Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2010, Az. V ZR 134/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9920

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[X.]BESCHLUSS V ZR 134/09 vom 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Januar 2010 durch [X.] [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 29. Juni 2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig [X.], weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde beträgt 8.100 •. Gründe: Der Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (siehe nur Senat, [X.], 313, 317; Beschl. v. 29. Januar 2009, [X.]/08, Grundeigentum 2009, 514). Somit bemisst sich die [X.] der Beklagten nach der Minderung des Verkehrswerts ihres Grund-stücks, den es durch die Bestellung der Baulast erleidet. Das sind nach dem von den Beklagten vorgelegten Sachverständigengutachten 8.100 •. Zu diesem Betrag kann eine Minderung des Beleihungswerts des Grundstücks nicht [X.] werden, weil die insoweit von den Beklagten selbst angestellte Berechnung ("von bis zu 10% des [X.]") auf keiner nachvoll-ziehbaren Grundlage beruht. 1 - 3 - Die Wertminderung von 11.700 •, welche das Grundstück der Beklagten durch die Belastung mit Grunddienstbarkeiten zu Gunsten des jeweiligen Eigen-tümers des Grundstücks des [X.] erleidet, spielt für die Bemessung der [X.] keine Rolle. Diese Dienstbarkeiten sind nicht Gegenstand des [X.]. 2 3 Die Kosten für den Ersatz von [X.], welche die Beklagten we-gen der von ihnen behaupteten Verschattung ihres Grundstücks durch das Wohnhaus des [X.] gefällt haben, können ebenfalls nicht zur Berechnung der Beschwer herangezogen werden. Sie sind keine Folge der Verpflichtung der Beklagten zur Bestellung der Baulast, sondern Folge einer Reaktion der Beklagten auf die Vermeidung einer von ihnen subjektiv empfundenen Nut-zungsbeeinträchtigung. Schließlich können auch die übrigen von den Beklagten in ihrem "Scha-denverlauf" aufgeführten Kosten nicht der Berechnung der Beschwer zugrunde gelegt werden, denn sie haben nichts mit der Verpflichtung zur Bestellung der Baulast zu tun. [X.] diese Verpflichtung, blieben jene Kosten davon [X.]. 4 - 4 - [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 5 Krüger [X.] Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.07.2008 - 5 O 301/06 - O[X.], Entscheidung vom [X.] - I-9 [X.]/08 -

Meta

V ZR 134/09

28.01.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2010, Az. V ZR 134/09 (REWIS RS 2010, 9920)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9920

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9 U 151/08

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