Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.04.2024, Az. 2 BvL 2/22

2. Senat | REWIS RS 2024, 2612

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Gegenstand

Möglichkeit der Versetzung politischer Beamter in den einstweiligen Ruhestand muss auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben - Anforderungen an die Einstufung eines Amtes als "politisch" - § 37 Abs 1 Nr 5 LBG NRW (RIS: BG NW; jederzeitige Möglichkeit der Versetzung von Polizeipräsidenten in den einstweiligen Ruhestand) mit Art 33 Abs 5 GG unvereinbar und nichtig


Leitsatz

1. Die Möglichkeit, politische Beamte jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen zu können, ist als Durchbrechung des Lebenszeitprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) grundsätzlich verfassungsrechtlich anerkannt, muss jedoch auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben.

2. Ihre sachliche Rechtfertigung findet die Ausnahmekategorie der politischen Beamten darin, dass diese nach der Art ihrer Aufgaben in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Staatsführung bedürfen und in fortwährender Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen.

3. Wann die Einstufung eines Amtes als "politisch" in diesem Sinne anzunehmen ist, hängt von Faktoren ab, die in jedem Einzelfall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Anhaltspunkte dafür bieten müssen, dass eine fortdauernde Übereinstimmung des Amtsträgers mit den politischen Zielen der Regierung für die wirksame Aufgabenerfüllung unerlässlich ist.

4. Die Einstufung der Polizeipräsidenten in Nordrhein-Westfalen als politische Beamte stellt einen Eingriff in das Lebenszeitprinzip dar, der nicht durch besondere Sacherfordernisse des betroffenen Amtes gerechtfertigt ist. Weder ihr Aufgabenbereich oder der ihnen zugemessene Entscheidungsspielraum noch ihre organisatorische Stellung, der Umfang der ihnen auferlegten Beratungspflichten gegenüber der Landesregierung oder andere Gesichtspunkte weisen ihr Amt als ein "politisches" im oben genannten Sinne aus.

Tenor

§ 37 Absatz 1 Nummer 5 des Beamtengesetzes für das [X.] in der Fassung vom 21. April 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das [X.] Seite 224) und in der Fassung vom 14. Juni 2016 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das [X.] Seite 310) ist mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Gründe

[X.].

1

Die Vorlage des Oberverwaltungsgerichts für das [X.] betrifft die Frage, ob die in § 37 [X.]bs. 1 Nr. 5 des [X.]eamtengesetzes für das [X.] ([X.]esbeamtengesetz - [X.]) in der Fassung vom 21. [X.]pril 2009 ([X.]) geregelte Möglichkeit, Polizeipräsidenten als politische [X.]eamte jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen zu können, gegen [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] verstößt.

[X.]

2

1. Der Status des politischen [X.]eamten im öffentlichen Dienstrecht ist in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts im Kontext mit der Verankerung des Grundsatzes der lebenslangen [X.]nstellung geschaffen worden (vgl. Kugele, Der politische [X.]eamte, 1976, [X.] ff.). Zum Schutz der [X.]eamten vor willkürlicher Entziehung von [X.]mt und Einkommen wurde beispielsweise durch die [X.] Verordnung betreffend die Dienstvergehen der nichtrichterlichen [X.]eamten, die Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand vom 11. Juli 1849 ([X.]) die grundsätzliche Unabsetzbarkeit von [X.]eamten eingeführt, um eine unabhängige und gesetzmäßige Verwaltung in der konstitutionellen Monarchie zu sichern (vgl. [X.], [X.] bei politischen [X.]eamten und kommunalen Wahlbeamten, 1997, S. 26 f.; zum Vorbildcharakter [X.] für die Entwicklung des [X.]erufsbeamtentums vgl. [X.] 152, 345 <368 Rn. 56> - Entfernung aus dem öffentlichen Dienst durch Verwaltungsakt; [X.]VerwGE 155, 6 <12 f. Rn. 22> unter [X.]ezugnahme auf Hattenhauer, Geschichte des [X.] [X.], 2. [X.]ufl. 1993, [X.]; zur Prägung der [X.]eamtengesetzgebung im [X.]: [X.], [X.], [X.]57 <359>). [X.]eamte wurden davor geschützt, als Folge gesetzmäßigen, aber politisch unerwünschten Handelns ihre Ämter zu verlieren; auf diese Weise wurde ihre Motivation gestärkt, sich gegen Versuche zur Wehr zu setzen, ihr dienstliches Handeln an anderen als den für sie maßgeblichen gesetzlichen Maßstäben auszurichten. [X.]llerdings sah bereits diese Verordnung in § 94 vor, dass bestimmte höhere Verwaltungsbeamte jederzeit unter Gewährung eines Wartegelds in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden konnten, ohne dass es eines besonderen Verfahrens, der [X.]ngabe von Gründen oder der Gewährung rechtlichen Gehörs bedurfte (vgl. [X.], [X.], S. 293 <294>; hierzu und zum Folgenden auch [X.], [X.]öR 91 <1966>, [X.]41 <449 ff.>). Mit dieser Möglichkeit wurde eine [X.]usnahme vom Grundsatz der Unentziehbarkeit der den [X.]eamten verliehenen Ämter geschaffen.

3

Der Kreis dieser [X.]eamten umfasste zunächst Unterstaatssekretäre, Ministerialdirektoren, Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten und Vizepräsidenten, [X.]eamte der Staatsanwaltschaft bei den Gerichten, Vorsteher Königlicher Polizeibehörden, [X.]räte, Gesandte und andere diplomatische [X.]genten. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand war in das Ermessen der Staatsführung gestellt. [X.]sregierung sollte auf die [X.]mtstätigkeit ein unmittelbarer Einfluss zustehen, "damit in wichtigen Zweigen der Staatsverwaltung [X.] und Einheit gesichert bleibe" (vgl. [X.]ericht des [X.], [X.] [X.]9 <123>). [X.]n die Stelle von § 94 der oben genannten Verordnung trat kurz darauf die nahezu identische Regelung des § 87 des Gesetzes betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen [X.]eamten, die Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand vom 21. Juli 1852 ([X.] 465; vgl. [X.], [X.], [X.] <110>), die auch Militärintendanten in den Kreis der politischen [X.]eamten einbezog. [X.]is 1918 wurde der von dieser Regelung erfasste [X.] noch weiter ausgedehnt, etwa durch [X.]rt. VI der Verordnung vom 23. September 1867 ([X.] 1613 <1617>) unter anderem auf Oberforstmeister und Direktoren höherer Lehranstalten, wohl auch um die [X.] Staatsgewalt auf neu gewonnenen Gebieten zu festigen und die Zuverlässigkeit des öffentlichen Dienstes im Sinne der [X.]n Regierung zu sichern. In einigen anderen [X.] [X.] existierten hingegen keine Regelungen zu politischen [X.]eamten, so in [X.], [X.], [X.], [X.] und im [X.]. In [X.] und [X.] war dies schon deshalb nicht notwendig, weil alle [X.]eamten ohnehin nahezu voraussetzungslos in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden konnten ([X.], [X.] bei politischen [X.]eamten und kommunalen Wahlbeamten, 1997, S. 29 m.w.N.; [X.], [X.]öR 91 <1966>, [X.]41 <453>).

4

[X.]uf [X.]sebene wurde durch das Gesetz betreffend die Rechtsverhältnisse der [X.]sbeamten ([X.]) vom 31. März 1873 ([X.]) das [X.] (§ 2) und als [X.]usnahme hiervon der Status des politischen [X.]eamten (§ 25) auch für [X.]sbeamte eingeführt. In den [X.] waren durch die genannte Vorschrift einbezogen der [X.]skanzler, der Präsident des [X.]skanzleramts, der Chef der Kaiserlichen [X.]dmiralität, der Staatssekretär im [X.], Direktoren und [X.]bteilungsleiter im [X.]skanzleramt, im [X.] und in den Ministerien, die vortragenden Räte und "etatmäßigen Hilfsarbeiter" im [X.], Militär- und Marineintendanten sowie diplomatische [X.]genten einschließlich der Konsuln. Im Laufe der [X.] wurde dieser Kreis unter [X.]erufung auf die Notwendigkeit fortdauernder Gleichgestimmtheit in politischen Fragen noch erweitert. Erfasst wurden schließlich auch der Präsident des [X.]seisenbahn-[X.]mtes, der Oberreichsanwalt, [X.]sanwälte, Staatssekretäre und Unterstaatssekretäre, die vortragenden Räte und "etatmäßigen Hilfsarbeiter" in der [X.]skanzlei sowie die Ressortdirektoren für Schiffbau und die Ressortdirektoren für Maschinenbau in der [X.], zusätzlich höhere Kolonialbeamte (vgl. zu den verschiedenen Rechtsgrundlagen [X.], [X.] bei politischen [X.]eamten und kommunalen Wahlbeamten, 1997, S. 29 f.; hierzu auch [X.], [X.], [X.] <110>).

5

In der [X.] wurden zunächst die dargestellten Regelungen für [X.]sbeamte übernommen (§§ 1, 4 des Übergangsgesetzes vom 4. März 1919, [X.] f., i.V.m. [X.]rt. 178 [X.]bs. 2 und [X.]rt. 179 der [X.]sverfassung vom 11. [X.]ugust 1919, [X.] 1383 <1417>). [X.] wurde der Kreis der politischen [X.]eamten auf einige [X.]ngehörige der [X.] aufwärts sowie auf [X.] ausgedehnt; dies wurde mit dem Interesse der Festigung der verfassungsmäßigen [X.] Staatsform begründet (vgl. [X.]rt. [X.], IV des Gesetztes über die Pflichten der [X.]eamten zum Schutze der [X.] vom 21. Juli 1922, [X.] 590 <592 f.>; dazu auch [X.], [X.]öR 91 <1966>, [X.]41 <452>). Die notwendige Umsetzung im [X.]esrecht nahmen etwa [X.], [X.] und [X.] vor, während [X.] und [X.] weiterhin auf die Einführung des [X.] verzichteten (vgl. zusammenfassend [X.], [X.] bei politischen [X.]eamten und kommunalen Wahlbeamten, 1997, [X.]1 m.w.N.).

6

In der [X.] des Nationalsozialismus wurde das [X.] Dienstherr für die gesamte [X.]eamtenschaft. Der [X.] der politischen [X.]eamten blieb nach der Gesetzeslage weitgehend unverändert und wurde später infolge des [X.] nochmals erweitert (§ 44 [X.] [X.]eamtengesetz vom 26. Januar 1937, [X.] 39 <48>; vgl. [X.], [X.] bei politischen [X.]eamten und kommunalen Wahlbeamten, 1997, [X.]3 m.w.N.). [X.]ereits mit dem Gesetz zur Wiederherstellung des [X.]erufsbeamtentums vom 7. [X.]pril 1933 waren Möglichkeiten geschaffen worden, [X.]eamte, an deren Gefolgschaft zum Nationalsozialismus Zweifel bestanden, jederzeit zu entlassen oder "zur Vereinfachung der Verwaltung" in den Ruhestand zu versetzen (§ 2 [X.]bs. 1, § 3 [X.]bs. 1, §§ 4, 6 des Gesetzes zur Wiederherstellung des [X.]erufsbeamtentums vom 7. [X.]pril 1933, [X.] 175). Dadurch reduzierte sich die faktische [X.]edeutung der Regelungen über die politischen [X.]eamten auf eignungsbedingte, wenn auch disziplinarisch nicht begründbare Wartestandsversetzungen (vgl. [X.], [X.] bei politischen [X.]eamten und kommunalen Wahlbeamten, 1997, [X.]3 f. m.w.N.). Die Ernennung und Entlassung von [X.]eamten allein aufgrund ihrer Einstellung zum jeweiligen Regierungssystem zeigt sich beispielsweise an dem Wechsel der Polizeipräsidenten in der [X.]. In der [X.]er [X.] zwischen 1919 und 1933 wurden sieben von 15 neu ernannten Polizeipräsidenten aus dem Kreis der sogenannten [X.]ußenseiter, also Partei- oder Gewerkschaftssekretäre als Repräsentanten des [X.] Systems ohne juristische Vorbildung, berufen. 1933 und später wurden 27 Polizeipräsidenten neu eingesetzt, hiervon 25 "nicht üblicherweise qualifizierte" Personen, davon 14 [X.], drei [X.] und ein [X.] ([X.]; vgl. Romeyk, Die leitenden staatlichen und kommunalen Verwaltungsbeamten in der [X.] 1816-1945, 1994, [X.] ff. <127>; [X.], Die staatliche Polizeiverwaltung in [X.] 1926-1945, in: [X.]er Jahrbuch 73 <2002>, S. 217 <233 ff.>).

7

2. a) Unter der Geltung des Grundgesetzes wurden sowohl auf [X.] als auch in den meisten Ländern vom [X.] abweichende Sonderregelungen des öffentlichen Dienstrechts fortgeführt beziehungsweise neu geschaffen, die es erlauben, politische [X.]eamte jederzeit in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Inzwischen sieht § 30 [X.]bs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der [X.]eamtinnen und [X.]eamten in den Ländern ([X.]eamtenstatusgesetz - [X.]eamtStG) vom 17. Juni 2008 ([X.], mit nachfolgenden Änderungen) vor, dass [X.]eamtinnen und [X.]eamte auf Lebenszeit jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, wenn sie ein [X.]mt bekleiden, bei dessen [X.]usübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen [X.]nsichten und Zielen der Regierung stehen müssen. Satz 2 der Vorschrift behält die [X.]estimmung der Ämter im Sinne des Satzes 1 zur Konkretisierung des [X.] der politischen [X.]eamten dem [X.]esrecht vor. Dem stehen jedoch keine ausdrücklichen Regelungen über spezifische Ernennungsvoraussetzungen für diese politischen [X.]eamten gegenüber.

8

b) Die vom Vorlagegericht zur Prüfung gestellte landesrechtliche Regelung stuft die Polizeipräsidenten in [X.] als politische [X.]eamte ein und ermöglicht damit ungeachtet ihres Status als [X.]eamte auf Lebenszeit ihre jederzeitige Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. Die maßgebliche Gesetzesfassung vom 21. [X.]pril 2009 ([X.]) lautet:

§ 37 Einstweiliger Ruhestand

(1) Die [X.]esregierung kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen
1. den Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär sowie Staatssekretäre,
2. Regierungspräsidenten,
3. den Leiter der für den [X.] zuständigen [X.]bteilung,
4. den Regierungssprecher,
5. Polizeipräsidenten,
soweit sie [X.]eamte auf Lebenszeit sind.

(2) Für die in [X.]bsatz 1 bezeichneten [X.]eamten entscheidet in den Fällen des § 13 [X.]bs. 3, § 14 [X.]bs. 2, § 15 [X.]bs. 2, § 20 [X.]bs. 5 an Stelle des [X.] die [X.]esregierung.

9

[X.]ereits § 33 [X.] in der Fassung vom 15. Juni 1954 ([X.]) hatte vorgesehen, dass die [X.]esregierung unter anderem Polizeipräsidenten und Polizeidirektoren, soweit sie [X.]eamte auf Lebenszeit sind, jederzeit in den Wartestand versetzen konnte. Die Regelungen zum Wartestand wurden 1962 durch die Regelungen zum einstweiligen Ruhestand in §§ 38 ff. der Neufassung des [X.] vom 1. Juni 1962 ([X.]) ersetzt. Während [X.] als Leiter von Staatsanwaltschaften im Zuge dieser Neuregelung aus dem Kreis der politischen [X.]eamten ausschieden, gehörten Polizeipräsidenten nach § 38 [X.]bs. 1 Nr. 6 [X.] in der Fassung vom 1. Juni 1962 weiterhin dazu. Die Norm wurde seitdem erneut mehrfach geändert. So wurden unter anderem durch [X.]rt. 1 Nr. 2 des [X.] zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Juli 1983 ([X.]) die Polizeidirektoren und durch [X.]rt. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 12. Dezember 2000 ([X.]) auch die Generalstaatsanwälte aus dem [X.]nwendungsbereich der Norm herausgenommen. Eine inhaltliche Änderung in [X.]ezug auf die Polizeipräsidenten ergab sich jedoch weiterhin nicht. Mit der zuletzt genannten Gesetzesänderung im [X.] wurde der ehemalige § 38 [X.]bs. 1 Nr. 6 zu § 38 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.] und mit der Neufassung des [X.] durch [X.]rt. 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. [X.]pril 2009 ([X.]) schließlich zu § 37 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.], der hier [X.] ist. Im Rahmen des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes für das [X.] vom 14. Juni 2016 ([X.]), berichtigt durch Gesetz vom 3. [X.]ugust 2016 ([X.]), wurde [X.]bsatz 1 der zitierten Regelung um die jeweilige weibliche [X.]mtsbezeichnung ergänzt.

Nach den [X.]nlagen 1 und 2 zum [X.]esoldungsgesetz für das [X.] ([X.]esbesoldungsgesetz - L[X.]esG [X.]) werden Polizeipräsidenten je nach der Einwohnerzahl des jeweiligen [X.] beziehungsweise der [X.]nzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den [X.]esoldungsgruppen [X.], [X.], [X.] oder [X.] besoldet.

[X.]ei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand werden nach § 4 [X.]bs. 1 L[X.]esG [X.] für den Monat, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt wurde, sowie für die folgenden drei Monate die [X.]ezüge weitergezahlt, die dem [X.]etroffenen am Tag vor der Versetzung zustanden, wobei Änderungen beim Familienzuschlag zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus wird ihnen für einen [X.]raum von bis zu drei Jahren - abhängig von der Dauer der [X.]eschäftigung als politischer [X.]eamter - ein erhöhtes Ruhegehalt von 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der [X.]esoldungsgruppe gewährt, in der sie sich zur [X.] der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden haben (vgl. § 16 [X.]bs. 5 des [X.]eamtenversorgungsgesetzes für das [X.] <[X.]esbeamtenversorgungsgesetz - L[X.]eamtVG [X.]>). Im [X.] daran wird die Höhe des Ruhegehalts nach den allgemeinen Vorschriften berechnet.

c) aa) Ein Polizeipräsident in [X.] leitet eines von 18 Polizeipräsidien, welche als [X.]n in Polizeibezirken mit mindestens einer kreisfreien Stadt sachlich für die Gefahrenabwehr - insbesondere nach dem Polizeigesetz des [X.]es [X.] (PolG [X.]) -, für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und für die Überwachung des Straßenverkehrs zuständig sind (§ 2 [X.]bs. 1 Nr. 1, § 11 [X.]bs. 1 des Gesetzes über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im [X.]e [X.] <Polizeiorganisationsgesetz - POG [X.]>). Im Übrigen wird die Funktion der [X.] durch 29 [X.]rätinnen oder [X.]räte ausgeübt, weil ihr Kreisgebiet durch Verordnung zu einem Polizeibezirk bestimmt worden ist (vgl. § 2 [X.]bs. 1 Nr. 2, [X.]bs. 2 POG [X.] in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die [X.]n des [X.]es [X.]), sodass insgesamt 47 [X.]n bestehen. Diese Struktur geht auf den sogenannten [X.] zurück, durch den der kommunale Widerstand gegen die Verankerung der Polizei als [X.]ngelegenheit des [X.]es (vgl. § 1 POG [X.]) nach [X.]m Vorbild (vgl. § 1 des [X.] vom 1. Juni 1931, [X.] 77) durch Inkorporierung der damaligen Oberkreisdirektoren im Wege der sogenannten Organleihe überwunden wurde. Seit der [X.]bkehr von der Nord[X.] Ratsverfassung in [X.] im Jahr 1994 ist der [X.]rat, also ein kommunaler [X.], der im Gegensatz zum Oberkreisdirektor nicht die [X.]efähigung zum Richteramt haben muss, Leiter der [X.] nach § 2 [X.]bs. 1 Nr. 2 POG [X.] (vgl. § 58 der Kreisordnung für das [X.] <KrO [X.]>) (vgl. Schönenbroicher, [X.] 2022, 408 <410>). Die formale Gleichrangigkeit der 47 [X.]n ist indes im [X.] durchbrochen worden, da 16 Polizeipräsidien zu "Kriminalhauptstellen" bestimmt wurden und seitdem für die Erforschung und Verfolgung bestimmter Straftaten, etwa vorsätzliche Tötung und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen in Fällen der §§ 174 bis 180 und 182 StG[X.], zuständig sind (vgl. §§ 1 f. der Verordnung über die [X.]estimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen <KHSt-VO> vom 18. [X.]pril 2018 <GV [X.] S. 204>). Innerhalb der Polizeipräsidien wurde weiter binnendifferenziert und den Polizeipräsidien [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] die Zuständigkeit für besondere Einsatzanlässe (etwa Straftaten des erpresserischen Menschenraubs <§ 239a StG[X.]> und der Geiselnahme <§ 239b StG[X.]>, wenn Täter bei [X.]ekanntwerden der Tat Personen in ihrer Gewalt haben, sowie [X.]) übertragen (vgl. § 4 KHSt-VO). Sie verfügen über einen sogenannten Ständigen Stab und sind mit Spezialeinheiten ausgestattet; diese Organisationsstruktur ist auch eine Reaktion auf das [X.] [X.] [X.], in: [X.]/[X.], [X.] Polizei- und Ordnungsrecht [X.], § 2 POG [X.] Rn. 25 ff. <Februar 2024>). Darüber hinaus überträgt § 12 POG [X.] jeweils einem Polizeipräsidium je Regierungsbezirk die [X.]ufgabe der Verkehrsüberwachung auf [X.]undesautobahnen.

bb) Die [X.]n stellen organisationsrechtlich untere [X.]esbehörden dar (§ 9 [X.]bs. 2 des Gesetzes über die Organisation der [X.]esverwaltung <[X.]esorganisationsgesetz - LOG [X.]>). Ihre Einbettung in die [X.]esverwaltung hat sich jedoch im Laufe der [X.] mehrfach grundlegend gewandelt.

(1) Während ursprünglich den Polizeidezernaten der [X.]ezirksregierungen die [X.]ufsicht über die [X.]n oblag, wurde mit der [X.]bschaffung der [X.] durch die Gesetze zur Änderung des [X.] und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 23. Mai 2006 (GV [X.] S. 267) und vom 29. März 2007 (GV [X.] S. 140) eine Neuverteilung der Zuständigkeiten vorgenommen. Im [X.] wurde ein zweistufiger [X.]ufbau gewählt, bei dem das Innenministerium unmittelbar die Dienst- und Fachaufsicht über die 47 [X.]n übernahm (vgl. § 5 [X.]bs. 1 POG [X.] in der Fassung vom 29. März 2007). Daneben wurden bestehende Polizeieinrichtungen zum [X.]esamt für Zentrale Polizeiliche Dienste ([X.]) und zum [X.]esamt für [X.]usbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei ([X.]) umgewandelt. Sie sind wie das [X.]eskriminalamt ([X.]) Polizeibehörden (vgl. § 2 [X.]bs. 1 POG [X.]) im Rang einer [X.]esoberbehörde (§ 6 [X.]bs. 2 Nr. 2, 3, 4 LOG [X.]), deren Direktoren nicht als politische [X.]eamte eingeordnet sind. Die Zweistufigkeit wurde indes nicht streng verwirklicht, da den polizeilichen [X.]esoberbehörden im Rahmen ihrer [X.]ufgabenbereiche gemäß §§ 13, 13a, 13b POG [X.] einzelne [X.]ufsichtsbefugnisse gegenüber den [X.]n übertragen wurden (vgl. Verordnung über die Wahrnehmung von [X.]ufsichtsaufgaben durch das [X.]esamt für [X.]usbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei, das [X.]eskriminalamt und das [X.]esamt für Zentrale Polizeiliche Dienste <[X.]ufsichtsVO Polizei> vom 2. Juli 2007 <GV [X.] S. 214>) (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2009, [X.]74 ff.).

(2) Die Rückkehr zu einem dreistufigen [X.]ehördenaufbau wurde durch das [X.] zur Änderung des [X.] vom 8. Oktober 2020 (GV [X.] S. 1008) vollzogen, durch das die Fachaufsicht über die [X.]n den drei polizeilichen [X.]esoberbehörden - jeweils im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit - übertragen wurde (vgl. § 5 [X.]bs. 3 Satz 2 in Verbindung mit §§ 13, 13a bzw. 13b POG [X.]) und dem [X.] seitdem nur die oberste Fachaufsicht zukommt (vgl. § 5 [X.]bs. 5 POG [X.]). Zudem führt das [X.] die Dienstaufsicht über die [X.]n, soweit es [X.]ngelegenheiten des Dienst- und [X.]rbeitsrechts betrifft (§ 5 [X.]bs. 2 POG [X.]). In diesem Fall ist das [X.] oberste Dienstaufsichtsbehörde, im Übrigen die Dienstaufsichtsbehörde (§ 5 [X.]bs. 1 und 5 POG [X.]).

cc) Praktisch bedeutsam für [X.]usmaß und Intensität der Zusammenarbeit zwischen Polizeibehörden und mit dem zuständigen [X.] ist schließlich der Umstand, dass nach den Runderlassen des [X.]s des Innern zur Meldung wichtiger Ereignisse ([X.]) vom 1. Juli 2008 (41 - 60.23.02, M[X.]l [X.] [X.]32) und 2. November 2018 (412 - 60.23.02, M[X.]l [X.] S. 627) wichtige Ereignisse innerhalb des [X.]es durch die Polizeibehörde zu melden sind, in deren Verantwortungs- oder Zuständigkeitsbereich das Ereignis eingetreten ist oder bevorsteht. [X.]usweislich dieser Erlasse ist Zweck der Meldung solcher Ereignisse, den [X.]dressaten der Meldungen, also dem für Inneres zuständigen [X.] beziehungsweise den [X.]esoberbehörden der Polizei, zeitgerechte politische, strategische, aufsichtliche sowie taktische [X.]ewertungen und Entscheidungen zu ermöglichen. Über wichtige Ereignisse von herausragender [X.]edeutung beziehungsweise besonderer Eilbedürftigkeit sind dem [X.] Vorausmeldungen zu machen; dieses informiert dann das für Inneres zuständige [X.], das [X.] und erforderlichenfalls das [X.].

d) In den anderen Ländern und auf [X.] ist der Kreis der als politische [X.]eamte eingestuften [X.]eamtinnen und [X.]eamten im Polizeidienst höchst unterschiedlich ausgestaltet. Lediglich die [X.]esbeamtengesetze in [X.] (§ 46 [X.]bs. 1 Nr. 5 L[X.]G [X.]), [X.] (§ 105 [X.]bs. 1 Nr. 4 L[X.]G [X.]), [X.] (§ 37 Nr. 3 [X.]isches [X.]eamtengesetz) und [X.] (§ 7 [X.]bs. 1 Nr. 4 und 5 [X.]) erlauben die Versetzung der Polizeipräsidenten in den einstweiligen Ruhestand. [X.]llerdings bestehen zwischen diesen Ländern erhebliche Unterschiede hinsichtlich der [X.]nzahl und Zuständigkeiten der Polizeipräsidenten. [X.] hat mit dem Gesetz zur Änderung des [X.] und des [X.] vom 21. Juni 2023 (Nds GV[X.]l. [X.]0) durch Streichung von § 39 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 6 des [X.] ([X.]) das [X.]mt des Polizeipräsidenten aus der Gruppe der politischen [X.]eamten herausgenommen. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus, es habe sich gezeigt, dass gerade besonders geeignete lebensjüngere [X.]eamtinnen und [X.]eamte nicht bereit seien, ein [X.]mt als Polizeipräsidentin oder Polizeipräsident zu übernehmen, da die Gefahr von Einbußen in der Versorgung bei einer frühzeitigen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bestehe. Durch die Streichung aus der Gruppe der politischen Ämter werde das [X.]mt der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten attraktiver ausgestaltet ([X.] 19/1173, [X.]). Danach ist nur noch der [X.]espolizeipräsident politischer [X.]eamter (§ 39 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.]). [X.]uf [X.] sind die Präsidentin oder der Präsident des [X.] sowie die Präsidentin oder der Präsident des [X.] nach § 54 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 7, 8 des [X.]undesbeamtengesetzes ([X.]) als politische [X.]eamte eingestuft.

I[X.]

1. Der im Jahr 1955 geborene Kläger des [X.]usgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger) hat die Zweite Juristische Staatsprüfung abgelegt und wurde am 19. Februar 1990 zum [X.]eamten auf Lebenszeit im Dienst des [X.]es [X.] ernannt. Mit Wirkung zum 4. Oktober 2011 wurde er zum Polizeipräsidenten in einem Polizeibereich mit mehr als 300.000 Einwohnern und mit mehr als 3.500 Mitarbeitern ernannt, zugleich zum Polizeipräsidium [X.] versetzt und mit dessen Leitung beauftragt. Es handelt sich hierbei um eine Planstelle der [X.]esoldungsgruppe [X.].

2. In der [X.] kam es im [X.]ereich des [X.]er [X.]s und des [X.]ahnhofsvorplatzes zu einem polizeilichen Einsatzgeschehen, das bundesweit für [X.]ufsehen sorgte. [X.]us einer großen Gruppe von Personen heraus wurden zahlreiche Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sowie Raub- und Diebstahlsdelikte begangen. [X.]m 1. Januar 2016 gab das Polizeipräsidium [X.] eine Presseerklärung mit der Überschrift "[X.]usgelassene Stimmung - Feiern weitgehend friedlich" heraus. Die Erklärung enthielt zwar den Hinweis auf eine kurzfristige Räumung des [X.]ahnhofsvorplatzes im [X.]ereich des [X.] zum [X.]. Sie endete aber mit dem Satz "Trotz der ungeplanten [X.] gestaltete sich die Einsatzlage entspannt - auch weil die Polizei sich an neuralgischen Orten gut aufgestellt und präsent zeigte". Nachdem der Kläger Medienberichten zufolge in einer Pressekonferenz am 4. Januar 2016 unter anderem von zahlreichen Sexualdelikten berichtet und angegeben haben soll, dass die Straftaten wohl aus einer Gruppe von Menschen heraus begangen worden seien, die durch die Geschädigten und die Einsatzkräfte als dem äußeren Eindruck nach überwiegend aus dem [X.] beziehungsweise [X.] Raum stammend beschrieben worden seien, wurde ihm in der Medienöffentlichkeit unter anderem vorgeworfen, er habe die Herkunft der Tatverdächtigen zunächst verschleiern wollen.

[X.]m 8. Januar 2016 teilte der [X.] [X.]es [X.] dem Kläger in einem persönlichen Gespräch mit, dass er beabsichtige, ihn in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. [X.]m 12. Januar 2016 beschloss die [X.]esregierung, den zu diesem [X.]punkt sechzigjährigen Kläger mit sofortiger Wirkung von seinen [X.]ufgaben als Polizeipräsident von [X.] zu entbinden und in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Dies teilte ihm das [X.] für Inneres und Kommunales des [X.]es [X.] mit am 18. Januar 2016 ausgehändigter Verfügung von demselben Tag mit und belehrte ihn darüber, dass der einstweilige Ruhestand mit der [X.]ushändigung der Verfügung beginne. Die Verfügung enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung und ließ Gründe für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nicht erkennen. Die [X.]nordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung durch Schreiben vom 31. Januar 2017 wurde unter anderem mit den Ereignissen der [X.], der Reaktion in der Öffentlichkeit sowie der Priorität der zeitnahen Wiederherstellung verloren gegangenen Vertrauens in den Rechtsstaat und mit der [X.]eeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem [X.] und dem Kläger begründet.

3. Gegen die Verfügung vom 18. Januar 2016 erhob der Kläger am 3. Januar 2017 rechtzeitig Klage zum Verwaltungsgericht [X.] mit dem [X.]ntrag, die Verfügung aufzuheben. Sie sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten, da die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ermessensfehlerhaft und willkürlich sei. Gegen § 37 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.] bestünden darüber hinaus verfassungsrechtliche [X.]edenken, weil die Vorschrift gegen das in [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] mit Verfassungsrang ausgestattete [X.] verstoße. Das beklagte [X.] beantragte die [X.]bweisung der Klage. Zur [X.]egründung trug es unter anderem vor, dass das dargestellte Einsatzgeschehen in der [X.] sowie das Kommunikations- und Informationsverhalten des [X.] und der ihm unterstellten [X.]ehörde in den nachfolgenden Tagen zu einem erheblichen Vertrauensverlust geführt hätten. Es sei zu nicht akzeptablen Fehlern des [X.] [X.] bei der Einsatzplanung sowie bei der Lagebeurteilung beziehungsweise -bewältigung gekommen. Dass der Kläger nach seinem Vortrag am Einsatztag im Erholungsurlaub gewesen sei, ändere an seiner Führungs- und Organisationsverantwortung nichts. Ein vakantes [X.]mt zur Versetzung auf einen anderen Dienstposten habe nicht zur Verfügung gestanden.

Mit Urteil vom 12. Januar 2018 wies das Verwaltungsgericht [X.] die Klage ab. Die Rechtsgrundlage der Verfügung, § 37 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.], sei verfassungsgemäß und die Versetzung des [X.] in den Ruhestand nicht zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht für das [X.] ließ auf [X.]ntrag des [X.] mit [X.]eschluss vom 11. [X.]ugust 2020 die [X.]erufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts [X.] vom 12. Januar 2018 zu.

4. Mit [X.]eschluss vom 15. Dezember 2021 hat das Oberverwaltungsgericht für das [X.] das Verfahren ausgesetzt und dem [X.]undesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 37 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.] in der Fassung vom 21. [X.]pril 2009 ([X.]) gegen [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] verstößt. Das Oberverwaltungsgericht ist von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift überzeugt und hält die Vorlagefrage für entscheidungserheblich.

Wegen der durch die Vorschrift ermöglichten [X.]bweichung vom [X.] als hergebrachtem Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums komme der Institution des politischen [X.]eamten nach der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts ein eng zu bestimmender [X.]usnahmecharakter zu. Ihre Rechtfertigung finde diese [X.]usnahmekategorie darin, dass die von ihr erfassten [X.]eamten nach der [X.]rt ihrer [X.]ufgabe in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Staatsführung bedürften und in fortwährender Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen [X.]nsichten und Zielen der Regierung stehen müssten. Ihr Einsatzbereich müsse daher auf den engsten Kreis unmittelbarer [X.]erater der Träger politischer Ämter beschränkt bleiben; nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen könnten sie als notwendiger [X.]rückenkopf zwischen der politisch verantwortlichen Spitze der Verwaltung und dem sonstigen Personalkörper begriffen werden. Insoweit verweist der Vorlagebeschluss insbesondere auf den [X.]eschluss des [X.]undesverfassungsgerichts vom 24. [X.]pril 2018 zum Hochschulkanzler in [X.] ([X.] 149, 1).

Das [X.]mt des [X.] Polizeipräsidenten stelle kein Transformationsamt dar, das eine [X.]usnahme vom [X.] rechtfertige. Weder nach ihrer landesorganisatorischen Stellung noch nach der [X.]rt ihrer [X.]ufgaben gehörten Polizeipräsidenten zum engeren Kreis der [X.]erater politischer Instanzen an der Schnittstelle von Politik und Verwaltung, für deren [X.]mtsführung es in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Staatsführung bedürfe und die fortdauernde Übereinstimmung mit der politischen Leitungsebene unerlässlich sei. Erst recht zählten sie nicht zum engsten Kreis unmittelbarer [X.]erater der Träger politischer Ämter. Vielmehr nehme der Polizeipräsident im Wesentlichen administrativ-gesetzesvollziehende [X.]ufgaben wahr. Dass die [X.]ufgaben eines Leiters einer [X.] unabhängig von der Frage, ob sich dieser in politischer Übereinstimmung mit den [X.]uffassungen der Regierung beziehungsweise des für Inneres zuständigen [X.]s befinde, sachgerecht erfüllt werden könne, zeige die Tatsache, dass 29 der 47 [X.]n von [X.]räten, also kommunalen Wahlbeamten, geleitet würden. [X.] könne, ob mit der [X.]rgumentation des beklagten [X.]es das [X.]mt des [X.] Polizeipräsidenten als Repräsentationsamt zu charakterisieren sei, bei dem aufgrund der Exponiertheit des [X.]mtes in Fällen wirklichen oder vermeintlichen Fehlverhaltens des [X.]mtsinhabers Nachteile für das öffentliche [X.]nsehen der Regierung entstehen könnten, wenn diese sich nicht schnell von dem jeweiligen [X.]mtsinhaber trennen könne. Die Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts biete keine [X.]nhaltspunkte dafür, dass auch das Vermeiden solcher Nachteile den Eingriff in das [X.], der mit der Zuordnung des [X.]mtsinhabers zum Kreis der politischen [X.]eamten verbunden sei, rechtfertigen könne.

[X.]edenken werfe die Einstufung der [X.] Polizeipräsidenten in den Kreis der politischen [X.]eamten auch unter dem Gesichtspunkt des in [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 [X.] verankerten Grundsatzes der [X.]estenauslese auf.

Die Frage der Vereinbarkeit des § 37 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.] mit [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] sei entscheidungserheblich, da der Erfolg der [X.]erufung hiervon abhänge. Eine verfassungskonforme [X.]uslegung der vorgelegten Norm sei wegen ihres eindeutigen Wortlauts und des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers nicht möglich.

Im Rahmen der Frage, ob die erhobene [X.]nfechtungsklage zulässig ist, führt das Vorlagegericht unter anderem aus, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt nicht dadurch erledigt habe, dass der Kläger zwischenzeitlich die für ihn geltende Regelaltersgrenze erreicht habe und mit [X.]blauf des Monats September 2020 als dauernd in den Ruhestand getreten gelte. Der angefochtene Verwaltungsakt wirke fort, indem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand den Rechtsgrund für die Einstellung der [X.]ezüge nach der [X.]esoldungsgruppe [X.] ab dem 1. Mai 2016 bilde und dieser [X.]esoldungsanspruch bei einer rechtskräftigen Klagestattgabe rückwirkend auflebe. Vor diesem Hintergrund habe sich die [X.]nfechtungsklage auch nicht durch die im Januar 2016 erfolgte Neubesetzung des [X.]mtes des Polizeipräsidenten [X.] erledigt.

[X.].

Zu dem Vorlagebeschluss haben der Kläger und der [X.]eklagte des [X.]usgangsverfahrens, die [X.]esregierung [X.], die [X.]ehörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt [X.], die [X.] [X.]esregierung, die Niedersächsische [X.]esregierung, der [X.]tag des [X.]es [X.], der D[X.][X.] [X.]eamtenbund und Tarifunion, der [X.]esverband [X.] der [X.] im D[X.][X.] und das [X.]undesverwaltungsgericht Stellung genommen. Der D[X.][X.] [X.] [X.]eamtenbund und Tarifunion hat auf die Stellungnahme des [X.]esverbands [X.] der [X.] im D[X.][X.] verwiesen.

Der Kläger, der D[X.][X.] [X.]eamtenbund und Tarifunion sowie der [X.]esverband [X.] der [X.] im D[X.][X.] haben darauf hingewiesen, die konkrete [X.]usgestaltung des den Polizeipräsidenten in [X.] zugewiesenen [X.] lasse deutlich werden, dass sich diese von anderen Leitern unterer [X.]esbehörden nicht unterschieden. Eine besondere Nähe zu den politischen Entscheidungsträgern sei weder normativ vorgesehen noch sei eine derartige Praxis festzustellen. Vielmehr erschöpfe sich die [X.]rbeit der Polizeipräsidenten auch unter [X.]erücksichtigung des Umstands, dass sie immer wieder mit Sachverhalten und Gegenständen von besonderem öffentlichen Interesse befasst seien, weitgehend in einer [X.] Tätigkeit. [X.]edeutsam sei auch, dass inzwischen ein dreistufiger [X.]ehördenaufbau eingerichtet sei und die Leiter der [X.]esoberbehörden nicht als politische [X.]eamte eingestuft seien. Das [X.] sei ein Fremdkörper im [X.]eamtenrecht und müsse in seinem [X.]nwendungsbereich eng gefasst werden. Die übrigen Stellungnahmen halten, soweit sie sich unmittelbar zum Gegenstand der Vorlage äußern, die angegriffene Norm für verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber habe den ihm bei der Festlegung des [X.] der politischen [X.]eamten zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

Die [X.]undesregierung, der [X.]undesrat, die [X.]esregierung [X.]-[X.]nhalt und das Thüringer [X.] für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (wohl für die [X.]) haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

[X.].

Die Vorlage ist zulässig.

[X.]

Nach [X.]rt. 100 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]lternative 2 [X.] hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß § 80 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.]Verf[X.] muss die [X.]egründung angeben, inwiefern die Entscheidung des Gerichts von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängig und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Rechtsvorschrift unvereinbar ist. Ein Vorlagebeschluss ist nur dann hinreichend begründet, wenn die [X.]usführungen des vorlegenden Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. [X.] 105, 48 <56>; 127, 335 <355 f.>; 136, 127 <141 Rn. 43>; 159, 149 <169 f. Rn. 57> - Solidaritätszuschlag auf [X.]). Der [X.]eschluss muss sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, insoweit einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die [X.]uslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von [X.]edeutung sind (vgl. [X.] 136, 127 <142 Rn. 44>; 141, 1 <11 Rn. 22>; 145, 249 <266 f. Rn. 36>). § 80 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.]Verf[X.] erfordert aber nicht, auf jede denkbare Rechtauffassung einzugehen (vgl. [X.] 141, 1 <11 Rn. 22>; 145, 1 <7 Rn. 12>; 145, 106 <141 Rn. 96>; 152, 274 <310 Rn. 90> - Erstausbildungskosten; 157, 223 <251 Rn. 71> - [X.]er Mietendeckel).

Eine für verfassungswidrig gehaltene Norm ist dann entscheidungserheblich, wenn die Endentscheidung des [X.]usgangsverfahrens von ihrer Gültigkeit abhängt (vgl. [X.] 79, 240 <243>; 149, 1 <10 Rn. 21>; 157, 223 <250 Rn. 70>), die Gültigkeit oder Ungültigkeit dieser Norm also zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würde (vgl. [X.] 121, 108 <117>; 133, 1 <11 Rn. 35>; 135, 1 <10 f. Rn. 28>; 136, 127 <142 Rn. 44>; 138, 1 <13 Rn. 37>; 141, 1 <10 f. Rn. 22>; 145, 171 <189 Rn. 52>; 153, 310 <333 Rn. 55> - Knorpelfleisch; 157, 223 <250 Rn. 70>). Für die Frage der Entscheidungserheblichkeit ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. [X.] 141, 1 <11 Rn. 22>; 145, 249 <267 Rn. 36>; 157, 223 <250 Rn. 70>). [X.]ei einer Normenkontrolle muss die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm nicht nur zur [X.] der [X.]ussetzung des Verfahrens gegeben sein, sondern auch noch im [X.]punkt der Entscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. [X.] 51, 161 <163 f.>; 85, 191 <203>; 108, 186 <209>). Die Vorlage muss zur Zulässigkeit der Klage im [X.]usgangsverfahren Stellung nehmen (vgl. Geißler, in: [X.], [X.] [X.]Verf[X.], § 80 Rn. 46 <Dezember 2023>) und den Sachverhalt darstellen (vgl. [X.] 22, 175 <177>; 141, 1 <11 Rn. 22>).

Das vorlegende Gericht muss zudem seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm nachvollziehbar darlegen (vgl. [X.] 141, 1 <11 Rn. 23>; 145, 249 <266 f. Rn. 36>; 149, 1 <11 Rn. 21>; 153, 310 <335 Rn. 60>; 157, 223 <250 Rn. 71>). Es hat hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab anzugeben und sich mit der Rechtslage, insbesondere mit der maßgeblichen Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts, auseinanderzusetzen (vgl. [X.] 131, 88 <117 f.>; 149, 1 <11 Rn. 21>; 153, 310 <335 Rn. 60>; 157, 223 <250 f. Rn. 71>). Hierbei hat es die nach seiner Rechtsauffassung zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Norm erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und in den Vorlagebeschluss aufzunehmen (vgl. [X.] 145, 171 <188 Rn. 50>; 149, 1 <11 Rn. 21>; 157, 223 <251 Rn. 71>).

Das vorlegende Gericht muss auch die Möglichkeit einer verfassungskonformen [X.]uslegung erörtern, wenn diese naheliegt, und insoweit vertretbar begründen, dass es eine verfassungskonforme [X.]uslegung der zur Prüfung gestellten Norm nicht für möglich hält (vgl. [X.] 121, 108 <117>; 131, 88 <118>). Es ist demnach von mehreren möglichen Normdeutungen, die zum Teil zu einem verfassungswidrigen und zum Teil zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. [X.] 119, 247 <274>; 134, 33 <63 Rn. 77>). Die verfassungskonforme [X.]uslegung findet ihre Grenze dort, wo sie Wortlaut und klar erkennbarem Willen des Gesetzgebers widerspricht (vgl. [X.] 110, 226 <267>; 134, 33 <63 Rn. 77>; 159, 149 <172 Rn. 60>). Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der [X.]uslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (vgl. [X.] 134, 33 <63 Rn. 77>; 138, 296 <350 Rn. 132>; 159, 149 <172 Rn. 60>).

I[X.]

Der Vorlagebeschluss wird den [X.]nforderungen des [X.]rt. 100 [X.]bs. 1 [X.] und § 80 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.]Verf[X.] gerecht. Das Oberverwaltungsgericht für das [X.] hat die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift sowie seine Überzeugung von ihrer Verfassungswidrigkeit unter hinreichender [X.]useinandersetzung mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nachvollziehbar dargelegt.

Der Vorlagebeschluss führt zutreffend aus, dass der Zulässigkeit der erhobenen [X.]nfechtungsklage die Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch Erreichen der Regelaltersgrenze durch den Kläger des [X.]usgangsverfahrens oder die Neubesetzung des [X.]mtes des Polizeipräsidenten [X.] nicht entgegenstehe, da die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand fortwirke.

Das Vorlagegericht hat im Übrigen nachvollziehbar und deshalb für das [X.]undesverfassungsgericht bindend ausgeführt, warum es bei der Gültigkeit oder Ungültigkeit der vorgelegten Norm zu jeweils unterschiedlichen Ergebnissen kommen müsste. [X.] das [X.]undesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass § 37 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.] gegen [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] verstieße, hätte die [X.]erufung des [X.] Erfolg und die zulässige Klage wäre begründet. Im umgekehrten Fall wäre die Klage als unbegründet abzuweisen, weil der [X.]esgesetzgeber das [X.]mt des Polizeipräsidenten ohne Verfassungsverstoß als "politisches" [X.]mt einstufen durfte und die tatbestandlichen Voraussetzungen der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach den Feststellungen des [X.] gegeben waren.

Das Oberverwaltungsgericht für das [X.] hat zudem seine Überzeugung, dass die zur Überprüfung vorgelegte Norm den verfassungsrechtlichen [X.]nforderungen nicht genügt, hinreichend dargelegt. Es hat mit ausführlichen und nachvollziehbaren Erwägungen begründet, warum es die durch § 37 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.] erfolgte Durchbrechung des von [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] geschützten [X.]s nicht als gerechtfertigt ansieht. Zum [X.]eleg seiner [X.]uffassung hat das Gericht die einschlägige Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts und weiterer Gerichte zu politischen [X.]eamten sowie die einschlägige Literatur herangezogen. In [X.]nknüpfung an diese Maßstabsbildung hat es seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 37 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.] unter [X.]useinandersetzung mit den [X.]ufgaben und der Stellung eines Polizeipräsidenten im Weisungsgefüge der Polizeibehörden des [X.]es [X.] im Einzelnen begründet. Dabei hat es auch nachvollziehbar deutlich gemacht, dass es eine verfassungskonforme [X.]uslegung des § 37 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.] aufgrund des Wortlauts der Norm nicht für möglich hält.

Soweit das Oberverwaltungsgericht ergänzend angemerkt hat, dass die Einbeziehung der Polizeipräsidenten in den Kreis politischer [X.]eamter auch im Hinblick auf den Grundsatz der [X.]estenauslese [X.]edenken begegne, stellt dieser Vortrag keine Erweiterung der Vorlagefrage dar oder legt eine solche nahe (vgl. auch [X.] 18, 305 <308>; 21, 391 <400>; 28, 119 <137>; 96, 346 <360>), sondern beschränkt sich auf einen Hinweis auf zusätzliche [X.]egründungselemente zur Unvereinbarkeit der vorgelegten Norm mit der Verfassung.

C.

§ 37 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.] in der Fassung vom 21. [X.]pril 2009 ist verfassungswidrig, weil die Regelung gegen [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] verstößt. Prüfungsmaßstab ist das als hergebrachter Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums im Sinne des [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] anerkannte [X.] ([X.]). Die Möglichkeit der jederzeitigen Versetzung eines Polizeipräsidenten in den einstweiligen Ruhestand auf der Grundlage der zur Prüfung gestellten Norm des [X.] [X.]esrechts stellt einen Eingriff in das [X.] in der [X.]usprägung der grundsätzlichen Unentziehbarkeit des statusrechtlichen [X.]mtes dar, der nicht durch besondere Sacherfordernisse des betroffenen Lebensbereichs gerechtfertigt ist (I[X.]).

[X.]

1. Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlage für die Möglichkeit der jederzeitigen Versetzung eines [X.]eamten auf Lebenszeit in den einstweiligen Ruhestand zu messen ist, ergibt sich aus [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.]. Danach ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter [X.]erücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Die Vorschrift enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des [X.]erufsbeamtentums (vgl. [X.] 117, 330 <344 f.>; 119, 247 <260>; 139, 64 <110 f. Rn. 91 f.>; 141, 56 <69 Rn. 33>). Mit den hergebrachten Grundsätzen des [X.]erufsbeamtentums im Sinne des [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] ist der [X.]bestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden [X.]raums, insbesondere unter der [X.]sverfassung von [X.], als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (Element der Traditionalität, vgl. [X.] 148, 296 <345 Rn. 118>; 149, 1 <15 Rn. 33>; stRspr).

[X.]ezugspunkt des [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] ist allerdings nicht das gewachsene [X.]erufsbeamtenrecht, sondern das [X.]erufsbeamtentum (vgl. [X.] 117, 330 <349>). In ihrem [X.]estand geschützt sind nur diejenigen Regelungen, die das [X.]ild des [X.]erufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, sodass ihre [X.]eseitigung das [X.]erufsbeamtentum als solches antasten würde (vgl. [X.] 148, 296 <345 Rn. 119> m.w.N.). Dieses Erfordernis (Element der Substanzialität) ergibt sich aus dem Wesen einer institutionellen Garantie, deren Sinn gerade darin liegt, den [X.]bestand der Strukturprinzipien dem gestaltenden Gesetzgeber verbindlich als Rahmen vorzugeben, mithin die Grundsätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass damit zugleich die Einrichtung selbst in ihrem Charakter grundlegend verändert würde. Das [X.]undesverfassungsgericht hat dies mit der Formulierung zum [X.]usdruck gebracht, dass [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] bei diesen Grundsätzen nicht nur [X.]erücksichtigung, sondern auch [X.]eachtung verlangt (vgl. [X.] 8, 1 <16 f.>; 11, 203 <210>; 61, 43 <57 f.>; 148, 296 <345 Rn. 119>). [X.]llerdings steht [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] einer Weiterentwicklung des [X.]eamtenrechts nicht entgegen, solange eine strukturelle Veränderung an den für Erscheinungsbild und Funktion des [X.]erufsbeamtentums wesentlichen Regelungen nicht vorgenommen wird (vgl. [X.] 117, 330 <348 f.>; 117, 372 <379 f.>). Diese durch die [X.]ufnahme der Worte "und fortzuentwickeln" in [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] mit Wirkung zum 1. September 2006 ausdrücklich hervorgehobene Entwicklungsoffenheit ermöglicht es dem Gesetzgeber, die [X.]usgestaltung des Dienstrechts den jeweiligen Entwicklungen der Staatlichkeit anzupassen, das [X.]eamtenrecht damit "in die [X.] zu stellen" und dabei den gegenüber der [X.]er [X.] veränderten verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen. Die Strukturentscheidung des [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] belässt ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen des heutigen [X.] einzufügen (vgl. schon [X.] 3, 58 <137>; 7, 155 <162>; 70, 69 <79>) und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. [X.] 8, 1 <16>; 9, 268 <286>; 15, 167 <195> m.w.N.).

[X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] knüpft an Grundsätze an, die die Institution des [X.]erufsbeamtentums in [X.] seit langer [X.] maßgeblich prägen. Die Vorschrift gewährleistet den Fortbestand der Institution auf der Grundlage unverzichtbarer strukturprägender Elemente, also solcher Elemente, die nach ihrer [X.]edeutung als conditio sine qua non einzustufen sind. Zugleich ist sie entwicklungsoffen und bietet dem Gesetzgeber einen breiten Spielraum - erlegt ihm aber zugleich auch die Verpflichtung auf -, das [X.]erufsbeamtentum als moderne Institution im Verfassungsstaat des Grundgesetzes auszugestalten, insbesondere unter [X.]erücksichtigung der sich aus [X.]rt. 20 [X.]bs. 3 [X.] ergebenden [X.]nforderungen. [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] steht damit Veränderungen der rechtlichen Verfasstheit des [X.]erufsbeamtentums entgegen, die diesem seinen "hergebrachten" Charakter als allein der Gesetzesbindung verpflichtete Institution nehmen würden (vgl. [X.] 119, 247 <273>; 121, 205 <232>).

2. Zu dem [X.]bestand von Strukturprinzipien, bei dem die [X.]eachtenspflicht den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber versperrt, gehört nach ständiger Verfassungsrechtsprechung unter anderem das [X.] (vgl. hierzu und zum Folgenden [X.] 9, 268 <286>; 70, 251 <266>; 71, 255 <268>; 121, 205 <220>; 141, 56 <71 Rn. 38>; 148, 296 <346 Rn. 120>; 149, 1 <17 Rn. 35 f.>; 152, 345 <371 Rn. 64 ff.> - Entfernung aus dem öffentlichen Dienst durch Verwaltungsakt). Es hat - im Zusammenwirken mit dem die amtsangemessene [X.]esoldung und Versorgung sichernden [X.]limentationsprinzip - die Funktion, die Unabhängigkeit der [X.]eamtinnen und [X.]eamten im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung zu gewährleisten. Denn erst eine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit bietet die Gewähr dafür, dass das [X.]erufsbeamtentum zur Erfüllung der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen [X.]ufgabe beitragen kann, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue und gegen sachwidrige [X.]eeinflussung unempfindliche Verwaltung zu sichern. Dazu gehört auch und vor allem, dass der [X.]eamte nicht willkürlich oder nach freiem Ermessen politischer Gremien aus seinem [X.]mt entfernt werden kann. Dies umfasst mehrere Elemente: Die grundsätzlich lebenslange [X.]nstellung sichert dem [X.]eamten persönliche Unabhängigkeit. Sie vermittelt ihm das [X.]ewusstsein, seine [X.]rbeit auf der Grundlage einer gesicherten Rechtsstellung leisten zu können. Dieses [X.]ewusstsein soll die [X.]ereitschaft zu einer ausschließlich an Gesetz und Recht orientierten [X.]mtsführung fördern und ihn zu unparteiischem Dienst für das Gemeinwohl befähigen (vgl. [X.] 152, 345 <371 Rn. 65 f.> m.w.N.).

Daneben versetzt die von der Verfassung - unbeschadet der Gebundenheit an Weisungen - gewährleistete Unabhängigkeit den [X.]eamten in die Lage, Versuchen unsachlicher [X.]eeinflussung zu widerstehen und seiner Pflicht zur [X.]eratung seiner Vorgesetzten und der politischen Führung unbefangen nachzukommen, gegebenenfalls auch seiner Pflicht zur Gegenvorstellung zu genügen, wenn er [X.]edenken gegen die Rechtmäßigkeit von Gesetzen oder dienstlichen [X.]nordnungen hat (vgl. [X.] 70, 251 <267>; 121, 205 <221 f.>). Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist, kann erwartet werden, dass ein [X.]eamter auch dann auf rechtsstaatlicher [X.]mtsführung beharrt, wenn sie (partei-) politisch unerwünscht sein sollte oder er etwa [X.]estechungsversuchen ausgesetzt ist. Das [X.]erufsbeamtentum wird so zu einem tragenden Element des Rechtsstaats (vgl. [X.] 121, 205 <221>; 141, 56 <71 Rn. 38>; stRspr). Die institutionelle Einrichtungsgarantie des [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] trägt zugleich dem Umstand Rechnung, dass im [X.] Staatswesen Herrschaft stets nur auf [X.] vergeben wird und die Verwaltung deshalb schon im Hinblick auf die Möglichkeit periodischer Wechsel der politischen [X.]usrichtung der jeweiligen Staatsführung neutral sein muss. Insoweit kann die strikte [X.]indung an Recht und Gemeinwohl, auf die die historische [X.]usformung des [X.] [X.]erufsbeamtentums ausgerichtet ist, auch als Funktionsbedingung der Demokratie begriffen werden ([X.] 155, 77 <91 Rn. 28> - [X.]limentation kinderreicher [X.]eamter). Das Grundgesetz sieht in [X.]nknüpfung an die [X.] Verwaltungstradition im [X.]erufsbeamtentum eine Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen soll ([X.] 155, 77 <91 Rn. 28>).

Die [X.]eratungen im [X.]usschuss für Zuständigkeitsabgrenzung im Parlamentarischen Rat, aus denen die grundgesetzliche Gewährleistung des [X.]erufsbeamtentums hervorgegangen ist, bestätigen das. So begründete [X.] (Deutscher [X.]undestag/[X.]undesarchiv, [X.] 1948-1949, [X.]kten und Protokolle, [X.]d. 3 - [X.]usschuss für Zuständigkeitsabgrenzung, Wortprotokoll der zwölften Sitzung vom 14. Oktober 1948, [X.]82 <497 f.>) die Institutionalisierung des [X.]erufsbeamtentums damit, dass anders Legalität und Neutralität der Verwaltung nicht erreicht werden könnten und die Gefahr bestehe, dass Parteipolitik zu weitgehend auch in solche Verwaltungszweige getragen werde, wo sie nicht hingehöre. Der Vorsitzende des [X.], Wagner, betonte die [X.]edeutung des [X.]erufsbeamtentums "im Interesse der Stabilisierung des Staates" (Deutscher [X.]undestag/[X.]undesarchiv, [X.] 1948-1949, [X.]kten und Protokolle, [X.]d. 3 - [X.]usschuss für Zuständigkeitsabgrenzung, Wortprotokoll der zwölften Sitzung vom 14. Oktober 1948, [X.]82 <497>), und [X.] (Deutscher [X.]undestag/[X.]undesarchiv, [X.] 1948-1949, [X.]kten und Protokolle, [X.]d. 3 - [X.]usschuss für Zuständigkeitsabgrenzung, Wortprotokoll der zwölften Sitzung vom 14. Oktober 1948, [X.]82 <500>) rechtfertigte die besondere verfassungsrechtliche Stellung der [X.]eamten mit der staatlichen Notwendigkeit "ihrer inneren Neutralität gegenüber den widerstreitenden Interessen" (vgl. [X.] 7, 155 <162 f.>; 8, 1 <16>; 11, 203 <216 f.>; 21, 329 <345>; 39, 196 <201>; 44, 249 <265>; 56, 146 <162>; 70, 69 <80>; vgl. ferner [X.], DV[X.]l 2007, S. 1321 <1325 f.>). Das [X.]erufsbeamtentum ist trotz seiner absolutistischen Ursprünge zum Garanten für eine demokratisch und rechtsstaatlich rückgebundene Verwaltung geworden (vgl. [X.], in: Festschrift für [X.], 2015, [X.] <129>; [X.], Z[X.]R 2013, [X.] <148>) und sichert durch die Dauerhaftigkeit dieser Rückbindung das Prinzip der freiheitlichen Demokratie gegen Übergriffe zusätzlich ab (vgl. auch [X.] 144, 20 <196 f. Rn. 517>; [X.]VerfG, Urteil des [X.] vom 23. Januar 2024 - 2 [X.]v[X.] 1/19 -, Rn. 213 - Finanzierungsausschluss [X.]/Die Heimat; vgl. ferner [X.], [X.] 56 <2017>, [X.]89 <399>).

Schließlich schützt das [X.] nicht nur den Grundstatus der [X.]eamten auf Lebenszeit, sondern auch das ihnen jeweils übertragene statusrechtliche [X.]mt. Wäre es abseits disziplinarischer Eingriffsmöglichkeiten und rechtmäßiger Entscheidungen über statusberührende Veränderungen möglich, dem [X.]eamten das jeweils ausgeübte [X.]mt ohne Weiteres zu entziehen, könnte das [X.] seine Funktion, die Unabhängigkeit der [X.]eamten zu gewährleisten, nicht erfüllen. Der mit dem [X.] gewährleisteten Unentziehbarkeit des statusrechtlichen [X.]mtes kommt - auch in Verbindung mit dem Grundsatz der amtsangemessenen [X.]eschäftigung - grundlegende [X.]edeutung zu, weil sie den [X.]eamten gerade bei der [X.]usübung des übertragenen [X.]mtes die im Interesse ihrer [X.]indung an Gesetz und Recht erforderliche Unabhängigkeit sichert (vgl. [X.] 121, 205 <222>; 141, 56 <71 f. Rn. 39>).

3. Der Grundsatz der lebenszeitigen Übertragung aller statusrechtlichen Ämter galt indes schon im traditionsbildenden [X.]raum nie ausnahmslos. [X.]estimmte [X.]eamtenverhältnisse wurden traditionsgemäß aus dem geschützten [X.]bereich des [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] herausgenommen und als Durchbrechungen des [X.]s anerkannt. Diese [X.]usnahmen stehen funktionsspezifisch in einem untrennbaren [X.]egründungszusammenhang zu den jeweiligen Ämtern, aus deren normativen und faktischen [X.]esonderheiten sie ihre Rechtfertigung schöpfen (vgl. [X.] 149, 1 <18 Rn. 37>). Im [X.] Rechtsstaat des Grundgesetzes ist eine [X.]usnahme vom [X.]eamtenverhältnis auf Lebenszeit als verfassungsrechtliche Regel - erstens - nur in den [X.]ereichen zulässig, in denen es deren besondere Sachgesetzlichkeit und die [X.]rt der wahrgenommenen [X.]ufgaben nahelegen. Die Regelung muss - zweitens - geeignet und erforderlich sein, um diesen besonderen Sachgesetzlichkeiten Rechnung zu tragen (vgl. [X.] 121, 205 <223 f.>). Die Frage, ob besondere aus der betroffenen Stellung und deren [X.]ufgabenspektrum folgende Sachgesetzlichkeiten eine [X.]usnahme vom Grundsatz der lebenszeitigen [X.]nstellung und Übertragung aller statusrechtlichen Ämter erforderlich machen, ist - drittens - keiner generalisierenden [X.]eantwortung zugänglich, sondern bedarf einer konkreten, alle erheblichen Gesichtspunkte einbeziehenden [X.]ewertung der jeweiligen Regelungsstruktur im Einzelfall. Dabei sind nicht nur etwaige weitere grundrechtliche oder grundrechtsgleiche Positionen in [X.]usgleich zu bringen, sondern auch die anderen, von [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] gewährleisteten beamtenrechtlichen Strukturprinzipien (vgl. [X.] 149, 1 <19 Rn. 39>).

4. Eine anerkannte [X.]usnahme vom [X.] stellen neben dem [X.]eamten auf [X.] sowie dem kommunalen Wahlbeamten die politischen [X.]eamten dar (vgl. [X.] 149, 1 <18 ff. Rn. 37 ff.> m.w.N.). Innerhalb der [X.]usnahmegruppe der Durchbrechung des [X.]s nehmen sie eine Sonderstellung ein. Zwar wird ihnen ihr statusrechtliches [X.]mt auf Lebenszeit übertragen, jedoch ist dieses [X.]mt einer weitgehend unbeschränkten Möglichkeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand unterworfen.

a) Der Status der [X.]eamten auf [X.] ist demgegenüber dadurch geprägt, dass der [X.]raum, in dem ihnen die Garantien der hergebrachten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums zur Seite stehen, von vornherein begrenzt ist, dass diese Grundsätze aber während ihrer begrenzten [X.]mtsperiode zu ihrem Schutz grundsätzlich uneingeschränkt gelten. Hiervon unterscheidet sich die Situation der politischen [X.]eamten auf grundlegende Weise, weil ihre Versetzung in den einstweiligen Ruhestand jederzeit möglich ist und zum Entzug des ihnen übertragenen [X.]mtes führt. Ihre Sonderstellung wird auch nicht dadurch relativiert, dass das [X.]mt eines politischen [X.]eamten nur mit der Zustimmung des [X.]etroffenen übertragen werden kann, also die etwaige Versetzung in den einstweiligen Ruhestand regelmäßig Folge der persönlichen und eigenverantwortlichen Entscheidung über den Fortgang des beruflichen Lebenswegs ist. Im Übrigen ist die mit dem [X.] verbundene Unabhängigkeit der [X.]mtsführung kein persönliches Privileg des [X.]eamten, das seiner Disposition unterliegen könnte, sondern dient dem Gemeinwohl (vgl. [X.] 121, 205 <221>). Das Gebot gesetzestreuer Verwaltung durch unabhängige [X.]eamte wird nur umfassend verwirklicht, wenn grundsätzlich jeder [X.]eamte die durch das [X.] gebotene gesicherte Rechtsstellung innehat und [X.]usnahmen hiervon streng begrenzt werden. [X.]uch wäre sonst zu besorgen, dass gerade besonders geeignete und fähige lebensjüngere [X.]eamtinnen und [X.]eamte nicht bereit sein könnten, das [X.]mt eines politischen [X.]eamten zu übernehmen, um sich nicht der Gefahr von Einbußen in der Versorgung bei einer frühzei-tigen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auszusetzen (vgl. Nds. [X.] 19/1173, [X.]).

b) Dem Status des politischen [X.]eamten kommt aus diesen Gründen gegenüber dem Regelfall des [X.]eamtenverhältnisses auf Lebenszeit ein eng zu bestimmender [X.]usnahmecharakter zu (vgl. [X.] 149, 1 <21 Rn. 43>). Der mit dieser [X.]usnahme verbundene Eingriff in das durch [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] gewährleistete [X.] kann nur durch die [X.]esonderheiten der betroffenen Stellung und der damit verbundenen [X.]ufgabenwahrnehmung gerechtfertigt werden (vgl. [X.] 149, 1 <19-21 Rn. 39, 42 f.>). Ihre sachliche Rechtfertigung findet die [X.]usnahmekategorie der politischen [X.]eamten darin, dass diese nach der [X.]rt ihrer [X.]ufgaben in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Staatsführung bedürfen und in fortwährender Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen [X.]nsichten und Zielen der Regierung stehen müssen (vgl. [X.] 7, 155 <166>; 121, 205 <223>). Es handelt sich regelmäßig um "Transformationsämter", zu deren [X.]ufgaben es zählt, politische Vorgaben über den [X.] - Vollzug bereits vorhandenen Gesetzesrechts hinaus in [X.] und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln umzusetzen. Transformationsämter in diesem Sinne sind stets notwendige politische Schlüsselstellen für die wirksame Umsetzung der politischen Ziele der Regierung, die auf eine aktive Unterstützung seitens der betreffenden [X.]mtsträger angewiesen ist (vgl. [X.] 149, 1 <46 Rn. 84> m.w.N.). Deshalb ist die fortdauernde politische Übereinstimmung mit [X.]uffassung und Zielsetzung weisungsberechtigter, demokratisch gewählter und verantwortlicher Organe des [X.] und unerlässliches Element dieses [X.]eamtenverhältnisses (vgl. [X.] 121, 205 <223>; 149, 1 <21 Rn. 43>), das zudem typischerweise auch durch eine besondere Nähe des [X.]eamten zu der politischen Führung gekennzeichnet ist.

c) Wann die Einstufung eines [X.]mtes als in diesem Sinne "politisch" anzunehmen ist, hängt von einer Reihe von Faktoren ab, die in jedem Einzelfall im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtbetrachtung [X.]nhaltspunkte dafür bieten können, dass eine fortdauernde politische Übereinstimmung des jeweiligen [X.]mtsträgers mit den politischen Zielen der Regierung für die wirksame [X.]ufgabenerfüllung unerlässlich ist. Von entscheidender [X.]edeutung ist insbesondere die konkrete [X.]usgestaltung des [X.]ufgabenbereichs des in Frage stehenden [X.]mtsträgers. Wo es möglich sein muss, etwa als Folge politischer Kompromisse oder als [X.]usdruck politischer Grundeinstellungen und des der Regierung zugewiesenen politischen [X.] nach einem Regierungswechsel, die Grundlinien politischen Handelns - auch bei gleichbleibender Rechtslage - zu ändern, muss sich dies auch im konkretisierenden Verwaltungshandeln der [X.]mtsträger ausdrücken können. [X.] Verwaltungshandeln im hierarchischen [X.]ehördenaufbau hingegen erfordert keine [X.]usnahme vom Grundsatz der lebenszeitigen [X.]nstellung und Übertragung aller statusrechtlichen Ämter. [X.]n der Erforderlichkeit einer solchen [X.]usnahme fehlt es mithin grundsätzlich dort, wo es nicht um die Umsetzung politischer Ziele der Regierung geht, sondern um die bloße Wahrnehmung von [X.]eurteilungs- und Ermessensspielräumen, welche normativ gesteuert und eingeschränkt rechtlich überprüfbar ist. Jedoch sind als weitere [X.]nhaltspunkte für das Vorliegen oder Fehlen einer politischen Schlüsselstelle auch die organisatorische Stellung des betroffenen [X.]mtsträgers sowie der Umfang des konkreten Entscheidungsspielraums zu berücksichtigen. Für die vorzunehmende Gesamtbetrachtung ist als weiteres Indiz auch von [X.]edeutung, ob der in Frage stehende [X.]mtsträger zum engsten Kreis unmittelbarer [X.]erater der Träger politischer Ämter zählt (vgl. zur Eingrenzung auf den engsten Kreis unmittelbarer [X.]erater der Träger politischer Ämter [X.] 121, 205 <232>; 149, 1 <46 f. Rn. 84>). [X.]uch dort, wo die jeweiligen [X.]eamten als notwendiger "[X.]rückenkopf" zwischen der politisch verantwortlichen Spitze der Verwaltung und dem sonstigen Personalkörper fungieren, kann eine solche [X.]usnahme vom [X.] gerechtfertigt sein.

5. Die bloße Einstufung eines [X.]mtes als sogenanntes Repräsentationsamt rechtfertigt die [X.]esetzung des [X.]mtes mit einem politischen [X.]eamten grundsätzlich nicht.

a) Charakteristisch für ein solches [X.]mt soll der Umstand sein, dass aufgrund seiner Exponiertheit in Fällen wirklichen oder vermeintlichen Fehlverhaltens des [X.]mtsinhabers Nachteile für das öffentliche [X.]nsehen der Regierung entstünden, wenn diese sich nicht schnell von dem jeweiligen [X.]mtsinhaber trennen könnte. Dies soll typischerweise Konstellationen betreffen, in denen das Verhalten des politischen [X.]eamten oder der Verwaltungseinheit, die er verantwortet, ein starkes - negatives - mediales Echo auslöst, das auf die Regierung oder eine Ministerin oder einen Minister "durchschlägt". Die [X.]edeutung der Möglichkeit einer alsbaldigen Versetzung des politischen [X.]eamten in den einstweiligen Ruhestand wird in derartigen Fällen darin gesehen, dass politische, insbesondere personelle Konsequenzen auf die für ein Fehlverhalten im engeren Sinne Verantwortlichen begrenzt, vor allem aber bei lediglich vermeintlichem Fehlverhalten nicht auf die Regierung erstreckt würden (so etwa Kugele, Z[X.]R 2007, [X.] <113>; ähnlich - bezogen auf den [X.] Polizeipräsidenten - [X.], LT [X.]-Stellungnahme 16/967, [X.] ff.; [X.], in: [X.]rinktrine/Heid, [X.] [X.]eamtenrecht [X.], § 37 [X.] Rn. 12 <Mai 2022>; i.E. kritisch [X.], [X.], S. 2 <8>).

b) Ein solcher [X.]mtsbegriff ist mit der Stellung der Verwaltung in der verfassungsmäßigen Ordnung unvereinbar. Er ließe die betroffenen Ämter wie einen "verlängerten [X.]rm" der Regierung erscheinen und würde ihre organisatorische wie funktionale Trennung von der Staatsleitung grundlegend verkennen. Verwaltung im verfassungsrechtlich vorausgesetzten Sinne ist aber mehr als abhängiger Vollzug, wie er für den [X.]bsolutismus und den Nationalsozialismus prägend war (vgl. [X.] 3, 58 <89 ff.>; 6, 132 <150 ff.>; [X.], in: von [X.]ogdandy/[X.]/Marcusson, Ius Publicum Europaeum, [X.]d. IX, 2021, § 152 Rn. 23 f.). Denn die Rechtsgebundenheit der Verwaltung ([X.]rt. 20 [X.]bs. 3 [X.]) begründet jene Selbständigkeit, Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit ihrer Organe gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften, welche sie zu einem ausgleichenden Faktor gegenüber diesen Kräften (vgl. [X.] 7, 155 <162>; 44, 249 <265>; 64, 367 <379>; 99, 300 <315>; 121, 205 <219 f.>) erheben; soweit diese Gebundenheit reicht, ist der Regierung wegen des Vorrangs der Verfassung und des Vorrangs der Gesetze eine Einflussnahme untersagt (vgl. [X.], Grundzüge des Verfassungsrechts der [X.]undesrepublik [X.], 20. [X.]ufl. 1995, § 14 Rn. 537 f.; [X.], in: [X.]/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, [X.]d. V, 3. [X.]ufl. 2007, § 106 Rn. 31; [X.], in: von [X.]ogdandy/Cassese/[X.], Ius Publicum Europaeum, [X.]d. V, 2007, § 93 Rn. 16 ff.; [X.], in: [X.]/[X.], Handbuch des Verwaltungsrechts, [X.]d. [X.], 2022, § 82 Rn. 16 ff.).

Vor diesem Hintergrund kann ein [X.]mtsbegriff, der nicht die Gesetzesbindung und Unabhängigkeit des [X.]eamten in ihrer unverzichtbaren [X.]edeutung für Demokratie und Rechtsstaat, sondern die Vermeidung von Nachteilen für das öffentliche [X.]nsehen der Regierung zur Handlungsmaxime erhebt, vor [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] keinen [X.]estand haben, auch wenn es der politischen Realität entsprechen mag, dass ein konkretes Handeln oder Unterlassen der staatlichen Verwaltung das Meinungsbild der [X.]evölkerung zugunsten beziehungsweise zulasten der jeweiligen Regierung verändern kann. [X.]eamtinnen und [X.]eamte sind Repräsentanten des Staates als Ganzem und zwar in dem Sinne, dass sie diesen bei [X.]usübung ihres [X.]mtes verkörpern (vgl. auch [X.] 9, 268 <282>; 153, 1 <33 Rn. 77> - Kopftuch [X.]; [X.]VerwGE 160, 370 <374 Rn. 15>). Dies ändert nichts daran, dass die Regierung das Verhalten der staatlichen Verwaltung politisch zu verantworten hat und ihr als [X.]indeglied zum gewählten Parlament aufgrund ihrer Kontroll- und Steuerungsbefugnisse [X.] Legitimation vermittelt (vgl. [X.], in: [X.]/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, [X.]d. V, 3. [X.]ufl. 2007, § 107 Rn. 25 ff., 88). In diesem Zusammenhang stehen ihr die rechtsstaatlichen Möglichkeiten der Verwaltungssteuerung, also die Änderung der gesetzlichen Grundlagen des Verwaltungshandelns, [X.] zur Steuerung der [X.]ufgabenwahrnehmung und das Disziplinarrecht als Reaktion auf individuelle Verfehlungen, zur Verfügung. Die Regierung kann auch - unter Wahrung des Neutralitätsgebots - am Prozess der Meinungs- und Willensbildung teilnehmen (vgl. [X.] 148, 11 <26 Rn. 46>; 154, 320 <336 Rn. 48> - [X.] auf der Homepage des [X.]MI; 162, 207 <229 f. Rn. 73 f.> - Äußerungsbefugnisse der [X.]undeskanzlerin), um der Öffentlichkeit ihre Entscheidungen und das Verwaltungshandeln zu erläutern (vgl. Mast, Staatsinformationsqualität, 2020, [X.]5 ff. <118 f.>). Die von der Öffentlichkeit vorgenommene Zurechnung der Leistungen und Verfehlungen der Verwaltung zur Regierung stellt mithin keine zu korrigierende [X.]nomalie, sondern die Norm dar. Die besondere Exponiertheit eines [X.]mtes kann damit allenfalls als weiteres Indiz im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sein.

I[X.]

Die in § 37 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.] verankerte Möglichkeit, Polizeipräsidenten, sofern sie [X.]eamte auf Lebenszeit sind, jederzeit in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, ist mit [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] unvereinbar. Es liegt ein Eingriff in das [X.] vor, der nicht durch besondere Sacherfordernisse des betroffenen [X.]mtes gerechtfertigt ist.

1. Das [X.]mt eines Polizeipräsidenten in [X.] und die damit verbundenen [X.]ufgaben weisen keine besonderen Sachgesetzlichkeiten auf, die nach einer Gesamtwürdigung aller in [X.]etracht zu ziehenden Indizien die Möglichkeit der jederzeitigen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und den damit verbundenen Eingriff in das [X.] erforderlich machen könnten. Die [X.]usübung dieses [X.]mtes bedarf nicht in besonderer Weise des politischen Vertrauens der [X.]esregierung und muss nicht in fortwährender Übereinstimmung mit ihren grundsätzlichen politischen [X.]nsichten und Zielen stehen.

a) [X.]ereits das [X.]ufgabenspektrum eines Polizeipräsidenten in [X.] sowie die konkrete [X.]rt der [X.]ufgabenwahrnehmung sprechen gegen ein derartiges Übereinstimmungserfordernis. Der geringe Umfang der bestehenden Entscheidungsspielräume eines Polizeipräsidenten in [X.] indiziert nicht, dass es sich um eine politische Schlüsselstelle für die wirksame Umsetzung der politischen Ziele der Regierung handelt, die eine spezielle Vertrauensbasis von Seiten der [X.]esregierung erforderte (so aber [X.], in: [X.]rinktrine/Heid, [X.] [X.]eamtenrecht [X.], § 37 [X.] Rn. 12 <Mai 2022>).

Nach § 11 [X.]bs. 1 POG [X.] sind den [X.]n im Wesentlichen (vgl. § 10 Satz 2 POG [X.]) drei [X.]ufgaben zugewiesen, nämlich die [X.]bwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie die Überwachung des Straßenverkehrs; § 12 POG [X.] überträgt jeweils einem Polizeipräsidium je Regierungsbezirk die [X.]ufgabe der Verkehrsüberwachung auf [X.]undesautobahnen. Diese [X.]ufgaben sind, soweit Entscheidungsspielräume bestehen, nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 3 [X.]bs. 1 PolG [X.]) zu erfüllen. Ein darüber hinausgehender politischer Gestaltungsspielraum, der den Rahmen des administrativen Gesetzesvollzugs verlässt, ist den [X.]n dagegen nicht eingeräumt. [X.]ereits dieser Umstand lässt erkennen, dass das [X.]mt des Polizeipräsidenten als Leiter einer [X.] (vgl. § 2 [X.]bs. 1 Nr. 1 POG [X.]), einer unteren [X.]esbehörde (§ 9 [X.]bs. 2 LOG [X.]), seinen Schwerpunkt im [X.]ereich des Gesetzesvollzugs hat und jedenfalls insoweit keine [X.]esetzung erfordert, die die politischen [X.]nsichten der übergeordneten politischen Entscheidungsträger teilt.

Die [X.]edeutung eines über die [X.]usübung von Ermessen hinausgehenden weiteren Gestaltungsspielraums ist hierbei nicht mit der Frage nach der politischen [X.]edeutung und der Wahrnehmung der [X.]mtsführung durch die Öffentlichkeit zu verwechseln. Der Umstand, dass Sicherheitsfragen schon aufgrund des erheblichen öffentlichen Interesses und der hiermit vielfach verbundenen besonderen Medienrelevanz nicht selten im [X.] politischer Debatten und hiermit verbundener Entscheidungsfindung stehen, lässt die konkrete [X.]usgestaltung des Entscheidungsspielraums der Polizeipräsidenten in [X.] unberührt. Denn trotz des in § 3 [X.]bs. 1 PolG [X.] vorgesehenen Ermessens sind die [X.]ufgaben des [X.] gesetzlich determiniert. Zwar mag im Einzelfall der Ermessensspielraum des [X.] bezüglich des "Ob", vor allem jedoch bezüglich des "Wie" der Gefahrenabwehr auch Gesichtspunkten der politischen Opportunität oder Gestaltung zugänglich sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die vereinzelte [X.]erücksichtigung derartiger Gesichtspunkte den [X.]ereich des bloßen administrativen Gesetzesvollzugs noch nicht verlässt, da die Ermessensentscheidung gemäß § 40 VwVfG [X.] entsprechend dem Zweck der Ermächtigung unter [X.]erücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen ist (vgl. [X.] 150, 244 <289 Rn. 112>). Dass die Nutzung des verbleibenden Spielraums als maßgebliches Instrument dienen könnte, um die politischen Ziele der Regierung umzusetzen, liegt daher fern, nicht zuletzt angesichts der Lehren aus der Instrumentalisierung der Polizei durch die [X.] Diktatur (vgl. [X.], Der Polizeibegriff im [X.], 2005, [X.] ff.; [X.]/[X.], in: [X.]/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. [X.]ufl. 2021, [X.]bschnitt [X.], Rn. 62 ff.).

b) Das Vorliegen eines die Durchbrechung des [X.]s rechtfertigenden Entscheidungsspielraums der Polizeipräsidenten in [X.] wird ferner durch die normativ gesteuerten Kommunikationspflichten zwischen den Polizeibehörden ausgeschlossen. Nach den Runderlassen des [X.]s des Innern zur Meldung wichtiger Ereignisse vom 1. Juli 2008 (41 - 60.23.02, M[X.]l [X.] [X.]32) und 2. November 2018 (412 - 60.23.02, M[X.]l [X.] S. 627) sind "wichtige Ereignisse" innerhalb des [X.]es durch die Polizeibehörde zu melden, um dem für Inneres zuständigen [X.] beziehungsweise den [X.]esoberbehörden der Polizei zeitgerechte politische, strategische, aufsichtliche sowie taktische [X.]ewertungen und Entscheidungen zu ermöglichen. Über wichtige Ereignisse von herausragender [X.]edeutung beziehungsweise besonderer Eilbedürftigkeit sind dem [X.] Vorausmeldungen zu machen; dieses informiert dann das für Inneres zuständige [X.], das [X.] und erforderlichenfalls das [X.]. Diese durch Erlass eingerichtete Kommunikationsstruktur spricht nicht für, sondern nachdrücklich gegen eine Einstufung der Polizeipräsidenten als politische [X.]eamte. Denn ihr vorrangiges Ziel liegt gerade nicht in der Sicherstellung einer intensiven [X.]eratung der übergeordneten [X.]ehörden oder des zuständigen [X.]s zur [X.]erücksichtigung etwaiger politischer Schwerpunktsetzungen, sondern in einer Verlagerung der Entscheidungszuständigkeit auf [X.]. Den übergeordneten [X.]ehörden oder dem [X.] sollen relevante Fakten zur Verfügung gestellt werden, um die maßgeblichen Entscheidungen auch in Eilfällen treffen oder doch jedenfalls einen möglichst umfassenden Einfluss auf das betroffene Polizeipräsidium nehmen zu können. Im [X.] geht es also um eine mögliche [X.]egrenzung des Entscheidungsspielraums des jeweiligen Polizeipräsidenten innerhalb der ihm aufgegebenen [X.]ufgaben des Gesetzesvollzugs. Die auf diese Weise vorbereitete Möglichkeit der Erteilung entsprechender Weisungen wird auch nicht durch das frühere Fehlen einer echten Mittelbehörde im [X.]ufbau der Polizeibehörden in [X.] relativiert. Die Frage, ob ein Verwaltungsaufbau zwei- oder dreistufig ausgestaltet ist, betrifft lediglich den Weg, den die Weisung zu ihrem jeweiligen [X.]dressaten nimmt, nicht dessen Weisungsgebundenheit als solche. Hiervon abgesehen ist mittlerweile in weiten [X.]ereichen der polizeilichen Tätigkeit ein dreistufiger Verwaltungsaufbau etabliert worden.

[X.]uch die Praxis der Kommunikation zwischen den Polizeipräsidenten und dem [X.] des Innern bietet keine [X.]nhaltspunkte für ein besonderes Vertrauensverhältnis. Nach den im Verfahren vorgelegten Stellungnahmen besteht direkter Kontakt zwischen dem Minister des Innern und den Polizeipräsidenten regelmäßig nur im Rahmen zweier festgefügter Formate: Zum einen finden etwa alle zwei Monate Treffen der [X.]rbeitsgemeinschaft der Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten statt, bei denen neben der Leiterin oder dem Leiter der [X.]bteilung 4 des [X.]s des Innern - gelegentlich - auch der Minister des Innern selbst anwesend ist. Zum anderen werden etwa halbjährlich Dialogveranstaltungen durchgeführt, an denen neben den Polizeipräsidenten und dem Minister des Innern auch die [X.]räte als Leiter der [X.]n und die übrigen [X.]ehördenleiter der Polizeibehörden in [X.] teilnehmen. Weder die Frequenz der Veranstaltungen noch die Größe des Teilnehmerkreises lassen den Schluss auf die Notwendigkeit eines regelmäßigen vertraulichen Informations- und [X.] zwischen den Polizeipräsidenten und Vertretern der Regierung oder auf eine entsprechende Praxis zu.

c) Die organisatorische Stellung eines Polizeipräsidenten in [X.] lässt es ebenfalls fernliegend erscheinen, dass die [X.]usübung des [X.]mts eines Polizeipräsidenten der fortdauernden Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen [X.]nsichten und Zielen der Regierung bedarf.

Hiergegen spricht insbesondere der Umstand, dass die [X.]räte als Leiter einer [X.] gemäß § 2 [X.]bs. 1 Nr. 2 POG [X.] den Polizeipräsidenten im Wesentlichen gleichgestellt sind, obwohl bei ihnen im Hinblick auf ihre Eigenschaft als Wahlbeamte gerade nicht gewährleistet ist, dass eine fortdauernde Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen [X.]nsichten und Zielen der Regierung besteht. Die Tatsache, dass der [X.]esgesetzgeber ihnen - nicht anders als den Polizeipräsidenten - die [X.]ufgaben des Leiters der [X.] übertragen hat, macht vielmehr deutlich, dass es für die [X.]mtsführung der Leiter einer [X.] gerade nicht eines besonderen politischen Vertrauensverhältnisses zur Regierung bedarf. Unterschiede bei den tatsächlich wahrgenommenen [X.]ufgaben von [X.]räten als [X.]n auf der einen und Polizeipräsidenten auf der anderen Seite, die eine Übereinstimmung in den politischen [X.]nsichten bei den Polizeipräsidenten erfordern würden, bei den [X.]räten als [X.]nleitern hingegen nicht, sind nicht erkennbar. [X.]llein die in der Verordnung über die [X.]estimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen vorgesehene Konzentration bestimmter [X.]ufgaben bei einigen Polizeipräsidien genügt hierfür schon deshalb nicht, da sie sich nicht entlang einer etwaigen [X.]bgrenzung zwischen Polizeipräsidien und von [X.]räten geleiteten [X.]n vollzieht.

[X.]uch die [X.]nzahl der in [X.] bestehenden 47 [X.]n - von denen bei jedenfalls im [X.] gleichem [X.]ufgabenzuschnitt 29 durch [X.]räte und 18 durch Polizeipräsidenten geleitet werden - lässt keine Sachgesetzlichkeiten erkennen, die für die Einstufung der Polizeipräsidenten als politische [X.]eamte sprechen könnten. Zwar mag die bloße [X.]nzahl der von einem bestimmten [X.]ufgabenzuschnitt geprägten Planstellen einer bestimmten Gruppe von Ämtern für sich genommen kein entscheidendes Indiz für oder gegen das Erfordernis einer Möglichkeit jederzeitiger Versetzung in den einstweiligen Ruhestand sein. Im Falle der Polizeipräsidenten in [X.] kommen jedoch weitere Umstände hinzu. Zum einen haben - anders als dies etwa im [X.]ereich der [X.]uswärtigen [X.]ngelegenheiten der Fall sein mag - alle Polizeipräsidenten des [X.]es auf der Grundlage des für alle gleichlautenden Gesetzesrechts im Wesentlichen vergleichbare Gefahrensituationen zu bewältigen. Zum anderen stehen sie - anders als dies bei der Organisation der [X.]espolizei in anderen Ländern festzustellen ist - alle auf derselben Hierarchiestufe und sind in ihrer örtlichen Zuständigkeit jeweils auf einen kleinen Teil des [X.]es beschränkt. In einer solchen Organisationsstruktur wäre die Etablierung eines besonders engen Vertrauensverhältnisses zu jedem einzelnen Polizeipräsidenten mit dem Ziel, landesweit relevante politische Vorgaben zu erörtern und durchzusetzen, kaum effektiv und daher fernliegend, zumal mittlerweile strukturell für die Etablierung derartiger Vorgaben besser geeignete Mittelbehörden - deren Leiter allerdings keine politischen [X.]eamten sind - eingerichtet sind.

Dass die [X.]esregierung bei der Umsetzung ihrer politischen Ziele zwingend auf die aktive Unterstützung der Polizeipräsidenten angewiesen wäre, was als weiteres Indiz für die gerechtfertigte [X.]usgestaltung eines [X.]mtes als das eines politischen [X.]eamten streiten könnte, ist ebenfalls nicht festzustellen. Das [X.] des Innern ist als oberste Dienstbehörde und auf dem Weg über die Dienst- und Fachaufsicht jederzeit in der Lage, auf das Handeln der Polizeipräsidenten Einfluss zu nehmen. Sowohl im zweistufigen Verwaltungsaufbau, welcher bis zum [X.] vorgesehen war, als auch im dreistufigen Verwaltungsaufbau sind die Polizeipräsidien gemäß § 5 POG [X.] in dienst- und fachaufsichtsrechtliche Weisungsketten eingebunden, die über die Fachaufsicht sogar Raum für politische Zweckmäßigkeitserwägungen lassen.

d) Ein Indiz für eine gerechtfertigte Zuordnung der [X.] Polizeipräsidenten zum Kreis der politischen [X.]eamten ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen [X.]eratungsfunktion gegenüber der [X.]esregierung, da eine solche auch auf der Grundlage der im Verfahren vorgelegten Stellungnahmen nicht existiert. Polizeipräsidenten in [X.] zählen nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen nicht zum "engsten" Kreis der "unmittelbaren" [X.]erater der [X.]esregierung. Eine unmittelbare [X.]eraterstellung, also eine solche, bei der der beratende [X.]eamte ohne zwischengeschaltete Dritte in direkter Nähe der Regierung oder ihrer exponierten Vertreter arbeitet, ist bereits aufgrund der dargestellten Kommunikationsstruktur zwischen dem [X.] des Innern und den Polizeipräsidenten in [X.] nicht erkennbar. Wie bereits dargestellt, ist bei den genannten Verständigungsformaten eine Vertraulichkeit des [X.] nur schwer vorstellbar. Keinesfalls jedoch sind die Polizeipräsidenten in [X.] dem "engsten" Kreis derartiger [X.]erater zuzuordnen, da es - wie ausgeführt - kaum denkbar erscheint, dass die [X.]esregierung beziehungsweise das [X.] des Innern mit derart vielen [X.]ehördenleitern ein als exklusiv zu verstehendes [X.]eratungsverhältnis aufrechterhalten kann. [X.]uch hier spricht die Zwischenschaltung einer [X.]esoberpolizeibehörde - des [X.] im Eilfall -, deren Leiter vom [X.]esrecht nicht als politischer [X.]eamter eingeordnet wird, gegen die Einstufung des Polizeipräsidenten als Teil des engsten [X.]eraterkreises der [X.]esregierung.

2. [X.]uch sonst ist nichts dafür ersichtlich, weshalb die Einstufung des Polizeipräsidenten in [X.] als politischer [X.]eamter vor [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] [X.]estand haben könnte.

a) Darauf, ob das [X.]mt des Polizeipräsidenten beziehungsweise vergleichbare Ämter im traditionsbildenden [X.]raum - wie etwa die Vorsteher Königlicher Polizeibehörden - mit politischen [X.]eamten besetzt und als politische Ämter ausgestaltet waren, kommt es hier nicht an. [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] lässt dem Gesetzgeber einen weiten Raum zur Fortentwicklung des [X.]eamtenrechts im Rahmen des gegenwärtigen [X.], um die [X.]eamtengesetzgebung den Erfordernissen des freiheitlichen [X.] Staates und seiner Entwicklung anpassen zu können (vgl. [X.] 3, 58 <137>; 7, 155 <162>). Das führt dazu, dass [X.]rt und [X.]usmaß, in dem ein hergebrachter Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums zu beachten ist, jedenfalls auch davon abhängt, wie er in seiner [X.]edeutung für die Institution des [X.]erufsbeamtentums in der freiheitlichen rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zu würdigen ist ([X.] 8, 1 <16>).Die Einordnung eines [X.]mtes als das eines politischen [X.]eamten in der Vergangenheit allein lässt daher keinen direkten Rückschluss auf die Erforderlichkeit des damit verbundenen Eingriffs in das [X.] in der Gegenwart zu.

b) [X.]uch das [X.]rgument der [X.] [X.]esregierung, das [X.]undesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 24. [X.]pril 2018 zum Hochschulkanzler in [X.] ([X.] 149, 1 <46 Rn. 84>) den derzeitigen [X.]estand aller Einstufungen bestimmter Gruppen von Ämtern als "politisch" akzeptiert, geht fehl. Zwar wird in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass die [X.]eamtengesetze des [X.]undes und der Länder den wohl "maximal zulässigen Rahmen" der für diese Transformationsfunktion in [X.]etracht kommenden Ämter abbildeten, die den demokratisch gewählten und verantwortlichen Organen des Staates direkt zur Seite gestellt seien. Dass sämtliche in den Ländern und im [X.]und zum [X.]punkt der Entscheidung getroffenen Zuordnungen von Ämtern - einschließlich des [X.]mtes der Polizeipräsidenten in [X.] - zum Kreis der politischen [X.]eamten mit [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] vereinbar seien, lässt sich der Entscheidung jedoch schon angesichts ihres begrenzten Verfahrensgegenstandes nicht entnehmen. Eine derartige [X.]nnahme wäre im Übrigen auch deshalb nicht plausibel, weil sie auf die für die jeweils zu beantwortende Rechtsfrage erforderliche konkrete Einzelfallprüfung jeder betroffenen Gruppe von Ämtern verzichtet.

c) Eine andere [X.]ewertung ergibt sich schließlich nicht durch die Neufassung des [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. [X.]ugust 2006 ([X.]G[X.]l I S. 2034). Durch dieses Gesetz wurde der bis dahin gültigen Fassung des [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] die sogenannte [X.] angefügt. [X.]n dem hier maßgeblichen Regelungsgehalt der Vorschrift hat diese Neufassung nichts geändert. Schon aus dem insoweit unveränderten Wortlaut der [X.]estimmung ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des öffentlichen Dienstrechts weiterhin die hergebrachten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums zu berücksichtigen hat ([X.] 119, 247 <272 f.>; 121, 205 <232>). [X.] ist nach der eindeutigen Gesetzesfassung allein das Recht des öffentlichen Dienstes, nicht aber der hierfür geltende Maßstab, die hergebrachten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums. Regelungen, die - wie hier - mit den Grundstrukturen des von [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] geschützten Leitbilds des [X.] [X.]erufsbeamtentums nicht in Einklang gebracht werden können, verstoßen auch weiterhin gegen die Vorgaben der Verfassung (vgl. [X.] 119, 247 <273>; 121, 205 <232>).

D.

1. § 37 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.] in der Fassung vom 21. [X.]pril 2009 ([X.]) ist mit [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] unvereinbar und daher nichtig (vgl. § 82 [X.]bs. 1 in Verbindung mit § 78 Satz 1 [X.]Verf[X.]).

2. Die Rechtsfolge ist im Interesse der Rechtsklarheit gemäß § 82 [X.]bs. 1 in Verbindung mit § 78 Satz 2 [X.]Verf[X.] auch für die aktuelle Fassung der vorgelegten Vorschrift auszusprechen (vgl. [X.] 99, 202 <216>; 99, 216 <243>; 104, 126 <150>; 120, 125 <166 f.>; 125, 175 <256 f.>). Die Gründe, die zur Verfassungswidrigkeit von § 37 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.] in der Fassung vom 21. [X.]pril 2009 führen, treffen in gleicher Weise auf die lediglich redaktionell geänderte, inhaltlich aber unveränderte Vorschrift des § 37 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.] in der Fassung vom 14. Juni 2016 ([X.]) zu.

Meta

2 BvL 2/22

09.04.2024

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvL

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 15. Dezember 2021, Az: 6 A 739/18, Beschluss

§ 37 Abs 1 Nr 5 BG NW 2016 vom 14.06.2016, § 37 Abs 1 Nr 5 BG NW 2009 vom 21.04.2009, Art 33 Abs 5 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 11 Abs 1 PolG NW, § 2 Abs 1 Nr 1 PolG NW

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.04.2024, Az. 2 BvL 2/22 (REWIS RS 2024, 2612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2612

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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