Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2009, Az. V ZR 151/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4573

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 151/08 vom 12. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 12. März 2009 durch den [X.] [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 26. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen, weil die [X.] weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat (vgl. dazu Senat, [X.]. v. 25.7.2002, [X.], NJW 2002, 3180; [X.], [X.]. v. 16. Dezember 2003, [X.], [X.]R EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgrenze 4), dass der Wert des [X.] 20.000 • übersteigt (§ 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO). Für die Bemessung der Beschwer ist das Interesse des [X.] an der Abänderung der Entscheidung maßgebend. Die Be-schwerde geht zwar zu Recht davon aus, dass dieses nach § 7 ZPO zu bemessen ist. Entgegen ihrer Auffassung ergibt sich aus dem Senatsbeschluss vom 30. Januar 1957 ([X.]Z 23, 205, 207) jedoch nicht, dass dieses Interesse in Anlehnung an die [X.] zu schätzen ist, die der Beklagten bei Aufrechterhaltung des Berufungsurteils [X.]. Vielmehr kommt es auf den Wert der Dienstbarkeit an, den diese für das herrschende Grundstück hat, und damit für die Rechtsmittelbeschwer auf die Minderung dieses Werts bei Aufrechterhaltung des angefochtenen Urteils. Dass diese Minderung nicht den für die Errichtung einer Schiebe-toranlage, eines Zaunes und eines neuen Weges aufzuwenden-den Kosten entspricht, liegt auf der Hand, so dass es auf die je-
- 3 - [X.] nicht glaubhaft gemachte Erforderlichkeit der zu ergrei-fenden Maßnahmen nicht mehr ankommt. Der Kläger ist des von ihm gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegten Rechtsmittels verlustig, nachdem er die Beschwerde zurückgenommen hat (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO analog). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte zu 52 % und der Kläger zu 48 % (§§ 92, 97 Abs. 1 ZPO; §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO analog). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 •.

[X.] [X.] Stresemann
Czub Roth

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.10.2007 - 7 C 458/07 - [X.], Entscheidung vom 26.06.2008 - 8 S 145/07 -

Meta

V ZR 151/08

12.03.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2009, Az. V ZR 151/08 (REWIS RS 2009, 4573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4573

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