Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.02.2016, Az. I ZR 238/14

1. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15494

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Gegenstand

Wettbewerbsverstoß eines Internet-Versandhändlers: Angabe einer Mehrwertdienstenummer als Kommunikationsweg im Impressum des Telemediendiensteanbieters - Mehrwertdienstenummer


Leitsatz

Mehrwertdienstenummer

1. Der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, stellt damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht.

2. Die Informationspflichten nach der Richtlinie 2000/31/EG und nach der Richtlinie 2011/83/EU bestehen im Grundsatz unabhängig voneinander.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 2. Oktober 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien vertreiben über das [X.] eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte. Zu ihrem Produktprogramm gehören Fahrradanhänger.

2

Die Beklagte gab am 15. September 2012 auf ihrer [X.]seite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben ihrer Postanschrift eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer sowie die dafür anfallenden Kosten von 49 Cent pro Minute aus dem Festnetz und bis zu 2,99 € pro Minute aus dem Mobilfunknetz an. Sie verwies außerdem im [X.] auf eine mit dieser Telefonnummer und deren Kosten identische Telefaxnummer. Ein Kontaktformular im [X.] stellte die Beklagte den Nutzern nicht zur Verfügung.

3

Die Klägerin sieht in dem Verweis auf eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer einen Verstoß gegen die Verpflichtung der [X.], als Anbieterin von [X.] eine schnelle, unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ihr zu ermöglichen.

4

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,

die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] im Rahmen der Anbieterkennzeichnung auf eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer zu verweisen, wenn dies geschieht wie aus nachstehend eingeblendeter Anlage [X.] ersichtlich:

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5

Das [X.] ([X.], [X.], 615) hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben ([X.], [X.], 17 = [X.], 1478). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

6

I. Das Berufungsgeri[X.]ht hat den Unterlassungsantrag als na[X.]h § 8 Abs. 1 und 3, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] und § 5a Abs. 2 und 4 UWG für begründet era[X.]htet. Dazu hat es ausgeführt:

7

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] zu der dem § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zugrunde liegenden Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesells[X.]haft, insbesondere des elektronis[X.]hen Ges[X.]häftsverkehrs, im Binnenmarkt müsse der Nutzer Angaben erhalten, die es ihm ermögli[X.]hten, s[X.]hnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren. Eine telefonis[X.]he Kontaktaufnahme sei dem Grunde na[X.]h zwar ein unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg. Angesi[X.]hts der von der [X.] geforderten, an der oberen Grenze der gemäß § 66d Abs. 1 [X.] für sogenannte Premium-Dienste zulässigen Verbindungspreise liegenden Entgelte stelle die Angabe ihrer Mehrwertdienstenummer jedo[X.]h keine effiziente Kontaktmögli[X.]hkeit dar.

8

II. Die gegen diese Beurteilung geri[X.]htete Revision der [X.] hat keinen Erfolg. Das Berufungsgeri[X.]ht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin der geltend gema[X.]hte Unterlassungsanspru[X.]h gemäß § 8 Abs. 1 und 3, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zusteht. Na[X.]h der na[X.]h Erlass des Berufungsurteils in [X.] getretene Änderung des [X.] ergibt si[X.]h der [X.] aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. In der Sa[X.]he hat si[X.]h dadur[X.]h ni[X.]hts geändert ([X.], Urteil vom 14. Januar 2016 - [X.], [X.], 516 Rn. 11 = [X.], 581 - Wir helfen im Trauerfall).

9

1. Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) darstellt.

a) § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) setzt voraus, dass eine Zuwiderhandlung gegen eine gesetzli[X.]he Vors[X.]hrift vorliegt, die au[X.]h dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den Vors[X.]hriften, die im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbrau[X.]her, au[X.]h das Verhalten von Unternehmen regeln, gehören diejenigen Vors[X.]hriften, die der Umsetzung des Art. 5 der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] dienen (vgl. Erwägungsgründe Nr. 7, 10 und 11 der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.]). Als Bestimmungen, die die Informationspfli[X.]hten zur Anbieterkennzei[X.]hnung regeln, kommt ihnen als [X.]vors[X.]hriften eine auf die Lauterkeit des [X.] bezogene S[X.]hutzfunktion zu. Die Informationspfli[X.]hten des § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.], der Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] in [X.] Re[X.]ht umsetzt, dienen der Transparenz von ges[X.]häftsmäßig erbra[X.]hten Telemediendiensten und dabei au[X.]h dem [X.]. Der Umstand, dass die Informationspfli[X.]hten gegenüber der Allgemeinheit der Nutzer - Verbrau[X.]her und Unternehmer - bestehen, steht dem ni[X.]ht entgegen. Sie stellen daher Markverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) dar (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juli 2006 - [X.], [X.], 159 Rn. 15 = [X.], 1507 - Anbieterkennzei[X.]hnung im [X.], zu § 6 TDG aF; Bes[X.]hluss vom 26. April 2007 - [X.], [X.], 723 Rn. 9 = [X.], 797 - [X.]-Versi[X.]herung; [X.] in [X.]/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 3a Rn. 1.309 f.; Mün[X.]hKomm.UWG/S[X.]haffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 322, jeweils mwN). Daran ändert au[X.]h der Umstand ni[X.]hts, dass Verstöße gegen § 5 Abs. 1 [X.] als Ordnungswidrigkeit gemäß § 16 Abs. 2 [X.] sanktioniert sind (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juli 2015 - [X.], [X.], 392 Rn. 16 = [X.], 467 - Bu[X.]hungssystem II).

b) Die Anerkennung dieser Bestimmung als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) ist mit dem Unionsre[X.]ht vereinbar. Die Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] über unlautere Ges[X.]häftspraktiken hat in ihrem Anwendungsberei[X.]h (Art. 3 der Ri[X.]htlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des [X.] geführt. Sie regelt die Frage der Unlauterkeit von Ges[X.]häftspraktiken im Ges[X.]häftsverkehr zwis[X.]hen Unternehmen und Verbrau[X.]hern abs[X.]hließend. Dementspre[X.]hend kann ein Verstoß gegen nationale [X.] eine Unlauterkeit na[X.]h § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) grundsätzli[X.]h nur no[X.]h begründen, wenn die betreffenden Regelungen eine Grundlage im Unionsre[X.]ht haben (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 652 Rn. 11 = [X.], 872 - [X.]; Urteil vom 31. Mai 2012 - [X.], [X.], 949 Rn. 47 = [X.], 1086 - Missbräu[X.]hli[X.]he Vertragsstrafe, mwN). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vors[X.]hrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] hat ihre Grundlage in Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] und setzt die unionsre[X.]htli[X.]hen Regelungen über die allgemeinen Informationspfli[X.]hten der Diensteanbieter in das nationale Re[X.]ht um. Daraus folgt zuglei[X.]h, dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ri[X.]htlinienkonform, also vor allem unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Zwe[X.]ks der Ri[X.]htlinie, auszulegen ist (vgl. [X.], Urteil vom 21. Dezember 2011 - [X.], [X.], 842 Rn. 21 = [X.], 1096 - [X.], mwN).

2. Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, dass die Beklagte Diensteanbieter im Sinne von § 2 Nr. 1 [X.] ist und es si[X.]h bei ihrem [X.]angebot um einen ges[X.]häftsmäßigen, gegen Entgelt angebotenen Telemediendienst im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.] handelt, der eine Pfli[X.]ht zur Anbieterkennzei[X.]hnung begründet. Diese Annahme wird von der Revision ni[X.]ht angegriffen und lässt keinen Re[X.]htsfehler erkennen.

3. Die Beklagte hat neben ihrer E-Mail-Adresse keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung gestellt, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] an eine unmittelbare und effiziente Kommunikation entspri[X.]ht.

a) Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift haben Diensteanbieter für ges[X.]häftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien Angaben, die eine s[X.]hnelle elektronis[X.]he Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermögli[X.]hen, eins[X.]hließli[X.]h der Adresse der elektronis[X.]hen Post, lei[X.]ht erkennbar, unmittelbar errei[X.]hbar und ständig verfügbar zu halten. Diese Vors[X.]hrift dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.]. Dana[X.]h müssen Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes und den zuständigen Behörden Angaben, eins[X.]hließli[X.]h der Adresse der elektronis[X.]hen Post, lei[X.]ht erkennbar, unmittelbar errei[X.]hbar und ständig verfügbar halten, die es ermögli[X.]hen, s[X.]hnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren. Der Geri[X.]htshof der [X.] hat ents[X.]hieden, dass der Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes vor Vertragss[X.]hluss neben der Adresse der elektronis[X.]hen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen hat, die eine s[X.]hnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermögli[X.]hen. Diese Informationen müssen ni[X.]ht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronis[X.]he [X.] betreffen, über die si[X.]h die Nutzer des Dienstes im [X.] an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronis[X.]her Post antwortet ([X.], Urteil vom 16. Oktober 2008 - [X.]/07, [X.]. 2008, [X.] = [X.], 3553 Rn. 40 - [X.]). Als Kommunikationswege, die den Kriterien einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation genügen, können au[X.]h ein persönli[X.]her Kontakt mit einer verantwortli[X.]hen Person in den Räumen des Diensteanbieters oder eine Kommunikation über Telefax angesehen werden ([X.], [X.], 3553 Rn. 31, 35 - [X.]). Der Diensteanbieter ist aber in jedem Fall verpfli[X.]htet, den Nutzern der Dienste neben seiner Adresse der elektronis[X.]hen Post einen weiteren s[X.]hnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen ([X.], [X.], 3553 Rn. 25 - [X.]). Diesen Maßstäben genügen die von der [X.] eröffneten Kontaktaufnahmemögli[X.]hkeiten ni[X.]ht.

b) Vergebli[X.]h beruft si[X.]h die Revision auf die S[X.]hlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 15. Mai 2008 ([X.]/07). Dessen Auffassung, dass der Gedanke des [X.]es für die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] ni[X.]ht maßgebli[X.]h sei und diese Vors[X.]hrift den Diensteanbieter nur zur Angabe einer Adresse der elektronis[X.]hen Post und ni[X.]ht au[X.]h zur Vorhaltung eines zweiten [X.] verpfli[X.]hte, um Anfragen des Nutzers entgegenzunehmen (Rn. 45, 49, 51 der S[X.]hlussanträge), hat si[X.]h der Geri[X.]htshof der [X.] ni[X.]ht anges[X.]hlossen ([X.], [X.], 3553 Rn. 17, 22, 25 - [X.]).

[X.]) Ohne Erfolg ma[X.]ht die Revision geltend, die Beklagte habe ihre aus Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] und § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] folgenden Informationspfli[X.]hten dadur[X.]h erfüllt, dass sie neben der in jedem Fall anzugebenden E-Mail-Adresse ("Adresse der elektronis[X.]hen Post") au[X.]h ihre (Post-)Ans[X.]hrift angebe. Die Verpfli[X.]htung zur Angabe einer Ans[X.]hrift ergibt si[X.]h aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.], der Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. b der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] in [X.] Re[X.]ht umsetzt. Sie besteht neben den eigenständigen Informationspfli[X.]hten aus Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] und § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Zudem genügt der Postverkehr ni[X.]ht dem Gebot der vom Geri[X.]htshof der [X.] geforderten hinrei[X.]hend zügigen Kommunikation (vgl. [X.], [X.], 3553 Rn. 31, 35 - [X.]). Der Geri[X.]htshof der [X.] hat die Verpfli[X.]htung zur Angabe einer Postans[X.]hrift dementspre[X.]hend au[X.]h ni[X.]ht im Zusammenhang mit der Nennung der Kommunikationswege erwähnt, die als im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] hinrei[X.]hend anzusehen sind (vgl. [X.], [X.], 3553 Rn. 18, 31 - [X.]).

d) Ohne Bedeutung für die Ents[X.]heidung des Streitfalls ist es, dass die Beklagte ausweisli[X.]h der in den [X.] eingeblendeten [X.]seiten in ihrem [X.] zusätzli[X.]h auf eine Telefaxnummer hinweist. Au[X.]h wenn eine Kommunikationsmögli[X.]hkeit über Telefax grundsätzli[X.]h als im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] hinrei[X.]hender Kommunikationsweg angesehen werden kann, gilt bezogen auf den von der [X.] bereit gestellten Telefaxans[X.]hluss ni[X.]hts anderes als für die angegebene Telefonnummer, weil für die Nutzung des Telefax dieselben Entgelte wie für die Nutzung der telefonis[X.]hen Kommunikation anfallen.

e) Die von der [X.] eröffnete Mögli[X.]hkeit der Kontaktaufnahme über eine kostenpfli[X.]htige Mehrwertdienstenummer genügt ni[X.]ht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.].

aa) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die Kosten einer telefonis[X.]hen Rü[X.]kfrage beim Diensteanbieter stellten eine erhebli[X.]he Hürde für viele Verbrau[X.]her dar und könnten diese unter Umständen von einer Kontaktaufnahme abhalten. Von einer effizienten - im Sinne einer wirksamen und wirts[X.]haftli[X.]hen - Kontaktmögli[X.]hkeit könne ni[X.]ht mehr ausgegangen werden, wenn die Kosten geeignet seien, eine erhebli[X.]he Anzahl der angespro[X.]henen Kunden von einer telefonis[X.]hen Kontaktaufnahme abzuhalten. Dies sei bei Telefonkosten von 2,99 €/Minute aus dem Mobilfunknetz, die an der oberen Grenze der gemäß § 66d Abs. 1 [X.] für sogenannte "Premium-Dienste" zulässigen Verbindungspreise lägen, der Fall. Die damit verbundene Kostenersparnis der [X.], die ihr einen [X.]vorteil gegenüber den Mitbewerbern vers[X.]haffen könne, sei ni[X.]ht mit den verbrau[X.]herpolitis[X.]hen Zielen von § 5 [X.] vereinbar. Dies gelte au[X.]h deshalb, weil das [X.] geeignet sei, für die Beklagte eine weitere Einnahmequelle zu generieren. Diese Beurteilung hält der revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung im Ergebnis stand.

bb) Das Berufungsgeri[X.]ht hat zutreffend angenommen, dass ein Telefonanruf na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] grundsätzli[X.]h als eine unmittelbare und effiziente Kommunikation angesehen werden kann (vgl. [X.], [X.], 3553 Rn. 28 - [X.]).

[X.][X.]) Die mit einer Kontaktaufnahme mit der [X.] verbundenen, über den Grundtarif für einen Telefonanruf hinausgehenden Kosten stehen der Annahme eines effizienten [X.] entgegen. Dies ergibt die Auslegung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] und des Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.].

(1) Weder aus dem Wortlaut no[X.]h aus der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte von Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] und § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ergibt si[X.]h allerdings, dass die vom Diensteanbieter zur Verfügung zu stellenden Wege für eine Kontaktaufnahme für die Nutzer kostenlos sein müssen (vgl. au[X.]h [X.], jurisPR-ITR 2/2009 [X.]. 2 unter [X.]; [X.] in [X.], jurisPK-[X.]re[X.]ht, 4. Aufl., [X.]. 4.2 Rn. 259; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], Re[X.]ht der elektronis[X.]hen Medien, 3. Aufl., § 5 [X.] Rn. 58; [X.], [X.], § 5 Rn. 9). Beide Bestimmungen s[X.]hließen eine Kostenbelastung für die Nutzer ni[X.]ht s[X.]hon im Grundsatz aus. Die Nutzer haben daher bei einer Kontaktaufnahme mit der Nutzung eines Kommunikationsmittels die übli[X.]herweise anfallenden [X.]e zu tragen. Das sind die Kosten, die für den Versand einer E-Mail, eines Telefaxes oder eines Anrufs aus dem Festnetz oder aus dem Mobilfunknetz anfallen. Ein Diensteanbieter ist mithin ni[X.]ht verpfli[X.]htet, eine gebührenfreie Telefonnummer einzuri[X.]hten.

(2) Gegen eine Vereinbarkeit der Einri[X.]htung einer Mehrwertdienste-nummer mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] und Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] spri[X.]ht zunä[X.]hst der Wortlaut dieser Bestimmungen, die mit der Angabe von Kontaktmögli[X.]hkeiten eine s[X.]hnelle, unmittelbare und effiziente Kommunikation ermögli[X.]hen sollen. Wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend ausgeführt hat, können über den übli[X.]hen [X.]en liegende und von der vom Anrufer einer Mehrwertdienstenummer ni[X.]ht immer beeinflussbaren Länge eines Telefonats abhängige Telefonkosten den Nutzer eines [X.] von einer Kontaktaufnahme abhalten ([X.], [X.], 723 Rn. 15 - [X.]-Versi[X.]herung). Sie können deshalb ni[X.]ht als effizient angesehen werden.

(3) Gegen die Qualifikation einer Mehrwertdienstenummer als effiziente Mögli[X.]hkeit der Kontaktaufnahme spri[X.]ht außerdem der Sinn und Zwe[X.]k der vorstehend genannten Bestimmungen. Sie sehen nähere Angaben zur Anbieterkennzei[X.]hnung im Interesse des [X.]es und der Transparenz von ges[X.]häftsmäßig erbra[X.]hten Telemediendiensten vor. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] sollen die vom Diensteanbieter mitgeteilten Informationen den Nutzern ermögli[X.]hen, die Tragweite ihrer zukünftigen Verpfli[X.]htung zu beurteilen und so die Gefahr bestimmter Irrtümer zu vermeiden, die zum Abs[X.]hluss eines na[X.]hteiligen Vertrags führen können ([X.], [X.], 3553 Rn. 23 - [X.]). Ein Diensteanbieter, der neben der Kommunikation über E-Mail ledigli[X.]h eine telefonis[X.]he Kontaktaufnahme beziehungsweise über Telefax ermögli[X.]ht, darf daher hierfür keine zusätzli[X.]hen Entgelte erheben, die die übli[X.]hen [X.]e, die ohnehin dur[X.]h die Inanspru[X.]hnahme der Kommunikationsmittel entstehen, übersteigen (vgl. [X.], jurisPR-ITR 2/2009 [X.]. 2 unter [X.]; Fezer/Mankowski, UWG, 2. Aufl., § 4-S12 Rn. 169; [X.], Die Anbieterkennzei[X.]hnung im [X.], 2007, 168 f.; [X.]., [X.], 295, 297 f.; [X.], [X.], 25, 26; [X.], [X.] 2015, 7, 8; [X.], JurPC Web-Dok. 273/2003 Abs. 7 ff.; [X.] in [X.] aaO [X.]. 4.2 Rn. 259; [X.] aaO § 5 Rn. 9; [X.] Informations- und Medienre[X.]ht/[X.], 11. Edition, Stand: 2. Februar 2016, § 5 [X.] Rn. 38; [X.], [X.] 2004, 55, 56; [X.]., [X.], 444, 445; vgl. au[X.]h [X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO § 5 [X.] Rn. 58). Im Hinbli[X.]k auf die räumli[X.]he Trennung der mögli[X.]hen Vertragsparteien im [X.]-Verkehr dient das Erfordernis einer s[X.]hnellen Kontaktaufnahme und einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation neben der vorvertragli[X.]hen Informationsmögli[X.]hkeit au[X.]h der na[X.]hvertragli[X.]hen Re[X.]htsdur[X.]hsetzung oder einer Anzeige von mögli[X.]hen Re[X.]htsverletzungen dur[X.]h einen Diensteanbieter auf seiner [X.]seite (vgl. [X.], [X.], 295, 298; [X.]., [X.], 1224, 1226; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO § 5 [X.] Rn. 2; [X.] Informations- und Medienre[X.]ht/[X.] aaO § 5 [X.] Rn. 3).

(4) In diesem Zusammenhang kommt es ni[X.]ht ents[X.]heidend darauf an, dass si[X.]h na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts die Kosten einer Kontaktaufnahme mit der [X.] bei einem Anruf über das Mobilfunknetz an der gesetzli[X.]hen Obergrenze für Rufnummern für Premium-Dienste im Sinne des § 66d Abs. 1 [X.] bewegen und für Anrufe aus dem Festnetz na[X.]h Angaben der [X.] Kosten von 49 Cent/Minute bere[X.]hnet werden. Fallen - wie im Streitfall - besondere Kosten bei der telefonis[X.]hen Kontaktaufnahme an, die bei einem normalen Telefonanruf aus dem Festnetz oder dem Mobilfunknetz ni[X.]ht entstehen, fehlt es unabhängig von den konkret bere[X.]hneten [X.]en an einer effizienten Kommunikation (vgl. hierzu [X.] in [X.] aaO [X.]. 4.2 Rn. 253.1, 259.1; [X.] aaO § 5 Rn. 9; [X.] Informations- und Medienre[X.]ht/[X.] aaO § 5 [X.] Rn. 38). Der Umstand, dass eine Kontaktaufnahme an besondere und im Vorhinein kaum kalkulierbare Kosten geknüpft ist, führt na[X.]h der Lebenserfahrung eher dazu, Kontaktaufnahmen zu unterbinden als sie zu ermögli[X.]hen.

dd) Vergebli[X.]h rügt die Revision, eine sol[X.]he Auslegung stehe im Wi[X.]pru[X.]h zur Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] über die Re[X.]hte der Verbrau[X.]her und den dort geregelten Informationspfli[X.]hten bei [X.] und außerhalb von Ges[X.]häftsräumen ges[X.]hlossenen Verträgen.

(1) Der Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser Ri[X.]htlinie bei der Auslegung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] steht ni[X.]ht der Umstand entgegen, dass sie zu dem Zeitpunkt des von der Klägerin beanstandeten Verhaltens der [X.] im Jahr 2012 no[X.]h ni[X.]ht in [X.] Re[X.]ht umgesetzt worden und die Umsetzungsfrist, die na[X.]h Art. 28 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] no[X.]h bis zum 13. Dezember 2013 lief, no[X.]h ni[X.]ht abgelaufen war. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspru[X.]h besteht nur, wenn die beanstandete Handlung sowohl im Zeitpunkt ihrer Vornahme als au[X.]h im Zeitpunkt der Ents[X.]heidung in der Revisionsinstanz re[X.]htswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 22. April 2009 - [X.], [X.], 845 Rn. 38 = [X.], 1001 - [X.]-Videore[X.]order I; Urteil vom 24. September 2013 - [X.], [X.], 405 Rn. 8 = [X.], 429 - Atemtest II, jeweils mwN). Wenn die Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] an der vorstehend unter [X.] vorgenommenen Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] etwas ändern und zu der Annahme führen würde, dass im Rahmen der Anbieterkennzei[X.]hnung von Diensteanbietern neben der Mitteilung der E-Mail-Adresse die Angabe einer kostenpfli[X.]htigen Mehrwertdienstenummer ausrei[X.]ht, stünde dies dem geltend gema[X.]hten Unterlassungsanspru[X.]h entgegen. Dies ist jedo[X.]h ni[X.]ht der Fall.

(2) Na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] informiert der Unternehmer bei [X.] und außerhalb von Ges[X.]häftsräumen ges[X.]hlossenen Verträgen den Verbrau[X.]her, bevor dieser vertragli[X.]h gebunden ist, in klarer und verständli[X.]her Weise über die Ans[X.]hrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, und gegebenenfalls seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse, damit der Verbrau[X.]her s[X.]hnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann, sowie gegebenenfalls die Ans[X.]hrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. f der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] hat er außerdem die Kosten für den Einsatz der für den Vertragsabs[X.]hluss genutzten Fernkommunikationste[X.]hnik anzugeben, sofern diese ni[X.]ht na[X.]h dem Grundtarif bere[X.]hnet werden. Die Vors[X.]hriften des § 312d Abs. 1 [X.] und des Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 6 [X.][X.] setzen Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] und f der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] in das deuts[X.]he Re[X.]ht um.

Die Mitgliedstaaten sorgen na[X.]h Art. 21 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] dafür, dass der Verbrau[X.]her ni[X.]ht verpfli[X.]htet ist, bei einer telefonis[X.]hen Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer mehr als den Grundtarif zu zahlen, wenn der Unternehmer eine Telefonleitung eingeri[X.]htet hat, um mit ihm im Zusammenhang mit dem ges[X.]hlossenen Vertrag telefonis[X.]h Kontakt aufzunehmen. § 312a Abs. 5 Satz 1 [X.] dient der Umsetzung des Art. 21 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.]. Diese Regelung stellt si[X.]her, dass der Unternehmer aus dem konkret zur Verfügung gestellten Kommunikationsweg keinen Gewinn erzielt und der Verbrau[X.]her den persönli[X.]hen Kontakt zum Unternehmer wegen Fragen zum Vertrag oder der Geltendma[X.]hung von Re[X.]hten ni[X.]ht deshalb meidet, weil ihm dadur[X.]h zusätzli[X.]he Kosten entstehen (vgl. Begründung des [X.] zur Umsetzung der Verbrau[X.]herre[X.]hteri[X.]htlinie und zur Änderung des [X.], BT-Dru[X.]ks. 17/12637, [X.]; Hoeren/Föhlis[X.]h, [X.] 2014, 242; [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., § 312a Rn. 6; Mün[X.]hKomm.[X.]/[X.], 7. Aufl., § 312a Rn. 73).

Zwar ergibt si[X.]h damit aus Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. f der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] und den diese Regelung in das deuts[X.]he Re[X.]ht umsetzenden Vors[X.]hriften, dass der Unternehmer gegenüber dem Verbrau[X.]her für den Abs[X.]hluss eines Fernabsatzvertrages eine kostenpfli[X.]htige Telefonnummer angegeben darf, wenn bei deren Verwendung Kosten über dem Grundtarif anfallen und der Unternehmer diese Kosten vorab mitteilt (vgl. dazu Hoeren/Föhlis[X.]h, [X.] 2014, 242 f.). Andererseits ist der Verbrau[X.]her na[X.]h den Art. 21 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] in das deuts[X.]he Re[X.]ht umsetzenden Vors[X.]hriften ni[X.]ht verpfli[X.]htet, bei einer telefonis[X.]hen Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer mehr als den Grundtarif zu zahlen, wenn der Unternehmer eine Telefonleitung eingeri[X.]htet hat, um mit ihm im Zusammenhang mit dem ges[X.]hlossenen Vertrag telefonis[X.]h Kontakt aufzunehmen.

(3) Diese Regelungen zu den Informationspfli[X.]hten bei Fernabsatzverträgen sind jedo[X.]h für die Ents[X.]heidung des Streitfalls, in dem es um die Informationspfli[X.]hten des Diensteanbieters gegenüber dem Nutzer geht, ohne Bedeutung.

Dies folgt entgegen der Ansi[X.]ht der Revisionserwiderung allerdings ni[X.]ht aus Art. 3 Abs. 2 der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.], der für den Fall der Kollision mit anderen Bestimmungen des Unionsre[X.]hts eine Subsidiarität der Ri[X.]htlinie anordnet. Vielmehr bestehen die Informationspfli[X.]hten na[X.]h der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] und na[X.]h der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] im Grundsatz unabhängig voneinander. So sieht die Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] in ihrem Erwägungsgrund 11 am Ende vor, dass sie die dur[X.]h die Ri[X.]htlinie 97/7/[X.] über den [X.] bei Vertragsabs[X.]hlüssen im Fernabsatz - die dur[X.]h die Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] abgelöst worden ist - eingeführten Informationserfordernisse ergänzt. Dementspre[X.]hend sollen umgekehrt die in der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] vorgesehenen Informationspfli[X.]hten na[X.]h deren Erwägungsgrund 12 und Art. 6 Abs. 8 Unterabs. 1 die Informationspfli[X.]hten na[X.]h der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] ergänzen oder zusätzli[X.]h gelten.

Bei Kollisionen mit einer Bestimmung der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] betreffend den Inhalt der Information und die Art und Weise, wie die Information bereitzustellen ist, hat allerdings die Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] na[X.]h ihrem Art. 6 Abs. 8 Unterabs. 2 Vorrang. Eine sol[X.]he Kollision steht im Streitfall jedo[X.]h ni[X.]ht in Rede. Die Informationspfli[X.]hten na[X.]h Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] und diejenigen na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] und f sowie Art. 21 der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] betreffen unters[X.]hiedli[X.]he Sa[X.]hverhalte. In Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] sind die vom Unternehmer vor Vertragsabs[X.]hluss mitzuteilenden Informationen zu seiner Identität und zu Kontaktmögli[X.]hkeiten aufgeführt. Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. f der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] betrifft die Informationspfli[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h der Kosten der für den Vertragsabs[X.]hluss genutzten Kommunikationste[X.]hnik, Art. 21 [X.]elben Ri[X.]htlinie die Kosten der Telefonleitung na[X.]h Vertragsabs[X.]hluss, soweit der Unternehmer eine sol[X.]he Telefonleitung eingeri[X.]htet hat, das heißt besondere Situationen, in denen der Verbrau[X.]her mit dem Unternehmer Kontakt aufnimmt. Demgegenüber regelt Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] jegli[X.]he Form der Kontaktaufnahme des Nutzers zum Diensteanbieter unabhängig von dem eingesetzten Kommunikationsmittel und unabhängig davon, ob ein Vertragss[X.]hluss bevorsteht oder bereits erfolgt ist.

f) Der Verstoß der [X.] gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist spürbar im Sinne von § 3a UWG (§ 3 Abs. 2 Satz 1 UWG aF). Die in Art. 5 der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] und § 5 Abs. 1 [X.] festgelegten Informationsanforderungen gelten na[X.]h Art. 7 Abs. 5 in Verbindung mit [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.], in dem Art. 5 der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] angeführt ist, stets als wesentli[X.]h. Werden Informationen vorenthalten, die das Unionsre[X.]ht als wesentli[X.]h einstuft, ist zuglei[X.]h das Erfordernis der Spürbarkeit erfüllt (vgl. [X.], [X.], 842 Rn. 25 - [X.]; [X.], 392 Rn. 23 - Bu[X.]hungssystem II, jeweils mwN).

g) Die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, der Unterlassungsanspru[X.]h sei hinsi[X.]htli[X.]h der gesamten Produktpalette der [X.] begründet und ni[X.]ht auf diejenigen Produkte der [X.] bes[X.]hränkt, bei denen im Verhältnis zur Klägerin ein [X.]verhältnis bestehe, weil eine betriebs- und keine produktbezogene Verletzungshandlung vorliege, greift die Revision ni[X.]ht an. Diese Beurteilung lässt au[X.]h keinen Re[X.]htsfehler erkennen.

III. Eine Vorlage an den Geri[X.]htshof der [X.] na[X.]h Art. 267 Abs. 1 Bu[X.]hst. b und Abs. 3 A[X.]V ist ni[X.]ht veranlasst.

1. Die Beantwortung der streitents[X.]heidenden Frage, ob die Bereitstellung einer Telefonnummer als Mehrwertdienstenummer im Rahmen einer Anbieterkennzei[X.]hnung als unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] anzusehen ist, unterliegt im Hinbli[X.]k auf die Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs der [X.] vom 16. Oktober 2008 ([X.], 3553 - [X.]) keinen vernünftigen Zweifeln, so dass ein Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen ni[X.]ht geboten ist (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]/81, [X.]. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - [X.]). Das Verhältnis der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] zur Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] ist angesi[X.]hts der Erwägungsgründe beider Ri[X.]htlinien und im Hinbli[X.]k auf Art. 6 Abs. 8 der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] ebenfalls ni[X.]ht zweifelhaft und erfordert keine Anrufung des Geri[X.]htshofs der [X.].

2. Die Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs der [X.] vom 16. Oktober 2008 ([X.], 3553 - [X.]) bedarf entgegen der Ansi[X.]ht der Revision keiner Klarstellung. Der Geri[X.]htshof der [X.] hat darin ausgeführt, die Mitteilung der Adresse der elektronis[X.]hen Post und eine elektronis[X.]he [X.], über die si[X.]h die Nutzer des Dienstes im [X.] an den Diensteanbieter wenden könnten, worauf dieser mit elektronis[X.]her Post antworte, genüge dann ni[X.]ht den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.], wenn ein Nutzer des Dienstes na[X.]h elektronis[X.]her Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronis[X.]hen Netz habe und diesen um Zugang zu einem anderen, ni[X.]htelektronis[X.]hen Kommunikationsweg ersu[X.]he ([X.], 3553 Rn. 36, 38 - [X.]). Diese von der Revision als wi[X.]prü[X.]hli[X.]h angegriffenen Ausführungen betreffen den Ausnahmefall, dass ein Nutzer na[X.]h bereits erfolgter elektronis[X.]her Kontaktaufnahme wegen fehlenden Zugangs zum elektronis[X.]hen Netz si[X.]h an den Diensteanbieter wendet und ihn um einen ni[X.]htelektronis[X.]hen Kommunikationsweg ersu[X.]ht. Um einen derartigen Sa[X.]hverhalt geht es im Streitfall ni[X.]ht.

IV. Dana[X.]h ist die Revision der [X.] mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurü[X.]kzuweisen.

Büs[X.]her                         S[X.]haffert                            Löffler

                 S[X.]hwonke                        Fed[X.]en

Meta

I ZR 238/14

25.02.2016

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 2. Oktober 2014, Az: 6 U 219/13, Urteil

§ 3a UWG, Art 5 Abs 1 Buchst c EGRL 31/2000, § 5 Abs 1 Nr 2 TMG, Art 6 Abs 1 Buchst c EURL 83/2011, Art 6 Abs 1 Buchst f EURL 83/2011, Art 6 Abs 8 EURL 83/2011, Art 21 EURL 83/2011

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.02.2016, Az. I ZR 238/14 (REWIS RS 2016, 15494)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15494

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