Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2005, Az. VIII ZR 281/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2966

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 22. Juni 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja

[X.] §§ 280, 311a, 437 Nr. 3, 439

a) Zum Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3 [X.]) bei einem Tierkauf und zur Entlastung des Verkäufers (hier: eines Hunde-züchters) gegenüber diesem Anspruch (§ 280 Abs. 1 Satz 2, § 311 a Abs. 2 Satz 2 [X.]).
b) Die [X.] eines Tieres, die einen körperlichen Defekt nicht folgenlos beseiti-gen kann, sondern andere, regelmäßig zu kontrollierende gesundheitliche Risiken für das Tier selbst erst hervorruft, stellt keine Beseitigung des Mangels im Sinne des § 439 Abs. 1 [X.] dar.
[X.], Urteil vom 22. Juni 2005 - [X.] - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 26. August 2004 aufgehoben. Die Berufung des [X.] zu 2 gegen das Urteil des [X.] vom 9. März 2004 wird insgesamt zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens fallen 4 % der Klägerin zu 1 und 96 % dem Kläger zu 2 zur Last; von den außer-gerichtlichen Kosten des [X.]n fallen 6 % der Klägerin zu 1 und 94 % dem Kläger zu 2 zur Last, die außergerichtlichen Kosten der Kläger haben diese selbst zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zu 2 zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger zu 2 (im folgenden Kläger) kaufte von dem [X.]n, der seit mehr als 30 Jahren die Hundezucht als Hobby betreibt, am 16. Juni 2002 einen zwei Monate alten [X.] zum Preis von 500 •. Er ließ den Welpen in den folgenden Monaten mehrfach tierärztlich untersuchen. Der Hund wurde unter anderem gegen Wurmbefall behandelt; am 4. Oktober 2002 [X.] 3 - den ihm zwei Milchzähne gezogen. Am 11. Oktober 2002 stellte die [X.] Tierärztin bei einer weiteren - ihrer achten - Untersuchung eine Fehlstellung des Sprunggelenks der rechten [X.] fest, die zu einer übermäßigen O-Beinigkeit des [X.] führt. Nach einer den Befund bestätigenden Röntgen-untersuchung vom 17. Oktober 2002 forderte der Kläger den [X.]n mit an-waltlichem Schreiben vom 14. November 2002 auf, zur Korrektur der - nach der Behauptung des [X.] genetisch bedingten - Fehlstellung des [X.] eine operative Behandlung des Hundes zu veranlassen, die voraussichtlich 1200,-- • kosten werde. Der [X.] lehnte dies ab, bot aber seinerseits an, den Hund gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen oder den [X.] zu mindern. Dies lehnte der Kläger ab. Bei der am 25. November 2002 im Auftrag des [X.] durchgeführten [X.] wurde die Fehlstellung des Sprunggelenks durch eine sogenannte Korrekturosteotomie beseitigt, indem am Schienbein des [X.] eine Lochplatte mit sechs Schrauben eingesetzt wur-de, die dort verbleibt. Die [X.] hat zur Folge, daß der Hund zweimal jähr-lich zur Kontrolle des schmerzfreien Sitzes der Platte und des [X.] tier-ärztlich untersucht werden muß. Der Kläger hat von dem [X.]n in seiner - mit der Klägerin zu 1 erho-benen - Klage die Erstattung der bis dahin angefallenen Tierarztkosten für die Wurmbehandlung, das Ziehen der Milchzähne und die [X.] am Schien-bein in Höhe von insgesamt 1.179,06 • nebst Zinsen verlangt und darüber hin-aus die Feststellung begehrt, daß der [X.] die für die erforderlichen Kon-trolluntersuchungen zu Lebzeiten des Hundes weiter anfallenden Behandlungs- und Fahrtkosten in Höhe von jährlich 59,52 • zu tragen hat. Das Amtsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Landgericht der Klage - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die [X.] am Schienbein (1.009,37 • nebst Zinsen) sowie hinsichtlich des [X.] 4 - geben. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.]n, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Hinsichtlich der Klägerin zu 1, die ihre Berufung gegen das [X.] vor der mündlichen Verhandlung des [X.] zurückgenommen hatte, hat der [X.] die zunächst ebenfalls eingelegte Revision vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Entscheidungsgründe: Die Revision des [X.]n hat Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von [X.], ausgeführt: Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz der durch die Beseitigung der Fehlstellung des Sprunggelenks verursachten und zukünftig weiter [X.] Tierarzt- und Fahrtkosten gemäß §§ 281 Abs. 1, 434, 437 Nr. 3, 440 [X.]. Die Veränderungen am Sprunggelenk des Hundes stellten einen Sachmangel im Sinne der §§ 434, 90 a [X.] dar, für den der [X.] ersatzpflichtig sei, weil er nicht den Beweis dafür erbracht habe, daß er den Hund mangelfrei an den Kläger übergeben habe. Hierfür sei der [X.] gemäß § 476 [X.] beweisbe-lastet. Die gesetzliche Vermutung des § 476 [X.] sei anwendbar, weil der [X.] Unternehmer im Sinne des § 14 [X.] sei; eine Gewinnerzielungsabsicht sei hierfür nicht erforderlich. Die Vermutung gelte auch für den Tierkauf und sei weder mit der Art der Sache noch mit der Art des Mangels unvereinbar. Nach den Ausführungen des Sachverständigen könnten für die Fehlstellung sowohl genetisch bedingte als auch traumatische Ursachen vorliegen. Da gesicherte - 5 - Erkenntnisse, ob die Veränderungen als entwicklungs- oder als verletzungsbe-dingt eingestuft werden müßten, nicht bestünden, gehe dies zu Lasten des [X.]n. Anhaltspunkte dafür, daß der Mangel kurzfristig aufgetreten oder auf eine Einwirkung von außen zurückzuführen sei, lägen nicht vor. Zwar habe grundsätzlich die Nacherfüllung Vorrang vor allen anderen Rechtsbehelfen. Diese sei jedoch ausgeschlossen, nachdem der [X.] die Beseitigung des Mangels selbst nicht innerhalb der Frist vorgenommen habe und die Lieferung einer mangelfreien Sache wegen der inzwischen entstande-nen Bindung an den für die Familie angeschafften Hund nicht in Betracht [X.] sei. Unerheblich sei, ob der [X.] zu Recht die Nachbesserung wegen unzumutbaren Aufwandes verweigern durfte. Denn nachdem der [X.] die Nachbesserung verweigert habe und die Nachlieferung unmöglich gewesen sei, richte sich der Anspruch gemäß § 437 [X.] nach der Wahl des Käufers auf Rücktritt, Minderung und auf Schadensersatz. Der [X.] habe den Schaden auch zu vertreten. Anhaltspunkte, die ein Vertretenmüssen des [X.]n ausschließen würden und für die der [X.] darlegungs- und be-weisbelastet wäre, seien nicht ersichtlich. Als Züchter habe er für eventuelle genetische Fehler eines Hundes einzustehen. I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem Kläger steht der ihm vom Berufungsgericht zugesprochene Schadensersatzan-spruch aus §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 [X.] auf Erstattung der für die operative Behandlung des Hundes bereits aufgewendeten und in der Zukunft noch ent-stehenden Tierarztkosten nicht zu, weil der [X.] die dafür erforderliche Pflichtverletzung, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, jedenfalls nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2, § 276 [X.]). Die Verfahrensrüge der - 6 - Revision, das Berufungsgericht habe insoweit unter Verstoß gegen § 286 ZPO für die Entlastung des [X.]n wesentliche Umstände übergangen und nicht gewürdigt, greift durch. 1. Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht seiner Prüfung die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des [X.] vom 26. November 2001 ([X.], S. 3138) zugrunde gelegt, da der Kaufvertrag am 16. Juni 2002 zustande gekommen ist (vgl. Art. 229 § 5 Satz 1 EG[X.]). 2. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß die Fehlstellung des Sprunggelenks des Tieres als Sachmangel im Sinne der §§ 434, 90 a [X.] zu qualifizieren wäre, wenn sie bei Gefahrübergang, also bei der Übergabe des Hundes (§ 446 Satz 1 [X.]), bereits vorlag. Auch wenden sie sich nicht gegen die aufgrund des Sachverständigengutachtens getroffene Feststellung des Be-rufungsgerichts, daß nicht geklärt werden kann, ob das Tier im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die später auffällig gewordene Fehlstellung des Sprungge-lenks schon aufwies. Streitig ist dagegen, ob aufgrund der beim Verbrauchsgü-terkauf (§ 474 [X.]) geltenden Beweislastumkehr (§ 476 [X.]) im vorliegenden Fall die Vermutung gerechtfertigt ist, daß der Hund bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Auf diese Frage kommt es jedoch für die Entscheidung nicht an. Es kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht von einem Verbrauchsgüterkauf ausgegangen ist oder ob dem bereits entgegensteht, daß der [X.], wie die Revision meint, kein Unternehmer (§ 14 [X.]) sei, weil er die Hundezucht als Hobby betreibe, ohne damit Gewinn erzielen zu wollen. Auch bedarf keiner Entscheidung, ob aufgrund der Regelung des § 476 [X.] zu - 7 - vermuten ist, daß die Fehlstellung des Sprunggelenks des Hundes - entsprechend der Behauptung des [X.] - genetisch bedingt und damit bei Übergabe im Keim bereits vorhanden war, oder ob die gesetzliche Vermutung - wie die Revision unter Berufung auf den in § 476 [X.] geregelten Ausnahme-tatbestand geltend macht - beim Verkauf eines Tieres mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar und deshalb nicht anzuwenden ist. Selbst wenn mit dem Berufungsgericht aufgrund der Vermutung des § 476 [X.] anzuneh-men wäre, daß der [X.] einen unter einer anlagebedingten Störung des Knochenwachstums leidenden und damit bei Gefahrübergang nicht [X.] übergeben hat, steht dem Kläger der vom Berufungsgericht zuerkann-te Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nicht zu. Denn der [X.] hätte in diesem Fall zwar seine Hauptpflicht aus dem Kaufvertrag zur [X.] eines von Sachmängeln freien Tieres (§§ 90 a, 433 Abs. 1 Satz 2 [X.]) verletzt. Gleichwohl besteht der vom Berufungsgericht aus §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 [X.] hergeleitete Schadensersatzanspruch nicht, weil der [X.] die vom Berufungsgericht angenommene Pflichtverletzung nach dem unstreiti-gen Sachverhalt jedenfalls nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 [X.]). a) Das Berufungsgericht ist, ohne dies in Frage zu stellen, von einem behebbaren Mangel ausgegangen und hat gemeint, der [X.] habe die [X.] seiner Verkäuferpflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 [X.] deshalb zu vertre-ten, weil er als Züchter für eventuelle genetische Fehler eines Hundes einzu-stehen habe. Es kann zunächst dahingestellt bleiben, ob der Mangel behebbar war (dazu näher unter III 1 a) und ob es bei einem behebbaren Mangel - nach erfolglosem [X.] Käufers - zur Entlastung des Verkäu-fers (§ 280 Abs. 1 Satz 2 [X.]) erforderlich ist, daß der Verkäufer das [X.] nicht zu vertreten hat, oder ob es hierfür allein darauf an-kommt, daß der Verkäufer die Nichtvornahme oder das Fehlschlagen der Nacherfüllung nicht zu vertreten hat (dazu unter [X.]). Auch wenn ein Anspruch - 8 - des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung schon dann gegeben wäre, wenn der Verkäufer das Vorhandensein des (behebbaren) Mangels zu vertreten hat, wäre diese Voraussetzung im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gegeben. b) Zu vertreten im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 2 [X.] hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit, sofern nicht aus dem Inhalt des Schuldverhältnis-ses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie, eine strengere Haftung zu entnehmen ist (§ 276 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der [X.] eine Garantie für die genetische Beschaffenheit des Hundes (§ 443 [X.]) übernommen hat. Anhaltspunkte dafür sind auch we-der vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. c) Auch ein Verschulden - Vorsatz oder Fahrlässigkeit - des [X.]n ist bei dem vorliegenden Sachverhalt zu verneinen, wenn die vier Monate nach der Übergabe erkannte Fehlstellung des Sprunggelenks, wie der Kläger behauptet und das Berufungsgericht aufgrund der Vermutung des § 476 [X.] angenom-men hat, auf genetischen Ursachen beruhte. Entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts hat ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle genetische Feh-ler eines Hundes einzustehen. Ein Züchter, der eine Garantie für eine [X.] Entwicklung des Tieres nicht übernommen hat, hat dessen anlagebedingte Fehlentwicklung zu vertreten, wenn er - abgesehen von der im vorliegenden Fall von vornherein ausscheidenden Schuldform des Vorsatzes - für die geneti-schen Ursachen der Fehlentwicklung deshalb die Verantwortung zu tragen hat, weil er bei der Zucht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer [X.] gelassen und dadurch fahrlässig gehandelt hat (§ 276 Abs. 2 [X.]). War die Fehlstellung des Sprunggelenks genetisch bedingt, so beruhte sie auf einem schon durch die Zeugung vorgegebenen Defekt der spezifischen, - 9 - für die Knochenentwicklung maßgeblichen Anlagen des Hundes. Hinsichtlich eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den [X.] geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen - lege [X.] - betreibt. Von einem Verstoß des [X.]n dagegen kann hier, wie die Revision zu Recht hervorhebt, nach dem unstreitigen Sach-verhalt nicht ausgegangen werden, so daß es weitergehenden Vortrags des [X.]n zu seiner Entlastung (§ 280 Abs. 1 Satz 2 [X.]) nicht bedurfte. Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, daß dem [X.]n ein Zuchtfehler nicht vorzuwerfen ist. Der [X.] betreibt die Hundezucht seit mehr als 30 Jahren, hat damit zahlreiche nationale und internationale Aus-zeichnungen gewonnen und verkauft jedes Jahr etwa 50 Welpen im In- und Ausland. Er ist im [X.] als seriöser Züchter anerkannt und war selbst als Zuchtwart tätig. Daraus ergibt sich, daß der [X.] die Hunde-zucht mit der erforderlichen Sachkunde und Professionalität betreibt. Gegen ein Verschulden des [X.]n im konkreten Fall spricht darüber hinaus insbeson-dere, daß nicht zu ersehen ist, wie der [X.] als Züchter den (vermuteten) genetischen Defekt dieses einzelnen Welpen hätte vorhersehen und verhindern können. Bei den übrigen drei Welpen des Wurfs, aus dem der vom Kläger ge-kaufte Welpe stammt, ist keine entsprechende Fehlstellung des Sprunggelenks aufgetreten; die Knochen der anderen Hunde haben sich normal entwickelt. Damit fehlt jede tatsächliche Grundlage für den Schuldvorwurf, der [X.] habe hinsichtlich des spezifischen genetischen Fehlers, von dem das [X.] bei dem vom Kläger gekauften Welpen aufgrund der Vermutung des § 476 [X.] ausgegangen ist, in züchterischer Hinsicht nicht die erforderli-che Sorgfalt beobachtet und dadurch die anlagebedingte Fehlentwicklung gera-de dieses Hundes fahrlässig verursacht. - 10 - d) Im übrigen hat das Berufungsgericht zu Recht nicht darauf abgestellt, daß der [X.] die Verletzung seiner Verkäuferpflicht zur Verschaffung eines von Sachmängeln freien Tieres etwa deshalb zu vertreten hätte, weil die anla-gebedingte Fehlentwicklung des Knochenwachstums für ihn erkennbar gewe-sen wäre, bevor er den Hund am 16. Juni 2002 an den Kläger verkaufte und übergab. Auch insoweit kann dahingestellt bleiben, ob es bei einem behebba-ren Mangel für das Vertretenmüssen als Voraussetzung des Anspruchs aus §§ 280, 281 [X.] auf die Erkennbarkeit des Mangels im Zeitpunkt der Überga-be ankommt oder ob sich der Verkäufer allein im Hinblick auf die [X.] oder das Fehlschlagen der Nachbesserung (§ 439 [X.]) zu entlasten hat. Selbst wenn es insoweit auf die Erkennbarkeit des Mangels im Zeitpunkt der Übergabe ankäme, hätte der [X.] die vom Berufungsgericht angenomme-ne Verletzung der Pflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht zu vertreten. Denn eine anlagebedingte Fehlentwicklung des [X.] war, wie der [X.] aufgrund des insoweit unstreitigen Sachverhalts selbst beurteilen kann, am 16. Juni 2002 - dem [X.] und der Übergabe - für den [X.]n als Verkäufer jedenfalls noch nicht erkennbar. Dafür spricht nicht nur, daß der [X.] die vor dem Verkauf eines Welpen üblichen Untersuchungen - auch durch den Zuchtwart - hatte durchführen lassen, ohne daß sich [X.] ergeben hatten, sondern vor allem auch, daß die Tierärztin des [X.], die den Hund kurz nach der Übergabe und danach noch mehrfach un-tersuchte, die Fehlstellung des Sprunggelenks erst vier Monate nach der Über-gabe bei ihrer achten Untersuchung des [X.] bemerkte. Selbst wenn die in der Wachstumsphase allmählich sich entwickelnde Fehlstellung des Sprungge-lenks im Zeitpunkt der Übergabe, als der Welpe zwei Monate alt war, etwa mit Hilfe einer Röntgendiagnostik im Ansatz schon erkennbar gewesen sein sollte, wäre der [X.] zu einer solchen Untersuchung des Hundes ohne greifbare - 11 - Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Röntgendiagnostik nicht verpflichtet gewesen. II[X.] Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich-tig dar (§ 561 ZPO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung hinsichtlich keiner der hierfür sonst noch in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu. Denn der [X.] hat die vom Berufungsgericht an-genommene Verletzung der Pflicht zur Lieferung eines mangelfreien Tieres (§ 433 Abs. 1 Satz 2 [X.]) im Hinblick auf den vom Kläger behaupteten und vom Berufungsgericht zugrunde gelegten genetischen Defekt des Hundes unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu vertreten (§ 276 Abs. 1 [X.]). 1. Als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten [X.]anspruch sind auch die Vorschriften über den Anspruch auf [X.] statt der Leistung im Falle der Unmöglichkeit in Betracht zu ziehen. Denn gegen die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Annahme, daß es sich bei der anlagebedingten Fehlentwicklung des Knochenwachstums um einen behebbaren Mangel gehandelt habe, bestehen durchgreifende Bedenken. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 437 Nr. 3 [X.] in Verbindung mit §§ 280, 283 [X.] oder § 311 a [X.] sind jedoch im Ergebnis gleichfalls nicht erfüllt. a) Der vorgegebene genetische Defekt, in dem das Berufungsgericht die Ursache der Fehlentwicklung gesehen hat, konnte durch die operative [X.] des Hundes nicht beseitigt werden und ist dadurch auch nicht beseitigt worden. Operativ korrigiert wurden zwar die Fehlstellung des Sprunggelenks und damit die übermäßige O-Beinigkeit des [X.]. Durch die [X.] wur-de der Hund aber nicht in einen vertragsgemäßen Zustand (§ 433 Abs. 1 Satz 2 - 12 - [X.]) versetzt, wie es § 439 [X.] für die Mangelbeseitigung als eine der beiden Modalitäten der Nacherfüllung verlangt ([X.]/[X.], 4. Aufl., § 439 Rdnr. 9). Vielmehr wurde die Korrektur des äußeren Erscheinungs-bildes des Hundes mit einem anderen Sachmangel erkauft. Der Hund hat seit dem Eingriff einen - durch die am Schienbein verschraubte Platte - künstlich veränderten Knochenbau und muß mit den damit dauerhaft verbundenen ge-sundheitlichen Risiken leben, die jedenfalls so gewichtig sind, daß sie halbjähr-lich tierärztliche Kontrolluntersuchungen erfordern. Der Hund bleibt damit le-benslang nicht frei von Mängeln im Sinne der §§ 90 a, 434 [X.]. Eine Maß-nahme, die - wie die hier durchgeführte [X.] - den körperlichen Defekt eines Tieres nicht folgenlos beseitigen kann, sondern andere, regelmäßig zu kontrollierende gesundheitliche Risiken selbst erst hervorruft, ist zu einer nach-haltigen Beseitigung des Mangels nicht geeignet und stellt deshalb keine [X.] im Sinne des § 439 [X.] dar. Um einen als geringfügig anzuse-henden und deshalb zu vernachlässigenden Fehler, der bei einer nicht [X.] möglichen Mangelbeseitigung unter Umständen noch hinzunehmen sein soll und den Bestand des Nacherfüllungsanspruchs gegebenenfalls nicht berührt (so [X.]/[X.], [X.] (2004), § 439 Rdnr. 38), handelt es sich bei der am Schienbein verschraubten Platte und den damit verbundenen gesundheitlichen Risiken jedenfalls nicht. Da andere Maßnahmen als die durchgeführte [X.] nach dem eigenen Vorbringen des [X.] nicht zur Verfügung standen, war eine den Anforderungen des § 439 Abs. 1 [X.] ent-sprechende Beseitigung der anlagebedingten Fehlentwicklung nicht möglich, der Mangel als solcher also nicht behebbar. b) Darüber hinaus war nach den unangegriffenen Feststellungen des Be-rufungsgerichts im vorliegenden Fall auch die Lieferung einer mangelfreien Sa-che als andere Modalität der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 [X.]) nicht möglich. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß die Lieferung eines anderen - 13 - - gesunden - Welpen wegen der nach fünf Monaten entstandenen Bindung an den als Familienhund angeschafften Dackel nicht in Betracht kam. Diese Fest-stellung wird im Revisionsverfahren nicht angegriffen und ist damit für den [X.] bindend. c) Somit konnte der [X.] seine Verpflichtung zur Lieferung eines mangelfreien Tieres (§ 433 Abs. 1 Satz 2 [X.]) weder durch Beseitigung des Mangels noch durch Ersatzlieferung erfüllen. Es liegt damit der Fall einer Un-möglichkeit vor, in dem der Sachmangel durch keine der beiden Modalitäten der Nacherfüllung behebbar ist und sich der Anspruch des Käufers auf Schadens-ersatz statt der Leistung nicht nach den Vorschriften der §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 [X.], sondern nach §§ 437 Nr. 3, 280, 283 [X.] oder §§ 437 Nr. 3, 311 a [X.] richtet (vgl. dazu [X.], NJW 2002, 2497, 2500 ff.). Aus der Nichtbehebbarkeit des Mangels folgt für einen daran anknüpfen-den Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung, daß es für die Frage des [X.] darauf ankommt, ob das Leistungshindernis von Anfang an bestand (§§ 437 Nr. 3, 311 a [X.]) oder erst nach Abschluß des Kaufvertrages entstanden ist (§§ 437 Nr. 3, 280, 283 [X.]). Das [X.] ist - entsprechend der Behauptung des [X.] - aufgrund der Vermutung des § 476 [X.] davon ausgegangen, daß die Fehlstellung am Sprunggelenk des [X.] genetisch bedingt war. Nach seinen von den Parteien nicht an-gegriffenen Feststellungen liegen Umstände dafür, daß die Fehlstellung auf ei-ne Einwirkung von außen zurückzuführen sei, nicht vor. Danach scheidet eine (sowohl vor als auch nach Vertragsschluß denkbare) Verletzung des Hundes als mögliche Ursache für die Störung des Knochenwachstums aus. Wegen [X.] genetisch bedingten - und damit jedenfalls vor Vertragsschluß entstande-nen - Störung des Knochenwachstums richtet sich der Anspruch auf Schadens-ersatz statt der Leistung nach §§ 437 Nr. 3, 311 a [X.]; ein solcher Anspruch - 14 - besteht im vorliegenden Fall aber nicht, weil der [X.] - wie oben unter [X.] ausgeführt - das Leistungshindernis bei Vertragsschluß nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat (§ 311 a Abs. 2 Satz 2 [X.]). 2. Ein Anspruch des [X.] auf Schadensersatz statt der Leistung [X.] auch nicht im Hinblick auf das [X.] [X.], dem der [X.] nicht nachgekommen ist. Dies gilt hinsichtlich beider Modalitäten der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 [X.]). a) Da die vom Kläger verlangte Beseitigung des Mangels, wie unter III 1 a ausgeführt, von Anfang an unmöglich war, ist der [X.] nicht nur von seiner Leistungspflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 [X.] frei geworden, sondern ebenso von seiner aus § 439 [X.] sich ergebenden Verpflichtung, den Mangel im Wege der Nacherfüllung zu beseitigen (§ 275 Abs. 1 [X.]). Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 437 Nr. 3, 311 a [X.] besteht damit auch unter dem Gesichtspunkt nicht vorgenommener Mangelbeseitigung nicht, weil der [X.] das (anfängliche) Leistungshindernis - die genetisch bedingte Störung des Knochenwachstums - aus den unter [X.] dargelegten Gründen bei Vertragsschluß nicht kannte und seine Unkenntnis nicht zu vertreten hatte (§ 311 a Abs. 2 Satz 2 [X.]). b) Zu keinem anderen Ergebnis würde die Erwägung führen, daß die [X.], die der Kläger vom [X.]n gefordert hatte, zumindest dazu [X.] war, die Fehlstellung des Sprunggelenks zu korrigieren und dadurch [X.] zu einer Verbesserung des mangelhaften Zustandes beizutragen. [X.] man eine solche partielle Behebbarkeit des Mangels für den Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung genügen (vgl. [X.]/[X.], aaO), so könnte sich der [X.] zwar nicht auf eine Befreiung von seiner Ver-pflichtung zur Mangelbeseitigung unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit - 15 - (§ 275 Abs. 1 [X.]) berufen. Es käme dann aber darauf an, ob er die von ihm zur (teilweisen) Mangelbeseitigung verlangte Maßnahme wegen Unzumutbar-keit verweigern durfte (§ 439 Abs. 3, § 275 Abs. 2 und 3 [X.]). Dies ist zu beja-hen. Es kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen ein [X.] die vom Käufer geforderte Mangelbeseitigung schon wegen unverhält-nismäßiger Kosten verweigern darf (§ 439 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.]). Denn dem [X.]n war es - unabhängig von den Kosten - schon wegen des weite-ren Aufwandes, den die vom Kläger geforderte Maßnahme nach sich zog, nicht zuzumuten, sich hierauf einzulassen. Nach § 275 Abs. 2 [X.] kann der Schuld-ner die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des [X.] steht. Diese Voraussetzungen sind, wie der [X.] selbst beurteilen kann, im vorliegenden Fall gegeben. Unzumutbar war der Aufwand, den die [X.] des Hundes erforderte, für den [X.]n allerdings nicht schon deshalb, weil er die [X.] nicht selbst vornehmen konnte, sondern einen darauf spezialisierten Tierarzt hätte suchen und damit beauftragen müssen. Der mit der [X.] verbundene Aufwand war dem [X.]n aber nicht zuzumuten, weil es nicht damit getan gewesen wäre, daß der [X.] den Hund bei einem Spezialisten hätte operie-ren lassen. Vielmehr erforderte die [X.], wie von vorneherein absehbar war, regelmäßige tierärztliche Kontrolluntersuchungen zur Überwachung der Risiken, die eine am Schienbein des Hundes verschraubte und dort verbleiben-de Platte für die Gesundheit des Hundes zwangsläufig zur Folge hat. Auch [X.] hätte der [X.] selbst zu veranlassen gehabt, wenn er die [X.] als (noch mögliche) Nacherfüllung im Sinne des § 439 - 16 - [X.] schuldete. Dies überstieg auch unter Berücksichtigung des Leistungsinte-resses des [X.] den für den [X.]n noch zumutbaren Aufwand. Der [X.] brauchte sich nicht auf eine Maßnahme einzulassen, die den Hund nicht in einen vertragsgemäßen Zustand versetzen konnte, die ihrerseits mit nicht unerheblichen gesundheitlichen Risiken für das Tier verbunden war und die deshalb für den [X.]n - während der gesamten Lebensdauer des Tieres - halbjährliche tierärztliche Kontrolluntersuchungen und darüber hinaus unabseh-baren weiteren Aufwand zur Folge gehabt hätte, wenn die am Schienbein ver-schraubte Platte zu Komplikationen führte. Dabei fällt bei der Frage der Zumut-barkeit zugunsten des [X.]n auch ins Gewicht, daß dieser die anlagebe-dingte Fehlentwicklung des Knochenwachstums, wie ausgeführt, nicht zu ver-treten hatte (§ 275 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Unter Berücksichtigung all dessen bestand ein grobes Mißverhältnis zwi-schen dem Interesse des [X.] an einer Korrektur des äußeren [X.] - weitergehende Auswirkungen des genetischen De-fekts (etwa auf die Gesundheit des Hundes) hat der Kläger nicht vorgetragen - und dem Aufwand, den der Kläger von dem [X.]n zur ohnehin nur teilweise möglichen Beseitigung des Mangels verlangte (§ 275 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Das Interesse des [X.] war unter diesen Umständen durch seine sonstigen Rechte auf Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises (§ 437 Nr. 2 [X.]) - wie vom [X.]n angeboten - ausreichend gewahrt. War danach die vom Kläger geforderte Mangelbeseitigung wenn nicht schon von Anfang an unmöglich, so doch jedenfalls für den [X.]n unzu-mutbar, so besteht ebenfalls kein Anspruch des [X.] auf Schadensersatz statt der Leistung wegen der vom [X.]n (zu Recht) verweigerten Nacherfül-lung. Zwar enthält die Vorschrift des § 437 Nr.3 [X.] in Verbindung mit §§ 280, 283 [X.] beziehungsweise § 311 a [X.] eine Anspruchsgrundlage für den - 17 - Schadensersatzanspruch bei an sich möglicher, aber nach § 275 Abs. 2 [X.] unzumutbarer Nacherfüllung. Einem daraus etwa abzuleitenden Anspruch des [X.] stünde aber jedenfalls entgegen, daß der [X.] auch insoweit die für den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung maßgeblichen Um-stände nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2, § 311 a Abs. 2 Satz 2 [X.]). c) Schließlich besteht ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leis-tung auch nicht hinsichtlich der anderen Modalität der Nacherfüllung, der Ver-pflichtung zur Ersatzlieferung. Von dieser Verpflichtung ist der [X.], wie unter III 1 b ausgeführt, dadurch frei geworden, daß die Lieferung eines ande-ren Welpen nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wegen der zwischenzeitlich entstandenen persönlichen [X.] des [X.] an den "mangelhaften" Welpen unmöglich geworden war (§ 275 Abs. 1 [X.]). Ein nachträgliches Unmöglichwerden der Nacherfüllung vermag zwar einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auszulösen (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 283 [X.]); ein solcher Anspruch scheitert hier aber jedenfalls daran, daß der [X.] das entstandene Leistungshindernis - die emotionale Bindung des [X.] an den gekauften Welpen - ebenfalls nicht zu vertreten hat (§ 276 Abs. 1 [X.]). 3. Danach steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf [X.] statt der Leistung unter keinem rechtlichen Gesichtpunkt zu, weil der Kläger die etwaige Verletzung seiner Verkäuferpflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 [X.], von der das Berufungsgericht aufgrund der Vermutung des § 476 [X.] ausgegangen ist, hinsichtlich aller dafür in Betracht kommenden Anspruchs-grundlagen nicht zu vertreten hat. Die Rechte des Käufers auf Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises (§ 437 Nr. 2 [X.]), die im Gegen-satz zum Schadensersatzanspruch eine vom [X.]n zu vertretende [X.] 18 - verletzung nicht voraussetzen, macht der Kläger nicht geltend. Ein [X.] Angebot des [X.]n hat er abgelehnt. [X.] Nach alledem kann das angefochtene Urteil, soweit es der Klage statt-gibt, keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, da es keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf. Daher ist das Beru-fungsurteil aufzuheben, und die Berufung des [X.] gegen das erstinstanzli-che Urteil ist insgesamt zurückzuweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 565, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Dabei war hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu berücksich-tigen, daß die gegenüber der Klägerin zu 1 zurückgenommene Revision des [X.]n hinsichtlich der Gerichts- und Anwaltsgebühren keine Mehrkosten verursacht hat. [X.] Dr. [X.] [X.]
[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 281/04

22.06.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2005, Az. VIII ZR 281/04 (REWIS RS 2005, 2966)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2966

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