehörenden vier [X.]erufsrichter an [X.] mitzuwirken hatten. In dem Geschäftsverteilungsplan ist - wie nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geboten - nach abstrakt-generellen Kriterien geregelt, welche [X.]erufsrichter in welchen Verfahren [X.]erichterstatter und Mitberichterstatter sind. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass [X.]erichterstatter und Mitberichterstatter die [X.] vorzubereiten haben. Davon ausgehend lässt die abstrakt-generelle Zuordnung der eingehenden Verfahren an [X.]erichterstatter und Mitberichterstatter nur den Schluss zu, dass diese, nicht aber der nicht mit der Entscheidungsvorbereitung befasste vierte Richter, neben dem Senatsvorsitzenden an der jeweiligen Entscheidung mitzuwirken haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

6 B 12/15

27.07.2015

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. Januar 2015, Az: 16 A 1494/14, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 86 Abs 1 VwGO, § 91 MRRG, § 21 Abs 1a S 1 MRRG, § 21 Abs 1a S 1 MeldeG NW 1982, § 34 Abs 1c MeldeG NW 1982

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.07.2015, Az. 6 B 12/15 (REWIS RS 2015, 7549)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7549

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 1934/93

1 BvR 2274/12

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