Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.04.2017, Az. 1 ABR 62/14

1. Senat | REWIS RS 2017, 12065

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Gegenstand

Tarifzuständigkeit - Aussetzungsbeschluss und Antragsbefugnis nach § 97 Abs 5 ArbGG


Leitsatz

Ein Rechtsstreit, mit dem ein Leiharbeitnehmer seinen Entleiher auf Auskunftserteilung nach § 13 AÜG in Anspruch nimmt, kann nicht nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ausgesetzt werden. Eine gleichwohl erfolgte Aussetzung vermag keine Antragsbefugnis iSd. Vorschrift zu vermitteln.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 4. bis 8. und 11. wird unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde des Antragstellers der Beschluss des [X.] vom 4. September 2014 - 9 [X.] - aufgehoben, soweit das [X.] den Beschluss des [X.] vom 11. Februar 2014 - 4 BV 532/13 - teilweise abgeändert und den Anträgen des Antragstellers entsprochen hat.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 11. Februar 2014 - 4 BV 532/13 - wird insgesamt mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass alle Anträge unzulässig sind.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Tarifzuständigkeiten von [X.]itgliedsgewerkschaften des [X.] ([X.]) für mehrere mit dem [X.] ([X.]) abgeschlossenen Tarifverträge.

2

Der Antragsteller war bei der [X.] als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 28. [X.]ai 2010 zugrunde, dessen Nr. 10 auszugsweise wie folgt lautete:

        

„Es gelten die zwischen dem [X.] ([X.]) und den [X.]itgliedsgewerkschaften des [X.] geschlossenen Tarifverträge in der jeweils gültigen bzw. nachwirkenden Fassung.“

3

Der [X.] schloss bereits am 22. Juli 2003 einen [X.]anteltarifvertrag Zeitarbeit, einen Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit und einen [X.] Zeitarbeit mit „den unterzeichnenden [X.]itgliedsgewerkschaften des [X.]“. Das waren die zu 2. bis 8. beteiligten [X.] - [X.] ([X.]), Industriegewerkschaft [X.]etall (IG [X.]etall), Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie ([X.]), [X.] ([X.]), [X.] ([X.]), [X.] (Allgemeiner [X.] Lehrer- und Lehrerinnen-Verband) - [X.], Erzieherinnen und Erzieher ([X.]) und die [X.] ([X.]) sowie die [X.] [X.], die am 30. November 2010 mit der Verkehrsgewerkschaft [X.] zu der zu 9. beteiligten [X.] ([X.]) verschmolzen worden ist.

4

Am 9. [X.]ärz 2010 schlossen der [X.] und die zu 2. bis 8. beteiligten [X.]en einen Tarifvertrag mit Änderungen zum [X.]anteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und [X.] Zeitarbeit [X.]-[X.] vom 22. Juli 2003 ab. Zuvor kam es bereits zu Änderungen/Ergänzungen der Tarifverträge vom 22. Juli 2003 durch [X.] vom 22. Dezember 2004 und 30. [X.]ai 2006.

5

Der [X.] ist aufgrund eines Verschmelzungsvertrags sowie der [X.] der beteiligten Rechtsträger vom 14. April 2011 durch Übertragung seines Vermögens als Ganzes auf den zu 11. beteiligten [X.] ([X.]) verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 27. Juni 2011 in das Vereinsregister eingetragen.

6

Der Antragsteller war vom 3. Juni 2010 bis 18. November 2011 der zu 12. beteiligten [X.] (Entleiherin) als Elektroinstallateur zur Arbeitsleistung überlassen. [X.]it Klage vom 29. August 2012 machte er beim [X.] (- 36 [X.] -) ihr gegenüber einen Auskunftsanspruch nach § 13 [X.] geltend. Das Arbeitsgericht setzte mit nicht angegriffenem Beschluss vom 13. November 2012 in der Fassung des [X.] vom 22. Febr[X.]r 2013 den Rechtsstreit aus

        

„… bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines gemäß den §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 und 5 ArbGG geführten bzw. zu führenden Beschlussverfahrens über die Frage, ob die [X.]itgliedsgewerkschaften der [X.]-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE), [X.] Nahrung - Genuss - Gaststätten ([X.]), Industriegewerkschaft [X.]etall (IG [X.]etall), [X.] ([X.]), [X.] ([X.]), [X.] (IG Bau) und [X.] ([X.])) im Zeitpunkt des Abschlusses der für den Zeitraum vom 3. Juni 2010 bis zum 18. November 2011 einschlägigen Tarifverträge für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung, geschlossen zwischen dem [X.] ([X.]) und jenen, nämlich am 22. Juli 2003, 22. Dezember 2004, 30. [X.]ai 2006 und 9. [X.]ärz 2010 für diese Branche tarifzuständig waren.“

7

[X.]it am 18. Jan[X.]r 2013 beim [X.] angebrachter Antragsschrift hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat die Auffassung vertreten, die zu 2. bis 9. beteiligten [X.]en und der zu 10. beteiligte Spitzenverband seien weder für sich genommen noch als Tarifgemeinschaft für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tarifzuständig gewesen.

8

Er hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des [X.] ([X.]) am 9. [X.]ärz 2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war;

        

2.    

festzustellen, dass die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) am 9. [X.]ärz 2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war;

        

3.    

festzustellen, dass die [X.] Nahrung-Genuss-Gaststätten ([X.]) am 9. [X.]ärz 2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war;

        

4.    

festzustellen, dass die Industriegewerkschaft [X.]etall (IG [X.]etall) am 9. [X.]ärz 2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war;

        

5.    

festzustellen, dass die [X.] ([X.]) am 9. [X.]ärz 2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war;

        

6.    

festzustellen, dass die [X.] e.V. ([X.]) am 9. [X.]ärz 2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war;

        

7.    

festzustellen, dass die [X.] (IG BAU) am 9. [X.]ärz 2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war;

        

8.    

festzustellen, dass die [X.] ([X.]) am 9. [X.]ärz 2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war.

9

Die weiteren Beteiligten haben die Zurückweisung der Anträge beantragt.

[X.]it Beschluss vom 29. [X.]ai 2013 hat sich das [X.] für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Arbeitsgericht Frankfurt am [X.]ain verwiesen. Dieses hat die Anträge zu 1. bis 3. und 5. bis 8. als unzulässig, den Antrag zu 4. als unbegründet abgewiesen.

[X.]it seiner Beschwerde hat der Antragsteller seine Anträge beschränkt auf die fehlende Tarifzuständigkeit der zu 2. bis 8. beteiligten [X.]en weiterverfolgt. Das [X.] hat unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen den arbeitsgerichtlichen Beschluss teilweise abgeändert und festgestellt, dass die zu 4. bis 7. beteiligten [X.], [X.], [X.] und [X.] für die Branche der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung am 9. [X.]ärz 2010 nicht tarifzuständig waren, soweit die Arbeitnehmerüberlassung außerhalb ihres satzungsmäßigen Organisationsbereichs (ohne die Zuständigkeitsregelungen zur Arbeitnehmerüberlassung) stattfand. Bezüglich der zu 8. beteiligten [X.] hat es entschieden, dass diese am 9. [X.]ärz 2010 für die Branche der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig gewesen sei.

[X.]it seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge hinsichtlich der zu 2. bis 8. beteiligten [X.]en weiter. Die zu 4. bis 8. beteiligten [X.]en sowie der zu 11. beteiligte Arbeitgeberverband begehren mit ihren jeweils eigenen Rechtsbeschwerden die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die zu 2. bis 9. beteiligten [X.]en, der zu 10. beteiligte Spitzenverband und die zu 12. beteiligte Entleiherin beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

B. Die jeweilige Rechtsbeschwerde der zu 4. bis 8. beteiligten [X.]en und die Rechtsbeschwerde des zu 11. beteiligten Arbeitgeberverbandes ist begründet, die des Antragstellers ist unbegründet. Zu Unrecht hat das [X.] der Beschwerde des Antragstellers teilweise stattgegeben. Dessen Anträge sind sämtlich unzulässig.

I. Zu Unrecht rügt der Antragsteller eine Beteiligung des zu 11. beteiligten Arbeitgeberverbandes.

1. [X.]it seinen Anträgen hat der Antragsteller ein Beschlussverfahren zur Feststellung von Tarif([X.] mehrerer Vereinigungen nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG eingeleitet. Für dieses ist § 97 ArbGG in der bis 15. August 2014 geltenden Fassung (aF) maßgeblich. Nach § 112 ArbGG (idF des [X.] - [X.] - vom 11. August 2014, BGBl. I S. 1348) gilt für Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, die - wie vorliegend - bis zum Ablauf des 15. August 2014 anhängig gemacht worden sind, § 97 ArbGG in der an diesem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des Verfahrens durch rechtskräftigen Beschluss fort.

2. Beteiligte eines Verfahrens nach § 97 ArbGG über die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung sind neben dem Antragsteller alle Personen und Stellen, die von der Entscheidung über die Tarifzuständigkeit in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betroffen sind. Dies folgt aus § 97 Abs. 2 ArbGG aF, wonach [X.]. § 83 Abs. 3 ArbGG entsprechend anzuwenden ist. Daher ist stets die Vereinigung beteiligt, über deren Tarifzuständigkeit gestritten wird. Betrifft der Verfahrensgegenstand die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung für einen bestimmten Tarifvertrag, sind die diesen mit abschließenden Vertragsparteien in das nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG eingeleitete Verfahren einzubeziehen. Hingegen sind die sonstigen nach § 97 Abs. 1 ArbGG antragsberechtigten Vereinigungen und Stellen an einem Beschlussverfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG nicht beteiligt, weil es an einer unmittelbaren Betroffenheit in einer eigenen Rechtsstellung fehlt. Ebenso sind die Arbeitsbehörden des [X.] oder der Länder in einem Verfahren über die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung nicht anzuhören, sofern sie nicht selbst als Antragsteller auftreten (vgl. [X.] 26. Jan[X.]r 2016 - 1 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.]E 154, 64).

3. Danach ist an dem vorliegenden Verfahren neben dem Antragsteller, den [X.]en, deren Tarifzuständigkeiten im Streit stehen, und der Entleiherin als beklagter Arbeitgeberin in dem nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ausgesetzten ([X.] auch die [X.] [X.] beteiligt. Das haben die Vorinstanzen zu Recht erkannt.

a) Allerdings ist der zu 11. beteiligte Arbeitgeberverband nicht originär [X.] der Tarifverträge, für deren Abschluss die Tarifzuständigkeiten der beteiligten [X.]en im Streit stehen. Nicht er, sondern die Vereinigung [X.] hat diese Tarifverträge abgeschlossen.

b) Der [X.] ist aber als Arbeitgeberverband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins auf den zu 11. beteiligten Arbeitgeberverband verschmolzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4, §§ 99 ff. [X.]). [X.]it der Eintragung der Verschmelzung in das Register ist er als übertragender Rechtsträger gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 [X.] erloschen. Sein Vermögen ist einschließlich der Verbindlichkeiten nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auf den zu 11. beteiligten Arbeitgeberverband übergegangen. Die im Gesetz angeordnete Gesamtrechtsnachfolge umfasst auch die von dem [X.] geschlossenen ([X.]. Der zu 11. beteiligte Arbeitgeberverband ist damit in die Stellung des [X.] als Tarifvertragspartei eingetreten (ausführlich [X.] 26. Jan[X.]r 2016 - 1 [X.] - Rn. 26 mwN, [X.]E 154, 64). Für das Eintreten des übernehmenden Arbeitgeberverbandes in die von dem übertragenden Arbeitgeberverband geschlossenen Tarifverträge kommt es nicht darauf an, ob sich der Geltungsbereich der jeweiligen Tarifverträge innerhalb der Grenzen bewegt, welche die Satzung des übernehmenden Arbeitgeberverbandes für seine Tarifzuständigkeit festlegt ([X.] 26. Jan[X.]r 2016 - 1 [X.] - aaO; [X.]/[X.] 7. Aufl. § 2 Rn. 44 mwN). Die tarifrechtlichen Folgen berühren weder die Wirksamkeit der Verschmelzung und ihren Charakter als Gesamtrechtsnachfolge noch die Bewertung der Stellung einer Tarifvertragspartei als Vermögensbestandteil iSv. § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ([X.] 26. Jan[X.]r 2016 - 1 [X.] - aaO). Deshalb ist es - entgegen der Auffassung des Antragstellers - für die Verfahrensbeteiligung des zu 11. beteiligten Arbeitgeberverbandes nicht entscheidend, ob seine Satzung und die des [X.] kongruente Tarifzuständigkeiten festlegen.

II. Die in der [X.] anhängigen Anträge sind sämtlich unzulässig. Für die mit ihnen erstrebten Feststellungen fehlt es bereits an einer Antragsbefugnis.

1. Ein Rechtsstreit, in dem ein Leiharbeitnehmer seinen Entleiher auf Auskunftserteilung nach § 13 [X.] in Anspruch nimmt, ist schon nicht nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG aussetzungsfähig. Eine gleichwohl erfolgte Aussetzung vermag keine Antragsbefugnis iSd. Vorschrift zu vermitteln.

a) Nach § 13 [X.]. 1 [X.] kann der Leiharbeitnehmer im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen. Sinn und Zweck der gerichtlich einklagbaren Auskunft nach § 13 [X.] ist die Schaffung einer Vergleichsmöglichkeit zwischen den Leistungen des Verleihers und den nach dem Gleichstellungsgebot zustehenden Leistungen. Die - ordnungsgemäße - Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene [X.]ittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 [X.] zu berechnen. Eine Auskunft nach § 13 [X.]. 1 [X.] kann nach [X.]. 2 der Vorschrift nicht verlangt werden, soweit die Tatbestände der § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 [X.] erfüllt sind. Diese betreffen Ausnahmen von dem Gebot der Gleichbehandlung des Leiharbeitnehmers, wonach diesem für die [X.] an einen Entleiher die im Betrieb dieses Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, § 9 Nr. 2 [X.]. 1 [X.]). Hiervon kann ein Tarifvertrag abweichende Regelungen zulassen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 [X.] festgesetzten [X.]indeststundenentgelte unterschreitet (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, § 9 Nr. 2 [X.]. 2 [X.]). Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3, § 9 Nr. 2 [X.]. 3 [X.]). [X.]it § 13 [X.]. 2 [X.] als [X.] ist klargestellt, dass ein Auskunftsanspruch ausscheidet, soweit kein Gleichbehandlungsanspruch besteht ([X.] 26. Jan[X.]r 2016 - 1 [X.] - Rn. 49, [X.]E 154, 64).

b) Zweifel an der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer einen Tarifvertrag iSd. § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 [X.] schließenden Tarifvertragspartei lassen den Auskunftsanspruch des § 13 [X.] jedoch unberührt. Für dessen Geltendmachung reicht - wie für jegliche Auskunftsansprüche - die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines Hauptanspruchs aus. Davon ist auch der Gesetzgeber bei der Anfügung von [X.]. 2 in § 13 [X.] mit Art. 93 Nr. 3 des [X.] am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 ([X.]) ausweislich der Gesetzesbegründung ([X.]. 15/1515 S. 133) ausgegangen. Bei bloßer Unklarheit, ob die Geltung oder Anwendbarkeit eines Tarifvertrags den Auskunftsanspruch ausschließt, steht gerade nicht fest, dass der die Auskunft Beanspruchende keinesfalls etwas fordern könnte. Eine Aussetzung des [X.] im Hinblick auf das Eingreifen des den Anspruch sperrenden Tatbestands von § 13 [X.]. 2 [X.] nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG kommt damit nicht in Betracht (ausführlich [X.] 26. Jan[X.]r 2016 - 1 [X.] - Rn. 50 mwN, [X.]E 154, 64). Sie wäre auch nicht mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) folgenden Anspruch der [X.]en des [X.] auf eine zeitnahe Entscheidung vereinbar (vgl. zu § 97 Abs. 5 ArbGG [X.] 26. Jan[X.]r 2016 - 1 [X.] - aaO).

c) Der Antragsteller und die zu 12. beteiligte Entleiherin sind als [X.]en des ausgesetzten Rechtsstreits durch diese prozess[X.]le Lage nicht rechtsschutzlos gestellt (vgl. hierzu [X.] 26. Jan[X.]r 2016 - 1 [X.] - Rn. 52, [X.]E 154, 64). [X.]it dem Hinweis auf die Unbeachtlichkeit des [X.] kann gegen diesen - auch noch nach Ablauf der Frist der gegen ihn an sich gegebenen sofortigen Beschwerde nach § 252 ZPO iVm. § 78 ArbGG - Gegenvorstellung erhoben werden ([X.] 18. Juli 2016 - 1 [X.] - Rn. 19, [X.]E 119, 103). Auch kann der Aussetzung eines Rechtsstreits jederzeit mit einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gemäß §§ 150, 250 ZPO begegnet werden. Gegen die einem solchen Antrag stattgebende oder ihn ablehnende Entscheidung ist wiederum nach § 252 ZPO iVm. § 78 ArbGG die sofortige Beschwerde möglich (vgl. [X.] 26. Jan[X.]r 2016 - 1 [X.] - aaO). Einer Aufhebung des [X.], gegen den kein Rechtsmittel eingelegt worden ist, steht die dadurch eingetretene Unanfechtbarkeit nicht entgegen. Sie gilt für den Aussetzungsbeschluss selbst, nicht aber für die gerichtliche Entscheidung über einen Antrag auf [X.] (vgl. [X.] 11. September 2012 - [X.] - Rn. 12 f.).

2. Dem Antragsteller fehlt auch deswegen die Antragsbefugnis, weil der Aussetzungsbeschluss des [X.] entgegen der Auffassung des [X.]s nicht den Anforderungen des § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG genügt.

a) Die Antragsbefugnis folgt nicht aus § 97 Abs. 1 ArbGG. Der Antragsteller gehört nicht zu den in der Vorschrift aufgeführten antragsberechtigten Vereinigungen und Stellen.

b) Die Antragsbefugnis folgt auch nicht aus § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG.

aa) § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG erweitert die Antragsbefugnis zur Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG in den Fällen, in denen ein Gericht einen Rechtsstreit gemäß § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ausgesetzt hat, über den Kreis der nach § 97 Abs. 1 ArbGG Antragsbefugten hinaus auf die [X.]en des ausgesetzten Rechtsstreits. Die Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG beschränkt sich allerdings auf die Vorfrage, wegen derer das Gericht das Verfahren ausgesetzt hat. Die [X.]en eines ausgesetzten Rechtsstreits sind nicht befugt, eine andere als die von dem aussetzenden Gericht für entscheidungserheblich erachtete Frage der Tariffähigkeit oder der Tarifzuständigkeit zum Gegenstand eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG zu erheben. Der Aussetzungsbeschluss bestimmt damit den zulässigen inhaltlichen und zeitlichen Umfang eines Antrags der nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG Antragsberechtigten ([X.] 26. Jan[X.]r 2016 - 1 [X.] - Rn. 37 mwN, [X.]E 154, 64).

bb) Welche Vorfrage das aussetzende Gericht für entscheidungserheblich erachtet hat, ist erforderlichenfalls durch Auslegung des [X.] zu ermitteln. Dabei sind neben der [X.] auch dessen Gründe heranzuziehen. Lässt sich auch im Wege der Auslegung nicht zuverlässig feststellen, welche Vorfrage das aussetzende Gericht für entscheidungserheblich gehalten hat, vermag der Aussetzungsbeschluss keine Antragsberechtigung der [X.]en des Ausgangsverfahrens für ein Beschlussverfahren nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG zu begründen. Er ist unbeachtlich. Für ein Verfahren nach § 97 Abs. 5 Satz 1, § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ist kein Raum. Ein solches Verfahren muss notwendig dieselbe Frage zum Gegenstand haben wie der Aussetzungsbeschluss. Lässt sich diesem die für entscheidungserheblich erachtete Vorfrage nicht entnehmen, können die [X.]en des Ausgangsverfahrens die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung nicht in einem gesonderten Beschlussverfahren zur gerichtlichen Entscheidung stellen ([X.] 26. Jan[X.]r 2016 - 1 [X.] - Rn. 38 mwN, [X.]E 154, 64).

cc) Weiterhin gehört es zu den formellen Voraussetzungen eines [X.] iSv. § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG, die Entscheidungserheblichkeit der festzustellenden Eigenschaften darzulegen. Kommt es nach Ansicht des aussetzenden Gerichts auf die Zuständigkeit einer Vereinigung zum Abschluss eines bestimmten Tarifvertrags an, kann nur die so beschriebene Eigenschaft zum Gegenstand des Antrags im Verfahren nach § 97 ArbGG gemacht werden. In diesem Zusammenhang hat das aussetzende Gericht im Aussetzungsbeschluss nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG auch den Zeitpunkt anzugeben, zu dem die in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften vorliegen müssen. Unzureichend ist es, wenn im Tenor oder in den Gründen nur die Dauer des Arbeitsverhältnisses angegeben und auf die in diesem Zeitraum geltenden Tarifverträge verwiesen wird. Vielmehr ist das Abschlussdatum des für entscheidungserheblich angesehenen Tarifvertrags konkret zu bezeichnen, da sich in den Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG die Antragsbefugnis der [X.]en des Ausgangsrechtsstreits für die Klärung der dort genannten Eigenschaften nach dem im Aussetzungsbeschluss angeführten Zeitpunkt bestimmt (st. Rspr. [X.] 26. Jan[X.]r 2016 - 1 [X.] - Rn. 39 mwN, [X.]E 154, 64). [X.] das aussetzende Gericht auf die Tarifzuständigkeiten (oder Tariffähigkeiten) mehrerer Vereinigungen ab, muss der Aussetzungsbeschluss erkennen lassen, ob als erhebliche Vorfrage die rechtlichen Eigenschaften jeder dieser Vereinigungen für sich gesehen oder lediglich einzelner Vereinigungen - ggf. in einer bestimmten Verbundenheit - oder auch nur einer dieser Vereinigungen geklärt werden soll.

dd) In einem auf einen Aussetzungsbeschluss nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG eingeleiteten Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ist hingegen nicht zu prüfen, ob die Vorfrage, wegen derer das Verfahren ausgesetzt wurde, tatsächlich vorgreiflich ist. Dies zu beurteilen, ist ausschließlich Sache des aussetzenden Gerichts. Etwas anderes gilt, soweit das Fehlen der Entscheidungserheblichkeit offensichtlich ist. Denn die Antragsberechtigung der [X.] eines ausgesetzten Rechtsstreits iSv. Satz 2 des § 97 Abs. 5 ArbGG knüpft unmittelbar an die Voraussetzung von Satz 1 der Vorschrift an. Hängt aber die Entscheidung des ausgesetzten Rechtsstreits offensichtlich nicht von der in einem Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG zu klärenden rechtlichen Eigenschaft der Tarifzuständigkeit oder Tariffähigkeit ab, vermittelt der Aussetzungsbeschluss keine Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG. Weder das aussetzende Gericht noch die [X.]en des ausgesetzten Rechtsstreits vermögen insofern über die Antragsbefugnis iSv. § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG zu disponieren ([X.] 26. Jan[X.]r 2016 - 1 [X.] - Rn. 40 mwN, [X.]E 154, 64).

ee) Danach fehlt dem Antragsteller die Antragsberechtigung für sämtliche Anträge, die Gegenstand der Rechtsbeschwerden sind. Zwar hat das [X.] den Ausgangsrechtsstreit auf der Grundlage von § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ausgesetzt. Der Aussetzungsbeschluss ist aber unbeachtlich. Es lässt sich nicht zuverlässig feststellen, welche Vorfrage das Arbeitsgericht als vorgreiflich angesehen hat. Darüber hinaus hängt die Entscheidung in dem ausgesetzten Rechtsstreit offensichtlich nicht von der Klärung der streitbefangenen Tarif([X.] ab.

(1) [X.] des Arbeitsgerichts lässt zunächst hinreichend erkennen, für welche Tarifverträge und für welche Zeitpunkte die beschließende Kammer die Tarifzuständigkeit der dort genannten „[X.]itgliedsgewerkschaften der [X.]-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit“ als entscheidungserheblich angesehen hat. Um welche Tarifverträge es sich dabei handelt, folgt aus den Gründen des [X.].

(2) Es lässt sich dem Beschluss jedoch nicht entnehmen, ob das aussetzende Gericht eine Tarifzuständigkeit jeder einzelnen [X.] und/oder der „[X.]-[X.]en“ in einer - wie auch immer zu verstehenden - „Verbundenheit“ oder ggf. auch die Tarifzuständigkeit nur einer [X.] für erheblich erachtet hat. Die mit den Anträgen im hiesigen Verfahren erstrebten Feststellungen beziehen sich auf die Tarifunzuständigkeiten jeder der in den Anträgen aufgeführten [X.]en „für sich gesehen“ für den Abschluss des Tarifvertrags am 9. [X.]ärz 2010. Der Aussetzungsbeschluss muss daher die (jeweilige) Antragsbefugnis für jede der geltend gemachten Feststellungen vermitteln.

Der Entscheidung des [X.] kann indes an keiner Stelle entnommen werden, ob es aus seiner Sicht auf alternativ oder kumulativ gegebene Tarifzuständigkeiten ankommt. Nach dem [X.] soll geklärt werden, „ob die [X.]itgliedsgewerkschaften der [X.]-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit … am … 9. [X.]ärz 2010 für diese Branche tarifzuständig waren“. Die Aufzählung der [X.]en in [X.] mag darauf deuten, es sei dem aussetzenden Gericht auf die Zuständigkeit jeder einzelnen [X.] - für sich gesehen - angekommen. Hiergegen spricht jedoch die zugleich erfolgte Zusammenfassung der in [X.] aufgeführten [X.]en als „[X.]-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit“. Auch die Gründe der Entscheidung geben keine weiteren Aufschlüsse. Sie formulieren einerseits als streitentscheidend, „ob die [X.]itgliedsgewerkschaften der [X.]-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit … im Zeitpunkt des Abschlusses der auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber relevanten Tarifverträge tarifzuständig waren.“ Andererseits gehen sie davon aus, die Entscheidung hänge „jedenfalls hinsichtlich des 17 Einzelpositionen umfassenden Antrags zu 2) davon ab, ob die Tarifzuständigkeit der [X.]-[X.]en … bestand.“

(3) Der Aussetzungsbeschluss des [X.] begründet außerdem deshalb keine Befugnis für die gestellten Anträge, weil es offensichtlich an einer Entscheidungserheblichkeit der - ohnehin nicht konkret gefassten - Vorfrage im Zusammenhang mit der streitbefangenen Klärung mehrerer rechtlicher Eigenschaften fehlt. Ausführungen zu der vertragsrechtlichen und tarifrechtlichen Beurteilung des Ausgangsrechtsstreits können den Gründen nicht entnommen werden. Es bleibt offen, wie das Arbeitsgericht die in dem Arbeitsvertrag des hiesigen Antragstellers vereinbarte Bezugnahme auf Tarifverträge - die es wohl als Grundlage der [X.] angesehen hat - beurteilt hat. Bei einer Unwirksamkeit der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel käme es auf die Wirksamkeit der Tarifverträge vom 9. [X.]ärz 2010 und damit der Tarifzuständigkeit einer oder mehrerer der beteiligten [X.]en nicht an. Nur im anderen Fall stellte sich überhaupt die durch den Antragsteller zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachte Frage.

        

    Schmidt    

        

    Treber    

        

    Heinkel    

        

        

        

    Klebe    

        

    Hann    

                 

Meta

1 ABR 62/14

25.04.2017

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Frankfurt, 11. Februar 2014, Az: 4 BV 532/13, Beschluss

§ 97 Abs 5 S 1 ArbGG, § 13 AÜG, § 97 Abs 5 S 2 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.04.2017, Az. 1 ABR 62/14 (REWIS RS 2017, 12065)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12065

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 AZB 72/12 (Bundesarbeitsgericht)

(Aussetzung eines Verfahrens nach § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG)


5 AZR 252/16 (Bundesarbeitsgericht)

Leiharbeitnehmer - Branchenzuschlag


5 AZR 253/16 (Bundesarbeitsgericht)


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