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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:051017BIZR163.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I
ZR
163/16
Verkündet am:
5. Oktober 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
Rü[X.]krufsystem
Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] Art.
6 Abs.
1
[X.].
[X.]; [X.][X.] Art.
246a §
1 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, § 4 Abs. 1, Abs. 3; [X.] § 312d Abs. 1 Satz 1
Dem Geri[X.]htshof der [X.] werden zur Auslegung von Art.
6 Abs.
1 [X.]. [X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] des [X.] und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Re[X.]hte der Verbrau[X.]her ([X.]. 2011 L 304, [X.]) folgende Fragen zur Vorabents[X.]heidung vorgelegt:
1.
Können die Mitgliedstaaten eine Bestimmung vorsehen, die -
wie die Bestimmung des Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 [X.][X.] -
den Un-ternehmer verpfli[X.]htet, dem Verbrau[X.]her im Rahmen des Abs[X.]hlusses von Fernabsatzverträgen vor Abgabe von dessen Vertragserklärung ni[X.]ht nur gegebenenfalls, sondern
stets seine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen?
2.
Bedeutet die in der [X.] Spra[X.]hfassung des
Art. 6 Abs. 1 [X.].
[X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] verwendete Wendung "gegebe-nenfalls", dass ein Unternehmer nur über in seinem Unternehmen [X.] tatsä[X.]hli[X.]h vorhandene Kommunikationsmittel informieren muss, er also ni[X.]ht gehalten ist, einen Telefon-
oder [X.] bzw. ein E-Mail-Konto neu einzuri[X.]hten, wenn er si[X.]h ents[X.]hließt, in seinem Unternehmen au[X.]h Fernabsatzverträge abzus[X.]hließen?
3.
Falls die Frage 2 bejaht wird:
-
2
-
Bedeutet die in der [X.] Spra[X.]hfassung des
Art. 6 Abs. 1 [X.]. [X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] angeführte Wendung "[X.]", dass nur sol[X.]he Kommunikationsmittel bereits in einem Unter-nehmen vorhanden sind, die vom Unternehmer tatsä[X.]hli[X.]h jedenfalls au[X.]h für den Kontakt zu Verbrau[X.]hern im Rahmen des Abs[X.]hlusses von Fernabsatzverträgen eingesetzt werden, oder sind au[X.]h sol[X.]he Kommunikationsmittel im Unternehmen vorhanden, die vom [X.] bislang auss[X.]hließli[X.]h zu anderen Zwe[X.]ken, wie etwa der Kommunikation mit Gewerbetreibenden oder Behörden, genutzt wer-den?
4.
Ist die in Art. 6 Abs. 1 [X.]. [X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] erfolgte [X.] der Kommunikationsmittel Telefon, Telefax und E-Mail ab-s[X.]hließend, oder kann der Unternehmer au[X.]h andere, dort ni[X.]ht ge-nannte Kommunikationsmittel -
wie etwa ein [X.]-Chat oder ein te-lefonis[X.]hes Rü[X.]krufsystem -
einsetzen, sofern dadur[X.]h eine s[X.]hnelle Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation si[X.]hergestellt ist?
5.
Kommt es bei der Anwendung des Transparenzgebots des Art.
6 Abs.
1 der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.], na[X.]h dem der Unternehmer den Verbrau[X.]her in klarer und verständli[X.]her Weise über die in Art.
6 Abs.
1 [X.].
[X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] genannten [X.] informieren muss, darauf an, dass die Information s[X.]hnell und effizient erteilt wird?
[X.], Bes[X.]hluss vom 5. Oktober 2017 -
I ZR 163/16 -
[X.]
[X.]
-
3
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 13.
Juli
2017
dur[X.]h den Vorsitzen[X.] Prof.
Dr.
Büs[X.]her,
die
Ri[X.]hter
Prof. Dr. S[X.]haffert,
Dr.
Löffler, die Ri[X.]hterin Dr.
S[X.]hwonke
und [X.] Feddersen
bes[X.]hlossen:
[X.]
Das Verfahren wird ausgesetzt.
I[X.]
Dem Geri[X.]htshof der [X.] werden zur Ausle-gung von Art. 6 Abs. 1 [X.]. [X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] des [X.]
und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Re[X.]hte der Verbrau[X.]her
([X.].
2011 Nr.
L 304, S.
64)
folgende Fragen zur Vorabents[X.]heidung vorgelegt:
1.
Können die Mitgliedstaaten eine Bestimmung vorsehen, die -
wie die Bestimmung des Art. 246a
§ 1 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 [X.][X.] -
den Unternehmer verpfli[X.]htet, dem Verbrau[X.]her im Rahmen des Abs[X.]hlusses von Fernabsatzverträgen vor Abgabe von dessen Vertragserklärung ni[X.]ht nur gegebe-nenfalls, sondern
stets seine Telefonnummer zur Verfü-gung zu stellen?
2.
Bedeutet die in der [X.] Spra[X.]hfassung des
Art. 6 Abs. 1 [X.]. [X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] verwendete Wendung "gegebenenfalls", dass ein Unternehmer nur über in seinem Unternehmen bereits tatsä[X.]hli[X.]h vorhandene Kommunikationsmittel informieren muss, er also ni[X.]ht ge-halten ist, einen Telefon-
oder [X.] bzw. ein E-Mail-Konto neu einzuri[X.]hten, wenn er si[X.]h ents[X.]hließt, in seinem Unternehmen au[X.]h [X.]?
3.
Falls die Frage 2 bejaht wird:
Bedeutet die in der [X.] Spra[X.]hfassung des
Art.
6 Abs.
1 [X.].
[X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] angeführte Wendung "gegebenenfalls", dass nur sol[X.]he [X.] bereits in einem Unternehmen vorhanden sind, die vom Unternehmer tatsä[X.]hli[X.]h jedenfalls au[X.]h für den
-
4
-
Kontakt zu Verbrau[X.]hern im Rahmen des Abs[X.]hlusses von Fernabsatzverträgen eingesetzt werden, oder sind au[X.]h sol[X.]he Kommunikationsmittel im Unternehmen vorhanden, die vom Unternehmer bislang auss[X.]hließli[X.]h zu anderen Zwe[X.]ken, wie etwa der Kommunikation mit Gewerbetrei-benden oder Behörden,
genutzt werden?
4.
Ist die in Art. 6 Abs. 1 [X.]. [X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] erfolgte Aufzählung der Kommunikationsmittel Telefon, [X.] und E-Mail abs[X.]hließend, oder kann der Unternehmer au[X.]h andere, dort ni[X.]ht genannte Kommunikationsmittel
wie etwa ein [X.]-Chat oder ein telefonis[X.]hes Rü[X.]k-rufsystem -
einsetzen, sofern dadur[X.]h eine s[X.]hnelle [X.] und eine effiziente Kommunikation si[X.]herge-stellt ist?
5. Kommt es bei der Anwendung des Transparenzgebots des Art. 6 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.], na[X.]h dem der Un-ternehmer den Verbrau[X.]her in klarer und verständli[X.]her Weise über die in Art.
6 Abs.
1 [X.].
[X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.]
genannten Kommunikationsmittel informieren muss, darauf an, dass
die Information s[X.]hnell und effizient erteilt wird?
Gründe:
A. Der Kläger ist der Da[X.]hverband der 16 Verbrau[X.]herzentralen und wei-terer Verbrau[X.]herorganisationen in [X.] und in die Liste na[X.]h §
4 [X.]
eingetragen. Die Beklagte betreibt unter der [X.]adresse www.
.de einen Onlineshop.
Bei dem Bestellvorgang im Onlineshop der [X.] hatte
der Besteller
im August
2014 vor Abs[X.]hluss der Bestellung
die Mögli[X.]hkeit, einen mit "Kon-taktieren Sie uns" gekennzei[X.]hneten elektronis[X.]hen Verweis ("Link") zu [X.]. Dadur[X.]h gelangte
der Besteller auf
eine Seite,
auf
der
er unter der Über-1
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-
s[X.]hrift "Kontaktieren Sie uns" und dem Hinweis "Wie mö[X.]hten Sie uns kontak-tieren?"
die Auswahloption "E-Mail
(S[X.]hi[X.]ken Sie uns
eine E-Mail)", "Telefon
(Rufen Sie uns an)" und "Chat
(Einen Chat beginnen)"
erhielt. Eine [X.] war
dort ni[X.]ht angegeben. Wurde
die als Link ausgebildete S[X.]haltflä-[X.]he "Rufen Sie uns an" angekli[X.]kt, öffnete
si[X.]h eine weitere [X.]seite, auf der
der Nutzer die Mögli[X.]hkeit erhielt, seine Telefonnummer anzugeben und si[X.]h anrufen zu lassen ("Jetzt anrufen" und "In 5 Minuten anrufen"). Auf dersel-ben
Seite befand
si[X.]h außerdem der Hinweis: "Wenn Sie es vorziehen, können Sie au[X.]h unsere allgemeine
Hilfenummer anrufen".
Über den Verweis "[X.]" öffnete
si[X.]h ein Fenster mit Telefonnummern der [X.], das folgenden Text enthielt:
Allgemeine Hilfenummer
Bitte bea[X.]hten Sie: Wir empfehlen stattdessen die Verwendung der Funktion "Jetzt anrufen", um s[X.]hnell Unterstützung zu erhalten. Wir können Ihnen auf
der Grundlage Ihrer bereits zur Verfügung gestellten Informationen sofort helfen.
Sollten Sie es vorziehen, die allgemeine Hilfenummer anzurufen, bea[X.]hten Sie bit-te, dass Sie eine Reihe von Fragen zur Überprüfung Ihrer Identität beantworten müssen.
Sollten Sie uns auf die herkömmli[X.]he Weise kontaktieren wollen, errei[X.]hen Sie uns au[X.]h unter folgenden Rufnummern: ...
Unter der auf der [X.]seite der [X.] zu findenden Angabe "Im-pressum" gelangte
der Nutzer über die S[X.]haltflä[X.]he "Kontaktieren Sie uns"
zu der Seite mit der Option, si[X.]h anrufen zu lassen.
Der Kläger
ist der Ansi[X.]ht, die Beklagte informiere die Verbrau[X.]her
entge-gen ihrer Pfli[X.]ht zur Ermögli[X.]hung einer effizienten Kommunikation
unzu-rei[X.]hend über ihre Telefon-
und Telefaxnummer. Eine Telefaxnummer werde ni[X.]ht angegeben. Die Beklagte habe zudem ni[X.]ht klar und verständli[X.]h eine Telefonnummer angegeben. Der angebotene Rü[X.]krufservi[X.]e rei[X.]he ni[X.]ht aus, 3
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6
-
da eine Vielzahl von S[X.]hritten erforderli[X.]h sei, um in Kontakt mit der [X.] zu treten.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
der
[X.]
unter Androhung von [X.] zu verbieten,
im Rahmen ges[X.]häftli[X.]her Handlungen gegenüber Verbrau[X.]hern auf der [X.] unter der Adresse www.
.de vor Abgabe der Vertragserklärung
a)
eine Telefonnummer ledigli[X.]h in der Weise
wie in Anlage [X.] abgebildet zur Verfügung zu stellen,
und/oder
b)
eine Telefaxnummer ni[X.]ht zur Verfügung zu stellen,
hilfsweise
der [X.]
unter Androhung von [X.] zu verbieten,
im Rahmen ges[X.]häftli[X.]her Handlungen gegenüber Verbrau[X.]hern auf der [X.] unter der Adresse www.
.de vor Abgabe der Vertragserklärung bezügli[X.]h Produkten, die von der [X.] verkauft werden,
a)
eine Telefonnummer ledigli[X.]h in der Weise
wie in Anlage K
1 abgebildet zur Verfügung zu stellen,
und/oder
b)
eine Telefaxnummer ni[X.]ht zur Verfügung zu stellen.
Der Kläger hat die Beklagte außerdem auf Erstattung vorgeri[X.]htli[X.]her [X.] in Höhe von 200
nebst Zinsen in Anspru[X.]h genommen.
Das Landgeri[X.]ht
hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben ([X.], [X.], 1396). Mit seiner
vom Beru-fungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision, deren Zurü[X.]kweisung die Beklagte [X.], verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art. 6 Abs.
1 [X.]. [X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] über die Re[X.]hte der Verbrau[X.]her (na[X.]hfol-gend: Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.]) ab. Vor einer Ents[X.]heidung über die Revision des [X.] ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs.
1 5
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7
-
[X.]. b und Abs. 3 A[X.]V eine Vorabents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs der [X.] einzuholen.
[X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen,
dem Kläger stünden Ansprü-[X.]he
weder aus
§ 2 Abs. 1 [X.] no[X.]h aus
§§ 8, 3, 3a, 5a
UWG, jeweils in [X.] mit § 312d Abs. 1 [X.], Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2
[X.][X.]
zu.
Dazu hat es ausgeführt:
Die Verpfli[X.]htung des Unternehmers zur Information des Verbrau[X.]hers über seine Telefonnummer und Telefaxnummer im Sinne von § 312d Abs.
1 [X.], Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 [X.][X.]
sei
im Li[X.]hte von Art. 6 Abs. 1 [X.].
[X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] dahingehend auszulegen, dass die dana[X.]h ges[X.]huldeten Informationen dem Verbrau[X.]her
primär die s[X.]hnelle Kontaktauf-nahme und effiziente Kommunikation ermögli[X.]hten. Stelle der Unternehmer ausrei[X.]hend andere Mögli[X.]hkeiten zur Verfügung, sei weder die Angabe einer Telefonnummer no[X.]h
die Angabe
einer Telefaxnummer vor der [X.] zwingend erforderli[X.]h. Diesen Anforderungen genüge die Beklagte, indem sie mit ihrem
Rü[X.]krufsystem
und den Mögli[X.]hkeiten, per Chat oder E-Mail mit ihr Kontakt aufzunehmen, dem Verbrau[X.]her ausrei[X.]hende anderweitige Kommunikationsmögli[X.]hkeiten einräume. Der Kläger rüge im [X.] auf das Rü[X.]krufsystem
ohne Erfolg, die Beklagte sehe mehrere S[X.]hritte vor, bis der Verbrau[X.]her zur Mögli[X.]hkeit des Rü[X.]krufs gelange. Die dort vorge-sehenen Auswahlmögli[X.]hkeiten unters[X.]hieden si[X.]h in der Sa[X.]he ni[X.]ht von de-nen, die au[X.]h bei einer telefonis[X.]hen Hotline abgefragt würden, bis die Verbin-dung mit einem Mitarbeiter hergestellt werde. Zudem habe das Kommunikati-onssystem der [X.] bei vers[X.]hiedenen Verglei[X.]hstests deutli[X.]h besser abges[X.]hnitten als das anderer Unternehmen, die konventionelle Hotlines für ihren Kundenservi[X.]e verwendeten.
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8
-
I[X.] Die vom Kläger geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he auf Unterlassung (§ 2
Abs. 1 [X.], § 8 Abs. 1, §§ 3, 3a, § 5a Abs. 2 und Abs. 4
UWG)
und [X.] von Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1
Satz 2
UWG)
setzen
voraus, dass die Beklagte eine Informationspfli[X.]ht gemäß §
312d
Abs.
1 [X.], Art. 246a §
1 Abs.
1 Satz
1 Nr. 2 [X.][X.] verletzt hat.
1.
Na[X.]h Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 [X.][X.] ist der Unternehmer verpfli[X.]htet, dem Verbrau[X.]her seine Identität, beispielsweise seinen Handels-namen sowie die Ans[X.]hrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, seine Tele-fonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse [X.] gegebenenfalls die Ans[X.]hrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt, zur Verfügung zu stellen. Gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 [X.]-[X.] muss der Unternehmer dem Verbrau[X.]her die Informationen vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständli[X.]her Weise zur Verfügung stellen.
2. Die Revision wendet si[X.]h gegen die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die von der [X.] gegebenen Informationen zu den Mögli[X.]hkeiten einer Kontaktaufnahme des Verbrau[X.]hers vor Abs[X.]hluss des [X.] genüg-ten
den gesetzli[X.]hen Anforderungen;
die Angabe
einer Telefonnummer oder einer Telefaxnummer sei angesi[X.]hts der von der [X.] eröffneten [X.] per Chat, E-Mail und der Rü[X.]krufoption ni[X.]ht erforderli[X.]h.
In die-sem Zusammenhang stellen si[X.]h ents[X.]heidungserhebli[X.]he Fragen zur Ausle-gung von Art. 6 Abs. 1 [X.]. [X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.], die ni[X.]ht zweifelsfrei zu beantworten sind. Es ist ni[X.]ht hinrei[X.]hend geklärt, unter wel[X.]hen Vor-aussetzungen
der Unternehmer den
Verbrau[X.]her
vor Abs[X.]hluss eines Fernab-satzvertrages
eine
Telefonnummer, eine Telefaxnummer
oder eine E-Mail-Adresse
zur Kontaktaufnahme nennen muss.
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9
-
a) Na[X.]h dem Wortlaut des Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 [X.][X.] be-steht
für den Unternehmer stets die Pfli[X.]ht, dem Verbrau[X.]her
gegenüber vor Vertragss[X.]hluss eine Telefonnummer
anzugeben.
Während der Unternehmer
Informationen
über eine Telefaxnummer und die Ans[X.]hrift und Identität des Un-ternehmers, in dessen Auftrag der in Anspru[X.]h genommene Unternehmer [X.], ledigli[X.]h "gegebenenfalls"
angeben muss, ist dem Gesetzeswortlaut eine
entspre[X.]hende Eins[X.]hränkung im Hinbli[X.]k auf die Telefonnummer ni[X.]ht zu [X.].
Es ist allerdings fragli[X.]h, ob der Wortlaut von
Art. 246a § 1 Abs. 1
Satz
1
Nr.
2 [X.][X.]
mit dem Unionsre[X.]ht vereinbar ist (ablehnend
Bus[X.]h in Be[X.]kOK.Grosskommentar.[X.], Stand 1.
April 2017, Art.
246a §
1 [X.][X.] Rn.
9 f.; [X.] in Be[X.]kOK.[X.], Stand 1. Februar 2017, Art. 246a § 1 [X.]-[X.] Rn. 6; [X.], [X.] 23/2016 Anm. 6
unter D; [X.], [X.] 2014, 453, 458; [X.]/[X.]/Föhlis[X.]h, [X.], 2014, Rn. 99).
Auf eine Klärung dieser Frage zielt die Vorlagefrage 1 ab.
aa) Na[X.]h Auffassung des Senats ist der Wortlaut von Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2
[X.][X.] ni[X.]ht mit dem Unionsre[X.]ht vereinbar.
Die Bestimmung ist vielmehr unionsre[X.]htskonform dahin auszulegen, dass si[X.]h die Wendung "ge-gebenenfalls" ni[X.]ht nur auf die Pfli[X.]ht zur Information über eine Telefaxnummer und eine E-Mail-Adresse bezieht, sondern au[X.]h auf die Pfli[X.]ht zur Angabe
einer Telefonnummer.
[X.])
Die Regelungen in Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2
und § 4 Abs. 1 [X.][X.] dienen der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 [X.]. [X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.]
(vgl. [X.], Urteil vom 25. Februar 2016 -
I [X.], GRUR 2016, 957 Rn. 28 = [X.], 980 -
Mehrwertdienstenummer) und sind
angesi[X.]hts der na[X.]h Art.
4
der Ri[X.]htlinie angestrebten Harmonisierung im Li[X.]hte dieser Be-13
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10
-
stimmung auszulegen. Dana[X.]h informiert der Unternehmer den Verbrau[X.]her, bevor dieser dur[X.]h einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Ge-s[X.]häftsräumen ges[X.]hlossenen Vertrag oder ein entspre[X.]hendes Vertragsange-bot gebunden ist, in klarer und verständli[X.]her Weise über die Ans[X.]hrift des [X.], an dem der Unternehmer niedergelassen ist, und gegebenenfalls seine Te-lefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse, damit der Verbrau[X.]her s[X.]hnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann, sowie gegebenenfalls die Ans[X.]hrift und Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt. Die dem Art.
246a § 1 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2
[X.][X.] zugrundeliegen-de
unionsre[X.]htli[X.]hen Bestimmung bezieht die Eins[X.]hränkung "gegebenenfalls" na[X.]h ihrem klaren Wortlaut mithin ni[X.]ht nur auf die Kommunikationsmittel Tele-fax und E-Mail, sondern au[X.]h auf die Telefonnummer
(vgl. au[X.]h den Leitfaden der Kommission der [X.] zur Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.], [X.], [X.] 2014, S.
23).
b) Es stellt si[X.]h
im Streitfall
weiter die Frage, wel[X.]he Bedeutung die Ein-s[X.]hränkung "gegebenenfalls" hat.
Darauf zielen
die Vorlagefragen
2
und 3
ab.
aa) Ausgehend von der [X.] ("where available") und der [X.] die in der [X.] Spra[X.]hfassung verwendete Wendung "gegebe-nenfalls"
na[X.]h Ansi[X.]ht des Senats, dass ein Unternehmer
nur über in seinem Unternehmen bereits vorhandene Kommunikationsmittel informieren muss. Er ist dagegen
ni[X.]ht gehalten, einen Telefon-
oder [X.] bzw. ein EMail-Konto neu einzuri[X.]hten, wenn er si[X.]h ents[X.]hließt, in seinem Unterneh-men au[X.]h Fernabsatzverträge abzus[X.]hließen (vgl. au[X.]h
Bus[X.]h in Be[X.]kOK.Grosskommentar.[X.]
aaO
Art.
246a §
1 [X.][X.] Rn.
9 f.; [X.] in Be[X.]kOK.[X.]
aaO
Art. 246a § 1 [X.][X.] Rn. 6; [X.]/[X.]/Föhlis[X.]h
aaO Rn. 99).
17
18
-
11
-
[X.]) Ist die Wendung "gegebenenfalls" in diesem Sinne als "im Unterneh-men bereits vorhanden" auszulegen, stellt si[X.]h die weitere Frage, ob nur sol[X.]he Kommunikationsmittel in diesem Sinne vorhanden sind, die vom Unternehmer jedenfalls au[X.]h für den Kontakt zu Verbrau[X.]hern im Rahmen des Abs[X.]hlusses von Fernabsatzverträgen eingesetzt
werden, oder au[X.]h sol[X.]he, die auss[X.]hließ-li[X.]h zu anderen
Zwe[X.]ken, etwa der Kommunikation mit Gewerbetreibenden oder
Behörden, genutzt werden.
Dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 [X.]. [X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] lässt si[X.]h ni[X.]ht entnehmen, ob eine Informationspfli[X.]ht des Unternehmers über eine Telefon-
oder Telefaxnummer immer s[X.]hon
dann besteht, wenn er über [X.] Telefon-
oder [X.] verfügt, oder nur dann, wenn
dieser An-s[X.]hluss na[X.]h der vom Unternehmer vorgenommenen Organisation
seines Ge-s[X.]häftsbetriebs für einen Kontakt zum Verbrau[X.]her im Rahmen des Abs[X.]hlus-ses von Fernabsatzges[X.]häften vorgesehen ist
(so [X.].[X.] aaO Art. 246a § 1 [X.][X.] Rn. 10.1).
Diese Frage ist von Bedeutung, weil Unternehmer na[X.]h der [X.] regelmäßig bereits deshalb über
Telefon-
oder Telefaxans[X.]hlüssen bzw.
E-Mail-Konten
verfügen werden, um Kontakt zu Herstellern und Zwis[X.]henhänd-lern herzustellen, von denen sie die im Wege des [X.] abzusetzenden Waren beziehen. Außerdem benötigen Unternehmer diese Kommunikationswege regelmäßig au[X.]h deshalb, um zum Erwerb und zur Un-terhaltung von Betriebsmitteln
Kontakt
zu Dienstleistern und Zulieferern
zu er-mögli[X.]hen. S[X.]hließli[X.]h sind diese Kommunikationswege regelmäßig erforder-li[X.]h, um für Behörden errei[X.]hbar zu sein. Aus dem Umstand, dass
ein [X.] Kommunikationskanäle unterhält, um die für den Betrieb seines Unter-nehmens erforderli[X.]hen
gewerbli[X.]hen
und
behördli[X.]hen
Kontakte zu ermögli-[X.]hen, kann -
jedenfalls bei arbeitsteilig organisierten Unternehmen -
ni[X.]ht zwin-19
20
21
-
12
-
gend ges[X.]hlossen werden, dass er im Rahmen seiner betriebli[X.]hen Organisati-on alle diese Kommunikationskanäle au[X.]h im Zusammenhang mit dem Vertrieb
von Waren an Verbrau[X.]her im Wege des Fernabsatzes
einsetzt. Daraus ergibt si[X.]h die Frage, ob ein Unternehmer, der
zwar über
einen Kommunikationskanal
wie Telefon, Telefax oder E-Mail verfügt, diese Kommunikationsmittel na[X.]h der von ihm vorgenommenen Organisation seines Unternehmens jedo[X.]h aus-s[X.]hließli[X.]h für die Kommunikation mit Gewerbetreibenden oder Behörden ein-setzt, dur[X.]h die Bestimmung des Art.
6 Abs.
1 [X.].
[X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] verpfli[X.]htet wird, über diese Kommunikationsmittel au[X.]h im Rah-men des Abs[X.]hlusses von Fernabsatzverträgen mit Verbrau[X.]hern zu [X.].
Gegen eine sol[X.]he Auslegung des Merkmals "gegebenenfalls" spri[X.]ht, dass der Unternehmer in diesem Fall bei der Aufnahme des Vertriebs im Wege des Fernabsatzes faktis[X.]h
gehalten
wäre, seine betriebli[X.]he Organisation zu ändern und
mögli[X.]herweise weitere Mitarbeiter einzustellen, damit über die [X.] auss[X.]hließli[X.]h der gewerbli[X.]hen und behördli[X.]hen Kommunikation dienen-den Telefon-
oder Telefaxans[X.]hlüsse au[X.]h die Anfragen von Verbrau[X.]hern im Zusammenhang mit dem Abs[X.]hluss von Fernabsatzverträgen behandelt wer-den können. Mit
der Annahme einer derartig weitrei[X.]henden
Informationspfli[X.]ht
wäre
zwangsläufig ein Eingriff in die gemäß Art. 16
und Art. 17 Abs. 1
der [X.] der Grundre[X.]hte
der [X.] ges[X.]hützte
betriebli[X.]he Organisati-onsfreiheit des Unternehmers verbunden. Jedenfalls dann, wenn der [X.]
-
wie im Streitfall vom Berufungsgeri[X.]ht angenommen -
im Rahmen des Abs[X.]hlusses von Fernabsatzverträgen andere Kommunikationsmittel einsetzt, die für si[X.]h genommen die Bedürfnisse
des Verbrau[X.]hers an einer s[X.]hnellen Kontaktaufnahme und effizienten Kommunikation im Sinne von Art.
6 Abs.
1 [X.]. [X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] erfüllen, widersprä[X.]he es na[X.]h Ansi[X.]ht des 22
-
13
-
Senats dem in Erwägungsgrund 4 zum Ausdru[X.]k kommenden
Ziel der
Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.], ein mögli[X.]hst ausgewogenes Verhältnis zwis[X.]hen einem hohen Verbrau[X.]hers[X.]hutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu gewährleisten, die Wendung "gegebenenfalls" dahin
zu verstehen, dass der Unternehmer über jedes in seinem Unternehmen bereits vorhandene Kommu-nikationsmittel
unabhängig davon informieren muss, ob dieses [X.] bereits im Rahmen der Vermarktung seiner Produkte dur[X.]h Fernab-satzverträge eingesetzt wird.
[X.]) Bei der Auslegung von Art.
6 Abs.
1 [X.].
[X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] stellt si[X.]h im Streitfall weiter die ni[X.]ht hinrei[X.]hend geklärte Frage,
ob die in die-ser Bestimmung erfolgte Aufzählung der Kommunikationsmittel "Telefon", "Tele-fax"
und "E-Mail"
abs[X.]hließend ist oder ob der Unternehmer
au[X.]h andere, dort ni[X.]ht genannte
Kommunikationsmittel -
wie etwa einen
[X.]-Chat oder eine Rü[X.]krufoption -
einsetzen kann, sofern dadur[X.]h eine s[X.]hnelle Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation si[X.]hergestellt ist.
Hierauf bezieht si[X.]h die Vorlagefrage 4.
aa) Der Wortlaut des
Art. 6 Abs. 1 [X.]. [X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] stellt enumerativ allein auf die Pfli[X.]ht zur Information des Verbrau[X.]hers über die
Telefonnummer, die
Faxnummer und die
E-Mail-Adresse
ab. Die im Streitfall von der [X.] im Verlaufe des Abs[X.]hlusses eines Fernabsatzvertrages dem Verbrau[X.]her angebotenen Mögli[X.]hkeit, anstelle eines eigenen Anrufs
bei der [X.] im [X.] die Mögli[X.]hkeit auszuwählen, von der [X.] an-gerufen zu werden, ist dort ebenso wenig genannt wie die von der [X.] angebotenen Option, mit dem Verbrau[X.]her im Wege des [X.]-Chats
zu kommunizieren. Der Wortlaut des Art.
6 Abs.
1 [X.].
[X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] lässt ferner ni[X.]ht erkennen, dass der dort aufgeführte Katalog von 23
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Kommunikationsmitteln nur beispielhaft gemeint ist.
Es fehlt dort ein entspre-[X.]hender Hinweis wie "beispielsweise" oder "insbesondere".
[X.]) Bei der Auslegung von Art.
6 Abs.
1 [X.].
[X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] ist allerdings ni[X.]ht nur der Wortlaut der Bestimmung
maßgebli[X.]h. Zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind vielmehr au[X.]h der
Zusammenhang
der Vors[X.]hrift
und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden ([X.], Urteil vom 16. Oktober 2008 -
C-298/07, [X.]. 2008, 41 =
[X.], 3553 Rn. 15 -
Verbrau[X.]herzentrale Bundesverband e.V./deuts[X.]he internet-versi[X.]herung AG, mwN).
Der Sinn und Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift spri[X.]ht na[X.]h Auffassung des Senats dafür, die Aufzählung der Kommunikationsmittel als nur beispielhaft zu [X.] (ebenso [X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., Art. 246 § 1 [X.][X.] Rn. 3,
Art. 246 [X.][X.] Rn. 6; [X.], [X.] 2014, 453, 458).
Gemäß Art. 6 Abs. 1 [X.]. [X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] hat die Pfli[X.]ht des Unternehmers zur Information des Verbrau[X.]hers über die in der Bestim-mung aufgeführten Kommunikationsmittel den Zwe[X.]k, dem Verbrau[X.]her eine s[X.]hnelle Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation zu ermögli[X.]hen. Grund für die Informationspfli[X.]ht ist der S[X.]hutz der Verbrau[X.]her ([X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.]). Die S[X.]hutzbedürftigkeit des Verbrau[X.]hers, der einen Fernabsatzvertrag
abs[X.]hließt, besteht ersi[X.]htli[X.]h darin, dass er -
an-ders als beim Vertragss[X.]hluss unter glei[X.]hzeitiger Anwesenheit der [X.] in einem Ladenges[X.]häft -
ni[X.]ht ohne weiteres
s[X.]hnell und ers[X.]höpfend
vom Verkäufer diejenigen Informationen erfragen kann, die si[X.]h auf das zu er-werbende Produkt oder die Umstände des Erwerbs
beziehen. Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 [X.]. [X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] zielt mithin darauf ab, dem Verbrau[X.]her Kommunikationsmögli[X.]hkeiten mit dem Unternehmer zu eröffnen, über die sol[X.]he für einen informationsgeleiteten Ges[X.]häftsabs[X.]hluss notwendi-gen Informationen s[X.]hnell und effizient
vom Unternehmer erlangt werden kön-25
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nen. Da die Ri[X.]htlinie gemäß ihrem Erwägungsgrund 4 ein mögli[X.]hst ausgewo-genes Verhältnis zwis[X.]hen einem hohen Verbrau[X.]hers[X.]hutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen anstrebt, sollte es dem Unternehmer erlaubt sein, au[X.]h sol[X.]he, im Rahmen der s[X.]hnell forts[X.]hreitenden Informations-te[X.]hnologie
neu
entwi[X.]kelten
Kommunikationsmittel
einzusetzen, die in der Aufzählung gemäß Art. 6 Abs. 1 [X.]. [X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] ni[X.]ht ent-halten sind, sofern diese Kommunikationsmittel eine mit Telefonanrufen, Tele-faxen und E-Mails verglei[X.]hbar s[X.]hnelle und effiziente Kommunikation ermögli-[X.]hen.
Der Geri[X.]htshof der [X.] geht im Hinbli[X.]k auf die Be-stimmung des Art. 5 Abs. 1 [X.]. [X.] der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] ebenfalls davon aus, dass
eine effiziente Kommunikation ni[X.]ht allein dur[X.]h Telefon und Telefax, sondern au[X.]h dur[X.]h eine elektronis[X.]he Abfragemaske si[X.]hergestellt sein kann, sofern der Unternehmer auf die Anfrage des Verbrau[X.]hers innerhalb von 30 bis 60 Minuten antwortet ([X.], [X.], 3553 Rn. 35 -
Verbrau[X.]herzentrale Bundesverband e.V./deuts[X.]he internet-versi[X.]herung).
Eine s[X.]hnelle Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation
ist im [X.] im Hinbli[X.]k auf das
von der [X.] angebotene
Rü[X.]krufsystem und die Mögli[X.]hkeit zum [X.]-Chat gegeben. Das Berufungsgeri[X.]ht hat festgestellt, dass si[X.]h die im Rü[X.]krufsystem der [X.] vorgesehenen Auswahlmögli[X.]h-keiten in der Sa[X.]he ni[X.]ht von denen unters[X.]heiden, die au[X.]h bei einer telefoni-s[X.]hen Hotline abgefragt würden, bis die Verbindung mit einem Mitarbeiter der [X.] hergestellt wird. Außerdem habe das Kommunikationssystem der [X.]
bei vers[X.]hiedenen Verglei[X.]hstests deutli[X.]h besser abges[X.]hnitten als das anderer Unternehmen, die konventionelle Hotlines für ihren Kundenservi[X.]e verwendeten. Gegen diese Feststellungen hat die Revision keine [X.].
Die Revision hat ferner ni[X.]ht geltend gema[X.]ht, dass die von der [X.] neben der Mögli[X.]hkeit zur Kontaktaufnahme über eine E-Mail zur Verfügung 27
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gestellten Kommunikationswege des Rü[X.]krufsystems und des [X.]-Chat die
vom Geri[X.]htshof der [X.] im Hinbli[X.]k auf eine effiziente [X.] aufgestellten Voraussetzungen (vgl. [X.], [X.], 3553 Rn.
31
ff. -
Verbrau[X.]herzentrale Bundesverband e.V./deuts[X.]he internet-ver-si[X.]herung AG)
ni[X.]ht erfüllen. Dies ist au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.
3. Die Revision wendet si[X.]h
ferner
gegen die Annahme des Berufungsge-ri[X.]hts, die von der [X.] gegebenen Informationen zu den Mögli[X.]hkeiten einer Kontaktaufnahme über das Telefon genügten den gesetzli[X.]hen Anforde-rungen zur Klarheit und Verständli[X.]hkeit. Dem stehe der komplexe
Ablauf ent-gegen, na[X.]h dem es dem Verbrau[X.]her nur unter Mühen und über das Dur[X.]hkli-[X.]ken vers[X.]hiedener untereinander vers[X.]ha[X.]htelter Seiten mögli[X.]h sei, die Tele-fonnummer der [X.] überhaupt in Erfahrung zu bringen. In diesem
Zu-sammenhang stellen si[X.]h ents[X.]heidungserhebli[X.]he Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.], die ni[X.]ht zweifelsfrei zu beantworten sind. Es ist ni[X.]ht hinrei[X.]hend geklärt, wel[X.]he
Maßstäbe an die Klarheit und Ver-ständli[X.]hkeit der vom Unternehmer an den Verbrau[X.]her zu gebenden Informati-onen anzulegen sind.
Die Klärung dieser Maßstäbe bezwe[X.]kt die Vorlagefra-ge
5.
a) Gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 [X.][X.]
muss der Unternehmer dem Ver-brau[X.]her die Informationen na[X.]h den §§ 1 bis 3 des Art. 246a [X.][X.] vor [X.] von dessen Vertragserklärung in klarer in verständli[X.]her Weise zur Verfü-gung stellen.
Na[X.]h Art. 246a § 4 Abs. 3 Satz 1 [X.][X.] hat der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag die Informationen in einer den benutzten [X.] angepassten Weise zur Verfügung zu stellen. Diese Vors[X.]hriften dienen der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] und sind im Li[X.]hte dieser Bestimmungen auszulegen.
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b) Es stellt si[X.]h im Streitfall die Frage, wel[X.]hen
Anforderungen die vom Unternehmer zu erteilenden Informationen über die Kontaktmögli[X.]hkeiten ge-nügen müssen, um das unionsre[X.]htli[X.]he Transparenzgebot der Klarheit und Verständli[X.]hkeit bei einem über das [X.] abges[X.]hlossenen Fernabsatzge-s[X.]häfts gemäß Art. 6 Abs. 1 [X.]. [X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] zu erfüllen.
aa) Die Revision vertritt die Ansi[X.]ht, es genüge den Anforderungen an ei-ne klare und verständli[X.]he Information ni[X.]ht, wenn der Verbrau[X.]her bei einem über das [X.] abzus[X.]hließenden Fernabsatzvertrag die Telefonnummer des Unternehmers nur dadur[X.]h in Erfahrung bringen kann, dass er si[X.]h dur[X.]h ver-s[X.]hiedene, untereinander vers[X.]ha[X.]htelte [X.]seiten
kli[X.]ken müsse. Dies widerspre[X.]he dem Zwe[X.]k der Bestimmung des Art.
6 Abs.
1 [X.].
[X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.], der darin bestehe, dem Verbrau[X.]her eine s[X.]hnelle [X.] und eine effiziente Kommunikation zu ermögli[X.]hen.
Die Revision ist demna[X.]h der Meinung, dass die in Art. 6 Abs. 1 [X.]. [X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] genannten Gesi[X.]htspunkte "s[X.]hnell" und "effizient" bei der Ausle-gung
des Transparenzgebots gemäß Art. 6 Abs.
1 der Ri[X.]htlinie 2001/83/[X.] berü[X.]ksi[X.]htigt werden müssen.
[X.]) Na[X.]h Auffassung des Senats kann dem ni[X.]ht zugestimmt werden. Zwar dient die Pfli[X.]ht des Unternehmers gemäß Art.
6 Abs.
1 [X.].
[X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] dem Zwe[X.]k, dem Verbrau[X.]her eine s[X.]hnelle Kontaktauf-nahme mit dem Unternehmer zur Verfügung zu stellen und eine effiziente Kommunikation mit ihm zu ermögli[X.]hen. Das in Art.
6 Abs.
1 der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] geregelte Transparenzgebot betrifft jedo[X.]h na[X.]h dem Wortlaut der Vors[X.]hrift ni[X.]ht die in Art. 6 Abs. 1 [X.]. [X.] der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.] aufge-führten Kommunikationsmittel selbst, sondern die Anforderungen an die vom Unternehmer zu gebenden Information über die Kommunikationsmittel.
Dies folgt au[X.]h
aus Art. 8 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2011/83/[X.], der das Transparenzge-30
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bot in Bezug auf Fernabsatzverträge dahingehend konkretisiert, dass der Un-ternehmer die in Art. 6 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie vorges[X.]hriebenen Informationen in klarer verständli[X.]her Spra[X.]he in einer den benutzten Fernkommunikationsmit-teln angepassten Weise erteilt bzw. zur Verfügung stellt. Daraus ergibt si[X.]h, dass die
an die Informationen über die Kommunikationsmittel ni[X.]ht an den Maßstäben "s[X.]hnell" und "effizient"
zu messen sind, sondern na[X.]h den Kriterien
der spra[X.]hli[X.]hen Verständli[X.]hkeit und der mediengere[X.]hten Information
(vgl.
Bus[X.]h in Be[X.]kOK.Grosskommentar.[X.] aaO Art. 246a § 4 [X.][X.] Rn. 21; [X.] in Be[X.]kOK.[X.] aaO Art. 246a § 4 [X.][X.] Rn. 9)
zu bestimmen sind. Diesen Transparenzanforderungen ist die Beklagte im Streitfall gere[X.]ht gewor-den. Sie hat dem Verbrau[X.]her vor Abs[X.]hluss der Bestellung ermögli[X.]ht, über Links und damit in der im [X.] übli[X.]hen Weise zu der Information über die Telefonnummern der [X.] zu gelangen. Die Links waren
in klarer und ver-ständli[X.]her Spra[X.]he bezei[X.]hnet ("Wie mö[X.]hten Sie uns kontaktieren", "[X.]") und in einen ebenfalls klaren inhaltli[X.]hen Kontext einge-bettet ("Kontaktieren Sie uns", "Wenn Sie es vorziehen, können Sie au[X.]h [X.] allgemeine Hilfenummer anrufen").
Der Umstand, dass der Verbrau[X.]her die
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Telefonnummer der [X.] ni[X.]ht unmittelbar während des [X.] wahrnehmen, sondern
zu ihr
erst über mehrere Kli[X.]ks gelangen konnte, mag den Maßstäben "s[X.]hnell" und "effizient" ni[X.]ht genügen. Na[X.]h der vom Senat für ri[X.]htig gehaltenen Auslegung kommt es darauf jedo[X.]h ni[X.]ht an.
Büs[X.]her
S[X.]haffert
Löffler
S[X.]hwonke
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 13.10.2015 -
33 O 233/14 -
[X.], Ents[X.]heidung vom 08.07.2016 -
6 [X.] -
Meta
05.10.2017
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2017, Az. I ZR 163/16 (REWIS RS 2017, 4412)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4412
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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