Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26.01.2016, Az. 1 ABR 13/14

1. Senat | REWIS RS 2016, 17166

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Gegenstand

Tarifzuständigkeit - Antragsbefugnis


Leitsatz

1. Hängt die Entscheidung eines nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ausgesetzten Rechtsstreits offensichtlich nicht von der in einem Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG zu klärenden rechtlichen Eigenschaft der Tarifzuständigkeit oder Tariffähigkeit ab, vermittelt der Aussetzungsbeschluss keine Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG.

2. Ein Rechtsstreit, mit dem ein Leiharbeitnehmer von dem Entleiher Auskunft nach § 13 AÜG verlangt, kann nicht nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ausgesetzt werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 16. Januar 2014 - 9 [X.] - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch die Anträge zu [X.] 1., I[X.] 1. und II[X.] 1. unzulässig sind.

Gründe

1

A. [X.]ie Beteiligten streiten über die Tarifzuständigkeiten von Mitgliedsgewerkschaften des [X.] ([X.]) für mehrere mit dem [X.] ([X.]) geschlossene Tarifverträge.

2

[X.]er Antragsteller war bei der [X.] als Leiharbeitnehmer beschäftigt. [X.]em Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 27. September 2006 zugrunde. In diesem war [X.]. niedergelegt:

        

„Für das Arbeitsverhältnis gelten die vom [X.] abgeschlossenen Tarifverträge (Mantel- ([X.]), Entgeltrahmen- ([X.]) und [X.] ([X.]) vom [X.] in der jeweils geltenden Fassung.“

3

[X.]er [X.] schloss am 22. Juli 2003 einen Manteltarifvertrag Zeitarbeit ([X.] 2003), einen Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit ([X.] 2003) und einen [X.] Zeitarbeit ([X.] 2003) mit „den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des [X.]“. Unterzeichnet haben diese Tarifverträge die zu 2. bis 7. beteiligten [X.], Chemie, Energie ([X.]), [X.] ([X.]), [X.] ([X.]), [X.] (Allgemeiner [X.] Lehrer- und Lehrerinnen-Verband) - [X.], Erzieherinnen und Erzieher ([X.]), [X.] - [X.] ([X.]), [X.] ([X.]), die zu 9. beteiligte [X.] ([X.]) sowie die [X.] [X.], die am 30. November 2010 mit der Verkehrsgewerkschaft [X.] zu der zu 8. beteiligten [X.] ([X.]) verschmolzen ist. [X.]er [X.] und die zu 2. bis 7. sowie zu 9. beteiligten [X.]en sowie [X.] sind außerdem Parteien des [X.] vom 22. [X.]ezember 2004 zum Manteltarifvertrag und [X.] Zeitarbeit [X.]-[X.] vom 22. Juli 2003 ([X.] 2004). In dessen Satz 1 ist formuliert, dass zwischen [X.] „und den im Manteltarifvertrag Zeitarbeit vom 22. Juli 2003 aufgeführten Mitgliedsgewerkschaften des [X.] (Tarifgemeinschaft Zeitarbeit)“ die nachstehenden Änderungen vereinbart werden. Am 30. Mai 2006 schlossen der [X.] und die zu 2. bis 7. sowie zu 9. beteiligten [X.]en den nach seiner Nummer [X.]. Satz 1 am 1. Juli 2006 in [X.] tretenden Änderungstarifvertrag vom 30. Mai 2006 zum Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und [X.] Zeitarbeit [X.]-[X.] vom 22. Juli 2003 ([X.] 2006).

4

[X.]er [X.] ist aufgrund des Verschmelzungsvertrags sowie der [X.] der beteiligten Rechtsträger vom 14. April 2011 durch Übertragung seines Vermögens als Ganzes auf den zu 11. beteiligten [X.] ([X.]) verschmolzen. [X.]ie Verschmelzung ist am 27. Juni 2011 in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers eingetragen worden.

5

Vom 9. Oktober 2006 bis 30. Juni 2009 war der Antragsteller der zu 10. beteiligten [X.] zur Arbeitsleistung überlassen. [X.]iese bietet Software und IT-[X.]ienstleistungen für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und deren Mandanten an; der Antragsteller war als Fachredakteur für eine Steuer-[X.]atenbank eingesetzt. Mit im Febr[X.]r 2011 beim [X.] erhobener Klage (- 7 [X.] 1152/11 -) machte er ihr gegenüber einen Auskunftsanspruch nach § 13 [X.] geltend. Nach einer während des Rechtsstreits erteilten schriftlichen Auskunft, die der Antragsteller für unzureichend hielt, setzte das [X.] mit am 23. Jan[X.]r 2012 verkündeter [X.] den Rechtsstreit aus

        

„…bis in einem Verfahren nach § 97 Abs. 1, § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG über die Tarifzuständigkeit der [X.], Chemie, Energie, [X.] Nahrung-Genuss-Gaststätten, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und der [X.]-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit, für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung für die im Zeitraum 09.10.2006 bis 30.09.2009 geltenden Tarifverträge (Mantel-, Entgeltrahmen- und [X.]) - abgeschlossen mit dem [X.] - entschieden ist.“

6

[X.]er mit Gründen versehene Beschluss wurde dem Antragsteller und [X.] nach dem 10. August 2012 zugestellt und enthält die Belehrung, dass ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben sei.

7

Mit am 25. April 2012 beim [X.] angebrachter Antragsschrift hat der als Rechtsanwalt zugelassene Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat die Auffassung vertreten, die zu 2. bis 9. beteiligten [X.]en seien weder für sich genommen noch als Tarifgemeinschaft für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tarifzuständig gewesen.

8

Er hat zuletzt beantragt

        

I.1. festzustellen, dass die [X.]-Mitgliedsgewerkschaften

        

- [X.], Chemie, Energie ([X.]),

        

- [X.] Nahrung-Genuss-Gaststätten ([X.]),

        

- [X.],

        

- [X.] ([X.]),

        

- [X.] ([X.]),

        

- [X.] ([X.]),

        

- [X.],

        

- [X.]

        

als eigenständige [X.]en jeweils am 22. Juli 2003 nicht tarifzuständig waren für den Abschluss des Mantel- sowie Entgeltrahmen- und [X.]es Zeitarbeit [X.]-[X.] mit dem in § 1.2 des Manteltarifvertrages definierten fachlichen Geltungsbereich der tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des [X.]verbandes Zeitarbeit Personal-[X.]ienstleistungen e.V. (einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe), abgeschlossen mit dem [X.];

        

I.2. festzustellen, dass die [X.]-Mitgliedsgewerkschaften

        

- [X.], Chemie, Energie ([X.]),

        

- [X.] Nahrung-Genuss-Gaststätten ([X.]),

        

- [X.],

        

- [X.] ([X.]),

        

- [X.] ([X.]),

        

- [X.] ([X.]),

        

- [X.],

        

- [X.]

        

gemeinsam in ihrer Verbundenheit als Tarifvertragsparteien im Rahmen der [X.] Tarifgemeinschaft Zeitarbeit am 22. Juli 2003 nicht tarifzuständig waren für den Abschluss des Mantel- sowie Entgeltrahmen- und [X.]es Zeitarbeit [X.]-[X.] mit dem in § 1.2 des Manteltarifvertrages definierten fachlichen Geltungsbereich der tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des [X.]verbandes Zeitarbeit Personal-[X.]ienstleistungen e. V. (einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe), abgeschlossen mit dem [X.]verband Zeitarbeit Personal-[X.]ienstleistungen e. V.;

        

II.1. festzustellen, dass die [X.]-Mitgliedsgewerkschaften

        

- [X.], Chemie, Energie ([X.]),

        

- [X.] Nahrung-Genuss-Gaststätten ([X.]),

        

- [X.],

        

- [X.] ([X.]),

        

- [X.] ([X.]),

        

- [X.] ([X.]),

        

- [X.],

        

- [X.]

        

als eigenständige [X.]en jeweils am 22. [X.]ezember 2004 nicht tarifzuständig waren für den Abschluss des „Änderungstarifvertrages vom 22. [X.]ezember 2004 zum Manteltarifvertrag und [X.] Zeitarbeit [X.]-[X.] vom 22. Juli 2003“ mit dem in § 1.2 des Manteltarifvertrages definierten fachlichen Geltungsbereich der tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des [X.]verbandes Zeitarbeit Personal-[X.]ienstleistungen e. V. (einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe), abgeschlossen mit dem [X.]verband Zeitarbeit Personal-[X.]ienstleistungen e. V.;

        

[X.] festzustellen, dass die [X.]-Mitgliedsgewerkschaften

        

- [X.], Chemie, Energie ([X.]),

        

- [X.] Nahrung-Genuss-Gaststätten ([X.]),

        

- [X.],

        

- [X.] ([X.]),

        

- [X.] ([X.]),

        

- [X.] ([X.]),

        

- [X.],

        

- [X.]

        

gemeinsam in ihrer Verbundenheit als Tarifvertragsparteien im Rahmen der [X.] Tarifgemeinschaft Zeitarbeit am 22. [X.]ezember 2004 nicht tarifzuständig waren für den Abschluss des „Änderungstarifvertrages vom 22. [X.]ezember 2004 zum Manteltarifvertrag und [X.] Zeitarbeit [X.]-[X.] vom 22. Juli 2003“ mit dem in § 1.2 des Manteltarifvertrages definierten fachlichen Geltungsbereich der tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des [X.]verbandes Zeitarbeit Personal-[X.]ienstleistungen e. V. (einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe), abgeschlossen mit dem [X.]verband Zeitarbeit Personal-[X.]ienstleistungen e. V.;

        

[X.] festzustellen, dass die [X.]-Mitgliedsgewerkschaften

        

- [X.], Chemie, Energie ([X.]),

        

- [X.] Nahrung-Genuss-Gaststätten ([X.]),

        

- [X.],

        

- [X.] ([X.]),

        

- [X.] ([X.]),

        

- [X.] ([X.]),

        

- [X.]

        

als eigenständige [X.]en jeweils am 30. Mai 2006 nicht tarifzuständig waren für den Abschluss des „Änderungstarifvertrages vom 30. Mai 2006 zum Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und [X.] Zeitarbeit [X.]-[X.] vom 22. Juli 2003“ mit dem in § 1.2 des Manteltarifvertrages definierten fachlichen Geltungsbereich der tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des [X.]verbandes Zeitarbeit Personal-[X.]ienstleistungen e. V. (einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe), abgeschlossen mit dem [X.];

        

I[X.] festzustellen, dass die [X.]-Mitgliedsgewerkschaften

        

- [X.], Chemie, Energie ([X.]),

        

- [X.] Nahrung-Genuss-Gaststätten ([X.]),

        

- [X.],

        

- [X.] ([X.]),

        

- [X.] ([X.]),

        

- [X.] ([X.]),

        

- [X.]

        

gemeinsam in ihrer Verbundenheit als Tarifvertragsparteien im Rahmen der [X.] Tarifgemeinschaft Zeitarbeit am 30. Mai 2006 nicht tarifzuständig waren für den Abschluss des „Änderungstarifvertrages vom 30. Mai 2006 zum Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und [X.] Zeitarbeit [X.]-[X.] vom 22. Juli 2003“ mit dem in § 1.2 des Manteltarifvertrages definierten fachlichen Geltungsbereich der tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des [X.]verbandes Zeitarbeit Personal-[X.]ienstleistungen e.V. (einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe), abgeschlossen mit dem [X.]verband Zeitarbeit Personal-[X.]ienstleistungen e. V.

9

[X.]ie zu 2. bis 9. beteiligten [X.]en und der zu 11. beteiligte Arbeitgeberverband haben Antragsabweisung beantragt; die zu 10. beteiligte [X.] hat keinen Antrag gestellt.

Nachdem das [X.] mit Beschluss vom 21. Jan[X.]r 2013 das [X.] nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als das für das Verfahren zuständige Gericht bestimmt hatte, hat dieses die Anträge als unzulässig abgewiesen. [X.]as [X.] hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die sich gegen die Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 2. bis 9. in ihrer Verbundenheit als Tarifvertragsparteien in der [X.]-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit richtenden Anträge zu I.2., [X.] und I[X.] seien unzulässig. [X.]ie zulässigen Anträge zu I.1., II.1. und [X.] seien unbegründet, weil jedenfalls [X.] nach ihrer Satzung in dem Organisationsbereich, zu dem die zu 10. beteiligte [X.] gehöre, auch für Leiharbeitsunternehmen zuständig sei. [X.]ie Tarifzuständigkeit von [X.] sei auch maßgeblich, denn die „Tarifverträge [X.]-[X.] Zeitarbeit“ seien mehrere selbständige - sog. mehrgliedrige - Tarifverträge. Nur bei einem einheitlichen Tarifvertrag führe die [X.] einer [X.] zu seiner Gesamtnichtigkeit.

[X.]as [X.] hat die Rechtsbeschwerde beschränkt auf die Zurückweisung der Beschwerde gegen die arbeitsgerichtliche Abweisung der Anträge zu I.1., II.1. und [X.] zugelassen. [X.]ie Nichtzulassungsbeschwerde, mit der der Antragsteller die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch hinsichtlich der Anträge zu I.2., [X.] und I[X.] begehrt hat, hat der [X.] durch Beschluss vom 1. Juli 2014 (- 1 [X.] -) als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller die Anträge zu I.1., II.1. und [X.] weiter. [X.]ie zu 2. bis 9. beteiligten [X.]en sowie der zu 11. beteiligte Arbeitgeberverband beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde; die zu 10. beteiligte [X.] stellt keinen Antrag.

B. [X.]ie auf die Anträge zu I.1., II.1. und [X.] beschränkte, zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. [X.]as [X.] hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den diese Anträge abweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

I. [X.]ie Rechtsbeschwerde ist zulässig.

1. Sie bezieht sich - entsprechend der Beschränkung ihrer Zulassung in dem angefochtenen Beschluss - nur auf die zu I.1., II.1. und [X.] gestellten Anträge. In diesem Umfang ist sie statthaft (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).

a) [X.]ie Rechtsbeschwerde ist nur hinsichtlich der Anträge zu I.1., II.1. und [X.] zugelassen worden. [X.]iese Beschränkung des Rechtsmittels ergibt sich mit der gebotenen Eindeutigkeit aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung und den Ausführungen des [X.] in den Gründen.

b) [X.]ie Zulassung der Rechtsbeschwerde konnte in der vom [X.] erkannten Weise beschränkt werden.

aa) Eine beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich möglich. Sie setzt aber voraus, dass sie sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des [X.] bezieht. Eine Beschränkung auf einzelne Anspruchsgrundlagen oder Rechtsfragen ist nicht möglich; sie ist ohne rechtliche Bedeutung und führt zur unbeschränkten Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ([X.] 12. November 2014 - 7 [X.] - Rn. 13 mwN, [X.]E 150, 1).

bb) [X.]aran gemessen ist die vom [X.] vorgenommene Beschränkung der Rechtsbeschwerdezulassung beachtlich. Sie betrifft nicht einzelne rechtliche Aspekte eines unteilbaren Verfahrensgegenstandes, sondern tatsächlich und rechtlich selbständige und abtrennbare Teile des Streitstoffs. [X.]ie mit den Anträgen zu I.2., [X.] und I[X.] erstrebten Feststellungen der [X.] der angeführten [X.]en zu unterschiedlichen Zeitpunkten für den Abschluss mehrerer Tarifverträge „gemeinsam in ihrer Verbundenheit als Tarifvertragsparteien im Rahmen der [X.] Tarifgemeinschaft Zeitarbeit“ handelnd sind auf ein anderes Antragsziel gerichtet als die Anträge zu I.1., II.1. und [X.], mit denen der Antragsteller jeweils die [X.] der einzelnen [X.]en festgestellt lassen will.

2. [X.]ie Rechtsbeschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt sowie begründet worden (§ 92 Abs. 2 Satz 1, § 94 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG). [X.]em steht nicht entgegen, dass sich der Antragsteller selbst vertritt. Nach § 94 Abs. 1 ArbGG gilt für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde § 11 Abs. 4 und 5 ArbGG entsprechend. [X.]er Antragsteller ist Rechtsanwalt und kann sich nach § 11 Abs. 4 Satz 2 und Satz 4 ArbGG vor dem [X.] selbst vertreten.

II. [X.]ie Rechtsbeschwerde ist unbegründet. [X.]ie mit ihr angebrachten [X.] einer verfahrensfehlerhaften Beteiligung und der nicht ordnungsgemäßen Vertretung des zu 11. beteiligten Arbeitgeberverbandes greifen nicht durch. Allerdings hat das [X.] bei seiner die Anträge zu I.1., II.1. und [X.] betreffenden Entscheidung § 308 Abs. 1 ZPO verletzt. [X.]ieser von Amts wegen zu prüfende [X.] bedingt jedoch keine teilweise Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das [X.]. [X.]ie die Beschwerde des Antragstellers auch hinsichtlich der Anträge zu I.1., II.1. und [X.] zurückweisende Entscheidung des [X.]s stellt sich aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). [X.]ie Anträge sind mangels Antragsbefugnis unzulässig. [X.]er Aussetzungsbeschluss des [X.] vom 23. Jan[X.]r 2012 (- 7 [X.] 1152/11 -) vermag dem Antragsteller nicht die erforderliche Antragsbefugnis zu vermitteln.

1. Zu Unrecht rügt der Antragsteller eine Verfahrensbeteiligung des zu 11. beteiligten Arbeitgeberverbandes. Bereits aus diesem Grund liegt auch der von ihm geltend gemachte absolute Rechtsbeschwerdegrund der nicht ordnungsgemäßen Vertretung dieses Beteiligten (§ 93, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG iVm. § 547 Nr. 4 ZPO) nicht vor.

a) Für das von dem Antragsteller eingeleitete Beschlussverfahren zur Feststellung von Tarif([X.] mehrerer Vereinigungen ist § 97 ArbGG in der bis 15. August 2014 geltenden Fassung (aF) maßgeblich. § 97 ArbGG ist mit Art. 2 Nr. 4 Buchst. a bis Buchst. e des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie - [X.] - vom 11. August 2014 ([X.]I S. 1348) geändert worden. Nach § 112 ArbGG gilt für Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, die bis zum Ablauf des 15. August 2014 anhängig gemacht worden sind, § 97 ArbGG in der an diesem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluss fort.

b) Beteiligte eines Verfahrens nach § 97 ArbGG über die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung sind neben dem Antragsteller alle Personen und Stellen, die von der Entscheidung über die Tarifzuständigkeit in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betroffen sind. [X.]ies folgt aus § 97 Abs. 2 ArbGG aF, wonach [X.]. § 83 Abs. 3 ArbGG entsprechend anzuwenden ist. [X.]aher ist stets die Vereinigung beteiligt, über deren Tarifzuständigkeit gestritten wird. In einem von den Beteiligten eines ausgesetzten Beschlussverfahrens eingeleiteten Verfahren nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG sind diese stets im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG über die Tarifzuständigkeit einer Arbeitnehmervereinigung anzuhören. Betrifft der Verfahrensgegenstand die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung für einen bestimmten Tarifvertrag, sind die diesen abschließenden Tarifvertragsparteien in das nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG eingeleitete Verfahren einzubeziehen. Hingegen sind die sonstigen nach § 97 Abs. 1 ArbGG antragsberechtigten Vereinigungen und Stellen an einem Beschlussverfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG nicht beteiligt, weil es an einer unmittelbaren Betroffenheit in einer eigenen Rechtsstellung fehlt. Ebenso sind die Arbeitsbehörden des [X.] oder der Länder in einem Verfahren über die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung nicht anzuhören, sofern sie nicht selbst als Antragsteller auftreten (vgl. [X.] 17. April 2012 - 1 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.]E 141, 110).

c) [X.]anach ist an dem vorliegenden Verfahren neben dem Antragsteller, den [X.]en, deren Tarifzuständigkeiten im Streit stehen, und der [X.] als beklagter Arbeitgeberin in dem nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ausgesetzten ([X.] auch die [X.] [X.] beteiligt.

aa) Allerdings ist diese nicht originär Partei der Tarifverträge, für deren Abschluss die Tarifzuständigkeiten der beteiligten [X.]en im Streit stehen. Nicht sie, sondern die Vereinigung [X.] hat diese Tarifverträge abgeschlossen.

bb) [X.]er [X.] ist aber als Arbeitgeberverband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins auf den [X.] verschmolzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4, §§ 99 ff. [X.]). Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Register ist er als übertragender Rechtsträger gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 [X.] erloschen. Sein Vermögen ist einschließlich der Verbindlichkeiten nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auf den [X.] übergegangen. [X.]ie im Gesetz angeordnete Gesamtrechtsnachfolge umfasst auch die von dem [X.] geschlossenen ([X.]. [X.]er [X.] ist damit in die Stellung des [X.] als Tarifvertragspartei eingetreten (vgl. für einen Firmentarifvertrag bei einer Verschmelzung von Unternehmen [X.] 4. Juli 2007 - 4 [X.] - Rn. 41, [X.]E 123, 213; 24. Juni 1998 - 4 [X.] - zu 2 a der Gründe, [X.]E 89, 193; zum Übergang der von den verschmolzenen [X.]en abgeschlossenen Tarifverträge auf [X.] [X.] 14. November 2007 - 4 [X.] - Rn. 39 und grdl. 11. Mai 2005 - 4 [X.]/04 - zu I 2 c der Gründe, [X.]E 114, 332). Für das Eintreten des übernehmenden Arbeitgeberverbandes in die von dem übertragenden Arbeitgeberverband geschlossenen Tarifverträge kommt es nicht darauf an, ob sich der Geltungsbereich der jeweiligen Tarifverträge innerhalb der Grenzen bewegt, welche die Satzung des übernehmenden Arbeitgeberverbandes für seine Tarifzuständigkeit festlegt (so [X.]/[X.] 7. Aufl. § 2 Rn. 44 mwN). [X.]ie Frage, ob der übernehmende Rechtsträger tarifzuständig für den Abschluss eines Tarifvertrags ist, den der übertragende Rechtsträger abgeschlossen hat, ist keine Frage des Eintretens des übernehmenden Rechtsträgers in die Stellung der Tarifvertragspartei im Wege einer Universalsukzession, sondern eine (tarifrechtliche) Frage der (Fort-)Wirksamkeit des entsprechenden Tarifvertrags. [X.]ie tarifrechtlichen Folgen berühren weder die Wirksamkeit der Verschmelzung und ihren Charakter als Gesamtrechtsnachfolge noch die Bewertung der Stellung einer Tarifvertragspartei als Vermögensbestandteil iSv. § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (vgl. [X.] 4. Juli 2007 - 4 [X.] - Rn. 42, [X.]E 123, 213). [X.]eshalb ist es - entgegen der Auffassung des Antragstellers - für die Verfahrensbeteiligung des [X.] nicht entscheidend, ob seine Satzung und die des [X.] kongruente Tarifzuständigkeiten festlegen.

d) Entsprechend liegt der absolute Rechtsbeschwerdegrund der nicht ordnungsgemäßen Vertretung des zu 11. beteiligten Arbeitgeberverbandes nicht vor, ohne dass es darauf ankäme, ob mit einer entsprechenden Rüge nach § 93, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG iVm. § 547 Nr. 4 ZPO die fehlerhafte Beteiligung eines Nichtbeteiligten überhaupt beanstandet werden kann.

2. [X.]er angefochtene Beschluss erweist sich aber aus einem anderen Grund als verfahrensfehlerhaft. [X.]as [X.] hat § 308 Abs. 1 ZPO verletzt. Sein Ausspruch zu den in der Rechtsbeschwerde noch verfahrensgegenständlichen Anträgen betrifft einen anderen Verfahrensgegenstand als den vom Antragsteller zur Entscheidung gestellten. [X.]ies hat der [X.] auch ohne eine hierauf gestützte Verfahrensrüge von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. [X.] 17. März 2015 - 1 [X.] - Rn. 8).

a) Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Entsprechendes gilt, wenn das Gericht dem Kläger einen Anspruch abspricht, den dieser nicht erhoben hat ([X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 21). [X.]ie Vorschrift des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt auch im Beschlussverfahren; Besonderheiten des Verfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG stehen ihrer Anwendung nicht entgegen. Entscheidend für die Beurteilung der Frage, welchen Verfahrensgegenstand ein Antragsteller mit seinem Begehren zur Entscheidung gestellt und über welchen Verfahrensgegenstand das Gericht entschieden hat, ist nicht allein der Wortlaut von Antrag und Beschlussausspruch. Es kommt vielmehr auf deren - ggf. durch Auslegung zu ermittelnden - verfahrensgegenständlichen Inhalt an.

b) [X.]as Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen, ohne sich mit diesen inhaltlich zu befassen. [X.]as [X.] hat die Beschwerde des Antragstellers in vollem Umfang zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung ist die Beschwerde in Bezug auf die Anträge zu I.1., II.1. und [X.] unbegründet, weil die fehlende Tarifzuständigkeit der [X.] [X.] für den Einsatz des Klägers bei der Beteiligten zu 10. nicht festgestellt werden könne. In den [X.] hat es ausgeführt, maßgeblich sei die Tarifzuständigkeit von [X.]., denn bei den „Tarifverträgen [X.]-[X.] Zeitarbeit“ sei von einer Zusammenfassung mehrerer selbständiger Tarifverträge auszugehen. [X.]amit hat das [X.] den mit den Anträgen zu I.1., II.1. und [X.] zur Entscheidung gestellten Streitstoff inhaltlich verkannt. [X.]ie Anträge betreffen - wie ihre Auslegung ergibt - in der Sache mehrere in einem Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG zur Entscheidung gestellte Feststellungen rechtlicher Eigenschaften von [X.]en. Entschieden hat das Beschwerdegericht demgegenüber über die Rechtsq[X.]lität der von den [X.]en mit dem [X.] geschlossenen Tarifverträge. Hierüber zu befinden wäre aber Aufgabe des aussetzenden Gerichts gewesen.

aa) Gegenstand eines Verfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 97 ArbGG ist die Feststellung der Tarif([X.] oder Tarif(un-)zuständigkeit einer Vereinigung oder - wenn dies Gegenstand des Antrags ist - von mehreren Vereinigungen. [X.]abei handelt es sich um eine von den Gerichten für Arbeitssachen vorzunehmende rechtliche Bewertung (vgl. [X.] 17. [X.]ezember 2014 - 5 [X.] - Rn. 15, [X.]E 150, 218).

bb) Vorliegend sollen nach der Abfassung der Anträge zu I.1., II.1. und [X.] jeweils für sich gesehen die Zuständigkeiten von acht [X.]en zum Abschluss von drei am 22. Juli 2003 geschlossenen Tarifverträgen und von einem am 22. [X.]ezember 2004 geschlossenen Tarifvertrag sowie von sieben [X.]en zum Abschluss von einem am 30. Mai 2006 geschlossenen Tarifvertrag festgestellt werden. Nach ihrer Begründung beziehen sich die Anträge auf gesonderte Feststellungen der [X.]en jeder einzelnen [X.] zu diversen Zeitpunkten für diverse Tarifverträge. [X.]amit sind - im Sinne einer Antragshäufung - 39 rechtliche Eigenschaften zur Entscheidung gestellt. Andere als diese [X.] hat der Antragsteller nicht verfolgt. Er hat im Verfahren die Auffassung vertreten, zum wirksamen Abschluss des [X.] 2003, [X.] 2003 und [X.] 2003 sowie [X.] 2004 und [X.] 2006 bedürfe es der entsprechenden Tarifzuständigkeit jeder einzelnen [X.]; entsprechend mache er die Feststellungen der [X.]en jeder einzelnen der beteiligten [X.]en für die näher bezeichneten Tarifvertragsabschlüsse in den angeführten Zeitpunkten geltend.

cc) Indem das [X.] die Zurückweisung der die Anträge zu I.1., II.1. und [X.] betreffenden Beschwerde darauf gestützt hat, bereits die Tarifzuständigkeit von [X.] führe zur Antragsabweisung, hat es nicht über die zur Entscheidung gestellten rechtlichen Eigenschaften befunden, sondern den [X.] ausgetauscht. Welche rechtliche Q[X.]lität ein von mehreren Tarifvertragsparteien geschlossener Tarifvertrag hat und auf die Tarifzuständigkeit welcher der mehreren Tarifvertragsparteien es in diesem Zusammenhang ankommt, ist nach den Anträgen nicht Gegenstand des Verfahrens. [X.]iese Rechtsfragen können im Übrigen auch von Gesetzes wegen nicht zum Gegenstand eines Beschlussverfahrens nach § 97 Abs. 1, § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG erhoben werden. In einem solchen Verfahren kann nur über die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit von Vereinigungen entschieden werden (vgl. [X.] 17. April 2012 - 1 [X.] - Rn. 42, [X.]E 141, 110).

3. [X.]er Verfahrensfehler des [X.]s zwingt nicht zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. [X.]ie Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sich die Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers gegen die seine Anträge zu I.1., II.1. und [X.] abweisende arbeitsgerichtliche Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). [X.]ie in die Rechtsbeschwerde gelangten Anträge sind unzulässig. Für die mit ihnen erstrebten Feststellungen fehlt dem Antragsteller die notwendige Antragsbefugnis.

a) [X.]ie Antragsbefugnis kann nicht auf § 97 Abs. 1 ArbGG gestützt werden. [X.]er Antragsteller gehört nicht zu den in der Vorschrift genannten Vereinigungen und Stellen, auf deren Antrag ein Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG eingeleitet wird.

b) Entgegen der Annahme des [X.]s ist der Antragsteller auch nicht nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG antragsberechtigt.

aa) § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG erweitert die Antragsbefugnis zur Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG in den Fällen, in denen ein Gericht einen Rechtsstreit gemäß § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ausgesetzt hat, über den Kreis der nach § 97 Abs. 1 ArbGG Antragsbefugten hinaus auf die Parteien des ausgesetzten Rechtsstreits. [X.]ie Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG beschränkt sich allerdings auf die Vorfrage, wegen derer das Gericht das Verfahren ausgesetzt hat. [X.]ie Parteien eines ausgesetzten Rechtsstreits sind nicht befugt, eine andere als die von dem aussetzenden Gericht für entscheidungserheblich erachtete Frage der Tariffähigkeit oder der Tarifzuständigkeit zum Gegenstand eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG zu erheben ([X.] 17. April 2012 - 1 [X.] - Rn. 30 mwN, [X.]E 141, 110). [X.]er Aussetzungsbeschluss bestimmt damit den zulässigen inhaltlichen und zeitlichen Umfang eines Antrags der nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG Antragsberechtigten.

bb) Welche Vorfrage das aussetzende Gericht für entscheidungserheblich erachtet hat, ist erforderlichenfalls durch Auslegung des [X.] zu ermitteln. [X.]abei sind neben der [X.] auch dessen Gründe heranzuziehen. Lässt sich auch im Wege der Auslegung nicht zuverlässig feststellen, welche Vorfrage das aussetzende Gericht für entscheidungserheblich gehalten hat, vermag der Aussetzungsbeschluss keine Antragsberechtigung der Parteien des Ausgangsverfahrens für ein Beschlussverfahren nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG zu begründen. Er ist unbeachtlich. Für ein Verfahren nach § 97 Abs. 5 Satz 1, § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ist kein Raum. Ein solches Verfahren muss notwendig dieselbe Frage zum Gegenstand haben wie der Aussetzungsbeschluss. Lässt sich diesem die für entscheidungserheblich erachtete Vorfrage nicht entnehmen, können die Parteien des Ausgangsverfahrens die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung nicht in einem gesonderten Beschlussverfahren zur gerichtlichen Entscheidung stellen ([X.] 17. April 2012 - 1 [X.] - Rn. 30 mwN, [X.]E 141, 110; 18. Juli 2006 - 1 [X.] - Rn. 19, [X.]E 119, 103).

cc) Im Übrigen gehört es zu den formellen Voraussetzungen eines [X.], der die Grundlage für das nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG einzuleitende Beschlussverfahren bildet, die Entscheidungserheblichkeit der festzustellenden Eigenschaften darzulegen ([X.] 24. Juli 2012 - 1 [X.] - Rn. 4, [X.]E 142, 366). Kommt es nach Ansicht des aussetzenden Gerichts auf die Zuständigkeit einer Vereinigung zum Abschluss eines bestimmten Tarifvertrags an, kann nur die so beschriebene Eigenschaft zum Gegenstand des Antrags im Verfahren nach § 97 ArbGG gemacht werden ([X.] in [X.] Stand November 2014 § 97 Rn. 41). In diesem Zusammenhang hat das aussetzende Gericht in dem Aussetzungsbeschluss nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG auch den Zeitpunkt anzugeben, zu dem die in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften vorliegen müssen. Unzureichend ist es, wenn im Tenor oder in den Gründen nur die [X.]auer des Arbeitsverhältnisses angegeben und auf die in diesem Zeitraum geltenden Tarifverträge verwiesen wird. Vielmehr ist das Abschlussdatum des für entscheidungserheblich angesehenen Tarifvertrags konkret zu bezeichnen, da sich in den Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG die Antragsbefugnis der Parteien des Ausgangsrechtsstreits für die Klärung der dort genannten Eigenschaften nach dem im Aussetzungsbeschluss angeführten Zeitpunkt bestimmt (vgl. [X.] 29. Juni 2004 - 1 [X.] [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 111, 164).

dd) In einem auf einen Aussetzungsbeschluss nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG eingeleiteten Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ist nicht zu prüfen, ob die Vorfrage, wegen derer das Verfahren ausgesetzt wurde, tatsächlich vorgreiflich ist. [X.]ies zu beurteilen, ist ausschließlich Sache des aussetzenden Gerichts (vgl. [X.] 18. Juli 2006 - 1 [X.] - Rn. 18, [X.]E 119, 103). Etwas anderes gilt, soweit das Fehlen der Entscheidungserheblichkeit offensichtlich ist (vgl. [X.] 17. April 2012 - 1 [X.] - Rn. 30, [X.]E 141, 110). [X.]enn die Antragsberechtigung der Partei eines ausgesetzten Rechtsstreits iSv. Satz 2 des § 97 Abs. 5 ArbGG knüpft unmittelbar an die Voraussetzung von Satz 1 der Vorschrift an. Hängt aber die Entscheidung des ausgesetzten Rechtsstreits offensichtlich nicht von der in einem Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG zu klärenden rechtlichen Eigenschaft der Tarifzuständigkeit oder Tariffähigkeit ab, vermittelt der Aussetzungsbeschluss keine Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG. Weder das aussetzende Gericht noch die Parteien des ausgesetzten Rechtsstreits vermögen insofern über die Antragsbefugnis iSv. § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG zu disponieren.

ee) [X.]anach fehlt dem Antragsteller die Antragsberechtigung für die im Rechtsbeschwerdeverfahren verfahrensgegenständlichen Feststellungsbegehren. Zwar hat das [X.] den Ausgangsrechtstreits zwischen dem hiesigen Antragsteller und der hiesigen zu 10. beteiligten [X.] mit Beschluss vom 23. Jan[X.]r 2012 auf der Grundlage von § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ausgesetzt. [X.]er Aussetzungsbeschluss ist aber unbeachtlich. Es lässt sich nicht zuverlässig feststellen, welche Vorfrage das Arbeitsgericht als vorgreiflich angesehen hat. [X.]arüber hinaus hängt die Entscheidung in dem ausgesetzten Rechtsstreit offensichtlich nicht von der Klärung der streitbefangenen Tarif([X.] ab.

(1) Auch nach der gebotenen Auslegung des [X.] unter Hinzuziehung seiner Begründung lässt sich nicht bestimmen, welche Vorfrage das aussetzende Gericht für entscheidungserheblich erachtet hat.

(a) Nach dem Wortlaut des Tenors des [X.] kann davon ausgegangen werden, dass die „Tarifzuständigkeit der [X.], Chemie, Energie, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und der [X.]-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit für …“ geklärt werden soll. [X.]ie Aufzählung mehrerer [X.] und die ausdrückliche Benennung der „[X.]-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit“ deuten darauf, dass es dem aussetzenden Gericht um zwei Fallgruppen von Feststellungen geht: Zum einen um die Tarifzuständigkeit jeder einzelnen der genannten [X.]en und zum anderen um die Tarifzuständigkeit einer - wie auch immer zu verstehenden - „Tarifgemeinschaft“. [X.]em Aussetzungsbeschluss lässt sich aber an keiner Stelle entnehmen, aus welchen Gründen es auf die Klärung der Tarifzuständigkeit von [X.] und einer Tarifgemeinschaft ankommen soll und in welchem Verhältnis die zu treffenden Feststellungen einer Tarif(un-)zuständigkeit stehen.

(b) Allerdings betrifft nur die erstgenannte Fallgruppe die in der Rechtsbeschwerde noch verfahrensgegenständlichen Anträge. Auch ist jedenfalls (noch) hinreichend bestimmbar, dass Bezugspunkt der zu klärenden Tarifzuständigkeit der genannten [X.]en Tarifverträge sein sollen. Im [X.] findet sich hierzu zwar auch der Ausdruck „… für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung“. Mit diesem - letztlich überflüssigen - Passus ist aber augenscheinlich inhaltlich nichts Anderes oder Weitergehendes gemeint als eine auf Tarifverträge bezogene und zu klärende Tarifzuständigkeit.

(c) [X.]ies allein genügt jedoch nicht. Zuverlässig feststellbar muss auch der Zeitpunkt sein, zu dem es nach der maßgeblichen Beurteilung des aussetzenden Gerichts auf die Tarifzuständigkeit welcher Vereinigung (oder Vereinigungen) ankommen soll. Nur dann lässt sich im vorliegenden Verfahren die nach Auffassung des Arbeitsgerichts entscheidungserhebliche Vorfrage der Tarifzuständigkeit beantworten. An einer solchen Bestimmung oder Bestimmbarkeit der maßgeblichen Zeitpunkte fehlt es. [X.]er Antragsteller hat seine Anträge auf näher bezeichnete Tarifverträge und auf die [X.]aten 22. Juli 2003, 22. [X.]ezember 2004 und 30. Mai 2006 sowie in diesem Zusammenhang auf acht (bei den Anträgen zu I.1. und II.1.) sowie auf sieben (beim Antrag zu [X.]) [X.] bezogen. Hierfür muss ihm durch den Aussetzungsbeschluss die Antragsberechtigung vermittelt sein. [X.]as Arbeitsgericht hat hingegen in der [X.] buchstäblich abgestellt auf die Tarifzuständigkeit „…für die im Zeitraum 09.10.2006 bis 30.09.2009 geltenden Tarifverträge (Mantel-, Entgeltrahmen- und [X.]) - abgeschlossen mit dem [X.]verband Zeitarbeit Personal-[X.]ienstleistungen e. V.“. Aus den [X.] lassen sich zu den von ihm für entscheidungserheblich gehaltenen Zeitpunkten der Tarifzuständigkeit keine Erkenntnisse ziehen. [X.]iese verhalten sich nicht dazu, von der Geltung welcher Tarifverträge - deren Abschlussdaten dann ggf. ermittelbar wären - das Arbeitsgericht in dem benannten Zeitraum ausgegangen ist, zumal insoweit auch eine [X.]iskrepanz zwischen der vom ihm nach dem [X.] für maßgeblich gehaltenen Zeitspanne (9. Oktober 2006 bis 30. September 2009) und der von ihm festgestellten [X.]auer des Einsatzes des Antragstellers bei der [X.] (vom 9. Oktober 2006 bis 30. Juni 2009) auffällt. Vor allem aber genügt die Benennung eines bloßen Geltungszeitraums deshalb nicht, weil es um die Tarifzuständigkeiten mehrerer [X.]en für mehrere Tarifverträge gehen soll.

(2) [X.]ie Aussetzungsentscheidung begründet außerdem deshalb keine Befugnis für die gestellten Anträge, weil es aus mehreren Gründen offensichtlich an einer Entscheidungserheblichkeit der - ohnehin nicht konkret gefassten - Vorfrage im Zusammenhang mit der streitbefangenen Klärung von mehreren rechtlichen Eigenschaften fehlt.

(a) [X.]er Aussetzungsbeschluss lässt jegliche Ausführungen zu der vertragsrechtlichen und tarifrechtlichen Beurteilung des Ausgangsrechtsstreits vermissen. So ist bereits nicht klar, wie das aussetzende Gericht die in dem Arbeitsvertrag des hiesigen Antragstellers vereinbarte Bezugnahme auf Tarifverträge - die es wohl als Grundlage der [X.] angesehen hat - bewertet hat. Jedenfalls aber liegt auf der Hand, dass es bei einem Einsatz des Antragstellers bei der zu 10. beteiligten [X.] vom 9. Oktober 2006 bis 30. Juni 2009 nicht auf die Zuständigkeiten aller genannten [X.]en für die Abschlüsse von [X.] 2003, [X.] 2003, [X.] 2003 und [X.] 2004 ankommen kann, denn nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s ist dem Ende des Tarifvertrags jede Änderung des Tarifvertrags - hier erfolgt mit dem am 1. Juli 2006 in [X.] getretenen [X.] 2006 - gleichzustellen ([X.] 25. Febr[X.]r 2009 - 4 [X.] - Rn. 39 mwN). Außerdem war an dem [X.] 2006 die im Aussetzungsbeschluss angeführte [X.] [X.] schon nicht mehr beteiligt.

(b) Ungeachtet dessen kann die Entscheidung in einem Rechtsstreit, mit dem ein Leiharbeitnehmer seinen Entleiher auf Auskunftserteilung nach § 13 [X.] in Anspruch nimmt, von vornherein nicht von der Klärung Tarifzuständigkeit (oder Tariffähigkeit) einer Vereinigung abhängen. [X.]ie Aussetzung eines solchen Rechtsstreits nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG scheidet damit aus.

(aa) Nach § 13 [X.]. 1 [X.] kann der Leiharbeitnehmer im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen. Sinn und Zweck der gerichtlich einklagbaren Auskunft nach § 13 [X.] ist die Schaffung einer Vergleichsmöglichkeit zwischen den Leistungen des Verleihers und den nach dem Gleichstellungsgebot zustehenden Leistungen ([X.] 24. April 2014 - 8 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.]E 148, 84). [X.]ie - ordnungsgemäße - Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 [X.] zu berechnen ([X.] 25. März 2015 - 5 [X.] - Rn. 14). Eine Auskunft nach § 13 [X.]. 1 [X.] kann nach [X.]. 2 der Vorschrift nicht verlangt werden, soweit die Voraussetzungen der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 [X.] genannten Ausnahme vorliegen. [X.]ie Tatbestände des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 [X.] betreffen Ausnahmen von dem Gebot der Gleichbehandlung des Leiharbeitnehmers, wonach diesem für die [X.] an einen Entleiher die im Betrieb dieses Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, § 9 Nr. 2 [X.]. 1 [X.]). Hiervon kann ein Tarifvertrag abweichende Regelungen zulassen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 [X.] festgesetzten [X.] unterschreitet (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, § 9 Nr. 2 [X.]. 2 [X.]), wobei im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren können (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3, § 9 Nr. 2 [X.]. 3 [X.]). Mit § 13 [X.]. 2 [X.] als [X.] ist klargestellt, dass ein Auskunftsanspruch ausscheidet, soweit kein Gleichbehandlungsanspruch besteht ([X.] 24. April 2014 - 8 [X.] - Rn. 19, [X.]E 148, 84).

(bb) Zweifel an der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer einen Tarifvertrag iSd. § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 [X.] schließenden Tarifvertragspartei lassen den Auskunftsanspruch des § 13 [X.] jedoch unberührt. Für dessen Geltendmachung reicht - wie für jegliche Auskunftsansprüche - die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines [X.]s (ebenso [X.] in [X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 13 Rn. 21; [X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 13 Rn. 10; [X.] in [X.]/[X.]/Bissels/[X.] [X.] 2. Aufl. § 13 Rn. 7; vgl. im Übrigen [zum richterrechtlich entwickelten Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung nach § 242 BGB] [X.] 11. April 1984 - 5 [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.]E 45, 316). [X.]avon ist auch der Gesetzgeber bei der Anfügung von [X.]. 2 in § 13 [X.] mit Art. 93 Nr. 3 des [X.]ritten Gesetzes für moderne [X.]ienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. [X.]ezember 2003 ([X.]I S. 2848) ausgegangen. In der Gesetzesbegründung ist - unter Verweis auf diverse Entscheidungen des [X.]s - ausgeführt, dass der Auskunftsanspruch des § 13 [X.] im Verhältnis zum [X.] nur ein Hilfsanspruch ist, der „gegenstandslos“ ist, „wenn feststeht, dass der Gläubiger aufgrund der Auskunft keinesfalls etwas fordern könnte“, was mit dem angefügten [X.]. 2 in § 13 [X.] „klargestellt“ werde (BT-[X.]rs. 15/1515 S. 133). [X.]ie Klarstellung ist damit inhaltlich nicht auf Konstellationen bezogen, in denen die Auskunftssperre nur möglicherweise besteht. Bei bloßer Unklarheit, ob die Geltung oder Anwendbarkeit eines Tarifvertrags den Auskunftsanspruch ausschließt, steht gerade nicht fest, dass der die Auskunft Beanspruchende keinesfalls etwas fordern könnte. Eine Aussetzung des [X.] im Hinblick auf das Eingreifen des den Anspruch sperrenden Tatbestands von § 13 [X.]. 2 [X.] nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG kommt damit nicht in Betracht. Sie wäre auch nicht mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) folgenden Anspruch der Parteien des [X.] auf eine zeitnahe Entscheidung vereinbar (vgl. zu § 97 Abs. 5 ArbGG [X.] 24. Juli 2012 - 1 [X.] - Rn. 8 f., [X.]E 142, 366; zu § 148 ZPO [X.] 16. April 2014 - 10 [X.] - Rn. 10; [X.] 8. November 2011 - VI ZB 59/10 - Rn. 11, [X.]Z 191, 251). [X.]emgegenüber wird dem Entleiher nichts Unzumutbares abverlangt, wenn er zur Auskunft verpflichtet ist, obwohl dem Gleichbehandlungsanspruch des die Auskunft verlangenden Leiharbeitnehmers gegenüber dem Verleiher möglicherweise eine Tarifvertragsgeltung oder -anwendung entgegensteht.

(c) Im vorliegenden Streitfall kommt hinzu, dass im arbeitsgerichtlichen Aussetzungsbeschluss selbst angeführt ist, die auf Auskunft nach § 13 [X.] in Anspruch genommene [X.] habe dem Antragsteller „in der Verhandlung am 14.12.2011 … eine schriftliche Auskunft“ übergeben. Ist aber eine Auskunft erteilt worden, kommt es auf die Frage der [X.] nach § 13 [X.]. 2 [X.] evident nicht (mehr) an, zumal es Sache des Entleihers ist, sich auf diese zu berufen ([X.] 24. April 2014 - 8 [X.] - Rn. 23, [X.]E 148, 84). Zwar ist dem Aussetzungsbeschluss weiter zu entnehmen, „der Kläger“ (und hiesige Antragsteller) habe beantragt, „die erteilte Auskunft zu ergänzen und zu berichtigen“. Auch für den damit ggf. erhobenen Ergänzungs- oder Berichtigungsanspruch liegt aber das Fehlen der Abhängigkeit der Entscheidung von einer in ihrer Reichweite wie auch immer zu verstehenden Vorfrage der Tarifzuständigkeit diverser [X.]en auf der Hand. Ein Anspruch auf Ergänzung der erteilten Auskunft bestünde nur, wenn diese - wovon das aussetzende Gericht nicht ausgegangen ist - unvollständig wäre. Ein Anspruch auf Berichtigung der erteilten Auskunft wäre nur gegeben, wenn - was das aussetzende Gericht gleichfalls nicht festgestellt hat - mit der erteilten Auskunft keine Erfüllung eingetreten wäre.

ff) [X.]er Antragsteller und die zu 10. beteiligte [X.] sind als Parteien des ausgesetzten Rechtsstreits durch diese verfahrensrechtliche Lage nicht rechtsschutzlos gestellt. Mit dem Hinweis auf die Unbeachtlichkeit des [X.] kann gegen diesen - auch noch nach Ablauf der Frist der gegen ihn an sich gegebenen sofortigen Beschwerde nach § 252 ZPO iVm. § 78 ArbGG - Gegenvorstellung erhoben werden (vgl. [X.] 18. Juli 2006 - 1 [X.] - Rn. 19, [X.]E 119, 103). Auch kann der Aussetzung eines Rechtsstreits jederzeit mit einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens begegnet werden. [X.]ies folgt aus den Vorschriften der auch für das Beschlussverfahren geltenden §§ 150, 250 ZPO, die die Aufnahme eines ausgesetzten Verfahrens grundsätzlich zulassen und die Entscheidung darüber in das Ermessen des Gerichts stellen, soweit nicht einerseits ein Aussetzungszwang oder andererseits eine Fortsetzungspflicht besteht. Gegen die einem solchen Antrag stattgebende oder ihn ablehnende Entscheidung ist wiederum nach § 252 ZPO iVm. § 78 ArbGG die sofortige Beschwerde möglich. Einer Aufhebung des [X.] steht auch nicht entgegen, dass gegen diesen kein Rechtsmittel eingelegt worden ist. [X.]ie dadurch eingetretene Unanfechtbarkeit gilt für den Aussetzungsbeschluss selbst, nicht aber für die gerichtliche Entscheidung über einen Antrag auf [X.] (vgl. [X.] 11. September 2012 - [X.] - Rn. 12 f.).

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    K. Schmidt    

        

        

        

    Fasbender    

        

    [X.]    

                 

Meta

1 ABR 13/14

26.01.2016

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Frankfurt, 6. Juni 2013, Az: 20 BV 78/13, Beschluss

§ 97 Abs 5 S 1 ArbGG, § 2a Abs 1 Nr 4 ArbGG, § 97 Abs 5 S 2 ArbGG, § 13 AÜG, § 97 Abs 1 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26.01.2016, Az. 1 ABR 13/14 (REWIS RS 2016, 17166)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17166

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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