Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.07.2018, Az. B 10 ÜG 2/17 R

10. Senat | REWIS RS 2018, 6823

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Rüge der Verletzung materiellen Rechts - Anforderungen an die Revisionsbegründung - Auseinandersetzung mit angefochtener Entscheidung - überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Fortführung des Ausgangsverfahrens nach Tod des ursprünglichen Klägers durch Rechtsnachfolger - Geldentschädigung - besondere Bedeutung des Ausgangsverfahrens für die Zeit vor Prozessübernahme - Hinweis auf Vererblichkeit der Entschädigung nicht ausreichend


Leitsatz

Die Revisionsbegründung muss sich mit der angefochtenen Entscheidung dergestalt auseinandersetzen, dass sie sich mit dem Streitstoff unter Darlegung der Gründe, die die Entscheidung der Vorinstanz als unrichtig erscheinen lassen, beschäftigt.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 20. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt weitere Entschädigung für die Dauer eines Gerichtsverfahrens vor dem [X.] ([X.]). In der Sache stritten die Beteiligten um die Pflegestufe der am [X.] verstorbenen früheren Klägerin [X.] ([X.]).

2

Im Juni 2004 erhob [X.], vertreten durch den Kläger des [X.], Klage vor dem [X.] und beantragte unter dem dortigen [X.] P 2020/04, ihr unter Aufhebung des "ablehnenden Bescheides" Pflegegeld in Höhe von 2091 Euro monatlich für den [X.]raum vom [X.] bis 25.1.2004 zu zahlen. Im Oktober 2005 erweiterte sie ihre Klage auf den Widerspruchsbescheid vom 11.10.2005 und beantragte, ihr Pflegegeld für die [X.] vom [X.] bis 25.1.2004 in Höhe von 4182 Euro, für die anschließende [X.] bis 31.3.2005 in Höhe von 205 Euro monatlich und für die [X.] ab 1.4.2005 in Höhe von 410 Euro monatlich zu zahlen.

3

Mit Beschluss vom 5.11.2005 trennte das [X.] den Rechtsstreit "betreffend die Klage gegen den Rücknahmebescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.10.2005, mit denen der Bewilligungsbescheid vom 3.3.2004 über die Gewährung von Pflegeleistungen nach der Pflegestufe I ab 26.1.2004 mit Wirkung vom [X.] aufgehoben worden ist", ab und führte das Verfahren insoweit unter dem Az [X.] weiter.

4

Nach dem Tod der [X.] im April 2008 wurde dieses Klageverfahren ua vom Kläger als Miterbe fortgeführt. Das [X.] verurteilte die beklagte Pflegekasse ua an den Kläger als Rechtsnachfolger der [X.] Pflegegeld vom 26.1.2004 bis [X.] nach [X.] und für die anschließende [X.] bis [X.] nach [X.]II zu zahlen (Urteil vom 11.8.2011). Im anschließenden Berufungsverfahren erhob der Kläger am 12.8.2014 [X.]. Mit Urteil vom [X.] wies das L[X.] die Berufung des [X.] zurück. Die hiergegen beim B[X.] erhobene Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos (Beschluss vom 25.2.2015).

5

Am 7.5.2015 hat der Kläger beim L[X.] als Entschädigungsgericht Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer erhoben. Das Entschädigungsgericht hat mit Urteil vom 20.9.2017 den [X.]n verurteilt, an den Kläger wegen überlanger Dauer des vor dem [X.] unter Az [X.] geführten Gerichtsverfahrens eine Entschädigung in Höhe von 1800 Euro zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Entschädigungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Das in diesem Entschädigungsverfahren maßgebliche Ausgangsverfahren vor dem [X.] sei überlang gewesen. Die Verfahrenslaufzeit in der Berufungsinstanz sei nicht zu berücksichtigen. Nach Erhebung der [X.] sei es dort zu keiner (weiteren) Verzögerung mehr gekommen. In Bezug auf die sechsmonatige Verzögerung zu Lebzeiten der [X.] genüge zum Ausgleich der erlittenen immateriellen Nachteile eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs 4 S 1 [X.]. Bis zum Tod der [X.] sei der Kläger des [X.] lediglich als Prozessbevollmächtigter aufgetreten und habe kein eigenes Interesse am Ausgangsverfahren gehabt. Ein solches habe er erst nach deren Tod als Verfahrensbeteiligter besessen. Daher führe erst die nach dem Tod der [X.] eingetretene Verzögerung zu einem geldwerten Entschädigungsanspruch des [X.]. Hiervon ausgehend seien 18 Monate in Höhe des in § 198 Abs 2 [X.] [X.] vorgegebenen Richtwerts von 1200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen. Für die sechs Monate der Verzögerung zu den Lebzeiten der ursprünglichen Klägerin sei daneben eine eigenständige Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer nicht erforderlich, weil diese bereits als notwendiges Minus in der Zuerkennung einer Entschädigung enthalten sei.

6

Mit seiner Revision wendet der Kläger sich ausschließlich gegen die vom Entschädigungsgericht abgelehnte Entschädigung für Verzögerungszeiträume vor dem Tod der [X.] Es sei im Hinblick auf Sinn und Zweck der Entschädigung nach § 198 [X.] das falsche Zeichen und ein völliges Missverständnis des gesetzgeberischen Willens und des Willens des [X.], auf dessen Veranlassung der [X.] Gesetzgeber § 198 [X.] geschaffen habe, den [X.]n Staat und die [X.] Justiz mit einem Entfall der Entschädigungspflicht zu belohnen, wenn die überlange Verfahrensdauer so lange gedauert habe, dass der Kläger während des Prozesses versterbe und aus diesem Grund die Früchte seines Prozesses nicht mehr selbst ernten könne. Dies würde den [X.]n Gerichten einen Anreiz geben, Prozesse so lange nicht zu bearbeiten, bis der jeweilige Kläger versterbe. Entgegen der Auffassung des Entschädigungsgerichts reiche eine Wiedergutmachung "auf andere Weise" im Sinne des § 198 Abs 4 [X.] nicht aus. Es sei schon nicht ersichtlich, worin diese bestehen solle. Eine Feststellung, dass auch die Verfahrensdauer zwischen Klageerhebung und Tod der [X.] unangemessen gewesen sei, enthalte das angefochtene Urteil nicht. Zudem gehe das Entschädigungsgericht im [X.]raum bis zum Tod der [X.] unzutreffend von einer Verzögerung von lediglich sechs Monaten aus. Das [X.]-Urteil hätte noch im [X.] vorliegen können. Mehr als drei Monate nach Klageerhebung wäre für die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Grad der Pflegebedürftigkeit und die Vernehmung der benannten Zeugen nicht notwendig gewesen.

7

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 20. September 2017 abzuändern und den [X.]n zu verurteilen, an den Kläger über den vom [X.] zu seinen Gunsten bereits ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 2000 Euro zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basissatz seit Rechtshängigkeit,
hilfsweise
den [X.]n zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft der verstorbenen [X.], bestehend aus
1. E. B., , N.
2. H. [X.], , N.
3. J. [X.], , A.
4. H. [X.], , D.
5. D. [X.], , R.
zu Händen des Klägers als Miterben über den vom [X.] zu seinen Gunsten bereits ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 2000 Euro zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basissatz seit Rechtshängigkeit.

8

Der [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II. Die Revision ist unzulässig (§ 169 [X.]G). Der Kläger hat sein Rechtsmittel nicht ausreichend begründet (§ 164 [X.]G).

1. Gemäß § 164 Abs 2 S 1 [X.]G ist die Revision fristgerecht zu begründen. Nach [X.] dieser Vorschrift muss die Begründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlichen Anforderungen hat das B[X.] in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl nur B[X.] Urteil vom [X.] KR 16/14 R - [X.] 4-2600 § 163 [X.] Rd[X.]1 ff - zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen; B[X.] Beschluss vom 17.1.2011 - B 13 R 32/10 R - BeckR[X.]011, 68777 Rd[X.]0; B[X.] Urteil vom 16.10.2007 - [X.]/9b [X.] 16/06 R - [X.] 4-1500 § 164 [X.] RdNr 9 ff; B[X.] Beschluss vom [X.] 34/01 R - [X.] 3-1500 § 164 [X.]2 [X.]2).

Wendet sich die Revision - wie vorliegend - gegen die Verletzung materiellen Rechts, ist in der Begründung darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung nicht oder nicht richtig angewendet worden sei. Hierzu darf der [X.] nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muss sich - zumindest kurz - mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils rechtlich auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (stRspr, zB B[X.] Beschluss vom 26.9.2017 - B 1 KR 3/17 R - Juris Rd[X.]8; B[X.] Urteil vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R - Juris RdNr 8; B[X.] Urteil vom 14.11.2013 - [X.] SB 5/12 R - B[X.]E 115, 18 = [X.] 4-1300 § 13 [X.], RdNr 22; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] V 4/12 R - Juris Rd[X.]6; B[X.] Beschluss vom 17.1.2011 - B 13 R 32/10 R - BeckR[X.]011, 68777 Rd[X.]1; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 13 RJ 46/05 R - Juris Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris Rd[X.]0; B[X.] Urteil vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - Juris Rd[X.]4; B[X.] Urteil vom 19.3.1992 - 7 [X.] - B[X.]E 70, 186, 187 f = [X.] 3-1200 § 53 [X.]; B[X.] Urteil vom 16.12.1981 - 11 RA 86/80 - [X.] 1500 § 164 Nr 20 [X.]3 f; B[X.] Beschluss vom [X.] - 11 RA 54/78 - [X.] 1500 § 164 [X.]2 S 17). "Auseinandersetzung" bedeutet Beschäftigung mit dem Streitstoff unter Darlegung der Gründe, die die Entscheidung der Vorinstanz als unrichtig erscheinen lassen (B[X.] Urteil vom 14.11.2013 - [X.] SB 5/12 R - B[X.]E 115, 18 = [X.] 4-1300 § 13 [X.], RdNr 23). Dabei darf sich der [X.] aber nicht nur darauf beschränken, auf die Unvereinbarkeit der in der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung mit der eigenen hinzuweisen (vgl B[X.] Urteil vom [X.] KR 5/16 R - Juris Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom 11.4.2013 - B 2 U 21/11 R - Juris Rd[X.]4; B[X.] Urteil vom [X.] - B 1 KR 14/01 R - Juris Rd[X.]0). Vielmehr ist ein Eingehen auf den rechtlichen Gedankengang des [X.] unumgänglich (vgl B[X.] Beschluss vom 14.12.2016 - [X.] [X.]/15 R - Juris Rd[X.]3; B[X.] Beschluss vom 26.8.2015 - B 13 R 14/15 R - Juris Rd[X.]1; B[X.] Beschluss vom [X.] - Juris Rd[X.]0). Notwendig hierfür sind [X.], die geeignet sind, zumindest einen der das angefochtene Urteil tragenden Gründe in Frage zu stellen (vgl B[X.] Urteil vom [X.] KR 5/16 R - Juris Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom 11.4.2013 - B 2 U 21/11 R - Juris Rd[X.]4; B[X.] Urteil vom 24.7.2002 - [X.] VS 5/01 R - Juris Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom [X.] - B 1 KR 14/01 R - Juris Rd[X.]0; B[X.] Beschluss vom [X.] 34/01 R - [X.] 3-1500 § 164 [X.]2 [X.]2).

Diese Formerfordernisse sollen im Interesse der Entlastung des [X.] sicherstellen, dass der vor dem B[X.] zugelassene Prozessbevollmächtigte des [X.]s das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat (stRspr, zB B[X.] Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 4/15 R - Juris Rd[X.]6; B[X.] Beschluss vom 17.1.2011 - B 13 R 32/10 R - BeckR[X.]011, 68777 Rd[X.]1; B[X.] Beschluss vom 27.2.2008 - B 12 P 1/07 R - Juris Rd[X.]4; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 13 RJ 46/05 R - Juris Rd[X.]; B[X.] Urteil vom 3.7.2002 - B 5 RJ 30/01 R - Juris Rd[X.]0), bevor er durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für die Revision übernimmt und so ggf von der Durchführung aussichtsloser Revisionen absieht (vgl stRspr, zB B[X.] Urteil vom [X.] KR 5/16 R - Juris Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom [X.] - B 3 KR 22/03 R - Juris Rd[X.]6).

Die Revisionsbegründung des [X.] genügt den vorgenannten [X.] nicht. Der Kläger hat in seiner Revisionsbegründung den von ihm mit der Revision noch geltend gemachten Entschädigungsanspruch auf die [X.] bis zum Tod der ursprünglich klagenden [X.] im April 2008 begrenzt. Hinsichtlich des von ihm behaupteten Verstoßes des Entschädigungsgerichts gegen § 198 [X.] teilt der Kläger jedoch lediglich seine eigene Rechtsansicht mit, dass die Vorinstanz zu Unrecht bis zum Tod der [X.] nur von einer Verzögerung von sechs Monaten ausgegangen sei, eine Wiedergutmachung "auf andere Weise" gemäß § 198 Abs 4 [X.] für die Verzögerungsmonate vor dem Tod der [X.] nicht ausreiche und die Rechtsauffassung des Entschädigungsgerichts dem Sinn und Zweck der Entschädigung nach § 198 [X.] widerspreche, weil sie den [X.]n Gerichten einen "Anreiz" gebe, einen Prozess so lange unbearbeitet liegen zu lassen, bis der jeweilige Kläger versterbe. Diese äußerst allgemein und sehr pauschal gehaltenen Bedenken gegen das vom Entschädigungsgericht gefundene materiell-rechtliche Ergebnis reichen nicht aus. Auf seine zu diesem Ergebnis geführten konkreten Gedankengänge, tragenden Argumente und tatsächlichen Feststellungen sowie die in Bezug genommene Rechtsprechung des B[X.] geht der Kläger - worauf auch der [X.] in seiner Revisionserwiderung vom 6.2.2018 hinweist - nicht ansatzweise ein, obwohl das Entschädigungsgericht sich die von ihm herangezogene Rechtsprechung bei seiner Urteilsfindung zu eigen gemacht hat. So setzt sich der Kläger schon nicht damit auseinander, dass das Ausgangsverfahren ([X.]) nach der vom Entschädigungsgericht unter Bezugnahme auf § 198 Abs 6 [X.] [X.]G vertretenen Auffassung nicht bereits im [X.], sondern erst mit der Klageerweiterung im Oktober 2005 beim [X.] anhängig geworden war. Ungeachtet dessen geht der Kläger in seiner Revisionsbegründung auch nicht darauf ein, dass nach den Feststellungen des Entschädigungsgerichts das [X.] das Ausgangsverfahren nur zu ganz bestimmten [X.]en nicht betrieben hat. Weder werden die insoweit im Einzelnen aufgeführten [X.]räume gerichtlicher Inaktivität benannt oder konkret angegriffen, noch berücksichtigt der Kläger bei seiner Argumentation die vom Entschädigungsgericht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des B[X.] dem [X.] eingeräumte Vorbereitungs- und Bedenkzeit von regelmäßig 12 Monaten (zB Senatsurteil vom 5.5.2015 - [X.] ÜG 8/14 R - [X.] 4-1710 Art 23 [X.] Rd[X.]6). Schon deshalb reicht die Behauptung des [X.], das [X.]-Urteil hätte nach Vernehmung der benannten Zeugen und Einholung des Sachverständigengutachtens "noch im [X.]" vorliegen können, ersichtlich nicht aus, um eine entschädigungsrelevante (weitere) Verzögerung des Ausgangsverfahrens zu begründen. Der Kläger verkennt überdies, dass nicht jede Überschreitung der durchschnittlichen oder gar der optimalen Verfahrensdauer bereits einen Entschädigungsanspruch auslöst. Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das [X.] ist - wie bereits in den Gesetzesmaterialien zum Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgeführt - "nicht von dem Maßstab eines 'idealen Richters' auszugehen, sondern es ist anhand des konkreten Einzelfalles ein objektiver Maßstab anzulegen" (so BT-Drucks 18/9092 [X.] und jüngst Senatsurteil vom 7.9.2017 - [X.] ÜG 1/16 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.]6 Rd[X.]5 - zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen). Auch geht der Kläger nicht darauf ein, dass das Entschädigungsgericht die dem [X.] als Ausgangsgericht nach der vorgenannten Rechtsprechung des B[X.] grundsätzlich zuzubilligende Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten auf den Anfangszeitraum der von ihm festgestellten Inaktivitätszeiten des [X.] gelegt hat und setzt sich demzufolge nicht damit auseinander, ob und inwieweit diese Vorgehensweise mit der Rechtsprechung des B[X.] zur Positionierung der Inaktivitätszeiten innerhalb des Ausgangsverfahrens vereinbar ist (vgl hierzu Senatsurteil vom 7.9.2017 - [X.] ÜG 3/16 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.]4 RdNr 22).

Soweit der Kläger meint, dass auch für Verzögerungsmonate zu Lebzeiten der ursprünglichen Klägerin und den ihr bzw ihm dadurch zugefügten Nachteil nicht vermögenswerter Art nur die Zahlung einer Geldentschädigung nach § 198 Abs 2 [X.] in Betracht komme und entgegen der Auffassung des Entschädigungsgerichts hier nicht lediglich eine "Wiedergutmachung auf andere Weise" gemäß § 198 Abs 4 S 1 [X.] als Kompensation des Nichtvermögensschadens genüge, unterzieht er sich wiederum nicht der notwendigen Mühe der Auseinandersetzung mit den einschlägigen tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Insoweit hat das Entschädigungsgericht im Rahmen der schon nach dem Gesetzestext gebotenen Einzelfallabwägung maßgeblich auf die unterschiedliche Interessenlage des [X.] an dem Ausgangsverfahren vor und nach dem Tod von [X.] abgestellt. Erst nach deren Tod habe für den Kläger als Rechtsnachfolger (Miterbe) und das Ausgangsverfahren selbst fortführender Verfahrensbeteiligter (§ 198 Abs 6 Nr 2 [X.], § 69 [X.] [X.]G) am Fortgang des Ausgangsverfahrens ein unmittelbar eigenes Interesse bestanden. Mit dieser entscheidungserheblichen Begründung des Entschädigungsgerichts anknüpfend an den verschiedenartigen (objektiven) Bedeutungsgehalt des Ausgangsverfahrens für den Kläger als Entschädigungskläger vor und nach dem Tod der ursprünglichen Klägerin setzt er sich in keiner Weise auseinander. Anlass hierzu hätte aber bereits deshalb bestanden, weil das B[X.] anknüpfend an die Bedeutung des Ausgangsverfahrens für den jeweiligen Kläger bereits darauf hingewiesen hat, dass bei festgestellter Überlänge eines Gerichtsverfahrens die Kompensation eines Nichtvermögensschadens durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts nach § 198 Abs 4 S 1 [X.], die Verfahrensdauer sei unangemessen lang gewesen, dann (ausnahmsweise) in Betracht kommen kann, wenn das Ausgangsverfahren für den Entschädigungskläger in der gebotenen Einzelfallbetrachtung keine besondere Bedeutung hatte (vgl Senatsurteil vom 12.2.2015 - [X.] ÜG 1/13 R - B[X.]E 118, 91 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], Rd[X.]1; Senatsurteil vom [X.] - [X.] ÜG 9/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] RdNr 50; Senatsurteil vom 21.2.2013 - [X.] ÜG 1/[X.] - B[X.]E 113, 75 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], Rd[X.]5). Hierauf hat auch das Entschädigungsgericht tragend abgestellt. Aus welchem Grund das Ausgangsverfahren für den Kläger in seiner Eigenschaft als (späterer) Entschädigungskläger dennoch bei objektivierter Betrachtung vor dem Tod der [X.] als ursprünglicher Klägerin insoweit von besonderer Bedeutung gewesen sei, dass auch für die bis dahin bereits verzögerten [X.]en des Ausgangsverfahrens nur eine Kompensation in geldwerter Entschädigung nach § 198 Abs 2 [X.] in Betracht komme, legt der Kläger in der Revisionsbegründung in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung in keiner Weise dar. Allein sein schlichter Hinweis auf die Vererblichkeit des [X.] nach § 198 Abs 1 S 1 [X.] (vgl hierzu [X.] Urteil vom 20.8.2014 - X K 9/13 - [X.]E 247, 1 Rd[X.]1 f) genügt insoweit ersichtlich nicht.

Auch der Vortrag des [X.], das Urteil des Entschädigungsgerichts enthalte keine Feststellung, dass die Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens zwischen Klageerhebung und Tod der [X.] unangemessen gewesen sei, lässt eine hinreichende Kenntnisnahme und Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils vermissen. Insoweit führt das Entschädigungsgericht in den Entscheidungsgründen nämlich aus, dass hier eine über die zu Gunsten des [X.] ausgesprochene Entschädigung hinausgehende Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer nicht notwendig sei, weil diese Feststellung "bereits als notwendiges Minus" in der Zuerkennung der Entschädigung für verzögerte [X.]en nach dem Tod der ursprünglichen Klägerin und der Fortführung des Ausgangsverfahrens durch den Kläger als Verfahrensbeteiligten enthalten sei (vgl zum Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Überlänge eines Gerichtsverfahrens nach § 198 Abs 4 [X.], der als eine Art "kleiner Entschädigungsanspruch" ein Minus im Verhältnis zum Anspruch auf Geldentschädigung ist: Senatsurteil vom 15.12.2015 - [X.] ÜG 1/15 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.]3 Rd[X.]7; Senatsurteil vom [X.] - [X.] ÜG 2/13 R - B[X.]E 117, 21 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], RdNr 57). Auch auf diese tragende Argumentation des Entschädigungsgerichts geht der Kläger nicht ein.

Insgesamt erschöpft sich die Revisionsbegründung des [X.] im Wesentlichen in einer Wiederholung seines Vortrags vor dem Entschädigungsgericht und in dem Aufstellen pauschaler Thesen ohne substanzielle Auseinandersetzung mit dessen tragenden Entscheidungsgründen. Dies reicht - wie ausgeführt - zur Erfüllung der [X.] nach § 164 Abs 2 [X.] [X.]G jedoch nicht aus.

Die nach alledem nicht hinreichend begründete Revision ist als unzulässig ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 169 [X.] und 3 [X.]G).

2. [X.] folgt aus § 183 S 6 [X.]G, § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.]G iVm § 47 Abs 1 S 1, § 52 Abs 1 und [X.], § 63 Abs 2 S 1 GKG.

Meta

B 10 ÜG 2/17 R

02.07.2018

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 20. September 2017, Az: L 6 SF 7/15 EK P, Urteil

§ 164 Abs 2 S 3 SGG, § 164 Abs 2 S 1 SGG, § 69 Nr 1 SGG, § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 2 GVG, § 198 Abs 4 S 1 GVG, § 198 Abs 6 Nr 2 GVG, § 239 ZPO, Art 6 MRK

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.07.2018, Az. B 10 ÜG 2/17 R (REWIS RS 2018, 6823)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6823

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