Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2001, Az. I ZR 245/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2181

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 245/98Verkündet am:21. Juni 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: jaKinderhörspiele[X.] § 36a)Der Urheber, der nach § 36 Abs. 1 [X.] eine angemessene Beteiligung for-dert, braucht nicht darzutun, daß die unerwartet hohen Erträgnisse aus [X.] seines Werkes gerade auf seinem schöpferischen Beitrag beruhen.Doch kann ein grobes Mißverhältnis zwischen der vereinbarten [X.] und den Erträgnissen dann zu verneinen sein, wenn der Urheber nureinen untergeordneten Beitrag zu dem Werk geleistet hat (im Anschluß an[X.]Z 137, 387, 397 [X.] [X.]).b)Der Urheber, der nach § 36 Abs. 1 [X.] Anspruch auf Einwilligung in eineVertragsänderung hat, kann die Anhebung seiner Vergütung auf eine (noch)angemessene Beteiligung beanspruchen. Eine Anhebung, durch die [X.] grobe Mißverhältnis entfällt, reicht nicht aus.ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 308 Abs. 1 Satz 1- 2 -Ist dem [X.] bei der Berechnung seines Klageanspruchs ein Fehler zu [X.] unterlaufen mit der Folge, [X.] er weniger beantragt, als ihm bei Zugrun-delegung seiner Rechtsauffassung bei zutreffender Berechnung zustehen [X.],sind [X.] wenn sich der Fehler keiner Position zuordnen [X.] [X.] alle Klagepositionenanteilsmûig zu [X.].[X.], [X.]. v. 21. Juni 2001 [X.] I ZR 245/98 [X.] [X.] HamburgLG [X.] [X.] hat auf die mliche Verhand-lung vom 21. Juni 2001 durch [X.] Dr. Erdmann [X.], Prof. [X.], [X.] und Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]in und auf die Anschluûrevision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] Ham-burg, 3. Zivilsenat, vom 30. Juli 1998 im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als[X.]die Beklagtr den Betrag von 61.813,87 DM (zuzlich 4 % Zin-sen aus 57.813,69 DM seit 17. Mrz 1994 und aus 61.813,87 DM seit29. Oktober 1996) hinaus zur Zahlung verurteilt worden [X.] Berufungsgericht die Klageabweisung hinsichtlich der Titel a)bis f) der [X.] und hinsichtlich der [X.]([X.] besttigt hat, wobei 139.445,66 DM des Klageantrags zuzg-lich Zinsen auf diese zehn [X.] entfallen.Die weitergehende Anschluûrevision wird zurckgewiesen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhand-lung und Entscheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die [X.]in ist Verfasserin zahlreicher Manuskripte [X.]. [X.] vertreibt diese [X.] in ihrem Auftrag von einem Dri[X.]n produzierten [X.] [X.] auf Musikkasse[X.]n zu einem stigen Preis (Verkaufspreis ca. 10 DM).Die [X.]in erhielt [X.] jedes [X.] vereinbarungsgemû ein Honorar in [X.] [X.] 1.500 DM, ster 1.750 DM. Im Hinblick auf den Erfolg der [X.] verlangt sie eine Anpassung der [X.] der Differenz zu ei-nem angemessenen Honorar, das sie mit 5 % des [X.] (Preisder Abgabe an den Handel) bemiût.Nachdem die [X.]in ihre Klage beschrkt hat, sind noch drei [X.] und 1993 produzierte [X.]serien im Streit: die sog. [X.] zehn, die [X.] mit neun und die [X.] mit vier Titeln.Die [X.] kft mit eigenen Geschichten und selbst erfundenenChara[X.]ren an den Film [X.] an; die anderen beiden Serien verwen-den Chara[X.]re aus den bekannten [X.], um eigene Geschich-ten zu erzlen. Mit Ausnahme der ersten drei Titel der [X.],die noch mit 1.500 DM entgolten wurden, hat die [X.]in [X.] jedes dieser [X.] 1.750 DM erhalten. Bis Oktober 1996 wurden von den zehn [X.] der[X.] 341.973, von den neun [X.] der [X.]395.506 und von den vier [X.] 224.638 Exemplare verkauft. Bei [X.] von [X.] 5,65 DM, ab 1994 6,21 DM ergeben sichdaraus [X.] der [X.] in [X.] 1.947.252,33 [X.]der [X.], 2.291.676,26 [X.] der [X.] und 1.344.937,90 [X.] die [X.] -Die [X.]in hat vorgetragen, ihr sei zu Beginn der Zusammenarbeit mit [X.] bedeutet worden, [X.] ein nennenswerter Ertrag aus dem Vertrieb [X.] nicht zu erwarten sei. Von dem erfolgreichen Verkauf der [X.] habe sie erst wesentlich ster erfahren.Das [X.] hat die [X.] erhobene unbezifferte Klage abgewiesen.Nachdem die Beklagte im Laufe des weiteren Verfahrens die Verkaufszahlen [X.]die [X.]aglichen [X.] mitgeteilt hat, hat die [X.]in ihren Antragbeziffert und zuletzt beantragt,die Beklagte zu verurteilen, an die [X.]in 221.823,27 DM zuzlichZinsen zu zahlen und in eine Vertragsrung einzuwilligen, wonach[X.] jeden seit dem 29. Oktober 1996 verkauften [X.] der im ein-zelnen benannten [X.]e der Serien [X.], [X.] undfiDschungelbuchfl eine Umsatzbeteiligung in [X.] 5 % des Listen-abgabepreises an den Handel zu zahlen sei.Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Auf die Bestimmung des § 36[X.] ksich die [X.]in nicht berufen, weil ihre [X.]e einer Mischkal-kulation unterworfen seien. Neben den erfolgreichen Produktionen, die die Kle-rin zum Gegenstand des Klageantrags gemacht habe, gebe es eine Reihe [X.], die noch nicht einmal die Herstellungskosten eingespielt [X.]n. [X.] beruhe der Erfolg der [X.]e nicht so sehr auf der scferischen Lei-stung der [X.]in als auf den aus anderen Filmen und Romanen bekannten Fi-guren, [X.] deren Verwendung sie, die Beklagte, Lizenzren habe zahlenmssen, sowie auf ihren besonderen Verkaufsaktivi[X.]n und ihrem guten Namen.Das [X.] hat die Klage mit der Begrwiesen, [X.] die[X.]in die Voraussetzung des § 36 [X.] nicht dargetan habe. Das Berufungs-gericht hat einen Zahlungs- und Vertragsanpassungsanspruch der [X.]in [X.] 6 -sichtlich der sechs ersten Titel der Dinosaurier-Reihe bejaht und die Beklagte zurZahlung von 71.469,14 DM zuzlich Zinsen sowie hinsichtlich dieser Titel [X.] in die beantragte Vertragsanpassung verurteilt. Im rigen [X.] alsohinsichtlich der vier neueren Titel der Dinosaurier-Reihe sowie hinsichtlich smtli-cher Titel der Dschungelbuch- und der Bambi-Reihe [X.] hat das [X.] Klageabweisung besttigt.Hiergegen richten sich die Revision der [X.]in sowie die [X.] [X.]. Die Revision der [X.]in hat der Senat nur hinsichtlich der [X.] (von neun) Titeln der [X.] und hinsichtlich der vier Titelder Bambi-Reihe angenommen. In diesem Umfang verfolgt die [X.]in die ab-gewiesenen Klageantrweiter. Die Beklagte tritt der Revision entgegen undbegehrt mit der Anschluûrevision, deren Zurckweisung die [X.]in beantragt,die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils.[X.]:Die Anschluûrevision der [X.] ist nur zum Teil [X.]. Dagegen [X.] Revision der [X.]in in dem Umfang Erfolg, in dem sie vom Senat ange-nommen worden ist.[X.] Berufungsgericht hat der [X.]in hinsichtlich der [X.] die ersten sechs Produktionen der [X.] einen Anspruchauf Vertragsanpassung und Zahlung nach § 36 Abs. 1 [X.] zugebilligt, einensolchen Anspruch dagegen hinsichtlich der anderen Produktionen dieser Serie- 7 -sowie hinsichtlich smtlicher Produktionen der Dschungelbuch- und der [X.] verneint. Zur [X.] es [X.]:Die Bestimmung des § 36 [X.] setze voraus, [X.] das Gleichgewicht [X.] und Gegenleistung besonders schwerwiegend gestrt sei und das [X.] der beiden Leistungen zueinander jedem billig und gerecht Denkenden alsunzumutbar erscheine, wobei nicht auf den Gewinn, sondern auf die [X.]abzustellen sei. Diese Voraussetzungen seien hinsichtlich der ersten sechs [X.] der [X.] erfllt. Auch wenn der erfolgreiche Film [X.] als Anregung gedient habe und die durch diesen Film entstandene Begei-sterung [X.] Dinosaurier ausgenutzt worden sei, handele es sich um [X.] der [X.]in geschaffene [X.]manuskripte. Dabei sei die Leistung der[X.]in [X.] den besonderen Verkaufserfolg urschlich gewesen, der [X.] bei den ersten sechs Produktionen festzustellen sei. Fr derartige Autorenlei-stungen sei [X.] wie eine Auskunft des [X.] ergeben habe [X.] jedenfalls eine prozentuale Beteiligung am Verkaufs-erls in [X.] 5 % gerechtfertigt. Dazu stehe [X.] was die ersten sechs Folgender [X.] angehe [X.] die der [X.]in tatschlich gewrte Vertungin einem groben Miûverltnis. Die Beklagte habe mit den zehn Folgen dieser [X.] von 1.947.252,33 DM erzielt. Dem st[X.] der Kl-gerin von 1.750 [X.] jede Folge, insgesamt also 17.500 DM, [X.] sei [X.] die [X.]in bei [X.] noch nicht voraussehbargewesen.Dagegen seien die weiteren Ansprche der [X.]in un[X.]. [X.] sich die Serien [X.] und [X.] sehr gut [X.] teilweise [X.] besser als die [X.]e der [X.] [X.] verkauft. Eine [X.] Vertung [X.] die [X.]in komme indessen nicht in Betracht, weil die Be-- 8 -klagte [X.] diese Produktionen erhebliche Lizenzzahlungen an den [X.] habe leisten mssen. Der Auskunft des [X.] sei zu entnehmen, [X.] eine prozentuale Beteiligung [X.] am [X.] in den Fllen ausscheide, in denen die [X.] auf bekannten Vorlagen beruhten. Dieser Umstand sei der [X.]in [X.] bekannt gewesen. [X.] sei bei einem populren Stoff wie dem [X.] auch von vornherein mit einer erfolgreichen Vermarktung zurechnen gewesen. [X.] sei zu bercksichtigen, [X.] die Beklagte bei [X.] von [X.] der [X.]in nicht unerhebliche Verluste habe hinnehmenmssen.II.Zur Anschluûrevision der [X.]:Die Anschluûrevision, mit der sich die Beklagte gegen die erfolgte [X.] richtet, ist nur zu einem geringen Teil [X.]. Die Erw, mit denendas Berufungsgericht einen Anspruch der [X.]ir der [X.] be-jaht hat, halten der revisionsrechtlichen Prfung grundstzlich stand. Lediglich [X.] im Klagevorbritigt zu einer Korrektur des der [X.]in zuge-sprochenen Betrages.1.Zutreffend und von der Anschluûrevision unbeanstandet ist das [X.] davon ausgegangen, [X.] die [X.]aglichen [X.]manuskripte der[X.]in als Sprachwerke urheberrechtlichen Schutz genieûen.2.Ohne Erfolg wendet sich die Anschluûrevision dagegen, [X.] das [X.] der [X.]in hinsichtlich der sechs ersten Titel der [X.]dem Grunde nach einen Anspruch auf Vertragsanpassung und [X.] [X.] die Vergan-genheit [X.] Gewrung einer angemessenen Beteiligung zugebilligt [X.] -a)Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, [X.] ein An-spruch des [X.] auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung nach § 36Abs. 1 [X.] in Betracht kommt, wenn dem Verwerter aus der Werknutzung uner-wartet hohe [X.] zugeflossen sind, die zu dem dem Urheber gezahltenEntgelt in einem groben Miûverltnis stehen (vgl. [X.]Z 115, 63, 66 [X.] [X.]; 137, 387, 396 [X.] [X.]). Dabei ist [X.] wie das [X.] ebenfalls mit Recht [X.] hat [X.] nicht auf den Gewinn, sondernauf den Bruttoerls abzustellen ([X.]Z 115, 63, 68 [X.] [X.]; Schrik-ker in [X.], [X.], 2. Aufl., § 36 [X.] Rdn. 10; Spautz in [X.], [X.], 2. Aufl., § 36 Rdn. 9). Ob von einem groben Miûverltnis ge-sprochen werden kann, richtet sich [X.] wie das Gesetz sagt [X.] nach den [X.] des [X.] zu dem Verwerter; hierbei sind die den Gewinn [X.] schmlernden Aufwendungen zu bercksichtigen.b)[X.] das Berufungsgericht im Streitfall hinsichtlich der sechs ersten [X.] der Dinosaurier-Reihe ein solches grobes Miûverltnis bejaht hat, istaus Rechtsgricht zu beanstanden. Den Feststellungen des Berufungsge-richts ist zu entnehmen, [X.] die Beklagte bis Ende Oktober r 270.000Kasse[X.]n dieser [X.]e verkauft hat, woraus sich [X.] vr 1,5 Mio. [X.]. Die [X.]in hat [X.] diese sechs Produktionen ein Honorar in [X.] 10.500 DM [X.] das sind weniger als 0,7 % der [X.] [X.] erhalten. Aus den ge-troffenen Feststellungen ergibt sich ferner, [X.] [X.] derartige [X.]eneine Beteiligung von mindestens 5 % des [X.]es als angemessen anzu-sehen ist.Ohne Erfolg wendet die Anschluûrevision [X.] ein, das [X.] habe es [X.], die Verluste zu bercksichtigen, die bei anderenProduktionen von [X.] der [X.]in eingetreten seien. Zwar kann der Ver-- 10 -werter im Rahmen der Prfung, ob ein grobes Miûverltnis zwischen [X.] und Entgelt besteht, auf Verluste verweisen, die er bei der Vermarktung [X.] des [X.] erli[X.]n hat ([X.] § 36 [X.] des [X.], BT-Drucks. IV/270, S. 58; [X.] aaO § 36 [X.] Rdn. 11; Her-tin in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 36 [X.] Rdn. 6). Aus dem an-gefochtenen [X.]eil ergibt sich jedoch, [X.] das Berufungsgericht das entspre-chende Vorbringen der [X.] zur Kenntnis genommen und seiner Beurteilungzugrunde gelegt hat. Zu einer weitergehenden Bercksichtigung, insbesondere zueiner Verneinung des groben [X.], gab der Vortrag der [X.],auf den die Anschluûrevision verweist, keinen Anlaû. Zwar hat die Beklagte da-nach nicht mit smtlichen [X.] der [X.]in einen Gewinn erwirtschaftet.Doch [X.] sich dem Vorbringen der [X.] nicht im einzelnen entnehmen, inwelcher HVerluste eingetreten sind, die nicht durch laufende andere [X.] von [X.] der [X.]in kompensiert werden konnten. [X.] ist indiesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, [X.] das der [X.]in gezahlte [X.] verltnismûig kraû von dem noch als angemessen anzusehenden Honorarabweicht und in derartigen Fllen eine tatschliche Vermutung [X.] das [X.] groben [X.] spricht (vgl. [X.]Z 115, 63, 67 f. [X.] [X.]).c)Mit Recht hat das Berufungsgericht den Einwand der [X.] nicht [X.]durchgreifend erachtet, der Erfolg der [X.]aglichen [X.] beruhenicht auf den Manuskripten der [X.]in, sondern auf anderen, in erster Linie [X.] [X.]. Wie der [X.] entschie-den hat, kommt eine Anwendung des § 36 [X.] grundstzlich auch bei eher un-tergeordneten Leistungen in Betracht, die im Rahmen eines Bestellvertrages er-bracht werden ([X.]Z 137, 387, 396 f. [X.] [X.]; gegen das [X.] auch [X.] aaO § 36 [X.] Rdn. 12). Bei zlich unterge-- 11 -ordneten Leistungen, dilicherweise durch ein Pauschalhonorar entgoltenwerden, erlaubt das Merkmal des groben [X.] eine ausreichendeEinschrkung. Bei der hier in Rede stehenden Leistung [X.] dem Verfassen [X.] [X.] ein [X.] [X.] stellt sich diese Frage indessen nicht.d)[X.] wendet sich die Anschluûrevision ohne Erfolg dagegen, [X.]das Berufungsgericht eine Umsatzbeteiligung von 5 %, gemessen an dem [X.] die Abgabe an den Handel, als angemessen erachtet hat. Nach § 36[X.] sei [X.] so die Anschluûrevision unter Berufung auf [X.] (aaO § 36 [X.]Rdn. 15) [X.] nur eine Anhebung der Vertung bis zu der Grenze geschuldet, beider von einem ªgroben Miûverltnisº nicht mehr gesprochen werden k. [X.] nicht beigetreten werden.Nach dem Gesetzeswortlaut sind bei der Anwendung des § 36 Abs. 1 [X.]zwei Grenzen zu unterscheiden: Zum einen ist dies die Grenze der [X.], also der Punkt, unterhalb dessen das dem Urheber gewrte Entgelt nichtmehr als [X.] den [X.] angemessene Beteiligung an den [X.]º angesehen werden kann. Fehlt es in diesem Sinne an der [X.], kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, zwischen [X.] bestehe ein grobes Miûverltnis. Von einem groben Miûver-ltnis kann vielmehr nur gesprochen werden, wenn die vereinbarte [X.] unter der [X.] liegt. § 36 [X.] zielt darauf ab, [X.] eine (noch) angemessene Beteiligung zuzusprechen. Das Entgelt nur soweit zu er, [X.] das grobe Miûverltnis [X.], [X.] diesem Ziel nicht ge-recht. So ist auch die Aussage in der Senatsentscheidung ª[X.]ºzu verstehen, wonach die Vertragsrung nach § 36 [X.] nur so weit gehenk, wie dies unter Bercksichtigung der gesamten Beziehungen der [X.] ist, um die Unangemessenheit der bisherigen Beteiligung des [X.] -bers an den [X.]n zu beseitigen ([X.]Z 115, 63, 68). Freilich [X.] dies [X.]worauf [X.] (GRUR Int. 1983, 410, 421) hinweist [X.] dazu, [X.] der [X.] beteiligte Urheber besser gestellt ist als derjenige, der ein zwarnicht angemessenes, aber doch nicht in einem groben Miûverltnis zu den Er-trissen des [X.] stehendes Entgelt erlt (vgl. auch [X.], [X.], 173, 177). Dies ist jedoch keineswegs ungewlich: Die Rechtsordnungent[X.] denjenigen, der sich vertraglich gebunden hat, nicht ohne weiteres ausden eingegangenen Verpflichtungen. Eine Korrektur kommt immer nur unterstrengen Voraussetzungen in Betracht, so auch beim Wegfall der [X.], als dessen besonderer Anwendungsfall die Vorschrift des § 36 [X.]verstanden wird ([X.]Z 137, 387, 396 [X.] [X.]), oder im Rah-men des § 138 BGB. Sind die Voraussetzungen [X.] eine Korrektur jedoch gege-ben, tritt an die Stelle der zlich unangemessenen eine angemessene Rege-lung.3.Hinsichtlich eines Teils des [X.] kann das [X.] jedoch keinen Bestand haben. Insofern [X.] die Anschluûrevision der [X.] zur Aufhebung und [X.])Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, [X.]die Beklagte mit den sechs lteren Produktionen der [X.] bis Okto-ber 1996 1.545.871,89 DM erlst hat. Es hat hieraus den Anteil von 5 % errechnet(77.293,59 DM) und von diesem Betrag die erfolgten Zahlungen (10.500 DM) ab-gezogen. [X.] der Mehrwertsteuer ergibt dies den Betrag von71.469,14 DM. Zur Zahlung dieses Betrags zuzlich Zinsen hat das Berufungs-gericht die Beklagte verurteilt.- 13 -b)Das Klagevorbringen weist jedoch die Besonderheit auf, [X.] die Kle-rin aufgrund eines ihr unterlaufenen Fehlers weniger beantragt hat, als sich [X.] der von ihr genannten Zahlen eigentlich ergeben [X.]. Bei zu-treffender Berechnung, wie sie das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, ergibtsich ein Anspruch, der um etwa 35.000 DM r ist als der von der [X.]in [X.]. Indem das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von71.469,14 DM verurteilt hat, hat es der [X.]in etwas zugesprochen, was sie[X.] bei richtiger Auslegung ihres Begehrens [X.] nicht verlangt ha[X.]. Diesen [X.] § 308 ZPO [X.] das Revisionsgericht auch ohne Rchten (vgl.[X.], [X.]. v. 7.3.1989 [X.] [X.], NJW-RR 1989, 1087).Die [X.]in hat in ihrem Schriftsatz vom 28. Januar 1998 eine Berechnungaufgestellt und danach ihren [X.] beziffert. In dieser Berechnung (S. 4des Schriftsatzes) sind die Betrzogen worden, die die [X.]in bereitserhalten ha[X.] (1.500 DM bzw. 1.750 DM pro [X.], jeweils [X.] MWSt.). [X.] ist der [X.]in insoweit ein Irrtum unterlaufen, als nicht nur die Zahlungen [X.]die 23 im Streit befindlichen [X.]e, sondern auch die Zahlungen [X.] zwanzigweitere [X.]e in Abzug gebracht wurden, die nicht (mehr) Gegenstand [X.] waren. Das Berufungsgericht hat [X.] die [X.] [X.] rechnerisch zutreffend [X.] nur insoweit bercksichtigt, als sie die nochim Streit befindlichen [X.]e betrafen. [X.] hinaus findet sich in der Be-rechnung (S. 3 des genannten Schriftsatzes) ein Rechenfehler, den das [X.] in seiner Berechnung ebenfalls korrigiert hat. Die beiden Pun[X.] fh-ren zu einer Abweichung in [X.] 34.648,58 DM. [X.] sich bei zutreffen-der Berechnung ein Betrag von 256.471,85 DM errechnet [X.], hat die [X.]innur Zahlung von 221.823,27 DM beantragt.- 14 -Da das Klagevorbringen nicht erkennen [X.], bei welchen Positionen die ausder Sicht der [X.]in an sich bestehende Forderung unterschri[X.]n werden soll,[X.] das Berufungsgericht wegen des Bestimmtheitserfordernisses des § 253Abs. 2 Nr. 2 ZPO bei smtlichen Positionen des Klageantrags, also bei allen [X.] im Streit stehenden 23 [X.], einen Abzug pro rata vorneh-men und diesen Abzug bei der Berechnung des [X.] bercksich-tigen mssen. Dies [X.] zu einer Krzung des [X.] rechnerisch zutreffend ermi[X.]l-ten [X.] Zahlungsanspruchs um 13,5097 % (= 9.655,27 DM) ge[X.]. In diesem [X.] hat die Anschluûrevision Erfolg.[X.] Revision der [X.]in:Die Revision der [X.]in hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, [X.]das Berufungsgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich der ersten sechs Titelder [X.] und der vier Titel der [X.] besttigt hat (Anpas-sungsantrag hinsichtlich dieser zehn Titel sowie [X.] [X.] unter [X.] der anteilsmûigen Krzung um 13,5097 % [X.] in [X.]139.445,66 DM zuzlich Zinsen).1.Fehl geht allerdings die [X.], das Berufungsurteil sei indiesem Punkt nicht mit Grversehen (§ 551 Nr. 7 ZPO). Das [X.] auf Seite 22 Aus[X.]ungen, mit denen [X.] wird, [X.] der [X.]ininsofern keine Ansprche zustehen. Damit liegt ein absoluter [X.] § 551 Nr. 7 ZPO nicht vor, auch wenn die gegebene [X.],unzureichend oder unvollstig sein sollte.2.Die Revision rt ferner, es widerspreche dem Grundsatz, wonach aufseiten des [X.] nur Bruttoertrisse zu bercksichtigen seien, [X.] das- 15 -Berufungsgericht maûgeblich auf die an den [X.] gezahlten Li-zenzzahlungen abgestellt habe. Diese [X.] ebenfalls nicht [X.]. [X.] es nicht entscheidend auf die Kausalitt der Leistungen des [X.] [X.]die unerwartet hohen [X.] an (vgl. [X.]Z 137, 387, 397 [X.] [X.]). Doch ist im Rahmen des Merkmals des groben Miûverltnis-ses der Umstand zu bercksichtigen, [X.] der Urheber nur einen [X.] geleistet hat. Im rigen kwliche, aber notwendige Kosten,die der Verwerter [X.] die Produktion aufwenden [X.], ebenfalls bei der Frage zubercksichtigen sein, ob ein grobes Miûverltnis vorliegt.3.Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des [X.]s, [X.] dann, wenn [X.] die [X.]e sehr bekannte Stoffe bearbeitet[X.]n, licherweise eine prozentuale Beteiligung des [X.] ausscheide.Eine solche Aussage kann der Auskunft des [X.], auf die sich das Berufungsgericht gesttzt hat, nicht entnom-men werden. Diese Auskunft erwt lediglich, [X.] [X.] die Bearbeitung vorbeste-hender [X.] keine prozentuale Beteiligung gewrt werde. [X.] geht es jedoch nicht darum, [X.] die [X.]in einen vorbekannten Stoffbearbeitet [X.]. Mit Recht verweist die Revision auf das Vorbringen, wonach die[X.]in lediglich auf bekannte Chara[X.]re und Namen zurckgegriffen habe, diein von ihr erdachte Geschichten mit weiteren von ihr geschaffenen Figuren [X.] gef[X.]n. Es ist nicht erkennbar, [X.] die vom Berufungsgericht her-angezogene Auskunft auch derartige Flle betraf; vielmehr liegt es nahe, [X.] dortmit der [X.] eines vorbestehenden Stoffesº etwa die Adaption einer vor-handenen Geschichte an die Form des [X.]s oder liches gemeint war.Unter diesen Umst[X.] das Berufungsgericht in [X.] und ge-gebenenfalls durch weitere Auskfte oder auf andere geeignete Weise klrenmssen, ob auch [X.] die hier in Rede stehende [X.] eine prozentuale- 16 -[X.] mlicherweise unter dem sonst als lich festgestellten Satz von 5 % liegende[X.] [X.] ist, von der dann als der angemessenen Mindestvertungauszugehen gewesen wre.4.Das Berufungsgericht hat seine Abweisung dieses Teils der Klage auchdamit [X.], es sei der [X.]in ªim Zweifel bekannt gewesenº, [X.] sich einbekannter Stoff wie das [X.] besonders erfolgreich vermar[X.]n lasse.Auch gegen diese Annahme wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungs-gericht hat damit den unter Beweis gestellten Vortrag der [X.]in unbercksich-tigt gelassen, wonach sie von dem groûen Erfolg der [X.] sei, zumal ihr von der [X.] laufend bedeutet worden sei, mit den[X.]aglichen Kasse[X.]n lieûen sich kaum [X.] erwirtschaften.5.[X.] reicht auch der pauschale Hinweis des Berufungsgerichtsauf ªnicht unerhebliche Verlusteº nicht aus, um ein grobes Miûverltnis zwischendem der [X.]in gewrten Entgelt und den erwirtschafteten [X.]n [X.]. Dies gilt um so mehr, als die [X.] und das gewrte Entgelt [X.]wie das Berufungsgericht einrmt [X.] noch weiter auseinanderliegen als bei denersten sechs Produktionen der Dinosaurier-Reihe ([X.] in [X.] fast3,35 Mio. DM stehen [X.] von weniger als 16.750 DM r).IV.Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit die Beklagtrden Betrag von 61.813,87 DM hinaus zur Zahlung verurteilt worden ist und soweitdie Klage hinsichtlich der ersten sechs Titel der [X.] und hin-sichtlich der vier Titel der [X.] abgewiesen worden ist. Zur Klarstellung istdarauf hinzuweisen, [X.] auch der Teil der Klage, hinsichtlich dessen der [X.] Revision nicht angenommen hat, von der anteilsmûigen Krzung [X.] wird(s. oben unter [X.]). Durch die Nichtannahme der Revision der [X.]in ist- 17 -die Klageabweisung daher im Umfang von 20.563,73 DM zuzlich Zinsenrechtskrftig geworden.Im wiedererffneten Berufungsverfahren wird [X.] zu ermi[X.]ln sein, wiehoch die angemessene Vertung in Fllen ist, in denen ein Teil des Stoffes [X.]etwa die Chara[X.]re und Namen [X.] gegen Zahlung einer Lizenzr aus ande-ren Werkrnommen ist. Lassen sich insofern keine zuverlssigen Daten er-mi[X.]ln, wird das Berufungsgericht zu prfen haben, ob [X.] diese Flle in Anleh-nung an die [X.] die [X.] getroffenen Feststellungen eine [X.] [X.]eilichdeutlich unter dem dort ermi[X.]lten Wert liegende [X.] prozentuale Beteiligung alsangemessen angesehen werden [X.]. Gegebenenfalls wre zu untersuchen,ob die gezahlten Entgelte zu einer auf diese Weise ermi[X.]lten angemessenenBeteiligung in einem groben Miûverltnis st.Erdmann[X.]BornkammBscherSchaffert

Meta

I ZR 245/98

21.06.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2001, Az. I ZR 245/98 (REWIS RS 2001, 2181)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2181

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