Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2016, Az. I ZR 238/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15555

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:250216UIZR238.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I ZR 238/14
Verkündet am:

25.
Februar 2016

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Mehrwertdienstenummer
[X.] § 3a; e-[X.]ommer[X.]e-Ri[X.]htlinie Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.]; [X.] § 5 Abs. 1 Nr.
2; Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] und f, Art. 6 Abs. 8, Art. 21
a)
Der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner [X.]seite als Mög-li[X.]hkeit für eine Kontaktaufnahme
neben seiner E-Mail-Adresse eine kosten-pfli[X.]htige Mehrwertdienstenummer angibt, stellt damit keinen weiteren Kom-munikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des §
5 Abs.
1 Nr.
2 [X.] an eine effiziente Kommunikation entspri[X.]ht.
b)
Die Informationspfli[X.]hten na[X.]h der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] und na[X.]h der Ri[X.]ht-linie 2011/83/[X.] bestehen im Grundsatz unabhängig voneinander.
[X.], Urteil vom 25. Februar 2016 -
I ZR 238/14 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 25.
Februar 2016 dur[X.]h [X.] Dr.
Büs[X.]her, die Ri[X.]hter Prof.
Dr.
S[X.]haffert, Dr.
Löffler, die Ri[X.]hterin Dr.
S[X.]hwonke und [X.] Fed[X.]en

für Re[X.]ht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-geri[X.]hts [X.] vom 2. Oktober 2014 wird auf Kosten der [X.] zurü[X.]kgewiesen.

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:
Die Parteien vertreiben über das [X.] eine Vielzahl unters[X.]hiedli[X.]her Produkte. Zu ihrem Produktprogramm gehören Fahrradanhänger.

Die Beklagte gab am 15.
September 2012 auf ihrer [X.]seite als Mög-li[X.]hkeit für eine Kontaktaufnahme neben ihrer Postans[X.]hrift eine
E-Mail-Adresse und
eine Telefonnummer sowie die dafür anfallenden Kosten von 49
Cent pro Minute aus dem Festnetz und bis zu 2,99 pro Minute aus dem Mobilfunknetz an. Sie verwies außerdem im [X.] auf eine mit dieser Te-1
2
-
3
-
lefonnummer und deren Kosten identis[X.]he Telefaxnummer.
Ein Kontaktformular im [X.] stellte die Beklagte den Nutzern ni[X.]ht zur Verfügung.

Die Klägerin sieht in dem Verweis auf eine kostenpfli[X.]htige
Mehrwert-dienstenummer einen Verstoß gegen die Verpfli[X.]htung
der [X.], als [X.] eine s[X.]hnelle, unmittelbare
und effiziente
Kommunikation
zu ihr zu ermögli[X.]hen.

Die Klägerin hat -
soweit für die Revision von Bedeutung -
beantragt,

die Beklagte unter Androhung näher bezei[X.]hneter Ordnungsmittel zu verurtei-len, es zu unterlassen, im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr zu Zwe[X.]ken des [X.] im Rahmen der Anbieterkennzei[X.]hnung auf eine kostenpfli[X.]htige Mehrwert-dienstenummer zu verweisen, wenn dies ges[X.]hieht wie
aus na[X.]hstehend ein-geblendeter Anlage [X.] ersi[X.]htli[X.]h:

3
4
-
4
-

-
5
-

-
6
-

Das Landgeri[X.]ht ([X.], [X.], 615) hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben ([X.], [X.], 17 = [X.], 1478). Mit ihrer vom Beru-fungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision, deren Zurü[X.]kweisung die Klägerin [X.], verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Ents[X.]heidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat den Unterlassungsantrag als na[X.]h §
8
Abs.
1 und 3, §§
3, 4 Nr.
11
[X.] in Verbindung mit §
5 Abs.
1 Nr. 2 [X.] und §
5a Abs. 2 und 4 [X.] für begründet era[X.]htet. Dazu
hat es ausgeführt:

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union zu der dem §
5 Abs.
1 Nr.
2 [X.] zugrunde liegenden Bestimmung des Art.
5 Abs.
1 Bu[X.]hst.
[X.] der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesells[X.]haft, insbesondere des elektronis[X.]hen Ges[X.]häftsver-kehrs, im Binnenmarkt müsse der Nutzer Angaben erhalten, die es ihm ermög-li[X.]hten, s[X.]hnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren. Eine telefonis[X.]he Kontaktaufnahme sei dem Grunde na[X.]h zwar ein unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg. Angesi[X.]hts der von der [X.] geforderten, an der oberen Grenze der ge-mäß §
66d Abs.
1 [X.] für sogenannte Premium-Dienste zulässigen Verbin-dungspreise
liegenden Entgelte
stelle die Angabe ihrer Mehrwertdienstenum-mer jedo[X.]h keine effiziente Kontaktmögli[X.]hkeit dar.

5
6
7
-
7
-
I[X.] Die gegen diese Beurteilung geri[X.]htete Revision der [X.] hat keinen Erfolg. Das Berufungsgeri[X.]ht ist im Ergebnis zutreffend
davon [X.], dass der
Klägerin
der geltend gema[X.]hte
Unterlassungsanspru[X.]h ge-mäß
§
8 Abs.
1
und
3, §§
3, 4 Nr. 11
[X.] aF
in Verbindung mit §
5 Abs.
1 Nr.
2 [X.] zusteht.
Na[X.]h der
na[X.]h Erlass des Berufungsurteils in [X.] [X.] Änderung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb ergibt si[X.]h der Klageanspru[X.]h aus §
8 Abs.
1
und
3 Nr. 1, §§ 3, 3a [X.] in Verbindung mit §
5 Abs. 1 Nr.
2 [X.]. In der Sa[X.]he hat si[X.]h dadur[X.]h ni[X.]hts geändert ([X.], Urteil vom 14.
Januar
2016 -
I
ZR 61/14, [X.], 516 Rn. 11 = [X.], 581

-
Wir helfen im Trauerfall).

1. Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Be-stimmung des §
5 Abs.
1 Nr.
2 [X.] eine Marktverhaltensregelung im Sinne von §
3a [X.] (§ 4 Nr. 11 [X.] aF) darstellt.

a) §
3a [X.] (§ 4 Nr. 11 [X.] aF) setzt voraus, dass eine Zuwiderhand-lung
gegen eine gesetzli[X.]he Vors[X.]hrift vorliegt,
die au[X.]h dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den Vors[X.]hrif-ten, die im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbrau[X.]her, au[X.]h das Verhalten von Unternehmen regeln, gehören diejenigen Vors[X.]hriften, die der Umsetzung des Art. 5 der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] dienen (vgl. Erwägungs-gründe
Nr. 7, 10 und 11 der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.]). Als Bestimmungen, die die Informationspfli[X.]hten zur Anbieterkennzei[X.]hnung regeln, kommt ihnen als Ver-brau[X.]hers[X.]hutzvors[X.]hriften eine auf die Lauterkeit des [X.] bezogene S[X.]hutzfunktion zu. Die Informationspfli[X.]hten des §
5 Abs.
1 Nr.
2 [X.], der Art.
5 Abs.
1 Bu[X.]hst.
[X.] der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] in deuts[X.]hes Re[X.]ht
umsetzt, dienen
der Transparenz von ges[X.]häftsmäßig erbra[X.]hten Telemediendiensten und dabei au[X.]h dem Verbrau[X.]hers[X.]hutz. Der Umstand, dass die Informations-pfli[X.]hten gegenüber der Allgemeinheit der Nutzer -
Verbrau[X.]her und Unterneh-8
9
10
-
8
-
mer -
bestehen, steht dem ni[X.]ht entgegen. Sie
stellen daher [X.] im Sinne von §
3a [X.] (§ 4 Nr. 11 [X.] aF) dar (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Juli 2006 -
I
ZR 228/03, [X.], 159 Rn. 15 = [X.], 1507

-
Anbieterkennzei[X.]hnung im [X.], zu § 6 TDG aF; Bes[X.]hluss vom 26.
April 2007 -
I [X.], [X.], 723 Rn. 9 = [X.], 797 -
[X.]-Versi[X.]herung; [X.] in [X.]/Bornkamm, [X.], 34.
Aufl., §
3a
Rn.
1.309
f.; Mün[X.]hKomm.[X.]/S[X.]haffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 322, jeweils mwN).
Daran ändert au[X.]h der Umstand ni[X.]hts, dass Verstöße gegen §
5 Abs.
1 [X.] als Ordnungswidrigkeit gemäß §
16 Abs.
2 [X.] sanktioniert sind (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juli 2015 -
I
ZR 29/12, [X.], 392
Rn. 16 = [X.], 467
-
Bu[X.]hungssystem II).

b) Die Anerkennung dieser Bestimmung als Marktverhaltensregelung im Sinne von §
3a [X.] (§
4 Nr.
11 [X.] aF) ist mit dem Unionsre[X.]ht vereinbar. Die Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] über unlautere Ges[X.]häftspraktiken hat in ihrem An-wendungsberei[X.]h (Art. 3 der Ri[X.]htlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsre[X.]hts geführt. Sie regelt die Frage der Unlauterkeit von Ge-s[X.]häftspraktiken im Ges[X.]häftsverkehr zwis[X.]hen Unternehmen und Verbrau-[X.]hern abs[X.]hließend. Dementspre[X.]hend kann ein Verstoß gegen nationale [X.] eine Unlauterkeit na[X.]h § 3a [X.] (§ 4 Nr. 11 [X.] aF) grundsätz-li[X.]h nur no[X.]h begründen, wenn die betreffenden Regelungen eine Grundlage im Unionsre[X.]ht haben (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2010 -
I [X.], [X.], 652 Rn. 11 = [X.], 872 -
Costa [X.]; Urteil vom 31. Mai 2012
-
I
ZR 45/11, [X.], 949 Rn. 47 = [X.], 1086 -
Missbräu[X.]hli[X.]he Vertragsstrafe, mwN). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vors[X.]hrift
des §
5 Abs.
1 Nr.
2 [X.] hat ihre Grundlage in Art.
5 Abs. 1 Bu[X.]hst.
[X.] der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.]
und setzt die unionsre[X.]htli[X.]hen Regelungen über die allgemeinen Informationspfli[X.]hten der Diensteanbieter in das nationale Re[X.]ht um.
Daraus folgt zuglei[X.]h, dass §
5 Abs.
1 Nr.
2 [X.] ri[X.]htlinienkonform, also vor allem [X.]
-
9
-
ter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Zwe[X.]ks der Ri[X.]htlinie, auszulegen ist (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Dezember 2011
I
ZR
190/10, [X.], 842 Rn.
21 = [X.], 1096
Neue Personenkraftwagen
I, mwN).

2. Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, dass die Beklagte Dienste-anbieter im Sinne von §
2 Nr.
1 [X.] ist und es si[X.]h bei ihrem [X.]angebot um einen ges[X.]häftsmäßigen, gegen Entgelt angebotenen Telemediendienst im Sinne von §
5 Abs.
1 [X.] handelt, der eine Pfli[X.]ht zur Anbieterkennzei[X.]hnung begründet. Diese Annahme
wird von der Revision ni[X.]ht angegriffen und lässt keinen Re[X.]htsfehler erkennen.

3. Die Beklagte hat neben ihrer E-Mail-Adresse
keinen weiteren [X.] zur Verfügung gestellt, der den Anforderungen des §
5 Abs.
1 Nr.
2 [X.] an eine unmittelbare und effiziente Kommunikation entspri[X.]ht.

a) Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift haben Diensteanbieter für ges[X.]häftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien Angaben, die eine s[X.]hnelle elektronis[X.]he Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen er-mögli[X.]hen, eins[X.]hließli[X.]h der Adresse der elektronis[X.]hen Post, lei[X.]ht erkenn-bar, unmittelbar errei[X.]hbar und ständig verfügbar zu halten. Diese Vors[X.]hrift dient der Umsetzung von Art.
5 Abs.
1 Bu[X.]hst.
[X.] der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.]. Da-na[X.]h
müssen Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes und den zuständigen Behörden Angaben, eins[X.]hließli[X.]h der Adresse der elektronis[X.]hen Post, lei[X.]ht erkennbar, unmittelbar errei[X.]hbar und ständig verfügbar halten, die es ermögli-[X.]hen, s[X.]hnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren. Der Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Uni-on hat ents[X.]hieden, dass der Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes vor Vertragss[X.]hluss neben
der
Adresse der elektronis[X.]hen Post weitere Informatio-nen zur Verfügung zu stellen
hat, die eine s[X.]hnelle Kontaktaufnahme und eine 12
13
14
-
10
-
unmittelbare und effiziente Kommunikation ermögli[X.]hen. Diese Informationen müssen ni[X.]ht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elekt-ronis[X.]he [X.] betreffen, über die si[X.]h die Nutzer des Dienstes im In-ternet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektroni-s[X.]her Post antwortet ([X.], Urteil vom 16.
Oktober 2008 -
[X.]/07, [X.]. 2008, [X.] = [X.], 3553 Rn.
40 -
Verbrau[X.]herzentrale Bundesverband/
DIV). Als Kommunikationswege, die den Kriterien einer unmittelbaren und effi-zienten Kommunikation genügen, können au[X.]h ein persönli[X.]her Kontakt mit einer verantwortli[X.]hen Person in den Räumen des Diensteanbieters oder eine Kommunikation über Telefax angesehen werden ([X.], [X.], 3553 Rn.
31, 35 -
Verbrau[X.]herzentrale Bundesverband/DIV). Der Diensteanbieter ist aber in jedem Fall
verpfli[X.]htet, den Nutzern der Dienste neben seiner Adresse der elektronis[X.]hen Post einen weiteren s[X.]hnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen ([X.], [X.], 3553 Rn.
25 -
Verbrau[X.]herzentrale Bundesverband/DIV). Diesen Maßstäben genügen die von der [X.] eröffneten Kontaktaufnahmemögli[X.]hkeiten ni[X.]ht.

b) Vergebli[X.]h beruft si[X.]h die Revision auf die S[X.]hlussanträge des Gene-ralanwalts Colomer vom 15.
Mai 2008 ([X.]/07). Dessen Auffassung, dass der Gedanke des Verbrau[X.]hers[X.]hutzes für die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst.
[X.] der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] ni[X.]ht maßgebli[X.]h sei und diese
Vors[X.]hrift den Diensteanbieter nur zur Angabe einer Adresse der elektronis[X.]hen Post und ni[X.]ht au[X.]h zur Vorhaltung eines zweiten [X.] verpfli[X.]hte, um Anfragen des Nutzers entgegenzunehmen (Rn. 45, 49, 51 der S[X.]hlussanträge), hat si[X.]h der Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union ni[X.]ht anges[X.]hlossen
([X.], [X.], 3553 Rn.
17, 22, 25
-
Verbrau[X.]herzentrale Bundesverband/DIV).

15
-
11
-
[X.]) Ohne Erfolg ma[X.]ht die Revision geltend, die Beklagte habe ihre aus Art.
5 Abs. 1
Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.]
und
§
5 Abs.
1 Nr.
2 [X.] fol-genden Informationspfli[X.]hten dadur[X.]h erfüllt, dass sie neben der in jedem Fall anzugebenden E-Mail-Adresse ("Adresse der elektronis[X.]hen Post") au[X.]h ihre (Post-)Ans[X.]hrift angebe. Die Verpfli[X.]htung zur Angabe einer Ans[X.]hrift ergibt si[X.]h aus §
5 Abs.
1 Nr.
1 [X.], der Art.
5 Abs.
1 Bu[X.]hst.
b der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] in deuts[X.]hes
Re[X.]ht umsetzt. Sie besteht neben den eigenständi-gen Informationspfli[X.]hten aus Art.
5 Abs.
1 Bu[X.]hst.
[X.] der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.]
und
§
5 Abs.
1 Nr.
2 [X.]. Zudem genügt der Postverkehr ni[X.]ht dem Gebot der vom Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union geforderten hinrei[X.]hend zügigen Kommunikation (vgl. [X.], [X.], 3553 Rn.
31, 35 -
Verbrau[X.]herzentrale Bundesverband/DIV). Der Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union hat die Ver-pfli[X.]htung zur Angabe einer Postans[X.]hrift dementspre[X.]hend au[X.]h ni[X.]ht im Zu-sammenhang mit der Nennung der Kommunikationswege erwähnt, die als im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] hinrei[X.]hend anzu-sehen sind
(vgl. [X.], [X.], 3553 Rn. 18, 31 -
Verbrau[X.]herzentrale Bundesverband/DIV).

d) Ohne Bedeutung für die Ents[X.]heidung des Streitfalls ist es, dass
die Beklagte ausweisli[X.]h
der
in den Unterlassungsausspru[X.]h eingeblendeten Inter-netseiten
in ihrem [X.]
zusätzli[X.]h auf eine Telefaxnummer hinweist. Au[X.]h wenn eine Kommunikationsmögli[X.]hkeit über Telefax grundsätzli[X.]h als im Sinne von §
5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] hinrei[X.]hender Kommunikationsweg angesehen werden kann, gilt bezogen auf den von der [X.] bereit gestellten Telefax-ans[X.]hluss ni[X.]hts anderes als für die angegebene Telefonnummer, weil für die Nutzung des Telefax dieselben Entgelte wie für die Nutzung der telefonis[X.]hen Kommunikation anfallen.

16
17
-
12
-

e) Die von der [X.] eröffnete Mögli[X.]hkeit der Kontaktaufnahme über eine kostenpfli[X.]htige Mehrwertdienstenummer genügt ni[X.]ht den [X.] des
§
5 Abs.
1 Nr.
2 [X.].

[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die Kosten einer telefoni-s[X.]hen Rü[X.]kfrage beim Diensteanbieter stellten eine erhebli[X.]he Hürde für viele
Verbrau[X.]her dar und könnten diese
unter Umständen von einer Kontaktauf-nahme abhalten. Von einer effizienten -
im Sinne einer
wirksamen und wirt-s[X.]haftli[X.]hen -
Kontaktmögli[X.]hkeit könne ni[X.]ht mehr ausgegangen werden, wenn die Kosten geeignet seien, eine erhebli[X.]he Anzahl der angespro[X.]henen Kunden von einer
telefonis[X.]hen Kontaktaufnahme abzuhalten. Dies sei bei Telefonkos-gemäß §
66d Abs.
1 [X.] für sogenannte "Premium-Dienste" zulässigen Ver-bindungspreise lägen, der Fall. Die damit verbundene Kostenersparnis der [X.], die ihr einen [X.]vorteil gegenüber den Mitbewerbern ver-s[X.]haffen könne, sei ni[X.]ht mit den verbrau[X.]herpolitis[X.]hen Zielen von §
5 [X.] vereinbar. Dies gelte au[X.]h deshalb, weil das [X.] geeignet sei, für die Beklagte eine weitere Einnahmequelle zu generieren. Diese Beurteilung hält der revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung im Ergebnis stand.

bb) Das Berufungsgeri[X.]ht hat zutreffend angenommen, dass ein Tele-fonanruf na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union grundsätzli[X.]h als eine unmittelbare und effiziente Kommunikation angesehen werden kann (vgl. [X.], [X.], 3553 Rn. 28 -
Verbrau[X.]herzentrale Bun-desverband/DIV).

[X.][X.]) Die mit einer Kontaktaufnahme mit der [X.] verbundenen, über den
Grundtarif für einen Telefonanruf hinausgehenden Kosten stehen der An-nahme eines effizienten [X.] entgegen. Dies ergibt die Ausle-18
19
20
21
-
13
-
gung von §
5 Abs.
1 Nr.
2 [X.] und des Art.
5 Abs.
1 Bu[X.]hst.
[X.] der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.].

(1) Weder aus
dem Wortlaut no[X.]h aus der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte von Art.
5 Abs.
1 Bu[X.]hst.
[X.] der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.]
und
§
5 Abs.
1 Nr.
2 [X.] ergibt si[X.]h
allerdings, dass die vom Diensteanbieter zur Verfügung zu stellen-den Wege
für eine Kontaktaufnahme für die
Nutzer kostenlos sein müssen
(vgl. au[X.]h [X.], jurisPR-ITR 2/2009 Anm. 2
unter [X.]; He[X.]kmann in He[X.]kmann, ju-risPK-[X.]re[X.]ht, 4.
Aufl., [X.]. 4.2 Rn.
259; Mi[X.]klitz/S[X.]hirmba[X.]her in Spind-ler/[X.], Re[X.]ht der elektronis[X.]hen Medien, 3.
Aufl., §
5 [X.] Rn. 58; Mül-ler-Broi[X.]h, [X.], § 5 Rn. 9). Beide Bestimmungen s[X.]hließen eine Kostenbelas-tung für die
Nutzer ni[X.]ht s[X.]hon im
Grundsatz aus. Die Nutzer haben
daher bei
einer Kontaktaufnahme mit der Nutzung eines Kommunikationsmittels die übli-[X.]herweise anfallenden [X.]e zu tragen.
Das sind die Kosten, die für den Versand einer E-Mail,
eines Telefaxes
oder eines
Anrufs
aus dem Fest-netz oder aus dem Mobilfunknetz
anfallen. Ein
Diensteanbieter ist mithin ni[X.]ht verpfli[X.]htet, eine gebührenfreie Telefonnummer einzuri[X.]hten.

(2) Gegen eine Vereinbarkeit der Einri[X.]htung einer Mehrwertdienste-nummer mit §
5 Abs.
1 Nr.
2 [X.] und Art.
5 Abs.
1 Bu[X.]hst.
[X.] der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] spri[X.]ht zunä[X.]hst der Wortlaut dieser
Bestimmungen, die mit der Angabe von Kontaktmögli[X.]hkeiten eine s[X.]hnelle, unmittelbare und effiziente Kommunikation ermögli[X.]hen sollen. Wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend [X.] hat, können über den übli[X.]hen [X.]en liegende und von der vom Anrufer einer Mehrwertdienstenummer ni[X.]ht immer beeinflussbaren Länge eines Telefonats abhängige Telefonkosten den Nutzer eines Telemedi-endienstes von einer Kontaktaufnahme abhalten ([X.], [X.], 723 Rn.
15 -
[X.]-Versi[X.]herung).
Sie können deshalb ni[X.]ht als effizient angese-hen werden.
22
23
-
14
-

(3) Gegen die Qualifikation einer Mehrwertdienstenummer als effiziente Mögli[X.]hkeit der Kontaktaufnahme spri[X.]ht außerdem der Sinn und Zwe[X.]k der vorstehend genannten Bestimmungen. Sie sehen nähere Angaben zur Anbie-terkennzei[X.]hnung im Interesse des Verbrau[X.]hers[X.]hutzes und der Transparenz von ges[X.]häftsmäßig erbra[X.]hten Telemediendiensten vor.
Na[X.]h der Re[X.]htspre-[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union sollen die vom [X.] mitgeteilten Informationen den Nutzern ermögli[X.]hen, die Tragweite ihrer zu-künftigen Verpfli[X.]htung zu beurteilen und so die Gefahr bestimmter Irrtümer zu vermeiden, die zum Abs[X.]hluss eines na[X.]hteiligen Vertrags führen können ([X.], [X.], 3553 Rn. 23 -
Verbrau[X.]herzentrale Bundesverband/DIV). Ein Diensteanbieter, der neben der Kommunikation über E-Mail ledigli[X.]h eine telefonis[X.]he Kontaktaufnahme beziehungsweise über Telefax ermögli[X.]ht, darf daher hierfür keine zusätzli[X.]hen Entgelte erheben, die die übli[X.]hen Verbin-dungsentgelte, die ohnehin dur[X.]h die Inanspru[X.]hnahme der [X.] entstehen, übersteigen (vgl. [X.], jurisPR-ITR 2/2009 Anm.
2
unter [X.]; Fezer/Mankowski, [X.], 2.
Aufl., §
4-S12 Rn. 169; [X.], Die Anbieterkenn-zei[X.]hnung im [X.], 2007, 168 f.; [X.]., [X.], 295, 297 f.; [X.], [X.], 25, 26; [X.], [X.] 2015, 7, 8; [X.], JurPC Web-Dok. 273/2003 Abs. 7 ff.; He[X.]kmann in He[X.]kmann [X.]O [X.].
4.2 Rn. 259; Mül-ler-Broi[X.]h [X.]O §
5 Rn. 9; Be[X.]kOK Informations-
und Medienre[X.]ht/[X.], 11.
Edi-tion, Stand: 2.
Februar 2016, §
5 [X.] Rn.
38; [X.], [X.] 2004, 55, 56; [X.]., [X.], 444, 445; vgl. au[X.]h Mi[X.]klitz/S[X.]hirmba[X.]her in [X.]/[X.] [X.]O §
5 [X.] Rn.
58). Im Hinbli[X.]k auf die räumli[X.]he Trennung der mögli[X.]hen [X.]sparteien im [X.]-Verkehr dient das Erfordernis einer s[X.]hnellen Kontakt-aufnahme und einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation neben der vorvertragli[X.]hen Informationsmögli[X.]hkeit au[X.]h der na[X.]hvertragli[X.]hen Re[X.]hts-dur[X.]hsetzung oder einer Anzeige von mögli[X.]hen Re[X.]htsverletzungen dur[X.]h ei-nen Diensteanbieter auf seiner [X.]seite (vgl. [X.], [X.], 295, 298; 24
-
15
-
[X.]., [X.], 1224, 1226; Mi[X.]klitz/S[X.]hirmba[X.]her in [X.]/[X.] [X.]O §
5 [X.] Rn.
2; Be[X.]kOK Informations-
und Medienre[X.]ht/[X.]
[X.]O §
5 [X.] Rn.
3).

(4) In diesem Zusammenhang kommt es ni[X.]ht ents[X.]heidend darauf an, dass si[X.]h na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts die Kosten einer Kontaktaufnahme mit der [X.] bei einem Anruf
über das Mobilfunknetz an der gesetzli[X.]hen Obergrenze für Rufnummern für
Premium-Dienste im Sinne des §
66d Abs.
1 [X.] bewegen und für Anrufe aus dem Festnetz
na[X.]h [X.] der [X.] Kosten von 49
Cent/Minute bere[X.]hnet werden. Fallen -
wie im Streitfall -
besondere Kosten bei der telefonis[X.]hen Kontaktaufnahme an, die bei einem normalen Telefonanruf aus dem Festnetz oder dem Mobilfunknetz ni[X.]ht entstehen, fehlt es unabhängig von den konkret bere[X.]hneten [X.] an einer effizienten
Kommunikation (vgl. hierzu He[X.]kmann in He[X.]kmann [X.]O [X.]. 4.2 Rn. 253.1, 259.1; Müller-Broi[X.]h [X.]O §
5 Rn. 9; Be[X.]kOK Informations-
und Medienre[X.]ht/[X.] [X.]O §
5 [X.] Rn.
38).
Der Um-stand, dass eine Kontaktaufnahme an besondere und im Vorhinein kaum kalku-lierbare Kosten geknüpft ist, führt na[X.]h der Lebenserfahrung eher dazu, [X.] zu unterbinden als sie zu ermögli[X.]hen.

[X.]) Vergebli[X.]h rügt die Revision, eine sol[X.]he Auslegung stehe im Wider-spru[X.]h zur Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] über die Re[X.]hte der Verbrau[X.]her und den dort geregelten Informationspfli[X.]hten bei Fernabsatz-
und außerhalb von Ges[X.]häfts-räumen ges[X.]hlossenen Verträgen.

(1) Der Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser Ri[X.]htlinie bei der Auslegung von §
5 Abs.
1 Nr.
2 [X.] steht ni[X.]ht der Umstand entgegen, dass sie zu dem Zeitpunkt des von der Klägerin beanstandeten Verhaltens der [X.] im Jahr 2012 no[X.]h ni[X.]ht in deuts[X.]hes
Re[X.]ht umgesetzt worden
und die Umsetzungsfrist, die 25
26
27
-
16
-
na[X.]h Art. 28 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] no[X.]h bis zum 13.
Dezember 2013 lief, no[X.]h ni[X.]ht abgelaufen
war. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unter-lassungsanspru[X.]h besteht nur, wenn die beanstandete Handlung sowohl im Zeitpunkt ihrer Vornahme als au[X.]h im Zeitpunkt der Ents[X.]heidung in der [X.] re[X.]htswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 22. April 2009
-
I
ZR 216/06, [X.], 845 Rn. 38 = [X.], 1001 -
[X.]-Video-re[X.]order I; Urteil vom 24. September 2013 -
I [X.], [X.], 405 Rn. 8 = [X.], 429 -
Atemtest II, jeweils mwN). Wenn die Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] an der vorstehend unter II 3 e [X.][X.]
vorgenommenen Auslegung von Art.
5 Abs.
1 Bu[X.]hst.
[X.] der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] etwas ändern und zu der Annahme führen würde, dass
im Rahmen der Anbieterkennzei[X.]hnung von Diensteanbietern ne-ben der Mitteilung der E-Mail-Adresse die Angabe einer kostenpfli[X.]htigen Mehrwertdienstenummer ausrei[X.]ht, stünde dies dem geltend gema[X.]hten Unter-lassungsanspru[X.]h
entgegen. Dies ist jedo[X.]h ni[X.]ht der Fall.

(2) Na[X.]h Art.
6 Abs.
1 Bu[X.]hst.
[X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] informiert der Unternehmer bei Fernabsatz-
und außerhalb von Ges[X.]häftsräumen ges[X.]hlos-senen Verträgen den Verbrau[X.]her, bevor dieser vertragli[X.]h gebunden ist, in klarer und verständli[X.]her Weise über die Ans[X.]hrift des Ortes, an dem der Un-ternehmer niedergelassen ist,
und gegebenenfalls seine
Telefonnummer, Fax-nummer und E-Mail-Adresse, damit der Verbrau[X.]her s[X.]hnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann, sowie gegebenenfalls die Ans[X.]hrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt. Gemäß Art. 6 Abs.
1 Bu[X.]hst.
f der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] hat er außerdem die Kosten für den Einsatz der für den Vertragsabs[X.]hluss genutzten Fernkommuni-kationste[X.]hnik anzugeben, sofern diese ni[X.]ht na[X.]h dem Grundtarif bere[X.]hnet werden.
Die Vors[X.]hriften
des §
312d Abs.
1 [X.] und des Art. 246a §
1 Abs.
1 Nr.
2 und 6 [X.][X.]
setzen
Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst.
[X.] und f der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] in das deuts[X.]he Re[X.]ht um.
28
-
17
-

Die Mitgliedst[X.]ten sorgen na[X.]h Art.
21 Abs.
1 der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] dafür, dass der Verbrau[X.]her ni[X.]ht verpfli[X.]htet ist, bei einer telefonis[X.]hen [X.] mit dem Unternehmer mehr als den Grundtarif zu zahlen, wenn der Unternehmer eine Telefonleitung eingeri[X.]htet hat, um mit ihm im [X.] mit dem ges[X.]hlossenen Vertrag telefonis[X.]h Kontakt aufzunehmen.
§
312a Abs. 5 Satz 1 [X.]
dient der Umsetzung des Art. 21 Abs. 1 der Ri[X.]htli-nie 2011/83/[X.].
Diese Regelung
stellt si[X.]her, dass der Unternehmer aus dem konkret zur Verfügung gestellten Kommunikationsweg keinen Gewinn erzielt und der Verbrau[X.]her den persönli[X.]hen Kontakt zum Unternehmer wegen Fra-gen
zum Vertrag oder der Geltendma[X.]hung von Re[X.]hten ni[X.]ht deshalb meidet, weil ihm dadur[X.]h zusätzli[X.]he Kosten entstehen (vgl. Begründung des [X.] zur Umsetzung der Verbrau[X.]herre[X.]hteri[X.]htlinie und zur Ände-rung des [X.], BT-Dru[X.]ks.
17/
12637, S.
52; Hoeren/Föhlis[X.]h, [X.], 242; [X.]/[X.], [X.], 75.
Aufl., §
312a Rn.
6; Mün[X.]hKomm.[X.]/[X.], 7. Aufl., §
312a Rn.
73).

Zwar ergibt si[X.]h damit aus Art.
6 Abs.
1 Bu[X.]hst. f der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] und den diese Regelung in das deuts[X.]he Re[X.]ht umsetzenden Vor-s[X.]hriften, dass der Unternehmer gegenüber dem Verbrau[X.]her für den Ab-s[X.]hluss
eines Fernabsatzvertrages eine kostenpfli[X.]htige Telefonnummer [X.] darf, wenn bei deren Verwendung Kosten über dem Grundtarif anfallen und der Unternehmer diese Kosten vorab mitteilt
(vgl. dazu Hoeren/Föhlis[X.]h, [X.], 242 f.). Andererseits ist der Verbrau[X.]her na[X.]h den Art.
21 Abs.
1 der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] in das deuts[X.]he Re[X.]ht umsetzenden Vors[X.]hriften ni[X.]ht verpfli[X.]htet, bei einer telefonis[X.]hen Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer mehr als den Grundtarif zu zahlen, wenn der Unternehmer eine Telefonleitung 29
30
-
18
-
eingeri[X.]htet hat, um mit ihm im Zusammenhang mit dem ges[X.]hlossenen [X.] telefonis[X.]h Kontakt aufzunehmen.

(3) Diese Regelungen zu den Informationspfli[X.]hten bei Fernabsatzver-trägen sind jedo[X.]h für die Ents[X.]heidung des Streitfalls, in dem es um die Infor-mationspfli[X.]hten des Diensteanbieters gegenüber dem Nutzer geht, ohne Be-deutung.

Dies folgt entgegen der Ansi[X.]ht der Revisionserwiderung
allerdings ni[X.]ht aus Art.
3 Abs.
2 der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.], der für den Fall der Kollision mit anderen Bestimmungen des Unionsre[X.]hts eine Subsidiarität der Ri[X.]htlinie [X.].
Vielmehr bestehen die Informationspfli[X.]hten na[X.]h der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] und na[X.]h der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] im Grundsatz unabhängig voneinander. So sieht die Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] in ihrem Erwägungsgrund 11 am Ende vor, dass sie die dur[X.]h die Ri[X.]htlinie 97/7/[X.] über den Verbrau[X.]her-s[X.]hutz bei Vertragsabs[X.]hlüssen im Fernabsatz -
die dur[X.]h die Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] abgelöst worden ist -
eingeführten Informationserfordernisse
er-gänzt.
Dementspre[X.]hend sollen umgekehrt die in der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] vorgesehenen Informationspfli[X.]hten na[X.]h deren Erwägungsgrund 12 und Art. 6 Abs.
8 Unterabs.
1 die Informationspfli[X.]hten na[X.]h der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] ergänzen oder zusätzli[X.]h gelten.

Bei Kollisionen mit einer Bestimmung der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] betref-fend den Inhalt der Information und die Art und Weise, wie die [X.] ist, hat allerdings die Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] na[X.]h
ihrem Art.
6 Abs.
8 Unterabs.
2 Vorrang. Eine
sol[X.]he Kollision steht im Streitfall jedo[X.]h ni[X.]ht in Rede. Die Informationspfli[X.]hten na[X.]h Art.
5 Abs.
1 Bu[X.]hst.
[X.] der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] und diejenigen na[X.]h Art. 6 Abs.
1 Bu[X.]hst. [X.] und f sowie Art.
21 der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] betreffen unters[X.]hiedli[X.]he Sa[X.]hverhalte. In Art.
6 Abs.
1 31
32
33
-
19
-
Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] sind die vom Unternehmer vor Vertragsab-s[X.]hluss mitzuteilenden Informationen zu seiner Identität und zu Kontaktmög-li[X.]hkeiten aufgeführt. Art.
6 Abs.
1 Bu[X.]hst.
f der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] betrifft die Informationspfli[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h der Kosten der für den Vertragsabs[X.]hluss genutzten Kommunikationste[X.]hnik, Art. 21 [X.]elben Ri[X.]htlinie die
Kosten der Telefonleitung na[X.]h Vertragsabs[X.]hluss, soweit der Unternehmer eine sol[X.]he Telefonleitung eingeri[X.]htet hat, das heißt
besondere Situationen, in denen der Verbrau[X.]her mit dem Unternehmer Kontakt aufnimmt. Demgegenüber regelt Art. 5 Abs.
1 Bu[X.]hst.
[X.] der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] jegli[X.]he Form der Kontaktauf-nahme des Nutzers zum Diensteanbieter unabhängig
von dem eingesetzten Kommunikationsmittel
und unabhängig davon, ob ein Vertragss[X.]hluss [X.] oder bereits erfolgt ist.

f) Der Verstoß der [X.] gegen §
5 Abs.
1 Nr.
2 [X.] ist spürbar im Sinne von §
3a [X.] (§
3
Abs. 2 Satz 1
[X.]
aF). Die in Art. 5 der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] und § 5 Abs.
1 [X.] festgelegten Informationsanforderungen [X.] na[X.]h Art.
7 Abs.
5
in Verbindung mit [X.] der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.], in dem Art.
5 der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] angeführt ist,
stets als wesentli[X.]h. Werden Informationen vorenthalten, die das Unionsre[X.]ht als wesentli[X.]h einstuft, ist zu-glei[X.]h das Erfordernis der Spürbarkeit erfüllt (vgl. [X.], [X.], 842 Rn.
25
Neue Personenkraftwagen
I;
[X.], 392 Rn. 23 -
Bu[X.]hungs-system II, jeweils mwN).

g) Die
Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, der Unterlassungsanspru[X.]h sei hinsi[X.]htli[X.]h der gesamten Produktpalette der [X.] begründet und ni[X.]ht auf diejenigen Produkte der [X.] bes[X.]hränkt, bei denen im Verhältnis zur Klä-gerin ein [X.]verhältnis bestehe, weil eine betriebs-
und keine pro-duktbezogene Verletzungshandlung vorliege, greift die Revision ni[X.]ht an. Diese Beurteilung lässt au[X.]h keinen Re[X.]htsfehler erkennen.
34
35
-
20
-

II[X.]
Eine Vorlage an den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union na[X.]h Art.
267 Abs.
1 Bu[X.]hst.
b und Abs.
3 A[X.]V ist ni[X.]ht veranlasst.

1. Die Beantwortung der streitents[X.]heidenden
Frage, ob die Bereitstel-lung einer Telefonnummer als Mehrwertdienstenummer
im Rahmen einer An-bieterkennzei[X.]hnung als unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] anzusehen
ist, [X.] im Hinbli[X.]k auf die Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union vom 16.
Oktober 2008 ([X.], 3553 -
Verbrau[X.]herzentrale Bundes-verband/DIV) keinen vernünftigen Zweifeln, so dass ein Vorabents[X.]heidungser-su[X.]hen ni[X.]ht geboten ist (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 -
C-283/81, [X.]. 1982, 3415 Rn.
21 = NJW 1983, 1257 -
C.[X.]L.F.[X.]T.).
Das Verhältnis der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.]
zur Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] ist angesi[X.]hts der Erwägungs-gründe beider Ri[X.]htlinien und im Hinbli[X.]k auf Art.
6 Abs.
8 der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] ebenfalls ni[X.]ht zweifelhaft und erfordert
keine Anrufung des Ge-ri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union.

2. Die Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union vom 16.
Oktober 2008 ([X.], 3553 -
Verbrau[X.]herzentrale Bundesverband/DIV) bedarf entgegen der Ansi[X.]ht der Revision keiner Klarstellung. Der Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union hat darin ausgeführt, die Mitteilung der Adresse der elektronis[X.]hen Post und eine elektronis[X.]he [X.], über die si[X.]h die Nutzer des Dienstes im [X.] an den Diensteanbieter wenden könnten, wo-rauf dieser mit elektronis[X.]her Post antworte, genüge dann ni[X.]ht den [X.] von Art. 5 Abs.
1 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.], wenn ein Nutzer des Dienstes na[X.]h elektronis[X.]her Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronis[X.]hen Netz habe
und diesen um Zugang zu einem anderen, ni[X.]htelektronis[X.]hen Kommunikationsweg ersu[X.]he
([X.], 3553 36
37
38
-
21
-
Rn.
36, 38 -
Verbrau[X.]herzentrale Bundesverband/DIV). Diese von der Revision als wi[X.]prü[X.]hli[X.]h angegriffenen Ausführungen betreffen den Ausnahmefall, dass ein Nutzer na[X.]h bereits erfolgter elektronis[X.]her Kontaktaufnahme wegen fehlenden Zugangs zum elektronis[X.]hen Netz si[X.]h an den Diensteanbieter [X.] und ihn um einen ni[X.]htelektronis[X.]hen Kommunikationsweg ersu[X.]ht. Um ei-nen derartigen
Sa[X.]hverhalt
geht es im Streitfall
ni[X.]ht.

IV. Dana[X.]h ist
die Revision der [X.] mit der Kostenfolge aus §
97 Abs. 1 ZPO zurü[X.]kzuweisen.

Büs[X.]her
S[X.]haffert
Löffler

S[X.]hwonke
Fed[X.]en
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 02.10.2013 -
2-3 O 445/12 -

O[X.], Ents[X.]heidung vom 02.10.2014 -
6 U 219/13 -

39

Meta

I ZR 238/14

25.02.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2016, Az. I ZR 238/14 (REWIS RS 2016, 15555)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15555

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 238/14 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß eines Internet-Versandhändlers: Angabe einer Mehrwertdienstenummer als Kommunikationsweg im Impressum des Telemediendiensteanbieters - Mehrwertdienstenummer


I ZR 190/04 (Bundesgerichtshof)


I ZR 163/16 (Bundesgerichtshof)


I ZR 163/16 (Bundesgerichtshof)

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Verbraucherrechte-Richtlinie: Pflicht des Unternehmers zur Information über Möglichkeiten …


6 U 180/15 (Oberlandesgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 238/14

I ZR 23/08

I ZR 73/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.