Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2006, Az. IX ZR 275/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3961

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 275/02 vom 13. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 13. April 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 7. November 2002 wird auf Kosten des [X.]. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.245,46 •. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig (§§ 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO); sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Klägerin im Einklang mit § 596 ZPO in einem hierzu nachgelassenen Schriftsatz vom [X.] abstehen konnte, war für das Berufungsgericht nicht 2 - 3 - entscheidungserheblich. Denn es hat die im ordentlichen Verfahren weiterver-folgten Ansprüche abgetrennt und insoweit die mündliche Verhandlung wieder-eröffnet. Diese Verfahrenstrennung war rechtlich nicht zu beanstanden (s. hier-zu bereits das [X.]eil des Senats vom 3. April 2003 - [X.] ZR 113/02, [X.], 1626 f). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gleichfalls aufgeworfene Frage, ob durch die Hinweise in der Honorarvereinbarung vom 24. August 1998 das [X.] betreffende Verbot zur Aufnahme anderer Erklärungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]) verletzt worden ist, hat das Berufungsgericht in Über-einstimmung mit den Grundsatzentscheidungen des [X.] ([X.], [X.]. v. 12. Januar 1978 - [X.], [X.] § 123 Nr. 49; v. 8. Juni 2004 - [X.] ZR 119/03, [X.]-Report 2004, 1530, 1531) verneint. Ein Bedürfnis nach weiterer Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung besteht jedenfalls nach dem Senatsurteil vom 8. Juni 2004 zu dieser Frage nicht mehr. 3 Auch die Rechtsfrage, ob die Gegenstandsangabe der von den Parteien geschlossenen Honorarvereinbarung zur Wahrung der Schriftform des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] genügte oder einzelne Gebührenangelegenheiten hätten 4 - 4 - bezeichnet werden müssen, ist vom Berufungsgericht nach der Rechtspre-chung des [X.] (vgl. [X.]Z 57, 53, 57) zutreffend und ohne Be-dürfnis nach weiterer revisionsgerichtlicher Klärung beantwortet worden. [X.] Ganter [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.07.2001 - 16 O 2123/01 - O[X.], Entscheidung vom 07.11.2002 - 21 U 817/02 -

Meta

IX ZR 275/02

13.04.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2006, Az. IX ZR 275/02 (REWIS RS 2006, 3961)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3961

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