Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2007, Az. II ZB 13/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4173

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[X.] vom 23. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 23. April 2007 durch [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsmittel des [X.] werden der Be-schluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 4. Mai 2006 aufgehoben und das die [X.] zurückweisende Zwischenurteil der [X.] für Handelssa-chen des [X.] vom 27. Januar 2006 unter Einschluss der diesbezüglichen Kostenentscheidung [X.]. [X.] wird zugelassen. Die Kosten des [X.] werden der [X.] auferlegt. [X.]: 75.000,00 • Gründe: [X.] Die vier Kläger und der Nebenintervenient sind Aktionäre der [X.]. Am 12. November 2004 fand eine Hauptversammlung der [X.] statt, zu der die Kläger zu 1-3 vom Versammlungsleiter gemäß § 59 WpÜG wegen angeblicher Verstöße gegen §§ 35, 30 WpÜG nicht zugelassen wurden. Gegen 1 - 3 - die zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 4 gefassten [X.] haben die Kläger 1-3 in einem Parallelrechtsstreit Klage erhoben, der der Nebenintervenient auf Seiten des [X.] zu 3 beigetreten ist. Über den zwischen der [X.] und dem [X.] hinsichtlich der Wirk-samkeit seines Beitritts geführten Zwischenstreit hat der Senat im Rahmen ei-nes Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Beschluss vom heutigen Tage zuguns-ten des [X.] entschieden ([X.]). Am 12. Juli 2005 fand eine weitere Hauptversammlung der [X.] statt, zu der die Kläger vom Versammlungsleiter gemäß § 59 WpÜG wegen angeblicher Verstöße gegen §§ 35, 30 WpÜG erneut nicht zugelassen wurden. [X.] stimmte gegen die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und erklärte Widerspruch zur Niederschrift. 2 Gegen die zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 4 gefassten [X.] wenden sich der Kläger zu 1 mit seiner am 8. August 2005 beim [X.] eingegangenen, dem Vorstand und Aufsichtsrat der [X.] am 30. September 2005 zugestellten, sowie die Kläger zu 2 bis 4 mit ihren am 29. Juli 2005 beim [X.] eingegangenen, den Organen der [X.] am 26. August 2005 zugestellten [X.]. Der Vorstand der [X.] hat die Klageerhebungen und den Termin zur mündlichen Verhand-lung im elektronischen Bundesanzeiger hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 4 am 30. August 2005 und hinsichtlich des [X.] zu 1 am 5. Oktober 2005 bekannt gemacht. Mit seinen am 31. Oktober 2005 beim [X.] eingegangenen Schriftsätzen ist der Nebenintervenient den jeweiligen Klagen beigetreten. Die Beklagte hat die Zurückweisung der [X.] beantragt. 3 - 4 - Durch Zwischen- und Schlussurteil vom 27. Januar 2006 hat das Land-gericht die [X.] zurückgewiesen und zugleich die angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse für nichtig erklärt. Gegen die Hauptsacheent-scheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die gegen die Zurückweisung der [X.] gerichtete sofortige Beschwerde des Nebenintervenien-ten hat das [X.] unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurück-gewiesen. 4 I[X.] Die den förmlichen Anforderungen des § 575 ZPO entsprechende Rechtsbeschwerde des [X.] ist begründet und führt unter [X.] der vorinstanzlichen Entscheidungen zur Zulassung der [X.] (§ 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 5 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen Ent-scheidung ausgeführt: 6 [X.] habe durch seinen Beitritt vom 31. Oktober 2005 nicht die auf die [X.] entsprechend anwendbare Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG gewahrt. Zur näheren Begründung hat das Beschwer-degericht im Wesentlichen auf seine in der Parallelsache [X.] (= 5 W 46/05 [X.]) am 3. November 2005 getroffene Be-schwerdeentscheidung unter Einrückung jener Beschlussgründe Bezug ge-nommen. 7 2. Die Beurteilung des [X.] hält auch im vorliegenden Zwischenstreit den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. 8 a) Wie der Senat in der insoweit gleichgelagerten Parallelsache [X.] am heutigen Tage entschieden hat, ist die vom Beschwerdegericht vorgenommene entsprechende Anwendung der Anfechtungsfristregelung des 9 - 5 - § 246 Abs. 1 AktG auf den noch am Tag vor Inkrafttreten des [X.] des Anfechtungsrechts (v. 22. September 2005, [X.] I, 2802 - [X.] -) zum 1. November 2005 wirksam erklärten Beitritt des [X.] nicht nur aus systematischen Grün-den verfehlt, sondern vor allem unter dem Blickwinkel einer unzulässigen Beein-trächtigung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) des beitrittswilligen Aktionärs nicht hinnehmbar. Auf die ausführliche Begründung im Beschluss vom heutigen Tage in der Parallelsache [X.], die hier entsprechend gilt, nimmt der Senat zur Ver-meidung von Wiederholungen Bezug (vgl. dort unter II 2 a, b der Gründe). 10 b) Hinsichtlich der Frage der etwaigen unechten Rückwirkung der durch das [X.] mit dessen Inkrafttreten am 1. November 2005 eingeführten, die [X.] in zeitlicher Hinsicht beschränkenden neuen Fristregelung des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG n.F. gilt auch im vorliegenden Fall, dass für die Beurteilung der Wirksamkeit der unter der Geltung des alten Rechts noch am 31. Oktober 2005 durch bestimmenden Schriftsatz formgültig gemäß § 70 ZPO vorgenommene Prozesshandlung des Beitritts das alte Recht Anwendung [X.], so dass deren Wirksamkeit nicht durch die beschränkende Fristregelung des neuen Rechts nachträglich fortgefallen ist. 11 Auch insoweit nimmt der Senat auf die entsprechend geltenden Ausfüh-rungen seines Beschlusses in der Parallelsache [X.] (vgl. dort unter [X.]) Bezug. 12 Auf den Umstand, dass im vorliegenden Fall bezüglich der [X.] zur Klage des [X.] zu 1 sogar die Frist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG n.F. eingehalten und danach der Beitritt auch insoweit als zulässig anzu-sehen wäre, kommt es danach nicht einmal an. 13 - 6 - II[X.] 1. Da die Sache im vorliegenden Verfahren ebenfalls endentschei-dungsreif ist, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 ZPO den [X.] im Zwischenstreit in Bezug auf die Klagen aller Kläger zuzulassen. 14 2. Der von der [X.] formelhaft erhobene Einwand des Rechtsmiss-brauchs der [X.] entbehrt im vorliegenden Fall bereits der erfor-derlichen näheren Substantiierung. Hier ist nicht einmal eine objektive [X.] zwischen dem Verhalten des [X.] in der Haupt-versammlung und seinem anschließenden Beitritt auf [X.]eite zu erkennen, weil der Nebenintervenient bereits gegen die Beschlüsse gestimmt und [X.] zur Niederschrift erklärt hat. 15 [X.]Strohn Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 W 14/06 -

Meta

II ZB 13/06

23.04.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2007, Az. II ZB 13/06 (REWIS RS 2007, 4173)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4173

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