Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2006, Az. IX ZR 154/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3974

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 154/05 vom 13. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 13. April 2006 beschlossen: Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 108.996,10 • festgesetzt. Gründe: Da die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift vom 1. September 2005 keine Anträge enthält und die Beschwerde durch Schriftsatz vom 30. November 2005 zurückgenommen worden ist, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG nach der Beschwer des Beklagten. Dessen Unterliegen ist in [X.] auf die Klageanträge zu 2 und 3 mit insgesamt 52.967 • und hinsichtlich des Klageantrags zu 1 mit 54.029,10 • zu bewerten, weil Zinsen auch bei der [X.] des bezifferten [X.] unberücksichtigt bleiben [X.], [X.]. v. 6. Oktober 1960 - [X.], NJW 1960, 2336; v. 21. [X.] 1989 - [X.], NJW-RR 1990, 958). Gegenüber dem Klagean-trag zu 4 bemisst der Senat das Unterliegen des Beklagten mit 2.000 •. Fischer Ganter [X.]

[X.] [X.] - 3 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.03.2005 - 2 O 199/04 - [X.], Entscheidung vom 10.08.2005 - 3 [X.]/05 -

Meta

IX ZR 154/05

13.04.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2006, Az. IX ZR 154/05 (REWIS RS 2006, 3974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3974

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.