Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2002, Az. II ZR 100/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4716

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[X.] DES VOLKESURTEILII ZR 100/00Verkündet am:4. Februar 2002VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 4. Februar 2002 durch [X.] h.c. Röhrichtund [X.] [X.]esselberger, Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision des [X.] wird das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 15. Februar 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin - eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, an der der [X.] zu einem Viertel als Gesellschafter beteiligt war - macht mit der [X.] aus eigenem und abgetretenem Recht unstreitige Vergütungsansprüche fürsteuerberatende Tätigkeit in [X.]öhe von insgesamt 37.952,55 DM gegen die Be-- 3 -klagte geltend. Dagegen hat die Beklagte mit einem ihr vom Drittwiderklr in[X.] 45.000,00 DM abgetretenen erststelligen Teilbetrag seines- teilweise streitigen - Abfindungsanspruchs gegen die Klrin die Au[X.]ech-nung erklrt und in [X.] weiteren Teilbetrages von 4.252,93 DM ausdem abgetretenen Anspruch Widerklage erhoben. Daneben macht der Drittwi-derklr mit seiner Widerklage den nicht abgetretenen Teil seines Abfin-dungsanspruchs zuletzt in [X.] 480.450,22 DM nebst Zinsen gegen [X.] geltend. Der Drittwiderklr, dessen Gescftsanteil an der [X.] - unangefochten gebliebenen - Beschluß seiner drei Mitgesellschaftervom 28. Juli 1997 eingezogen wurde, [X.] seinen Abfindungsanspruch auf [X.] diesen Fall in § 8 der Satzung der Klrin vorgesehene Abfindungsrege-lung. Diese lautet - soweit im vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung - wiefolgt:"1.Die Vertung regelt sich nach dem Wert der Anteile. Als [X.] jeden Anteils ist anzusetzen der entsprechende Anteil ander Summe aus Nennwert des eingezahlten Stammkapitals,offenen Rcklage, Bilanzgewinn, soweit er nicht ausgesc[X.]twurde, und der anteilige Unternehmenswert gem. Abs. 2; [X.] ist abzuziehen. Dabei ist die Bilanz auf den letz-ten Bilanzstichtag maßgeblich. 2.Der nach Abs. 1 anzusetzende Unternehmenswert ist [X.] jedenAnteil wie folgt zu berechnen:a) [X.] ist der Durchschnitt der [X.]... der letzten drei Gescftsjahre zu bilden [X.]) ...c)Zu dem Wert eines Anteils ren ... sowie die bilanzierteverfallbare Pensionsrckstellung des ausscheidenden Ge-sellschafters.- 4 - 3.Die Vertung zu 2 a und b ist fllig in 2 gleichen Raten, [X.] 3 Monate und 6 Monate nach dem [X.]. § 6 des Vertrages ... Die Vertung nach Abs. 2 c ist [X.] nach dem Ablauf des jeweiligen [X.] der Klrin [X.] 1995 und 1996 wurden [X.] nicht verbindlich festgestellt; jedoch haben die Parteien insoweit die gro-ûenteils unstreitigen Bilanzzahlen des jeweils dri[X.]n Entwurfs des [X.] die betreffenden Gescftsjahre zur Ermittlung der Abfindung [X.] im Prozeû zugrunde gelegt. Der dri[X.] [X.] zum31. Dezember 1996 weist [X.] die Klrin auf der Basis des - voll eingezahl-ten - Stammkapitals von 400.000,00 DM, eines Verlustvortrags aus dem [X.] von 727.145,12 DM und eines Jahresfehlbetrages [X.] 1996 von129.452,95 DM insgesamt einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbe-trag von 456.598,07 DM aus.Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die Widerklagen [X.]. Auf die Berufungen der Beklagten und des [X.] hat [X.] die Klage wegen Durchgreifens der Au[X.]echnung abgewiesen,der Widerklage der Beklagten in vollem Umfang von 4.232,93 DM nebst Zinsenstattgegeben und auch die Drittwiderklage in [X.] 479.922,05 DM nebstZinsen [X.] begrt erachtet; lediglich in [X.] 528,17 DM hat es sie [X.].Mit der Revision erstrebt die Klrin die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils, wrend der Drittwiderklr mit seiner [X.] den abgewiesenen Anteil seines Abfindungsanspruchs [X.] 5 [X.]:Beide Rechtsmi[X.]l haben Erfolg und [X.]en insgesamt zur [X.] Berufungsurteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Kammerge-richt.A. Das [X.] ist der Ansicht, dem Drittwiderklr stehe ausAnlaû der Einziehung seines Gescftsanteils an der Klrin eine Abfindungvon insgesamt 524.922,05 DM zu. Dieser Betrag setze sich aus dem gemû§ 8 Abs. 2 der Satzung errechneten durchschnittlichen anteiligen Unterneh-menswert von 199.047,05 DM, einer [X.] den Drittwiderklr gebildeten verfall-baren Pensionsrckstellung von 225.875,00 DM (§ 8 Abs. 2 c der Satzung) unddem Nennwert seines Stammkapitalanteils von 100.000,00 DM zusammen. [X.] finde nicht statt, da die Bilanz [X.] 1996 ausgeglichen sei. [X.] werde dadurch neutralisiert, [X.] die bi-lanzierten Aufwendungen [X.] Gescfts[X.]erlter in [X.]797.272,24 DM (richtig: 797.727,24 DM) um die darin enthaltenen, unstreitig zuUnrecht zugunsten der anderen Gesellschafter geleisteten Tantiemezahlungenin [X.] 437.727,24 DM zu [X.] seien. Andererseits stehe dem Drittwi-derklr eir den Nennwert seiner Einlage hinausgehender "Buch-wertanteil" von 528,17 DM nicht zu, weil die Satzung dies nicht vorsehe.B. Diese Beurteillt in wesentlichen Punkten den [X.] nicht stand.- 6 -I. Revision der [X.] hat den Abfindungsanspruch des [X.]nach § 8 der Satzung der Klrin in wesentlichen Punkten zum Nachteil [X.] falsch ermi[X.]lt (1.) und dabei zudem - infolge einer fehlerhaften Be-urteilung des Bilanzergebnisses [X.] das Gescftsjahr 1996 - rsehen, [X.]ein solcher Anspruch insgesamt dem Einwand des Zahlungsverbots nach§§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 Gmb[X.]G ausgesetzt war (2.).1. a) Im Rahmen der Bewertung des Abfindungsanspruchs des [X.] hat das Berufungsgericht allerdings [X.] noch zutreffend dennach § 8 Abs. 1 der Satzung anzusetzenden anteiligen Unternehmenswert aufder Grundlage des Durchschnitts der [X.] der letzten drei Gescfts-jahre der Klrin (§ 8 Nr. 2 a der Satzung) mit 199.047,05 DM ermi[X.]lt.[X.] - der Berechnung des [X.] entsprechenden - Wertansatz sind von der Klrin weder in der [X.] noch im Revisionsverfahren erhoben [X.]) [X.] die - zutreffend als verfallbar eingestufte - [X.] 8 Nr. 2 c der Satzung) hat das Berufungsgericht zu Unrecht den teilweiserten Wert von 225.875,00 DM aus dem rholten zweiten Bilanzent-wurf 1996 in Ansatz gebracht. Statt dessen ist der im dri[X.]n [X.] re-duzierte Betrag von 174.608,00 DM als maûgeblich zugrunde zu legen, weildie Pensionsrckstellung ab dem Gescftsjahr 1996 wegen der [X.]istlosenKigung des [X.] als Gescfts[X.]er nicht mehr dotiert wordenist; diese Reduzierung um 51.267,00 DM hat der Drittwiderklr bereits inseiner [X.] hingenommen. [X.] ist- 7 -- entgegen der Ansicht der Revision - im Zusammenhang mit der Pensions-rckstellung die zustzliche Absetzung eines - von der Klrin selbst in dendri[X.]n [X.] eingestellten - [X.] von 51.327,05 DM [X.] eineRckdeckungsversicherung nicht veranlaût; das vom eigenen Vortrag in [X.] abweichende neue Vorbringen der Klrin zur angeblichenWertlosigkeit des Anspruchs aus dieser Versicherung ist in der [X.]) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme [X.], vom Nennwert der Stammeinlage des [X.] von100.000,00 DM sei wegen Ausgeglichenheit der Jahresbilanz 1996 ein [X.] nicht abzuziehen. Das Berufungsgericht verkennt offensichtlich den tat-schlichen Umfang der nach der [X.] in § 8 Abs. 1 der Satzungbei der Ermittlung der Abfindung zu [X.] "[X.]". [X.] des korrigierten dri[X.]n [X.]s [X.] das Gescftsjahr 1996 [X.] der bilanzielle Verlust der Klrin zum 31. Dezember 1996 als [X.] Bilanzstichtag nicht nur - wie das [X.] gemeint hat - in einemJahresfehlbetrag von 129.452,95 DM, sondern aufgrund des zustzlichzu [X.] Verlustvortrags von 727.145,12 DM insgesamt856.598,07 DM. Damit war nicht nur das Eigenkapital von 400.000,00 [X.] die Verluste aufgebraucht, sondern es bestand zustzlich als Überschuûder Passiv- r die Aktivposten ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehl-betrag von 456.598,07 DM (§ 268 Abs. 3 [X.]GB). [X.]eilich ist der sich aus dembilanzierten Jahresfehlbetrag und dem Verlustvortrag ergebende [X.] von 856.598,07 DM durch eine - vom [X.] nur unvollkommenvorgenommene - Bilanzkorrektur in [X.] 437.727,24 DM zugunsten [X.] wegen zu Unrecht von der Klrin bilanzierter [X.] -gen [X.] Tantiemezahlungen an die drei verbliebenen Mitgesellschafter zu redu-zieren; wie die Klrin nicht mehr in Abrede gestellt hat, waren jegliche Tan-tiemezahlungen schon deshalb unzulssig, weil - jedenfalls nach dem in [X.] maûgeblichen bisherigen Sach- und Streitstand - ein Jahres-rschuû, an den gemû § 4 Nr. 2, 3. Abs. der Satzung ein [X.] allein ankft, nicht erzielt worden ist. Wegen des bereits im vorange-gangenen Gescftsjahr durch Verluste aufgezehrten Stammkapitals wre [X.] ein Rckforderungsanspruch gegen die betreffenden Gesellschafter [X.] der Tantiemezahlungen gemû §§ 30, 31 Gmb[X.]G zu aktivieren. [X.] war auch die derart korrigierte Jahresbilanz 1996 keinesfalls ausgegli-chen, sondern schloû immer noch mit einem nicht durch Eigenkapital gedeck-ten Fehlbetrag von rechnerisch 18.870,83 DM ab. Nach dem Sinnzusammen-hang der [X.] des § 8 der Satzung [X.] sich der Drittwiderkl-ger - wenn bei der Anteilsbewertung [X.] ohne Rcksicht auf die tatschli-che bilanzielle Überschuldungssituation der Nennwert des eingezahltenStammkapitals als positiver Rechnungsfaktor angesetzt wird - als zu berck-sichtigenden "Bilanzverlust" nicht nur seinen Anteil an dem nicht durch [X.] gedeckten Fehlbetrag, sondern auch anteilig den Verlust des [X.] abziehen lassen. Damit ist in die Gesamtrechnung ein [X.]anteil von 104.717,71 DM einzustellen.d) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen [X.] sich [X.] ein Abfindungsanspruch des [X.] in [X.] ledig-lich 368.937,34 DM ergeben.2. a) Gleichwohl kann das angefochtene Urteil selbst im Umfang desvorgenannten reduzierten [X.] nicht bestehenbleiben, weil- 9 -- wie die Revision zu Recht rt - das Berufungsgericht auch die mlichenRechtsfolgen des infolge seiner bilanziellen Fehleinsctzung nicht erkanntenvollstigen Verlustes des Stammkapitals bzw. der weitergehenden bilanziel-len Überschuldung der Klrin auf der Grundlage des dri[X.]n [X.]snicht in Betracht gezogen hat. Danach war zu erw, [X.] bereits zum Zeit-punkt der Fassung des [X.] am 28. Juli 1997 die vorgese-hene Auszahlung der Abfindung - in welcher [X.] auch immer - zu den [X.] vorgesehenen Zeitpunkten (§ 8 Abs. 3) voraussehbar gegen [X.] nach §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 Gmb[X.]G verstoûen [X.] unddaher im Falle der Nichtigkeit des [X.] auch dem von derGltigkeit der [X.] Abfindungsanspruch insgesamt [X.] entzogen sein konnte (vgl. BG[X.]Z 9, 157, 173 f. m.N.). Sollte bei [X.] des [X.] ein derartiger Verstoû der Abfindungs-zahlung gegen die §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 Gmb[X.]G nicht absehbar gewesensein, [X.] das Berufungsgericht weitergehend erwmssen, ob im Zeit-punkt der Berufungsverhandlung eine derartige Zuwiderhandlung gegen [X.] angesichts des in diese Richtung weisendenVortrags des [X.] in Betracht kam (vgl. zum maûgeblichen Zeit-punkt der Durch[X.]ung der Leistung: [X.]Urt. v. 1. Dezember 1986- II ZR 306/85, NJW 1987, 1194, 1195 m.N.).b) Mangels hinreichender tatrichterlicher Feststellungen zum Vorliegender Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 Gmb[X.]G kommt [X.] das landgerichtliche Urteil ganz oder teilweise wiederherstellende En-dentscheidung des Senats zum Nachteil der Beklagten und des [X.] nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht in Betracht. Das gilt ferner deshalb,weil das [X.] - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - weiterge-- 10 -hende Einws [X.] und der Beklagten gegen verschiedene,ihnen nachteilige Bilanzanstze in erheblichem Um[X.]gangen hat. Nachderen unter Beweis gestelltem Vortrag sind Korrekturen an dem [X.] die Be-rechnung des Abfindungsanspruchs maûgeblichen dri[X.]n [X.] [X.]1996 im Gesamtumfang von 909.977,73 DM vorzunehmen. Im einzelnen han-delt es sich um: die bestri[X.]ne Wertberichtigung einer Forderung der Klrinr der [X.]. Gmb[X.] von insgesamt 563.008,33 DM, verteilt auf die Bilan-zen [X.]1995 und 1996; streitige Rckstellungen [X.] Ansprche Dr. [X.]a. von114.300,00 DM und [X.] drohende Prozeûkosten von 25.000,00 DM; umstri[X.]neRckstellungen [X.] Drohverluste aus Mietvertrin [X.] insgesamt175.000,00 DM; streitigen Aufwand [X.] private Anmietung von [X.] die Gescfts[X.]er in [X.] 32.669,40 DM. Sollten diese Korrektu-ren - ganz oder teilweise - berechtigt sein, so kann sich die bilanzielle [X.], [X.] der Abfindungsanspruch wiederum bis zu der [X.]e-rechtfertigt ist, wie sie dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt wurde; [X.] kann aber auch die derzeit in Betracht zu ziehende Anwendbarkeit [X.] der §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 Gmb[X.]G wieder [X.]ag-lich sein.II. Anschluûrevision des [X.]Die Abweisung der Drittwiderklage in [X.] 528,17 DM lt den An-griffen der Anschluûrevision nicht stand. Soweit das Berufungsgericht meint,der Drittwiderklr kch § 8 Abs. 1 der Satzung [X.] seines Anteils am Stammkapital hinausgehenden Betrag [X.], ist dies ersichtlich rechtsirrig. Diese Satzungsregelung beinhaltet ganz- 11 -offensichtlich keine bloûe "[X.]", sondern schreibt im Gegenteil [X.] weiterer Faktoren, wie insbesondere Bilanzgewinn und-verlust, vor. Einen weitergehenden Bilanzgewinn errechnet sich der Drittwi-derklr aber gerade aufgrund seines - vom [X.] verkannten undverfahrensfehlerhaft rgangenen - schlssigen und unter Beweis gestelltenVortrags zu den von ihm [X.] erforderlich gehaltenen Korrekturen der maûgebli-chen Bilanz in dem bereits erwten Gesamtumfang von 909.977,73 DM zuseinen Gunsten (vgl. vorstehend unter [X.] 2. b). Auch hinsichtlich des [X.] ist die Sache derzeit nicht endentscheidungsreif.[X.] Die Sache ist daher insgesamt an das Berufungsgericht zurckzu-verweisen, damit es die noch erforderlichen Feststellungen - gegebenenfallsnach erzendem Sachvortrag der Parteien - treffen kann.Rricht[X.]esselberger[X.]KurzwellyKraemer

Meta

II ZR 100/00

04.02.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2002, Az. II ZR 100/00 (REWIS RS 2002, 4716)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4716

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