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PDF anzeigen[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 21. September 2006 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, § 60 Zur Berechtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters, die Genehmigung von Lastschriften zu verweigern (im [X.] an [X.] 161, 49) [X.], [X.]eil vom 21. September 2006 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2006 durch [X.] [X.], die [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des [X.]n werden die [X.]eile des 30. Zivilsenats des [X.] vom 5. Juni 2002 und der 4. Zivilkammer des [X.] vom 25. Oktober 2001 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin vermietete der [X.] (im Folgenden: Schuldnerin) Geräte. Es bestand eine laufende Geschäftsbe-ziehung. Die Schuldnerin ermächtigte die Klägerin, deren fällige Forderungen von ihrem Konto einzuziehen. Die Einzugsermächtigung galt auch für [X.] Die Klägerin zog im Januar und [X.] 2001 fällige Mietzinsen sowie im Februar 2001 eine Werklohnforderung der [X.] für die Demontage und den Abtransport eines Krans ein. 1 - 3 - Der [X.] wurde durch Beschluss des [X.] vom 2. März 2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Schuldnerin bestellt. Un-mittelbar nach seiner Bestellung widerrief er die Einziehungen der Forderungen und die Belastungen des Kontos der Schuldnerin durch die Klägerin. Die einge-zogenen Beträge wurden daraufhin auf das Konto der Schuldnerin zurück überwiesen. 2 Die [X.] trat ihren angeblich gegen den [X.] bestehenden Schadensersatzanspruch an die Klägerin ab. Diese verlangt von ihm die rückbelasteten Beträge sowie die Gebühren für die Rücklastschrif-ten. Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das [X.] die Berufung des [X.]n zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er seinen Klagabweisungsantrag weiter. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. 4 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 5 Der [X.] hafte der Klägerin aus § 60 [X.] auf Schadensersatz. Er habe gegen seine ihr gegenüber bestehenden Pflichten verstoßen, weil er die Lastschriften nicht hätte widerrufen dürfen; denn die Schuldnerin sei dazu ebenfalls nicht berechtigt gewesen. 6 - 4 - I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht Stand. 7 1. Der starke oder der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete (mitbe-stimmende) vorläufige Insolvenzverwalter verletzt weder eine insolvenzspezifi-sche noch eine sonstige gegenüber dem Gläubiger bestehende Pflicht, wenn er die auf einer Einziehungsermächtigung beruhende Lastschrift widerruft. [X.] ist er, was der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat, grundsätzlich berechtigt, eine Belastung, die der Schuldner noch nicht ge-nehmigt hat, zu widerrufen (vgl. [X.] 161, 49, 52; [X.], [X.]. v. 4. November 2004 - [X.] ZR 82/03, Z[X.] 2004, 40; v. 4. November 2004 - [X.] ZR 28/04, [X.], 227 m. [X.]. [X.]). 8 2. Die Rechtsprechung des Senats hat Zustimmung erfahren (FK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 21 Rn. [X.], § 22 Rn. 16; HmbKomm-[X.]/[X.], § 22 Rn. 157; [X.]/[X.], [X.] §§ 60, 61 [X.]. 3; [X.], 102; [X.] 2005, 17; [X.] ZIP 2005, 604, 605), ist aber auch Kritik begegnet ([X.] ZIP 2004, 2446 f; [X.], 1549, 1552 f; [X.] NZI 2005, 84, 86 f; [X.] NJW 2005, 637). Mit den - nicht neuen - Argumenten dieser kritischen Stellungnahmen hat sich der Senat im [X.] bereits in den Entscheidungen vom 4. November 2004 (aaO) auseinan-dergesetzt. Das gilt auch für die Erwägungen, die von der Klägerin in der münd-lichen Revisionsverhandlung vorgetragen worden sind. Diese Gesichtspunkte geben ihm daher keinen Anlass, seine bisherige Rechtsauffassung zu ändern. 9 3. Die Parteien haben in den Tatsacheninstanzen vorausgesetzt, dass der [X.] zum mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt 10 - 5 - worden war. Die Wirksamkeit von Verfügungen der Schuldnerin hing dann von seiner Zustimmung ab (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zweiter Fall [X.]). Das ent-spricht - wie in der mündlichen Revisionsverhandlung erörtert - dem Sachvor-trag zum selben Insolvenzeröffnungsverfahren in der Sache [X.] ZR 82/03 (aaO). Der [X.] hat mithin in zulässiger Weise der Belastung des [X.] durch den Forderungseinzug der Klägerin widersprochen und damit eine wirk-same Genehmigung der Lastschriften durch die Schuldnerin verhindert. Wie in der Parallelsache [X.] ZR 82/03 (aaO) ist über den Einfluss von § 7 Abs. 3 AGB-Banken n.F. - wonach die Belastungsbuchungen sechs Wochen nach dem Zu-gang entsprechender Mitteilungen als genehmigt gelten - nicht zu entscheiden. Im Ergebnis läge der Fall nicht anders, wenn der [X.] nur nicht mit-bestimmender (schwacher) vorläufiger Insolvenzverwalter gewesen wäre. Sein Widerspruch gegen die Lastschriften aufgrund des klägerischen Forderungs-einzugs hätte dann zwar keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltet. [X.] davon ist jedenfalls eine Genehmigung der Lastschriften durch die Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterblieben und auch durch den [X.]n als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermö-gen der Schuldnerin entsprechend seiner vorherigen Haltung nicht erfolgt. Hätte die Schuldnerin gegen den Widerspruch des [X.]n als schwacher vorläufi-ger Insolvenzverwalter die Lastschriften gleichwohl genehmigt, wäre ihre wirk-same Verfügung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2, § 140 [X.] anfechtbar gewe- 11 - 6 - sen (vgl. [X.], Festschrift für [X.], 234). Die Klägerin hätte auch dann durch das Vorgehen des [X.]n keinen Schaden im Rechtssinne erlitten. [X.] Raebel [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.10.2001 - 4 O 267/01 - [X.], Entscheidung vom 05.06.2002 - 30 U 16/02 -
Meta
21.09.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZR 173/02 (REWIS RS 2006, 1769)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1769
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