Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2007, Az. I ZR 190/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4077

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[X.]/04 Verkündet am: 26. April 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja
[X.]-Versicherung Richtlinie 2000/31/[X.] und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesell-schaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") Art. 5 Abs. 1 lit. c Dem [X.] werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/[X.] und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ([X.]. [X.] Nr. L 178 vom 17. Juli 2000, [X.]) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist ein Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie verpflichtet, vor Vertragsabschluss mit einem Nutzer des Dienstes eine Telefonnummer an-zugeben, um eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effi-ziente Kommunikation zu ermöglichen? 2. Falls die Frage zu 1 verneint wird: a) Muss ein Diensteanbieter neben der Angabe der Adresse der elek-tronischen Post vor einem Vertragsschluss mit einem Nutzer des [X.] nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie einen zweiten Kommunikations-weg eröffnen? b) [X.]: [X.] es für einen zweiten Kommunikationsweg aus, dass der Diensteanbieter eine [X.] einrichtet, mit der der [X.] sich über das [X.] an den Diensteanbieter wenden kann, und die Beantwortung der Anfrage des Nutzers durch den Diensteanbieter mittels E-Mail erfolgt? [X.], [X.]. v. 26. April 2007 - [X.]/04 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 25. Januar 2007 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Bergmann beschlossen: [X.] Das Verfahren wird ausgesetzt. I[X.] Dem [X.] werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/[X.] und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der [X.], insbesondere des elektronischen Geschäfts-verkehrs, im Binnenmarkt ([X.]. [X.] Nr. L 178 vom 17. Juli 2000, [X.]) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist ein Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie verpflichtet, vor Vertragsabschluss mit einem Nutzer des Dienstes eine Telefonnummer anzugeben, um eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ermöglichen? 2. Falls die Frage zu 1 verneint wird: a) Muss ein Diensteanbieter neben der Angabe der Adresse der elektronischen Post vor einem Vertragsschluss mit einem Nutzer des Dienstes nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie einen zweiten Kommunikationsweg eröffnen? - 3 - b) [X.]: [X.] es für einen zweiten Kommunika-tionsweg aus, dass der Diensteanbieter eine [X.] einrichtet, mit der der Nutzer sich über das [X.] an den Diensteanbieter wenden kann, und die Be-antwortung der Anfrage des Nutzers durch den Dienste-anbieter mittels E-Mail erfolgt? Gründe: [X.] Die [X.], ein Versicherungsunternehmen, bietet [X.] an. Sie wirbt Kunden ausschließlich über das [X.]. Auf ihren [X.]seiten gibt die [X.] ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse, nicht aber ihre Telefonnummer an. Individuelle Fragen kann ein Interessent über eine [X.]-[X.] an die [X.] richten. Die Antworten versendet die [X.] per E-Mail. Ihre Telefonnummer teilt sie Kunden erst nach Abschluss eines Versicherungsvertrags mit. 1 Der Kläger, der [X.] und [X.], hat geltend gemacht, die [X.] sei verpflichtet, im Rahmen ihres [X.]auftritts ihre [X.] anzugeben. Nur so sei die gesetzlich vorgesehene unmittelbare [X.] zwischen einem Interessenten und der [X.]n gewährleistet. 2 Der Kläger hat beantragt, 3 die [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, - 4 - 1. Endverbrauchern im [X.] unter der Adresse [X.]. .de Angebote von Versiche- rungsleistungen zu unterbreiten und die Möglichkeit des [X.] anzubieten, ohne durch Angabe einer Telefonnummer die unmittelbare Kommunikation des Verbrauchers mit dem Versicherer zu ermöglichen, hilfsweise 2. auf der [X.]seite mit der Adresse [X.]. .de Angebote von Versiche- rungsleistungen zu unterbreiten und die Möglichkeit des [X.] anzubieten, wie in der Anlage [X.] wiedergegeben. Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. 4 Das [X.] hat die [X.] nach dem Hauptantrag verurteilt. Auf die Berufung der [X.]n hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen ([X.] NJW-RR 2004, 1045). 5 Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.], mit der er die Verurteilung der [X.]n weiterverfolgt. Die [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen. 6 I[X.] Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/[X.] und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der [X.], insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im [X.] - 5 - nenmarkt ([X.]. [X.] Nr. L 178 vom 17. Juli 2000, [X.]) ab. Vor einer Entschei-dung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 [X.] eine Vorabentscheidung zu den im Be-schlusstenor gestellten Fragen einzuholen. 8 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bereitstellung einer tele-fonischen Kontaktaufnahme sei nicht zwingend erforderlich, um eine unmittel-bare Kommunikation zu ermöglichen. Diese sei auch über die bereitgestellte [X.] und die Beantwortung der Fragen von Interessenten durch [X.] der [X.]n per E-Mail möglich. In die Kommunikation zwischen den Interessenten und der [X.]n seien selbständig tätige Dritte nicht zwischen-geschaltet. Auch in zeitlicher Hinsicht werde eine unmittelbare Kommunikation mit der [X.]n erreicht. Diese beantworte Anfragen nach eigenen Angaben innerhalb von 30 bis 60 Minuten. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen sei eine von diesem gestellte [X.] innerhalb [X.] von der [X.]n beantwortet worden. 2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1 u. 2 Nr. 2 [X.] und aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu, wenn die [X.] nach § 5 Satz 1 Nr. 2 TMG zur Angabe einer Telefonnum-mer im Rahmen ihrer [X.]präsentation verpflichtet ist. 9 a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann auf Unterlassung in Anspruch ge-nommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder [X.] zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze). [X.]S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 [X.] u.a. die Bestimmungen zur Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/[X.]. Hierzu zählt die Bestimmung des § 5 TMG, die an die Stelle des 10 - 6 - wortgleichen § 6 [X.] getreten ist (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr [Elektronischer Geschäftsverkehr - Gesetz [X.]G] BT-Drucks. 14/6098, [X.]; vgl. auch [X.], [X.]. [X.], [X.], 159 [X.] 15 = [X.], 1507 - Anbieterkennzeichnung im [X.]). Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/[X.] müssen [X.] den Nutzern des Dienstes und den zuständigen Behörden Angaben, ein-schließlich der Adresse der elektronischen Post, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten, die es ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren. Diese Bestimmung ist im [X.] Recht durch § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG (= § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.] a.F.) umgesetzt worden. Sowohl Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/[X.] als auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG erfordern nach ihrem Wortlaut keine Angabe einer Telefonnummer, unter der der Diensteanbieter erreichbar ist. 11 b) Die Angabe einer Telefonnummer könnte jedoch nach Sinn und Zweck des Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/[X.] erforderlich sein, um eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer zu ermöglichen. 12 In der [X.] Rechtsprechung und im Schrifttum ist umstritten, ob die Möglichkeit zu einer unmittelbaren Kommunikation zwingend voraussetzt, dass eine telefonische Kontaktaufnahme eröffnet wird (von der Notwendigkeit der Angabe einer Telefonnummer gehen aus: [X.] GRUR-RR 2005, 24; Fezer/Mankowski, UWG, § 4-S 12 Rdn. 149; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2004, § 6 Rdn. 25; [X.]/[X.], Fernabsatzrecht im [X.], Rdn. 372; [X.], [X.], 782, 783; Kaestner/[X.], [X.], 13 - 7 - 1011, 1013; [X.], GRUR 2003, 759; Stickelbrock, GRUR 2004, 111, 113; a.[X.], [X.] 2001, 80, 81; [X.] in Hoeren/[X.], Handbuch Multimedia-Recht (Stand August 2006), [X.]. 13.4 Rdn. 127 f.). Auch die Begründung zum Regierungsentwurf des [X.]G (BT-Drucks. 14/6098, [X.]) sieht es als erforder-lich an, dass der Diensteanbieter eine Telefonnummer angibt, um eine unmit-telbare Kommunikation zu ermöglichen. Für diese Ansicht spricht, dass nur telefonisch und nicht per E-Mail oder Telefax eine Kommunikation in Form von Rede und Gegenrede im Sinne eines echten Dialogs möglich ist. Zudem erleichtert die Einrichtung eines Telefonan-schlusses dem Nutzer die Kontaktaufnahme, der so nicht allein auf eine schrift-liche Kommunikation mit dem Diensteanbieter verwiesen wird. 14 Andererseits könnten E-Mail, Computer- und Telefax auch den [X.] genügen, die an eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zu [X.] sind. Entsprechend wird in der Rechtsprechung angenommen, dass neben der E-Mail-Adresse die Angabe einer Telefaxnummer ausreicht (österreichi-scher [X.], [X.]. v. 18.11.2003 - 4 Ob 219/03, [X.], 599, 601 = CR 2004, 684). Die Notwendigkeit, telefonische Anfragen von Interessenten zu beantwor-ten, würde die [X.] zwingen, ihr Geschäftskonzept einer Kundenakquisition ausschließlich über das [X.] zu ändern. Die [X.] würde in ihrer Ge-schäftstätigkeit eingeschränkt, obwohl die Richtlinie 2000/31/[X.] nach ihren Er-wägungsgründen 4 bis 6 gerade auf den Abbau von Hemmnissen, auf die Wei-terentwicklung der Dienste der Informationsgesellschaft in der [X.] und auf die Nutzung der Chancen des Binnenmarktes durch den elektronischen Geschäftsverkehr abzielt. Zudem würde die Einrichtung eines Telefonanschlus-ses nicht notwendigerweise eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zwischen Nutzer und Diensteanbieter erlauben. Wird die Telefonnummer als Mehrwertdienstenummer eingerichtet, könnten potentielle Nutzer durch die [X.] - 8 - mit verbundenen zusätzlichen Kosten von einer Kontaktaufnahme abgehalten werden. Einschränkungen der Erreichbarkeit in zeitlicher und kapazitätsmäßiger Hinsicht könnten die Kontaktaufnahme erschweren und weitere Reglementie-rungen erfordern. 16 3. Ist die [X.] zur Angabe einer Telefonnummer nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/[X.] nicht verpflichtet, wäre das mit dem Hilfsantrag zu 2 verfolgte Verbot auszusprechen, wenn die [X.] nach dieser Bestim-mung der Richtlinie verpflichtet wäre, neben der Kontaktmöglichkeit im Wege der elektronischen Post einen weiteren Kommunikationsweg zu ihr zu eröffnen und die von ihr eingerichtete [X.] diesen Anforderungen nicht genügt. a) Die Notwendigkeit, einen zweiten Kommunikationsweg zu eröffnen, ist in Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/[X.] nicht ausdrücklich [X.]. Auch der Formulierung "einschließlich seiner Adresse der elektronischen Post" lässt sich das Erfordernis eines zweiten [X.] neben der Angabe der E-Mail-Adresse nicht zwingend entnehmen. Allerdings hat der [X.] Oberste Gerichtshof zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 des [X.] [X.] (öECG), durch das die Richtlinie 2000/31/[X.] umge-setzt worden ist (§ 31 Abs. 2 öECG), angenommen, neben der Angabe der elektronischen Postadresse sei mindestens ein anderer individueller Kommuni-kationsweg erforderlich (ö[X.] [X.], 599, 601). 17 b) Sollte ein zweiter Kommunikationsweg nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/[X.] vom Diensteanbieter eingerichtet werden müssen, kommt es für die Entscheidung des Streitfalls darauf an, ob neben der Angabe der E-Mail-Adresse die Einrichtung einer [X.], mit der sich der Nutzer über das [X.] mit schriftlichen Anfragen an den Diensteanbieter wenden kann, der diese nach seiner Ankündigung innerhalb einer Stunde per E-Mail 18 - 9 - beantwortet, den Anforderungen an eine schnelle Kontaktaufnahme und unmit-telbare und effiziente Kommunikation [X.]. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/[X.] genügt. Zwar hat nicht jeder [X.]nutzer eine eigene E-Mail-Adresse. Gleichwohl spricht für eine solche Auslegung, dass von einem [X.]nutzer erwartet werden kann, dass er über die für die Kommunikation im [X.] verfügt, wenn er sich an einen nach seinem Geschäftsmodell vor Vertragsschluss nur im [X.] präsenten Diensteanbieter wenden will. [X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.07.2003 - 5 O 120/03 - [X.], Entscheidung vom 17.03.2004 - 20 U 222/03 -

Meta

I ZR 190/04

26.04.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2007, Az. I ZR 190/04 (REWIS RS 2007, 4077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4077

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