OLG Frankfurt am Main, Teilurteil vom 08.11.2012, Az. 6 U 161/11

6. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 12671

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Gegenstand

Haftung des Anwalts bei unberechtigter Schutzrechtsverwarnung


Leitsatz

Nach einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung scheidet eine persönliche Haftung des vom Schutzrechtsinhaber beauftragten Anwalts wegen Eingriffs in den Gewerbetrieb des Abgemahnten grundsätzlich aus.

Tenor

Die gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichtete Berufung der Klägerin gegen das am 20.07.2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) im Berufungsverfahren werden der Klägerin auferlegt. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2) und 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

[X.]

[X.]ie Parteien streiten über die Frage, ob die [X.] zu 2) und 3) im Wege der [X.] für eine nach Ansicht der Klägerin unberechtigte Schutzrechtsverwarnung Schadensersatz zu leisten haben.

[X.]ie Klägerin und die [X.]eklagte zu 1) sind im [X.]ereich der [X.] tätig. [X.]ie [X.]eklagte zu 1) war Inhaberin des am 17.02.1994 angemeldeten und am 18.02.1999 erteilten [X.], das eine Antennenanordnung für Satellitenempfänger betrifft. Zwischenzeitlich ist das Patent aufgrund des Urteils des [X.] mit Urteil vom 27.10.2011 ([X.].: [X.]) rechtskräftig für nichtig erklärt worden.

Unter dem 12.03. und [X.] mahnte der [X.]eklagte zu 2), der zusammen mit der [X.] zu 3) eine Anwaltskanzlei betreibt, als anwaltlicher Vertreter der [X.] zu 1) in deren Namen Abnehmer der Klägerin unter [X.]erufung auf das vorgenannte Patent ab (Anlagen [X.], [X.]).

Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ([X.]. 197 ff. d.A.) [X.]ezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

[X.]as [X.] hat der auf Schadensersatz gerichteten Klage gegen die [X.]eklagte zu 1) teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten [X.]erufung verfolgt die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag, auch gegen die [X.] zu 2) und 3), weiter. [X.]abei hat sie sich zunächst darauf berufen, dass die Abmahnungen über den Schutzbereich des Streitpatents hinausgegangen seien. Nach der Entscheidung des [X.]s vom 27.10.2011 hat sich die Klägerin auf die fehlende [X.]eständigkeit des Patents insgesamt gestützt.

Über das Vermögen der [X.] zu 1) wurde mit [X.]eschluss des [X.] vom 13.12.2011 ([X.].: 8 IN 486/11) das Insolvenzverfahren eröffnet, weshalb der Rechtsstreit insoweit unterbrochen ist.

[X.]ie Klägerin beantragt bezüglich der [X.] zu 2) und 3),

unter Abänderung des am 20.07.2011 verkündeten Urteils des [X.]s Frankfurt am Main ([X.].: 2-06 O 609/10)

die [X.] zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch neben der Verurteilung der [X.] zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 1,5 Mio. € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 02.07.2008 zu zahlen,

hilfsweise,

die [X.] zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch neben der Verurteilung der [X.] zu 1) zu verurteilen, die Klägerin von den Ansprüchen des Rechtsanwalts [X.] aus abgetretenen Recht der Rechtsanwälte ... A, [X.], [X.], [X.], [X.], zunächst wegen der Kostenübernahme für anwaltliche Tätigkeit nach Maßgabe des [X.] in 400 Einzelfällen für die in Anlage [X.] genannten Parteien in Höhe von jeweils 2.728,00 € aufgrund der rechtswidrigen Schutzrechtsverwarnung aus März 2007 (Anlage [X.]) und und sodann wegen der Kostenübernahme für anwaltliche Tätigkeit nach Maßgabe des [X.] in 308 Einzelfällen für die in Anlage [X.] genannten Parteien in Höhe von jeweils 2.728,00 € aufgrund der rechtswidrigen Schutzrechtsverwarnung aus Juni 2007 (Anlage [X.]) zum Höchstbetrag von insgesamt 1,5 Mio. € freizuhalten,

äußerst hilfsweise:

die [X.] zu 2) und 3) neben der Verurteilung der [X.] zu 1) zu verurteilen, wegen der im Hilfsantrag genannten Ansprüche Sicherheit in Höhe von 1,5 Mio. € zu leisten.

[X.]ie [X.] zu 2) und 3) beantragen,

die [X.]erufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil.

I[X.]

[X.]ie [X.]erufung der Klägerin gegen die [X.] zu 2) und 3) ist nicht begründet.

[X.]as [X.] hat zu Recht Schadensersatzansprüche gegen die [X.] zu 2) und 3) wegen des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch die Abnehmerverwarnungen vom 12.03. und [X.] (§ 823 Abs. 1 [X.]G[X.]) abgelehnt. [X.]ie Voraussetzungen liegen nicht vor.

[X.]er Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen „offenen“ Auffangtatbestand dar, der lediglich den gesetzlichen Schutz ergänzen und bestehende Haftungslücken ausfüllen soll und dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben. [X.]ie Rechtswidrigkeit eines Eingriffs wird daher nicht indiziert, sondern ist in jedem Einzelfall unter Heranziehung aller Umstände zu prüfen (vgl. [X.]GH, [X.], 830, [X.]. 93, 97; [X.], 432 – Verwarnung aus Kennzeichenrecht II, [X.]. 23; [X.]/[X.], [X.]G[X.], 71. Aufl., § 823 Rn. 25, 126; [X.]/[X.]ornkamm, [X.], 30. Aufl., § 4 Rn. 10.180; jew. m.w.[X.]).

Im Falle der sich (gegebenenfalls erst im Nachhinein) objektiv als unberechtigt erweisenden Schutzrechtsverwarnung stehen sich das Interesse des mutmaßlichen Verletzers daran, dass er selbst und seine Abnehmer nicht mit einer solchen Verwarnung überzogen werden, und das – nicht von vornherein schutzunwürdige – Interesse des Schutzrechtsinhabers daran, jedenfalls den Versuch zu unternehmen, seine vermeintlichen Rechte aus diesem Schutzrecht gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, gegenüber. [X.]er [X.] [X.]s (GRUR 2005, 882 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung) hat diesen Interessenkonflikt dahin gelöst, dass die unbegründete Verwarnung aus einem Schutzrecht – anders als die insoweit prozessual privilegierte unbegründete Klage aus dem Schutzrecht – einen tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb darstellt. [X.]ie bevorzugte Stellung des Schutzrechtsinhabers und die einschneidende, die Freiheit des [X.] begrenzende Wirkung seines Ausschließlichkeitsrechts verlange nach einem Korrelat, dass der Wettbewerb nicht über die objektiven Grenzen hinaus eingeschränkt werde, durch die das Gesetz den für schutzfähig erachteten Gegenstand und seinen Schutzbereich bestimme.

[X.]emgegenüber steht der mit der Verwarnung beauftragte Anwalt von vornherein außerhalb dieses konkreten Interessenkonflikts zwischen seinem Mandanten und dem [X.]n bzw. dem von der Abnehmerverwarnung betroffenen Hersteller. Er trifft nicht die Entscheidung darüber, ob die Schutzrechtsverwarnung ausgesprochen wird, sondern berät seinen Mandanten nur bei dessen Entscheidung, bei der dieser unter Umständen zugunsten unternehmerischer [X.]elange auch gewisse Risiken bewusst eingeht, und setzt diese gegebenenfalls um. Ebenso wenig profitiert der Anwalt von einer [X.]urchsetzung der Ansprüche aus dem Schutzrecht; denn seine Vergütung erhält er unabhängig davon. [X.]as mit der getroffenen Entschließung (Verwarnung) verbundene Risiko ist wirtschaftlich dem [X.]ereich des Mandanten und nicht des Anwalts zuzuordnen (vgl. [X.]GH, [X.]GHZ 58, 207, [X.]. 13; [X.]orgmann/[X.], [X.], [X.], 4. Aufl., § 35 Rn. 47; a.A.: Vollkommer/[X.], [X.]srecht, 3. Aufl., § 8 Rn. 11).

[X.]aher lassen sich die Erwägungen, mit denen der [X.] im Verhältnis zwischen Schutzrechtsinhaber und [X.]m von einem tatbestandsmäßigen Eingriff in den Gewerbebetrieb durch eine unberechtigte Verwarnung ausgeht, auf die Haftung des beteiligten Anwalts (und sei es auch nur als Gehilfe) nicht übertragen. Vielmehr müssen bei der Gesamtabwägung auch die spezifischen Interessen des Anwalts berücksichtigt werden.

Für ihn würde eine persönliche Haftung zu unabsehbaren Risiken führen, die nach den Gesamtumständen und unter [X.]erücksichtigung der von ihm zu erzielenden Gebühren als Korrelat seiner Haftung (vgl. [X.]orgmann/[X.], [X.], a.a.[X.], § 32 Rn. 17) nicht zu rechtfertigen sind. [X.]ie Aufgabe des Anwalts besteht im Rahmen des vorliegenden „Interessengeflechts“ nämlich darin, seinen Mandanten sachgerecht über die Risiken zu aufzuklären, die für diesen mit der Verwarnung verbundenen sind. Unterlässt er dies und muss der Mandant sodann wegen der unberechtigten Verwarnung Schadensersatz leisten, kann er seinen Anwalt in [X.] nehmen. Hinzukommt, dass der Anwalt gegenüber [X.]ritten sein Haftungsrisiko nicht beschränken, sondern allenfalls eine Haftungsfreistellung mit seinem Mandanten (mit einem bestehenden Insolvenz- und Zahlungsrisiko) vereinbaren kann. Es besteht daher kein [X.]edürfnis, dem Anwalt ein darüber hinausgehendes Haftungsrisiko auch gegenüber dem [X.]n aufzuerlegen.

[X.]urch die Einschaltung eines Rechtsanwalts bei Ausspruch der Verwarnung, wird für den Gegner auch kein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen, der das Erfordernis einer eigenen Haftung des beauftragten Rechtsanwalts begründen könnte. [X.]er [X.] muss damit rechnen, dass der [X.]eauftragte seines Gegners zur Verfügung stehende Spielräume zugunsten seines Mandanten nutzt. Er kann von ihm nicht das gleiche Maß an Wahrung seiner Interessen erwarten, wie dies bei einem von ihm selbst eingeschalteten Anwalt der Fall wäre (vgl. [X.]orgmann/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 32 Rn. 17). [X.]ies gilt ungeachtet davon, dass der Abmahnende sich redlich zu verhalten und insbesondere bei einer Abnehmerverwarnung über diejenigen Umstände aufzuklären hat, die für die Frage seiner Unterwerfung erkennbar relevant sind und in die der [X.] keinen Einblick hat, (vgl. OLG [X.]üsseldorf, [X.], 122, [X.]. 17). [X.]enn der [X.], zu dessen allgemeinem Lebensrisiko die Konfrontation mit unberechtigten Ansprüchen gehört, hat sich grundsätzlich durch eigene Erkundigungen über die Rechtslage zu vergewissern, statt „blindlings“ den Aussagen des (anwaltlich vertretenen) Gegners zu folgen (vgl. [X.]GH, NJW 1995, 715, [X.]. 28, 31).

Zu den wesentlichen [X.] für die im Rahmen des Eingriffs am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorzunehmenden Interessen- und Güterabwägung gehört auch die Funktion, in welcher der Eingriff vorgenommen wird (vgl. [X.]VerfG, [X.], 199, [X.]. 28).

Insoweit ist zu beachten, dass die Schutzrechtsverwarnung für den Schutzrechtsinhaber eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] darstellt. [X.]ementsprechend kommen – soweit Schutzrechtsinhaber und [X.]r Mitbewerber sind - neben einem Anspruch aus § 823 I [X.]G[X.] auch lauterkeitsrechtliche Ansprüche (§ 4 Nr. 8, Nr. 10 [X.]) in [X.]etracht. [X.]iese Ansprüche, für die u.a. die Sonderregelung des § 8 Abs. 2 [X.] gilt, bestehen vorrangig, wenn auch nicht abschließend im Sinne einer Anspruchskonkurrenz (vgl. [X.]/[X.]ornkamm, a.a.[X.], § 4 Rn. 10.176a m.w.[X.]).

Nach lauterkeitsrechtlichen Vorschriften würde ein beauftragter Rechtsanwalt, wenn er als selbständiges Organ der Rechtspflege tätig wird, indessen mangels Absatzförderungszusammenhangs im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht haften. Insoweit besteht, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen seiner beruflichen [X.]eratungstätigkeit die wettbewerblichen Interessen seines Auftraggebers fördert, keine tatsächliche Vermutung für einen derartigen Zusammenhang. [X.]ie Förderung ergibt sich aus seiner beruflichen Aufgabe (vgl. [X.], M[X.]R 1999, 178, [X.]. 25). Einem Rechtsanwalt als berufenen [X.]erater und Vertreter seines Mandanten muss mit [X.]ick auf Art. 12 GG– auch außerhalb von rechtlich geordneten Verfahren – in allen Rechtsangelegenheiten die unerlässliche Äußerungsfreiheit zukommen, die seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege erfordert. Allein das [X.]ewusstsein, die wettbewerblichen Interessen seines Mandanten zu fördern, genügt daher für die Annahme eines Absatzförderungszusammenhang nicht (vgl. Harte-[X.]avendamm/Henning-[X.]odewig, [X.], 2. Aufl., § 2 Rn. 81 m.w.[X.], sowie – zum früheren Erfordernis der [X.]absicht – [X.]GH GRUR 1967, 428 - Anwaltsberatung).

[X.]iese Erwägungen sprechen wegen der vergleichbaren Interessenlage auch gegen die Annahme einer deliktischen Haftung des Anwalts unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 [X.]G[X.].

Es liegen im vorliegenden Fall auch keine besonderen Umstände vor, die ausnahmsweise eine abweichende [X.]eurteilung der Interessenlage und damit ein entsprechendes Ausgleichsbedürfnis rechtfertigen könnten. Insbesondere hat hier der [X.]eklagte zu 2) die Verwarnung nicht ohne entsprechenden Auftrag oder bewusst in Kenntnis der fehlenden [X.]erechtigung ausgesprochen.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der [X.]eklagte zu 2) bei Ausspruch der Verwarnungen etwa bereits Kenntnis davon gehabt hätte, dass das – inzwischen rechtskräftig für nichtig erklärte - Patent insgesamt zu Unrecht erteilt worden ist. Hierfür hat auch die Klägerin konkret nichts vorgetragen.

Vielmehr hat sich die Klägerin zunächst nur darauf berufen, dass die Verwarnungen über den Schutzbereich des Streitpatents (bezüglich der Verwarnung vom 12.03.2007 bezogen auf die Verletzungshandlungen Herstellung, Gebrauch, Einfuhr und [X.]esitz; bezüglich der Verwarnung vom [X.] bezogen auf den nur in der vorbereiteten Unterlassungserklärung erfolgten Hinweis auf die ausgenommenen Multifeed-Anlagen) hinausgegangen seien.

Auch insoweit kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der [X.]eklagte zu 2) diese Überschreitungen des Schutzbereichs des Patents bewusst vorgenommen hat, um auf die Abnehmer der Klägerin in einer unzulässigen, besonders schwerwiegenden Weise einzuwirken. [X.]agegen spricht bereits, dass der [X.]harakter des in beiden Verwarnungen jeweils enthaltenen „Überschusses“ ungeeignet erscheint, um eine solche Wirkung zu erzielen. Wenn in der Verwarnung vom 12.3.2007 zu Unrecht eine Unterlassungserklärung auch für andere [X.]enutzungshandlungen als die des [X.] und [X.] verlangt worden ist, kann dieser Umstand die verwarnten Fachhändler in ihrer Entscheidung, wie sie auf die Verwarnung reagieren sollen, nicht maßgeblich beeinflusst haben. Im [X.] vom [X.] war zwar nicht ausdrücklich erwähnt, dass nach zwei Entscheidungen des [X.]s Mannheim Multifeed-Anlagen vom Schutzbereich des Patents ausgenommen waren. [X.]iesem Umstand war jedoch mit der Formulierung der verlangten Unterlassungserklärung Rechnung getragen worden, so dass auch hier der „Überschuss“ der Verwarnung für deren Wirkung ohne wesentliche [X.]edeutung war.

Unter diesen Umständen liegen auch die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 826 [X.]G[X.] nicht vor. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die insolvente [X.]eklagte zu 1) mit dem [X.] zu 2) einen Vergleich über eine Zahlung durch den [X.] zu 2) wegen anwaltlicher Falschberatung geschlossen und die Vergleichssumme aufgrund einer Zahlungsanweisung vom 30.06.2010 an die beiden geschäftsführenden Gesellschafter und deren Ehefrauen (als stille Gesellschafterinnen) gezahlt habe, spricht dies gerade gegen ein kollusives Zusammenwirken der [X.] bei Ausspruch der Verwarnungen.

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZP[X.]

Gründe für eine Zulassung der Revision sind (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht ersichtlich. Maßgebend für die getroffene Entscheidung waren die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls, die der Senat auf der Grundlage der höchstrichterlichen Vorgaben in den o.g. Entscheidungen des [X.]s bewertet hat.

[X.]ie Gewährung einer Schriftsatzfrist (§ 283 ZPO) für die [X.] zu 2) und 3) auf das Vorbringen im Schriftsatz der Klägerin vom 30.10.2012 war nicht erforderlich, da die [X.] zu 2) und 3) im Rechtstreit obsiegt haben und es auf den entsprechenden Vortrag für die Entscheidung nicht ankam.


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Meta

6 U 161/11

08.11.2012

OLG Frankfurt am Main 6. Zivilsenat

Teilurteil

Sachgebiet: U

Aufgehoben: Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 30.11.2015, Az. X ZR 170/12

§ 823 BGB

Zitier­vorschlag: OLG Frankfurt am Main, Teilurteil vom 08.11.2012, Az. 6 U 161/11 (REWIS RS 2012, 12671)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 12671


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 170/12

Bundesgerichtshof, X ZR 170/12, 01.12.2015.


Az. X ZR 42/17

Bundesgerichtshof, X ZR 42/17, 07.07.2020.


Az. 6 U 161/11

OLG Frankfurt am Main, 6 U 161/11, 28.10.2021.

OLG Frankfurt am Main, 6 U 161/11, 08.11.2012.


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