Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2009, Az. II ZR 239/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 250

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[X.] vom 7. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Dezember 2009 durch [X.] und [X.] Strohn, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerden der Kläger zu 8, 9, 10 und 11 gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 15. Oktober 2008 werden zu-rückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revi-sion zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es ist durch die übereinstimmende Rechtsprechung der Ober-landesgerichte geklärt und jedenfalls nicht mehr klärungsbedürf-tig, dass nach § 16 Satz 2 [X.] neben der Regelung über den Nachweis in § 123 Abs. 3 AktG idF des [X.] bis zur An-passung der Satzung auch eine bestehende Satzungsregelung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts - mit der Maßgabe, dass für den Zeitpunkt der Hinterlegung oder der Ausstellung eines sonstigen [X.] auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung abzustellen ist - fortgalt. Ein Klärungsbe-darf entsteht nicht dadurch, dass der Kläger zu 11 seine Klage in zahlreichen Verfahren mit seiner abweichenden Auffassung [X.]. Das gilt auch für die - soweit ersichtlich - von nieman-- 3 - dem geteilte Ansicht des [X.] zu 11, bei der Einladung zu [X.] zweitägigen Hauptversammlung beziehe sich der Stichtag in § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG idF des [X.] auf jeden dieser beiden Tage und nicht nur auf den ersten Tag. Die Voraussetzungen des [X.] zum regulären Delisting sind mit der [X.] ([X.], 47, 59) geklärt; insbesondere werden danach weder ein Vorstandsbericht noch ein Bericht eines Mehrheitsak-tionärs noch eine Prüfung des Abfindungsangebots durch einen sachverständigen Prüfer verlangt. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durch-greifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 4 - Die Klägerin zu 8, 9 und 10 tragen die Kosten des [X.] jeweils zu 10/37, der Kläger zu 11 zu 7/37 (§§ 97, 100 ZPO). Streitwert: 100.000,00 • Goette Strohn Reichart Drescher

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.12.2007 - 37 O 60/07 KfH - O[X.], Entscheidung vom 15.10.2008 - 20 U 19/07 -

Meta

II ZR 239/08

07.12.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2009, Az. II ZR 239/08 (REWIS RS 2009, 250)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 250

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