Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2008, Az. II ZB 23/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3837

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[X.] vom 26. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 66, 71 Abs. 1; [X.] § 245 Nr. 1 (Fassung: [X.] v. 22. September 2005, [X.] I, [X.]) a) Im Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann auch nach Inkrafttre-ten des [X.] v. 22. September 2005 der auf Klägerseite beitretende [X.] sein nach § 66 ZPO erforderliches Interventionsinteresse am Obsiegen der unterstützten [X.] schon allein damit begründen, dass ein stattgeben-des Anfechtungsurteil gemäß § 248 Abs. 1 Satz 1 [X.] ihm gegenüber Rechtskraft- und Gestaltungswirkung entfaltet. b) Auch nach Inkrafttreten des [X.] unterliegt ein auf Seiten des Anfech-tungsklägers beitretender Nebenintervenient wie bisher keiner besonderen aktienrechtlichen Beschränkung i. S. einer - der Klagebefugnis gemäß § 245 Nr. 1 [X.] entsprechenden - "[X.]sbefugnis" (i. [X.]. an [X.]atsbeschluss v. 23. April 2007 - [X.], [X.], 1528 - z.[X.]. in [X.] 172, 136). [X.], Beschluss vom 26. Mai 2008 - [X.] - [X.] - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 26. Mai 2008 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Nebenintervenienten Nr. 41 der Klägerin zu 23 und der Nebenintervenientin Nr. 43 der Klägerin zu 27 wer-den der Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 2. Juli 2007 aufgehoben und das [X.] der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 30. März 2007, soweit es ihre Nebeninter-ventionen zurückgewiesen und ihnen ihre erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten auferlegt hat, abgeändert. Als Nebenintervenienten werden zugelassen: Der [X.] hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 23, die Nebenin-tervenientin Nr. 43 bezüglich der Klage der Klägerin zu 27 gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 13./14. Dezember 2005 zu [X.], 3, 5, 6. Die Kosten des [X.] werden der Beklagten auferlegt. [X.]: 600.000,00 • Gründe: [X.] Die 38 Kläger und die fünf Nebenintervenienten - darunter die beiden Rechtsbeschwerdeführer (nachfolgend: Nebenintervenient zu 41 und Nebenin-tervenientin zu 43) - sind Aktionäre der beklagten Aktiengesellschaft. Die Kläger 1 - 3 - haben jeweils Anfechtungsklage - und zum Teil hilfsweise Nichtigkeitsklage - gegen verschiedene Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 13./14. Dezember 2005 erhoben. Während die Klägerin zu 23 mit der [X.], hilfsweise Nichtigkeitsklage nur den [X.] zu [X.] angreift, wendet sich die Klägerin zu 27 mit entsprechenden Klageanträ-gen darüber hinaus gegen die [X.] zu [X.] 3, 5 und 6 und zu weiteren [X.]. Innerhalb der Frist des § 246 Abs. 4 Satz 2 [X.] hat der Nebenintervenient zu 41 seinen Beitritt zum Verfahren der Klägerin zu 23 unter Bezugnahme auf deren Vortrag erklärt, während die Nebenintervenientin zu 43 dem Rechtsstreit der Klägerin zu 27 hinsichtlich der Anfechtung der [X.] zu [X.], 3, 5 und 6 beigetreten ist; Nichtigkeitsgründe sind weder von diesen beiden Nebenintervenienten noch von den von ihnen unterstützten Hauptparteien geltend gemacht worden. Die Nebenintervenienten zu 41 und 43 haben - genauso wie die übrigen, nicht am Rechtsbeschwerdeverfahren betei-ligten Nebenintervenienten - zwar an der Hauptversammlung der Beklagten vom 13./14. Dezember 2005 teilgenommen, jedoch gegen die dort gefassten Beschlüsse keinen Widerspruch zur Niederschrift erklärt. Durch Zwischen- und Schlussurteil vom 30. März 2007 hat das [X.] sämtliche [X.] zurückgewiesen, weil die Streithelfer man-gels Erhebung eines Widerspruchs zur Niederschrift nicht "anfechtungsberech-tigt" seien, und im Übrigen in der Hauptsache entschieden. Hinsichtlich der Hauptsacheentscheidung schwebt das Berufungsverfahren vor dem Oberlan-desgericht. Die gegen die Zurückweisung ihrer [X.] gerichteten sofortigen Beschwerden der Nebenintervenienten zu 41 und 43 hat das Ober-landesgericht unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. 2 I[X.] Die den förmlichen Anforderungen des § 575 ZPO entsprechenden Rechtsbeschwerden der Nebenintervenienten zu 41 und 43 sind begründet und 3 - 4 - führen unter Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur Zulassung des Nebenintervenienten zu 41 auf Seiten der Klägerin zu 23 sowie der [X.] auf Seiten der Klägerin zu 27 (§ 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 4 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen Ent-scheidung ausgeführt: 5 Die formgerecht beigetretenen Nebenintervenienten hätten zwar als [X.] der Kläger im Hinblick auf § 248 [X.] grundsätzlich ein rechtliches Interesse am Streitbeitritt gemäß § 66 Abs. 1 ZPO. Gleichwohl seien ihre Ne-beninterventionen unzulässig, da sie gegen die angefochtenen Beschlüsse kei-nen Widerspruch zur Niederschrift erklärt hätten; die für den Anfechtungskläger geltende Vorschrift über die [X.] nach § 245 Nr. 1 [X.] gelte auch für die [X.] auf Seiten des [X.]. Der [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sei durch diese Beschränkung des [X.] nicht beeinträchtigt; die [X.] dürfe von den [X.] her nicht besser stehen als die Klage. 2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerden nicht stand. 6 [X.] zu 41 ist auf der Grundlage seiner am 17. Februar 2006 als Prozesshandlung wirksam gewordenen [X.]erklärung vom 14. Februar 2006 auf Seiten der Anfechtungsklägerin zu 23, die [X.] zu 43 aufgrund ihres ebenfalls wirksam erklärten [X.] vom 28. März 2006 auf Seiten der Anfechtungsklägerin zu 27 zuzulassen, weil beide in ihrer Eigenschaft als Mitaktionäre der Beklagten ihr Interventionsinteresse glaubhaft gemacht haben (§§ 70, 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dabei unterlagen sie - abgesehen von der von ihnen jeweils eingehaltenen [X.]sfrist 7 - 5 - gemäß § 246 Abs. 4 Satz 2 [X.] [i.d.F. des [X.] und Modernisierung des Anfechtungsrechts ([X.]) vom 22. September 2005, [X.] I, [X.]] - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keiner besonderen aktienrechtlichen Beitrittsbeschränkung im Sinne einer "[X.]sbefugnis" entsprechend § 245 Nr. 1 [X.]. 8 a) Im Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann - wie auch das [X.] nicht verkennt - der auf Klägerseite beitretende Aktionär nach der Rechtsprechung des erkennenden [X.]ats sein gemäß § 66 ZPO er-forderliches Interventionsinteresse am Obsiegen der unterstützten [X.] schon allein damit begründen, dass ein stattgebendes Anfechtungsurteil gemäß § 248 Abs. 1 Satz 1 [X.] ihm gegenüber Rechtskraft- und Gestaltungswirkung entfal-tet (vgl. nur [X.].Beschl. v. 23. April 2007 - [X.], [X.], 1528 [X.]. 9, 10 m.w.Nachw. - z.[X.]. in [X.] 172, 136). b) Entgegen der Ansicht des [X.] ist die Zulässigkeit des Beitritts der Nebenintervenienten zu 41 und 43 nicht deshalb zu verneinen, weil sie trotz ihres Erscheinens in der Hauptversammlung der Beklagten keinen [X.] zur Niederschrift gegen die von den - von ihnen jeweils [X.] - Klägern (zu 23 bzw. zu 27) angegriffenen [X.] gemäß § 245 Nr. 1 [X.] erklärt haben. Die in § 245 Nr. 1 [X.] geregelte Be-grenzung der [X.] gilt zwar für den Anfechtungskläger, nach derzeit gültigem Gesetzesrecht jedoch nicht - entsprechend - für den [X.], der im [X.] auf Seiten des [X.] beitritt. Hierzu hat der [X.]at bereits im Beschluss vom 23. April 2007 (aaO [X.]. 17-19) - der dem Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung noch nicht zugänglich war - ausgeführt: 9 "§ 245 Nr. 1 [X.] stellt zwar für die materielle Klagebefugnis des po-tentiellen [X.] ein entsprechendes Erfordernis auf; - 6 - die Vorschrift ist jedoch insoweit nicht zugleich als eine prozessuale Einschränkung der "[X.]sbefugnis" mit der Folge konzipiert, dass eine [X.] nur von einem in der Hauptversammlung erschienenen bzw. vertretenen Aktionär erho-ben werden könnte, der gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Die Mitgliedschaft als Aktionär und die aus ihr fließenden Abwehr- und Kontrollrechte sind Sinn und Grundlage dafür, dem Nebenintervenienten die Beteiligung an einem fremden [X.] zu gestatten. Sein Interventionsinteresse er-gibt sich - wie bereits dargelegt - aus der Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung des § 248 Abs. 1 Satz 1 [X.] und der daraus abzuleitenden Gewährleistung des rechtlichen Gehörs im fremden [X.]. Deshalb ist es für das Interventions-recht eines Aktionärs unerheblich, ob er in der Hauptversammlung überhaupt erschienen ist oder ob er Widerspruch gegen den [X.] hat protokollieren lassen, mithin selbst klagebefugt gewesen wäre. –Die Hypothese des [X.], dass der streitgenössische Nebenintervenient nicht besser gestellt sein dürfe als der Anfechtungskläger, verkennt die Unterschiede zwischen den beiden prozessualen Rechtsinstituten und lässt sich überdies weder aus der Zivilprozessordnung noch aus § 245 Nr. 1 [X.] selbst ableiten; sie hätte zur - unvertretbaren - Folge, dass das Rechtsinstitut der Nebeninter-vention für diese Klage praktisch abgeschafft, der Aktionär mithin gezwungen wäre, selbst Anfechtungsklage zu erheben. Die Gleich-setzung der [X.] mit einer entsprechenden, im Gesetz nicht normierten "[X.]sbefugnis" entsprach daher jedenfalls nicht dem bis zum Inkrafttreten des [X.] gelten-den "alten" Aktienrecht. – Der Gesetzgeber hat auch im [X.] keine Vorschrift dahingehend eingeführt, dass etwa die Regelung über die [X.] gemäß § 245 Nr. 1 [X.] bezüglich des Erfordernisses des [X.] zur Niederschrift durch den in der Hauptversammlung [X.] Aktionär auch für den Nebenintervenienten gelten soll. Allerdings hat er für die Anfechtungsklage die [X.] nach § 245 Nr. 1 [X.] um die sog. [X.] erweitert. Hierauf bezogen enthält die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum [X.] den Hinweis, es bedürfe keiner aus-drücklichen Regelung im Gesetz, dass die [X.] auch für die [X.] zu gelten habe, es sei nicht ersicht-lich, weshalb der Kläger in den [X.] schlechter - 7 - gestellt sein sollte als der Nebenintervenient (RegE [X.], BT-Drucks. 15/5092 S. 27 zu [X.]). Es kann dahinstehen, ob diese Äußerung der Entwurfsverfasser eine taugliche gesetzliche Grund-lage für die Übertragung jener Neuregelung zur Anfechtungsbefug-nis eines Klägers auf das zivilprozessrechtliche Institut der [X.] bilden kann, zumal die gegebene Begründung die grundlegenden Unterschiede zwischen den beiden Rechtsinstituten außer Betracht lässt, weil es für die [X.] keine "[X.]" gibt. Jedenfalls gibt diese - zudem rechtlich verschwommene - Äußerung der Regierungsbegründung keine Veranlassung dazu, das schon bislang geltende Gesetzesrecht der [X.] über die Pflicht des Aktionärs zum Erschei-nen in der Hauptversammlung und zur Einlegung des [X.] gegen den betreffenden [X.] (§ 245 Nr. 1 [X.] a.F.) - entgegen dem bisher gebotenen [X.] - gleichsam "rückwirkend" als eine (zugleich) die [X.] beschränkende Regelung nach Art einer "Nebeninter-ventionsbefugnis" neu zu deuten und in einem derartigen Sinne auf den bereits vor Inkrafttreten des [X.] vollzogenen Beitritt des Nebenintervenienten anzuwenden. –" Der Kerngehalt dieser Aussagen ist nicht auf Altfälle von bereits vor In-krafttreten des [X.] vollzogenen [X.] von Nebenintervenienten - wie sie jener Entscheidung zugrunde lagen - beschränkt. Vielmehr ist die Rechtslage insoweit mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen (Neu-)Regelung über eine "[X.]sbefugnis", welche die [X.] bei der aktien-rechtlichen Anfechtungsklage entsprechend der Klagebefugnis gemäß § 245 Nr. 1 [X.] einschränkt, auch nach Inkrafttreten des [X.] unverändert. 10 Die Beschränkungen des Anfechtungsrechts in §§ 245 Nr. 1, 246 Abs. 1 [X.] betreffen allein die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Aktionär mit seinem Angriff gegen den Beschluss der Hauptversammlung Zugang zum Gericht findet, d.h. ob er die Gerichte überhaupt mit Aussicht auf eine Sach-entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses anrufen 11 - 8 - kann. Demgegenüber geht es bei der [X.] um das rechtliche [X.] in einem bereits anhängigen Verfahren, dessen Ergebnis der Aktionär ge-mäß § 248 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegen sich gelten lassen muss, ohne selbst den Zugang zum Gericht nachgesucht zu haben. Da § 248 Abs. 1 Satz 1 [X.] sämtliche Aktionäre der Rechtskraft des stattgebenden [X.], ist die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs in jenem [X.] im Wege der [X.] verfassungsrechtlich unabdingbar (vgl. [X.] 60, 7, 14; vgl. auch [X.], [X.], 245988). Soweit die [X.] [X.] dies unter Verkennung der grundlegenden Unterschiede zwischen Klage und [X.] außer Betracht gelassen und eine Gleichbehandlung von Klagebefugnis und "[X.]sbefug-nis" - rechtsirrig - als bereits geltendes Recht angesehen hat, kommt einer sol-chen Fehlvorstellung der Entwurfsverfasser ersichtlich keine Gesetzeskraft zu; ein etwa dahingehender Wille des Gesetzgebers hat - anders als etwa bei der neuen [X.]sfristregelung des § 246 Abs. 4 Satz 2 [X.] n.F - kei-nen Niederschlag in einer die bisherige wirkliche Gesetzeslage abändernden Norm gefunden. II[X.] Der [X.]at hat mit der Aufhebung der angefochtenen Beschwerdeent-scheidung zugleich in der Sache selbst zu entscheiden, da nach dem festge-stellten Sachverhalt der Zwischenstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). Da die bloße Nichteinlegung eines Widerspruchs zur Niederschrift gegen die betreffenden [X.] auch nicht etwa [X.] - 9 - Vorwurf eines - den Beitritt hindernden - widersprüchlichen Verhaltens rechtfer-tigt, sind die Nebenintervenienten zu 41 und 43 ohne weiteres im beantragten Umfang gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuzulassen. [X.][X.] Strohn

Reichart Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.03.2007 - 3/5 [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 02.07.2007 - 5 W 17/07 -

Meta

II ZB 23/07

26.05.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2008, Az. II ZB 23/07 (REWIS RS 2008, 3837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3837

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