Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2010, Az. II ZR 105/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6244

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/09 vom 31. Mai 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] i.d.F. des [X.] § 123 [X.] war bei der Berechnung der Einberufungsfrist nach § 123 Abs. 1 [X.] a.F. mitzuzählen. [X.], [X.]uss vom 31. Mai 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 31. Mai 2010 durch [X.] und [X.] Strohn, [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des [X.] gegen das [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 17. März 2009 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags richtet, festzustellen, dass der in der [X.] Hauptversammlung der Beklagten vom 1. Dezember 2006 unter Punkt 8.1 der Tagesordnung gefass-te [X.]uss über die Änderung der Satzung in §§ 16 und 17 nichtig ist, und sie sich mit dieser Begründung gegen die [X.] des [X.] richtet, festzustellen, dass die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 24. Mai 2007 unter Punkt 2, 3, 4, 5 und 6 gefassten [X.]üsse nichtig sind. 2. Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 17. März 2009 wird [X.]. 3. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat be-absichtigt, die weitergehende, in Ausführung der [X.] durch das Berufungsgericht zulässig eingelegte [X.] des [X.] durch [X.]uss gemäß § 552a ZPO zurück-zuweisen. - 3 - 4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 125.000,00 • festgesetzt, für das [X.] auf 25.000,00 •. Gründe: Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags richtet, festzustellen, dass der in der außerordentlichen Hauptver-sammlung der Beklagten vom 1. Dezember 2006 unter Punkt 8.1 der Tages-ordnung gefasste [X.]uss über die Änderung der Satzung in §§ 16 und 17 nichtig ist, und sie sich aus diesem Grund gegen die Abweisung des [X.] richtet, die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 24. Mai 2007 unter Punkt 2, 3, 4, 5 und 6 gefassten [X.]üsse für nichtig zu erklären. Inso-weit hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen, und die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Soweit die Revision zugelassen ist - hinsichtlich des auf die Unterschreitung der Einberufungsfrist gestützten Antrags auf Nichtigerklärung der in der Hauptversammlung der [X.] vom 24. Mai 2007 gefassten [X.]üsse - ist sie nach § 552a ZPO [X.]. Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht und die Revision des [X.] hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 I. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich auf die angeblich unwirksame [X.]ussfassung über die Satzungsänderung vom 1. Dezember 2006 betref-2 - 4 - fend die Mindestfrist zur Einberufung, die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Nachweis des Anteilsbesitzes stützt und daraus die Nichtigkeit der angegriffenen [X.]üsse der Hauptversammlung vom 24. Mai 2007 herleiten und die Nichtigkeit der Satzungsänderungsbeschlüsse festgestellt haben will. Dazu ist die Revision nicht zugelassen. Das Berufungs-gericht ([X.] 2009, 990) hat die Revision nur beschränkt zu dem vom Kläger vorgebrachten Anfechtungsgrund zugelassen, die in der Hauptversammlung vom 24. Mai 2007 gefassten [X.]üsse seien wegen Nichtwahrung der [X.] anfechtbar. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. 3 1. Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf einen Be-schlussanfechtungsgrund beschränken ([X.], [X.] v. 7. Dezember 2009 - [X.], [X.], 879 [X.]. 3). Eine Beschränkung auf einen rechtlich selb-ständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte, ist zulässig ([X.] 180, 77 [X.]. 17 "[X.]"). Die Anfechtungsgründe sind abtrennbare Teile des Streitstoffs. Der Streitgegen-stand der aktienrechtlichen Anfechtungsklage wird durch die jeweils geltend gemachten [X.]ussmängelgründe als Teil des zugrunde liegenden [X.] bestimmt ([X.], [X.]. v. 14. März 2005 - [X.], [X.], 706 in Klarstellung zu Senat, [X.] 152, 1; [X.] 180, 221 [X.]. 32 "[X.]"; [X.]. v. 7. Dezember 2009 - [X.], [X.], 879 [X.]. 3). Schon die Klage kann auf einzelne Anfechtungsgründe mit der Folge begrenzt werden, dass nach Ablauf der Klagefrist nachgeschobene Gründe nicht mehr berücksichtigt werden ([X.], [X.]. v. 14. März 2005, aaO). Erst recht ist eine sol-che Beschränkung im Verlauf des Rechtsstreits möglich. 4 - 5 - 5 Der [X.]ussanfechtungsgrund, die Einberufungsfrist sei nicht [X.], zu dem das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist rechtlich selbständig und ein von dem geltend gemachten [X.], die Teil-nahmebedingungen und der Nachweis des Anteilsbesitzes seien unzutreffend angegeben, abtrennbarer und unabhängiger Teil des [X.]. Zwar haben Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen gegen einen Hauptversammlungsbe-schluss ein einheitliches Rechtsschutzziel, so dass ein Teilurteil über die [X.] oder die Nichtigkeitsgründe ausscheidet, wenn diesen ein einheitli-cher Lebenssachverhalt zugrunde liegt ([X.], [X.]. v. 1. März 1999 - [X.], [X.], 580; [X.] 152, 1, 5 f.). Die Einberufung auf der Grundlage einer vom Kläger für nichtig gehaltenen Satzungsbestimmung als [X.] betrifft indes einen anderen Lebenssachverhalt als die Einhal-tung der Einberufungsfrist als Anfechtungsgrund. 2. [X.] steht nicht entgegen, dass der Kläger zusätzlich beantragt hat, die Nichtigkeit der Satzungsänderungsbe-schlüsse in der Hauptversammlung vom 1. Dezember 2006 festzustellen. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Satzungsänderung vom 1. Dezember 2006 hat gegenüber der Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage, mit der sich der Kläger gegen die in der Hauptversammlung vom 24. Mai 2007 ge-fassten [X.]üsse wendet, einen anderen Streitgegenstand. Die [X.] der Revision auf einen von mehreren Streitgegenständen ist möglich, wenn die Entscheidung über den einen Streitgegenstand nicht von der Ent-scheidung über den anderen abhängt (vgl. [X.], [X.]. v. 8. März 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 877 [X.]. 14). Da die Revision gegen die [X.] der Hauptversammlung vom 24. Mai 2007 auf den Anfechtungsgrund der Nichtwahrung der Einberufungsfrist beschränkt ist und die [X.] - 6 - mängel aufgrund der behaupteten nichtigen Satzungsänderung nicht Gegen-stand der Revision sind, ist die Entscheidung über den Teil der Klage, zu dem die Revision zugelassen ist, von der Entscheidung über die Nichtigkeit der Sat-zungsänderung vom 1. Dezember 2006 unabhängig. [X.] Die hilfsweise eingelegte Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulas-sung der Revision ist zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulas-sen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Nach § 16 Satz 2 EG[X.] galt neben der Regelung über den Nachweis in § 123 Abs. 3 [X.] i.d.F. des [X.] bis zur Anpassung der Satzung auch eine bestehende Satzungsregelung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Aus-übung des Stimmrechts mit der Maßgabe fort, dass für den [X.]punkt der Hin-terlegung oder der Ausstellung eines sonstigen Legitimationsnachweises auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung abzustellen ist ([X.], [X.]. v. 7. Dezember 2009 - [X.], [X.], 622). Ein [X.] entsteht nicht dadurch, dass der Kläger zahlreiche Klagen mit [X.] abweichenden Auffassung begründet hat. 7 - 7 - I[X.] 8 Soweit die Revision zugelassen ist, ist sie nach § 552a ZPO [X.]. 1. Zulassungsgründe bestehen nicht mehr. Maßgeblich ist der [X.]punkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. [X.], [X.]. v. 20. Januar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 650; v. 29. November 2006 - [X.], juris [X.]. 7). Die [X.] bei der Einberufung einer Hauptversammlung ist spätestens durch die Änderung des § 123 [X.] mit dem Gesetz zur Umsetzung der [X.] ([X.]) vom 30. Juli 2009 ([X.]) mit Wirkung für Hauptversammlungen, die nach dem 31. Oktober 2009 einberufen werden (§ 20 Abs. 1 EG[X.]), geklärt. § 123 Abs. 1 [X.] i.d.F. des [X.] schließt aus, den [X.] bei der Fristberechnung mitzuzählen. 9 Klärungsbedarf für die Fristberechnung nach § 123 [X.] i.d.F. vor dem [X.] besteht nicht mehr. Bei auslaufendem Recht entfällt die Grundsatzbe-deutung nur dann nicht, wenn noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden sein wird (vgl. [X.]/[X.] 3. Aufl. § 543 Rdn. 8, § 544 Rdn. 13). Das ist hier nicht zu erwarten. Gemäß § 20 Abs. 3 EG[X.] gelten die alten Satzungsregelungen nur für die erste nach dem Inkrafttreten des [X.] einberufene Hauptversammlung und auch nur dann weiter, wenn die Fristen seither abweichend von der jetzigen Regelung nicht in (Kalender-)Tagen ausgedrückt waren. Für Hauptversammlungen [X.] dem Inkrafttreten des [X.] im Jahr 2005 und des [X.] im Jahr 2009 hat die Klärung der Berechnung der Einberufungsfrist keine Bedeutung mehr. Mit einer größeren Zahl von Entscheidungen über die Fristberechnung nach altem Recht zu Hauptversammlungen aus dieser [X.] ist nicht zu rechnen, [X.] - 8 - mal die Frist nach § 123 Abs. 1 [X.] a.F. eine Mindestfrist war und [X.] durch die Wahl einer längeren Einberufungsfrist für eine rechtssichere Einberufung vorsorgen konnten. 2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, dass die Beklagte mit der Bekanntmachung der [X.] am 16. April 2007 die Einberufungsfrist zur Hauptversammlung vom 24. Mai 2007 gewahrt hat. 11 Die Hauptversammlung war mindestens 30 Tage vor dem Tage der Ver-sammlung einzuberufen (§ 123 Abs. 1 [X.] a.F.). Da die Satzung der [X.] eine Anmeldung vorsah, trat an die Stelle des [X.], bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre vor der Versammlung anzumelden hatten (§ 123 Abs. 2 Satz 2 [X.] a.F.). Dies war der 16. Mai 2007. Die Satzung der Beklagten sah eine Anmeldung bis zum Ablauf des siebten Tages vor der Hauptversammlung vor. Der vom 24. Mai 2007 aus betrachtet siebte Tag vor der Hauptversammlung war mit dem 17. Mai 2007 - [X.] Himmelfahrt - ein bundesweit und damit auch am Sitz der Beklagten gesetzlich anerkannter Feier-tag, so dass an seine Stelle der zeitlich vorangehende 16. Mai 2007 trat (§ 123 Abs. 4 [X.] a.F.). 12 Vom 16. Mai 2007 aus 30 Tage zurück gerechnet lag der 16. April 2007. Im Gegensatz zum Tag der Hauptversammlung bzw. dem nach § 123 Abs. 2 Satz 2 [X.] a.F. maßgebenden Anmeldeschluss war der Tag der Einberufung mitzuzählen (vgl. [X.], [X.] 8. Aufl. § 123 Rdn. 14; [X.] in [X.]/Stilz, § 123 Rdn. 2; [X.].[X.]/[X.] Aufl. § 123 Rdn. 3 ff.; [X.] in Bürgers/Körber, [X.] § 123 Rdn. 13; [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], Handbuch des Aktienrechts, 8. Aufl. [X.]. 9 Rdn. 58; 13 - 9 - Geßler/Käpplinger, [X.] Stand März 2010, § 123 Rdn. 3; [X.], [X.] 2010, 165; [X.], AG 2005, 716, 718; ders. [X.], 649, 651; so schon zum alten Rechtszustand MünchKomm[X.]/Kubis 2. Aufl. § 123 Rdn. 7; a.[X.] in [X.]/Ziemons/Binnewies, Handbuch der AG, Stand 4/2009 § 123 Rdn. 10, 183; dies. in [X.], [X.] § 123 Rdn. 34; Repgen, [X.] 2006, 121, 128 f.). § 107 [X.] 1937 sah explizit vor, dass sowohl der Tag der Einberufung als auch der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen seien. Im Aktiengesetz von 1965 fehlte eine Regelung, weil nach Ansicht des Gesetzgebers nach der Fristenregelung im [X.] ohnehin der Tag der [X.] nicht mitzurechnen sei (Begründung [X.] zum [X.] 1965, vgl. [X.], Textausgabe des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 mit Materialien, S. 172). Da § 123 Abs. 4 [X.] i.d.F. des [X.] im Gegensatz dazu aber [X.] nur noch den Tag der Hauptversammlung von der Zählung aus-schloss, war der Tag der Einberufung mitzuzählen (vgl. [X.], AG 2005, 716, 717 f.). Das entspricht auch dem Willen der Verfasser des [X.] zum [X.] (vgl. BT-Drucks. 15/5092 S. 14). Außerdem wäre die Rege-lung in § 123 Abs. 4 2. Halbsatz [X.] a.F. sonst nicht verständlich. Wenn der - 10 - Tag des [X.] nicht mitrechnen würde, hätte nicht geregelt werden müs-sen, dass beim Fristende am Sonnabend an die Stelle dieses Tages der voran-gehende Werktag tritt, da ohne Mitrechnung des [X.] von vorneherein am Freitag hätte einberufen werden müssen ([X.] in Bürgers/Körber, [X.] § 123 Rdn. 13). [X.]Strohn Reichart

Drescher [X.] Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 16. August 2010 erledigt worden. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.01.2008 - 3/5 O 178/07 - [X.], Entscheidung vom 17.03.2009 - 5 U 9/08 -

Meta

II ZR 105/09

31.05.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2010, Az. II ZR 105/09 (REWIS RS 2010, 6244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6244

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 105/09 (Bundesgerichtshof)

Hauptversammlung der Aktiengesellschaft: Berechnung der Einberufungsfrist nach altem Recht


II ZR 103/20 (Bundesgerichtshof)

Bekanntmachungspflichten im Vorfeld einer ordentlichen Hauptversammlung


II ZR 174/08 (Bundesgerichtshof)


II ZR 173/08 (Bundesgerichtshof)

Bezahlung von Beratungsleistungen durch die Aktiengesellschaft vor Leistung der Einlage für neuen Aktien durch den …


II ZR 302/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

II ZR 105/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.