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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/09 vom 31. Mai 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: nein [X.] § 304 Abs. 3 Die Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Zustimmung zu einem [X.] und Gewinnabführungsvertrag kann nicht darauf gestützt werden, dass im Vertrag die Fälligkeit des festen Ausgleichs falsch angegeben sei. [X.], Beschluss vom 31. Mai 2010 - [X.]/09 - [X.] LG Düsseldorf
- 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 31. Mai 2010 durch [X.] und [X.] Strohn, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-fend erachtet. Ob der jährliche feste Ausgleich (§ 304 Abs. 2 Satz 1 [X.]) zu Beginn des Folgejahres oder nach der vertraglichen Vereinbarung, spätestens mit der Hauptversammlung nach dem jeweiligen Ge-schäftsjahr - wie das Berufungsgericht mit beachtlichen Gründen und in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (ebenso [X.] in [X.].[X.] 3. Aufl. § 304 [X.]. 9; MünchKomm[X.]/[X.] 3. Aufl. § 304 [X.]. 108; [X.], [X.] 9. Aufl. § 304 [X.]. 13; Krieger in [X.] [X.]. § 70 [X.]. 68; [X.] in [X.]/Stilz, [X.] § 304 [X.]. 34; Tebben, AG 2003, 600, 601; a.[X.] in [X.]/[X.], Aktien- und GmbH-Konzernrecht 5. Aufl. § 304 [X.]. 42 b; [X.], - 3 - Konzernrecht [X.]. 363) angenommen hat - fällig wird, kann auf die Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht geklärt werden. Die Anfechtung kann schon nicht darauf gestützt werden, dass der angebotene Ausgleich nicht angemessen ist (§ 304 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Erst recht kann sie nicht darauf gestützt wer-den, dass im Vertrag eine Leistungsmodalität, wie hier die Leis-tungszeit, gesetzwidrig angegeben sei. Zwar kann die Fälligkeit nicht im Spruchverfahren festgesetzt werden, weil das Gericht im Spruchverfahren nach § 304 Abs. 3 Satz 2 [X.] nur den im [X.] bestimmten Ausgleich zu bestimmen hat. Die Fälligkeit des Ausgleichs betrifft aber nur noch die Leistungszeit (§ 271 Abs. 1 BGB), damit einen die Leistungspflicht voraussetzenden und ihr nachgeordneten Gesichtspunkt. Die Fälligkeit bestimmt den Zeit-punkt, ab dem der Ausgleich verlangt und eingeklagt werden kann und ist Voraussetzung, dass Verzug eintreten und der Anspruch verzinst werden kann. Das kann aber einem dem Spruchverfahren nachfolgenden Leistungsprozess überlassen werden, in dem auch in anderen Fällen der nicht rechtzeitigen Leistung des Ausgleichs über Verzinsung etc. zu entscheiden ist. Die Fälligkeit kann auch nicht auf den Hilfsantrag geklärt werden, mit dem die Feststellung begehrt wird, dass § 6 Abs. 2 Satz 1 des [X.] ("Die [X.] ist jeweils am ersten Bankarbeitstag nach der [X.] Hauptversammlung der [X.] [X.] Geschäftsjahr fällig") unwirksam ist. Der Antrag ist unzuläs-sig, feststellungsfähig ist nur ein Rechtsverhältnis, aber nicht eine abstrakte Rechtsfrage. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Klägerin zu 3 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 250.000,00 • Goette Strohn Reichart
Drescher [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.05.2007 - 39 O 28/06 - [X.], Entscheidung vom 18.12.2008 - [X.] [X.] -
Meta
31.05.2010
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2010, Az. II ZR 6/09 (REWIS RS 2010, 6273)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6273
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