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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 103/02 vom 13. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 13. April 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 20. Februar 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 62.455,12 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist nach den §§ 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssa-che grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist verfahrensgrund-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdebegründung zeigt auch keine zulassungserheblichen Rechtssätze auf, auf welche sich diese Beweiswürdi-gung stützt. Insbesondere liegt eine Abweichung des Berufungsurteils von dem 1 - 3 - Rechtssatz des [X.] in seinem Urteil vom 25. Juni 2002 - [X.], [X.], 541, 545 (unter II. 2. b) nicht vor. [X.] Ganter [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 O 313/00 - [X.], Entscheidung vom 20.02.2002 - 25 U 27/01 -
Meta
13.04.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2006, Az. IX ZR 103/02 (REWIS RS 2006, 3967)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3967
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