Bundessozialgericht, Urteil vom 12.10.2016, Az. B 11 AL 6/15 R

11. Senat | REWIS RS 2016, 4134

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung - Rechtmäßigkeit einer Auflage - tarifungebundener Leiharbeitgeber - Mischunternehmen - Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz - Anwendung einer tarifvertraglichen Regelung aus der Zeitarbeitsbranche - Geltungsbereich - Überwiegensprinzip - Industrieverbandsprinzip


Leitsatz

Die Bundesagentur für Arbeit darf einem Mischunternehmen ohne überwiegende Arbeitnehmerüberlassung die Möglichkeit der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge der Zeitarbeit nicht in einer Auflage untersagen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. September 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird endgültig auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Streit steht die Rechtswidrigkeit einer nachträglich erteilten und auf die [X.] vom 7.6.2010 bis 26.5.2011 befristeten Auflage zur Erlaubnis der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.

2

Die Klägerin ist eine nicht tarifgebundene GmbH, deren Unternehmensgegenstand auch die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung umfasst. Sie betreibt eine Eventagentur im Bereich der Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, eine Vermittlung von Künstlern und Hostessen, Catering, Gebäudemanagement sowie einen Wach- und [X.]. Seit dem 27.5.2003 ist sie im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (Bescheid der Beklagten vom 19.5.2003), die jeweils befristet für ein Jahr verlängert wurde. Die Arbeitnehmerüberlassung betrieb die Klägerin im streitigen [X.]raum in geringem zeitlichen und zahlenmäßigen Umfang mit der temporären Überlassung von in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern. Eine organisatorisch eigenständige Betriebseinheit oder -abteilung zur Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung bestand nicht.

3

Das von der Klägerin verwendete [X.] sieht in dessen § 22 die Anwendung der Tarifverträge der [X.]arbeitsbranche in ihrer jeweils gültigen Fassung vor, soweit im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Die in Bezug genommenen Tarifverträge waren der Manteltarifvertrag [X.]arbeit, der Entgeltrahmentarifvertrag [X.]arbeit, der Entgelttarifvertrag [X.]arbeit der Tarifgemeinschaft der Mitgliedsgewerkschaften des [X.] ([X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]) und dem [X.] (Bundesverband [X.]arbeit Personal-Dienstleistungen e.V.; im [X.] als [X.] [X.]arbeit [X.]/[X.]; [X.] [X.]arbeit [X.]/[X.] und [X.] [X.]arbeit [X.]/[X.] bezeichnet).

4

§ 1 [X.] [X.]arbeit [X.]/[X.], auf den [X.] [X.]arbeit [X.]/[X.] und [X.] [X.]arbeit [X.]/[X.] für deren Geltungsbereich verweisen (jeweils idF vom [X.], geändert durch [X.] vom 22.12.2004, 30.5.2006 und [X.] mit Wirkung vom [X.]) bestimmt seinen Geltungsbereich wir folgt:

5

"Dieser Tarifvertrag gilt
§ 1.1 räumlich:
für die [X.] Deutschland;
§ 1.2 fachlich:
für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes [X.]arbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe).

§ 1.3 persönlich:
für die Arbeitnehmer (Mitarbeiter), die von dem [X.]arbeitsunternehmen (Arbeitgeber) einem Entleiher (Kundenbetrieb) im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ([X.]) überlassen werden und Mitglieder einer der vertragsschließenden [X.] sind.
[X.] können von den Regelungen dieses Tarifvertrages abweichende Vereinbarungen getroffen werden mit Mitarbeitern, die außertariflich beschäftigt sind, wenn ihr Jahresverdienst den tariflichen Jahresverdienst der höchsten tariflichen [X.] übersteigt."

6

Auf Antrag verlängerte die Beklagte die bis zum 26.5.2010 befristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bis 26.5.2011 (Bescheid vom [X.]). Nachträglich erließ sie dazu Auflagen, die sie bis 26.5.2011 befristete (Auflagenbescheid 7.6.2010). Die maßgebliche Auflage 2 lautete:

7

"Ab sofort wird Ihnen untersagt, mit den Arbeitnehmern für die Dauer der Überlassung an einen Drittbetrieb (Entleiher) eine Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass sie für diesen [X.]raum vom Gleichstellungsgrundsatz gemäß § 3 Abs 1 Nr 3 [X.] durch Anwendung eines Tarifvertrages in der [X.]arbeit freigestellt werden.
Eine arbeitsvertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrages in der [X.]arbeit wird Ihnen nur auf besonderen Antrag gestattet. Hierzu sind der Erlaubnisbehörde geeignete Nachweise dafür vorzulegen, dass Sie vom räumlichen und fachlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages in der [X.]arbeit erfasst werden. Diese Nachweise können zB dadurch erbracht werden, dass die Gründung einer eigenen Betriebsabteilung für Mitarbeiter, die arbeitszeitlich überwiegend verliehen werden sollen, nachgewiesen wird."

8

Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin befinde sich nicht im Geltungsbereich eines Tarifvertrages der [X.]arbeitsbranche, da sie neben den 96 Beschäftigten keine Leiharbeitnehmer beschäftige und seit der letzten Antragstellung lediglich eine Leiharbeitnehmerin verliehen habe. Bei solchen Mischbetrieben gelte das Überwiegensprinzip, wonach es für die anwendbaren Tarifregelungen auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit im Betrieb ankomme. Im Betrieb der Klägerin überwögen andere Tätigkeiten die Arbeitnehmerüberlassung deutlich. Die Beklagte sehe sich gehalten, durch die Auflage dafür Sorge zu tragen, dass keine Verhältnisse einträten, die einen Widerruf der Erlaubnis erforderlich machten. In der Folgezeit hat die Beklagte die Erlaubnis weiter verlängert (zB Bescheid vom 10.5.2011) und dies wiederum jeweils mit einer entsprechenden Auflage verbunden. Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 13.12.2010).

9

Die Klägerin hat Klage vor dem [X.] erhoben, wo sie zuletzt noch die Aufhebung der Auflage 2 sowie Feststellung der Rechtswidrigkeit einer weiteren Auflage beantragt hat. Das [X.] hat die Rechtswidrigkeit der Auflage 2 festgestellt. Der Geltungsbereich der Tarifverträge [X.]arbeit [X.]/[X.] knüpfe allein an die (mögliche) Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband an. Für das von der Beklagten geforderte Überwiegen der Arbeitnehmerüberlassung im Unternehmen der Klägerin sei kein Raum (Urteil vom 15.10.2013).

Die Berufung der Beklagten, die sich zuletzt nur noch gegen die Aufhebung der Auflage 2 gerichtet hat, ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des L[X.] vom [X.]). Die Klägerin unterfalle dem Geltungsbereich der in Bezug genommenen Tarifverträge, weil der [X.] die Zulässigkeit einer Mitgliedschaft der Klägerin bestätigt habe und dessen Satzung dem nicht entgegenstehe; es bestehe auch die für die Tarifgeltung vorausgesetzte Branchenzugehörigkeit. Weder Sinn und Zweck noch der Gesetzeshistorie des [X.], das mehr Flexibilität bei der Arbeitnehmerüberlassung bezwecke, sei der Ausschluss von Mischbetrieben mit nicht überwiegender Arbeitnehmerüberlassung zu entnehmen. Im Umkehrschluss zum [X.], das ausdrücklich auf ein "Überwiegen" abstelle, sei eine Geltung für Mischbetriebe im [X.] nicht ausgeschlossen. Die Richtigkeitsgewähr von Tarifverträgen verlange nicht die Anwendung des Überwiegensprinzips, ebenso wenig wie der Grundsatz der Tarifeinheit. Ein Wille der Tarifvertragsparteien zur Anwendung des Überwiegensprinzips habe auch keinen Niederschlag in den Tarifverträgen gefunden.

Mit ihrer Revision hält die Beklagte an ihrer Ansicht fest, dass Mischbetriebe ohne ein Überwiegen der Arbeitnehmerüberlassung nicht in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages im Sinne des [X.] fielen. Das Überwiegensprinzip, das auch im [X.] Anwendung finde, schütze vor der Anwendung von Tarifverträgen, die nicht der Eigenart und den besonderen Bedürfnissen des Betriebs entsprechen. Zweck des [X.] sei neben einer Flexibilisierung für die Arbeitgeber gerade auch der Schutz der Leiharbeitnehmer.

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] vom 23. September 2015 und des [X.] vom 15. Oktober 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Die Klägerin rügt, die Revisionsbegründung genüge schon nicht den gesetzlichen Anforderungen. In der Sache macht sie geltend, zur Auslegung des Begriffs "Geltungsbereich" in § 3 [X.] könne nicht auf das [X.] zurückgegriffen werden. Die Möglichkeit, auf einen Tarifvertrag Bezug zu nehmen, könne nicht auf die Tarifvertragsparteien begrenzt werden, weil dies gegen die Koalitionsfreiheit verstieße.

Das L[X.] hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die streitige Auflage 2 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens angeordnet und der Klägerin aufgegeben, die überlassenen Arbeitnehmer schriftlich auf den anhängigen Rechtsstreit und auf möglicherweise gegen die Klägerin bestehende arbeitsrechtliche Ansprüche hinzuweisen (Beschluss vom 18.5.2011).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 [X.]G). Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 162 [X.]G). Das [X.] hat zu Recht festgestellt, dass die angefochtene Auflage rechtswidrig gewesen ist.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Berufungsurteil des [X.] vom [X.], das das Urteil des [X.] bestätigt und damit die Rechtswidrigkeit der Auflage 2 im Bescheid vom 7.6.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2010 festgestellt hat.

1. Die Revision der Beklagten, die form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden ist, ist zulässig (§ 160 Abs 1, § 164 Abs 1, Abs 2 [X.]G).

Die Revisionsbegründung muss zumindest kurz auf die Gründe der Vorinstanz eingehen sowie erkennen lassen, inwieweit eine andere Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften vertreten wird. Es bedarf der Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung angegriffen wird (vgl B[X.] vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R - juris).

Entgegen der Ansicht der Klägerin wahrt die Revisionsbegründung die gesetzlichen Anforderungen des § 164 Abs 2 S 3 [X.]G. Ihr Vorwurf, die Beklagte setze sich nicht mit der Entscheidung des [X.] auseinander, trifft nicht zu. Die Revisionsbegründung hat sich mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt. Sie nimmt Bezug auf die wesentlichen Ausführungen des [X.] und tritt dessen Rechtsansicht entgegen, der Geltungsbereich der fraglichen Tarifverträge sei für die Klägerin als Mischbetrieb eröffnet, weil das [X.] das Überwiegensprinzip als allgemeine [X.] nicht beachtet habe.

2. Die Revision der Beklagten ist jedoch unbegründet, denn das [X.] hat zu Recht festgestellt, dass die noch umstrittene Auflage rechtswidrig gewesen ist.

a) Die Klägerin kann ihr Begehren mit der statthaften Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgen (§ 131 Abs 1 S 3 [X.]G). Durch Befristung sowohl der Auflage als auch der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hat sich die Auflage am 27.5.2011, also nach Klageerhebung, erledigt (§ 43 Abs 2, § 36 Abs 2 [X.]). Seitdem ist nicht mehr die Anfechtungs-, sondern die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft.

Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Auflage rechtswidrig gewesen ist, dh ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur (zu den Anforderungen: [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 131 RdNr 10a mwN), denn es besteht konkrete Wiederholungsgefahr. Eine solche ist gegeben, wenn die nicht entfernt liegende Möglichkeit eines wiederholten Auftretens der Rechtsfrage zwischen den Beteiligten besteht, etwa, wenn sich konkret abzeichnet, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen ein gleichartiges Leistungsbegehren wieder auftreten kann (B[X.] vom 25.10.2012 - [X.] SB 1/12 R - [X.] 4-3250 § 145 [X.] Rd[X.]2; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 131 RdNr 10b mwN). Die Gefahr der wiederholten Auflagenerteilung ist vorliegend schon im Hinblick auf die in späteren Zeiträumen erfolgte erneute Auflagenerteilung gegeben.

b) Die Auflage ist rechtswidrig gewesen, denn die Voraussetzungen für deren Erteilung (§ 2 Abs 2 [X.] iVm § 3 Abs 1 [X.] [X.]) haben nicht vorgelegen.

Gemäß § 1 Abs 1 S 1 [X.] (idF des Art 63 [X.] a des Gesetzes vom [X.], [X.] 594 mWv 1.4.1997) bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten ([X.]) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen, der Erlaubnis, die auf ein Jahr zu befristen ist (§ 2 Abs 4 S 1 [X.]). Die Erlaubnis kann - auch nachträglich - mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass keine Tatsachen eintreten, die nach § 3 [X.] die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen (§ 2 Abs 2 S 1, 2 [X.]). Gemäß § 3 Abs 1 Nr 3 [X.] (idF des Art 6 [X.] a des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.] [X.] 4607 mWv 1.1.2003) ist die Erlaubnis oder ihre Verlängerung zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller dem Leiharbeitnehmer für die [X.] an einen Entleiher die im Betrieb dieses Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt (…). Ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen. Im Geltungsbereich eines solchen [X.] können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. § 9 [X.] [X.] aF regelt ergänzend die zivilrechtliche Unwirksamkeit der dem Gleichstellungsgebot widersprechenden Vereinbarungen.

Zwar bedurfte die Klägerin einer Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des [X.] durch die Beklagte (§ 17 [X.]), jedoch ist die erteilte Auflage nicht notwendig gewesen, um sicherzustellen, dass keine Tatsachen eintreten, die eine Versagung oder den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen. Durch die in ihren Musterarbeitsverträgen vorgesehene Bezugnahme auf die Tarifverträge Zeitarbeit [X.]/[X.] hat die Klägerin den Versagungsgrund nach § 3 Abs 1 [X.] [X.] nicht verwirklicht.

aa) Die Klägerin ist als Mischunternehmen ohne überwiegende Arbeitnehmerüberlassung von der Möglichkeit der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge gemäß § 3 Abs 1 [X.] [X.] nicht ausgeschlossen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt § 3 Abs 1 [X.] [X.] für die Bezugnahme auf einen Tarifvertrag der Zeitarbeit zur Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz kein Überwiegen der Arbeitnehmerüberlassung in einem Unternehmen voraus. Auch Mischunternehmen ohne überwiegende Arbeitnehmerüberlassung ist eine Bezugnahme auf Tarifverträge der Zeitarbeit nicht verwehrt. Vielmehr können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer "im Geltungsbereich eines solchen [X.]" die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Dies folgt aus einer an Wortlaut, Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte und systematischen Erwägungen orientierten Auslegung des § 3 Abs 1 [X.] [X.].

Gegen die Annahme, dass im Rahmen des § 3 Abs 1 [X.] [X.] das Überwiegensprinzip gilt, spricht zunächst der Wortlaut der Norm, der eine solche Voraussetzung - anders als § 6 [X.] - nicht enthält. Dafür, dass es für die Bezugnahme (allein) auf den Geltungsbereich des in Bezug genommenen [X.] ankommt, spricht die in § 3 Abs 1 [X.] [X.] gewählte Formulierung "im Geltungsbereich eines solchen [X.]". Die Regelung verweist damit auf § 3 Abs 1 [X.] [X.], wonach ein Tarifvertrag abweichende Regelungen zulassen kann. Weil die Wirkung solcher abweichender tariflicher Regelungen nach § 4 Abs 1 S 1 [X.] für die Tarifgebundenen das [X.] unter den Geltungsbereich des [X.] voraussetzt, den die [X.]en selbst festlegen, dh dem fachlichen, räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich des jeweiligen [X.], gilt Gleiches für die arbeitsvertragliche Übernahme eines [X.] nach § 3 Abs 1 [X.] [X.] (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl 2010, § 9 RdNr 151; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2013, § 9 Rd[X.]16 mwN).

Dies wird durch eine an Sinn und Zweck und der Gesetzeshistorie orientierten Auslegung der Vorschrift bestätigt. Das [X.] macht für die nicht tarifgebundenen Mischunternehmen die Bezugnahme auf einen Tarifvertrag nicht zusätzlich von einem Überwiegen der Arbeitnehmerüberlassung abhängig, sondern stellt auf den Geltungsbereich des in Bezug genommenen [X.] ab. Weder der Zweck der Tariföffnungs- und Bezugnahmeklausel noch der Zweck eines verbesserten Leiharbeitnehmerschutzes gebieten die Anwendung des Überwiegensprinzips für Mischunternehmen, die nicht tarifgebunden sind (ebenso [X.]/Distel, [X.], 952, 955; [X.] in [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl 2016, § 3 [X.] Rd[X.]3b). Die auf Empfehlung des Vermittlungsausschusses eingefügte Bezugnahmeklausel soll gerade die Gleichstellung der nicht tarifgebundenen mit den tarifgebundenen Zeitarbeitsfirmen ermöglichen. Die einem Tarifvertrag zukommende Richtigkeitsgewähr rechtfertigt eine Abweichung vom gesetzlichen Gleichbehandlungsgebot für tarifgebundene wie für nicht tarifgebundene Unternehmen in gleicher Weise. Die Bezugnahme soll auch ermöglichen, die Arbeitsbedingungen flexibel zu gestalten und zu regeln (BT-Drucks 15/25 S 38 zu § 3 Buchst a [X.]; zur Richtigkeitsgewähr der Tarifverträge vgl BT-Drucks 17/4804, [X.] zu [X.]; [X.]/[X.], Tarifrecht, 2. Aufl 2016, [X.] Rd[X.]6 f; [X.] vom 24.9.2008 - 6 [X.] - [X.]E 128, 73 Rd[X.]9).

Entgegen der Revisionsbegründung der Beklagten kann in systematischer Hinsicht nicht das [X.] herangezogen werden, um eine Geltung eines Überwiegensprinzips im [X.] zu begründen. Anders als das [X.] knüpft das [X.] ausdrücklich an das Überwiegen der branchenbezogenen Tätigkeit in einem Betrieb oder selbständigen Betriebsteil an, um den gesamten Betrieb bzw Betriebsteil und nicht nur die Bereiche, in denen die überwiegende Tätigkeit erbracht wird, von einem Tarifvertrag zu erfassen (§ 6 [X.]; vgl zur Geltung des Überwiegensprinzips nach Sinn und Zweck der [X.]: [X.] vom 13.5.2015 - 10 [X.] - [X.]E 151, 331 - juris Rd[X.]1; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2016, Teil 7 RdNr 143; vgl zur Unterscheidung des Geltungsbereichs des [X.] vom fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2012, § 4 RdNr 184). Anders als das [X.] bezweckt das [X.] die Erstreckung auf den gesamten Betrieb gerade nicht. Das [X.] will bezogen auf einen Verleiher/Arbeitgeber nur den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung regeln.

Auch andere gesetzliche Regelungen stellen für die Zulässigkeit von Bezugnahme- und Tariföffnungsklauseln auf einen in dem Tarifvertrag bestimmten sachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereich ab, ohne dass gesetzliche Bezugnahmeklauseln ein Überwiegen der branchenbezogenen Tätigkeit verlangen (§ 622 Abs 4 S 2 BGB; § 21a Abs 2 [X.]; § 4 Abs 4 [X.]; § 13 Abs 1 S 2 [X.]; § 7 Abs 3 [X.]; § 12 Abs 3, 13 Abs 4, 14 Abs 2 S 3 TzBfG; hierzu [X.] in jurisPK BGB, 8. Aufl 2017, § 622 BGB Rd[X.]4; vgl zu § 4 [X.] [X.] in [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht, 17. Aufl 2017, § 4 [X.] Rd[X.]8; vgl zu § 7 Abs 3 [X.] [X.] in [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl 2016 § 7 [X.], RdNr 19; Preis in [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht, 17. Aufl 2017, § 13 TzBfG RdNr 14; vgl allgemein zum tarifdispositiven Gesetzesrecht [X.]/[X.], Tarifrecht, 2. Aufl 2016, [X.] Rd[X.]2 ff).

bb) Auch der Geltungsbereich der Tarifverträge Zeitarbeit [X.]/[X.] ist für die Klägerin eröffnet.

Dies ergibt sich aus einer Auslegung des Geltungsbereichs der Tarifverträge, mit dem [X.]en im Rahmen ihrer autonomen Zwecksetzung selbst festlegen, für welchen räumlichen, branchenmäßigen, zeitlichen und persönlichen Geltungsbereich die Tarifnormen gelten sollen, dh auf welche Betriebe bzw Unternehmen oder [X.] ein Tarifvertrag Anwendung finden soll (vgl [X.] in [X.]/[X.], Tarifrecht, 2. Aufl 2016, [X.] RdNr 171, 173; vgl zur uneinheitlichen terminologischen Bezeichnung [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2016, Teil 8 RdNr 7 ff). Die Auslegung des normativen Teils eines [X.] folgt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Wortlaut des [X.] auszugehen. Lässt sich ein [X.] nicht erzielen, können die Gerichte weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des [X.], ggf auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (stRspr des [X.], vgl nur [X.] vom [X.] - 3 AZR 903/13 - juris RdNr 17).

Der Anwendung des [X.] auf die Klägerin steht § 1.2 [X.] Zeitarbeit [X.]/[X.] nicht entgegen. Zwar gilt der Tarifvertrag danach für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des [X.] (einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe), während die Klägerin nicht dessen Mitglied ist. § 3 Abs 1 [X.] [X.] bewirkt insoweit die Überwindung sowohl einer fehlenden Tarifbindung als auch einer mitgliedschaftlichen Voraussetzung (vgl [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2012, § 4 Rd[X.]44; [X.], Organisatorischer Geltungsbereich, [X.] 2007, 271, 283; [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl 2012, § 9 RdNr 37; [X.] in [X.], [X.], 7. Aufl 2007, § 4 [X.] RdNr 149a; zur Auslegung eines mitgliedschaftlich bestimmten Geltungsbereichs: [X.] vom 21.1.2015 - 4 AZR 802/13 - juris RdNr 65; [X.] vom 22.3.2005 - 1 ABR 64/03 - [X.]E 114, 162, 172 ff - juris Rd[X.]1 ff; [X.] vom [X.] - 4 [X.] - [X.]E 114, 186, 191 - juris Rd[X.]0; zur Unwirksamkeit der Beschränkung des Geltungsbereichs auf Verbandsmitglieder: [X.], [X.], 4. Aufl 2011, § 9 RdNr 310; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl 2010, § 9 RdNr 152). Deshalb ist hier ausreichend, dass die Klägerin als Mischunternehmen, welches nicht überwiegend Arbeitnehmerüberlassung betreibt, Mitglied der [X.] werden könnte.

Die Voraussetzungen des "persönlichen" Geltungsbereichs (§ 1.3 [X.] Zeitarbeit [X.]/[X.]) sind vorliegend ebenfalls erfüllt. Danach gilt der Tarifvertrag "für die Arbeitnehmer (Mitarbeiter), die von dem Zeitarbeitsunternehmen (Arbeitgeber) einem Entleiher (Kundenbetrieb) im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ([X.]) überlassen werden und Mitglieder einer der vertragsschließenden [X.] sind".

Dem in § 1.3 [X.] Zeitarbeit [X.]/[X.] verwendeten Begriff "Zeitarbeitsunternehmen" kann kein Anknüpfungspunkt für eine betriebliche Geltungsbereichsbestimmung entnommen werden. Gegen die Annahme eines betrieblichen Geltungsbereichs spricht schon, dass der Wortlaut des § 1.3 [X.] Zeitarbeit [X.]/[X.] nicht ausdrücklich auf die Zeitarbeitsbranche abstellt, sondern an die Arbeitnehmerüberlassung anknüpft. Welcher fachlichen Ausrichtung ein Betrieb oder Unternehmen entsprechen muss, um unter den Geltungsbereich des [X.] zu fallen, bestimmen die [X.]en frei durch Anknüpfung etwa an den Betrieb oder selbständige Betriebsabteilung, Unternehmen etc, oder aber auch durch Anknüpfung nur an bestimmte Tätigkeiten in einem Unternehmen; in letzterem Fall sind dann auch Tätigkeiten in branchenfremden Unternehmen erfasst ([X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2012, § 4 RdNr 179). Überdies deutet das Abstellen auf die Mitgliedschaft im persönlichen und fachlichen Geltungsbereich darauf hin, dass zugleich auf anderweitige Beschränkungen des Geltungsbereichs verzichtet wird, um Schwierigkeiten bei [X.] und bei [X.] eines Unternehmens aus einer Branche zu vermeiden (vgl [X.]/[X.], BB 2013, 315, 318; [X.]/[X.], [X.], 952, 955; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2012, § 4 RdNr 173, 238; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2016, Teil 8 Rd[X.]0; zum Zweck des Kriteriums der Mitgliedschaft vgl auch [X.] vom 22.3.2005 - 1 ABR 64/03 - [X.]E 114, 162, 173 f - juris Rd[X.]4).

Dass die [X.]en das Überwiegensprinzip nicht vereinbart haben, ergibt sich auch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang. Denn mit der Verweisung in § 1.3 [X.] Zeitarbeit [X.]/[X.] auf die Arbeitnehmerüberlassung "iRd [X.]" knüpft der Geltungsbereich des [X.] an die [X.] [X.] an. Dessen Tatbestand der Arbeitnehmerüberlassung und der Begriff des Verleihers verlangen aber gerade kein Überwiegen der Arbeitnehmerüberlassung im Unternehmen (ebenso [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl 2016, § 3 [X.] RdNr 34; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2013, § 9 Rd[X.]22).

Auch aus dem Umstand, dass die [X.]-Mitgliedsgewerkschaften [X.] sind, kann ein Wille der [X.]en zur Geltung des Überwiegensprinzips für Mischunternehmen nicht entnommen werden ([X.]/Marschall/[X.], [X.], Stand Oktober 2016, Art 1 § 3 Rd[X.]1v; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl 2010, § 9 RdNr 153; aA [X.], [X.], 4. Aufl 2011, § 9 RdNr 121, 310; [X.] in [X.], [X.], 16. Aufl 2015, § 120 Rd[X.]7; Pelzner/Kock in [X.], [X.], 3. Aufl 2012, § 3 RdNr 98, 105). Nur vor dem Hintergrund der Organisation nach dem Industrieverbandsprinzip hat das [X.] für die im Rahmen der Tarifgeltung zu bestimmende Branchenzuordnung von [X.] auf das sog Überwiegensprinzip abgestellt (vgl [X.] vom 17.1.1996 - 10 [X.] - juris Rd[X.]2; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2012, § 4 Rd[X.]04a; zum Überwiegensprinzip als [X.] und nicht als Rechtssatz [X.] in [X.]/[X.], Tarifrecht, 2. Aufl 2016, [X.] RdNr 189). Ob das Überwiegensprinzip als [X.] nach Aufgabe der Rechtsprechung zum Grundsatz der Tarifeinheit bei [X.] im Betrieb noch heranzuziehen ist, ist umstritten, kann hier jedoch dahinstehen (bejahend [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2016, Teil 8 Rd[X.]3; [X.]/[X.], BB 2011, 1973, 1975; [X.] vom [X.] - 4 Sa 58/12 - juris RdNr 83; ablehnend [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Zeitarbeit, 3. Aufl 2013, RdNr 1167; [X.]/[X.], BB 2013, 315, 318; Sansone, Gleichstellung von Leiharbeitnehmern nach [X.] und Unionsrecht, 2011, 390, 391; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2013, § 3 RdNr 140; [X.] in Küttner, Personalbuch 2016, 23. Aufl, [X.], RdNr 9; vgl zur Aufgabe des Prinzips der Tarifeinheit [X.] vom [X.] - 4 AZR 549/08 - [X.]E 135, 80 sowie [X.] vom 23.6.2010 - 10 AS 3/10). Denn wenn einem Tarifvertrag das Industrieverbandsprinzip nicht zugrunde liegt, kann nicht angenommen werden, dass er auf den gesamten Betrieb Anwendung finden soll. Soll der Tarifvertrag lediglich für bestimmte Arbeitsverhältnisse gelten, ist für das Überwiegensprinzip kein Raum ([X.] in [X.], [X.], 3. Aufl 2012, § 4 Rd[X.]82; [X.]/[X.], BB 2013, 315, 318). So liegt der Fall hier.

Es ist nicht ersichtlich, dass den Tarifverträgen Zeitarbeit [X.]/[X.] das Industrieverbandsprinzip bzw das Prinzip "ein Betrieb - eine [X.]" zugrunde liegt. Vielmehr haben die [X.]-Mitgliedsgewerkschaften als Tarifgemeinschaft die Tarifverträge "Zeitarbeit" geschlossen. Schon hieran wird deutlich, dass es sich nicht um Tarifverträge handelt, die nach Maßgabe des Industrieverbandsprinzips in einem Betrieb für alle Beschäftigten gelten sollen. Die [X.]en wollen in den Tarifverträgen nur die Leiharbeitsverhältnisse regeln, nicht dagegen die Arbeitsbedingungen der übrigen Stammbelegschaft des [X.] (vgl § 1.3 des [X.] Zeitarbeit [X.]/[X.]). Beanspruchen die Tarifverträge Zeitarbeit [X.]/[X.] aber keine Geltung für den gesamten Betrieb, kommt es auf den Hauptzweck des Unternehmens im Sinne des Überwiegensprinzips nicht an (ebenso [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2013, § 3 RdNr 140; Sansone, Gleichstellung von Leiharbeitnehmern nach [X.] und Unionsrecht, 2011, 389).

Gegen dieses Auslegungsergebnis kann auch nicht der von der Beklagten geltend gemachte Schutz der Leiharbeitnehmer und der Schutz vor Anwendung fremder Tarifverträge angeführt werden. Weder wird in Mischunternehmen mit nicht überwiegender Arbeitnehmerüberlassung der Schutz der Leiharbeitnehmer gegenüber Leiharbeitnehmern in Betrieben mit überwiegender Arbeitnehmerüberlassung reduziert noch greifen die weiteren in der Revisionsbegründung der Beklagten vorgebrachten Bedenken durch, dass die Leiharbeitnehmer vor Anwendung eines fremden [X.], dem keine Richtigkeitsgewähr zukommt, geschützt werden müssten. Es handelt sich gerade nicht um einen "fremden" Tarifvertrag.

Nach alledem ist die Bezugnahme auf die Tarifverträge Zeitarbeit [X.]/[X.] in deren Geltungsbereich erfolgt und zulässig gewesen.

3. Da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 [X.]G genannten Personen gehören, insbesondere die Klägerin als Adressat einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis und Auflage im Bereich des [X.] nicht Leistungsempfängerin ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 197a Abs 1 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO analog.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 [X.]G iVm § 52 Abs 2 GKG.

Meta

B 11 AL 6/15 R

12.10.2016

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Hamburg, 15. Oktober 2013, Az: S 17 AL 24/11, Urteil

§ 2 Abs 2 AÜG, § 3 Abs 1 Nr 3 S 3 AÜG vom 23.12.2002

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.10.2016, Az. B 11 AL 6/15 R (REWIS RS 2016, 4134)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4134

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Zitiert

4 AZR 802/13

10 AZR 495/14

3 AZR 903/13

4 AZR 549/08

10 AS 3/10

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