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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 25/08 vom 30. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 30. Oktober 2008 durch [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 22. November 2007 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Bei dem Anspruch auf Überlassung des [X.] handelt es sich um einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 9 ZPO. Die Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil beträgt auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien insoweit mithin 8.750 •. Zu diesem Betrag tritt der Schadensersatzanspruch von 1.222 •. Damit wird der für die Zulässigkeit der Beschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO notwendige Wert nicht erreicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt: 9.972,00 •. Krüger [X.] Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 22.11.2007 - I-22 U 102/07 -
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30.10.2008
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2008, Az. V ZR 25/08 (REWIS RS 2008, 1120)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1120
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