Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2006, Az. IX ZR 173/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3968

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[X.] [X.] ZR 173/02 vom 13. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 13. April 2006 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des [X.] vom 5. Juni 2002 wird zugelassen. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 62.796,62 • festge-setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); insbesondere übersteigt die mit der Revision geltend zu machende Beschwer den Wert von 20.000 • (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Hierbei ist der Wert des aus fremden Recht gel-tend gemachten Schadensersatzanspruches nicht isoliert zu betrachten; denn gegen beide Teile des Streitgegenstandes wird der nämliche Zulassungsgrund dargelegt (vgl. [X.], [X.]. v. 13. März 2006 - [X.], z.[X.].). 1 Im Beschwerdefall erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsurteil weicht in seinem tragenden Rechtssatz von den Entscheidungen des Senats vom 4. November 2004 ([X.] ZR 22/03, [X.]Z 161, 2 - 3 - 49; [X.] ZR 82/03, [X.], 40; [X.] ZR 28/04, [X.], 227 m. Anm. [X.]; siehe ferner dazu [X.], 1557) ab. [X.] Ganter [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.10.2001 - 4 O 267/01 - [X.], Entscheidung vom 05.06.2002 - 30 U 16/02 -

Meta

IX ZR 173/02

13.04.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2006, Az. IX ZR 173/02 (REWIS RS 2006, 3968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3968

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30 U 16/02

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