Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2016, Az. 3 AZR 77/15

3. Senat | REWIS RS 2016, 5277

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit einer Versorgungszusage - Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats nach § 112 AktG - "Widerruf" einer Versorgungszusage - Wirksamkeit von Pfandrechtsbestellungen - Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein - Aufrechnung des Insolvenzverwalters - Vorbehaltsurteil


Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung der Revision des [X.] das Vorbehaltsurteil des [X.] - Kammern [X.] - vom 9. Januar 2015 - 9 [X.] - aufgehoben, soweit es das Teilurteil des Arbeitsgerichts [X.] - [X.] - vom 11. Februar 2014 - 7 [X.] 354/13 - teilweise abgeändert und dem Antrag des [X.] auf Feststellung einer Forderung iHv. 2.412.517,01 Euro brutto zur Tabelle stattgegeben hat.

Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Versorgungsansprüche des [X.] sowie über die Verwertung von [X.] zu deren Sicherung.

2

Der [X.] ist Insolvenzverwalter in dem am 1. Mai 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (im Folgenden Schuldnerin). Der im März 1945 geborene Kläger war langjährig Geschäftsführer der [X.], deren einzige Gesellschafterin die [X.] & Co. KG (im [X.]) war. Persönlich haftende Gesellschafterin der [X.] war die [X.], deren - zumindest - Mehrheitsgesellschafter der Kläger zunächst war.

3

Die [X.] hatte dem Kläger in seiner Funktion als Geschäftsführer eine Altersversorgung zugesagt. Grundlage hierfür war zuletzt eine Pensionsvereinbarung vom 30. September 2000 idF des „Nachtrags 1“ vom 5. Oktober 2004 (im [X.] 2004). Nach § 1 Abs. 1 der Pensionsvereinbarung 2004 sollte der Kläger ua. bei Vollendung seines 65. Lebensjahres eine Rente erhalten. Deren Höhe betrug [X.] des im letzten Kalenderjahr vor Rentenbeginn vom Kläger erzielten [X.] sowie [X.] seiner Bezüge für jedes nach dem 1. Januar 1988 geleistete volle Jahr der Geschäftsführerbestellung bis [X.] der letzten Jahresbezüge. § 6 der Pensionsvereinbarung 2004 sah vor, dass der Kläger bei einem Ausscheiden vor Eintritt eines Versorgungsfalls seine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen behält, wenn die Voraussetzungen „gemäß § 1 des Betriebsrentengesetzes“ erfüllt sind. Die [X.] schloss für die Pensionsverbindlichkeiten des [X.] eine Rückdeckungsversicherung ab. Die ihr hieraus zustehenden Rechte verpfändete sie im Juli 2004 an den Kläger.

4

Der Kläger wurde durch Gesellschafterbeschluss vom 4. Dezember 2006 zum 31. Dezember 2006 als Geschäftsführer der [X.] abberufen.

5

Die Gesellschafterversammlung der [X.] beschloss die formwechselnde Umwandlung der GmbH in eine Aktiengesellschaft, die Schuldnerin. Dies wurde am 15. Dezember 2006 notariell beurkundet. Nach Nr. 1 des [X.] sollte der Formwechsel im Innenverhältnis unter den Gesellschaftern bzw. zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft zum 1. Januar 2007 als erfolgt gelten. Im Umwandlungsbeschluss wurde weiter bestimmt, dass der Kläger Mitglied des Aufsichtsrats der Schuldnerin ist. In einer Sitzung des Aufsichtsrats am 17. Januar 2007 wurde der Kläger zu dessen Vorsitzenden gewählt. Der [X.] des [X.], [X.], wurde zum einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied der Schuldnerin bestellt.

6

Am 22. Januar 2007 fasste die Gesellschafterversammlung der [X.], vertreten durch den [X.] des [X.] als Geschäftsführer der [X.], den folgenden Beschluss:

        

„1)     

Herr J H ist gemäß gesonderter Vereinbarung mit Wirkung vom 1.1.2007 als Geschäftsführer der [X.] ausgeschieden und wird unter Beibehaltung seiner Vergütungsregelung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses weiterbeschäftigt.

        

2)    

Die Pensionszusage gemäß (der) zuletzt gültigen Vereinbarung vom 30.9.2000 sowie Nachtrag vom 5.10.2004 wird dahingehend neu gefasst, dass zukünftig auch Arbeitsverdienst aus dem Anstellungsverhältnis als versorgungsberechtigtes Einkommen gilt.

                 

Der mit heutigem Datum zu unterzeichnende Entwurf der überarbeiteten Versorgungszusage wird hiermit durch die Gesellschafterversammlung genehmigt.“

7

Der Kläger schloss am selben Tag - dem 22. Januar 2007 - mit der „[X.], vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden [X.]“ einen „Dienstvertrag“ als Vertriebsleiter ab. In diesem heißt es ua.:

        

„…    

        

wird folgender geänderter Anstellungsvertrag abgeschlossen:

        

§ 1     

        

Änderung des Aufgabenbereiches

        

1.1     

        

Herr J H war bisher als Geschäftsführer der Firma [X.] tätig. Diese Funktion ist mit Wirkung ab 01.01.2007 durch Umwandlung der Gesellschaft in die [X.] entfallen. [X.] wird als Geschäftsführer abberufen und für seine bisherige Tätigkeit entlastet.

        

1.2     

        

Ab dem Zeitpunkt der Umwandlung wird [X.] als neue Tätigkeit die Gesamtverantwortung für den Bereich Marketing sowie für internationale Vertriebs- und Kundenbetreuung (Schwerpunkt [X.] und [X.] - bei Bedarf auch weitere Länder) sowie Großkundenbetreuung übertragen. Hierzu gehört die verantwortliche Federführung für Messen, Ausstellungen und sonstige Verkaufs- und Werbeveranstaltungen sowie für den Auftritt und die Darstellung der Gesellschaft nach außen einschließlich der zu Repräsentationszwecken dienenden Räumlichkeiten. …

        

Ausgehend von diesem Vertrag nimmt der [X.] auch seine Tätigkeit als Präsident der Firma [X.], wahr.

        

1.3     

        

Der Vertriebsleiter ([X.]) ist in seiner Funktion dem Vorstand direkt unterstellt.

        

...     

        

§ 3     

        

Arbeitszeit

        

Der [X.] ist verpflichtet, seine gesamte Arbeitskraft für die Firma einzusetzen. Er teilt sich seine Arbeitszeit den Erfordernissen entsprechend ein.

        

§ 4     

        

Vergütung

        

1.    

        

Der [X.] erhält für seine Tätigkeit eine monatliche pauschale Vergütung, … von € 25.0000,00 die in 13 Teilbeträgen nachschüssig ausbezahlt wird, …

        

...     

        

§ 12   

        

Die bisher für den [X.] als Geschäftsführer bestehende Altersversorgung gem. Vereinbarung vom 30.09.2000 bzw. Nachtrag vom 05.10.2004 wird mit heutigem Datum in Anpassung an diesen Dienstvertrag neu gefasst. Nach Beendigung des Dienstvertrages als Geschäftsführer stellt die Vergütungsregelung nach Maßgabe dieses Vertrages die versorgungsfähige Vergütung von [X.] nach Maßgabe der Versorgungszusage dar.“

8

Ebenfalls am 22. Januar 2007 vereinbarten der Kläger und die [X.], vertreten durch den [X.] des [X.] als deren Geschäftsführer, eine „Versorgungszusage aufgrund des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 22. Januar 2007“. In dieser heißt es ua.:

        

„In Ergänzung Ihres Anstellungsvertrages vom heutigen Tage sagen wir Ihnen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu. Diese Versorgungszusage tritt an die Stelle der bisherigen Pensionsvereinbarung vom 30.09.2000 … in Verbindung mit Nachtrag Nr. 1 vom 05.10.2004.

        

...     

        

3.    

Leistungshöhe

        

3.1     

Altersrente

                 

Die monatliche Altersrente beträgt für jedes versorgungsfähige Dienstjahr 3% des versorgungsfähigen Arbeitsverdienstes, maximal jedoch 60% des versorgungsfähigen Arbeitsverdienstes.

        

...     

        
        

3.3     

Versorgungsfähige Dienstzeit

        

3.3.1 

Ihre versorgungsfähige Dienstzeit beginnt am 01.01.1988 und dauert bis zur Beendigung Ihres Dienstverhältnisses, längstens aber bis zur festen Altersgrenze.

        

...     

        
        

3.4     

Versorgungsfähiger Arbeitsverdienst

                 

Feststellungszeitraum für den versorgungsfähigen Arbeitsverdienst ist das letzte volle Kalenderjahr innerhalb der versorgungsfähigen Dienstzeit. Versorgungsfähiger Arbeitsverdienst ist ein Zwölftel des mit Ihnen für den Feststellungszeitraum vereinbarten Jahresgrundgehaltes.

                 

Gemäß § 4 des Anstellungsvertrages vom heutigen Tage beläuft sich der versorgungsfähige Arbeitsverdienst aktuell auf 27.083,33 Euro.

        

3.5     

Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen

                 

Die laufenden Versorgungsleistungen werden jährlich am 1. Juli um 2,5% angepasst.

        

...     

        
        

4.2     

Unverfallbarkeit

        

4.2.1 

Endet Ihr Dienstverhältnis ohne Eintritt eines Leistungsfalles, bleibt eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aufrechterhalten.

        

…       

        

        

4.3     

Rückdeckungsversicherung

        

4.3.1 

Wir können mit einem Versicherungsunternehmen einen Vertrag zur Rückdeckung von Versorgungsleistungen abschließen, aus dem wir allein berechtigt und verpflichtet sind (Rückdeckungsversicherung).

        

...     

        
        

4.5     

Insolvenzversicherung

        

…     

        
        

4.5.2 

An den gemäß 4.3.1 abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen räumen wir Ihnen gemäß einer gesonderten ‚Verpfändungsvereinbarung‘, die zum Bestandteil dieser Versorgungsregelung wird, Pfandrechte ein.

        

4.8     

Vorbehalte

        

…       

        
        

4.8.2 

Wir können unsere Verpflichtung aus dieser Versorgungszusage im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise auf ein Versicherungsunternehmen, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse übertragen.“

9

Die Umwandlung der [X.] in eine Aktiengesellschaft - die Schuldnerin - wurde am 27. März 2007 in das Handelsregister eingetragen.

Am 1. August 2007 schloss der Kläger mit der Schuldnerin einen Aufhebungsvertrag. Bei dem Vertragsschluss wurde die Schuldnerin von ihrem Vorstandsmitglied [X.] vertreten. Nach dem Aufhebungsvertrag endete das mit dem Kläger abgeschlossene Anstellungsverhältnis einvernehmlich mit Ablauf des 31. Oktober 2007. In Nr. 4 des Aufhebungsvertrags ist bestimmt, dass das vorzeitige Ausscheiden des [X.] vor Vollendung des 65. Lebensjahres keine Auswirkungen für die Höhe seines Versorgungsanspruchs hat, insbesondere keine zeitanteilige Kürzung vorgenommen wird. Die Höhe der zu zahlenden Rente soll nach Nr. 4 Buchst. c des Aufhebungsvertrags so berechnet werden, als wenn der Kläger zu den letzten Bedingungen seines [X.] bis zum Rentenbeginn weitergearbeitet hätte.

Die Schuldnerin schloss mit dem Kläger am 2. Juni 2009 eine Verpfändungs- und Abtretungsvereinbarung. Danach wurden dem Kläger die „bestehenden Depot- und Kontoguthaben“ sowie „alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche“ aus dem bei der [X.] bestehenden Depot und dem [X.] der Schuldnerin verpfändet. Mit Vereinbarung vom 25. März 2010 verpfändete die Schuldnerin dem Kläger ihr bei der [X.] geführtes Depot in seinem jeweiligen Gesamtbestand. Am 26./27. Mai 2010 schlossen die Schuldnerin und der Kläger einen weiteren Verpfändungsvertrag, durch den alle gegenwärtigen und künftigen Fondsanteile einschließlich der [X.] auf dem von der Schuldnerin in der Folgezeit eröffneten Depots bei der [X.] verpfändet wurden. Die drei [X.]en wurden für die Schuldnerin jeweils von einem einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unterzeichnet. Nach dem Inhalt der drei Verträge erfolgte die Verpfändung jeweils zur Sicherung von Forderungen des [X.] gegen die Schuldnerin aus der Pensionszusage des [X.], insbesondere aus der Versorgungszusage vom 22. Januar 2007 einschließlich etwaiger Nachträge.

Der dreiköpfige Aufsichtsrat der Schuldnerin fasste am 21. Oktober 2011 einstimmig den Beschluss „rein vorsorglich“ „sämtliche Rechtsgeschäfte und sonstige Rechtshandlungen, welche die Mitglieder des Vorstands seit dem 27. März 2007 vorgenommen haben“, zu genehmigen.

Die Schuldnerin, die seit etwa Anfang 2013 börsennotiert war, gewährte dem Kläger ab April 2010 eine monatliche Altersrente. Diese belief sich zuletzt auf 17.072,66 Euro brutto. Die letzte Zahlung erfolgte für Januar 2013. Der Kläger meldete nach der Insolvenzeröffnung seine ab Februar 2013 rückständigen und künftigen - kapitalisierten - Ansprüche auf Zahlung einer Altersrente iHv. insgesamt 2.412.517,01 Euro brutto zur Insolvenztabelle an.

Der [X.] bestritt diese Forderungen. Mit Schreiben vom 5. November 2013 widerrief er die Versorgungszusage des [X.].

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe eine zur Insolvenztabelle festzustellende Forderung gegen die Schuldnerin auf Gewährung einer Altersrente nach den Vereinbarungen vom 22. Januar 2007 und 1. August 2007 zu. Die Vereinbarungen seien wirksam. Das Arbeitsverhältnis sei tatsächlich durchgeführt worden, er habe als Vertriebsleiter gearbeitet. Der Widerruf der Versorgungszusage sei unzulässig. Er habe weder pflichtwidrige oder strafbare Handlungen zum Nachteil der Schuldnerin begangen noch seine Überwachungspflichten als Mitglied des Aufsichtsrats verletzt. Dem [X.] stünden daher auch keine aufrechnungsfähigen Schadensersatzansprüche zu. Er - der Kläger - sei berechtigt, zur Befriedigung seiner Rentenansprüche die ihm von der Schuldnerin eingeräumten Sicherheiten zu verwerten. Die drei [X.]en seien wirksam zustande gekommen. Einer Vertretung der Schuldnerin durch den Aufsichtsrat habe es nicht bedurft. Mit den Verpfändungen sei lediglich Nr. 4.5 der Versorgungszusage vom 22. Januar 2007 vollzogen worden. Zudem seien die Vereinbarungen von seinem [X.] unterschrieben worden, der damals zugleich der gesetzliche Vertreter der einzigen Aktionärin der Schuldnerin gewesen sei. Zumindest habe der Aufsichtsrat die Verpfändungen durch Beschluss vom 21. Oktober 2011 nachträglich genehmigt.

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

den [X.] zu verurteilen, der Verwertung der nachfolgend genannten Depotguthaben der Firma [X.] zuzustimmen:

                 

-       

bei der [X.] Depot mit der Nummer 142023731383 und [X.] mit der Nummer 142023731303

                 

-       

bei der [X.] Depot mit der Nummer 0191359611

                 

-       

bei der [X.] mit der Fondsdepotnummer 411709659

                 

und zwar in Höhe eines Betrags von 277.615,58 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2014 sowie iHv. monatlich nachfolgend ab Juni 2014 bis zum Lebensende des Klägers je 17.499,48 Euro zuzüglich 2,5 % Erhöhung auf diesen Betrag jeweils ab 1. Juli eines jeden Jahres, beginnend ab 1. Juli 2014;

        

2.    

seine Forderung iHv. 2.412.517,01 Euro zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.], [X.] zu laufender Nummer 259 festzustellen.

Der [X.] hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stünden keine Versorgungsansprüche zu. Die Vereinbarungen vom 22. Januar 2007 seien unwirksam. Vertragspartnerin des „Dienstvertrags“ habe die Schuldnerin sein sollen. Da diese bei Vertragsschluss bereits als „Vor-AG“ bestanden habe, hätte der Vertrag nach § 112 [X.] durch den Aufsichtsrat der Schuldnerin abgeschlossen werden müssen. Zudem handele es sich um ein Scheingeschäft iSd. § 117 Abs. 1 BGB. Auch verstoße der Vertrag gegen § 114 [X.]. Jedenfalls sei die Berufung des [X.] auf seine Versorgungszusage rechtsmissbräuchlich. Der Kläger habe schwerwiegende Pflichtverletzungen zum Nachteil der Schuldnerin begangen; dieser stünden daher Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zu, mit denen der [X.] hilfsweise die Aufrechnung erklärt hat. Der Kläger habe seine Überwachungspflichten als Mitglied des Aufsichtsrats nach § 111 Abs. 1 [X.] verletzt und der Schuldnerin damit einen Schaden iHv. etwa sechs Mio. Euro zugefügt. Der Vorstand der Schuldnerin habe in den Bilanzen für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 die Vermögens- und Ertragslage der Schuldnerin bewusst unzutreffend dargestellt. Hierbei habe der Kläger aktiv mitgewirkt, zumindest bei der Manipulation der Zwischenbilanz zum 30. Juni 2012 sei er beteiligt gewesen. Jedenfalls habe er von den Vorgängen Kenntnis gehabt. Darüber hinaus habe der Kläger in den Jahren 2007 bis 2010 entgegen §§ 57, 58 [X.] verdeckte Gewinnausschüttungen erhalten. [X.] des [X.] seien von der [X.] beglichen und zu Unrecht als Betriebsausgaben der Schuldnerin deklariert worden. Zudem sei der Kläger an einem Subventionsbetrug beteiligt gewesen.

Der Kläger sei auch nicht berechtigt, die an ihn verpfändeten Sicherheiten zu verwerten. Die Verpfändungen seien wegen Verstoßes gegen § 112 [X.] unwirksam. Eine nachträgliche Genehmigung durch den Aufsichtsrat komme nicht in Betracht. Auch sei der Beschluss des Aufsichtsrats vom 21. Oktober 2011 unwirksam.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen, „soweit der Kläger seine Ansprüche aus dem Dienstvertrag zwischen ihm und der [X.] (Schuldnerin) und aus der zwischen ihm und der [X.] geschlossenen Versorgungszusage jeweils mit Datum vom 22. Januar 2007 herleitet“. Soweit der Kläger mit seiner Klage in der ersten Instanz hilfsweise auch die Feststellung von [X.] aus der Pensionsvereinbarung 2004 zur Insolvenztabelle sowie die Verwertung seiner Pfandrechte zur Befriedigung derselben begehrt hatte, hat das Arbeitsgericht durch rechtskräftigen Beschluss den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das [X.] verwiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] ein Vorbehaltsurteil erlassen, mit dem es das erstinstanzliche Teilurteil teilweise abgeändert und dem Klageantrag zu 2. - soweit für die Revision von Bedeutung - stattgegeben hat; ferner hat es ausgesprochen, dass dem [X.] die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen aus Forderungen aus der Tätigkeit des [X.] als Aufsichtsratsvorsitzender vorbehalten bleibt.

Mit seiner Revision erstrebt der [X.] die vollständige Klageabweisung. Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen Klageantrag zu 1. weiter.

Entscheidungsgründe

Während die Revision des [X.]n Erfolg hat, bleibt die Revision des [X.] erfolglos.

A. Die Revisionen der [X.]en gegen das Vorbehaltsurteil sind nach § 72 Abs. 1 ArbGG statthaft. Nach § 302 Abs. 3 ZPO ist das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

B. Streitgegenstand des Verfahrens sind in der [X.]auptsache Ansprüche, die der Kläger auf die Versorgungszusage und den Dienstvertrag vom 22. Januar 2007 sowie den Aufhebungsvertrag vom 1. August 2007 und deren Absicherung durch Pfandrechte stützt. [X.]ilfsweise für den Fall, dass die Vereinbarungen vom 22. Januar 2007 und 1. August 2007 unwirksam sein sollten, macht der Kläger Ansprüche aufgrund der Pensionsvereinbarung aus dem Jahre 2004 und deren Absicherung durch Pfandrechte geltend. Nur hinsichtlich dieses hilfsweise angebrachten Streitgegenstands hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit an das [X.] verwiesen. Der Beschluss soll nur Wirkung entfalten, soweit der [X.]ilfsantrag tatsächlich zur Entscheidung anfällt.

C. Die Revision des [X.]n ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung konnte dem als Klageantrag zu 2. angebrachten Antrag des [X.] auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle i[X.]v. [X.] Euro - vorbehaltlich der vom [X.]n erklärten Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen - nicht stattgegeben werden. Ob der Antrag begründet ist, kann der [X.] mangels erforderlicher Feststellungen des [X.]s nicht entscheiden. Daher war die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

I. Der Feststellungantrag ist zulässig, insbesondere besteht das für den Antrag iSv. §§ 38, 179 Abs. 1 [X.] nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Dies ergibt sich aus § 189 [X.]. Die bestrittenen Forderungen werden bei der Verteilung nur berücksichtigt, wenn der Gläubiger rechtzeitig nachweist, dass er die Feststellung betreibt (§ 189 Abs. 1 und Abs. 3 [X.]; vgl. [X.] 27. März 2014 - 6 [X.] - Rn. 13, [X.]E 147, 373).

II. Ob der Feststellungsantrag vorbehaltlich der vom [X.]n erklärten Aufrechnung begründet ist, kann der [X.] auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.]s nicht beurteilen.

1. Der Antrag des [X.] auf Feststellung rückständiger und künftiger kapitalisierter Altersrente ist nicht bereits deshalb erfolglos, weil der Kläger im vorliegenden Verfahren gleichzeitig auch noch sein Verwertungsrecht iSd. §§ 50, 173 [X.] zur Befriedigung seiner Ansprüche auf Altersrente gegen den [X.]n verfolgt. Nach § 52 Satz 1 [X.] sind Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, auch Insolvenzgläubiger, wenn und soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Wenn § 52 Satz 2 [X.] vorsieht, dass sie zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse nur berechtigt sind, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind, hat dies nicht zur Folge, dass sie ihre Forderung nicht im vollem Umfang gerichtlich feststellen lassen könnten. Vielmehr zeigt § 190 [X.], dass sich die Ausfallhaftung nach § 52 [X.] erst bei der Verteilung der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger, nicht jedoch im Anmeldeverfahren auswirkt.

2. Der Klageantrag zu 2. ist auch nicht bereits deswegen unbegründet, weil die Vereinbarungen vom 22. Januar 2007 und der Aufhebungsvertrag vom 1. August 2007, auf die der Kläger seinen Anspruch gegen den [X.]n auf Zahlung einer Altersrente stützt, die Schuldnerin nicht binden würden. Sowohl die Versorgungszusage als auch der Dienstvertrag vom 22. Januar 2007 sind wirksam mit der [X.] zustande gekommen. Nach der für die Wirksamkeit des Rechtsformwechsels notwendigen Eintragung der formwechselnden Umwandlung der [X.] in eine Aktiengesellschaft in das [X.]andelsregister galten diese Vereinbarungen daher nach § 202 Abs. 1 Nr. 1 [X.] mit der Schuldnerin weiter. Auch die Wirksamkeit des zwischen dem Kläger und der Schuldnerin geschlossenen Aufhebungsvertrags vom 1. August 2007 begegnet keinen Bedenken.

a) Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Versorgungszusage und der Dienstvertrag am 22. Januar 2007 einheitlich zwischen dem Kläger und der [X.] vereinbart wurden.

aa) Das [X.] hat - zusammengefasst - angenommen, die Auslegung des Dienstvertrags vom 22. Januar 2007 mit der [X.]“ ergebe, dass vertragsschließende [X.] die [X.] gewesen sei. Der Gesellschafterbeschluss der [X.] vom selben Tag zeige, dass der Kläger nach seiner Abberufung als Geschäftsführer zum 31. Dezember 2006 ab dem 1. Januar 2007 im Rahmen eines [X.] weiterbeschäftigt werden sollte. Zwar habe der Kläger am selben Tag lediglich einen schriftlichen Vertrag mit der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht existierenden Schuldnerin unterzeichnet. Die systematische Zusammenschau der Regelungen in § 1 Nr. 1.1 und 1.2 des Dienstvertrags lasse jedoch erkennen, dass der Dienstvertrag bereits auf eine Tätigkeit des [X.] im Anstellungsverhältnis ab dem 1. Januar 2007 gerichtet gewesen sei. Die Bezeichnung des Arbeitgebers als [X.]“ erkläre sich daraus, dass nach den Vorgaben des [X.] die Umwandlung bereits rückwirkend zum 1. Januar 2007 Wirkung zeitigen sollte. Maßgebend für die Auslegung des Vertrags sei allerdings der tatsächliche Wille der [X.]en gewesen, eine Anstellung des nur noch im Rahmen seines gekündigten Geschäftsführerdienstvertrags beschäftigten [X.] ab dem 1. Januar 2007 zu erreichen und damit einen Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der zu diesem Zeitpunkt existierenden Gesellschaft zu schließen. Vor dem [X.]intergrund, dass die Schuldnerin im Januar 2007 allenfalls als „Vor-AG“ existierte habe, während die [X.] handlungsfähig gewesen sei und ihre Gesellschafter die Übernahme des [X.] in ein Anstellungsverhältnis bestätigt hätten, stelle die Bezeichnung des Arbeitgebers im Dienstvertrag vom 22. Januar 2007 lediglich eine auslegungsfähige Falschbezeichnung dar.

bb) Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Bei dem Dienstvertrag vom 22. Januar 2007 handelt es sich um eine individuelle (atypische) Vereinbarung. Die Auslegung nichttypischer, individueller Willenserklärungen durch die Tatsachengerichte ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (vgl. nur [X.] 25. Oktober 2012 - 2 [X.] - Rn. 19 mwN).

(2) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben.

(a) Entgegen der Ansicht des [X.]n widerspricht die Annahme des [X.]s, bei der Bezeichnung der [X.]“ als Vertragspartner des Dienstvertrags vom 22. Januar 2007 handele es sich nur um eine falsche Bezeichnung, Vertragspartner habe die Gesellschaft in ihrer damals existierenden Rechtsform und damit die [X.] sein sollen, weder gesetzlichen Auslegungsregeln noch verstößt sie gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze oder Denkgesetze. Bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen nach §§ 133, 157 BGB ist der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Ausgangspunkt ist dabei zwar der Wortlaut der Erklärung; allerdings sind auch außerhalb des Erklärungsakts liegende Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den eigentlichen Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. etwa [X.] 12. Juni 2002 - 10 [X.] - zu II 1 b der Gründe). Diese Grundsätze hat das [X.] bei seiner Auslegung beachtet. Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Auslegung könne selbst bei nach dem Wortlaut äußerlich eindeutiger Bezeichnung einer bestimmten [X.] in einem schriftlichen Vertrag ergeben, dass damit eigentlich jemand anders gemeint sein soll. Seinem Auslegungsergebnis steht deshalb nicht entgegen, dass zwar die Versorgungszusage vom selben Tag ausdrücklich mit der [X.] geschlossen, beim Dienstvertrag jedoch die Schuldnerin als Vertragspartnerin benannt war. Die Regelungen in § 12 des Dienstvertrags und die Präambel der Versorgungszusage zeigen, dass es sich bei beiden Verträgen um einheitliche Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der [X.] handeln sollte.

(b) Bei seiner Auslegung hat das [X.] auch keine wesentlichen Tatsachen unberücksichtigt gelassen. Entgegen der Annahme des [X.]n spricht der Umstand, dass am 22. Januar 2007 der Umwandlungsbeschluss bereits gefasst und der Kläger am 17. Januar 2007 zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt worden war, nicht gegen das vom [X.] gefundene Auslegungsergebnis. Die [X.] sollte im Wege einer formwechselnden Umwandlung iSd. § 190 [X.] in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden. Eine solche Umwandlung zeichnet sich nach § 190 Abs. 1 [X.] gerade dadurch aus, dass die rechtliche und die wirtschaftliche Kontinuität des Rechtsträgers erhalten bleibt (vgl. etwa BF[X.] 30. September 2003 - III R 6/02 - zu II 2 a der Gründe, BF[X.]E 2003, 553). Bis zum Wirksamwerden des [X.] am 27. März 2007 war die weiter bestehende [X.] deshalb ein geeigneter Vertragspartner auch für die vertraglichen Vereinbarungen, die die später entstehende Aktiengesellschaft betreffen sollten. Angesichts des unmittelbar bevorstehenden [X.] liegt die Annahme nahe, die Vertragsparteien hätten im Vorgriff hierauf die [X.] im schriftlichen Vertrag lediglich bereits mit ihrer künftigen Rechtsform und mit ihren künftigen Vertretungsverhältnissen bezeichnen wollen.

b) Der Dienstvertrag und die ihn ergänzende Versorgungszusage sind auch wirksam zustande gekommen.

aa) Das wirksame Zustandekommen der Vereinbarungen scheitert nicht an § 112 [X.].

(1) § 112 [X.] sieht vor, dass eine Aktiengesellschaft gegenüber dem Vorstand durch den Aufsichtsrat vertreten wird. Die Bestimmung ist bei einer Umwandlung der Rechtsform in eine Aktiengesellschaft vor Eintragung des Rechtsformwechsels im [X.]andelsregister nicht auf die umzuwandelnde Gmb[X.] anwendbar, sofern es - wie vorliegend - nicht um Rechtsgeschäfte geht, die die Bestellung und die hierfür erforderlichen vertraglichen Vereinbarungen mit dem Vorstand der Aktiengesellschaft betreffen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 197 Satz 1 [X.]. Danach sind auf den Formwechsel die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden, soweit sich aus den §§ 190 bis 312 [X.] nichts anderes ergibt. Die Bestimmung ordnet eine Geltung der für die neue Rechtsform maßgeblichen Vorschriften nur für den Gründungsprozess an. Bei einem Formwechsel in eine Aktiengesellschaft ist deshalb zwar ein Aufsichtsrat zu bilden. Da diesem - wie § 30 [X.] zeigt - jedoch zunächst nur Aufgaben bei der Berufung des neuen Vorstands obliegen, könnte eine Anwendung von § 112 [X.] auf die Gmb[X.] allenfalls in Bezug auf die für die Bestellung des Vorstands erforderlichen rechtsgeschäftlichen [X.]andlungen in Betracht kommen. Eine weiter gehende Geltung des § 112 [X.] für die Gmb[X.] wäre mit einer rechtssicheren Abgrenzung der Kompetenzen innerhalb des rechtsformändernden Rechtsträgers nicht zu vereinbaren.

Der Umstand, dass nach dem Umwandlungsbeschluss vom 15. Dezember 2006 zwischen den Gesellschaftern die Aktiengesellschaft als zum 1. Januar 2007 bestehend behandelt werden sollte, ändert hieran im Streitfall nichts. Der Umwandlungsbeschluss betraf nicht die Kompetenzordnung der Gesellschaftsorgane.

(2) Es bedarf keiner Entscheidung, ob im Rahmen des Rechtsformwechsels einer Gmb[X.] eine von dieser zu unterscheidende Vorgesellschaft der späteren Aktiengesellschaft entsteht (ablehnend [X.] 26. August 2008 - 3 [X.]/08 -; bejahend [X.]/[X.]/Bärwaldt [X.] 3. Aufl. § 197 Rn. 53), auf die § 112 [X.] anzuwenden wäre. Die Vereinbarungen vom 22. Januar 2007 waren gerade nicht mit einer etwaigen Vorgesellschaft der Schuldnerin abgeschlossen worden. Vertragspartner war vielmehr die [X.].

bb) Entgegen der Annahme des [X.]n sind die vertraglichen Vereinbarungen vom 22. Januar 2007 auch nicht wegen Umgehung zwingender aktienrechtlicher Bestimmungen nach § 134 BGB unwirksam. Der Abschluss des Dienstvertrags und der Versorgungszusage durch die [X.] unterlag nicht den Vorgaben des Aktiengesetzes. Deshalb kommt eine vom [X.]n angenommene „Umgehung“ aktienrechtlicher Regelungen nicht in Betracht.

cc) § 46 Nr. 5 Gmb[X.]G steht dem wirksamen Zustandekommen des Dienstvertrags und der Versorgungszusage ebenfalls nicht entgegen.

(1) Nach § 46 Nr. 5 Gmb[X.]G unterliegen die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern der Bestimmung durch die Gesellschafter der Gmb[X.]. Damit wird die Gmb[X.] sowohl beim Abschluss als auch bei einer Änderung eines Geschäftsführerdienstvertrags und einer dem Geschäftsführer erteilten [X.] von der Gesellschafterversammlung vertreten (vgl. BG[X.] 3. Juli 2000 - II ZR 282/98 - zu 1 a der Gründe; 10. Dezember 1993 - II [X.] - zu 2 b der Gründe; 25. März 1991 - II [X.] - zu 5 der Gründe).

(2) Ob die Regelung auch Anwendung findet, wenn - wie vorliegend - der bereits durch Gesellschafterbeschluss abberufene Geschäftsführer im Rahmen eines [X.] bei der Gmb[X.] weiterbeschäftigt und dessen zuvor erteilte [X.] neu gefasst wird, musste der [X.] nicht entscheiden. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre den Vorgaben des § 46 Nr. 5 Gmb[X.]G Genüge getan.

Die [X.] wurde beim Abschluss des Dienstvertrags und der Versorgungszusage am 22. Januar 2007 zwar nicht von ihrer Gesellschafterin vertreten. Jedoch hat die Gesellschafterversammlung der [X.] durch Beschluss vom selben Tag die Weiterbeschäftigung des [X.] ab dem 1. Januar 2007 im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses beschlossen und den Entwurf der überarbeiteten und dem Kläger noch am selben Tag erteilten Versorgungszusage ausdrücklich genehmigt. Damit war der Geschäftsführer der [X.] zum Abschluss der Versorgungszusage ausdrücklich bevollmächtigt (vgl. zu dieser Möglichkeit BG[X.] 3. Juli 2000 - II ZR 282/98 - zu 1 a der Gründe). Ob eine entsprechende Bevollmächtigung auch für den Abschluss des Dienstvertrags durch den Geschäftsführer gegeben war, kann dahinstehen. Selbst wenn - wie vom [X.]n angenommen - der Gesellschafterbeschluss erst nach Abschluss des Dienstvertrags getroffen worden sein sollte, wäre zumindest nachträglich die ggf. nach § 46 Nr. 5 Gmb[X.]G erforderliche Zustimmung der Gesellschafter der [X.] zu diesem Vertrag erteilt und damit ein zunächst vollmachtloses [X.]andeln des Geschäftsführers für die Gmb[X.] rückwirkend genehmigt worden (vgl. zur Zustimmung der Gesellschafterversammlung bei einem [X.]andeln eines alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers BG[X.] 25. März 1991 - II [X.] - zu 5 der Gründe). Da die Abberufung des [X.] als Geschäftsführer sowie die Neuregelung der Rechtsverhältnisse zwischen ihm und der [X.] in einem einheitlichen Zusammenhang standen und die Gesellschafterversammlung der [X.] von vornherein in diesen Vorgang einbezogen war, wäre eine nachträgliche Genehmigung des [X.] durch die Gesellschafterversammlung jedenfalls im Streitfall zulässig.

dd) Die Vereinbarungen vom 22. Januar 2007 sind auch nicht deshalb unwirksam, weil es sich bei dem Dienstvertrag um ein Scheingeschäft iSd. § 117 Abs. 1 BGB handelte.

(1) Bei einem Scheingeschäft iSd. § 117 Abs. 1 BGB wollen die [X.]en [X.] nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen. In Wirklichkeit sollen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten. Ein Scheingeschäft liegt nicht vor, wenn es zur [X.]erbeiführung des von den [X.]en tatsächlich beabsichtigten Erfolgs der wirksamen Vornahme des betreffenden Rechtsgeschäfts gerade bedarf ([X.] 26. April 2006 - 7 [X.] - Rn. 20; 28. Juni 2005 - 1 [X.] [X.] 2 [X.] der Gründe mwN, [X.]E 115, 165).

(2) Das [X.] ist im Rahmen der ihm als Tatsachengericht obliegenden Würdigung (vgl. hierzu [X.] 18. September 2014 - 6 [X.] - Rn. 26; BG[X.] 17. Dezember 2002 - [X.]/01 - zu III der Gründe) rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, bei dem Dienstvertrag vom 22. Januar 2007 habe es sich nicht um ein Scheingeschäft gehandelt. Es hat angenommen, für den Kläger sei die weitere Zahlung seiner Vergütung entscheidend gewesen, sodass es ihm gerade darauf ankommen musste, einen rechtswirksamen Vertrag zu schließen.

Die Revision des [X.]n legt keine Einwände dar, die einen Verstoß dieser tatrichterlichen Würdigung des [X.]s gegen § 286 ZPO erkennen lassen. Auch der Vortrag des [X.]n, der Kläger habe niemals weisungsabhängige Dienste erbringen und die [X.] diese niemals in Anspruch nehmen wollen, rechtfertigt - als zutreffend unterstellt - kein anderes Ergebnis. Durch den Dienstvertrag vom 22. Januar 2007 sollte ein Arbeitsverhältnis und nicht lediglich ein freies Dienstverhältnis begründet werden. Die vertragsschließenden [X.]en haben den Vertrag zwar lediglich mit der Bezeichnung „Dienstvertrag“ überschrieben; nachfolgend ist allerdings ausdrücklich von einem „Anstellungsvertrag“ die Rede. Diese Formulierung lässt den Schluss darauf zu, dass die [X.]en einen Arbeitsvertrag vereinbaren wollten. Die Regelung zur „Arbeitszeit“ in § 3 des Vertrags verdeutlicht ebenfalls, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen werden sollte. Auch Nr. 3.4 der am selben Tag vereinbarten und in § 12 des Dienstvertrags in Bezug genommenen Versorgungszusage bestätigen dies. Dort wird ausdrücklich auf den in § 4 des „[X.]“ geregelten „Arbeitsverdienst“ Bezug genommen. [X.]aben die [X.]en ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist dieses auch regelmäßig als solches einzuordnen (vgl. [X.] 18. März 2014 - 9 [X.] - Rn. 19 mwN). Es ist deshalb unerheblich, ob der Kläger weisungsgebunden tätig war oder sein sollte. Auf die insoweit von der Revision erhobene Verfahrensrüge kommt es damit nicht an.

c) Die Vereinbarungen des [X.] vom 22. Januar 2007 bestanden nach der Eintragung des Rechtsformwechsels am 27. März 2007 gemäß § 202 Abs. 1 Nr. 1 [X.] mit der Schuldnerin fort. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 114 [X.]. Nach dieser Bestimmung hängt die Wirksamkeit eines Dienstvertrags, durch den kein Arbeitsverhältnis begründet wird und in dem sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Aktiengesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art verpflichtet, von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab. Da durch den Dienstvertrag vom 22. Januar 2007 ein Arbeitsverhältnis begründet wurde, ist der Vertrag nicht mit Wirksamwerden des Rechtsformwechsels unwirksam geworden.

d) Der Aufhebungsvertrag zwischen dem Kläger und der Schuldnerin vom 1. August 2007 ist ebenfalls wirksam zustande gekommen. § 112 [X.] steht dem nicht entgegen.

aa) § 112 [X.] ordnet an, dass die Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich durch den Aufsichtsrat zu erfolgen hat. Die gesetzliche Regelung beruht auf der Besorgnis, dass der Vorstand als regelmäßiges gesetzliches Vertretungsorgan nicht die erforderliche Unabhängigkeit aufbringt, wenn einzelne seiner Mitglieder an dem streitigen Rechtsverhältnis selbst beteiligt sind ([X.] 4. Juli 2001 - 2 [X.] 1 a der Gründe, [X.]E 98, 196). Im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit kommt es nicht darauf an, ob sich die Gefahr einer Beeinträchtigung gesellschaftlicher Belange konkret realisiert hat. Ausreichend ist, dass aufgrund einer gebotenen und typisierenden Betrachtung regelmäßig die abstrakte Gefahr einer nicht unbefangenen Vertretung der Gesellschaft besteht (vgl. [X.] 4. Juli 2001 - 2 [X.] 1 a der Gründe, [X.]E 98, 196; BG[X.] 16. Oktober 2006 - II ZR 7/05 - zu 1 a der Gründe; 28. April 1997 - II [X.] -).

bb) Die ausschließliche Vertretungsmacht des Aufsichtsrats nach § 112 [X.] ist nicht auf die jeweils im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft beschränkt. Ein solches, sich ausschließlich am Wortlaut orientierendes Verständnis der Norm, ist zu eng. Nach seinem gesetzlichen Zweck will § 112 [X.] eine sachgerechte und unbefangene, von möglichen Interessenkollisionen und darauf beruhenden sachfremden Erwägungen freibleibende Vertretung der Gesellschaft sicherstellen (vgl. nur [X.] 4. Juli 2001 - 2 [X.] 1 a der Gründe, [X.]E 98, 196; BG[X.] 16. Oktober 2006 - II ZR 7/05 - zu 1 a der Gründe; 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02 - zu II 1 der Gründe, BG[X.]Z 157, 151; 26. Juni 1995 - II ZR 122/94 - zu I 3 a der Gründe, BG[X.]Z 130, 108; 22. April 1991 - II ZR 151/90 -; 5. März 1990 - II [X.] - zu I der Gründe; 8. Februar 1988 - II [X.] - zu 2 der Gründe, BG[X.]Z 103, 213). Eine unbefangene Vertretung der Gesellschaft kann auch infrage stehen, wenn Vorstandsmitglieder im Namen der Gesellschaft mit früheren Vorstandsmitgliedern verhandeln oder sich mit ihnen auseinandersetzen müssen. Der gesetzgeberische Zweck des § 112 [X.] erfordert daher eine Anwendung der Norm sowohl auf bereits ausgeschiedene Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft (vgl. [X.] 4. Juli 2001 - 2 [X.] 1 a der Gründe, aaO; BG[X.] 14. Mai 2013 - II ZB 1/11 - Rn. 22; 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02 - aaO; 28. April 1997 - II [X.] -; 22. April 1991 - II ZR 151/90 -) als auch auf Vorstandsmitglieder einer Rechtsvorgängerin der Gesellschaft (vgl. BG[X.] 16. Oktober 2006 - II ZR 7/05 - zu 1 a der Gründe). Aus denselben Gründen kann § 112 [X.] auch Rechtsgeschäfte mit dem ehemaligen Geschäftsführer einer in eine Aktiengesellschaft umgewandelten Gmb[X.] erfassen und zwar unabhängig davon, ob die ehemalige Gmb[X.] vor der Umwandlung über einen Aufsichtsrat verfügt hat (BG[X.] 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02 - zu II 1 der Gründe, aaO; 28. April 1997 - II [X.] -; [X.]/[X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 112 Rn. 14; MüKo[X.]/[X.]abersack 4. Aufl. § 112 Rn. 12; KK-[X.]/[X.]/[X.] 3. Aufl. § 112 Rn. 16). Maßgebend ist, dass die Gmb[X.] mit der Umwandlung erloschen und an ihre Stelle die übernehmende Rechtsträgerin mit der ihr eigenen Kompetenzordnung getreten ist (vgl. BG[X.] 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02 - aaO).

cc) Die für die Anwendung des § 112 [X.] erforderliche abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung von [X.] ist bei Rechtsgeschäften mit ehemaligen [X.] immer dann typisierend anzunehmen, wenn das Verhalten der amtierenden Vorstandsmitglieder von der Vorstellung beeinflusst werden kann, eines Tages in eine ähnliche Situation zu geraten wie das ehemalige [X.] (vgl. [X.] 4. Juli 2001 - 2 [X.] 1 b der Gründe, [X.]E 98, 196). [X.]iervon ist auszugehen, wenn das Rechtsgeschäft mit der [X.] betrifft, die den Fortbestand oder die Fortentwicklung von Rechten und Pflichten aus der [X.]schaft selbst betreffen oder dort ihren Ursprung haben (vgl. [X.] 4. Juli 2001 - 2 [X.] 1 b der Gründe mwN, aaO). Nur wenn Fragen streitig sind, die in keinem Zusammenhang zur früheren Organstellung oder deren Beendigung stehen, ist eine entsprechende abstrakte Gefahr der Befangenheit des Vorstands zu verneinen und seine Vertretungszuständigkeit nach § 78 Abs. 1 [X.] gegeben (vgl. [X.] 4. Juli 2001 - 2 [X.] 1 b der Gründe mwN, aaO).

dd) Danach galt § 112 [X.] zwar grundsätzlich auch für den Kläger als früheres [X.]. Allerdings bestand bei typisierender Betrachtung bei Abschluss des Aufhebungsvertrags nicht die für die Anwendung der Vorschrift auf Rechtsgeschäfte mit ehemaligen [X.] notwendige Besorgnis der Befangenheit des Vorstands. Der Aufhebungsvertrag betraf keine Rechte und Pflichten aus der früheren [X.]schaft des [X.], sondern lediglich sein Arbeitsverhältnis mit der Schuldnerin und die sich in Zusammenhang mit dessen Beendigung stellenden Fragen. Eine solche vertragliche Vereinbarung wird vom Schutzzweck des § 112 [X.] nicht erfasst. Ist - wie im Streitfall - an die Stelle eines auf der [X.]schaft beruhenden Dienstverhältnisses ein Arbeitsverhältnis zwischen dem früheren [X.] und der Aktiengesellschaft getreten, so fallen Rechtsgeschäfte, die ausschließlich dessen vertragliche Fortentwicklung oder Beendigung regeln, nicht unter den Anwendungsbereich von § 112 [X.]. Entsprechende Vereinbarungen stehen nicht in Zusammenhang mit der früheren Organstellung oder dessen Beendigung. Damit fehlt es in diesen Fällen - typisierend betrachtet - an der für die Anwendung des § 112 [X.] auf ehemalige [X.]er erforderlichen Interessenkollision.

3. Ob der Feststellungsantrag deshalb erfolglos ist, weil der [X.] die Versorgungszusage des [X.] vom 22. Januar 2007 idF des Aufhebungsvertrags vom 1. August 2007 wirksam widerrufen hat, kann der [X.] mangels erforderlicher Feststellungen des [X.]s nicht beurteilen. Mit der vom [X.] hierzu gegebenen Begründung kann die Erheblichkeit des vom [X.]n geltend gemachten [X.] nicht verneint werden.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] berechtigen grobe Pflichtverletzungen, die ein Arbeitnehmer begangen hat, den Arbeitgeber nur dann zum Widerruf der Versorgungszusage, wenn die Berufung des [X.]n auf die Versorgungszusage dem [X.] (§ 242 BGB) ausgesetzt ist ([X.] 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 26; 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 30, [X.]E 143, 273). Dies kann ua. der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch grobes Fehlverhalten einen nicht behebbaren, insbesondere durch Ersatzleistungen nicht wiedergutzumachenden schweren Schaden zugefügt hat (vgl. ausführlich [X.] 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 35 mwN, aaO). Stützt sich der Arbeitgeber auf die Verursachung eines Vermögensschadens durch den Arbeitnehmer, kann er die Versorgungszusage allerdings nur dann widerrufen, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten in grober Weise verletzt und dem Arbeitgeber hierdurch einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt hat. [X.]at der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Grundlage des Arbeitgebers gefährdet, hat er durch sein eigenes Verhalten die Gefahr heraufbeschworen, dass seine Betriebsrente nicht gezahlt werden kann. Deshalb kann er nach [X.] (§ 242 BGB) nicht verlangen, dass der Arbeitgeber dennoch seine Betriebsrentenansprüche erfüllt. In einem solchen Fall ist die Grenze überschritten, bis zu der auch ein pflichtwidrig [X.]andelnder, ohne sich dem Einwand des Rechtsmissbrauchs auszusetzen, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann (vgl. etwa [X.] 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 26; 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 35 mwN, aaO; BG[X.] 18. Juni 2007 - II [X.] - Rn. 18).

Führen die vom Arbeitnehmer verursachten Vermögensschäden hingegen nicht zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage des Arbeitgebers, sind dessen Interessen mit der Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, hinreichend gewahrt (vgl. dazu ausführlich [X.] 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 30 ff., [X.]E 143, 273). Da die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch Entgelt des Arbeitnehmers sind, das dieser als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebszugehörigkeit erhält (vgl. etwa [X.] 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - Rn. 33; [X.] 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 31, aaO), kann die betriebliche Altersversorgung nicht bereits dann verweigert werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen erheblichen Vermögensschaden unterhalb der Schwelle der Existenzgefährdung zugefügt hat. Der Widerruf einer Versorgungszusage dient nicht dazu, auf einfachem und schnellem Wege einen Schadensersatzanspruch zu befriedigen (vgl. ausführlich [X.] 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 32 ff., aaO).

b) Die vom [X.] entwickelten Grundsätze greifen nicht nur, wenn der Arbeitnehmer in grober Art und Weise seine vertraglichen oder nachvertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber verletzt und damit diesem einen Vermögensschaden zufügt, der dessen wirtschaftliche Grundlage gefährdet. Auch grobe Pflichtverletzungen, die ein früherer Arbeitnehmer im Rahmen eines anderen Rechtsverhältnisses mit seinem ehemaligen Arbeitgeber zu dessen Lasten begeht und die einen existenzgefährdenden Schaden des ehemaligen Arbeitgebers verursachen, können dazu führen, dass die Berufung des ehemaligen Arbeitnehmers auf sein Versorgungsversprechen nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich ist.

Dem [X.] liegt der Gedanke zugrunde, der [X.] müsse es sich entgegenhalten lassen, wenn er etwa durch strafbares oder sonst grob pflichtwidriges Verhalten die wirtschaftliche Grundlage seines [X.]s gefährdet, da er damit selbst die Gefahr heraufbeschwört, dass seine Betriebsrente nicht (mehr) gezahlt werden kann. Dieser Gedanke gilt unabhängig davon, ob die grobe Pflichtwidrigkeit aus einem Verstoß gegen vertragliche oder nachvertragliche Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis oder aus einem sonstigen Verstoß gegen eine gegenüber dem [X.] bestehende Pflicht herrührt. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.]s ist es daher nicht ausgeschlossen, dass auch grobe Verstöße eines Aufsichtsratsmitglieds gegen seine ihm als Aufsichtsrat obliegenden Pflichten den Widerruf einer ihm als Arbeitnehmer erteilten Versorgungszusage rechtfertigen.

c) Daran gemessen kann der [X.] vorliegend nicht abschließend entscheiden, ob der [X.] die Versorgungszusage des [X.] vom 22. Januar 2007 wirksam widerrufen hat.

aa) Allerdings kann der [X.] sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe verdeckte Gewinnausschüttungen in den Jahren 2007 bis 2010 erhalten und eine Reihe von Untreuehandlungen zulasten der Schuldnerin begangen. Der [X.] macht insoweit geltend, diverse Privatausgaben des [X.] seien als Betriebsausgaben der Schuldnerin deklariert worden und der Kläger habe Waren, Möbel oder Dienstleistungen für seinen privaten Gebrauch von dieser bezahlen lassen.

Ein solcher Vorwurf rechtfertigt den Widerruf der Versorgungszusage schon deshalb nicht, weil der [X.] nicht behauptet hat, der Kläger habe der Schuldnerin durch diese [X.]andlungen einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt. Gleiches gilt, soweit der [X.] dem Kläger die Beteiligung an einem Subventionsbetrug zur Last legt.

bb) Ob der Widerruf der Versorgungszusage gerechtfertigt ist, weil - so der Vortrag des [X.]n - der Kläger in Zusammenhang mit den behaupteten Bilanzmanipulationen des Vorstands in den Geschäftsjahren 2011 und 2012 als Mitglied des Aufsichtsrats nicht in erforderlichem Umfange darauf hingewirkt hat, dass dieser seine Überwachungspflichten nach § 111 Abs. 1 [X.] erfüllt, und ob der Kläger der Schuldnerin damit einen existenzgefährdenden Schaden (mit) zugefügt hat, kann der [X.] mangels erforderlicher Feststellungen nicht prüfen.

(1) Das [X.] hat angenommen, der Widerruf der Versorgungszusage sei wegen dieses Vorwurfs zumindest deshalb ausgeschlossen, weil es an einer schwersten Verfehlung und einem Schädigungsvorsatz des [X.] gegenüber der Schuldnerin fehle; es sei kaum anzunehmen, dass der Kläger sein Lebenswerk habe vernichten wollen. Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Das [X.] hat damit den anzuwendenden Maßstab verkannt. Die Wirksamkeit des Widerrufs der Versorgungszusage erfordert lediglich, dass der Kläger in grober Weise seine Überwachungspflichten als Mitglied des Aufsichtsrats verletzt und dadurch der Schuldnerin einen existenzgefährdenden Schaden (mit) zugefügt hat.

(2) Weitere tatsächliche Feststellungen zum konkreten Inhalt der dem Kläger als Aufsichtsratsmitglied vom [X.]n zur Last gelegten Vorwürfe und zu ihrem Ausmaß, hat das [X.] - aus seiner Sicht konsequent - nicht getroffen. Daher ist dem [X.] eine abschließende Entscheidung über den Klageantrag zu 2. nicht möglich.

D. Die Revision des [X.] ist demgegenüber unbegründet. Der Klageantrag zu 1., mit dem der Kläger eine abgesonderte Befriedung aus [X.] zur Sicherung seiner Versorgungsansprüche durchsetzen will, ist nach der gebotenen Auslegung zwar zulässig, jedoch unbegründet.

I. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig.

1. Der Antrag bedarf jedoch der Auslegung.

Nach seinem Wortlaut ist der Antrag auf die Abgabe einer Zustimmung des Insolvenzverwalters zur Verwertung der Guthaben gerichtet, welche sich auf den im Klageantrag bezeichneten Depots der Schuldnerin und dem [X.] befinden. Die zum Antrag gegebene Begründung lässt allerdings erkennen, dass es dem Kläger darum geht, die Voraussetzungen für eine Verwertung der ihm eingeräumten Pfandrechte - erforderlichenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung - herzustellen. Damit zielt der Klageantrag zu 1. auf eine Verpflichtung des [X.]n ab, dem Kläger die Befriedigung aus den sich auf den Depots der Schuldnerin bei der [X.], der [X.] und der F Gmb[X.] befindlichen Kapitalanlagen sowie die Einziehung der Forderung aus dem [X.] bei der [X.] in [X.]öhe der im Antrag genannten rückständigen und künftigen Versorgungsansprüche nebst Zinsen zu gestatten.

2. In dieser Fassung ist der Klageantrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Da die einzelnen Depots konkret bezeichnet sind, bedarf es keiner Aufzählung der gepfändeten Papiere.

II. Der Klageantrag zu 1. bleibt jedoch ohne Erfolg. Dem Kläger steht an den sich auf den im Antrag zu 1. genannten Depots der Schuldnerin befindlichen Kapitalanlagen sowie den Forderungen aus dem [X.] kein Verwertungsrecht iSd. § 173 Abs. 1 [X.] zur abgesonderten Befriedigung seiner Versorgungsansprüche aus der Versorgungszusage vom 22. Januar 2007 zu. Die Verpfändungen vom 2. Juni 2009, 25. März 2010 und 26./27. Mai 2010 sind nicht wirksam zustande gekommen.

1. Die Schuldnerin, die bei Abschluss der Verpfändungen bereits die Rechtsform einer Aktiengesellschaft hatte, war bei den drei [X.] durch ihren Vorstand nicht ordnungsgemäß vertreten. [X.] war vielmehr nach § 112 [X.] ihr Aufsichtsrat.

a) Nach den oben (Rn. 52 ff.) dargelegten Grundsätzen ist § 112 [X.] auch auf Rechtsgeschäfte mit ehemaligen [X.] wie dem Kläger anzuwenden, soweit im Rahmen einer typisierenden Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit des Vorstands besteht.

b) Danach hätte die Schuldnerin nach § 112 [X.] bei den drei [X.] durch ihren Aufsichtsrat vertreten werden müssen. Die für die Anwendung der Norm erforderliche abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung von [X.] war gegeben. Durch die [X.] sollten gerade auch diejenigen Anwartschaften abgesichert werden, die der Kläger bereits in seiner Zeit als Geschäftsführer der [X.] erdient hatte. Nach der Umwandlung seiner Pensionsvereinbarung in der Versorgungszusage vom 22. Januar 2007 waren ihm diese Anwartschaften durch die Regelung über die Anrechnung der früheren Dienstzeiten als Geschäftsführer in Nr. 3.3.1 der Versorgungszusage ausdrücklich erhalten geblieben. Die [X.] dienten damit nicht ausschließlich dazu, die vom Kläger im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit der [X.] bzw. der Schuldnerin auf der Grundlage der Versorgungszusage vom 22. Januar 2007 erdienten Anwartschaften zu sichern. Dies zeigt auch der in den [X.] ausdrücklich angegebene Sicherungszweck. Der jeweilige Zusatz „insbesondere“ verdeutlicht, dass mit den [X.] nicht ausschließlich die Versorgungsansprüche des [X.] aus der erst nach seiner Abberufung als Geschäftsführer der [X.] erteilten Zusage vom 22. Januar 2007, sondern auch etwaige früher bereits erdiente Pensionsansprüche aus der Pensionsvereinbarung 2004 gesichert werden sollten. Die Pfandrechtsvereinbarungen betrafen damit nicht lediglich das zwischen dem Kläger und der Schuldnerin bestehende arbeitsrechtliche Rechtsverhältnis und dessen Fortentwicklung, sondern sicherten vergangenheitsbezogen Rechte, die ihren Ursprung in der [X.] des [X.] hatten.

c) Besondere Gründe, warum § 112 [X.] auf die drei Verpfändungen nicht anwendbar ist, sind nicht gegeben.

aa) Der Anwendung von § 112 [X.] steht nicht entgegen, dass der Kläger bei Abschluss der [X.] Mitglied des Aufsichtsrats der Schuldnerin war. Der Schutzzweck der Regelung greift auch in diesem Fall (vgl. auch MüKo[X.]/[X.]abersack 4. Aufl. § 112 Rn. 14; [X.]opt/[X.] in Großkomm [X.] 4. Aufl. § 112 Rn. 37; KK-[X.]/[X.]/[X.] 3. Aufl. § 112 Rn. 16; [X.]/Krieger/Verse Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats 6. Aufl. Rn. 442). Zwar sind bei einer Zuständigkeit des [X.] mit ehemaligen Vorstandsmitgliedern, die nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand Mitglied des Aufsichtsrats werden, Interessenkonflikte nicht auszuschließen. Diesen ist jedoch dadurch Rechnung zu tragen, dass das betroffene Aufsichtsratsmitglied bei der für die Vornahme des Rechtsgeschäfts erforderlichen Beschlussfassung des Aufsichtsrats entsprechend § 34 BGB nicht stimmberechtigt ist oder sich im Fall eines dreiköpfigen Aufsichtsrats lediglich der Stimme enthalten darf (vgl. BG[X.] 2. April 2007 - II [X.]/05 - Rn. 13).

bb) Der Einwand des [X.], § 112 [X.] gelte für die Verpfändungen deshalb nicht, weil ihm ein Anspruch gegen die Schuldnerin auf eine entsprechende Sicherung seiner Versorgungsansprüche gegen Insolvenz zugestanden habe, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen der Annahme des [X.] war die Schuldnerin nach der Versorgungszusage nicht verpflichtet, dem Kläger Pfandrechte an den in den Depots befindlichen Kapitalanlagen und der Forderung aus dem [X.] zu bestellen. Nr. 4.5.2 der Versorgungszusage vom 22. Januar 2007 sieht lediglich vor, dass die Schuldnerin dem Kläger ein Pfandrecht an einer Rückdeckungsversicherung einräumen muss, deren Abschluss zudem nach Nr. 4.3.1 der Versorgungszusage im Ermessen der Schuldnerin stand („können“). Einen Anspruch auf Bestellung anderweitiger Sicherheiten begründet Nr. 4.5.2 der Zusage nicht. Aus Nr. 4.8.2 der Versorgungszusage folgt nichts Gegenteiliges. Entgegen der Ansicht des [X.] bezieht sich die Bestimmung nur auf einen Wechsel im Durchführungsweg und nicht auf die Sicherung der Altersversorgung gegen Insolvenz.

Der Kläger macht darüber hinaus geltend, die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung, die im Juli 2004 zur Sicherung seiner Ansprüche aus der [X.] 2004 an ihn verpfändet und zwischenzeitlich mit seiner Zustimmung an die Schuldnerin ausbezahlt wurden, seien von der Schuldnerin in die Depots eingezahlt worden; daher stehe ihm ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherheit an dem ersatzweise gebildeten Wertguthaben zu. Selbst wenn man zugunsten des [X.] annähme, dieser erstmals von ihm in der Revision gehaltene Vortrag sei entgegen § 559 ZPO berücksichtigungsfähig, ergäbe sich hieraus nicht, dass die drei Verpfändungen nicht in den Schutzbereich von § 112 [X.] fielen. Vielmehr spräche ein solcher Geschehensablauf gerade dafür, dass mit den [X.] in den Jahren 2009 und 2010 auch weiterhin diejenigen Anwartschaften, die der Kläger während seiner Zeit als Geschäftsführer der [X.] erworben und die bereits zuvor durch die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung abgesichert waren, gesichert werden sollten.

cc) Anders als vom Kläger angenommen, führt auch der Umstand, dass das für die Schuldnerin bei den Verpfändungen handelnde Vorstandsmitglied gleichzeitig Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der damals einzigen Aktionärin der Schuldnerin war, nicht dazu, dass § 112 [X.] nicht anwendbar ist, weil die nach dieser Vorschrift erforderliche Beschlussfassung des Aufsichtsrats durch einen einstimmigen Beschluss der [X.] ersetzt worden wäre.

Eine solche Ersetzungsbefugnis sieht § 112 [X.] nicht vor. Nach der [X.] der Aktiengesellschaft sind die Aktionäre den anderen [X.] nicht übergeordnet ([X.] 20. September 1999 - 1 [X.] - zu II 1 a cc (2) der Gründe). Das Organgefüge des Aktiengesetzes geht vielmehr grundsätzlich von einem gleichberechtigten Nebeneinander von [X.]auptversammlung und Aufsichtsrat aus (vgl. nur [X.]/[X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 118 Rn. 6; [X.]üffer/[X.] [X.] 12. Aufl. § 118 Rn. 4). Jedes Organ verfügt über einen zwingenden eigenen Kompetenzbereich, in den andere Organe grundsätzlich, dh. ohne besondere gesetzliche Grundlage, nicht eingreifen können ([X.]/[X.]/[X.] aaO).

Zudem hat die [X.] der Schuldnerin keine Beschlüsse über die [X.] zugunsten des [X.] gefasst. Auch wenn das Vorstandsmitglied, das die Schuldnerin bei den Verpfändungen vertreten hat, gleichzeitig gesetzlicher Vertreter ihrer [X.] war, beinhaltete der bloße Abschluss der drei [X.] noch nicht eine etwaige Beschlussfassung der [X.]auptversammlung.

2. Der Verstoß gegen § 112 [X.] führt dazu, dass die [X.] keine Wirkung entfalten.

Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Missachtung von § 112 [X.] zur Folge hat, dass abgeschlossene Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB nichtig sind (so etwa [X.] 14. Januar 2015 - 7 [X.] - Rn. 43 ff.; [X.] 20. März 2008 - 12 [X.]/07 - Rn. 36; OLG [X.]amburg 16. Mai 1986 - 11 [X.] -; [X.] 20. März 1992 - 2 [X.] - zu 1 der Gründe) oder ob es sich bei § 112 [X.] um eine bloße Vertretungsregelung handelt (so etwa [X.] 18. Oktober 2007 - 23 [X.] - zu II 1 a bb (1) der Gründe; OLG Celle 25. Februar 2002 - 4 [X.]/01 - zu 1 b der Gründe; [X.]enssler/[X.]/[X.]enssler [X.] 3. Aufl. § 112 Rn. 18; [X.]ölters/[X.]ambloch-Gesinn/Gesinn [X.] 2. Aufl. § 112 Rn. 21; MüKo[X.]/[X.]abersack 4. Aufl. § 112 Rn. 32; Bürgers/[X.] in Bürgers/Körber [X.] 3. Aufl. § 112 Rn. 10; [X.]/[X.] 16. Aufl. § 112 [X.] Rn. 5; [X.]üffer/[X.] [X.] 12. Aufl. § 112 Rn. 12).

a) Ginge man davon aus, dass Rechtsgeschäfte, die der Vorstand einer Aktiengesellschaft unter Verletzung der Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats nach § 112 [X.] schließt, nichtig sind, wären die [X.] vorliegend nach § 134 BGB unwirksam. Nach § 139 BGB hätte der Verstoß die Unwirksamkeit der gesamten [X.] zur Folge. Eine Aufrechterhaltung hinsichtlich der auf der Grundlage der Versorgungszusage vom 22. Januar 2007 erdienten Anwartschaften des [X.] scheidet aus.

b) Enthielte § 112 [X.] lediglich eine Regelung über die Vertretung der Aktiengesellschaft, so hätte der Vorstand nicht die Rechtsmacht besessen, die [X.] abzuschließen. Unerheblich ist, dass er befugt gewesen wäre, eine dingliche Sicherung der vom Kläger im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses neu erdienten Anwartschaften zu vereinbaren. Da ein einheitliches Rechtsgeschäft geschlossen wurde, bedurfte es jeweils der Vertretungsmacht für die gesamte [X.].

3. Auch wenn man annähme, § 112 [X.] enthielte eine Vertretungsregelung, sodass eine Genehmigungsfähigkeit der drei [X.] entsprechend § 177 Abs. 1 BGB in Betracht käme, wären die Verpfändungen unwirksam. Die Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Schuldnerin wurde im Streitfall nicht wirksam erteilt. Der Genehmigungsbeschluss des Aufsichtsrats vom 21. Oktober 2011, mit dem pauschal alle ab dem 27. März 2007 abgeschlossenen Rechtsgeschäfte des Vorstands der Schuldnerin vom Aufsichtsrat genehmigt wurden, ist mit dem Schutzzweck des § 112 [X.] nicht zu vereinbaren und deshalb nichtig.

a) Durch die Vorgaben des § 112 [X.] soll die Gesellschaft vor der abstrakten Gefahr einer Interessenkollision geschützt werden, die dadurch entsteht, dass der Vorstand als regelmäßiges gesetzliches Vertretungsorgan nicht die erforderliche Unabhängigkeit aufbringt, wenn einzelne seiner derzeitigen oder früheren Mitglieder an dem streitigen Rechtsverhältnis selbst beteiligt sind. Aus diesem Grund obliegt es dem Aufsichtsrat, eine Entscheidung über die Vornahme und die wesentlichen Bedingungen eines von § 112 [X.] erfassten Geschäfts zu treffen (vgl. KK-[X.]/[X.]/[X.] 3. Aufl. § 112 Rn. 3). Wird ein solches Rechtsgeschäft entgegen den gesetzlichen Anforderungen vom unzuständigen Vorstand abgeschlossen, so muss sich der Aufsichtsrat - eine Genehmigungsfähigkeit des Rechtsgeschäfts entsprechend § 177 Abs. 1 BGB unterstellt - auch im Rahmen seiner nachträglichen Beschlussfassung konkret mit dem Rechtsgeschäft und dessen wesentlichen Bedingungen beschäftigen. Nur dadurch ist hinreichend gewährleistet, dass sich die von § 112 [X.] vorausgesetzte Gefahrenlage beim Abschluss des Geschäfts nicht verwirklicht hat und der Schutzfunktion der gesetzlichen Regelung zumindest nachträglich Genüge getan wird. Im Rahmen seines gesetzlichen Aufgabenkreises obliegt dem Aufsichtsrat die Pflicht, die Interessen der Gesellschaft in eigener Verantwortung sachgemäß wahrzunehmen (BG[X.] 21. April 1997 - II ZR 175/95 - zu II 2 a der Gründe, BG[X.]Z 135, 244). Dies beinhaltet auch, dass er die Geschäftsführung des Vorstands - und damit auch bereits abgeschlossene Geschäftsvorgänge - überwacht (§ 111 Abs. 1 [X.]), um dadurch erforderlichenfalls Schäden von der Gesellschaft abzuwenden (BG[X.] 21. April 1997 - II ZR 175/95 - zu II 2 a und b cc der Gründe, aaO).

b) [X.], die in verfahrensmäßiger oder inhaltlicher Beziehung gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen, sind grundsätzlich unwirksam und nicht nur anfechtbar (BG[X.] 29. Januar 2013 - II ZB 1/11 - Rn. 13; 17. Mai 1993 - II [X.] - zu II 2 b bb der Gründe, BG[X.]Z 122, 342; [X.] 3. Februar 2011 - 4 [X.] - zu II 3 der Gründe; MüKo[X.]/[X.]abersack 4. Aufl. § 108 Rn. 80; [X.]opt/[X.] in Großkomm [X.] 4. Aufl. § 108 Rn. 153 f.; [X.]üffer/[X.] [X.] 12. Aufl. § 108 Rn. 26). Der [X.] nimmt eine derartige Unwirksamkeit ua. dann an, wenn der Inhalt des Beschlusses nicht mit den sich aus § 111 Abs. 1, § 112 [X.] ergebenden Verpflichtungen des Aufsichtsrats vereinbar ist (vgl. etwa BG[X.] 21. April 1997 - II [X.] - zu II der Gründe, BG[X.]Z 135, 244 [für den Fall eines Verstoßes gegen die Verpflichtung des Aufsichtsrats Schadensersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder zu prüfen und bei deren voraussichtlichem Bestehen die Verfolgung zu beschließen]). Die Fehlerhaftigkeit und damit Unwirksamkeit des Beschlusses ergibt sich in diesem Fall unmittelbar daraus, dass der Beschluss seinem Inhalt nach gegen die - zwingende - Vorschrift des § 111 Abs. 1 [X.] verstößt (MüKo[X.]/[X.]abersack 4. Aufl. § 108 aaO).

c) Danach ist der Genehmigungsbeschluss des Aufsichtsrats vom 21. Oktober 2011 unwirksam. Weder der Inhalt des Beschlusses noch das Protokoll der Sitzung lassen erkennen, dass sich der Aufsichtsrat konkret mit den vom Vorstand zugunsten des [X.] vorgenommenen [X.] beschäftigt hat. Der Umstand, dass - wie vom Kläger behauptet - den einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern die unter Verstoß gegen § 112 [X.] vom Vorstand der Schuldnerin vorgenommenen Verfügungen bekannt waren, reicht nicht aus. Daher greift die vom Kläger in der Revision erhobene Verfahrensrüge, das [X.] hätte über seine diesbezügliche Behauptung Beweis erheben müssen, nicht durch.

d) Der [X.] kann sich im vorliegenden Verfahren auch auf die Unwirksamkeit des Beschlusses berufen. Nach der Rechtsprechung des [X.]s kann die Nichtigkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses mit einer gesonderten Feststellungsklage nach § 256 ZPO geltend gemacht werden (vgl. etwa BG[X.] 29. Januar 2013 - II ZB 1/11 - Rn. 13; 17. Juli 2012 - II [X.]/11 -), sofern die klagende [X.] hierfür ein berechtigtes Interesse hat. Das schließt es jedoch nicht aus, die Wirksamkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses inzident zumindest im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Insolvenzverwalter und einem ehemaligen [X.] der Schuldnerin zu prüfen, der die Wirksamkeit eines unter Missachtung von § 112 [X.] vom Vorstand der Schuldnerin vorgenommenen Rechtsgeschäfts betrifft.

E. Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Klageantrag zu 2. wird das [X.] Folgendes zu beachten haben:

I. Das [X.] wird - ggf. unter Berücksichtigung weiteren Vortrags durch den [X.]n - zu prüfen haben, ob die Berufung des [X.] auf die Versorgungszusage vom 22. Januar 2007 dem [X.] ausgesetzt ist, weil der Kläger grobe Verstöße gegen seine Überwachungspflichten als Mitglied des Aufsichtsrats begangen und damit der Schuldnerin einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt hat.

II. Sollte das [X.] zu dem Ergebnis kommen, der [X.] des [X.]n sei nicht gerechtfertigt, wird es - wie bereits bislang - davon auszugehen haben, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Abs. 2 [X.] dem Begehren des [X.] auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle i[X.]v. [X.] Euro nicht entgegenstehen.

1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] haben Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in [X.]öhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Die Ansprüche des [X.]n gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung begründen, gehen nach § 9 Abs. 2 [X.] bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes auf den [X.] über. Mit dem Erwerb des Anspruchs gegen den Träger verliert der [X.] damit seinen Anspruch gegen den Schuldner in dem Umfang, in dem der [X.] nach § 7 [X.] einstandspflichtig ist (vgl. [X.] 5. Mai 2015 - 1 [X.] 763/13 - Rn. 39, [X.]E 151, 302; 24. Januar 2006 - 3 [X.] 484/04 - Rn. 22; 9. November 1999 - 3 [X.] 361/98 - zu [X.] 1 der Gründe; 12. April 1983 - 3 [X.] 607/80 - zu 2 der Gründe, [X.]E 42, 188).

2. Im Streitfall besteht jedoch keine Einstandspflicht des [X.]s für etwaige Versorgungsansprüche des [X.].

a) Der gesetzliche Insolvenzschutz nach § 7 [X.] schützt nur Anwartschaften oder Ansprüche auf Versorgungsleistungen, bei denen es sich um betriebliche Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] handelt (vgl. [X.] 20. Mai 2014 - 3 [X.] 1094/12 - Rn. 17 mwN). Die gesetzliche Einstandspflicht des [X.]s erfasst damit nur Arbeitnehmer oder die in § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] genannten Personen. Geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter, denen eine Pension zugesagt wurde, unterfallen hingegen nicht dem Schutz des Betriebsrentengesetzes und damit auch nicht dem gesetzlichen Insolvenzschutz (vgl. [X.] 25. Januar 2000 - 3 [X.] 769/98 - zu I 2 b bb der Gründe mwN; 21. August 1990 - 3 [X.] 429/89 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 66, 1).

b) Diese gesetzlichen Wertungen sind auch zu beachten, wenn - wie vorliegend - während der Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses ein Wechsel von der Stellung als Unternehmer zu der eines Arbeitnehmers stattgefunden hat. In zeitlicher [X.]insicht kann der Insolvenzschutz durch den [X.] in einem solchen Fall allenfalls den Rentenanteil erfassen, der auf die Zeiten entfällt, die der Versorgungsempfänger wie ein Arbeitnehmer verbracht hat (vgl. auch BG[X.] 25. September 1989 - II [X.] - zu I 3 der Gründe, BG[X.]Z 108, 330; 16. Juni 1980 - II [X.] - zu 3 der Gründe). Darüber hinaus muss - unabhängig von der Umgehungsvorschrift des § 7 Abs. 5 [X.] - geprüft werden, inwieweit Art und [X.]öhe der bei dem Wechsel in das Arbeitsverhältnis vereinbarten Versorgung ersichtlich durch die ehemalige Unternehmereigenschaft bedingt sind (vgl. BG[X.] 9. Juni 1980 - II ZR 255/78 - zu I 3 der Gründe, BG[X.]Z 77, 233). Geht die Versorgungszusage über das hinaus, was bei einem Arbeitnehmer ohne frühere Unternehmerstellung üblich wäre, muss dies bei der Frage des Insolvenzschutzes nach § 7 [X.] berücksichtigt werden (vgl. auch BG[X.] 9. Juni 1980 - II ZR 255/78 - zu I 3 der Gründe, aaO).

c) Danach gehen nicht nur die [X.]en, sondern auch das [X.] zu Recht davon aus, dass die Versorgungsansprüche des [X.] aus der Versorgungszusage vom 22. Januar 2007 nicht insolvenzgeschützt sind. Die Gesamtumstände zeigen vorliegend, dass sowohl die Art als auch die [X.]öhe der dem Kläger bei seinem Wechsel in ein Arbeitsverhältnis zugesagten Versorgung ausschließlich durch seine frühere Stellung als geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter und damit als Unternehmer bedingt waren. Der Kläger, der im Januar 2007 kurz vor der Vollendung des 62. Lebensjahres stand, hätte bis zum Erreichen der festen Altersgrenze nur noch eine mögliche Betriebszugehörigkeit von wenig mehr als drei Jahren erbringen können. Einem vergleichbaren Arbeitnehmer wäre - ohne vorherige Stellung als Unternehmer - bei Beginn seines Arbeitsverhältnisses üblicherweise keine der Versorgungszusage vom 22. Januar 2007 entsprechende Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erteilt worden.

III. Sofern das [X.] zu dem Ergebnis kommen sollte, der [X.] habe die Versorgungszusage nicht wirksam widerrufen, wird es zudem erneut zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Vorbehaltsurteils nach § 302 ZPO vorliegen. Dabei wird es von folgenden Grundsätzen auszugehen haben:

1. Ein Vorbehaltsurteil nach § 302 ZPO darf grundsätzlich nur ergehen, wenn sich aus dem Sachvortrag ergibt, dass die Aufrechnung der beklagten [X.] zulässig ist (BG[X.] 22. Oktober 1957 - [X.]/56 - zu III 1 der Gründe, BG[X.]Z 25, 360). Steht hingegen fest, dass die Aufrechnung unzulässig ist, darf kein Vorbehaltsurteil erlassen werden (BG[X.] 15. Oktober 2014 - [X.]/12 - Rn. 63).

2. Entgegen der Annahme des [X.]s kann auf der Grundlage des bisherigen Vortrags des [X.]n die Zulässigkeit der von ihm erklärten Aufrechnung bislang nicht bejaht werden.

a) Die Unzulässigkeit der Aufrechnung folgt allerdings nicht daraus, dass es dem beklagten Insolvenzverwalter untersagt wäre, mit Forderungen der Insolvenzmasse gegen eine Insolvenzforderung im Nennbetrag aufzurechnen. Nach der Rechtsprechung des [X.]s scheidet eine solche Aufrechnung nur aus, wenn dies klar und eindeutig der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger als dem Zweck des Insolvenzverfahrens zuwiderlaufen würde (vgl. BG[X.] 8. Mai 2014 - IX ZR 118/12 - Rn. 12 ff., BG[X.]Z 201, 121). Anhaltspunkte hierfür sind weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan.

b) Die Zulässigkeit der Aufrechnung scheitert auch nicht daran, dass diese gegen § 394 Satz 1 BGB verstoßen könnte. § 394 Satz 1 BGB schließt eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus, soweit diese nicht der Pfändung unterworfen ist. Bei Arbeitseinkommen - zu dem auch Versorgungsleistungen gehören (vgl. [X.] 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 39, [X.]E 143, 273; BG[X.] 18. September 2014 - IX ZB 68/13 - Rn. 10; 8. Dezember 1977 - II [X.] - zu VI 5 b der Gründe) - bestimmt sich der pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO. Inwieweit die dortigen [X.] auch bei einer Aufrechnung gegen eine Insolvenzforderung iSd. § 46 Satz 2 iVm. § 45 [X.] gelten, kann dahinstehen. Denn der [X.] hat gegen die Versorgungsansprüche bislang nur mit Schadensersatzforderungen aus vorsätzlichen unerlaubten [X.]andlungen des [X.] aufgerechnet. Bei der Begründetheit solcher Forderungen ist die Berufung auf das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB nach dem Grundsatz des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) unzulässig (vgl. [X.] 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 39, [X.]E 143, 273; 18. März 1997 - 3 [X.] 756/95 - zu III 2 der Gründe, [X.]E 85, 274).

c) [X.] ist derzeit aber mangels hinreichender Bestimmtheit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen unzulässig. Eine Aufrechnung setzt voraus, dass klar ist, mit welcher Forderung gegen die [X.]auptforderung aufgerechnet wird. Für die Geltendmachung einer Aufrechnung mit einer Gegenforderung gilt der Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 ZPO (vgl. [X.] 23. Februar 2016 - 9 [X.] 226/15 - Rn. 25; 17. September 2013 - 3 [X.] 300/11 - Rn. 102). Übersteigen die zur Aufrechnung gestellten Forderungen - wie vorliegend - die [X.]öhe der Klageforderung, muss im Einzelnen bestimmt werden, in welcher Reihenfolge mit den Ansprüchen aufgerechnet wird. Der bloße Umstand, dass der [X.] die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen in einer bestimmten Reihenfolge schriftsätzlich aufgezählt hat, reicht hierfür nicht aus. Darüber hinaus lässt sich dem bisherigen Vortrag des [X.]n auch nicht entnehmen, wie sich die aus einer Vielzahl von Einzelansprüchen bestehenden Gegenforderungen, derer sich der [X.] berühmt, zusammensetzen.

3. Sofern das [X.] ggf. nach erneutem Vortrag des [X.]n zur Bestimmtheit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen diese bejahen sollte, wird es erneut zu prüfen haben, ob die übrigen Voraussetzungen für den Erlass eines Vorbehaltsurteils nach § 302 ZPO vorliegen, insbesondere ob die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für die mit der Aufrechnung geltend gemachten Gegenansprüche des [X.]n nicht nach § 2 Abs. 3 ArbGG gegeben ist.

4. Bei dem Erlass eines erneuten Vorbehaltsurteils wäre ggf. zu beachten, dass der in die Urteilsformel aufzunehmende Vorbehalt auch hinsichtlich derjenigen Forderungen, auf die sich die Aufrechnung bezieht, möglichst genau zu bezeichnen ist.

IV. Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben. Zudem wird es zu beachten haben, dass die Bedingungen für die vom Arbeitsgericht vorgenommene Verweisung des hilfsweise vom Kläger geltend gemachten Streitgegenstands an das [X.] nicht eingetreten sind, da die Vereinbarungen vom 22. Januar 2007 und 1. August 2007 nicht unwirksam sind. Der Verweisungsbeschluss geht deshalb ins Leere.

        

    Zwanziger    

        

    [X.]    

        

    Richterin am [X.] [X.] ist verhindert,
ihre Unterschrift beizufügen.
Zwanziger    

        

        

        

    Lohre    

        

    Brunke    

                 

Meta

3 AZR 77/15

20.09.2016

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 11. Februar 2014, Az: 7 Ca 354/13, Urteil

§ 7 Abs 1 S 1 BetrAVG, § 9 Abs 2 BetrAVG, § 30 AktG, § 111 Abs 1 AktG, § 112 AktG, § 114 AktG, § 38 InsO, § 45 InsO, § 46 S 2 InsO, § 50 InsO, § 52 InsO, § 173 InsO, § 179 Abs 1 InsO, § 189 InsO, § 190 InsO, § 190 Abs 1 UmwG 1995, § 197 S 1 UmwG 1995, § 202 Abs 1 Nr 1 UmwG 1995, § 46 Nr 5 GmbHG, § 117 Abs 1 BGB, § 177 Abs 1 BGB, § 134 BGB, § 139 BGB, § 242 BGB, § 394 S 1 BGB, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 286 ZPO, § 302 ZPO, § 850 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2016, Az. 3 AZR 77/15 (REWIS RS 2016, 5277)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5277

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Wird zitiert von

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12 Sa 806/17

17 Sa 381/15

6 Sa 581/16

6 Sa 582/16

12 Sa 592/16

41 O 15/15

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