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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS V ZR 185/07 vom 5. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juni 2008 durch den [X.] [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 11. Oktober 2007 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen, weil weder dargelegt (dazu [X.], [X.]. v. 16. Dezember 2003, [X.], [X.]R EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgrenze 4) noch glaubhaft gemacht ist (dazu Senat, [X.]. v. 25. Juli 2002, [X.], NJW 2002, 3180), dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat in erster Instanz auf Anfrage des [X.] den Streitwert für die damals noch in Streit stehenden beiden Nießbrauchrechte zusammen mit 30.000 • angegeben. Gegen die [X.]üsse des [X.] und des [X.], mit denen der Streitwert für den Antrag auf Löschung des jetzt noch streitigen Nießbrauchrechts auf jeweils 15.000 • festgesetzt [X.] ist, hat sie nichts eingewendet. Jedenfalls vor diesem Hinter-grund hätte es konkreter Darlegungen dazu bedurft, warum jetzt etwas anderes zugrunde gelegt werden soll. Die Klägerin macht zwar nunmehr geltend, dass der nach § 3 ZPO zu bestimmende Wert unter Berücksichtigung des Jahresreinertrages in Anlehnung an § 24 [X.] zu berechnen ist. Zum Reinertrag verhält sie sich jedoch nicht, sondern beschränkt sich in tat- - 3 - sächlicher Hinsicht ohne Glaubhaftmachung auf die Behauptung teils tatsächlicher, teils möglicher Einnahmen, was für den Reiner-trag jedoch nicht aussagekräftig ist. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000 •. [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.05.2006 - 2 O 409/05 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 11.10.2007 - 15 U 124/06 -
Meta
05.06.2008
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2008, Az. V ZR 185/07 (REWIS RS 2008, 3593)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3593
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