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Das Telemediengesetz trat am 14. Mai 2024 außer Kraft. Es wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz abgelöst.
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.8.2021 I 3544
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
31.12.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
26.11.2020 | Synopse |
Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.
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