Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2012, Az. XII ZB 501/11

12. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 10040

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Gegenstand

Absehen vom Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit des Ausgleichs "einzelner Anrechte" auf "Anrechte gleicher Art"


Leitsatz

Auf Anrechte "gleicher Art" im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG findet § 18 Abs. 2 VersAusglG, der den Ausgleich "einzelner" Anrechte regelt, keine Anwendung (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 30. November 2011, XII ZB 344/10 und XII ZB 328/10).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des [X.] vom 29. August 2011 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 9. Mai 2011 zu Ziffer 2 des Tenors geändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der [X.] (Versicherungsnummer:               ) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,0523 Entgeltpunkten auf sein Versicherungskonto bei der [X.] (Versicherungsnummer:           ), bezogen auf den 31. Ok-tober 2009, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der [X.] (Versicherungsnummer:             ) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,2233 Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto bei der [X.] (Versicherungsnummer:              ), bezogen auf den 31. Oktober 2009, übertragen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben; die weiteren Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

[X.]: 1.000 €.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.

2

Auf den am 18. November 2009 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die am 30. September 2005 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

3

Während der Ehezeit (1. September 2005 bis 31. Oktober 2009, § 3 [X.]) haben beide Ehegatten lediglich Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Die ehezeitlichen Anwartschaften der Ehefrau belaufen sich auf 4,1045 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 2,0523 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 12.611,22 €. Die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Ehemannes belaufen sich auf 0,4465 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 0,2233 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.372,16 €.

4

Das Amtsgericht hat das ehezeitlich erworbene Anrecht der Ehefrau im Wege der internen Teilung ausgeglichen und von einem Ausgleich des ehezeitlich erworbenen Anrechts des Ehemannes wegen Geringfügigkeit abgesehen. Das [X.] hat die dagegen eingelegte Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verlangt die Ehefrau weiterhin auch eine interne Teilung des ehezeitlich erworbenen Anrechts des Ehemannes.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. An die uneingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] ist der [X.] gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG).

6

Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts.

7

1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

8

Nach § 18 Abs. 2 [X.] solle das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Der Ausgleichswert des Anrechts des Ehemannes betrage lediglich 0,2233 Entgeltpunkte mit einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 1.372,16 €. Dieser Wert liege deutlich unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze nach § 18 Abs. 3 [X.], die für das Ende der Ehezeit 3.024 € betrage. Von der Nichtberücksichtigung des geringfügigen Anrechts sei nicht deshalb abzusehen, weil das Anrecht bereits der Prüfung nach § 18 Abs. 1 [X.] unterlag und die dortige Wertgrenze unterschritten worden sei. Zwar werde in Teilen der Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass § 18 Abs. 2 [X.] nicht auf beiderseitige Anrechte gleicher Art anzuwenden sei. Dem folge das [X.] aber nicht, weil sich die abweichende Auffassung nicht mit dem Gesetzeswortlaut vereinbaren lasse. Auch die Gesetzesmaterialien sprächen, sehe man vom erwähnten Vereinfachungszweck ab, nicht dafür, Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung vom Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 [X.] auszunehmen, sofern beide Ehepartner über solche Anrechte verfügten. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des § 18 [X.] vielmehr generell für geringfügige Anrechte Ausnahmen vom [X.] zugelassen. Als Korrektiv bleibe der dem Familiengericht eingeräumte Ermessensspielraum, der im Einzelfall unangemessene Ergebnisse vermeide. Die Gegenansicht verweise zwar darauf, dass der beiderseitige Ausgleich auch geringfügiger Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf die nach § 10 Abs. 2 [X.] gebotene Verrechnung keinen besonderen Verwaltungsaufwand erfordere. Eine solche Verrechnung bleibe dem Versorgungsträger aber von vornherein erspart, wenn der Ausgleich eines geringfügigen Anrechts nach § 18 Abs. 2 [X.] entfalle.

9

Soweit keine geringfügige Differenz gleichartiger Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 1 [X.] vorliege, sei anschließend eine Geringfügigkeit der einzelnen Anrechte nach § 18 Abs. 2 [X.] zu prüfen. [X.] man dies anders, wäre die durch § 18 Abs. 2 [X.] allein dem Einzelfall vorbehaltene Ermessensentscheidung für eine Vielzahl von Fällen generalisierend vorweggenommen. Hierfür sei kein sachlicher Grund ersichtlich.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Der [X.] hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden, dass auf Anrechte gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 [X.] die Vorschrift des § 18 Abs. 2 [X.], die den Ausgleich einzelner Anrechte regelt, keine Anwendung findet ([X.]sbeschlüsse vom 30. November 2011 - [X.] 344/10 und [X.] 328/10 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt).

a) Im Ansatz zutreffend haben die Instanzgerichte festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 [X.] nicht erfüllt sind. Danach soll das Familiengericht Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer [X.] gering ist. Anrechte gleicher Art sind also zu saldieren und der [X.] ist mit der jeweiligen Bagatellgrenze zu vergleichen.

aa) In die Prüfung des § 18 Abs. 1 [X.] sind die Anrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung einzubeziehen, weil es sich dabei - anders als im Verhältnis zu Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) - um Anrechte gleicher Art handelt ([X.]sbeschluss vom 30. November 2011 - [X.] 344/10 - zur Veröffentlichung bestimmt Rn. 19 ff.).

bb) Die Differenz der [X.] ist gering, wenn sie am Ende der Ehezeit die in § 18 Abs. 3 [X.] genannte jeweilige Bagatellgrenze nicht überschreitet. Ist die maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenwert, beträgt die Bagatellgrenze 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Kapitalwert 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt.

Maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 [X.] sind Entgeltpunkte (§§ 63, 64 Nr. 1 SGB VI), also kein Rentenbetrag, so dass ein "anderer Fall" im Sinne des § 18 Abs. 3 [X.] vorliegt und der Kapitalwert heranzuziehen ist ([X.]sbeschluss vom 30. November 2011 - [X.] 344/10 - zur Veröffentlichung bestimmt Rn. 23 ff.).

cc) Der Versorgungsträger der Ehegatten hat hinsichtlich des Anrechts der Ehefrau einen Ausgleichswert von 2,0523 Entgeltpunkten und einen sich daraus ergebenden korrespondierenden Kapitalwert von 12.611,22 € und hinsichtlich der ehezeitlichen Anrechte des Ehemannes einen Ausgleichswert von 0,2233 Entgeltpunkten mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.372,16 € angegeben. Die Auskünfte werden von keiner Seite angegriffen und sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Differenz der korrespondierenden Kapitalwerte beläuft sich mithin auf 11.239,06 € und liegt deutlich über der bei [X.] im Jahre 2009 geltenden Bagatellgrenze von 3.024 €. Die Differenz der Anrechte ist somit nicht gering im Sinne des § 18 Abs. 1, 3 [X.], so dass nicht aus diesem Grund von einem Ausgleich der Anrechte abgesehen werden kann.

b) [X.] hat das [X.] jedoch das Anrecht, welches der Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, nach § 18 Abs. 2 [X.] vom Versorgungsausgleich ausgenommen. Wie der [X.] inzwischen entschieden hat, findet § 18 Abs. 2 [X.] insoweit keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift soll das Familiengericht einzelne Anrechte nicht ausgleichen, wenn sie einen geringen Ausgleichswert aufweisen.

aa) Im Ansatz zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass das Anrecht des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 0,2233 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.372,16 € den Betrag der Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 [X.] von 3.024 € nicht überschreitet und somit der Ausgleichswert gering im Sinne des § 18 Abs. 2, 3 [X.] ist.

bb) Die Prüfung innerhalb des § 18 [X.] richtet sich allerdings nach der im Gesetz vorgegebenen Reihenfolge. [X.] ist also die Prüfung, ob bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art die Differenz der [X.] gering ist. Ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der [X.] die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 [X.] auf diese Anrechte keine Anwendung.

Dies lässt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift herleiten. Denn unter § 18 Abs. 1 [X.] fallen "Anrechte gleicher Art", während § 18 Abs. 2 [X.] "einzelne Anrechte" erfasst. Dabei ist die Bezeichnung als "einzelne" Anrechte bereits als Abgrenzung zu den Anrechten "gleicher Art" zu verstehen. Neben dem Wortlaut und der Gesetzessystematik sprechen aber auch Sinn und Zweck der Vorschrift für diese Auffassung.

Zwischen § 18 [X.] und dem im Versorgungsausgleich geltenden [X.] besteht ein Spannungsverhältnis. Mit der hälftigen Teilung der erworbenen Anrechte soll grundsätzlich die gleiche Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erwirtschafteten Versorgungsvermögen gewährleistet werden. Auch wenn der [X.] vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der - auch verfassungsrechtlich gebotene - Maßstab des [X.] und bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen ([X.]sbeschluss vom 30. November 2011 - [X.] 344/10 - zur Veröffentlichung bestimmt Rn. 32 ff.).

Nach der Gesetzesbegründung gibt die Regelung in § 18 [X.] eine Antwort auf Fallkonstellationen, bei denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht vorteilhaft wäre. In den Fällen des § 18 Abs. 1 [X.] sei der [X.] bei [X.] gering bzw. die Versorgungen seien annähernd gleich hoch, weshalb sich ein Hin-und-her-Ausgleich unter dem Aspekt der Teilhabe in der Regel nicht lohne (BT-Drucks. 16/10144 S. 38). Der Verzicht auf die Teilhabe von kleinen [X.]n im Rahmen des § 18 Abs. 2 [X.] entlaste vor allem die Versorgungsträger, weil mit dem reformierten Teilungssystem durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden sei (BT-Drucks. 16/10144 S. 38, 60).

Gesetzesziel ist danach vornehmlich die Vermeidung eines solchen unverhältnismäßigen Aufwands für den Versorgungsträger. Ähnlich wie bei der Ermessensprüfung, die nach § 3 c [X.] erforderlich war, sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen ([X.]sbeschluss vom 30. November 2011 - [X.] 344/10 - zur Veröffentlichung bestimmt Rn. 34).

cc) Bei gleichartigen Anrechten lässt nur die geringfügige Differenz einen Nichtausgleich nach § 18 Abs. 1 [X.] gerechtfertigt erscheinen; nur dann entfällt jeglicher Verwaltungsaufwand. Wenn jedoch ein Ausgleich nach § 18 Abs. 1 [X.] stattzufinden hat, weil die [X.] über der Bagatellgrenze liegt, würden weder der [X.] als gesetztes Ziel noch der Zweck der Verwaltungsvereinfachung erreicht, wenn ein gleichartiges Anrecht als "einzelnes Anrecht" zusätzlich der weiteren Prüfung nach Absatz 2 unterworfen würde. Denn der Verwaltungsaufwand, der durch den Ausgleich dieses Anrechts entsteht, fällt neben dem ohnehin entstehenden Aufwand für den Ausgleich des vom anderen Ehegatten erworbenen Anrechts gleicher Art nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. [X.] 2011, 436, 438).

Hinzu kommt, dass § 18 Abs. 2 [X.] neben der Reduzierung des Verwaltungsaufwands den weiteren Zweck verfolgt, so genannte [X.] zu vermeiden. Solche entstehen aber nicht, wenn beide Ehegatten ohnehin gleichartige Anrechte haben und der Ausgleich über die bestehenden Konten durch Umbuchung erfolgt. Weil die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Abweichen vom [X.] in solchen Fallkonstellationen nicht erfüllt sind, tritt der [X.] in den Vordergrund. Eine Durchbrechung durch Anwendung der [X.] entbehrt in diesen Fällen jeglicher Rechtfertigung. Das hat zur Folge, dass ein Ausschluss einzelner gleichartiger Anrechte nicht nach § 18 Abs. 2 [X.] möglich ist, auch wenn sie geringwertig sind ([X.]sbeschluss vom 30. November 2010 - [X.] 344/10 - zur Veröffentlichung bestimmt Rn. 35 f.).

c) Gemessen an diesen Vorgaben kann die Entscheidung des [X.]s keinen Bestand haben. Nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 [X.] ist auch das Anrecht des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen, wobei der Ausgleich ebenfalls im Wege der internen Teilung nach § 10 [X.] durchzuführen ist.

Der [X.] kann in der Sache abschließend entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Auf der Grundlage der Auskünfte des beteiligten [X.] ist im Wege des [X.] über die interne Teilung beider Anrechte zu entscheiden. Eine Verrechnung der Anrechte nach § 10 Abs. 2 [X.] erfolgt erst im Rahmen des Vollzugs durch den Versorgungsträger.

[X.]                                                     Dose                                             [X.]

                          [X.]

Meta

XII ZB 501/11

18.01.2012

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Koblenz, 29. August 2011, Az: 13 UF 581/11, Beschluss

§ 1 VersAusglG, § 10 Abs 1 VersAusglG, § 10 Abs 2 VersAusglG, § 18 Abs 1 VersAusglG, § 18 Abs 2 VersAusglG, § 18 Abs 3 VersAusglG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2012, Az. XII ZB 501/11 (REWIS RS 2012, 10040)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10040

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