Bundessozialgericht, Urteil vom 11.11.2021, Az. B 14 AS 15/20 R

14. Senat | REWIS RS 2021, 1157

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Entschädigung bei unangemessener bzw überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens


Leitsatz

Die Entschädigung wegen eines infolge der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens erlittenen immateriellen Nachteils ist als zweckbestimmte öffentlich-rechtliche Leistung von der Einkommensberücksichtigung bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II ausgenommen.

Tenor

Das Urteil des [X.]vom 26. November 2019 wird aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.]vom 24. September 2018 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.]ist die Aufhebung und Erstattung von [X.]für Juni bis September 2017 wegen der Anrechnung einer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens gezahlten Entschädigung für einen Nichtvermögensnachteil.

2

Die Klägerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann, der seit 2015 Leistungen nach dem [X.]bezieht. Zwischen ihnen und dem hier beklagten Jobcenter war in der Vergangenheit die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung streitig gewesen. Nach Abschluss eines dazu geführten Gerichtsverfahrens (im Folgenden: Ausgangsverfahren) klagten die Klägerin und ihr Ehemann wegen der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens (L 10 SF 7/16 EK AS). Dieser Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, in dem sich das dort beklagte Land verpflichtete, an die Klägerin und ihren Ehemann jeweils eine Entschädigung für immaterielle Nachteile iHv 2100 Euro auf das Konto des Prozessbevollmächtigten zu zahlen. Dem Konto der Klägerin wurden davon im Mai 2017 3000 Euro gutgeschrieben.

3

Mit Änderungsbescheid vom 26.11.2016 hatte der [X.]der Klägerin [X.]von Januar bis Dezember 2017 iHv monatlich 206,74 Euro bewilligt. Auf die Anpassung ihrer Erwerbsminderungsrente zum 1.7.2017 hatte er ua für Juli bis September 2017 nur noch monatlich 199,49 Euro zuerkannt sowie für Juli und August 2017 die Erstattung des [X.]verlangt (Bescheide vom 27.7.2017).

4

Nach Erhalt der Kontoauszüge über die Gutschrift der 3000 Euro hörte der [X.]die Klägerin zur beabsichtigten vollständigen Aufhebung der Bewilligung für Juni bis September 2017 und Erstattung der Leistungen an. Die angekündigten Entscheidungen setzte er gestützt auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X um (Bescheid vom 18.9.2017; Widerspruchsbescheid vom 2.11.2017).

5

Das [X.]hat den Bescheid vom 18.9.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.11.2017 aufgehoben (Urteil vom 24.9.2018). Das L[X.]hat die Entscheidung des [X.]aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.11.2019). Die Zahlung wegen der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens sei anzurechnendes Einkommen. § 11a Abs 2 SGB II sei nicht entsprechend anzuwenden, weil die Entschädigung nach § 198 GVG nicht für die Verletzung eines der von § 253 Abs 2 BGB erfassten Rechtsgüter oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gezahlt werde. Sie sei nicht zweckbestimmt iS von § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II, weil sie nicht final "zu etwas" geleistet werde und die Klägerin in ihrer Verwendungsentscheidung frei sei. Ein Auswechseln der Rechtsgrundlage zu § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X für Juli bis September 2017 sei zulässig.

6

Mit ihrer vom L[X.]zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 11a Abs 3 SGB II.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.]vom 26. November 2019 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.]vom 24. September 2018 zurückzuweisen.

8

Der [X.]beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Das Urteil des [X.]ist aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.]zurückzuweisen. Der [X.]hat die Bewilligung von [X.]zu Unrecht aufgehoben und dessen Erstattung verlangt. Die Zahlung wegen der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens hat sich auf die Hilfebedürftigkeit der Klägerin nicht ausgewirkt.

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid des Beklagten vom 18.9.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.11.2017, mit dem der [X.]der Klägerin für Juni bis September 2017 bewilligtes [X.]ganz aufgehoben und die Erstattung der überzahlten Leistungen gefordert hat. Die Klägerin erstrebt die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, infolge der sie das zuletzt mit Bescheid vom 26.11.2016 für Juni 2017 sowie mit Bescheid vom [X.]für Juli bis September 2017 bewilligte [X.]behalten könnte. Gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wendet sich die Klägerin statthaft mit der reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 SGG).

2. Der Aufhebungsbescheid des Beklagten ist zwar formell rechtmäßig (dazu a). Dass der [X.]die Bewilligung von [X.]auch für Juli bis September 2017 wegen einer Veränderung der Einkommensverhältnisse aufgehoben hat, schadet nicht (dazu b). Allerdings wäre er zu einer Aufhebung bzw Rücknahme der Bewilligungsbescheide nicht berechtigt gewesen, weil kein Einkommen wegen der Zahlung aus dem Vergleich anzurechnen war, den [X.]die Klägerin aufgrund der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens geschlossen hatte (dazu c).

a) Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18.9.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.11.2017 ist formell rechtmäßig. [X.]ist, dass der [X.]die Klägerin für alle streitbefangenen Monate allein zum verschuldensunabhängigen Aufhebungstatbestand des § 48 Abs 1 Satz 2 [X.]SGB X angehört hat. Für die formelle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bezogen auf die Anhörung ist die Rechtsauffassung der Behörde maßgeblich (vgl B[X.]vom 29.11.2012 - [X.]AS 6/12 R - BSGE 112, 221 = [X.]4-1300 § 45 Nr 12, RdNr 21; B[X.]vom 8.12.2020 - B 4 AS 46/20 R - RdNr 20, zur Veröffentlichung in BSGE 131, 128 und [X.]4-1300 § 45 [X.]vorgesehen).

b) Zwar hat der [X.]die Aufhebung seines vorangegangenen Änderungsbescheids vom [X.]fehlerhaft auf § 48 Abs 1 Satz 2 [X.]SGB X gestützt. Mit diesem Bescheid hatte er den Bescheid vom 26.11.2016 [X.]für Juli bis September 2017 aufgehoben. Dies führt jedoch nicht zum Erfolg des Klagebegehrens.

Stützt eine Behörde ihre Entscheidung auf eine falsche Rechtsgrundlage, sind aber für den Erlass des Verwaltungsakts die Voraussetzungen der zutreffenden Rechtsgrundlage erfüllt, handelt es sich bei gebundenen Verwaltungsakten (vgl B[X.]vom [X.]AS 21/10 R - BSGE 108, 258 = [X.]4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 35-36) lediglich um eine unzutreffende Begründung (vgl zuletzt B[X.]vom 8.12.2020 - B 4 AS 46/20 R - RdNr 21 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE 131, 128 und [X.]4-1300 § 45 [X.]vorgesehen). Weil die §§ 45, 48 [X.]auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, gerichtet sind, ist das "Auswechseln" dieser Rechtsgrundlagen durch das Gericht grundsätzlich zulässig (vgl B[X.]vom [X.]AS 21/10 R - BSGE 108, 258 = [X.]4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 34 mwN; B[X.]vom 29.11.2012 - [X.]AS 6/12 R - BSGE 112, 221 = [X.]4-1300 § 45 Nr 12, RdNr 23; B[X.]vom 24.6.2020 - B 4 AS 10/20 R - [X.]4-1300 § 45 [X.]RdNr 25).

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids richtet sich für Juni 2017 nach § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II (idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, [X.]850) iVm § 48 Abs 1 Satz 2 [X.]SGB X und § 40 Abs 2 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III. Für diesen Monat hat der [X.]mit Bescheid vom 26.11.2016 zuletzt die Ansprüche der Klägerin auf [X.]geregelt. Mit der im Mai 2017 zugeflossenen Zahlung hätte die Klägerin nach Erlass dieses Bescheids Einkommen erzielt, das Einfluss auf ihren Anspruch gehabt haben könnte. Für Juli bis September 2017 ist Ausgangspunkt der Prüfung § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 45 Abs 1, Abs 2 bis 4 [X.]und § 40 Abs 2 SGB II iVm § 330 Abs 2 SGB III, weil der Änderungsbescheid vom [X.]bereits bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen wäre, wenn die Entschädigungszahlung zu berücksichtigen war.

c) [X.]vom 18.9.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.11.2017 hat in der Sache keinen Bestand. Aus der Zahlung auf den wegen der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens geschlossenen Vergleich hat die Klägerin weder nach Erlass des Bescheids vom 26.11.2017 für Juni 2017 nach dem [X.]zu berücksichtigendes Einkommen erzielt, noch hat der [X.]im Bescheid vom [X.]für die weiteren Monate rechtswidrig kein Einkommen angerechnet. Daher scheiden Aufhebung und Rücknahme der vorangegangenen Bewilligungen aus und ist dem [X.](§ 50 Abs 1 Satz 1 SGB X) die Grundlage entzogen.

Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.]erfüllte die Klägerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ununterbrochen die Anspruchsvoraussetzungen auf [X.]Sie war leistungsberechtigte Person gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II; insbesondere konnte sie mit ihrem Renteneinkommen ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend sichern (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II; vgl zur gemischten Bedarfsgemeinschaft B[X.]vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - [X.]4-4200 § 9 Nr 5). Ein [X.]lag nicht vor.

Weitere Einnahmen der Klägerin sind nicht zu berücksichtigen. Die im Mai 2017 erhaltenen 3000 Euro sind unabhängig von ihrer Aufteilung auf die Klägerin und ihren Ehemann gemäß § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II bei der Klägerin in voller Höhe anrechnungsfrei.

Gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II (idF durch das [X.]zur Änderung des [X.]- sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016, [X.]1824) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Nach § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II (idF der Neubekanntmachung des [X.]vom 13.5.2011, [X.]850) sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen.

Die Entschädigung wegen eines infolge der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens erlittenen immateriellen Nachteils wurde aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift gezahlt (dazu aa). Zahlungen aufgrund des § 198 Abs 2 Satz 1 GVG werden zu einem ausdrücklichen Zweck erbracht (dazu bb). Der Ausgleich des immateriellen Nachteils unterfällt nicht der Rückausnahme des § 11a Abs 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II (dazu cc).

aa) Die Zahlung von 3000 Euro ist als Einnahme in Geld (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II) nach den bindenden Feststellungen des [X.](§ 163 SGG) in voller Höhe für den Ausgleich eines immateriellen Nachteils durch die unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens erbracht worden.

Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird gemäß § 198 Abs 1 Satz 1 GVG angemessen entschädigt. Vorgesehen ist auch der Ausgleich von immateriellen Nachteilen. Dafür wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist 198 Abs 2 Satz 1 und 2 GVG; vgl zum Verhältnis von Wiedergutmachung auf andere Weise gegenüber derjenigen durch Zahlung B[X.]vom 21.2.2013 - [X.]ÜG 1/[X.]- [X.],75 = [X.]4-1720 § 198 Nr 1, RdNr 45 f; Lorenz, Die Dogmatik des Entschädigungsanspruches aus § 198 GVG, 2018, 222 ff).

Bei § 198 Abs 1, Abs 2 Satz 1 GVG handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Vorschrift. Öffentlich-rechtliche Vorschriften iS des § 11a Abs 3 SGB II sind solche, die einen Träger öffentlich-rechtlicher Verwaltung zur Leistung ermächtigen oder verpflichten (vgl Söhngen in jurisPK-SGB II, § 11a RdNr 37, Stand 29.7.2021; zu § 83 SGB XII S. [X.]in jurisPK-SGB XII, § 83 RdNr 9, Stand 1.2.2020). Die Norm ist Rechtsgrundlage eines staatshaftungsrechtlichen "Entschädigungsanspruchs" (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drucks 17/7217 S 3; zur Auslegung des Begriffs Entschädigung [X.]in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Teil 2, [X.]§ 198 RdNr 3), der ein Land bzw den [X.](§ 200 GVG) zu staatlicher Ersatzleistung verpflichtet, weil bei einem Beteiligten Nachteile aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eingetreten sind.

Das beklagte Land als Beteiligter des Verfahrens L 10 SF 7/16 [X.]hat die Zahlung auch aufgrund einer sich aus § 198 Abs 2 Satz 1 GVG ergebenden Pflicht zum Nachteilsausgleich erbracht. Das [X.]hat als Vergleichsinhalt [X.]die Zahlung einer Entschädigungssumme für die immateriellen Nachteile der Klägerin festgehalten und auf die Begründung des [X.]hin eine Verzögerung von 21 Monaten in Beziehung gesetzt zu der Entschädigungssumme von 2100 Euro pro Person (vgl zur anteiligen monatsweisen Berechnung gemäß § 198 Abs 2 Satz 3 [X.]BSG vom 21.2.2013 - [X.]ÜG 1/[X.]- BSGE 113, 75 = [X.]4-1720 § 198 Nr 1, RdNr 47). Insoweit hat das [X.]frei von [X.]den Schluss gezogen, dass der im Vergleich vereinbarte Zahlbetrag allein dem Ausgleich immaterieller Nachteile zu dienen bestimmt war.

bb) Die nach § 198 Abs 2 Satz 1 und 3 [X.]gezahlte Entschädigung dient einem ausdrücklich genannten Zweck, nämlich der Wiedergutmachung immaterieller Nachteile durch die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens.

Eine Zahlung dient einem ausdrücklich genannten Zweck iS des § 11a Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II, wenn jedenfalls in der öffentlich-rechtlichen Vorschrift, aufgrund derer sie erbracht wird, ein über die Sicherung des Lebensunterhalts hinausgehender Zweck der Leistung ausdrücklich genannt ist (so schon zu § 77 [X.]- der Vorgängervorschrift von § 83 Abs 1 SGB XII, dem die Neufassung von § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II entspricht - B[X.]vom 3.4.1990 - 10 [X.]29/89 - [X.]3-5870 § 11a [X.]S 5; zur normativen Zweckbestimmung B[X.]vom 18.2.2010 - [X.]AS 76/08 R - [X.]4-4200 § 11 [X.]RdNr 17; weitergehend zur Dokumentation des Zwecks in der Entstehungsgeschichte B[X.]vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R - [X.]4-4200 § 27 [X.]RdNr 29 unter Bezugnahme auf B[X.]vom [X.][X.]17/09 R - BSGE 106, 62 = [X.]4-3500 § 82 Nr 6, Rd[X.]ff; zu möglichen Formulierungen [X.]vom 12.4.1984 - 5 C 3.83 - BVerwGE 69, 177, 181 = [X.]436.0 § 77 [X.][X.]3). Der Verwendung des Worts "Zweck" bedarf es dabei nicht. Der ausdrückliche Zweck kommt schon durch Worte wie "zur Sicherung" oder "zum Ausgleich" ausreichend deutlich zum Ausdruck. Es kann auch genügen, dass die Zweckbestimmung aus den Voraussetzungen für die Leistungsgewährung folgt, soweit sich aus dem Gesamtzusammenhang die vom Gesetzgeber gewollte Zweckbindung eindeutig ableiten lässt (zur Grundrente nach § 31 [X.]als "in der Sache" zweckbestimmte Leistung [X.]vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - juris RdNr 44; zu § 83 Abs 1 [X.]BSG vom [X.][X.]17/09 R - BSGE 106, 62 = [X.]4-3500 § 82 Nr 6, Rd[X.]mwN). Ein abstrakt-generelles Ziel für eine Vielzahl von Einzelleistungen oder nur eine Kategorisierung von Leistungen, die der Orientierung bei der Auslegung der Vorschriften über die allgemeinen und die besonderen Leistungen dient, genügt andererseits nicht (zu Leistungen "zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben" B[X.]vom [X.][X.]17/09 R - BSGE 106, 62 = [X.]4-3500 § 82 Nr 6, RdNr 27; zum allgemeinen Begriff "Entschädigung" im Rahmen des § 77 Abs 1 [X.][X.]vom 12.4.1984 - 5 C 3.83 - BVerwGE 69, 177, 182 = [X.]436.0 § 77 [X.][X.]4).

Soweit nach der Rechtsprechung der für das [X.]zuständigen Senate des B[X.]auch im Rahmen des § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II eine "finale" Zweckbestimmung gefordert worden ist, um eine Einnahme als (ganz oder teilweise) zweckbestimmt im Sinne dieser Vorschrift ansehen zu können (vgl B[X.]vom [X.]AS 9/16 R - [X.]4-4200 § 11b Nr 10), ist hieran weiterhin festzuhalten. Anders als vom [X.]angenommen lässt sich ein Verwendungszweck der Formulierung des § 198 Abs 2 GVG entnehmen.

Die Entschädigung für einen immateriellen Nachteil wird zur Wiedergutmachung der Folgen eines überlangen Verfahrens geleistet. Das ergibt sich aus § 198 Abs 2 Satz 2 GVG, der die Wiedergutmachung durch Entschädigung als Zweck der Zahlung einer Möglichkeit der Wiedergutmachung "auf andere Weise" gegenüberstellt. Insofern ist es ohne Bedeutung, dass der Begriff Wiedergutmachung im Wortlaut des Satzes nicht doppelt verwendet wird. Vielmehr wird hinreichend deutlich, dass der Zweck der Wiedergutmachung eines Nachteils, der nicht Vermögensnachteil ist, auf mehrere Arten erreicht werden kann, von denen eine die Zahlung der Entschädigung ist.

Allerdings entzieht sich beim finanziellen Ausgleich zur Wiedergutmachung immaterieller Nachteile der Nachweis der Erfüllung des Verwendungszwecks regelhaft einer objektivierbaren Kontrolle: Auf welche Art und Weise die ausgleichsberechtigte Person eine Zahlung zum Ausgleich ihres immateriellen Nachteils verwendet, zeigt sich erst in einem weiteren Schritt (zB dem eigennützigen oder fremdnützigen Verbrauch oder dem "Aufbewahren" des Ausgleichsbetrags). Dieser weitere Schritt hat keinen Einfluss auf die vorangehend festgelegte finale Zweckbestimmung (vgl schon zu § 77 Abs 1 [X.][X.]vom [X.]- 5 B 27.89 - [X.]436.0 § 77 [X.]Nr 9). Anderenfalls wäre der auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhende Ausgleich eines immateriellen Nachteils - der nicht wie privatrechtliche Ansprüche § 11a Abs 2 SGB II unterfällt (vgl zu § 15 AGG BSG vom 22.8.2012 - [X.]AS 164/11 R - [X.]4-4200 § 11 Nr 54; zum [X.][X.]in LPK-[X.]6. Aufl 2003, § 77 RdNr 1) - als Einkommen zu berücksichtigen. Sofern die öffentlich-rechtliche Vorschrift den [X.]vorgibt, ist eine solche Differenzierung nicht gerechtfertigt.

Vorgaben hinsichtlich der tatsächlichen Verwendung einer zweckbestimmten, aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbrachten Zahlung ergeben sich aus § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II nicht. Weder nach dem Wortlaut des § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II noch aufgrund der Angleichung der Vorschrift an § 83 Abs 1 SGB XII ist die Notwendigkeit einer zweckbestimmten Verwendung zu erkennen.

Soweit den Materialien zu § 11a Abs 3 SGB II zu entnehmen ist, dass eine allgemeine Zweckrichtung nicht ausreichen solle und daran (gemeint ist: am ausdrücklichen Zweck) fehle es jedenfalls dann, wenn die Einkommensbezieherin oder der Einkommensbezieher weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert sei, die Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach dem [X.]einzusetzen (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Ermittlung von [X.]und zur Änderung des [X.]und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, BR-Drucks 661/10 S 151), knüpft dies zwar an Rechtsprechung des [X.]zu § 77 Abs 1 [X.]und der Eigenheimzulage an (vgl [X.]vom 28.5.2003 - 5 C 41.02 - [X.]436.0 § 76 [X.]Nr 36; demgegenüber zu § 11 Abs 3 Nr 1a [X.]BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 19/07 R - BSGE 101, 281 = [X.]4-4200 § 11 [X.]unter Bezugnahme auf den [X.]in § 1 Abs 1 Nr 7 [X.]II-V idF vom 22.8.2005). Allerdings hatte das [X.]den Vorschriften über die Gewährung der Eigenheimzulage keinen Zweck entnehmen können. Demgegenüber ist das [X.]bei einer anerkannten Zweckbestimmung davon ausgegangen, dass § 77 Abs 1 [X.]kein Tatbestandsmerkmal enthalte, aus dem sich einerseits die Berechtigung des Trägers der Sozialhilfe zu einer Verwendungsprüfung und andererseits die Verpflichtung des Empfängers der anderen Leistung, deren Verwendung im Sinne ihrer Zweckbestimmung nachzuweisen, herleiten ließen ([X.]vom [X.]- 5 B 27.89 - [X.]436.0 § 77 [X.]Nr 9). Auch das B[X.]hat in seiner Rechtsprechung zu § 83 Abs 1 SGB XII eine solche Anforderung nicht aufgestellt (vgl B[X.]vom [X.][X.]17/09 R - BSGE 106, 62 = [X.]4-3500 § 82 Nr 6, RdNr 24). Für das [X.]ergibt sich bei gleichlautendem Wortlaut der Vorschrift nichts anderes (kritisch zur erweiternden Auslegung von § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II auch [X.]in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl 2021, § 11a SGB II RdNr 12; [X.]in Münder/Geiger, SGB II, 7. Aufl 2021, § 11a RdNr 9; [X.]in Hauck/Noftz, SGB II, [X.]§ 11a RdNr 176, Stand Mai 2020; [X.]in GK-SGB II, § 11a RdNr 47, Stand April 2021; [X.]in Estelmann, SGB II, § 11a RdNr 25, Stand November 2018; Söhngen in jurisPK-SGB II, § 11a RdNr 41, Stand 29.7.2021; Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, § 11a RdNr 22, Stand Dezember 2016; Strnischa in Oestreicher/Decker, SGB II/SGB XII, § 11a RdNr 27, Stand September 2021).

Eine restriktivere Auslegung des § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II ist auch aus systematischen Gründen nicht angezeigt. [X.]nachteilige Folgen eines Gerichtsverfahrens von unangemessener Dauer können neben "seelischer Unbill" durch die lange Verfahrensdauer auch körperliche Beeinträchtigungen oder Rufschädigungen sein (vgl Entwurf der Bundesregierung zum Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drucks 17/3802 S 19). Diese Gemengelage verdeutlicht, dass die an Vorgaben der EMR[X.](Art 6 Abs 1, Art 13 EMRK; EGMR vom [X.]- Individualbeschwerde Nr 75529/01 Sürmeli/[X.]- NJW 2006, 2389, 2390; EGMR vom [X.]- Individualbeschwerde Nr 46344/06 Rumpf/[X.]- NJW 2010, 3355, 3358) anknüpfende Kompensationslösung des § 198 GVG eine Mehrzahl als ausgleichsbedürftig zu behandelnde immaterielle Nachteilslagen erfasst. Im [X.]Rechtssystem waren für den Ausgleich der Nachteile unterschiedliche Anspruchsnormen vorhanden (vgl für § 253 Abs 2 BGB und § 15 Abs 2 AGG BSG vom 22.8.2012 - [X.]AS 164/11 R - [X.]4-4200 § 11 Nr 54) oder mussten in Anbetracht der verschuldensabhängigen Staatshaftungsvorschrift des § 839 BGB sowie der von ihrem Schutz erfassten Rechtsgüter erst geschaffen werden (vgl zu rechtlichen Grundlagen einer Entschädigung allein für die Dauer des Verfahren vor Inkrafttreten des § 198 GVG Remus, NJW 2012, 1403, 1406; Lorenz, Die Dogmatik des Entschädigungsanspruches aus § 198 GVG, 2018, 72).

Die auf verschiedene Nachteile bezogene Gemengelage lässt es zwar im Grundsatz zu, einzelne immaterielle Nachteile oder Schäden zu identifizieren und ihnen einen bestimmten Ausgleichswert zuzuweisen. Das ermöglichte im Ausgangspunkt die Zuordnung einer Zahlung zB zu den von § 253 Abs 2 BGB geschützten Rechtsgütern, die dann ggf gesondert unter die Anrechnungsfreistellung aus § 11a Abs 2 SGB II fallen könnten. Indes hat sich der Gesetzgeber für einen pauschalierten finanziellen Ausgleich entschieden. Nach den Materialien lag der Frage der Bemessung der Entschädigung als Pauschale der Gedanke zugrunde, die Vorteile einer Pauschalierung unter Verzicht auf einen einzelfallbezogenen Nachweis würden überwiegen (vgl Entwurf der Bundesregierung zum Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drucks 17/3802 S 20).

Diese gesetzliche Grundentscheidung zur Pauschalierung hat keinen Einfluss auf die Schutzwürdigkeit des damit gewährten Ausgleichsanspruchs. Im Zusammenspiel von Ausgleichszahlung und Wiedergutmachung auf andere Weise belegt die Ausgleichszahlung, dass Wiedergutmachung auf andere Weise nicht erlangt werden kann und damit im Ausgangspunkt eine schwerere Schädigung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art 19 Abs 4, Art 20 Abs 3 GG und Art 6 Abs 1 EMR[X.]vorliegt. Dieser Zweck würde bei einer Anrechnung der Zahlung als Einkommen vereitelt. Denn demjenigen, dem Wiedergutmachung auf andere Weise gewährt wird, verbliebe die Wiedergutmachung. Müsste hingegen der Empfänger einer Ausgleichszahlung auf diese zurückgreifen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, verfehlte der Rechtsbehelf seine beabsichtigte kompensatorische Wirkung.

cc) Der Ausgleich eines immateriellen Nachteils durch Zahlung unterfällt vorliegend nicht - auch nicht in Teilen - der Rückausnahme des § 11a Abs 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II.

Gemäß § 11a Abs 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II ist eine zweckbestimmte öffentlich-rechtliche Einnahme gleichwohl als Einkommen berücksichtigungsfähig, soweit sie im Einzelfall demselben Zweck dient. [X.]ist nicht gegeben. Das B[X.]hat bereits entschieden, dass das [X.]für immaterielle Schäden keine Leistungen vorsieht (B[X.]vom 5.9.2007 - B 11b [X.]- BSGE 99, 47 = [X.]4-4200 § 11 Nr 5, RdNr 33). Der immaterielle Schadensausgleich dient auch nach der Rechtsprechung des [X.]einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhalts ([X.]vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - juris RdNr 43).

Weil die Zahlung einer immateriellen Entschädigung für die unangemessen lange Dauer eines Gerichtsverfahrens § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II unterfällt, kommt es nicht darauf an, ob § 11a Abs 2 SGB II eine abschließende, nicht analogiefähige Sondervorschrift ist (vgl zu § 11 Abs 3 [X.]SGB II in der ursprünglichen Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, [X.]2954; B[X.]vom 5.9.2007 - B 11b [X.]- BSGE 99, 47 = [X.]4-4200 § 11 Nr 5, RdNr 30 mwN auch zur Rspr des [X.]zu § 77 Abs 2 BSHG; zu § 77 Abs 2 [X.]auch B[X.]vom [X.]- B 2 U 12/02 R - BSGE 90, 172, 175 = [X.]3-5910 § 76 [X.]f).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

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B 14 AS 15/20 R

11.11.2021

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Hildesheim, 24. September 2018, Az: S 37 AS 1532/17, Urteil

§ 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11a Abs 2 SGB 2, § 11a Abs 3 S 1 SGB 2, § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 3 GVG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.11.2021, Az. B 14 AS 15/20 R (REWIS RS 2021, 1157)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1157

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