BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) BEAMTE BEAMTENRECHT UNIVERSITÄTEN UND HOCHSCHULEN Hinzufügen
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
§ 67 Abs 2 S 3 Halbs 1 des brandenburgischen Hochschulgesetzes (juris: HSchulG BB 2014) zur Vergabe des Amtes eines Hochschulkanzlers im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig - Durchbrechung des Lebenszeitprinzips nicht durch besondere Sacherfordernisse des betroffenen Aufgabenbereichs gerechtfertigt
1. Das Lebenszeitprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums schützt nicht nur den Grundstatus des Beamten auf Lebenszeit, sondern auch das ihm jeweils übertragene statusrechtliche Amt. Der mit dem Lebenszeitverhältnis gewährten Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amts kommt grundlegende Bedeutung zu, weil sie dem Beamten gerade bei der Ausübung des übertragenen Amts die im Interesse seiner Bindung an Gesetz und Recht erforderliche Unabhängigkeit sichert.
2. a) Bestimmte Beamtenverhältnisse sind traditionsgemäß aus dem geschützten Kernbereich des Art. 33 Abs. 5 GG herausgenommen und als Durchbrechungen des Lebenszeitprinzips anerkannt.
b) Die Ausgestaltung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit kann als Eingriff in das von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Lebenszeitprinzip nur mit Blick auf die Besonderheiten des betroffenen Sachbereichs und der damit verbundenen Aufgabenwahrnehmung gerechtfertigt werden.
c) Ob besondere aus der betroffenen Stellung und deren Aufgabenspektrum folgende Sachgesetzlichkeiten eine Ausnahme vom Grundsatz der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung aller statusrechtlichen Ämter erforderlich machen, ist keiner generalisierenden Beantwortung zugänglich, sondern bedarf einer konkreten, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigenden Bewertung der jeweiligen Regelungsstruktur im Einzelfall. Dabei sind nicht nur etwaige weitere grundrechtliche oder grundrechtsgleiche Positionen in Ausgleich zu bringen, sondern auch die anderen, von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten beamtenrechtlichen Strukturprinzipien.
3. a) Aus der Stellung des Hochschulkanzlers nach brandenburgischem Hochschulrecht und dessen Aufgabenspektrum folgen keine besonderen Sachgesetzlichkeiten, die eine Ausnahme vom Grundsatz der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung des statusrechtlichen Amtes erforderlich machen.
b) Die normative Organisations- und Strukturentscheidung des brandenburgischen Hochschulgesetzgebers für eine starke monokratische Leitungsposition des Hochschulpräsidenten ist zwar nicht zu beanstanden, kann aber die Durchbrechung des Lebenszeitprinzips nicht rechtfertigen. Die Zu- und Unterordnung des Hochschulkanzlers zur Verantwortungssphäre des Hochschulpräsidenten ist kein hinreichender Sachgrund für die Berufung des Kanzlers in ein Beamtenverhältnis auf Zeit.
c) Der Hochschulkanzler in der konkreten Ausgestaltung nach brandenburgischem Hochschulrecht ist weder mit kommunalen Wahlbeamten noch mit politischen Beamten vergleichbar.
§ 67 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 des [X.] in der Fassung vom 28. April 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt I Nummer 18) und § 67 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1, § 93 Absatz 2 des [X.] in Verbindung mit § 68 Absatz 4 des [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt I Seite 394) sind mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die Vorlage des [X.] betrifft die Frage, ob die Vergabe des Amtes eines Ho[X.]hs[X.]hulkanzlers im Beamtenverhältnis auf [X.] gemäß [X.]is[X.]hem Ho[X.]hs[X.]hulgesetz mit dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten [X.] vereinbar ist.
1. Das Beamtengesetz für das [X.] ([X.]beamtengesetz - [X.]) vom 3. April 2009 ([X.]) enthält ledigli[X.]h allgemeine Bestimmungen zum Beamtenverhältnis auf [X.], insbesondere den formellen Gesetzesvorbehalt zur weiteren gesetzli[X.]hen Bestimmung der Fälle und Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf [X.]. Die konkrete Ausgestaltung des Ho[X.]hs[X.]hulkanzleramts ist dem [X.] Ho[X.]hs[X.]hulgesetz ([X.]) vom 28. April 2014 ([X.]) überlassen.
Die aktuellen ho[X.]hs[X.]hulre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften lauten:
§ 67 [X.]
Kanzlerin oder Kanzler
(1)
(2)
(3) Die Kanzlerin oder der Kanzler muss einen wissens[X.]haftli[X.]hen Ho[X.]hs[X.]hulabs[X.]hluss, einen glei[X.]hwertigen Abs[X.]hluss oder die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes besitzen und eine mehrjährige verantwortli[X.]he Tätigkeit in der Verwaltung, der Re[X.]htspflege oder der Wirts[X.]haft ausgeübt haben.
(4)
(5) Die Grundordnung kann bestimmen, dass an die Stelle der Kanzlerin oder des Kanzlers eine hauptberufli[X.]he Vizepräsidentin oder ein hauptberufli[X.]her Vizepräsident tritt.
§ 93
Übergangsbestimmungen für bestimmte Dienstverhältnisse
(…)
(2) [X.], die bereits am 19. Dezember 2008 im Amt waren, gilt § 68 Absatz 4 des [X.] Ho[X.]hs[X.]hulgesetzes in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 6. Juli 2004 (GVBl. I S. 394) fort; dies gilt au[X.]h, wenn aufgrund wiederholter Bestellung das Amt der Kanzlerin oder des Kanzlers erneut angetreten wurde.
Der dur[X.]h § 93 Abs. 2 [X.] in Bezug genommene § 68 Abs. 4 [X.] in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 6. Juli 2004 ([X.]) lautete:
§ 68
Kanzlerin oder Kanzler
(…)
(4)
Au[X.]h Aufgaben und Stellung der Präsidentin oder des Präsidenten der [X.], gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 [X.] Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des wissens[X.]haftli[X.]hen und künstleris[X.]hen sowie des ni[X.]htwissens[X.]haftli[X.]hen Personals der [X.], werden im [X.] eingehend geregelt:
§ 65
Präsidentin oder Präsident
(1)
(…)
(2)
(3)
(4)
(5)
(…)
2. In den einzelnen Ländern wurden na[X.]h Aufhebung beziehungsweise Änderung früherer rahmengesetzgeberis[X.]her Vorgaben (vgl. [X.] des [X.] vom 20. August 1998 [[X.] 2190] und Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 [[X.] 2034]) vielfältige ho[X.]hs[X.]hul- wie beamtenre[X.]htli[X.]he Regelungen zum Ho[X.]hs[X.]hulkanzler getroffen. Während mit [X.] und [X.] bislang nur zwei Länder die Bestellung des Ho[X.]hs[X.]hulkanzlers im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorsehen, hat si[X.]h die Mehrheit der Länder für eine Ausgestaltung im Beamtenverhältnis auf [X.] ents[X.]hieden, wobei sowohl Amtszeit als au[X.]h [X.] beziehungsweise Wahlmodus unters[X.]hiedli[X.]h ausfallen. Daneben kennen diese Länder zumeist die Mögli[X.]hkeit der Bes[X.]häftigung des Kanzlers im befristeten Angestelltenverhältnis. Die Vielfalt der jeweiligen [X.] spiegelt si[X.]h in den mitunter vorgesehenen Modalitäten von Wahl und Abwahl des Kanzlers dur[X.]h vers[X.]hiedene [X.].
1. Der 1954 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger) trat 1984 in die Finanzverwaltung des [X.] im Beamtenverhältnis auf Probe ein, wurde 1988 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und na[X.]h seinem We[X.]hsel in den Dienst des [X.] 1997 zum Abteilungsdirektor (Besoldungsgruppe [X.]) befördert. Ab Juli 2004 wurde er beim [X.] im [X.] verwendet. Na[X.]hdem er auf seine Bewerbung für die Stelle des Kanzlers der [X.] Te[X.]hnis[X.]hen [X.] [X.]ottbus - der Re[X.]htsvorgängerin der im Ausgangsverfahren beigeladenen [X.] - ausgewählt worden war, ordnete ihn das [X.] mit Wirkung ab Januar 2005 dorthin ab. Im März 2005 bestellte der Präsident der [X.] den Kläger zum Kanzler der [X.]. Zuglei[X.]h wurde der Kläger von der [X.] im Namen des [X.] unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf [X.] für die Dauer von se[X.]hs Jahren zum Kanzler ernannt und unter Übertragung dieses Amtes in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [X.] eingewiesen. Das [X.] teilte dem Kläger im Juli 2005 unter Berufung auf § 93 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 8. Oktober 1999 ([X.]) mit, dass er wegen seiner Ernennung zum Beamten auf [X.] mit Ablauf des 28. Februar 2005 kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen sei.
Im Juni 2010 beantragte der Kläger die erneute, unbefristete Bestellung zum Kanzler und berief si[X.]h zur Begründung auf den Bes[X.]hluss des [X.] vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - zur Unzulässigkeit einer Verbeamtung auf [X.] bei Führungsämtern. Der Präsident der [X.] bestellte ihn daraufhin erneut zum Kanzler, aus seiner Si[X.]ht "ohne Eins[X.]hränkungen, soweit zulässig". Zuglei[X.]h leitete er den Antrag des [X.] an das zuständige [X.] mit der Bitte um Bestätigung der Fortführung beziehungsweise erneuten Begründung des Beamtenverhältnisses weiter. Das [X.] lehnte es ab, die Bestellung zum Kanzler zu bestätigen. Es forderte den Präsidenten auf, die Stelle auszus[X.]hreiben und ein Auswahlverfahren dur[X.]hzuführen, und wies darauf hin, dass eine unbefristete Bestellung zum Kanzler unzulässig sei.
Na[X.]h Auss[X.]hreibung der Stelle und Dur[X.]hführung eines Auswahlverfahrens gab der Präsident der [X.] mit Verfügung vom Oktober 2010 die erneute Bestellung des [X.] zum Kanzler bekannt. Mit Wirkung vom 1. März 2011 ernannte ihn die [X.] erneut unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf [X.] für die Dauer von se[X.]hs Jahren zum Kanzler der [X.]. Der Kläger wurde wiederum unter Übertragung dieses Amtes in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [X.] eingewiesen. Na[X.]h Erri[X.]htung der jetzigen [X.] Te[X.]hnis[X.]hen [X.] [X.]ottbus-Senftenberg und Änderung des [X.] Besoldungsgesetzes ernannte die [X.] ihn am 26. Juli 2013 unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf [X.] zum Kanzler der [X.]. Zuglei[X.]h wurde ihm unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf [X.] bis zum Ende seiner Amtszeit mit Ablauf des 28. Februar 2017 dieses Amt übertragen und er mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [X.] eingewiesen.
2. Die zum [X.] erhobene Klage wurde mit Urteil vom 21. April 2011 - 5 K 582/10 - abgewiesen. Der Kläger hatte begehrt, das [X.] zu verpfli[X.]hten, mit ihm spätestens mit Wirkung zum 1. März 2011 ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Kanzler der betroffenen [X.] zu begründen; hilfsweise hatte er einen entspre[X.]henden Bes[X.]heidungsantrag gestellt.
In der - zugelassenen - Berufung hielt der Kläger an seiner Eins[X.]hätzung der Verfassungswidrigkeit der eins[X.]hlägigen Regelung des [X.] Ho[X.]hs[X.]hulgesetzes fest.
Das [X.] wies die Berufung mit Urteil vom 13. November 2014 - 4 [X.]1.11 - zurü[X.]k. Die maßgebli[X.]he Vors[X.]hrift zur Bestellung des Ho[X.]hs[X.]hulkanzlers im Beamtenverhältnis auf [X.] sei ni[X.]ht verfassungswidrig. Die konkrete gesetzli[X.]he Ausgestaltung sei dur[X.]h Besonderheiten des Sa[X.]hberei[X.]hs gere[X.]htfertigt, die zudem mit dem [X.] auf einen eng begrenzten [X.] bes[X.]hränkt seien. Maßgebli[X.]h sei das Ma[X.]ht- und Kompetenzgefüge zwis[X.]hen Präsident und Kanzler. Hiermit sei das Erfordernis eines engen Vertrauensverhältnisses zwis[X.]hen beiden verbunden, zu dessen Si[X.]herung die Begrenzung der Amtszeit geeignet sei. Denn der [X.] [X.] habe si[X.]h für eine dominante Position des Präsidenten als monokratis[X.]hem Ho[X.]hs[X.]hulleitungsorgan ents[X.]hieden, die ni[X.]ht dur[X.]h einen Kanzler als Verwaltungsleiter konterkariert werden dürfe, der aufgrund seines [X.] in der Lage sei, ein strukturelles Gegengewi[X.]ht zum Präsidenten zu bilden. Die Regelung sei au[X.]h erforderli[X.]h, wie ein Bli[X.]k auf die Konsequenzen eines etwaigen Konfliktfalles zeige; anderenfalls drohten der [X.] administrative Blo[X.]kade und Leerlaufen ho[X.]hs[X.]hulpolitis[X.]her, dur[X.]h den Präsidenten der [X.] vorgegebener Projektvorhaben. Dieses Ergebnis stehe in Übereinstimmung mit den vom [X.] anerkannten Referenzgruppen der kommunalen [X.]n und der politis[X.]hen Beamten.
3. Im Revisionsverfahren berief si[X.]h der Kläger weiterhin auf eine Verletzung des [X.]s. Es bestehe für den Kanzler na[X.]h [X.]m Ho[X.]hs[X.]hulre[X.]ht ein Abhängigkeitsme[X.]hanismus vom [X.], der eine unabhängige Amtsführung des Kanzlers ni[X.]ht zulasse. An[X.] als der ebenfalls im Beamtenverhältnis auf [X.] bestellte Präsident obliege dem Kanzler die Erledigung klassis[X.]her Verwaltungsaufgaben, er sei sozusagen das finanzielle Gewissen der [X.]. Er sei ni[X.]ht zur ho[X.]hs[X.]hulpolitis[X.]hen Tätigkeit berufen, sondern allein professioneller Sa[X.]hli[X.]hkeit, Gesetzestreue und ökonomis[X.]her Vernunft verpfli[X.]htet. [X.] er si[X.]h na[X.]h nur wenigen Jahren Amtszeit immer wieder der existentiellen Ausnahmesituation eines stark vom jeweiligen Gutdünken der Ho[X.]hs[X.]hulleitung abhängigen Auswahlverfahrens stellen, könne dies - au[X.]h unbewusst - Einfluss auf die unabhängige und allein na[X.]h [X.] ausgeri[X.]htete Amtsführung als Leiter der Verwaltung haben. Denn na[X.]h Beendigung der Amtszeit und der damit einhergehenden Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf [X.] stehe der Kanzler na[X.]h aktueller Gesetzeslage ohne Anspru[X.]h auf Übernahme in den [X.]dienst da. Die früher - und au[X.]h no[X.]h für den Kläger - geltende Regelung eines gebundenen [X.]s ändere hieran ni[X.]hts, da si[X.]h der Anspru[X.]h ni[X.]ht auf ein dem [X.] verglei[X.]hbares Statusamt ri[X.]hte.
Das [X.] hat mit Bes[X.]hluss vom 23. Juni 2016 - 2 [X.] 1.15 - das Verfahren ausgesetzt und dem [X.] die Frage vorgelegt, ob § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoße. Es hält die Ausgestaltung des [X.] im Beamtenverhältnis auf [X.] für eine Ausnahme vom grundgesetzli[X.]h ges[X.]hützten [X.]. Diese Ausnahme sei jedo[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h Besonderheiten des betroffenen Sa[X.]hberei[X.]hs und der damit verbundenen Aufgabenwahrnehmung gere[X.]htfertigt. In einem ersten S[X.]hritt s[X.]heide eine Re[X.]htfertigung unter Berufung auf die historis[X.]he Entwi[X.]klung des [X.]s, au[X.]h im [X.]n Ho[X.]hs[X.]hulre[X.]ht selbst, aus. Ferner könne das vom Oberverwaltungsgeri[X.]ht angenommene besondere Vertrauensverhältnis zwis[X.]hen Präsident und Kanzler die Ausnahme ni[X.]ht tragen. Dies gelte ni[X.]ht zuletzt na[X.]h einem Verglei[X.]h mit den Referenzgruppen der kommunalen [X.]n und der politis[X.]hen Beamten. Das [X.] weist s[X.]hließli[X.]h eine Re[X.]htfertigung unter Rü[X.]kgriff auf die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verankerte Ho[X.]hs[X.]hulautonomie zurü[X.]k.
4. Im Hinbli[X.]k auf seine zum 28. Februar 2017 endende Amtszeit als Kanzler der im verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren beigeladenen [X.] strengte der Kläger bereits im [X.] 2016 ein einstweiliges Re[X.]htss[X.]hutzverfahren vor dem [X.] mit dem Ziel an, vorläufig ab dem 1. März 2017 zum Kanzler der [X.] in einem Beamtenverhältnis auf [X.] ernannt zu werden. Das Begehren blieb vor dem Verwaltungsgeri[X.]ht (Bes[X.]hluss vom 19. Januar 2017 - 4 L 477/16 -) und dem Oberverwaltungsgeri[X.]ht (Bes[X.]hluss vom 20. Februar 2017 - 4 S 2.17 -) ohne Erfolg. Seit März 2017 befindet si[X.]h der Kläger na[X.]h Inanspru[X.]hnahme der für ihn gemäß § 93 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 68 Abs. 4 Satz 2 [X.] a.F. no[X.]h anwendbaren Rü[X.]kübernahmeregelung (wieder) in der dienstre[X.]htli[X.]hen Stellung als Beamter auf Lebenszeit der Besoldungsgruppe [X.]. Er ist derzeit an der im Ausgangsverfahren beigeladenen [X.] als Direktor am [X.] tätig.
Zu dem Vorlagebes[X.]hluss haben der Kläger, das [X.] für Wissens[X.]haft, Fors[X.]hung und Kultur des - vor den [X.] beklagten - [X.], das [X.] für Wissens[X.]haft, Fors[X.]hung und Kunst des [X.], die St[X.]tskanzleien der Länder [X.] und [X.], die [X.], der Präses der Justizbehörde der [X.], die [X.] und Kanzler der [X.]en [X.] sowie der [X.] und tarifunion Stellung genommen.
Ausdrü[X.]kli[X.]h von einer Stellungnahme abgesehen haben die [X.]regierung, der [X.]rat, das [X.] für Migration, Justiz und Verbrau[X.]hers[X.]hutz des [X.], das [X.] [X.] sowie das [X.]. Die übrigen [X.]regierungen, die [X.], der [X.] und die [X.] ([X.]) haben von der ihnen eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrau[X.]h gema[X.]ht.
Die Vorlage ist zulässig.
Der Vorlagebes[X.]hluss wird den si[X.]h aus Art. 100 Abs. 1 GG und § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] ergebenden Anforderungen gere[X.]ht ([X.]). Die Vorlagefrage ist zu erweitern (I[X.]).
Das vorlegende Geri[X.]ht hat ausgehend von den si[X.]h aus Art. 100 Abs. 1 GG und § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] ergebenden Maßstäben (1.) sowohl die Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit der vorgelegten Re[X.]htsfrage dargelegt (2.) als au[X.]h eine hinrei[X.]hende Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm gewonnen (3.).
1. Ein Geri[X.]ht muss na[X.]h Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] das Verfahren aussetzen und die Ents[X.]heidung des [X.] einholen, wenn es eine gesetzli[X.]he Vors[X.]hrift, auf deren Gültigkeit es bei der Ents[X.]heidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Es muss darlegen, inwiefern seine Ents[X.]heidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Normen abhängt. Diese Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit muss im [X.]punkt der Ents[X.]heidung dur[X.]h das [X.] no[X.]h gegeben sein ([X.] 85, 191 <203>; 108, 186 <209>). Sie ist dann zu bejahen, wenn die Ents[X.]heidung bei Gültigkeit des formellen Gesetzes an[X.] ausfiele als bei dessen Ungültigkeit. Dabei ist für die Beurteilung der Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit grundsätzli[X.]h die Re[X.]htsauffassung des vorlegenden Geri[X.]hts maßgebli[X.]h, sofern diese ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h unhaltbar ist ([X.] 105, 61 <67>; 138, 1 <15 Rn. 41>; 141, 1 <10 f. Rn. 22>; stRspr). Ferner muss das Geri[X.]ht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm näher darlegen und deutli[X.]h ma[X.]hen, mit wel[X.]hem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansi[X.]ht na[X.]h ni[X.]ht vereinbar ist. Dazu bedarf es einer Auseinan[X.]etzung mit nahe liegenden tatsä[X.]hli[X.]hen und re[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten sowie einer Re[X.]htspre[X.]hung und S[X.]hrifttum einbeziehenden Darstellung der Re[X.]htslage. Die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Normen müssen den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Prüfungsmaßstab dabei ni[X.]ht nur benennen, sondern au[X.]h die für die Überzeugung des Geri[X.]hts maßgebenden Erwägungen na[X.]hvollziehbar erkennen lassen (vgl. [X.] 86, 71 <77 f.>).
2. Der Vorlagebes[X.]hluss genügt den Anforderungen an die Darlegung der Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit.
a) Dargestellt wird - jeweils ausgehend von der Re[X.]htsauffassung des vorlegenden Geri[X.]hts - die Bedeutung des angegriffenen § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] für die konkrete Ents[X.]heidung, und zwar sowohl für den Fall der Verfassungsmäßigkeit als au[X.]h der Verfassungswidrigkeit der Norm.
b) Es sind aktuell zum maßgebli[X.]hen [X.]punkt keine Umstände ersi[X.]htli[X.]h, die die Mögli[X.]hkeit nahelegen, dass das vorlegende [X.] den Re[X.]htsstreit ents[X.]heiden könnte, ohne die fragli[X.]he Norm anzuwenden. Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass der Kläger mit Ablauf seiner (zweiten) Amtszeit zum 28. Februar 2017 ni[X.]ht mehr als Kanzler der im fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren beigeladenen [X.] tätig ist, sondern nunmehr (wiederum) als Beamter auf Lebenszeit der Besoldungsgruppe [X.], konkret als Direktor im [X.]. Zwar wird si[X.]h für das vorlegende Geri[X.]ht na[X.]h Wiederaufnahme des zur Normenkontrolle ausgesetzten Revisionsverfahrens die Frage stellen, ob der Kläger angesi[X.]hts der eingetretenen Änderung der Sa[X.]hlage seine bislang gestellten ([X.] und [X.] unverändert aufre[X.]hterhalten kann. Gegebenenfalls wird ihm hier Gelegenheit zu geben sein, dur[X.]h Übergang auf die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 5 VwGO analog; vgl. BVerwGE 65, 167 <168 f.>; 151, 36 <38 f. Rn. 11 ff.>) den veränderten Sa[X.]humständen Re[X.]hnung zu tragen.
[X.]) Au[X.]h die Tatsa[X.]he, dass selbst bei Verfassungswidrigkeit des § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] keine andere Re[X.]htsgrundlage für die Bestellung des [X.] als Kanzler im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erkennbar wäre, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dem Kläger könnte in diesem Fall jedenfalls der hilfsweise geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h auf Neubes[X.]heidung seines Begehrens zustehen. [X.] das Gebot der Ernennung des Ho[X.]hs[X.]hulkanzlers zum Beamten auf [X.], griffe der - aus dem [X.] des Art. 33 Abs. 5 GG folgende - Grundsatz, dass das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Regelform des Beamtenverhältnisses ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Hinzu kommt, dass das Besoldungsgesetz (Gesetz zur Neuregelung des [X.]n Besoldungsre[X.]hts und des [X.]n Beamtenversorgungsre[X.]hts vom 20. November 2013 [GVBl I Nr. 32, [X.] f.]) das Amt des Kanzlers oder der Kanzlerin der betreffenden [X.] in die Besoldungsgruppe [X.] einordnet, mithin selbst von der Bestellung eines Kanzlers oder einer Kanzlerin im Beamtenverhältnis ausgeht, und zwar unbes[X.]hadet der na[X.]h § 67 Abs. 2 Satz 2 [X.] vorgesehenen Mögli[X.]hkeit der Ausübung des [X.]s im Angestelltenverhältnis.
d) Zum anderen greift das Argument des [X.] ni[X.]ht dur[X.]h, dass das [X.] die verfassungsre[X.]htli[X.]h zu ents[X.]heidende Frage verkürzt formuliert habe, indem es das für den Kläger no[X.]h anwendbare Übergangsre[X.]ht ni[X.]ht in den Bli[X.]k genommen habe. Au[X.]h hier gilt, dass die in vertretbarer Weise gewonnene Re[X.]htsüberzeugung des vorlegenden Geri[X.]hts zu respektieren ist, so dass im Ergebnis die Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit ni[X.]ht dur[X.]hgreifend im Zweifel steht. Das [X.] hat das für den Kläger no[X.]h geltende Übergangsre[X.]ht und den si[X.]h daraus ergebenden Anspru[X.]h auf Rü[X.]kübernahme in den [X.]dienst in den Bli[X.]k genommen, diesen jedo[X.]h in vertretbarer Weise als ni[X.]ht ausrei[X.]hend für eine Kompensation des mit dem Beamtenverhältnis auf [X.] einhergehenden Eingriffs angesehen.
e) Ni[X.]hts anderes gilt im Ergebnis für die Rüge, das vorlegende Geri[X.]ht habe die Mögli[X.]hkeit einer verfassungskonformen Auslegung der verfahrensgegenständli[X.]hen Norm, bezogen auf eine mögli[X.]he Erweiterung des statussi[X.]hernden Rü[X.]kübernahmeanspru[X.]hs ausges[X.]hiedener Kanzler, ni[X.]ht hinrei[X.]hend gewürdigt. Zwar trifft es zu, dass eine Ri[X.]htervorlage na[X.]h Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 [X.] unzulässig ist, wenn sie die Mögli[X.]hkeit einer verfassungskonformen Auslegung der vorgelegten Norm ni[X.]ht erörtert, obwohl eine sol[X.]he Lösung nahe liegt. Eine sol[X.]he Erörterung ist insbesondere dann geboten, wenn offensi[X.]htli[X.]h mehrere Auslegungsmögli[X.]hkeiten in Betra[X.]ht kommen und mindestens eine von ihnen ni[X.]ht in glei[X.]her Weise den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken des vorlegenden Geri[X.]hts ausgesetzt ist (vgl. [X.] 85, 329 <333 f.>; 88, 187 <194>; 131, 88 <118>; 138, 64 <89 Rn. 75>). Hier musste si[X.]h dem vorlegenden Geri[X.]ht eine verfassungskonforme Auslegung der eins[X.]hlägigen [X.] jedenfalls ni[X.]ht aufdrängen. Denn na[X.]h Auffassung des vorlegenden Geri[X.]hts handelt es si[X.]h bei § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] na[X.]h dem Wortlaut und dem Sinngehalt um eine eindeutige Regelung, bei der im Hinbli[X.]k auf die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf [X.] kein Auslegungsspielraum besteht (vgl. zu den Maßstäben [X.] 54, 277 <299>; 63, 131 <147 f.>; 112, 164 <182 f.>; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2015, § 80 Rn. 58; [X.], in: [X.], [X.], 2018, § 80 Rn. 28, 108).
3. Darüber hinaus hat das [X.] seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] hinrei[X.]hend dargelegt. Das Geri[X.]ht setzt si[X.]h mit der landesre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htslage auseinander und beleu[X.]htet sie umfassend aus sa[X.]hli[X.]her und re[X.]htli[X.]her Si[X.]ht. Es setzt si[X.]h ferner in hinrei[X.]hend substantiierter Weise mit dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Prüfungsmaßstab des Art. 33 Abs. 5 GG auseinander.
Die Vorlagefrage ist indes zu erweitern.
Die Vorlage bes[X.]hränkt si[X.]h auf die für das Ausgangsverfahren erhebli[X.]he Frage, ob § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] in der Fassung vom 28. April 2014 gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt. Hieraus folgt aber keine Bes[X.]hränkung der verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Prüfung (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 2 [X.]). Es ist dem [X.] ni[X.]ht verwehrt, bei engem Sa[X.]hzusammenhang des vom vorlegenden Geri[X.]ht beanstandeten [X.] mit anderen Regelungen oder Normteilen die Prüfung auf diese auszudehnen, um so der [X.] der [X.] gere[X.]ht zu werden ([X.] 62, 354 <364>; 78, 132 <143 f.>; 121, 205 <218>; vgl. [X.], AöR 122 [1997], S. 610 <623> m.w.N.; Dederer, in: [X.]/[X.], GG, Art. 100 Rn. 200 ff. [Dez. 2013]; [X.], in: [X.]/[X.]lemens/[X.], [X.], 2. Aufl. 2005, § 81 Rn. 9 ff.).
S[X.]hon na[X.]h der Re[X.]htsauffassung des [X.] findet im konkreten fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren ni[X.]ht nur § 67 [X.] in der aktuellen Fassung, sondern au[X.]h das Übergangsre[X.]ht des § 93 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 68 [X.] in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 6. Juli 2004 auf den Kläger als sogenannter Altfall Anwendung. Der Kläger konnte daher gegenüber dem [X.] einen gebundenen Anspru[X.]h auf Übernahme in den [X.]dienst mit einem seiner früheren Re[X.]htsstellung verglei[X.]hbaren Status geltend ma[X.]hen. Denn § 93 Abs. 2 [X.] sieht die Fortgeltung von § 68 Abs. 4 [X.] a.F. für diejenigen Kanzlerinnen und Kanzler vor, die bereits am 19. Dezember 2008 im Amt waren. Der Kläger unterfällt dieser Gruppe, da er im März 2005 erstmals zum Kanzler bestellt wurde. § 93 Abs. 2 Halbsatz 2 [X.] stellt klar, dass dies au[X.]h gilt, wenn aufgrund wiederholter Bestellung das Amt der Kanzlerin oder des Kanzlers erneut übertragen wurde. Zwar hebt das vorlegende Geri[X.]ht im Rahmen seiner Prüfung der Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit ni[X.]ht auf diesen Normkomplex ab, do[X.]h bezieht es ihn in seine konkreten verfassungsre[X.]htli[X.]hen Erwägungen ein und stellt ihn in einen Wertungs- und Würdigungszusammenhang mit § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 [X.]. Es ist somit geboten, die Prüfung auf § 93 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 68 [X.] in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 6. Juli 2004 auszudehnen.
§ 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] in der Fassung vom 28. April 2014 und § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1, § 93 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 68 Abs. 4 [X.] in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 6. Juli 2004 sind mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und ni[X.]htig.
1. a) Na[X.]h Art. 33 Abs. 5 GG ist das Re[X.]ht des öffentli[X.]hen Dienstes unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der hergebra[X.]hten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwi[X.]keln. Mit den hergebra[X.]hten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder do[X.]h ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden [X.]raums, insbesondere unter der [X.]sverfassung von [X.], als verbindli[X.]h anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. [X.] 107, 218 <237> m.w.N.; 121, 205 <219>; vgl. au[X.]h [X.] 8, 332 <343>; 46, 97 <117>; 58, 68 <76 f.>; 83, 89 <98>; 106, 225 <232>; 117, 330 <344 f.>; 117, 372 <379>; ohne Bezug auf die [X.]er [X.]sverfassung [X.] 145, 1 <8 Rn. 16>). Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Re[X.]ht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. [X.] 117, 330 <344>; 119, 247 <260>; 139, 64 <110 f. Rn. 91 f.>; 141, 56 <69 Rn. 33 f.>). Die Entwi[X.]klung des Berufsbeamtentums ist historis[X.]h eng mit derjenigen des Re[X.]htsst[X.]ts verknüpft: War der Beamte ursprüngli[X.]h allein dem Regenten verpfli[X.]htet, wandelte er si[X.]h mit dem veränderten St[X.]tsverständnis vom Fürsten- zum St[X.]tsdiener. Seine Aufgabe war und ist es, Verfassung und Gesetz im Interesse des Bürgers au[X.]h und gerade gegen die St[X.]tsspitze zu behaupten. Die Übernahme der funktionswesentli[X.]hen tradierten Grundstrukturen des Berufsbeamtentums in das Grundgesetz beruht auf einer Funktionsbestimmung des Berufsbeamtentums als Institution, die, gegründet auf Sa[X.]hwissen, fa[X.]hli[X.]he Leistung und loyale Pfli[X.]hterfüllung, eine stabile Verwaltung si[X.]hern und damit einen ausglei[X.]henden Faktor gegenüber den das St[X.]tswesen gestaltenden politis[X.]hen Kräften bilden soll ([X.] 140, 240 <290 Rn. 101> m.w.N.).
b) Bezugspunkt des Art. 33 Abs. 5 GG ist ni[X.]ht das gewa[X.]hsene Beamtenre[X.]ht, sondern das Berufsbeamtentum (vgl. [X.] 117, 330 <349>). In ihrem Bestand ges[X.]hützt sind daher nur diejenigen Regelungen, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgebli[X.]h prägen, sodass ihre Beseitigung das Berufsbeamtentum als sol[X.]hes antasten würde (vgl. [X.] 43, 177 <185>; 114, 258 <286>). Dieses Erfordernis der Substanzialität ergibt si[X.]h bereits aus dem Wesen einer institutionellen Garantie, deren Sinn gerade darin liegt, den Kernbestand der Strukturprinzipien, mithin die Grundsätze, die ni[X.]ht hinweggeda[X.]ht werden können, ohne dass damit zuglei[X.]h die Einri[X.]htung selbst in ihrem [X.]harakter grundlegend verändert würde, dem gestaltenden Gesetzgeber verbindli[X.]h als Rahmen vorzugeben. Das [X.] hat dies mit der Formulierung zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass Art. 33 Abs. 5 GG bei diesen Grundsätzen ni[X.]ht nur Berü[X.]ksi[X.]htigung, sondern au[X.]h Bea[X.]htung verlangt (vgl. [X.] 8, 1 <16 f.>; 11, 203 <210>; 61, 43 <57 f.>). Demgegenüber steht Art. 33 Abs. 5 GG einer Weiterentwi[X.]klung des Beamtenre[X.]hts ni[X.]ht entgegen, solange eine strukturelle Veränderung an den für Ers[X.]heinungsbild und Funktion des Berufsbeamtentums wesentli[X.]hen Regelungen ni[X.]ht vorgenommen wird (vgl. [X.] 117, 330 <348 f.>; 117, 372 <379>). In der Pfli[X.]ht zur Berü[X.]ksi[X.]htigung ist eine Entwi[X.]klungsoffenheit angelegt, die den Gesetzgeber in die Lage versetzt, die Ausgestaltung des Dienstre[X.]hts den jeweiligen Entwi[X.]klungen der St[X.]tli[X.]hkeit anzupassen und das Beamtenre[X.]ht damit in die [X.] zu stellen. Die Strukturents[X.]heidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt ausrei[X.]hend Raum, die ges[X.]hi[X.]htli[X.]h gewa[X.]hsene Institution in den Rahmen unseres heutigen [X.] einzufügen (vgl. [X.] 3, 58 <137>; 7, 155 <162>; 70, 69 <79>) und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentli[X.]hen Dienst in der freiheitli[X.]hen, re[X.]hts- und sozialst[X.]tli[X.]hen Demokratie zus[X.]hreibt (vgl. [X.] 8, 1 <16>; 9, 268 <286>; 15, 167 <195> m.w.N.).
2. a) Zu dem Kernbestand von Strukturprinzipien, bei dem die Bea[X.]htenspfli[X.]ht den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen dur[X.]h den einfa[X.]hen Gesetzgeber versperrt, gehört unter anderem das [X.] (vgl. [X.] 9, 268 <286>; 44, 249 <265>; 70, 251 <266>; 71, 255 <268>; 121, 205 <220>; 141, 56 <71 Rn. 38>). Das [X.] hat - im Zusammenspiel mit dem die amtsangemessene Besoldung si[X.]hernden [X.] - die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamten im Interesse einer re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Verwaltung zu gewährleisten. Erst re[X.]htli[X.]he und wirts[X.]haftli[X.]he Si[X.]herheit bietet die Gewähr dafür, dass das Berufsbeamtentum zur Erfüllung der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politis[X.]hen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu si[X.]hern, beitragen kann. Dazu gehört au[X.]h und vor allem, dass der Beamte ni[X.]ht willkürli[X.]h oder na[X.]h freiem Ermessen politis[X.]her Gremien aus seinem Amt entfernt werden kann. Die lebenslange Anstellung si[X.]hert dem Beamten persönli[X.]he Unabhängigkeit. Das Bewusstsein seiner gesi[X.]herten Re[X.]htsstellung soll die Bereits[X.]haft des Beamten zu einer an Gesetz und Re[X.]ht orientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiis[X.]hem Dienst für die Gesamtheit befähigen. Die mit dem [X.] angestrebte Unabhängigkeit der Amtsführung ist dabei ni[X.]ht etwa ein persönli[X.]hes Privileg des Beamten, das seiner Disposition unterliegen könnte, sondern soll dem Gemeinwohl dienen. Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist, kann realistis[X.]herweise erwartet werden, dass ein Beamter au[X.]h dann auf re[X.]htsst[X.]tli[X.]her Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-)politis[X.]h unerwüns[X.]ht sein sollte. Das Berufsbeamtentum wird so zu einem tragenden Element des Re[X.]htsst[X.]tes (zu alledem [X.] 121, 205 <221>; 141, 56 <71 Rn. 38>; stRspr).
b) Zu den das [X.] Beamtenre[X.]ht seit jeher prägenden hergebra[X.]hten Grundsätzen gehört ni[X.]ht nur die Anstellung der Beamten auf Lebenszeit, sondern au[X.]h das Prinzip der lebenszeitigen Übertragung der Ämter. Das [X.] s[X.]hützt ni[X.]ht nur den Grundstatus der Beamten auf Lebenszeit, sondern au[X.]h das ihnen jeweils übertragene statusre[X.]htli[X.]he Amt. Andernfalls könnte es seine Funktion, die Unabhängigkeit der Beamten zu gewährleisten, ni[X.]ht voll entfalten. Der mit dem [X.] gewährleisteten Unentziehbarkeit des statusre[X.]htli[X.]hen Amts kommt grundlegende Bedeutung zu, weil sie den Beamten gerade bei der Ausübung des übertragenen Amts die im Interesse ihrer Bindung an Gesetz und Re[X.]ht erforderli[X.]he Unabhängigkeit si[X.]hert ([X.] 141, 56 <71 f. Rn. 39>).
3. Der Grundsatz der lebenszeitigen Übertragung aller statusre[X.]htli[X.]hen Ämter galt indes s[X.]hon im traditionsbildenden [X.]raum nie ausnahmslos. Bestimmte Beamtenverhältnisse sind traditionsgemäß aus dem ges[X.]hützten Kernberei[X.]h des Art. 33 Abs. 5 GG herausgenommen und als Dur[X.]hbre[X.]hungen des [X.]s anerkannt. Diese Ausnahmen stehen funktionsspezifis[X.]h in einem untrennbaren Begründungszusammenhang zu den jeweiligen Ämtern, aus deren normativen und faktis[X.]hen Besonderheiten sie ihre Re[X.]htfertigung s[X.]höpfen.
a) Innerhalb des [X.] hat es seit jeher den Typus des Beamten auf [X.] gegeben ([X.] 121, 205 <222>; vgl. au[X.]h [X.], Ents[X.]heidung vom 24. Oktober 2004 - [X.]. 15-VII-01 -, juris, Rn. 87; [X.], Ents[X.]heidung vom 28. September 2016 - [X.]. 20-VII-15 -, juris, Rn. 42). Das Beamtenverhältnis auf [X.] dient gemäß § 4 Abs. 2 Bu[X.]hstabe a BeamtStG der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben na[X.]h § 3 Abs. 2 BeamtStG oder gemäß Bu[X.]hstabe b der zunä[X.]hst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. Na[X.]h der einfa[X.]hgesetzli[X.]hen Regelungssystematik des § 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bildet glei[X.]hwohl das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Regel, das Beamtenverhältnis auf [X.] ist als Ausnahme eng zu fassen. Weder § 4 Abs. 2 BeamtStG no[X.]h die frühere Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] sind daher als Ermä[X.]htigung zur Ausdehnung von [X.] auf [X.] unter Aufgabe des hergebra[X.]hten Grundsatzes der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung aller statusre[X.]htli[X.]hen Ämter zu verstehen (vgl. [X.] 121, 205 <222 f.>; [X.], [X.], 2. Aufl. 2012, § 4 Rn. 5). Eine Ausnahme vom Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als verfassungsre[X.]htli[X.]he Regel ist - erstens - nur in den Berei[X.]hen zulässig, in denen die besondere Sa[X.]hgesetzli[X.]hkeit und die Art der wahrgenommenen Aufgaben eine Begründung von [X.] auf [X.] nahelegen. Die Regelung muss - zweitens - geeignet und erforderli[X.]h sein, um diesen besonderen Sa[X.]hgesetzli[X.]hkeiten Re[X.]hnung zu tragen (vgl. [X.] 121, 205 <223 f.>). Mit anderen Worten, die Ausgestaltung eines Beamtenverhältnisses auf [X.] kann als Eingriff in das von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete [X.] nur mit Bli[X.]k auf die Besonderheiten des betroffenen Sa[X.]hberei[X.]hs und der damit verbundenen Aufgabenwahrnehmung gere[X.]htfertigt werden.
Die Frage, ob besondere aus der betroffenen Stellung und deren Aufgabenspektrum folgende Sa[X.]hgesetzli[X.]hkeiten eine Ausnahme vom Grundsatz der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung aller statusre[X.]htli[X.]hen Ämter erforderli[X.]h ma[X.]hen, ist keiner generalisierenden Beantwortung zugängli[X.]h, sondern bedarf einer konkreten, alle erhebli[X.]hen Gesi[X.]htspunkte berü[X.]ksi[X.]htigenden Bewertung der jeweiligen Regelungsstruktur im Einzelfall. Dabei sind ni[X.]ht nur etwaige weitere grundre[X.]htli[X.]he oder grundre[X.]htsglei[X.]he Positionen in Ausglei[X.]h zu bringen, sondern au[X.]h die anderen, von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten beamtenre[X.]htli[X.]hen Strukturprinzipien.
b) Eine anerkannte Ausnahme vom [X.] ist vor allem der kommunale [X.] als Beamter auf [X.]. Seine Stellung wird dur[X.]h seine politis[X.]he Funktion [X.]harakterisiert, die den Grund für die zeitli[X.]he Befristung bildet. Seine Berufung erfolgt dur[X.]h einen Akt [X.] Willensbildung, der erneuert werden muss, wenn der Beamte na[X.]h Ablauf der Wahlperiode im Amt bleiben soll ([X.] 7, 155 <163 ff.>; 121, 205 <223>). Die kommunalen [X.]n, darunter insbesondere die hauptamtli[X.]hen Bürgermeister der Gemeinden, nehmen innerhalb der Gruppe der Beamten auf [X.] eine besondere Stellung ein. Diese beruht auf der Verortung dieser Amtsträger zwis[X.]hen Beamtenre[X.]ht auf der einen und Kommunalre[X.]ht auf der anderen Seite. Ihre Stellung in der Gemeinde wird in erster Linie dur[X.]h das Gemeindeverfassungsre[X.]ht bestimmt, das notwendig au[X.]h ihr Dienstre[X.]ht beeinflusst. Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in einem ganz anderen, viel unmittelbareren Sinn als je ein anderer Beamter seinen Dienstherrn: Dur[X.]h ihn tritt die Gemeinde erst handelnd in Ers[X.]heinung. Bei Erfüllung der kommunalen Aufgaben kann er weitgehend frei und s[X.]höpferis[X.]h gestalten und so der ganzen Gemeindeverwaltung sein persönli[X.]hes Gepräge geben.
Der Wahlakt (vgl. au[X.]h § 11 Abs. 1 Nr. 3 Bu[X.]hstabe [X.] BeamtStG) als Akt [X.], periodis[X.]h zu erneuernder Willensbildung ist das bestimmende [X.], das den kommunalen [X.]n - Bürgermeister, Landrat oder au[X.]h Beigeordneter (vgl. nur [X.], in: [X.]/[X.], Öffentli[X.]hes Dienstre[X.]ht, 8. Aufl. 2017, Rn. 63) - von dem Normalfall des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit unters[X.]heidet. Die - regelmäßig - kommunalverfassungsre[X.]htli[X.]h vorgesehene Mögli[X.]hkeit der A[X.]erufung des kommunalen [X.]n verdeutli[X.]ht die konstitutive Bedeutung des [X.] und die dur[X.]h ihn vermittelte Rü[X.]kbindung an den fortdauernden - in erster Linie politis[X.]hen - Rü[X.]khalt der Wähler oder des zuständigen Wahlgremiums. Dabei ist in der Re[X.]htspre[X.]hung anerkannt, dass die [X.] selbst mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist. Denn dur[X.]h die konkrete gesetzli[X.]he Ausgestaltung der Abwahlmodalitäten in Verbindung mit der dem [X.]n zukommenden wirts[X.]haftli[X.]hen Si[X.]herung ist ein Mindestmaß an Unabhängigkeit von politis[X.]hen Instanzen gewährleistet, die au[X.]h diese Beamten in ihrer Grenzposition zwis[X.]hen Beamten- und Kommunalre[X.]ht einfordern dürfen (vgl. [X.] 7, 155 <170>; 120, 82 <117>; BVerwGE 56, 163 <163 f.>; 81, 318 <320 ff.>).
[X.]) Eine weitere Ausnahme vom [X.] stellen die sogenannten politis[X.]hen Beamten dar (vgl. [X.] 7, 155 <166>; 8, 332 <344 ff.> mit Na[X.]hweisen zu den historis[X.]hen Grundlagen). Na[X.]h § 30 Abs. 1 BeamtStG können Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn sie ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzli[X.]hen politis[X.]hen Ansi[X.]hten und Zielen der Regierung stehen müssen (Satz 1). Die Bestimmung dieser Ämter ist im Geltungsberei[X.]h des BeamtStG dem [X.]re[X.]ht vorbehalten (Satz 2). Innerhalb der Ausnahmegruppe der Dur[X.]hbre[X.]hung des [X.]s nehmen diese politis[X.]hen Beamten no[X.]hmals eine atypis[X.]he Son[X.]tellung ein. Ihre Son[X.]tellung gründet in erster Linie darin, dass es si[X.]h bei ihnen zwar um Beamte auf Lebenszeit handelt, jedo[X.]h eine weitestgehend unbes[X.]hränkte Mögli[X.]hkeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mit entspre[X.]henden Versorgungsbezügen besteht.
Der Institution des politis[X.]hen Beamten kommt gegenüber dem Regelfall des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ein eng zu bestimmender Ausnahme[X.]harakter zu. Die mit der jederzeitigen [X.] in den einstweiligen Ruhestand verbundene Abwei[X.]hung vom [X.] ist nur zulässig, solange der Kreis der politis[X.]hen Beamten eng begrenzt ist. Ihre Re[X.]htfertigung findet die Ausnahmekategorie der politis[X.]hen Beamten darin, dass diese na[X.]h der Art ihrer Aufgaben in besonderer Weise des politis[X.]hen Vertrauens der St[X.]tsführung bedürfen und in fortwährender Übereinstimmung mit den grundsätzli[X.]hen politis[X.]hen Ansi[X.]hten und Zielen der Regierung stehen müssen (vgl. [X.] 7, 155 <166>). Es handelt si[X.]h insoweit um "Transformationsämter", zu deren Aufgaben es zählt, politis[X.]he Vorgaben in [X.] und re[X.]htsst[X.]tli[X.]hes Verwaltungshandeln umzuwandeln. Die fortdauernde politis[X.]he Übereinstimmung mit Auffassung und Zielsetzung weisungsbere[X.]htigter, demokratis[X.]h gewählter und verantwortli[X.]her Organe des St[X.]tes ist konstituierendes und unerlässli[X.]hes Element dieses Beamtenverhältnisses ([X.] 121, 205 <223>).
4. Für die Prüfung des § 67 [X.] sind neben den beamtenverfassungsre[X.]htli[X.]hen Maßstäben au[X.]h die aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG entwi[X.]kelten ho[X.]hs[X.]hulverfassungsre[X.]htli[X.]hen Maßstäbe von Bedeutung.
Das Grundgesetz gibt keine bestimmte [X.] vor (vgl. [X.] 35, 79 <116>; 127, 87 <116>; 136, 338 <363 Rn. 57>; stRspr). Der Gesetzgeber ist bei der Regelung des Wissens[X.]haftsbetriebs weder an überkommene ho[X.]hs[X.]hulorganisatoris[X.]he Strukturen no[X.]h an deren einzelne Elemente gebunden; er darf ni[X.]ht nur neue Modelle und Steuerungste[X.]hniken entwi[X.]keln und erproben, sondern er ist sogar verpfli[X.]htet, Organisationsformen kritis[X.]h zu beoba[X.]hten und zeitgemäß zu [X.] (so s[X.]hon [X.] 35, 79 <117>; 127, 87 <116>). Ihm steht gerade hinsi[X.]htli[X.]h der Eignung neuer Organisationsformen ein Eins[X.]hätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. [X.] 111, 333 <355 f.>; 127, 87 <116>; 139, 148 <181 Rn. 65>); so bleibt ihm bei der [X.] ein breiter Raum, um seine ho[X.]hs[X.]hulpolitis[X.]hen Auffassungen zu verwirkli[X.]hen und die [X.]n den gesells[X.]haftli[X.]hen und wissens[X.]haftssoziologis[X.]hen Gegebenheiten anzupassen (vgl. [X.] 35, 79 <116, 120>).
Diese Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers wird dur[X.]h das Freiheitsre[X.]ht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bestimmt und begrenzt (vgl. [X.] 35, 79 <120>). Das [X.] überprüft jedo[X.]h ni[X.]ht, ob der Gesetzgeber mit einer sol[X.]hen Organisationsents[X.]heidung die zwe[X.]kmäßigste, vernünftigste oder gere[X.]hteste Lösung gefunden hat (vgl. [X.] 36, 174 <189>; stRspr). Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fordert indes, die [X.] und damit au[X.]h die ho[X.]hs[X.]hulorganisatoris[X.]he Willensbildung so zu regeln, dass in der [X.] freie Wissens[X.]haft mögli[X.]h ist und ungefährdet betrieben werden kann. Die Teilhabe der Grundre[X.]htsträger an der [X.] ist demna[X.]h kein Selbstzwe[X.]k. Vielmehr dient sie dem S[X.]hutz vor wissens[X.]haftsinadäquaten Ents[X.]heidungen und ist folgli[X.]h nur im dafür erforderli[X.]hen Umfang grundre[X.]htli[X.]h garantiert ([X.] 111, 333 <354>; 136, 338 <362 f. Rn. 56>). Mithin ist bei der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Prüfung der Vereinbarkeit von Organisationsnormen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG darauf abzustellen, ob dur[X.]h diese Normen die freie wissens[X.]haftli[X.]he Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet werden ([X.] 111, 333 <355>). Stellt der Gesetzgeber ein hinrei[X.]hendes Maß an organisatoris[X.]her Selbstbestimmung der Grundre[X.]htsträger si[X.]her, ist er frei, den Wissens[X.]haftsbetrieb na[X.]h seinem Ermessen zu regeln, um die unters[X.]hiedli[X.]hen Aufgaben der Wissens[X.]haftseinri[X.]htungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesells[X.]haftli[X.]hen Verantwortung in angemessenen Ausglei[X.]h zu bringen ([X.] 111, 333 <355>; 136, 338 <363 Rn. 57>; 139, 148 <181 Rn. 65>).
Die im [X.]n Ho[X.]hs[X.]hulre[X.]ht geregelte Vergabe des Amtes des Kanzlers im Beamtenverhältnis auf [X.] verletzt den Kernberei[X.]h des [X.]s und damit die institutionelle Garantie aus Art. 33 Abs. 5 GG. Es liegt ein Eingriff in das [X.] vor (1.), der ni[X.]ht dur[X.]h besondere Sa[X.]herfordernisse des betroffenen Aufgabenberei[X.]hs gere[X.]htfertigt ist (2.).
1. Dur[X.]h § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] und § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1, § 93 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 68 Abs. 4 [X.] a.F. wird das von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete [X.] dur[X.]hbro[X.]hen.
a) Das [X.] Ho[X.]hs[X.]hulre[X.]ht sieht die Berufung der Kanzlerin oder des Kanzlers in ein Beamtenverhältnis auf [X.] vor, wenn sie oder er dur[X.]h die Präsidentin oder den Präsidenten aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt wird (§ 67 Abs. 2 Satz 1 und 3 [X.]). § 67 Abs. 2 Satz 3 [X.] ist die spezialgesetzli[X.]he Ausgestaltung des in § 121 [X.] enthaltenen entspre[X.]henden Gesetzesvorbehalts. Die Amtszeit beträgt se[X.]hs Jahre, wobei erneute Bestellungen mögli[X.]h sind (§ 67 Abs. 2 Satz 4 [X.]). Na[X.]h Ablauf der Amtszeit ist die Kanzlerin oder der Kanzler aus dem Beamtenverhältnis auf [X.] entlassen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 [X.]). In der aktuellen Fassung sieht die Vors[X.]hrift ledigli[X.]h vor, dass für aus dem Beamtenverhältnis auf [X.] entlassene Kanzler eine Übernahme in den [X.]dienst vereinbart werden kann. Für den Kläger ist na[X.]h § 93 Abs. 2 [X.] au[X.]h § 68 Abs. 4 [X.] in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 6. Juli 2004 zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Dana[X.]h ist zunä[X.]hst glei[X.]hlautend mit § 67 Abs. 4 [X.] die Kanzlerin oder der Kanzler mit Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf [X.] entlassen (Satz 1). Abwei[X.]hend zur aktuell gültigen Fassung der Vors[X.]hrift ist sie oder er hingegen auf ihren oder seinen Antrag in den [X.]dienst zu übernehmen, falls sie oder er vorher im öffentli[X.]hen Dienst tätig war; dieser [X.] ist auf eine mindestens verglei[X.]hbare Re[X.]htsstellung geri[X.]htet, wie sie oder er sie zum [X.]punkt ihrer oder seiner Bestellung zur Kanzlerin oder zum Kanzler hatte (Satz 2). Der entspre[X.]hende Antrag ist innerhalb von drei Monaten na[X.]h Ablauf der Amtszeit zu stellen (Satz 3).
b) Die Ausgestaltung des Amts des Kanzlers na[X.]h dem verfahrensgegenständli[X.]hen [X.]n Ho[X.]hs[X.]hulre[X.]ht greift in das [X.] ein.
Dies gilt für § 67 Abs. 4 Satz 1, § 93 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 68 Abs. 4 [X.] a.F., wona[X.]h die Kanzlerin oder der Kanzler na[X.]h Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf [X.] entlassen ist und ledigli[X.]h einen gebundenen [X.] in den [X.]dienst mit einer mindestens ihrer oder seiner vor der Bestellung zur Kanzlerin oder zum Kanzler verglei[X.]hbaren Re[X.]htsstellung geltend ma[X.]hen kann. Denn es ist ni[X.]ht abstrakt si[X.]hergestellt, dass der betroffene Amtsinhaber na[X.]h Ablauf seiner Amtszeit als Kanzler eine diesem [X.] entspre[X.]hende Stellung erhält.
Der Einwand des [X.], der Kläger begehre die lebzeitige Übertragung eines [X.] Amtes, geht fehl. Denn das [X.] ist na[X.]h § 67 Abs. 2 Satz 3 [X.] ni[X.]ht bloß ein Laufbahnamt, sondern ein sogenanntes funktionsgebundenes Amt, bei dem das Amt im statusre[X.]htli[X.]hen Sinne mit dem [X.] Amt zusammenfällt. So ordnet das aktuelle Besoldungsgesetz für das [X.] ([X.]) die Kanzlerin oder den Kanzler der [X.] Te[X.]hnis[X.]hen [X.] [X.]ottbus-Senftenberg in die Besoldungsgruppe [X.] ein. Diese Zuordnung, zusammen mit dem Auss[X.]hluss der allgemeinen laufbahnre[X.]htli[X.]hen Regelungen (§ 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 [X.]), lässt die mit der Kategorie des funktionsgebundenen Amtes bes[X.]hriebene enge Verbindung zwis[X.]hen Amt im funktionellen und im statusre[X.]htli[X.]hen Sinne erkennen (vgl. [X.] 70, 251 <268>; [X.], 292 <293 f.>; [X.], Bes[X.]hluss vom 19. Juli 2017 - 4 S 1433/17 -, juris, Rn. 20). Damit geht es hier - entgegen der seitens des [X.] vertretenen Auffassung - ni[X.]ht bloß um ein Begehren des [X.] auf lebenszeitige Übertragung eines konkreten funktionellen Amtes (a.[X.], [X.] 2017, S. 239 <241>), sondern eines Amtes im statusre[X.]htli[X.]hen Sinne.
Ein Eingriff in das [X.] besteht erst re[X.]ht bei isolierter Betra[X.]htung von § 67 [X.] in der aktuellen Fassung, mithin unter Außera[X.]htlassung der für den Kläger no[X.]h geltenden Übergangsvors[X.]hriften zum [X.]. Die in § 67 Abs. 4 [X.] vorgesehene Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf [X.] na[X.]h Ablauf der Amtszeit greift no[X.]h stärker in den Grundstatus des Beamten ein, da eine Übernahme in den [X.]dienst ledigli[X.]h "vereinbart" werden kann und damit von Faktoren abhängt, die ni[X.]ht allein zur Disposition des entlassenen Kanzlers stehen.
[X.]) Einwände in der obergeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung hiergegen unter Hinweis darauf, die [X.] des betroffenen Kanzlers für das laufbahnunabhängige, singuläre Funktionsamt sei freiwillig getroffen worden und die Verbeamtung auf [X.] mithin nur unmittelbare Folge der persönli[X.]hen und eigenverantwortli[X.]hen Ents[X.]heidung über den Fortgang seines berufli[X.]hen Lebenswegs, greifen ni[X.]ht dur[X.]h (vgl. kritis[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 19. Juli 2017 - 4 S 1433/17 -, juris, Rn. 18 ff.; ähnli[X.]h s[X.]hon [X.], Urteil vom 13. November 2014 - 4 [X.]1.11 -, juris, Rn. 38 ff.). Der mit der individuellen Eigenverantwortli[X.]hkeit der [X.] in Bezug genommene Re[X.]htsgedanke "volenti non fit iniuria" (vgl. allgemein [X.], in: [X.]/Kir[X.]hhof, [X.], 3. Aufl. 2011, § 203 Rn. 91) vermag die objektive Dimension des Art. 33 Abs. 5 GG, der mit den hergebra[X.]hten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gerade den Kernbestand von anerkannten Strukturprinzipien beamtenre[X.]htli[X.]her Institutionen s[X.]hützt, ni[X.]ht zu s[X.]hmälern. Vielmehr kann der bereits auf Lebenszeit verbeamtete Bewerber gar keine wirkli[X.]he "Wahl" treffen. Denn um seine Lebenszeitstellung zu erhalten, muss er auf die Bewerbung als Kanzler verzi[X.]hten. Das Gebot gesetzestreuer Verwaltung dur[X.]h unabhängige Beamte wird aber nur verwirkli[X.]ht, wenn - grundsätzli[X.]h - jeder Beamte die dur[X.]h das [X.] gebotene gesi[X.]herte Re[X.]htsstellung innehat. Es genügt den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG ni[X.]ht, dass der Grundsatz no[X.]h für die Mehrheit der Beamtens[X.]haft Anwendung findet. Ob die Dur[X.]hbre[X.]hung des [X.]s mit den Vorgaben der Verfassung in Einklang steht, ist allein eine Frage der Re[X.]htfertigung.
2. Die vorliegende Dur[X.]hbre[X.]hung des [X.]s ist ni[X.]ht gere[X.]htfertigt. Aus der Stellung des Ho[X.]hs[X.]hulkanzlers na[X.]h [X.]m Ho[X.]hs[X.]hulre[X.]ht und dessen Aufgabenspektrum folgen keine besonderen Sa[X.]hgesetzli[X.]hkeiten, die eine Ausnahme vom Grundsatz der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung des statusre[X.]htli[X.]hen Amtes erforderli[X.]h ma[X.]hen. Ein re[X.]htfertigender Sa[X.]hgrund ergibt si[X.]h weder aus der historis[X.]hen Entwi[X.]klung des Amts eines Ho[X.]hs[X.]hulkanzlers an si[X.]h (a) no[X.]h aus dem konkreten Ho[X.]hs[X.]hulleitungsmodell in [X.] (b). Dem [X.] verbleiben andere Mögli[X.]hkeiten, um das von ihm gewählte Ho[X.]hs[X.]hulleitungsmodell mit Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang zu bringen ([X.]). S[X.]hließli[X.]h zeigt au[X.]h ein Verglei[X.]h mit anderen anerkannten Ausnahmen vom [X.] keinen zwingenden Sa[X.]hgrund für die Ausgestaltung im Beamtenverhältnis auf [X.] auf (d).
a) Die historis[X.]he Entwi[X.]klung der Stellung des Ho[X.]hs[X.]hul- oder [X.]skanzlers ist für eine allgemeine normative Aussage zur Re[X.]htfertigung der Übertragung des Amts im Beamtenverhältnis auf [X.] unergiebig.
[X.]) Das Amt des "Kanzlers" hat seine Wurzeln im Mittelalter und spiegelt die Entwi[X.]klung der modernen [X.] bis in die heutigen Tage. Der Kanzler als Vertreter administrativ-hoheitli[X.]her Ressour[X.]enverwaltung stand immer in einem Spannungsverhältnis zum Rektor als universitärem Leitungsorgan der akademis[X.]hen ([X.] (vgl. [X.], in: [X.] u.a. [Hrsg.], Handbu[X.]h des Wissens[X.]haftsre[X.]hts, 1982, S. 282 f.; Wahlers, [X.] 2010, S. 238 <239 f.>; [X.], [X.] 33 [2000], S. 332 <337>; [X.], Der Kanzler der [X.], 2013, [X.]3; [X.], in: [X.] [Hrsg.], 15 Jahre [X.] an der [X.] Te[X.]hnis[X.]hen [X.], 2017, [X.] ff., 24 ff.). Das mit dem Ho[X.]hs[X.]hulrahmengesetz vom 26. Januar 1976 ([X.]; [X.] 185) eingeführte Prinzip der Einheitsverwaltung markiert eine Zäsur in der Organisationsstruktur der Ho[X.]hs[X.]hulleitung. Lag die Wahrnehmung der st[X.]tli[X.]hen, die [X.] betreffenden Aufgaben unter der Kuratorialverfassung no[X.]h allein in den Händen einer st[X.]tli[X.]hen Behörde (Kurator), war unter der Einheitsverwaltung eine sol[X.]he Transformation des Dualismus von st[X.]tli[X.]hen und akademis[X.]hen Aufgaben in die Verwaltungsorganisation hinein hingegen ausges[X.]hlossen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.] [Hrsg.], Ho[X.]hs[X.]hulrahmengesetz, 1978, § 58 Rn. 6; [X.], [X.] 32 [1999], [X.]0 <13>). Die Binnenorganisation der [X.] kannte als Leitungsorgan allein no[X.]h den Rektor. Der an die Stelle des Kurators getretene Kanzler war ni[X.]ht mehr Teil der St[X.]tsorganisation, sondern funktionelles Element der [X.] selbst (vgl. [X.], [X.] 33 [2000], S. 332 <338>). Er übernahm die Funktionen des ehemaligen Kurators, war aber zuglei[X.]h Leiter der akademis[X.]hen Verwaltung und unterstand dabei den Weisungen des Rektors; hinzu kam die - au[X.]h den akademis[X.]hen Berei[X.]h umfassende - Haushaltsverantwortli[X.]hkeit (vgl. [X.], Deuts[X.]hes Ho[X.]hs[X.]hulre[X.]ht, 3. Aufl. 2004, Rn. 554). [X.] damit zwar die institutionelle Antinomie zur akademis[X.]hen Selbstverwaltung, so blieb es do[X.]h bei einem inhaltli[X.]h-materiellen Dualismus der Aufgabenkreise (vgl. [X.], [X.] und verwaltungsre[X.]htli[X.]he Systembildung, 2009, [X.], 544; [X.], [X.] 33 [2000], S. 332 <338 f.>; Breitba[X.]h, [X.] Beiheft 15 [2005], [X.]9 <126>). Diese strukturelle Neugliederung der [X.]en war Ausdru[X.]k der Stärkung der Eigenverantwortung der [X.]n und ihrer Selbstverwaltung, die in besonderer Weise den hohen Rang der grundre[X.]htli[X.]h gewährleisteten Wissens[X.]haftsfreiheit hervorheben sollte.
Unter Geltung des [X.] kann no[X.]h ein relativ homogenes Bild einer idealtypis[X.]hen [X.] gezei[X.]hnet werden, zumal Anliegen des [X.] gerade war, eine größtmögli[X.]he Einheitli[X.]hkeit in allen wesentli[X.]hen Berei[X.]hen der [X.] si[X.]herzustellen (vgl. [X.], [X.] 17 [1984], S. 24 <24>). Wie im früheren § 62 Abs. 2 [X.] angelegt, verkörperte und repräsentierte der Kanzler innerhalb der einheitli[X.]hen Binnenstruktur der Ho[X.]hs[X.]hulleitung gegenüber den Wissens[X.]haftlern im Leitungsgremium als geborenes Mitglied den re[X.]htli[X.]hen und verwaltungsmäßigen Sa[X.]hverstand (vgl. [X.], [X.] 17 [1984], S. 24 <44>; [X.], [X.] 32 [1999], [X.]0 <16>). Wennglei[X.]h eher heuristis[X.]h-deskriptive Ums[X.]hreibung des Berufsbildes als eigentli[X.]he normativ-dogmatis[X.]he Ausfä[X.]herung (vgl. [X.], [X.] und verwaltungsre[X.]htli[X.]he Systembildung, 2009, [X.]; Breitba[X.]h, [X.] Beiheft 15 [2005], [X.]9 <120>), bildete das historis[X.]h gewa[X.]hsene Amtsverständnis des [X.]skanzlers das komplementäre Element zur politis[X.]h verantwortli[X.]hen Ho[X.]hs[X.]hulspitze und deren "ideale" Ergänzung (vgl. [X.]/Bußmann, in: Fests[X.]hrift für [X.], 2003, S. 291 <293>; [X.]/[X.], in: Gedä[X.]htniss[X.]hrift für [X.], 2007, S. 431 <435>). Der Kanzler sollte insbesondere Kontinuität, Sa[X.]hverstand und Unabhängigkeit gewährleisten (vgl. s[X.]hon S[X.]heven/ [X.], [X.] 6 [1973], S. 44 <52>). Die Kontinuität ergab si[X.]h aus der - traditionell - langen Amtszeit des Kanzlers im Verglei[X.]h zu anderen Leitungsmitgliedern; der Sa[X.]hverstand beruhte auf seiner hieraus erwa[X.]hsenden besonderen Erfahrung einerseits und der erforderli[X.]hen Befähigung (Art. 33 Abs. 2 GG) andererseits; aus der Ni[X.]htzugehörigkeit zum Berei[X.]h von Fors[X.]hung und Lehre folgten s[X.]hließli[X.]h Unabhängigkeit und Neutralität (vgl. [X.]/[X.], in: Gedä[X.]htniss[X.]hrift für [X.], 2007, S. 431 <435>).
Die konkrete Re[X.]htsstellung des Kanzlers innerhalb der [X.] sowie die beamtenre[X.]htli[X.]he Ausgestaltung seines Amtes waren seit dem Ende der Kuratorialverfassung vielgestaltig und uneinheitli[X.]h. Eindeutig war in der historis[X.]hen Perspektive jedo[X.]h, dass der Kanzler ganz überwiegend zum Beamten auf Lebenszeit und nur vereinzelt zum Beamten auf [X.] ernannt wurde (hierzu konkret [X.], [X.] 17 [1984], S. 24 <25> m.w.N.; Wahlers, [X.] 2010, S. 238 <240 Fn. 19>).
[X.]) Aus der historis[X.]hen Entwi[X.]klung der Stellung des [X.]skanzlers per se ergibt si[X.]h somit keine belastbare normative Aussage zur Re[X.]htfertigung der Übertragung des Amts im Beamtenverhältnis auf [X.]. Die in historis[X.]her Perspektive vorherrs[X.]henden Ausgestaltungen des Amts folgten der jeweiligen ho[X.]hs[X.]hulorganisationsre[X.]htli[X.]hen Verortung des Kanzlers und waren Ausdru[X.]k der jeweils sehr eigenen ho[X.]hs[X.]hulpolitis[X.]hen Verhältnisbestimmungen, die eine Verallgemeinerung ers[X.]hweren. Soweit insbesondere im ho[X.]hs[X.]hulre[X.]htli[X.]hen S[X.]hrifttum zum Teil idealisierende Maßstäbe an den Kanzler herangetragen werden, sind diese au[X.]h ni[X.]ht abstrakt, sondern allein in ihrer normativen Verankerung in den jeweiligen Ho[X.]hs[X.]hulgesetzen von materieller Bedeutung. Erst hieraus können Konsequenzen für die Frage einer Re[X.]htfertigung des Eingriffs in Art. 33 Abs. 5 GG gefolgert werden. Ob die Position des Kanzlers mithin als komplementäres Element zur politis[X.]h verantwortli[X.]hen Ho[X.]hs[X.]hulspitze sowie als deren "ideale Ergänzung", ferner als Garant von Kontinuität, Sa[X.]hverstand und Unabhängigkeit zu verstehen ist, ergibt si[X.]h - gerade im Hinbli[X.]k auf beamtenverfassungsre[X.]htli[X.]he S[X.]hlussfolgerungen - ni[X.]ht aus der historis[X.]hen S[X.]hablone des [X.]skanzlers im Spiegelbild der [X.]en, sondern ganz konkret aus den jeweiligen ho[X.]hs[X.]hulre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften und dem [X.], in den sie hineingestellt sind.
b) Die normative Organisations- und Strukturents[X.]heidung des [X.]n Ho[X.]hs[X.]hulgesetzgebers ([X.]) für eine starke monokratis[X.]he Leitungsposition des [X.] ist zwar ni[X.]ht zu beanstanden ([X.]), kann aber die Dur[X.]hbre[X.]hung des [X.]s ni[X.]ht re[X.]htfertigen. Die Zu- und Unterordnung des Ho[X.]hs[X.]hulkanzlers zur Verantwortungssphäre des [X.] ist kein hinrei[X.]hender Sa[X.]hgrund für die Berufung des Kanzlers in ein Beamtenverhältnis auf [X.] ([X.][X.]). Ni[X.]hts anderes folgt aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (dd).
[X.]) Der [X.] hat den Präsidenten na[X.]h § 64 Abs. 1 [X.] zum zentralen Ho[X.]hs[X.]hulorgan neben dem Ho[X.]hs[X.]hulsenat bestimmt (vgl. jeweils au[X.]h die Grundordnung für die [X.]is[X.]he Te[X.]hnis[X.]he [X.] [X.]ottbus-Senftenberg vom 8. Januar 2016 [Amtl. Mitteilungsblatt der BTU [X.]ottbus-Senftenberg 01/2016]). Die Präsidentin oder der Präsident leitet die [X.] in eigener Zuständigkeit und Verantwortung und ist für die Vertretung na[X.]h außen zuständig (§ 65 Abs. 1 Satz 1 [X.]; vgl. Sandberger, [X.] 44 [2011], [X.]8 <139>). Ihre oder seine Zuständigkeiten sind ni[X.]ht abs[X.]hließend aufgezählt, vielmehr besteht eine Zuständigkeitszuweisung für alle Aufgaben, sofern ni[X.]ht im Einzelfall etwas anderes dur[X.]h das [X.]is[X.]he Ho[X.]hs[X.]hulgesetz geregelt ist (§ 65 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Zu den gesondert und beispielhaft aufgeführten Zuständigkeiten der Präsidentin oder des Präsidenten (§ 65 Abs. 1 Satz 4 [X.]) gehört - unter anderem - die Vorbereitung von Konzepten für die [X.]ntwi[X.]klung, insbesondere des Struktur- und Entwi[X.]klungsplanes ([X.]), wobei dieses Initiativre[X.]ht als Ausdru[X.]k der gestärkten Ho[X.]hs[X.]hulautonomie der strategis[X.]hen ho[X.]hs[X.]hulpolitis[X.]hen Ausri[X.]htung der [X.] dient (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]is[X.]hes Ho[X.]hs[X.]hulgesetz, 3. Aufl. 2018, § 65 Rn. 18). Mit diesem Konzeptions- und Vors[X.]hlagsre[X.]ht erhält der Präsident eine zentrale gestalteris[X.]he Kompetenz, die der au[X.]h entwi[X.]klungsges[X.]hi[X.]htli[X.]hen Erkenntnis einer beson[X.] hervorgehobenen Stellung des Präsidenten in der Ho[X.]hs[X.]hulleitung entspri[X.]ht (vgl. s[X.]hon LTDru[X.]ks 2/5977, [X.]). Ferner ist die Präsidentin oder der Präsident zuständig für die Einri[X.]htung und Auflösung von Fa[X.]hberei[X.]hen, Zentralen Einri[X.]htungen und Betriebseinheiten sowie von Studiengängen na[X.]h Anhörung des Senats (Nr. 2). Das [X.] Ho[X.]hs[X.]hulre[X.]ht weist dem Präsidenten mit dieser Ents[X.]heidungsbefugnis ein weitgehendes Re[X.]ht zu, ho[X.]hs[X.]hulorganisatoris[X.]he Strukturents[X.]heidungen zu treffen. Darüber hinaus ist die Präsidentin oder der Präsident zuständig für die Aufstellung und Bewirts[X.]haftung des Haushalts sowie die befristete und leistungsbezogene Zuweisung von Mitteln und Stellen an die Fa[X.]hberei[X.]he und Zentralen Einri[X.]htungen na[X.]h Maßgabe der Ergebnisse der Evaluation (Nr. 5). Die Präsidentin oder der Präsident ist überdies na[X.]h § 37 Abs. 2 Satz 2 [X.] Dienstvorgesetzter des gesamten wissens[X.]haftli[X.]hen, künstleris[X.]hen und ni[X.]htwissens[X.]haftli[X.]hen Personals der [X.]. Aus der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Norm ist ersi[X.]htli[X.]h, dass diese Ausweitung der Dienstvorgesetzteneigens[X.]haft bewusster Ausdru[X.]k der Zentralisierung von Kompetenzen und Leitungsbefugnissen in der Person des Präsidenten ist (vgl. LTDru[X.]ks 2/5977, [X.], 67; LTDru[X.]ks 4/6419, [X.]). Sie oder er ist damit au[X.]h Dienstvorgesetzter der Kanzlerin oder des Kanzlers.
Die Aufgabenbes[X.]hreibung des Ho[X.]hs[X.]hulkanzlers ist demgegenüber sehr allgemein gehalten. Na[X.]h § 67 Abs. 1 [X.] leitet die Kanzlerin oder der Kanzler die Verwaltung der [X.] unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten und ist Beauftragter für den Haushalt. In der Grundordnung der im Ausgangsverfahren beigeladenen [X.] ist die Verwaltungsleitung um die "Führung der laufenden Ges[X.]häfte der Verwaltung" ergänzt. Einges[X.]hränkt wird die Verwaltungsleitungskompetenz indes dur[X.]h die Stellung des Präsidenten als Dienstvorgesetzter des - au[X.]h ni[X.]htwissens[X.]haftli[X.]hen - Ho[X.]hs[X.]hulpersonals. Ledigli[X.]h na[X.]h Maßgabe der Grundordnung obliegt (au[X.]h) dem Kanzler die Vertretung des Präsidenten in Re[X.]hts- und Verwaltungsangelegenheiten; allerdings bleibt es dabei (vgl. LTDru[X.]ks 2/5977, [X.]), dass si[X.]h der dem Kanzler bei der Leitung der Verwaltung zustehende angemessene Ents[X.]heidungs- und Handlungsspielraum im dur[X.]h den Präsidenten vorgegebenen Handlungsrahmen bewegen muss, da der Kanzler "unter der Verantwortung" des Präsidenten agiert (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]is[X.]hes Ho[X.]hs[X.]hulgesetz, 3. Aufl. 2018, § 67 Rn. 14; Sandberger, [X.] 44 [2011], [X.]8 <148>). Der Vorlagebes[X.]hluss geht daher davon aus, dass der Präsident dem Kanzler als Dienstvorgesetzter au[X.]h Einzelanweisungen erteilen kann (BVerwG, Bes[X.]hluss vom 23. Juni 2016 - 2 [X.] 1.15 -, juris, Rn. 84; a.[X.], [X.] 44 [2011], [X.]8 <148>). Darüber hinaus ordnet § 67 Abs. 1 Satz 2 [X.] den Kanzler in seiner Funktion als Beauftragter für den Haushalt organisationsre[X.]htli[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h dem Präsidenten zu, in dessen Zuständigkeit gemäß § 65 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 [X.] Aufstellung und Bewirts[X.]haftung des Haushalts fallen.
[X.]) Dem [X.]n [X.] stand es grundsätzli[X.]h frei, si[X.]h für eine bestimmte Organisationsform der [X.]n zu ents[X.]heiden und den Präsidenten als zentrales Leitungsorgan mit weitgehenden Befugnissen auszustatten.
Der Gesetzgeber verfügt über einen weiten Gestaltungsspielraum, um den Wissens[X.]haftsbetrieb mit Bli[X.]k auf die unters[X.]hiedli[X.]hen Aufgaben von wissens[X.]haftli[X.]hen Einri[X.]htungen und auf die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesells[X.]haftli[X.]hen Verantwortung zu regeln. Er ist ni[X.]ht an überkommene Modelle der [X.] gebunden und darf zur Verwirkli[X.]hung seiner ho[X.]hs[X.]hulpolitis[X.]hen Auffassungen Anforderungen an eine effiziente Organisation, gute Haushaltsführung und klare Verantwortungszuweisung unters[X.]hiedli[X.]h gewi[X.]hten ([X.] 136, 338 <363 Rn. 57>). Dem Gesetzgeber bleibt bei der [X.] ein breiter Raum, um seine ho[X.]hs[X.]hulpolitis[X.]hen Auffassungen zu verwirkli[X.]hen und die [X.]n den gesells[X.]haftli[X.]hen und wissens[X.]haftssoziologis[X.]hen Gegebenheiten anzupassen ([X.] 139, 148 <181 f. Rn. 65>). Die Si[X.]herung der Wissens[X.]haftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verlangt aber, dass die Wissens[X.]haftlerinnen und Wissens[X.]haftler mit Hilfe organisatoris[X.]her Regelungen dur[X.]h ihre Vertretung in Ho[X.]hs[X.]hulorganen Gefährdungen der Wissens[X.]haftsfreiheit abwehren und ihre fa[X.]hli[X.]he Kompetenz zur Verwirkli[X.]hung der Wissens[X.]haftsfreiheit in die Organisation einbringen können. Der Gesetzgeber muss für die Organisation der Wissens[X.]haftsfreiheit ein Gesamtgefüge s[X.]haffen, in dem Ents[X.]heidungsbefugnisse und Mitwirkungsre[X.]hte, Einflussnahme, Information und Kontrolle so bes[X.]haffen sind, dass Gefahren für die Freiheit von Lehre und Fors[X.]hung vermieden werden. Organisationsnormen sind dann mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ni[X.]ht vereinbar, wenn dur[X.]h sie ein Gesamtgefüge ges[X.]haffen wird, das die freie wissens[X.]haftli[X.]he Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet ([X.] 136, 338 <363 Rn. 57>). Die mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Mitwirkung von Wissens[X.]haftlerinnen und Wissens[X.]haftlern im wissens[X.]haftsorganisatoris[X.]hen Gesamtgefüge einer [X.] darf der Gesetzgeber insbesondere na[X.]h Art und Weise frei gestalten, solange die wissens[X.]haftli[X.]h Tätigen an wissens[X.]haftsrelevanten Ents[X.]heidungen hinrei[X.]hend mitwirken können ([X.] 136, 338 <364 Rn. 59>). So ist das Re[X.]ht eines plural zusammengesetzten Vertretungsorgans zur Bestellung und au[X.]h zur A[X.]erufung von Leitungspersonen ein zentrales und effektives Einfluss- und Kontrollinstrument der wissens[X.]haftli[X.]h Tätigen auf die Organisation ([X.] 136, 338 <365 Rn. 60>). Je höher Ausmaß und Gewi[X.]ht der den Leitungspersonen zustehenden Befugnisse sind, desto eher muss die Mögli[X.]hkeit gegeben sein, si[X.]h selbstbestimmt von diesen zu trennen. Je mehr, je grundlegender und je substantieller wissens[X.]haftsrelevante personelle und sa[X.]hli[X.]he Ents[X.]heidungsbefugnisse dem kollegialen [X.] entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss im Gegenzug die Mitwirkung des [X.] an der Bestellung und A[X.]erufung dieses Leitungsorgans und an dessen Ents[X.]heidungen ausgestaltet sein. Der Gesetzgeber muss diesen Zusammenhang dur[X.]hgängig berü[X.]ksi[X.]htigen ([X.] 136, 338 <365 Rn. 60>; vgl. [X.] 139, 148 <183 Rn. 68>; [X.], Urteil vom 14. November 2016 - 1 [X.] -, juris, Rn. 89).
Wird dieser Kompensationszusammenhang im Verhältnis vom Leitungs- zum [X.] bea[X.]htet, enthält das Grundgesetz - wie ausgeführt - weder eine ho[X.]hs[X.]hulpolitis[X.]he Vorgabe für eine bestimmte [X.] no[X.]h für ein bestimmtes Leitungsmodell (vgl. [X.] 136, 338 <367 f. Rn. 65>; 139, 148 <181 Rn. 65>). Im Mittelpunkt stehen prozedurale Mitwirkungsre[X.]hte der [X.]e gegenüber dem Leitungsorgan, und dies im Grundsatz unbes[X.]hadet dessen konkreter Strukturierung. Au[X.]h monokratis[X.]he Leitungsorgane sind daher unter dem Vorbehalt der Wahrung wissens[X.]haftsadäquater Anforderungen mit der Verfassung vereinbar (vgl. s[X.]hon [X.] 111, 333 <356 f.>). Na[X.]h dem [X.] Ho[X.]hs[X.]hulgesetz in seiner derzeitigen Fassung, wie es Gegenstand der Vorlage ist, ist die Leitungsstruktur der [X.]n [X.]n im Grundsatz strikt monokratis[X.]h, so dass si[X.]h die Fragen von hinrei[X.]hendem Einfluss und Kontrolle der wissens[X.]haftli[X.]h Tätigen auf die Organisation auf das Verhältnis zum Leitungsorgan selbst bes[X.]hränken. Betroffen ist mithin allein das Verhältnis des Senats zum Präsidenten, ni[X.]ht hingegen zu dem "unter der Verantwortung des Präsidenten" handelnden Kanzler. An[X.] und weiter wäre das Rü[X.]kbindungsverhältnis nur dann zu fassen, wenn ni[X.]ht eine monokratis[X.]he, sondern im engeren Sinne kollegiale Leitungsstruktur zu Ents[X.]heidungen berufen wäre, die si[X.]h potentiell wissens[X.]haftsgefährdend auswirken könnten (vgl. [X.] 136, 338 <375 f. Rn. 82>).
[X.][X.]) Dem [X.]n Ho[X.]hs[X.]hulre[X.]ht ist kein zwingender Sa[X.]hgrund für eine Dur[X.]hbre[X.]hung des [X.]s als hergebra[X.]hter Grundsatz des Berufsbeamtentums zu entnehmen. Aus der besonderen Sa[X.]hgesetzli[X.]hkeit und der Art der vom Kanzler wahrgenommenen Aufgaben lassen si[X.]h keine dur[X.]hgreifenden Anhaltspunkte für eine Re[X.]htfertigung der Ausgestaltung des [X.]es im Beamtenverhältnis auf [X.] folgern.
Die Präsidentin oder der Präsident leitet aufgrund der gesetzgeberis[X.]hen Ents[X.]heidung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung monokratis[X.]h die [X.]; sie oder er wird hierbei von einem etwaigen Präsidium ledigli[X.]h unterstützt. Dem Kanzler ist dur[X.]h § 67 Abs. 1 [X.] nur ein eigener Sa[X.]hberei[X.]h als Leiter der Verwaltung der [X.] zugewiesen, und dies zudem unter der Verantwortung des Präsidenten. Hinzu kommt die Stellung als Beauftragter für den Haushalt. S[X.]hon diese aktuelle Ausgestaltung der Beteiligung des Kanzlers an Ho[X.]hs[X.]hulleitungsfunktionen steht in gesetzgebungshistoris[X.]her Perspektive für die bislang stärkste funktionale Einordnung in den monokratis[X.]h zugespitzten Aufgabenkreis des Präsidenten (vgl. LTDru[X.]ks 2/5977, [X.]). Au[X.]h ist der Kanzler dem Präsidenten na[X.]h § 37 Abs. 2 Satz 2 [X.] direkt dienstre[X.]htli[X.]h unterstellt. Dem entspri[X.]ht es, dass der Kanzler ni[X.]ht mehr dur[X.]h den Minister, sondern dur[X.]h den Präsidenten selbst bestellt wird. Au[X.]h dies verdeutli[X.]ht die Stellung des Kanzlers im Verantwortungsberei[X.]h des Präsidenten. Hinzu kommt die sa[X.]hli[X.]he Abhängigkeit des Kanzlers von der Ho[X.]hs[X.]hulleitung. Aus der Verwaltungsleitungstätigkeit des Kanzlers "unter der Verantwortung" des Präsidenten in Verbindung mit dessen Dienstvorgesetzteneigens[X.]haft folgert das vorlegende Geri[X.]ht na[X.]hvollziehbar, dass dem Kanzler au[X.]h Einzelanweisungen erteilt werden können. Der dem Kanzler bei der Führung der laufenden Ges[X.]häfte der Verwaltung zuzugestehende Ents[X.]heidungs- und Handlungsspielraum wird überdies dur[X.]h den Rahmen begrenzt, der dur[X.]h die ho[X.]hs[X.]hulpolitis[X.]h-strategis[X.]hen Grundents[X.]heidungen des Präsidenten gezogen wird. In funktioneller Hinsi[X.]ht findet si[X.]h der Kanzler dur[X.]h dieses Spannungsverhältnis an der S[X.]hnittstelle von Ho[X.]hs[X.]hulleitung und Verwaltungsapparat, indem er einerseits unter der Verantwortung des Präsidenten dessen strategis[X.]he Ents[X.]heidungen mitzutragen hat und andererseits für ihre Umsetzung als Verwaltungsleiter zuständig ist (vgl. [X.], [X.] und verwaltungsre[X.]htli[X.]he Systembildung, 2009, [X.]; [X.], [X.] 2016, S. 236 <236 f.>). Die S[X.]hnittstellenfunktion ist zudem erkennbar, wenn es um die dur[X.]haus au[X.]h initiierende Vorbereitung von politis[X.]her Willensbildung der Leitungsorgane geht: Denn einerseits muss der Kanzler si[X.]herstellen, dass der Informationsfluss aus den Fa[X.]hstellen der Verwaltung die Ho[X.]hs[X.]hulspitze errei[X.]ht und in deren Ents[X.]heidungsfindung Berü[X.]ksi[X.]htigung finden kann; andererseits ist er in die Umsetzung derart getroffener Ri[X.]htungsents[X.]heidungen in den Verwaltungskörper der [X.] maßgebli[X.]h eingebunden (vgl. [X.], in: [X.] u.a. [Hrsg.], Handbu[X.]h des Wissens[X.]haftsre[X.]hts, 1982, [X.]; Sandberger, [X.] 44 [2011], [X.]8 <148>). Selbstverständli[X.]h hat der Kanzler als Leiter der Verwaltung au[X.]h zu gewährleisten, dass der Präsident sowie etwaige weitere Vizepräsidenten in ihren jeweiligen Ressorts und Verantwortungsberei[X.]hen angemessen administrativ unterstützt werden (vgl. [X.], in: [X.] [Hrsg.], 15 Jahre [X.] an der [X.] Te[X.]hnis[X.]hen [X.], 2017, S. 30; Sandberger, [X.] 44 [2011], [X.]8 <149>).
Entgegen der Auffassung des [X.] ergibt si[X.]h aus dieser Zuordnung des Kanzlers zur Verantwortungssphäre des Präsidenten jedo[X.]h keine Notwendigkeit, einen im Beamtenverhältnis bes[X.]häftigten Kanzler nur auf [X.] zu bestellen. Au[X.]h wenn der Kanzler als Leiter der Ho[X.]hs[X.]hulverwaltung und damit enger Mitarbeiter des Präsidenten dessen ho[X.]hs[X.]hulpolitis[X.]he Konzepte verwaltungste[X.]hnis[X.]h und mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln umsetzen muss, lässt si[X.]h hieraus keine über die allgemeine beamtenre[X.]htli[X.]he Treuepfli[X.]ht hinausgehende Loyalitätsbeziehung herleiten. Treue, Pfli[X.]hterfüllung, unparteiis[X.]hen Dienst für das Gemeinwesen sowie Gehorsam gegenüber Gesetzen und re[X.]htmäßigen Anordnungen des Dienstvorgesetzten s[X.]huldet jeder Beamter (vgl. [X.] 9, 268 <286>; 39, 334 <346 f.>). Der Kanzler in der Ausgestaltung des [X.]n Ho[X.]hs[X.]hulre[X.]hts kann von daher gesehen als komplementäres Element zur politis[X.]h verantwortli[X.]hen Ho[X.]hs[X.]hulspitze verstanden werden (vgl. [X.]/Bußmann, in: Fests[X.]hrift für [X.], 2003, S. 291 <293>). Ihm ist die Wahrung von Kontinuität, Sa[X.]hverstand und Unabhängigkeit (vgl. s[X.]hon S[X.]heven/[X.], [X.] 6 [1973], S. 44 <52>) als Aufgabe unabhängig von der Amtszeit des Präsidenten, dem er zugeordnet ist, übertragen: Kontinuität zei[X.]hnet das Amt des Kanzlers aus, da die Amtszeit - sei es im Angestellten-, sei es im Beamtenverhältnis - na[X.]h § 67 Abs. 2 Satz 4 [X.] se[X.]hs Jahre beträgt, ohne dass - an[X.] als beim Präsidenten (§ 65 Abs. 4 [X.]) - eine gesetzli[X.]he Abwahlregelung die Amtszeit von vornherein an den fortbestehenden konstituierenden Willen des Senats als zuständigem Ho[X.]hs[X.]hulorgan binden würde. Die Qualifikationsanforderungen gemäß § 67 Abs. 3 [X.] si[X.]hern die normative Erwartung eines der Stellung des [X.] angemessenen Sa[X.]hverstands. Das institutionelle Postulat der Unabhängigkeit des Kanzlers ist differenziert zu betra[X.]hten. Na[X.]h der normativen Ausgestaltung der Position findet die Unabhängigkeit des Kanzlers s[X.]hon von Verfassungs wegen ihre Grenze in der beamtenre[X.]htli[X.]hen Treuepfli[X.]ht, die als hergebra[X.]hter Grundsatz des Berufsbeamtentums ausdrü[X.]kli[X.]h etwa in Art. 33 Abs. 4 GG ("Dienst- und Treueverhältnis") Erwähnung gefunden hat (vgl. [X.] 39, 334 <346 f.>). Ni[X.]ht nur der ihn bindende gesetzli[X.]he Rahmen, sondern au[X.]h die re[X.]htmäßigen Anordnungen des dienstvorgesetzten Präsidenten ziehen der Unabhängigkeit des verbeamteten Kanzlers Grenzen. Das [X.]is[X.]he Ho[X.]hs[X.]hulgesetz weist ihm ferner keine ausdrü[X.]kli[X.]hen - eigenen - Gestaltungsaufträge ho[X.]hs[X.]hulpolitis[X.]her Art zu, sondern mit der Leitung der Verwaltung eine rein sa[X.]hbezogene, der ordnungsgemäßen Führung der laufenden Ges[X.]häfte entspre[X.]hende Tätigkeit. Ni[X.]ht frei von einer gewissen Ambivalenz ist der Kanzler jedo[X.]h gerade hierbei auf ein Mindestmaß an Unabhängigkeit au[X.]h gegenüber dem Präsidenten angewiesen. Denn die Gewährleistung einer re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Verwaltung in Verbindung mit dem Auftrag, au[X.]h im ho[X.]hs[X.]hulpolitis[X.]hen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu si[X.]hern, führt das beamtenre[X.]htli[X.]he Idealbild eines auf Objektivität und Sa[X.]hbezogenheit verpfli[X.]hteten [X.] mit der Normstruktur des § 67 [X.] zusammen. Die Stellung des Kanzlers als Beauftragter für den Haushalt mit den damit verbundenen herausgehobenen Anforderungen unterstrei[X.]ht dieses Postulat. Bereits diese Gesi[X.]htspunkte spre[X.]hen dafür, die Stellung des Kanzlers ni[X.]ht dur[X.]h eine Reduktion seines Status auf diejenige eines Beamten auf [X.] zu s[X.]hwä[X.]hen.
dd) Entgegen der Auffassung des [X.] ergibt si[X.]h au[X.]h aus den organisationsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen der Wissens[X.]haftsfreiheit kein hinrei[X.]hender Sa[X.]hgrund für die Bestellung des Kanzlers nur im Beamtenverhältnis auf [X.].
Die Vermutung, die dur[X.]h das [X.] vermittelte Unabhängigkeit des Berufsbeamtentums in der Person des Kanzlers könne si[X.]h wissens[X.]haftshemmend auswirken, da dieser die Realisierung von Fors[X.]hungsfreiheit negativ beeinflussen könne, re[X.]htfertigt die Dur[X.]hbre[X.]hung von Art. 33 Abs. 5 GG ni[X.]ht. Wieso ausgere[X.]hnet dem Kanzler als Leiter der Verwaltung ein besonderes Gefährdungspotential zu Lasten des freien Wissens[X.]haftsbetriebs zuges[X.]hrieben wird, ist ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar. Vor allem blendet diese Risikozus[X.]hreibung die gesetzli[X.]he Ausgestaltung des [X.]s na[X.]h § 67 [X.] gerade im Verhältnis zum Präsidenten als der Zentralfigur der Ho[X.]hs[X.]hulleitung gemäß § 65 [X.] aus. In seiner Funktion als Leiter der Ho[X.]hs[X.]hulverwaltung und damit enger Mitarbeiter des Präsidenten hat der Kanzler dessen ho[X.]hs[X.]hulpolitis[X.]he Konzepte verwaltungste[X.]hnis[X.]h sowie mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln umzusetzen, und damit ohne Zweifel in ni[X.]ht unerhebli[X.]hem Maße Berührungspunkte mit den wissens[X.]haftli[X.]h Tätigen. Dies entspri[X.]ht jedo[X.]h gerade seiner historis[X.]h wie institutionell begründeten Stabilisierungs- und S[X.]hnittstellenfunktion (vgl. [X.], [X.] und verwaltungsre[X.]htli[X.]he Systembildung, 2009, [X.] f.; [X.], [X.] 37 [2004], S. 203 <218>). Maßgebli[X.]h ist, dass das [X.] Ho[X.]hs[X.]hulre[X.]ht dem Kanzler gerade keine ho[X.]hs[X.]hulpolitis[X.]he Ents[X.]heidungsdomäne zuweist, die mit einem eigenen Gestaltungsspielraum au[X.]h im Verhältnis zum Präsidenten einhergeht. Dass dem Kanzler bei der Führung der laufenden Ges[X.]häfte der Verwaltung s[X.]hon aufgrund seines juristis[X.]hen und ökonomis[X.]hen Sa[X.]hverstands gewisse - faktis[X.]he - Prärogativen zukommen, ändert ni[X.]hts an der gesetzli[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h normierten Verortung des Kanzlers im Verantwortungsberei[X.]h des Präsidenten. Für eine Befristung des [X.]s im Beamtenverhältnis auf [X.] spri[X.]ht daher au[X.]h ni[X.]ht die behauptete Notwendigkeit der Gewährleistung von Flexibilität und Fluktuation der wissens[X.]haftsprägenden Fors[X.]hungsarbeit bei bes[X.]hränkten Ressour[X.]en. Warum si[X.]h der [X.] der Flexibilität und Fluktuation im Wissens[X.]haftsbetrieb auf der administrativen und primär [X.] des Kanzlers als Leiter der Ho[X.]hs[X.]hulverwaltung spiegeln müsse, ers[X.]hließt si[X.]h s[X.]hon na[X.]h dem Vorbringen des [X.] ni[X.]ht. Gegen eine sol[X.]he Einbeziehung des Kanzlers in das Verhältnis von Grundre[X.]htsträgern und Leitungsorgan spri[X.]ht indes au[X.]h die Bewertung von Normsystematik und -zwe[X.]k, die s[X.]hon in den Gesetzesbegründungen Ausdru[X.]k gefunden hat. Der Ho[X.]hs[X.]hulsenat ist ni[X.]ht nur verfassunggebendes Organ der [X.], sondern au[X.]h Aufsi[X.]htsgremium über den Präsidenten (vgl. LTDru[X.]ks 2/5977, [X.]). Die Verantwortung für das Handeln des Kanzlers liegt beim Präsidenten als Leiter der [X.] und Dienstvorgesetzten des Kanzlers; dessen Stellung unterfällt eindeutig dem Verantwortungsberei[X.]h des Präsidenten (vgl. LTDru[X.]ks 2/5977, [X.]).
Daher ist zwar einerseits ri[X.]htig, dass das [X.] Ho[X.]hs[X.]hulre[X.]ht die herausgehobene Stellung des Präsidenten betont und ihm die Funktion des Kanzlers zu- und unterordnet, um sämtli[X.]he Kräfte der [X.] unter der monokratis[X.]hen Leitung des Präsidenten zu bündeln. Andererseits folgt aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gerade ni[X.]ht, dass der in der Position des Präsidenten zum Ausdru[X.]k kommende hohe Autonomiegrad der [X.]n [X.]n strukturell dur[X.]h eine "unflexible" Besetzung auf der Position des Kanzlers konterkariert wird. Faktis[X.]h mag si[X.]h die Mögli[X.]hkeit einer Neubesetzung der [X.] na[X.]h Ablauf einer Befristung als deutli[X.]h einfa[X.]her erweisen als die Mögli[X.]hkeiten der Versetzung oder A[X.]erufung (vgl. s[X.]hon [X.], 292, zur Zulässigkeit der Versetzung eines [X.]skanzlers); dies ist jedo[X.]h keine Forderung, die Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu entnehmen ist und eine Eins[X.]hränkung des in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten [X.]s re[X.]htfertigen könnte. Mit der hier maßgebli[X.]hen Fassung des [X.] Ho[X.]hs[X.]hulgesetzes hat der [X.] Gesetzgeber dur[X.]hgängig berü[X.]ksi[X.]htigt, dass die Mitwirkung des [X.] (Senat) an der Bestellung und A[X.]erufung des Leitungsorgans (Präsident) stark ausgestaltet sein muss, um dessen ihm grundlegend und substantiell zugewiesene wissens[X.]haftsrelevante Ents[X.]heidungsbefugnisse zu kompensieren (vgl. [X.] 136, 338 <365 Rn. 60>; 139, 148 <183 Rn. 68>). Die Stellung des Ho[X.]hs[X.]hulkanzlers na[X.]h § 67 [X.] wird dadur[X.]h ni[X.]ht berührt.
[X.]) Das vom [X.]n Ho[X.]hs[X.]hulgesetzgeber - zulässigerweise - gewählte Modell einer dominanten Präsidialho[X.]hs[X.]hulleitung unter enger Beiordnung des verwaltungsleitenden Kanzlers kann au[X.]h ohne dessen Bestellung im Beamtenverhältnis auf [X.] realisiert werden.
Neben der au[X.]h von § 67 Abs. 2 Satz 2 [X.] vorgesehenen Mögli[X.]hkeit der Anstellung der Kanzlerin oder des Kanzlers im befristeten privatre[X.]htli[X.]hen Bes[X.]häftigungsverhältnis bestellen andere [X.]länder den Ho[X.]hs[X.]hulkanzler im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei vorheriger Ernennung im Beamtenverhältnis auf Probe, ohne dass dies das monokratis[X.]he Ho[X.]hs[X.]hulleitungsmodell in Frage stellen würde. Für diese Ausgestaltung im Lebenszeitbeamtenverhältnis, wel[X.]he aufgrund der vorherigen Probezeit eine Überprüfung der Bewährung des Kanzlers im Amt erlaubt, haben si[X.]h [X.] (vgl. Art. 23 Abs. 2 Satz 3 Bayeris[X.]hes Ho[X.]hs[X.]hulgesetz vom 23. Mai 2006 [GVBl S. 245], zuletzt geändert dur[X.]h Gesetz vom 19. Dezember 2017 [GVBl S. 568]; vertiefend dazu [X.], in: [X.], Ho[X.]hs[X.]hulre[X.]ht im Freist[X.]t [X.], 2. Aufl. 2017, S. 392 f.) und [X.] (vgl. § 87 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.]ho[X.]hs[X.]hulgesetz [X.] in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 25. Januar 2011 [GVOBl [X.]8], zuletzt geändert dur[X.]h Gesetz vom 11. Juli 2016 [GVOBl S. 550, 557]) ents[X.]hieden. Dass diese Orientierung am von Art. 33 Abs. 5 GG vorgesehenen Regelfall (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit zu strukturellen Verwerfungen im Verhältnis zur Präsidialspitze der [X.]n führen würde, hat die St[X.]tsregierung des Freist[X.]ts [X.] ni[X.]ht vorgetragen. Angesi[X.]hts der speziell in [X.] vorgesehenen Mögli[X.]hkeit der A[X.]erufung sowie der allgemeinen Zulässigkeit einer Versetzung (vgl. s[X.]hon [X.], 292) liegen derartige strukturelle Konfliktlagen au[X.]h ni[X.]ht nahe, re[X.]htfertigen jedenfalls ni[X.]ht eine Dur[X.]hbre[X.]hung von Art. 33 Abs. 5 GG glei[X.]hsam auf bloßen Verda[X.]ht hin.
Bezogen auf das Funktionsamt des Kanzlers ist au[X.]h denkbar, die Unabhängigkeit des weiterhin im Beamtenverhältnis auf [X.] bes[X.]häftigten Kanzlers dadur[X.]h zu si[X.]hern, ihm "kompensatoris[X.]h" einen gebundenen Anspru[X.]h auf Übernahme in den [X.]dienst einzuräumen. Für den Kläger fand eine sol[X.]he Regelung gemäß § 93 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 68 [X.] in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 6. Juli 2004 no[X.]h Anwendung; na[X.]h dem derzeit geltenden § 67 Abs. 4 Satz 2 [X.] ist eine Übernahme in den [X.]dienst nur na[X.]h Vereinbarung vorgesehen. Jedo[X.]h wäre au[X.]h mit einem (Rü[X.]k-)[X.], geri[X.]htet auf einen der früheren - das heißt vor Antritt der [X.] - Re[X.]htsstellung verglei[X.]hbaren Status die Si[X.]herung der Unabhängigkeit der Amtsführung ni[X.]ht vollständig. Ein derartiger [X.] müsste vielmehr de lege ferenda auf ein der (Status-)Wertigkeit des [X.]es glei[X.]hwertiges anderes Amt im [X.]dienst geri[X.]htet sein. Einen sol[X.]hen Anspru[X.]h sieht indes derzeit keines der [X.]ho[X.]hs[X.]hulgesetze vor. Ihn im Wege der verfassungskonformen Auslegung in die maßgebli[X.]hen Vors[X.]hriften hineinzulesen, lässt die s[X.]hon na[X.]h Wortlaut und Sinngehalt eindeutige Regelung ni[X.]ht zu (vgl. [X.] 54, 277 <299>; 63, 131 <147 f.>; 112, 164 <182 f.>).
d) S[X.]hließli[X.]h weist ein Verglei[X.]h mit den traditionsgemäßen historis[X.]hen Fallgruppen akzeptierter Dur[X.]hbre[X.]hungen des [X.]s keine überzeugenden Sa[X.]hgesetzli[X.]hkeiten aus, die eine Herausnahme des Ho[X.]hs[X.]hulkanzlers na[X.]h [X.]m Ho[X.]hs[X.]hulre[X.]ht aus dem Gewährleistungsberei[X.]h des Art. 33 Abs. 5 GG re[X.]htfertigen könnten.
[X.]) Mit der Kategorie des kommunalen [X.]n ist der Ho[X.]hs[X.]hulkanzler na[X.]h [X.]m Ho[X.]hs[X.]hulre[X.]ht ni[X.]ht verglei[X.]hbar.
Maßgebli[X.]hes Differenzierungskriterium und bestimmendes [X.] der [X.]n im Gegensatz zum Normalfall des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ist der Wahlakt (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 3 Bu[X.]hstabe [X.] BeamtStG) als Akt [X.], periodis[X.]h zu erneuernder Willensbildung. Dieser Wahlakt hat konstitutive Bedeutung und vermittelt im Verbund mit der - regelmäßig - kommunalverfassungsre[X.]htli[X.]h vorgesehenen Mögli[X.]hkeit der A[X.]erufung des kommunalen [X.]n dessen politis[X.]he Rü[X.]kbindung. Hiervon unters[X.]heiden si[X.]h die Bestellung und Wiederbestellung des Ho[X.]hs[X.]hulkanzlers na[X.]h § 67 Abs. 2 Satz 1 [X.] wesentli[X.]h. Gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 [X.] wird die Präsidentin oder der Präsident aufgrund des Wahlvors[X.]hlages einer Findungskommission vom zuständigen Organ der [X.] auf [X.] gewählt und von dem für die [X.]n zuständigen Mitglied der [X.]regierung bestellt. Dieser Wahlakt hat, wie ausgeführt, Bedeutung für die institutionelle und personelle Si[X.]herung der Gewährleistungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Der so dur[X.]h Wahlakt an das zuständige Ho[X.]hs[X.]hulorgan rü[X.]kgebundene Präsident bestellt sodann den Kanzler na[X.]h in § 67 Abs. 3 [X.] weiter ausgeführten qualifikationsbezogenen [X.]. Angesi[X.]hts der Qualifikationsmerkmale des § 67 Abs. 3 [X.] bestehen keine Zweifel, dass die Auswahlents[X.]heidung der Präsidentin oder des Präsidenten an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden ist und si[X.]h mithin an Eignung, Befähigung und fa[X.]hli[X.]her Leistung zu orientieren hat (vgl. au[X.]h [X.], [X.] 17 [1984], S. 24 <30>; [X.], [X.] 49 [2016], [X.] <131>). Die Geltung von Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. § 9 BeamtStG) wurde seitens des [X.] bereits für den Wahlvors[X.]hlag des Präsidenten selbst angenommen, erst re[X.]ht muss dies für den - organisatoris[X.]h na[X.]hgelagerten - Kanzler gelten (vgl. [X.] 111, 333 <364>, ebenfalls zum [X.]n Ho[X.]hs[X.]hulre[X.]ht). Im Gegensatz dazu erlauben die genannten Abhängigkeitsaspekte der politis[X.]h-demokratis[X.]hen Rü[X.]kbindung der kommunalen [X.]n eine Überlagerung au[X.]h des Leistungsprinzips des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], Öffentli[X.]hes Dienstre[X.]ht, 8. Aufl. 2017, Rn. 73 m.w.N.). Dies ist ein weiterer Unters[X.]hied zum Ho[X.]hs[X.]hulkanzler in der Ausgestaltung na[X.]h [X.]m Ho[X.]hs[X.]hulre[X.]ht.
Wesentli[X.]h sind jedo[X.]h weniger die Zugangsvoraussetzungen zu den jeweiligen Ämtern des [X.]n einerseits und des Ho[X.]hs[X.]hulkanzlers na[X.]h § 67 [X.] andererseits, sondern ist dies der über den formalen Wahlakt [X.] Willensbildung (vgl. [X.] 7, 155 <163 ff.>; 121, 205 <223>) vermittelte materielle Legitimationszusammenhang. Für die unmittelbare St[X.]tsverwaltung und die kommunale Selbstverwaltung gilt: Die verfassungsre[X.]htli[X.]h notwendige demokratis[X.]he Legitimation erfordert eine ununterbro[X.]hene Legitimationskette vom Volk zu den mit st[X.]tli[X.]hen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern ([X.] 107, 59 <87 f.> m.w.N.; dies gilt ungea[X.]htet des Umstands, dass [X.] keine Parlamente im engeren st[X.]tsre[X.]htli[X.]hen Sinne sind, vgl. [X.] 120, 80 <112>). Dies zieht die Parallele zur dur[X.]h Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderten Wahl des Ho[X.]hs[X.]hulleiters (Präsident oder Rektor), da die Mitwirkung der betroffenen Grundre[X.]htsträger - normativ - der Herstellung von Legitimation für die Ents[X.]heidung über akademis[X.]he Selbstverwaltungsaufgaben dient (vgl. [X.], Urteil vom 14. November 2016 - 1 [X.] -, juris, Rn. 90; [X.], [X.] 49 [2016], [X.] <106>; [X.]., [X.], [X.]27 <1134 f.>; a.A. Ennus[X.]hat, RdJ[X.]017, S. 34 <37>). In diesem besonderen Umfeld ist der Präsident (ho[X.]hs[X.]hul-)politis[X.]h tätig, ni[X.]ht aber der Kanzler na[X.]h dem [X.] Ho[X.]hs[X.]hulgesetz. Ist bei letzterem das Bedürfnis na[X.]h permanenter Rü[X.]kkopplung zum tragenden Willen des Wahlorgans ni[X.]ht normativ vorgegeben, so ergibt si[X.]h aus dem Verglei[X.]h mit dem kommunalen [X.]n keine weiterführende Sa[X.]hgesetzli[X.]hkeit der Dur[X.]hbre[X.]hung des [X.]s.
Im Gegensatz zu der dur[X.]h den [X.]n Ho[X.]hs[X.]hulgesetzgeber als Ausfluss der Ho[X.]hs[X.]hulautonomie bewusst dominant ausgeprägten Stellung der monokratis[X.]hen Ho[X.]hs[X.]hulspitze, der zuglei[X.]h die Befugnis zur Bestellung des Kanzlers als zugeordnetem Verwaltungsleiter zukommt, haben si[X.]h andere [X.]gesetzgeber für ein [X.]smodell ents[X.]hieden, in dem die Rü[X.]kkopplung des Kanzlers an den Willen eines Wahlorgans der [X.] mit einer Aufwertung der ho[X.]hs[X.]hulpolitis[X.]hen Verantwortli[X.]hkeit des Kanzlers verbunden ist. So wird etwa in [X.] und in [X.] der Kanzler zwar im Beamtenverhältnis auf [X.] bestellt, do[X.]h handelt es si[X.]h jeweils um Wahlämter (vgl. §§ 16 ff. [X.]ho[X.]hs[X.]hulgesetz [X.] vom 1. Januar 2005 [GBl [X.]], zuletzt geändert dur[X.]h Gesetz vom 7. November 2017 [GBl S. 584]; §§ 17 ff. Ho[X.]hs[X.]hulgesetz [X.] vom 16. September 2014 [GV.NRW. S. 547], zuletzt geändert dur[X.]h Gesetz vom 17. Oktober 2017 [GV.NRW. S. 806]). Beide Länder unters[X.]heiden si[X.]h insofern vom [X.] Ho[X.]hs[X.]hulgesetz, als sie jeweils ausdrü[X.]kli[X.]h ein kollegiales Rektorat zur Leitung der [X.] bestimmen. In diesem Leitungsgremium sind Kanzler beziehungsweise - in [X.] - ein hauptamtli[X.]hes Rektoratsmitglied für den Berei[X.]h der Wirts[X.]hafts- und Personalverwaltung grundsätzli[X.]h glei[X.]hbere[X.]htigte Mitglieder und wirken unter Vorsitz des Rektors an Leitungsaufgaben der [X.] insgesamt mit, die in [X.] allein dem Präsidenten vorbehalten sind. Dur[X.]h diese au[X.]h ho[X.]hs[X.]hulpolitis[X.]he Mandatierung tritt der Kanzler jeweils in das besondere Spannungsverhältnis zur Wissens[X.]haftsfreiheit der an der [X.] Tätigen, so dass na[X.]h Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine Kompensation über Kreations- und Abwahlbefugnisse der Grundre[X.]htsträger und deren organs[X.]haftli[X.]he Vertretung geboten ist. Gerade aus der verantwortli[X.]hen und grundsätzli[X.]h wissens[X.]haftsrelevanten Einbindung des Kanzlers beziehungsweise hauptamtli[X.]hen [X.] für den Berei[X.]h der Wirts[X.]hafts- und Personalverwaltung in die Leitungsebene der [X.] folgt die Notwendigkeit von Wahl und Abwahl dur[X.]h die repräsentativen [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 14. November 2016 - 1 [X.] -, juris, Rn. 93 ff.; [X.], Bes[X.]hluss vom 19. Juli 2017 - 4 S 1433/17 -, juris, Rn. 14). Entspre[X.]hend hat der Wahlakt au[X.]h für den Kanzler in dieser Ausgestaltung ni[X.]ht ledigli[X.]h formale Qualität bezogen auf den Modus der Berufung in das Amt, sondern gerade einen materiell-legitimatoris[X.]hen Gehalt, der den gewählten Kanzler der permanenten Rü[X.]kkopplung an den Willen des Wahlorgans unterwirft (vgl. unter Betonung der Ähnli[X.]hkeit zu einem politis[X.]hen Wahlamt in [X.]: [X.], [X.] 49 [2016], [X.] <131>). Soweit daher der Vorlagebes[X.]hluss den Wahlakt in isolierter Betra[X.]htung allein ni[X.]ht ausrei[X.]hen lässt, um die Befristung des Beamtenverhältnisses des Kanzlers zu re[X.]htfertigen, trifft diese Bewertung zwar zu, verkürzt aber den eigentli[X.]hen Begründungszusammenhang des Wahl- und Abwahlakts, der ohne den "hinrei[X.]hend gewi[X.]htigen eigenständigen Ents[X.]heidungs- und Gestaltungsspielraum" des Kanzlers im Gefüge der Ho[X.]hs[X.]hulleitung ni[X.]ht ri[X.]htig erfasst werden kann. Für eine verglei[X.]hbare Ausgestaltung haben si[X.]h au[X.]h andere Länder ents[X.]hieden.
Im Umkehrs[X.]hluss änderte si[X.]h daher an der Problematik des [X.]n Ho[X.]hs[X.]hulre[X.]hts im Ergebnis ni[X.]hts, wenn dort nunmehr anstatt der alleinigen Bestellung des Kanzlers dur[X.]h den Präsidenten ein Wahlakt zur Berufung des Kanzlers eingeführt würde. Denn ohne entspre[X.]hende "Aufwertung" seiner ho[X.]hs[X.]hulpolitis[X.]hen Verantwortli[X.]hkeit bliebe der Wahlakt nur ein eher te[X.]hnis[X.]hes Detail einer pluralisierten ho[X.]hs[X.]hulinternen Ents[X.]heidungsfindung (vgl. [X.], [X.] 49 [2016], [X.] <131>). Die Ein- und Unterordnung des Kanzlers unter den monokratis[X.]h stark ausgeprägten Verantwortungsberei[X.]h des Präsidenten mit den darin liegenden Gefährdungen seiner unabhängigen Amtsführung würde ni[X.]ht modifiziert, das [X.]beamtenverhältnis wäre auf diese Weise ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen.
[X.]) Au[X.]h mit der hergebra[X.]hten Kategorie der politis[X.]hen Beamten lässt si[X.]h das Ho[X.]hs[X.]hulkanzleramt ni[X.]ht verglei[X.]hen.
Soweit das im Ausgangsverfahren beklagte Land und die Berufungsents[X.]heidung (vgl. [X.], Urteil vom 13. November 2014 - 4 [X.]1.11 -, juris, Rn. 48) darauf abheben, dass der Ho[X.]hs[X.]hulkanzler ein "Transformationsamt" einnehme, da er im [X.] zum Präsidenten dessen ho[X.]hs[X.]hulpolitis[X.]he Ents[X.]heidungen umzusetzen habe, ergibt s[X.]hon - wie gezeigt - eine Analyse der maßgebli[X.]hen Vors[X.]hriften selbst keine hieraus folgende Sa[X.]hnotwendigkeit zur Bestellung in einem zeitli[X.]h befristeten Beamtenverhältnis. Zwar ist in Re[X.]hnung zu stellen, dass die Übereinstimmung mit grundlegenden Zielen der Ho[X.]hs[X.]hulleitung (Präsident) sowie etwaiger anderer kollegialer Gremien (Senat, Ho[X.]hs[X.]hulrat) einen wesentli[X.]hen Erfolgsfaktor der Amtstätigkeit eines zur Verwaltungsleitung berufenen Kanzlers ausma[X.]hen dürfte. Insofern steht der Kanzler mit seinem Aufgabenkreis in vielfältiger Berührung mit der ho[X.]hs[X.]hulpolitis[X.]hen Grundausri[X.]htung des Präsidenten. Dies allein legt jedo[X.]h no[X.]h keine Ausnahme vom mit Verfassungsrang ausgestatteten [X.] nahe. Denn die in § 67 Abs. 1 Satz 1 [X.] zum Ausdru[X.]k gebra[X.]hte und neben das allgemeine beamtenre[X.]htli[X.]he Loyalitätsgebot tretende Zuordnung des Kanzlers zum Verantwortungsberei[X.]h des Präsidenten, wel[X.]he au[X.]h gesetzeshistoris[X.]h die bislang stärkste funktionale Einordnung in den monokratis[X.]h konzentrierten Aufgabenkreis des Präsidenten darstellt, gewährleistet, dass der Kanzler die ho[X.]hs[X.]hulpolitis[X.]hen Vorgaben im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung umsetzt. Diese Na[X.]h- und Unterordnung spiegelt si[X.]h in der gesetzli[X.]hen Konkretisierung der Merkmale der Beteiligung an Leitungsfunktionen, der dienstre[X.]htli[X.]hen Unterstellung und der sa[X.]hli[X.]hen Abhängigkeit (vgl. hierzu [X.], in: [X.] u.a. [Hrsg.], Handbu[X.]h des Wissens[X.]haftsre[X.]hts, 1982, S. 290).
Vor allem ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der für die Fallgruppe der politis[X.]hen Beamten fru[X.]htbar gema[X.]hte Begriff des Transformationsamts ni[X.]ht beliebig weit zu ziehen ist. Der Kreis der politis[X.]hen Beamten ist vielmehr eng begrenzt ([X.] 121, 205 <223>). Transformationsämter in diesem Sinne sind ledigli[X.]h notwendige politis[X.]he S[X.]hlüsselstellen für die wirksame Umsetzung der politis[X.]hen Ziele der Regierung, die auf eine aktive Unterstützung seitens der betreffenden Amtsträger angewiesen ist (vgl. BVerwGE 19, 332 <336>; zuletzt Steinba[X.]h, [X.] 2017, S. 335 <336 f.>). Die Beamtengesetze des [X.] und der Länder bilden insoweit den wohl maximal zulässigen Rahmen der für diese Transformationsfunktion in Betra[X.]ht kommenden Ämter ab, die den demokratis[X.]h gewählten und verantwortli[X.]hen Organen des St[X.]tes direkt zur Seite gestellt sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hingewiesen worden, dass auf [X.] des einfa[X.]hen [X.]re[X.]hts (vgl. § 54 Abs. 1 [X.] [X.]) das Statusamt des [X.] bei einer obersten [X.]behörde als Leiter einer Abteilung derzeit ebenfalls als politis[X.]hes Amt ausgestaltet ist. Einem Abteilungsleiter in [X.]ministerien dürfte jedo[X.]h eine - in Abgrenzung etwa zu reinen Amts[X.]hefs oder -leitern - nur bes[X.]hränkte Transformationsaufgabe obliegen, er steht eher in einer administrativ-gesetzesvollziehenden Linie im hierar[X.]his[X.]hen Behördenaufbau. Insofern könnte dur[X.]haus an eine Verglei[X.]hbarkeit mit dem Kanzler na[X.]h [X.]m Ho[X.]hs[X.]hulre[X.]ht geda[X.]ht werden. Aber letztli[X.]h kann ein sol[X.]her Querverglei[X.]h mit Ministerialdirektoren des [X.] dahinstehen. Denn vergegenwärtigt man si[X.]h die no[X.]h zuletzt gezogenen engen Grenzen für politis[X.]he Beamte (vgl. [X.] 121, 205 <232>), ers[X.]heint s[X.]hon fragli[X.]h, ob ein derartiger Verglei[X.]h für eine Lo[X.]kerung des [X.]s des Kanzlers streitet. Der Einsatzberei[X.]h der politis[X.]hen Beamten muss auf den engsten Kreis unmittelbarer Berater der Träger politis[X.]her Ämter bes[X.]hränkt bleiben; nur hier können sie als notwendiger Brü[X.]kenkopf zwis[X.]hen der politis[X.]h verantwortli[X.]hen Spitze der Verwaltung und dem sonstigen Personalkörper begriffen werden.
[X.][X.]) S[X.]hließli[X.]h zeigt ein Bli[X.]k auf die Besonderheiten anderer Sa[X.]hberei[X.]he, dass eine Dur[X.]hbre[X.]hung des [X.]s dur[X.]haus mit den Sa[X.]hgesetzli[X.]hkeiten der jeweiligen Aufgabenwahrnehmung gere[X.]htfertigt werden kann.
Sofern etwa [X.]ho[X.]hs[X.]hulgesetze die Bes[X.]häftigung von akademis[X.]hen Mitarbeitern, denen Aufgaben übertragen werden, die au[X.]h der Erbringung zusätzli[X.]her wissens[X.]haftli[X.]her Leistungen förderli[X.]h sind, im Beamtenverhältnis auf [X.] als Akademis[X.]he (Ober-)Rätin oder Akademis[X.]her ([X.] vorsehen (vgl. etwa § 44 Abs. 6 Ho[X.]hs[X.]hulgesetz [X.] vom 16. September 2014 [GV.NRW. S. 547], zuletzt geändert dur[X.]h Gesetz vom 17. Oktober 2017 [GV.NRW. S. 806]; Art. 22 Abs. 3 Bayeris[X.]hes Ho[X.]hs[X.]hulpersonalgesetz vom 23. Mai 2006 [GVBl S. 230], zuletzt geändert dur[X.]h Gesetz vom 13. Dezember 2016 [GVBl S. 369]), ist dies von Verfassungs wegen ni[X.]ht zu beanstanden. Die Aufgabe, die Innovationsfähigkeit der [X.]n si[X.]herzustellen und den wissens[X.]haftli[X.]hen Na[X.]hwu[X.]hs sa[X.]hgere[X.]ht zu fördern, folgt aus Art. 5 Abs. 3 GG; die zeitli[X.]he Befristung der Bes[X.]häftigung ist hierfür angemessen (vgl. zu Arbeitsverhältnissen [X.] 94, 268 <286>; umfassender: [X.], Ents[X.]heidung vom 28. September 2016 - [X.]. 20-VII-15 -, juris, Rn. 52; [X.], Bes[X.]hluss vom 2. Juli 2015 - 6 [X.]/15 -, juris; [X.], Bes[X.]hluss vom 25. November 2016 - 3 ZB 15.1921 -, juris).
Die Ents[X.]heidung ist mit 7 zu 1 Stimmen ergangen.
Meta
24.04.2018
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: BvL
vorgehend BVerwG, 23. Juni 2016, Az: 2 C 1/15, Vorlagebeschluss
Art 5 Abs 3 S 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 4 Abs 1 S 2 BeamtStG, § 67 Abs 2 S 3 Halbs 1 HSchulG BB vom 06.07.2004, § 68 Abs 4 HSchulG BB vom 06.07.2004, § 93 Abs 2 HSchulG BB vom 06.07.2004, § 67 Abs 2 S 3 Halbs 1 HSchulG BB 2014 vom 28.04.2014
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.04.2018, Az. 2 BvL 10/16 (REWIS RS 2018, 10262)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 10262 BVerfGE 149,1-48 REWIS RS 2018, 10262
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvL 10/16, 25.06.2018.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvL 10/16, 24.04.2018.
Bundesverwaltungsgericht, 2 C 1/15, 23.06.2016.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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