LG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2013, Az. 310 O 460/13

10. Zivilkammer | REWIS RS 2013, 9248

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Gegenstand

Einstweilige Verfügung auf Unterlassung von Schutzrechtsverwarnungen wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb


Tenor

1. Im Wege einer einstweiligen Verfügung (der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung) wird der Antragsgegnerin zu 1 - unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am jeweiligen Verwaltungsrat der Antragsgegnerin zu 1) - verboten

Abmahnschreiben zu versenden und/oder versenden zu lassen, mittels derer Empfänger mit Empfangsadressen in der [X.] aufgefordert werden, es zu unterlassen, von Internetanschlüssen im Gebiet der [X.] aus auf der Website [...] Video-Sequenzen zu streamen, die nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind und an denen die Antragsgegnerin zu 1 Urheberrechte geltend macht, wie geschehen in dem diesem Beschluss als Anlage A beigefügten Schreiben.

2. Der Antrag gegen die Antragsgegner zu 2 und zu 3 wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens sind zu tragen:

a. von der Antragsgegnerin zu 1 zu 3/5,

b. von der Antragstellerin zu 2/5.

4. [X.] wird auf € 250.000,- festgesetzt. Es entfallen auf das [X.] zur Antragsgegnerin zu 1 € 150.000,-, auf das [X.] zu den [X.] zu 2 und zu 3 jeweils € 50.000,-.

Gründe

A.

Der Erlass der einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin zu 1 [X.]uht auf §§ 935 ff., 922 ZPO. Die Androhung der Ordnungsmittel [X.]uht auf § 890 ZPO.

I.

Der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1 ist zulässig.

1.

Die Antragstellerin ist prozessführungsbefugt. Sie macht als gewillkürte Prozessstandschafterin im eigenen Namen die Rechte der M. (im Folgenden: M.) geltend.

Die erforderliche Ermächtigung der Antragstellerin durch die M. ist glaubhaft gemacht durch Vorlage der Erklärung [X.]St 39, dort Ziffer 4.

Das erforderliche schutzwürdige Interesse der Antragstellerin an der Rechtsverfolgung im eigenen Namen resultiert aus der vertraglichen Bindung der Antragstellerin mit der M. als Betrei[X.]in der [X.]seite . Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr Werbe- und Lizenzeinnahmen aus der Nutzung dieser Website zustehen (vgl. eidesstattliche Versicherungen ASt 39 Nr. 6, ASt 40 Nr. 5, ASt 41 S. 1 Nr. 3 []). Eine auch nur mittelbare Behinderung des Betriebs der Seite [X.]ührt daher sowohl die rechtlichen wie wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin (unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsgrundlage für die Bestimmung der Höhe etwaiger Lizenzvergütungen).

2.

Die internationale und örtliche Zuständigkeit des [X.] folgt aus Art. 5 Nr. 3 [X.]1 Ü[X.]einkommen ü[X.] die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 21.12.2007 ([X.] ([X.]) Nr. L 339/[X.].Ü[X.]einkommen ü[X.] die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 21.12.2007 ([X.] ([X.]) Nr. L 339/[X.]..

Nach dieser Vorschrift ist für Klagen gegen eine Gesellschaft, die ihren nach Art. 60 Abs. 1 [X.] maßgeblich Sitz in einem Ü[X.]einkommensstaat hat, ein Gerichtsstand in einem anderen Ü[X.]einkommensstaat in dem Fall, dass eine unerlaubte Handlung oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, (auch) vor dem Gericht des Ortes eröffnet, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Eröffnet ist damit der Gerichtsstand am sog. Erfolgsort. Soll die unerlaubte Handlung in der Versendung von Schreiben mit rechtsverletzenden Inhalten bestanden haben, so ist als Erfolgsort auch der Empfangsort des Schreibens zu sehen (vgl. [X.], 316, 318 - Stahlexport). Vorliegend [X.]uft sich die Antragstellerin darauf, dass die von ihr geltend gemachten Rechte der M. dadurch verletzt seien, dass die Antragsgegnerin zu 1 Abmahnschreiben an in [X.] ansässige Empfänger versandt habe. Da außerdem glaubhaft gemacht worden ist, dass die Antragsgegnerin zu 1 viele tausend [X.]nutzer mit im Wesentlichen identischen Vorwürfen abgemahnt hat, ist davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil dieser Abmahnungen auch an Empfänger in [X.] gegangen ist bzw. in Zukunft gehen würde.

II.

Der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1 ist auch begründet. Der Antrag ist nach seiner Begründung dahin auszulegen, dass der Antragsgegnerin zu 1 Abmahnungen an Empfänger mit Empfangsadresse in der Bundesrepublik [X.] untersagt werden sollen, soweit die Abmahnung Streaminghandlungen betreffen, die von einem [X.]anschluss im Gebiet der Bundesrepublik [X.] aus vorgenommen worden sein sollen. Dies hat die Kammer im Tenor gem. § 938 I ZPO zusätzlich klargestellt. In diesem Sinne ist der gegen die Antragsgegnerin zu 1 gerichtete Hauptantrag aus dem Schriftsatz vom 18.12.2013 begründet.

1.

Der M. steht ein Unterlassungsanspruch bezgl. der angegriffenen Abmahnungen im Umfang des Tenors zu nach § 823 I, § 1004 BGB.

a)

Deutsches Deliktsrecht ist anwendbar gem. Art. 4 Abs. 1 [X.] Verordnung ([X.]) Nr. 864/2007 des [X.] und des Rates ü[X.] das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („[X.]“) vom 11.07.2007 ([X.] [X.] 2007 Nr. L 199/40, [X.]. 2012 Nr. L 310/52).. Die Vorschrift [X.]uft das Recht am Erfolgsort des Delikts. Auch hier kommt wiederum der Grundsatz zur Anwendung, dass bei der Versendung von Schreiben mit rechtsverletzenden Inhalten als Erfolgsort der Empfangsort des Schreibens zu sehen ist (vgl. [X.], 316, 318 - Stahlexport). Durch die Versendung der Abmahnschreiben an in [X.] ansässige [X.]nutzer, die von hier aus die Seite der M. aufgerufen haben sollen, wird der [X.] Absatzmarkt der M. betroffen.

b)

Die Antragsgegnerin zu 1 hat in das Recht der M. am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen.

Es entspricht ständiger, auf das [X.] zurückgehender Rechtsprechung des [X.], dass die un[X.]echtigte Schutzrechtsverwarnung einen rechtswidrigen Eingriff in eine nach § 823 I BGB geschützte Rechtsposition des Gewerbetreibenden darstellen kann, dessen Kundenbeziehungen durch die un[X.]echtigte Geltendmachung eines Ausschließlichkeitsrechts gegenü[X.] dem verwarnten Abnehmer schwerwiegend beeinträchtigt werden ([X.], Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 15.07.2005, [X.], 882, 883 f.).

Die Antragsgegnerin zu 1 hat in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der M. eingegriffen, indem sie [X.]nutzer mittels der Abmahnschreiben, wie in [X.] zum Tenor wiedergegeben, dazu aufgefordert hat, das Streaming bestimmter Inhalte zu unterlassen, von denen die Antragsgegnerin zu 1 in der Abmahnung behauptet, das Streaming sei von einer Vorlage erfolgt, die auf der von M. betriebenen [X.]seite öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Diese Abmahnung ist - unabhängig von der Frage, ob die darin behaupteten Inhalte tatsächlich auf zugänglich waren - geeignet, eine Kundenbeziehung der Abgemahnten zur M. zu gefährden.

c)

Es ist von der Antragstellerin glaubhaft gemacht worden, dass dieser Eingriff unter den nach dem Hauptantrag allein streitgegenständlichen Gesichtspunkten rechtswidrig war, weil die Schutzrechtsverwarnungen, wie mit [X.] wiedergegeben, in dieser Form jedenfalls un[X.]echtigt waren.

(1)

Das Abmahnschreiben [X.] führt zur Begründung der Abmahnung aus, das Vervielfältigungsrecht nach § 16 [X.] der Antragsgegnerin zu 1 an dem dort benannten Film sei „durch das Streamen des betreffenden Werkes“ ü[X.] den [X.]anschluss der abgemahnten Person verletzt worden; als Filelink wird eine URL der [X.]seite angegeben ([X.] S. 1).

Beim Streamen sei eine „technisch notwendige Zwischenspeicherung“ erstellt worden, diese stelle eine Vervielfältigung i.S.v. § 16 [X.] dar.

Eine „rechtmäßige Nutzung der Raubkopie (§ 44a [X.])“ sei ohne Genehmigung des Urhe[X.]s nicht möglich.

Eine „erlaubte Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (§ 53 [X.])“ komme hier „von vornherein nicht in Betracht, da eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet worden“ sei ([X.] S. 2).

Die im [X.] daran vorgeschlagene Erklärung lautet, die abgemahnte Person solle sich verpflichten, es zu unterlassen, den benannten Film oder Teile davon „im Rahmen von Streaming im [X.] zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen.“

(2)

Es ist glaubhaft gemacht, dass diese Abmahnung un[X.]echtigt war.

Dabei lässt die Kammer offen, ob die Antragsgegnerin zu 1 tatsächlich Inha[X.]in ausschließlicher Vervielfältigungsrechte bzgl. des jeweils abgemahnten Films ist, ferner ob dieser Film tatsächlich ü[X.]haupt auf der [X.]seite öffentlich zugänglich gemacht worden war (von der Antragstellerin bestritten), schließlich auch, ob die jeweils abgemahnten Personen - wie mit der Abmahnung vorgeworfen (von der Antragstellerin a[X.] bestritten) - die Filmvorlagen von der Seite aus gestreamt haben. Ferner lässt die Kammer offen, ob weitere Gesichtspunkte, insbesondere der von der Antragstellerin unter zahlreichen Gesichtspunkten erhobene Vorwurf eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Antragsgegnerin zu 1, der Rechtmäßigkeit der Abmahnung entgegen stehen könnten.

Denn zum einen ist die in der Abmahnung begehrte Unterlassungsverpflichtung zu weitreichend formuliert. Das [X.] der Antragsgegnerin zu 1 richtet sich (bzgl. des in der Abmahnung benannten Films) auf das Unterlassen des Streamings als solches. Damit erfasst das [X.] auch denjenigen Fall, dass ein Streaming einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage erfolgt. Das Streaming ist a[X.] jedenfalls dann nach § 44a Nr. 2 [X.] zulässig, wenn eine nicht offensichtlich rechtswidrige Vorlage gestreamt wird (vgl. [X.]/[X.] in GRUR 2013, 676, 679 unter [X.], dort auch unter Auseinandersetzung und mit Nachweisen zu anderen Auffassungen zur Frage, ob das Streaming als eine Art Rezeptionshandlung auch in weiterem Umfang zulässig ist; die Kammer lässt diese Frage ausdrücklich offen).

Zum anderen ist die Abmahnung a[X.] auch insoweit un[X.]echtigt, als der abgemahnten Person in der Begründung der Abmahnung zwar vorgeworfen wird, sie habe eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte bzw. öffentlich zugänglich gemachte Vorlage gestreamt, jedoch aus der Abmahnung nicht ersichtlich wird, woran die Person diese offensichtliche Rechtswidrigkeit hätte erkennen sollen; dass eine solche Erkennbarkeit bestanden haben soll, ist auch sonst nicht ersichtlich. Es ist a[X.] auf diese Erkennbarkeit aus der Perspektive des [X.]nutzers abzustellen, denn es sollen gutgläubige Nutzer geschützt werden (vgl. zu § 53 Abs. 1 S. 1 [X.] OLG Frankfurt GRUR-RR 2013, 247 ff. [X.]. 38, zit. nach juris; Dreier/[X.], [X.], 4. Aufl. 2013, § 53 Rz. 12 auf [X.]; [X.]/[X.], Urhe[X.]recht, 3. Aufl. 2009 § 53 Rz. 16).

2.

Der Verfügungsgrund besteht darin, dass die Antragstellerin bzw. die M. mit weiteren Abmahnungen rechnen müssen. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin viele tausend [X.]nutzer mit im Wesentlichen identischem Vorwurf wie in der Abmahnung [X.] abgemahnt hat. Es ist auch glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner zu 3 weitere Abmahnungen im Zusammenhang mit anderen [X.]plattformen angekündigt hat ([X.]St 38). Angesichts dieser Umstände besteht für die Antragstellerin eine hohe Dringlichkeit zum Vorgehen gegen die Antragsgegnerin zu 1 auch ohne deren vorherige Abmahnung, um eine weitere Gefährdung der Kundenbeziehungen und des „traffics“ auf der Seite der M. zu verhindern.

B.

Der Antrag gegen die Antragsgegner zu 2 und 3 hat keinen Erfolg.

I.

Der Antrag ist allerdings zulässig.

Zur Prozessstandschaft der Antragstellerin kann insofern auf oben [X.] verwiesen werden.

Das Landgericht ist auch bzgl. der Anträge gegen die Antragsgegner zu 2 und zu 3 zur Entscheidung zuständig. Das folgt für beide Antragsgegner aus Art. 2 Abs. 1 [X.] bzgl. der internationalen und aus § 32 ZPO bzgl. der örtlichen Zuständigkeit; bzgl. letzterer ist auch insofern auf die [X.] der Abmahnschreiben abzustellen.

II.

Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Es fehlt an einem Unterlassungsanspruch der M. gegen die Antragsgegner zu 2 und zu 3. Denn diese sind insofern als die die Antragsgegnerin zu 1 vertretende Rechtsanwaltsgesellschaft (Antragsgegnerin zu 2) bzw. als der dieses Mandat bearbeitende Rechtsanwalt (Antragsgegner zu [X.] für etwaige Verletzungen der M. durch die Versendung der Abmahnungen nicht passiv legitimiert.

1.

Bzgl. des Anspruchs aus § 823 Abs. 1 und § 1004 BGB fehlt es an der Passivlegitimation, weil die Antragsgegner zu 2 und zu 3 mit der Versendung der Abmahnschreiben keine eigenen Schutzrechte als verletzt geltend gemacht haben.

Aus dem zum deliktischen [X.] ergangenen Urteil [X.] ([X.], 432 m.w.N.) folgt, dass ein Rechtsanwalt für Äußerungen, die er in Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten abgibt, grundsätzlich nicht selbst haftbar zu machen ist und entscheidend für die Abgrenzung die Frage ist, ob der Rechtsanwalt durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass es sich um eine „private” Äußerung handelt, für die er auch persönlich einstehen möchte. Auch wenn mit dieser Abgrenzung sicherlich den Besonderheiten des [X.]s Rechnung getragen wird, so lässt sich die dortige Rechtsprechung gleichwohl auf Fälle der vorliegenden Art in dem Sinne ü[X.]tragen, dass für die Abgrenzung entscheidend ist, ob der die (als un[X.]echtigt angegriffene) Abmahnung aussprechende Rechtsanwalt mit ihr die Verletzung eigener Rechte gegenü[X.] dem Abgemahnten geltend macht oder ob er lediglich im Namen des Mandanten dessen Rechte mit der Abmahnung wahrnimmt.

Vorliegend ist allein letzteres der Fall (vgl. [X.]).

2.

Es kann offen bleiben, ob neben § 823 I, § 1004 BGB auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche der M. nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 und § 4 Nr. 10 UWG in Betracht kommen. Denn auch für solche Ansprüche fehlt eine Passivlegitimation der Antragsgegner zu 2 und 3.

Eine erforderliche Absicht der Förderung fremden [X.] (nämlich der M.) ist nicht glaubhaft gemacht. Dafür genügt nicht schon das Bewusstsein des Rechtsanwalts, dass er zugleich mit der im Rahmen seines anwaltlichen Aufgabenkreises erfolgenden Wahrnehmung der rechtlichen Interessen seines Auftragge[X.]s (bzw. eines Dritten im Auftrag des Auftragge[X.]s) zugleich dessen wettbewerbliche Interessen fördert ([X.] GRUR 1967, 428, 429 - Anwalts[X.]atung I).

Es kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin zu 2 und der Antragsgegner zu 3 durch ihre vorliegende anwaltliche Tätigkeit als solche oder die sie begleitenden Umstände (etwaige Honorarvereinbarungen mit der Antragsgegnerin zu 1) ihren eigenen Wettbewerb fördern wollen. Denn insofern besteht kein konkretes [X.]verhältnis zur Antragstellerin bzw. zur [X.]

3.

Eine Passivlegitimation ergibt sich auch nicht aus den weiteren Umständen des Einzelfalles.

Insbesondere soweit die Antragstellerin - zusammengefasst - den [X.] zu 2 und zu 3 vorwirft, diese hätten aus [X.] an einer den [X.]nutzern gestellten „[X.]“ mitgewirkt, so ist eine aus solchen Umständen etwa ableitbare Passivlegitimation jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Denn insbesondere die Frage, auf welche Weise die Antragsgegnerin zu 1 von den IP-Adressen der [X.]nutzer erfahren hat und ob dies in Zusammenhang mit einer „[X.]“ geschah sowie welche etwaigen Kenntnisse die Antragsgegnerin zu 2 bzw. der Antragsgegner zu 3 davon gehabt haben sollen, ist nicht geklärt.

III.

Das Gericht versteht die Hilfsanträge dahin, dass sie zwar bei einer Verneinung der Haftung für die konkrete Verletzungsform der jeweils voraufgegangenen Anträge, nicht jedoch bei einer generellen Verneinung der Passivlegitimation der Antragsgegner zu 2 und zu 3 beschieden werden sollen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO.

Der Streitwert ist geschätzt nach § 53 I Nr. 1 GKG.

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Meta

310 O 460/13

19.12.2013

LG Hamburg 10. Zivilkammer

Beschluss

Sachgebiet: O

Zitier­vorschlag: LG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2013, Az. 310 O 460/13 (REWIS RS 2013, 9248)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9248

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