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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 154/05 vom 13. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 13. April 2006 beschlossen: Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 108.996,10 • festgesetzt. Gründe: Da die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift vom 1. September 2005 keine Anträge enthält und die Beschwerde durch Schriftsatz vom 30. November 2005 zurückgenommen worden ist, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG nach der Beschwer des Beklagten. Dessen Unterliegen ist in [X.] auf die Klageanträge zu 2 und 3 mit insgesamt 52.967 • und hinsichtlich des Klageantrags zu 1 mit 54.029,10 • zu bewerten, weil Zinsen auch bei der [X.] des bezifferten [X.] unberücksichtigt bleiben [X.], [X.]. v. 6. Oktober 1960 - [X.], NJW 1960, 2336; v. 21. [X.] 1989 - [X.], NJW-RR 1990, 958). Gegenüber dem Klagean-trag zu 4 bemisst der Senat das Unterliegen des Beklagten mit 2.000 •. Fischer Ganter [X.]
[X.] [X.] - 3 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.03.2005 - 2 O 199/04 - [X.], Entscheidung vom 10.08.2005 - 3 [X.]/05 -
Meta
13.04.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2006, Az. IX ZR 154/05 (REWIS RS 2006, 3974)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3974
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