Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.09.2016, Az. V ZB 183/14

5. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 5454

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ZWANGSVOLLSTRECKUNG HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT GRUNDSTÜCK GESELLSCHAFT DES BÜRGERLICHEN RECHTS (GBR)

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Gegenstand

Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung: Veräußerungsverbot bei Pfändung eines Gesellschaftsanteils


Leitsatz

Die Beschlagnahme hat in der Teilungsversteigerung auch dann nicht die Wirkungen eines Veräußerungsverbots (§ 23 ZVG), wenn sie das Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrifft und von dem Gläubiger eines Gesellschafters der GbR betrieben wird, der den Anteil des Gesellschafters an der GbR und dessen Auseinandersetzungsanspruch gepfändet hat (Fortführung von Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010, V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 3. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 6 werden der vorgenannte Beschluss aufgehoben und die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des [X.] vom 24. Juni 2014 zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beteiligte zu 1.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 290.000 € für die Gerichtskosten und für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 6 und 100.000 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 6, eine [X.] bürgerlichen Rechts (GbR) [X.]ehend aus den Beteiligten zu 3 und 4 (fortan die GbR), war Eigentümerin des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums. Als Gläubigerin des Beteiligten zu 3 erwirkte die Beteiligte zu 1 (fortan [X.]) bei dem Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den dessen Anteil an der [X.] einschließlich seines Auseinandersetzungsanspruchs gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurde. In der Folgezeit kündigte sie die [X.]. Auf ihren Antrag ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der [X.] an dem Wohnungseigentum an und ließ einen Zwangsversteigerungsvermerk in das [X.] eintragen.

2

Danach veräußerte die GbR den Grundbesitz an den Beteiligten zu 2 (fortan auch Erwerber), der als neuer Alleineigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde. Das Amtsgericht hat daraufhin das Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der [X.] hat das [X.] diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die GbR die Wiederherstellung des [X.]. Die [X.] wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde dagegen, dass ihrem Antrag nicht entsprochen worden ist, das Grundbuch im Hinblick auf die aus ihrer Sicht unzutreffende Eintragung des Erwerbers als Eigentümer von Amts wegen berichtigen zu lassen.

II.

3

Nach Auffassung des [X.], dessen Entscheidung in [X.] 2015, 191 veröffentlicht worden ist, sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Teilungsversteigerungsverfahrens nicht erfüllt. Es [X.]ehe kein Verfahrenshindernis gemäß § 180 Abs. 1 i.V.m. § 28 [X.], da die Anordnung der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der [X.] nach § 180 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 [X.] die Wirkung eines Veräußerungsverbots entfaltet habe und der Erwerber im Verhältnis zur [X.] nicht wirksam Eigentum habe erwerben können. Der [X.] habe in seinem Beschluss vom 25. Februar 2010 ([X.], NJW-RR 2010, 1098) die Anwendbarkeit des § 23 [X.] bei der Teilungsversteigerung eines im Miteigentum des Schuldners stehenden Grundbesitzes zwar verneint. Diese Rechtsprechung zu dem Ausnahmefall der [X.] sei aber auf die Teilungsversteigerung eines im Eigentum einer GbR stehenden Grundbesitzes nicht übertragbar. Ein Gläubiger, der eine Teilungsversteigerung wegen einer Forderung gegen einen [X.]er einer GbR betreibe, sei schutzwürdig, da er auf Grund der gesamthänderischen Bindung des Vermögens der [X.] eine Veräußerung ihres Grundbesitzes nicht verhindern könne. Der effektive Rechtsschutz bei der Durchsetzbarkeit von Forderungen in der Zwangsvollstreckung gebiete deshalb die uneingeschränkte Anwendung des § 23 [X.] und des darin geregelten Veräußerungsverbots.

4

Das Vollstreckungsgericht habe das Grundbuch nicht von Amts wegen zu berichtigen, sondern vielmehr die Entscheidung über die Einstellung nach § 28 [X.] nach dem Inhalt des Grundbuchs zu treffen. Die Berichtigung des Grundbuchs könne nur mit einer Klage nach § 894 [X.] geltend gemacht werden.

III.

5

Zur Rechtsbeschwerde der [X.]

6

Die Rechtsbeschwerde der [X.] ist mangels Zulassung unzulässig.

7

1. Das Beschwerdegericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 95, 96 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO im Tenor sowie in den Gründen ausdrücklich auf die (grundsätzliche) Frage beschränkt, ob sich bei der Teilungsversteigerung von Wohnungseigentum, das im Eigentum einer GbR steht, aus § 180 Abs. 1 [X.] i.V.m. §§ 22, 23 [X.] ein Veräußerungsverbot ergibt, sofern Grundlage der Teilungsversteigerung die Pfändung des [X.]santeils sowie des Auseinandersetzungsanspruchs eines [X.]ers ist und die [X.] von dem Gläubiger gekündigt wurde.

8

2. Diese Beschränkung ist entgegen der Ansicht der [X.] wirksam. Die Zulassung eines Rechtsmittels kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des [X.], auf den auch der Beschwerdeführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - [X.], [X.] 2015, 410 Rn. 7; [X.], Beschluss vom 15. April 2014 - [X.], juris Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Frage, ob eine Grundbuchberichtigung durch das Vollstreckungsgericht von Amts wegen zu veranlassen ist, kann getrennt von der [X.] beurteilt und entschieden werden. Es handelt sich um zwei rechtlich selbständige und abtrennbare Teile des [X.]. Die Gefahr eines Widerspruchs [X.]eht nicht.

9

Zur Rechtsbeschwerde der GbR

Die gemäß §§ 95, 96 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der GbR ist begründet.

1. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass die Anordnung der Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung des Vermögens einer gekündigten GbR zulässig ist (vgl. näher: Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - [X.] 198/12, [X.]Z 197, 262 Rn. 8).

2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des [X.], dass die Beteiligte zu 1 als [X.] des Beteiligten zu 3 befugt war, die Anordnung der Teilungsversteigerung zu beantragen.

Die Teilungsversteigerung des Grundstücks einer gekündigten GbR ist auf Antrag jedes einzelnen [X.]ers zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - [X.] 198/12, [X.]Z 197, 262 Rn. 10 ff. [X.]). Wird der Anteil eines [X.]ers an einer GbR einschließlich seines Anspruchs auf Aufhebung der [X.] durch einen seiner Gläubiger gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen, ist der Pfändungsgläubiger zur Ausübung des Rechts des [X.]ers, die Auseinandersetzung zu betreiben, befugt ([X.], Urteil vom 5. Dezember 1991 - [X.], [X.]Z 116, 222, 229) und damit nach § 181 Abs. 2 Satz 1 [X.] zur Stellung des Antrags auf Teilungsversteigerung berechtigt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. November 2007 - [X.] 26/07, NJW-RR 2008, 1547 Rn. 8 und vom 25. Februar 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1098 Rn. 6; [X.], Beschluss vom 20. März 2014 - [X.], [X.], 753 Rn. 6; [X.], [X.], 21. Aufl., § 180 [X.]. 11.7).

3. Zu Unrecht verneint das Beschwerdegericht jedoch die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Verfahrens nach § 28 Abs. 1 [X.].

a) Nach dieser Vorschrift hat das Vollstreckungsgericht, sofern ihm ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt wird, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, das Verfahren sofort aufzuheben, wenn das Hindernis nicht zu beheben ist. Die Vorschrift findet auf das Verfahren zur Teilungsversteigerung insoweit entsprechende Anwendung, als sich das Hindernis für dieses Verfahren als beachtlich erweist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. November 2007 - [X.] 26/07, NJW-RR 2008, 1547 Rn. 8 und vom 25. Februar 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1098 Rn. 8; [X.], [X.], 21. Aufl., § 28 [X.]. 2.2). Das ist hier der Fall. Der Beteiligte zu 2 hat nach Anordnung des [X.] - aus dem Grundbuch erkennbar - Alleineigentum an der zu [X.] Wohnung erworben. Hierdurch ist die Wohnung aus dem [X.]svermögen ausgeschieden. Die mit der Teilungsversteigerung bezweckte Auseinandersetzung der [X.]er in Bezug auf diesen Vermögenswert ist seitdem weder möglich noch erforderlich. Das Verfahren ist damit gegenstandslos und daher aufzuheben (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1098 Rn. 9 für das Bruchteilseigentum; [X.], [X.], 21. Aufl., § 28 [X.]. 4.1 und 5.11; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 180 Rn. 65).

b) Entgegen der Auffassung des [X.] steht die Veräußerung des Grundstücks der Fortsetzung des Verfahrens entgegen, weil die GbR auch im Verhältnis zur [X.] nicht an einer Verfügung über das Grundstück gehindert war.

aa) Das anlässlich der Pfändung des [X.]santeils gegenüber dem Beteiligten zu 3 ausgesprochene Verfügungsverbot (§ 859 Abs. 1 Satz 1, §§ 857, 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO) bezog sich nur auf den gepfändeten Anteil am [X.]svermögen. Die mit der Pfändung gegebene Verstrickung der aus der Mitgliedschaft folgenden übertragbaren Vermögensrechte erfasst den Gewinnanteil und den Auseinandersetzungsanspruch bzw. den Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 734 [X.]) sowie sonstige gesellschaftsvertraglich begründete Ansprüche (MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 725 Rn. 11; [X.], 40. Edition, § 725 Rn. 10; [X.] ZPO/[X.], 21. Edition, § 859 Rn. 2). Die einzelnen Gegenstände des [X.]svermögens werden dagegen nach § 895 Abs. 1 Satz 2 ZPO von der Pfändung des Anteils nicht erfasst (vgl. [X.], [X.] 1982, 406 f.; [X.], NJW-RR 1987, 723; MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 725 Rn. 26; [X.], Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1558 und 1561 [X.]; [X.]/[X.], [X.] [2003], § 725 Rn. 8; [X.]/Strohn/Kilian, [X.]srecht, 3. Aufl., § 725 [X.] Rn. 4; MüKoZPO/[X.], 5. Aufl., § 859 Rn. 10; Musielak/[X.]/[X.], ZPO, 13. Aufl. § 859 Rn. 4). Die Pfändung des [X.]santeils führt auch nicht zu einem Einrücken des [X.] in die [X.]erstellung (Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - [X.] 142/15, Rn. 15, z. Veröff. [X.].; [X.], 126, 130 f.; [X.] 1990, 306, 311). Sie lässt die Befugnis der [X.], über einzelne Gegenstände des [X.]svermögens zu verfügen, unberührt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - [X.] 142/15, Rn. 11, z. Veröff. [X.]. für die Verpfändung eines [X.]santeils).

bb) Auch die mit der Anordnung der Teilungsversteigerung verbundene Beschlagnahme des Grundstücks (§ 180 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 [X.]) führt nicht dazu, dass die Verfügung der GbR über die zum [X.]svermögen gehörende Wohnung im Verhältnis zur [X.] unwirksam ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 135 Abs. 1 Satz 1, § 136 [X.]).

(1) Bei der Teilungsversteigerung wird das Grundstück nur insoweit von der Beschlagnahme ergriffen, als dies für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist ([X.], Urteil vom 29. November 1951 - [X.], [X.]Z 4, 84, 90). Folge dessen ist, dass dieser, anders als bei der Vollstreckungsversteigerung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 [X.]), nicht die Wirkung eines an den Schuldner gerichteten Verbots zukommt, über das Grundstück zu verfügen, und zwar auch dann nicht, wenn das Verfahren von einem Pfändungsgläubiger als Antragsteller betrieben wird. Das hat der Senat für die Teilungsversteigerung zur Aufhebung einer [X.] entschieden (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1098 Rn. 13, 16). Die Beschlagnahme hat in der Teilungsversteigerung auch dann nicht die Wirkungen eines Veräußerungsverbots (§ 23 [X.]), wenn sie das Grundstück einer GbR betrifft und von dem Gläubiger eines [X.]ers der GbR betrieben wird, der den Anteil des [X.]ers an der GbR und dessen Auseinandersetzungsanspruch gepfändet hat.

(2) Die zitierte Entscheidung des Senats beruht, was das Beschwerdegericht verkennt, nicht auf Besonderheiten der Aufhebung einer [X.], sondern darauf, dass die Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung eine andere Funktion hat als in der Vollstreckungsversteigerung und dass die unterschiedliche Funktion im jeweiligen Verfahren die Wirkungen der Beschlagnahme [X.]immt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1098 Rn. 17 f.).

(a) Zweck der Teilungsversteigerung ist es, einen unteilbaren durch einen teilbaren Gegenstand zu ersetzen, das heißt einen unter den Miteigentümern verteilungsfähigen Erlös in Geld zu schaffen. Die Verteilung selbst findet erst nach Abschluss des Verfahrens im Rahmen einer anderweitig gesetzlich oder vertraglich geregelten vermögensrechtlichen Auseinandersetzung statt. Das Teilungsversteigerungsverfahren dient lediglich dazu, diese Auseinandersetzung vorzubereiten; es hat nicht die Funktion, sie zu ersetzen oder vorwegzunehmen.

(b) Die Vollstreckungsversteigerung ist demgegenüber auf eine unmittelbare Befriedigung des Gläubigers aus dem [X.] gerichtet. Die Aufgabe des in § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] angeordneten Veräußerungsverbots [X.]eht hier unter anderem darin, den Gläubiger vor nachteiligen Einwirkungen auf die [X.] zu schützen.

(c) Unmittelbaren Zugriff auf den Erlös erlangt der [X.]er einer GbR ebenso wie sein Pfändungsgläubiger jedoch nicht schon auf Grund der Teilungsversteigerung. Die jeweilige [X.] setzt sich an dem Erlös als Surrogat fort ([X.] in Kindl/[X.]Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 180 [X.] Rn. 4). Dessen Verteilung findet nur bei Einigkeit der Beteiligten im [X.] an die Teilungsversteigerung statt; andernfalls hat sich das Vollstreckungsgericht auf die Begleichung der Kosten, die Befriedigung etwaiger Realgläubiger und die Feststellung des [X.] zu beschränken ([X.], Urteil vom 29. November 1951 - [X.], [X.]Z 4, 84, 90). Die Berücksichtigung des Pfändungsgläubigers bei dieser Auseinandersetzung sicherzustellen, ist deshalb nicht Zweck und Wirkung der diese nur vorbereitenden Teilungsversteigerung (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1098 Rn. 18 f.; [X.], [X.], 21. Aufl., § 180 [X.]. 11.4). Dem aber diente ein an die Beschlagnahme anknüpfendes Veräußerungsverbot, das deshalb auch bei der Teilungsversteigerung des Grundstücks einer GbR keine Anwendung findet.

(3) Ein anderes Ergebnis lässt sich entgegen der Ansicht des [X.] auch nicht damit begründen, dass der Gläubiger des [X.]ers einer GbR im Unterschied zu dem Gläubiger eines Miteigentümers die Veräußerung des zu [X.] Grundstücks - von dem Sonderfall des § 826 [X.] abgesehen - nicht anderweit verhindern kann. Dieser Unterschied ist die Folge der unterschiedlichen Ausgestaltung der Auseinandersetzung von [X.] einerseits und [X.] bürgerlichen Rechts andererseits, die das Teilungsversteigerungsverfahren angesichts seiner dienenden Funktion nicht korrigieren darf.

(a) Der Gläubiger eines Miteigentümers kann sich allerdings vor einer Veräußerung des Grundstücks schützen, indem er (zusätzlich) die Zwangsversteigerung des dem Schuldner gehörenden Miteigentumsanteils betreibt oder insoweit die Eintragung einer Sicherungshypothek erwirkt (§ 864 Abs. 2, § 866 Abs. 1 ZPO). Eine solche Möglichkeit steht dem Gläubiger des [X.]ers einer GbR nicht zu Gebote. Die zum [X.]svermögen gehörenden Gegenstände stehen im Alleineigentum der [X.], nicht im gemeinschaftlichen Eigentum der [X.]er (Senat, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - [X.] 74/08, [X.]Z 179, 102 Rn. 11 und vom 20. Mai 2016 - [X.] 142/15, Rn. 11, z. Veröff. [X.].). Der einzelne [X.]er kann hierüber nicht verfügen (§ 719 Abs. 1 [X.]). Gemäß § 859 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist der (rechtlich nicht [X.]ehende) Anteil eines [X.]ers an den einzelnen zu dem [X.]svermögen gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen (vgl. [X.], Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1554). Auch die Kündigung der GbR nach § 725 Abs. 1 [X.] führt zu keinem anderen Ergebnis, weil der Wandel von der werbenden zur [X.] nichts an der Identität der [X.] und an der Inhaberschaft am [X.]svermögen ändert (vgl. MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 730 Rn. 24; [X.], [X.], 14. Aufl., § 730 Rn. 5; [X.]/Strohn/Kilian, [X.]srecht, 3. Aufl., § 730 [X.] Rn. 6). Zur Zwangsvollstreckung in Gegenstände des [X.]svermögens ist vielmehr ein Vollstreckungstitel gegen die GbR oder gegen alle [X.]er (§ 736 [X.]) erforderlich (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341, 356, Beschluss vom 16. Juli 2004 - [X.], [X.], 1775, 1777 und Urteil vom 22. März 2011 - [X.], [X.], 1143 Rn. 11; [X.], Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1555), den der Gläubiger eines einzelnen [X.]ers aber nicht erlangen kann.

(b) Diese Schlechterstellung ist systembedingt. Sie kann nicht auf verfahrensrechtlichem Wege dadurch behoben oder gemildert werden, dass der Beschlagnahme die Wirkung eines Veräußerungsverbots beigemessen wird.

(aa) Dadurch erhielte der Pfändungsgläubiger zwar keinen unmittelbaren vollstreckungsrechtlichen Zugriff auf das [X.]svermögen. Er könnte aber mit dem Antrag auf Teilungsversteigerung Verfügungen der GbR über das Grundstück verhindern. Dazu ist er materiell-rechtlich nicht berechtigt. Sowohl die Abwicklung der GbR als auch die Verteilung des Überschusses nach § 730 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] obliegt nämlich allen [X.]ern gemeinschaftlich (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - [X.] 198/12, [X.]Z 197, 262 Rn. 18). In die Stellung als [X.]er rückt der Gläubiger durch die Pfändung des [X.]santeils nicht ein (Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - [X.] 142/15, Rn. 15, z. Veröff. [X.].).

(bb) Die Anwendung von § 23 [X.] auf die Teilungsversteigerung von Grundstücken einer GbR vermittelte dem Pfändungsgläubiger damit im Ergebnis einen Einfluss auf die Art und Weise der Auseinandersetzung der GbR, der ihm materiell-rechtlich nicht zukommt und den der Gesetzgeber mit dem Erfordernis eines Titels gegen die GbR oder alle ihre [X.]er in § 736 ZPO gerade verhindern wollte (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341, 353; [X.] in Kindl/[X.]Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., [X.], 4. Zwangsvollstreckung in [X.]santeile Rn. 3). Ein solches Verständnis der Beschlagnahme widerspräche der dienenden Funktion des Verfahrensrechts (dazu: Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 2012 - [X.] 49/12, NJW-RR 2013, 588 Rn. 8 und vom 19. Dezember 2014 - [X.], [X.], 985 Rn. 19). Sie gebietet es vielmehr, die Wirkungen der Beschlagnahme auf den Umfang zu begrenzen, der für die Durchführung der Teilungsversteigerung benötigt wird. Dazu gehört ein Veräußerungsverbot auch bei der Teilungsversteigerung von Grundstücken einer GbR nicht.

IV.

Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Danach hat das Amtsgericht zu Recht ein aus dem Grundbuch ersichtliches nicht zu behebendes Verfahrenshindernis angenommen und die Teilungsversteigerung aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der [X.] gegen diesen Beschluss ist deshalb unter Aufhebung der Entscheidung des [X.] zurückzuweisen. In der [X.] ist die Zurückweisung des Antrags der [X.], das Grundbuch von Amts wegen berichtigen zu lassen, nicht zu berücksichtigen. Dieser Antrag ist gegenstandslos, weil die Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung des Grundstücks einer GbR nicht die Wirkung eines Veräußerungsverbots hat.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die §§ 91 ff. ZPO finden im Zwangsversteigerungsverfahren zwar nur dann Anwendung, wenn sich die Beteiligten ähnlich den Parteien im Sinne der ZPO in einem kontradiktorischen Verhältnis gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - [X.] 125/05, [X.]Z 170, 378 Rn. 6 ff.). Das ist in Verfahren der Teilungsversteigerung aber der Fall, sofern sich - wie hier - die Beteiligten oder deren Pfändungsgläubiger mit entgegen gesetzten Interessen streiten (Senat, Beschlüsse vom 7. Mai 2009, [X.] 12/09, NJW-RR 2009, 1026 Rn. 24 und vom 25. Februar 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1098 Rn. 21). Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten [X.]immt sich nach dem gemäß § 74a Abs. 5 [X.] festgesetzten Verkehrswert (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die [X.] für die anwaltliche Vertretung der [X.] beruht auf § 26 Nr. 1 [X.] und diejenige für die Vertretung der GbR beruht auf § 26 Nr. 2 [X.].

Stresemann

Schmidt-Räntsch    

      

Brückner

Ri[X.] Dr. Göbel ist infolge    
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.

      

Haberkamp    

      

[X.], den 19. September 2016

      

      

Die Vorsitzende
Stresemann

      

      

      

Meta

V ZB 183/14

15.09.2016

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Bonn, 3. September 2014, Az: 6 T 218/14, Beschluss

§ 23 ZVG, § 180 ZVG, § 859 Abs 1 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.09.2016, Az. V ZB 183/14 (REWIS RS 2016, 5454)

Papier­fundstellen: WM 2016, 2027 REWIS RS 2016, 5454

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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