Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2002, Az. X ZR 166/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4509

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Ver[X.]ündet am:19. Februar 2002WermesJustizhauptse[X.]retärals Ur[X.]undsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 326 [X.] einem bereits vollzogenen Dauerschuldverhältnis [X.]ann ein Rüc[X.]tritt auchdann in Betracht [X.]ommen, wenn eine vollständige Rüc[X.]abwic[X.]lung unschwermöglich und nach der Interessenlage der Beteiligten sachgerecht ist.[X.], [X.]. v. 19. Februar 2002 - [X.] - [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 19. Februar 2002 durch [X.] [X.],[X.] und [X.], die Richterin [X.] undden Richter Dr. [X.] Recht er[X.]annt:Auf die Revision der [X.] und die Anschlußrevision der [X.] wird das am 7. September 1999 ver[X.]te [X.]eil [X.] Zivilsenats des [X.] unter [X.] der Rechtsmittel im rigen [X.] und insoweit aufgehoben,als das Berufungsgericht die Be[X.]lagte zur Herausgabe der [X.], [X.] 15 in 23966 [X.], do[X.]iges Zeichen: 10-160, [X.]. 70 0000 r 238.350,-- DM vom 1. Juni 1995 veru[X.]eilthat,als das Berufungsgericht die Wider[X.]lr das landgerichtli-che [X.]eil hinaus wegen einer Forderung von mehr als132.445,50 DM (Entwic[X.]lungs[X.]osten) abgewiesen,sowie die Anschlußberufung der [X.] zurc[X.]gewiesen [X.] 3 -und soweit das Berufungsgericht die Klage in Höhe von mehr als270,-- DM abgewiesen hat.In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurc[X.]verwiesen.Von Rechts [X.]:Die Pa[X.]eien [X.] aus einem am 4./6. Juli 1994 ge-schlossenen [X.] die Frage, wann das Ve[X.]ragsverltnis beendetworden ist.In dem Ve[X.]rag verpflichtete sich die [X.], einen Multiwarn-Photo-Ionisations-Dete[X.]tor (PID) zu entwic[X.]eln, herzustellen und an die Be[X.]lagte zuliefern. Bei diesem Dete[X.]tor handelt es sich um ein tragbares [X.] zur Aufdec[X.]ung und Messung von Luftschadstoffen, organisch ioni-sierbarer Gase und Dmpfe.In der Prmbel des Ve[X.]rages er[X.]l[X.]e die [X.], [X.] sie "das Know-how [X.] die Entwic[X.]lung und die Produ[X.]tion" eines PID besitze, die Be[X.]lagte,[X.] sie "das [X.] die Anwendung und Mr[X.]te" besitze. In § 2 des Ver-- 4 -trages rnahm die Be[X.]lagte von den Entwic[X.]lungs[X.]osten [X.] das [X.], die do[X.] mit insgesamt 191.950,-- DM angegeben werden, maximaleinen Betrag von 115.170,-- DM. 40 % der Entwic[X.]lungs[X.]osten sollten "voraus-sichtlich" im Rahmen des Programms "Auftragsforschung und -entwic[X.]lungWest-Ost ([X.])" rnommen werden. Die [X.] verpflichtete sich weiter,die Be[X.]lagte weltweit auf ausschlieûlicher Basis mit dem Ve[X.]ragsprodu[X.]t zubeliefern. Die Pa[X.]eien vereinba[X.]en dazu eine Mindestabnahmemenge. [X.] vereinba[X.]en die Pa[X.]eien, [X.] der von der [X.] zu [X.] die Basisversion des [X.]s 2.100,-- DM betragen sollte. Fr die Be-stellungen des Ve[X.]ragsprodu[X.]ts war Schriftform vorgesehen.Die Be[X.]lagte zahlte in der [X.] vom 8. September 1994 bis 16. April1996 in [X.] in Höhe von [X.]; auûerdem zahlte die Be[X.]lagte [X.] von ihr bestellte [X.]enach den Feststellungen des Berufungsgerichts 274.102,50 DM und409.823,83 DM, insgesamt 683.926,33 [X.] liefe[X.]e die [X.] die ersten [X.]e. An [X.] die Be[X.]lagte, [X.] die [X.] von der jeweiligen [X.] seien. Die [X.] er[X.]l[X.]e sich zur Behebung der Be-anstandungen bereit, auf ihre Kosten Feuchte-Kalibratoren zu entwic[X.]eln, wasdie Be[X.]lagte auch a[X.]zeptie[X.]e. Nachdem die [X.] entsprechende [X.]nah-men durchge[X.] hatte und bei der [X.] mit einem Prototyp Probemes-sungen vorgenommen worden waren, teilte die Be[X.]lagte der [X.] [X.] vom 10. April 1996 mit, [X.] aus ihrer, der [X.], Sicht die [X.] abgeschlossen sei. [X.]leich besttigte sie, [X.] die [X.] 5 -produ[X.]tion bei der [X.] angelaufen sei, obwohl es in Zu[X.]unft noch [X.]leinereNacharbeiten geben werde.In der [X.] nach dem 10. April 1996 stellte die Be[X.]lagte an ausgeliefer-ten [X.]en Meûfehler fest, die von der [X.] auch eingermt wurden. [X.] forde[X.]e sie daraufhin auf, die im schriftlichen Ve[X.]rag vom [X.] angegebene Fehlermarge von +/- 30 % einzuhalten. Die [X.] erwi-de[X.]e, [X.] auf der Grundlage weiterer Meûreihen von maximalen Fehlern von- 80 % bis zu + 100 % ausgegangen werden msse. Mit Schreiben [X.] bezeichnete die Be[X.]lagte diese Meûungenauig[X.]eiten alsnicht a[X.]zeptabel und setzte eine Frist zur Nachbesserung bis zum 12. [X.] Sie verband dies mit der Androhung, die Annahme des [X.]es [X.] abzulehnen. Vorsorglich sprach sie die [X.]istgerechte Kigung [X.] zum 31. Dezember 1998 aus. Nachdem die von der [X.]nochmals bis zum 26. Mrz 1997 verl[X.]e Frist erfolglos verstrichen war,er[X.]l[X.]e die Be[X.]lagte mit Schreiben vom 1. April 1997 den [X.] beendet.Mit ihrer Klage hat die [X.] [X.] neben der Feststellung, [X.] [X.] mit der [X.] nicht mit Ablauf des 26. Mrz 1997 beendet [X.], die Herausgabe einer [X.] verlangt.Diese hatte die [X.] der [X.] bei [X.] als Sicherheit [X.]eine Vorauszahlung in Höhe von 238.350,-- DM zuzlich Mehrwe[X.]steuer [X.]von der [X.] [X.] zu liefernde [X.]e gestellt. [X.] hat die [X.]einen Betrag von 12.615,73 DM [X.] ff gemû Rechnung vom 15. Mai 1997geliefe[X.]e [X.]e und [X.] diverse Ersatzteile [X.] 6 -Die Be[X.]lagte hat wider[X.]lagend die Erstattung der Entwic[X.]lungs[X.]ostenund der Zahlungen verlangt, die sie [X.] die von der [X.] geliefe[X.]en [X.]eerbracht hat, [X.] um [X.] gegen [X.] der geliefe[X.]en [X.]e und der[X.].Das [X.] hat die Klage abgewiesen und auf die Wider[X.]lage die[X.] zur Zahlung von 696.061,83 DM nebst Zinsen [X.] um [X.] gegen[X.] von 237 Multiwarn-PID-[X.]en und der [X.] verur-teilt. Das [X.] hat die auf Zahlung gerichtete Wider[X.]lage in Höhe einesBetrages von 120.310,-- DM abgewiesen, weil die Be[X.]lagte nur noch zur [X.] von 237 [X.]en in der Lage sei. Fr diejenigen [X.]e, die sie nichtmehr zurc[X.]geben [X.]önne, sei der vereinba[X.]e Preis von der Schadenssummeabzusetzen, was [X.] 53 [X.]e 120.310,-- DM ausmache.Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das landge-richtliche [X.]eil [X.]: Es hat die Be[X.]lagte zur Herausgabe der [X.] veru[X.]eilt und die Klage im rigen sowie die Wider[X.]lage [X.]. Das [X.] hat auch die [X.]berufung der [X.] zurc[X.]gewiesen, mit der diese die Feststellung begeh[X.] hat, [X.] sich die[X.] mit der [X.] der 237 [X.]e sowie der [X.] [X.] befinde und [X.] die [X.] der vorbezeichneten [X.]esowie der [X.] am [X.] der [X.] vorzunehmensei.Mit der Revision - soweit der Senat sie angenommen hat - begeh[X.] [X.] die Abweisung der Klage, soweit das Berufungsgericht die [X.] Herausgabe der [X.] veru[X.]eilt hat, sowie auf die [X.] 7 -ge die Veru[X.]eilung der [X.] zur [X.] der [X.] gezahlten Betr, ferner verfolgt sie die mit der [X.] erstrebte Feststellung weiter.Die [X.] bittet um [X.] des Rechtsmittels und verfolgt mitihrer [X.]revision ihre Zahlungs[X.]lage, soweit diese 270,-- DM rsteigt,sowie ihren Antrag weiter festzustellen, [X.] der [X.] den [X.] die Entwic[X.]lung, Herstellung und Lieferung einesvon der [X.] unter der Bezeichnung [X.] auf den Mar[X.]tgebrachten Photo-Ionisations-Dete[X.]tors nicht mit Ablauf des 26. Mrz 1997beendet gewesen sei.Die Be[X.]lagte tritt der [X.]revision entgegen.[X.]:[X.] Die Revision der [X.] ist, soweit der Senat sie angenommen hat,[X.]. Sie [X.] in diesem Umfang zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurc[X.]verweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, [X.] die Be[X.]lagte mitihrem Schreiben vom 1. April 1997 das Ve[X.]ragsverltnis [X.]istlos aus wichti-gem Grund ge[X.]igt habe. Es hat angenommen, der [X.] stehe ausdiesem Grunde weder ein Anspruch auf Schadensersatz wegen [X.] § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB zu, noch [X.]sie Rc[X.]abwic[X.]lung des [X.] nach erfolgtem Rc[X.]tritt verlangen. Neben dem Recht der Kigungbestehe ein [X.] -Diese Annahme des Berufungsgerichts [X.] die Revision zu Recht, so-weit es um die Ve[X.]ung [X.] [X.]e geht, die die [X.] der [X.] ge-liefe[X.] hat. Zwar tritt bei einem Dauerschuldverltnis, als das das Berufungs-gericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die ve[X.]raglichenVereinbarungen der Pa[X.]eien ausgelegt hat, auch nach der hier noch maûgeb-lichen, bis Ende 2001 geltenden Rechtslage in der Regel die Kigung an [X.] des Rc[X.]tritts, wenn der Ve[X.]rag bereits vollzogen ist ([X.]Z 50, 312,315; [X.], [X.]. v. 6.2.1985 - VIII ZR 15/84, NJW 1986, 124; [X.]. [X.] ZR 43/86, NJW 1987, 2004, 2006). Diesen Grundsatz hat der [X.] aber nur [X.] den Regelfall aufgestellt, weil die Pa[X.]eien eines [X.] im allgemeinen [X.]ein Interesse haben, wegen einer nach-trlich eingetretenen Strung auch die bereits erbrachten [X.] zu machen. Besteht ausnahmsweise ein dera[X.]iges Interesse, [X.]annauch bei einem Dauerschuldverltnis ein Rc[X.]trittsrecht oder ein Schadens-ersatzanspruch in Betracht [X.]ommen ([X.], [X.]. v. 6.2.1985 - VIII ZR 15/84,NJW 1986, 124; [X.]. v. 25.3.1987 - [X.], NJW 1987, 2004, 2006). [X.] [X.]ann dann gelten, wenn - etwa bei [X.] bereits der ersten Liefe-rungen - eine vollstige Rc[X.]abwic[X.]lung des [X.] nach der Interessenlage auch sachgerecht ist. [X.] [X.]ommt ein [X.] nach § 326 AGB a.F. auch hinsichtlich der jeweiligen einzelnen Teilliefe-rung in Betracht, wenn insoweit Leistungsstrungen eingetreten sind.Ein solcher Sachverhalt [X.]ann hier auch dann vorliegen, wenn man mitdem Berufungsgericht davon ausgeht, [X.] die Entwic[X.]lungs[X.]osten, die die Be-[X.]lagtrnommen hatte, nach der A[X.] der zwischen den Pa[X.]eien [X.] Rechtsbeziehung von einer Rc[X.]forderung ausgeschlossen sein [X.] 9 -Ein Ausschluû des Rc[X.]trittsrechts auch hinsichtlich der geliefe[X.]en [X.]e lûtsich daraus nicht ohne weiteres herleiten. Waren diese mangelhaft, so [X.] aus dem Umstand, [X.] die Pa[X.]eien ein auf die Entwic[X.]lung solcher Vor-richtungen und deren Ve[X.]rieb gerichtetes Dauerschuldverltnis vereinba[X.]hatten, nicht, [X.] der [X.] die in einem solchen Fall bestehenden allge-meinen Rechte, insbesondere die aus den §§ 325 f. a.F., 633 f. BGB, verweh[X.]bleiben sollten.Nach [X.] der Entwic[X.]lungsphase schuldete die [X.] die Liefe-rung von [X.]en, die den ve[X.]raglichen Vorgaben entsprachen. Von [X.] war sie nicht deswegen entlastet, weil sie sich der Be[X.]lagtrverpflichtet hatte, ein solches [X.] zu entwic[X.]eln. Die [X.]e, die die [X.]geliefe[X.] hat, ten nach Darstellung der [X.] nicht den ve[X.]raglichenAnforderungen. [X.] ist, da das Berufungsgericht zu diesem [X.] nicht getroffen hat, im Revisionsverfahren von deren Mangel-haftig[X.]eit auszugehen. Insoweit hat das Berufungsgericht auch nicht er[X.]e[X.],ob die Be[X.]lagte mit Blic[X.] hierauf ein Interesse an der Rc[X.]abwic[X.]lung der be-reits erbrachten Leistungsteile hat, sondern hat weitere [X.] neben [X.] von vornherein ausgeschlossen.Bei der mithin zu [X.]lrenden Frage, ob die von der [X.] geliefe[X.]en[X.]e den ve[X.]raglichen Anforde[X.]en oder mangelhaft waren,[X.]ommt dem Schreiben der [X.] vom 10. April 1996 besondere [X.]. Das Berufungsgericht hat - allerdings ausgehend von der fehlerhaften An-nahme, neben dem Kigungsrecht [X.]men weitere [X.] der [X.]nicht in Betracht - dem Schreiben zwar entnommen, [X.] damit die [X.] abgeschlossen gewesen sei. Es hat dem aber [X.]eine Bedeutung- 10 -beigemessen, weil auch nach Beginn der Serienprodu[X.]tion beide Pa[X.]eien [X.] gewesen seien, an der Verbesserung des [X.]s zu arbeiten. Es hatinsbesondere nicht geprft, ob sich mit dieser Er[X.]lrung der [X.] die [X.] der [X.] auf das Ergebnis ihrer Entwic[X.]lungsarbeit beschrn-[X.]en sollte und welche Anforderungen an dieses [X.] im Einzelnen zu stellensind. Dazu bedarf es einer Auslegung dieser Er[X.]lrung, die dem Senat ver-schlossen ist. Nach dem Inhalt des zwischen den Pa[X.]eien geschlossenen [X.] - wie ihn das Berufungsgericht verstanden hat - war es Sache der [X.] zu bestimmen, wann und unter welchen Voraussetzungen die Entwic[X.]-lung des [X.]s abgeschlossen war und die Serienprodu[X.]tion aufgenommenwerden sollte. Vor diesem Hintergrund erscheint es den[X.]bar, [X.] die [X.]der vom Berufungsgericht festgestellten Er[X.]lrung der [X.] im Schreibenvom 10. April 1996 hat entnehmen [X.], [X.] sich die Leistungspflicht auf[X.]e nach [X.] der nunmehr vorliegenden von der [X.] nachgebes-se[X.]en Prototypen beschr[X.]en sollten, deren Produ[X.]tion also Gegenstand dernunmehr einsetzenden [X.] war.Sollte die Er[X.]lrung der [X.] in ihrem Schreiben vom [X.] aus der Sicht der [X.] als Emp[X.]in des Schreibens nach §§ 133,157 BGB so auszulegen sein, [X.] damit der Ve[X.]ragsgegenstand auf den Pro-totyp des [X.]s [X.]on[X.]retisie[X.] wurde, mit dem bei der [X.] zuvor Probe-messungen durchge[X.] worden waren, so waren die im [X.] an [X.] geliefe[X.]en [X.]e mangelhaft, wenn sie von diesen Anforderungenabwichen. Bei der [X.] eine Beu[X.]eilung erforderlichen weiteren Auslegung [X.] wird das Berufungsgericht die Begleitumstie Interes-senlage zu berc[X.]sichtigen haben. Die Beu[X.]eilung der Mangelhaftig[X.]eit oderMangel[X.]eiheit t [X.] davon ab, ob und in welchem Umfang die- 11 -[X.] der [X.] der [X.] entnehmen [X.]onnte, diese sei mit [X.] zu[X.]ieden, oder davon ausgehen [X.]te, [X.] die Be[X.]lagte mit ihrerEr[X.]lrung die Vorstellung bestimmter Eigenschaften, insbesondere im Hinblic[X.]auf die Meûtoleranzen verband. Da[X.], [X.] sie auch aus der Sicht der [X.]insoweit die Einhaltung enger Toleranzen erwa[X.]ete, [X.]te sprechen, [X.] die-se nicht nur den [X.] [X.] die vorausgegangenen Nachbesserungen der [X.] gebildet hatten, sondern nach den Feststellungen des Berufungsgerichtsin den der Er[X.]lrung der [X.] vorausgegangenen Versuchen, Fehler nurnoch in engen Grenzen aufgetreten waren. Bei diesem Verstis der Zu-stimmung der Be[X.]lagttte die Übereinstimmung der Serienmodelle mit demMu[X.] allein zur Feststellung der Mangel[X.]eiheit nicht t. Auch [X.] dieseBewe[X.]ung reichen die bisher getroffenen Feststellungen nicht aus. Das [X.] hat es [X.] [X.] gehalten, [X.] das Risi[X.]o, das der Entwic[X.]-lung eines neuen Produ[X.]tes angehaftet habe, die Ungewiûheit, ob im Ergebniswir[X.]lich ein vermar[X.]tungsfiges [X.] wrde hergestellt werden [X.], sinn-gemû von beiden Pa[X.]eien gemeinsam zu tragen gewesen sei; denn bei ei-nem Scheitern der Entwic[X.]lung habe die [X.] auf die gewinntrchtige undauf Dauer angelegte Produ[X.]tion ver[X.]aufsfiger [X.]e verzichten mssen,andererseits habe die Be[X.]lagte auf deren gewinntrchtige Vermar[X.]tung ver-zichten mssen. [X.] die Be[X.]lagte von der [X.] bei [X.] diealleinige Übernahme des Risi[X.]os eines Scheiterns der Entwic[X.]lung verlangt,tte die [X.] die gesamten Investitionen [X.] das gescheite[X.]e Entwic[X.]-lungsprogramm zu tragen. Eine solche einseitige Risi[X.]overlagerung sei [X.] nicht zu entnehmen.Wenn jedoch, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, die [X.] mit dem Schreiben vom 10. April 1996 beendet worden [X.] 12 -dann mag es zwar sein, [X.] beide Pa[X.]eien verpflichtet waren, weiter an [X.] des [X.]s zu arbeiten. Diese Interessenlage steht aber einemVerstis des Schreibens in dem Sinne, [X.] damit der Ve[X.]ragsgegenstandbereits [X.]on[X.]retisie[X.] war und die [X.] von nun an verpflichtet war, diesenVorgaben entsprechende [X.]e zu liefern, nicht entgegen. Sie mutet der [X.] auch nicht das gesamte ve[X.]ragliche Risi[X.]o zu. War, wovon das [X.] bisher ausgegangen ist, die Entwic[X.]lungsphase mit dem [X.] der [X.] vom 10. April 1996 beendet, so ging es nicht mehr um dasRisi[X.]o [X.] ein Scheitern der Entwic[X.]lung, sondern um die Lieferung der [X.] ve[X.]raglich geschuldeten [X.]e. Das Berufungsgericht wird daher intatrichterlicher Wrdigung festzustellen haben, welche Bedeutung dem [X.] der [X.] vom 10. April 1996 zu[X.]ommt, und gegebenenfalls unterHeranziehung dieses Schreibens festzustellen zu haben, welchen ve[X.]raglichenVorgaben die von der [X.] geliefe[X.]en [X.]e zu entsprechen hatten.Damit [X.]ann die Veru[X.]eilung der [X.] zur unbedingten Herausgabeder [X.] [X.]einen Bestand haben, denn der [X.] steht [X.]den Fall eines berechtigten Rc[X.]tritts von dem Lieferve[X.]rag ein Zurc[X.]behal-tungsrecht an der [X.] im Hinblic[X.] auf die dann bestehendenRc[X.]gewransprche gegen die [X.] zu. Kommt aber ein Rc[X.]trittsrechtoder ein Schadensersatzanspruch der [X.] in Betracht, so ist auch ihreauf Zahlung gerichtete Wider[X.]lage insoweit [X.], als es um die [X.] auf von der [X.] geliefe[X.]en PID-[X.]e geht. Hinreichende Feststel-lungen zu seiner We[X.]ung, nach der auch das Risi[X.]o, [X.] fehlerhafte [X.]eeine Ve[X.]ung entrichten zu mssen, allein der [X.] oblag, hat das Be-rufungsgericht nicht getroffen. Allerdings ist, was die [X.] von der [X.] erbrachten Zahlungen anlangt, ein Fehler, mlicherweise ein Re-- 13 -chenfehler unterlaufen. Die Zahlungen der [X.] auf die PID-[X.]e be-laufen sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf 274.102,50 [X.] 409.823,83 DM (zusammen 683.926,33 DM). Hiervon ist der durch daslandgerichtliche [X.]eil rechts[X.]rftig abgewiesene Betrag von 120.310,-- [X.], so [X.] 563.616,33 [X.] Auch soweit das Berufungsgericht die mit der [X.]berufung ge-stellten Antrwiesen hat, ist die Revision [X.]. Kommt ein Rc[X.]-trittsrecht oder Schadensersatzanspruch in Betracht, so [X.] die Annahme [X.] nicht, die Be[X.]lagte habe nicht die Pflicht, die [X.]e an die[X.] zurc[X.]zugeben.I[X.] Die unselbstige [X.]revision der [X.] ist zulssig.1. Die unselbstige [X.]revision ist allerdings a[X.]zessorischerNatur ([X.]Z 36, 162, 166; [X.], [X.]. v. 26.10.1993 - VI ZR 155/92, NJW 1994,801, 803). Sie [X.] sich deshalb grundstzlich auf einen der berprfungdurch die Hauptrevision zlichen Gegenstand der angefochtenen Ent-scheidung beziehen ([X.], [X.]. v. 28.4.1987 - VI ZR 1 u. 43/86, [X.] 1987,834) oder jedenfalls in einem inneren Zusammenhang damit stehen. Eine un-selbstige [X.]revision ist daher unzulssig, wenn sie einen [X.] betrifft als denjenigen der Revision und mit dem von diesererfaûten Streitgegenstand auch nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oderwi[X.]schaftlichen Zusammenhang steht ([X.] [X.]. v. 21.6.2001 - IX ZR 73/00,[X.]Z 148, 156). Soweit jedoch ein unmittelbarer rechtlicher und wi[X.]schaftli-cher Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der Hauptrevision besteht, istdie Zulssig[X.]eit bejaht worden (vgl. z. B. [X.] [X.]. v. 28. 2. 1991 - [X.]/89,- 14 -GRUR 1991, 680, 681; [X.]Z 138, 55, 57; [X.] [X.]. v. 30. 4. 2001 - II ZR322/99, [X.] 2001, 1113, 1115; [X.] [X.]. v. 15. 4. 1986 - [X.] 1/85, [X.], 747,749; [X.] [X.]. v. 21.6.2001, aaO mit weiteren Hinweisen auf [X.] des [X.] solcher Fall liegt hier vor. Der Streit der Pa[X.]eien geht um die Frageder Beendigung ihrer ve[X.]raglichen Beziehungen durch die Kigung der [X.] und die an diese Kigung sich [X.]fenden Rechtsfolgen. Der Revi-sion und der [X.]revision liegt daher derselbe Lebenssachverhalt [X.], und die wechselseitigen Antrstehen in unmittelbarem rechtlichen undwi[X.]schaftlichen Zusammenhang.2. Hinsichtlich des von der [X.] verfolgten [X.] die [X.]revision jedoch ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat deninsoweit gestellten Antrag, festzustellen, [X.] der [X.] mit Ablauf des 26. Mrz 1997 beendet worden ist, dahin ausgelegt, [X.]es der [X.] auf die Feststellung an[X.]omme, der Ve[X.]rag sei nicht als Folgeder Schreiben der [X.] vom 10. Dezember 1996 und 1. April 1997 been-det worden, sondern habe zumindest noch bis zum Ablauf der ordentlichenKigungs[X.]ist fo[X.]bestanden, also bis zum 31. Dezember 1998.Diese Auslegung [X.] die [X.]revision ohne Erfolg. Das Berufungs-gericht ist zu Recht davon ausgegangen, [X.] es der [X.] bei ihrem Fest-stellungsantrag um die Klrung der Frage ging, ob der [X.] der [X.] wir[X.]sam vorzeitig beendet worden war. Dies [X.]ommt in der [X.] zum Ausdruc[X.]. Am 26. Mrz 1997 endete die von der [X.] gesetzte (nochmals verl[X.]e) Frist zur Nachbesserung. Dadurch- 15 -wurde der Ve[X.]rag nicht ohne weiteres beendet, vielmehr [X.]onnte die Be[X.]lagtesich nach Ablauf der Frist entscheiden, welche rechtlichen Konsequenzen sieaus der unterlassenen Nachbesserung ziehen wollte. Dies ist mit [X.] [X.] vom 1. April geschehen. Das Feststellungsinteresse der [X.][X.]onnte sich, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, folglich nur daraufbeziehen, [X.] mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 326 BGB a.F.der [X.] ein daraus abgeleitetes Recht zur [X.]istlosen Kigung nichtzustand. Ein anders gea[X.]etes Interesse, insbesondere an der Feststellung [X.] des Ve[X.]rages in der [X.] vor dem 1. April 1997, legt auch die Revi-sion nicht dar.Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag [X.] un[X.] ge-halten, weil der Ve[X.]rag durch die [X.]istlose Kigung der [X.] wir[X.]sambeendet worden sei. Es hat angenommen, es sei [X.] die Be[X.]lagte unzumutbargewesen, weiter zuzuwa[X.]en, nachdem es binnen einer gesetzten Frist von ei-nem Vie[X.]eljahr der [X.] nicht gelungen war, die von ihr eingermte groûeFehlermarge auf ein solches [X.] zu reduzieren, [X.] das [X.] mit Aussichtauf Erfolg vermar[X.]tungsfig erschienen sei. Das Berufungsgericht hat [X.] ve[X.]ragliche Vereinbarung ausgelegt und ausge[X.], [X.] den Fall, [X.] dasVe[X.]ragsprodu[X.]t nicht allen spezifizie[X.]en Anforderungen entsprochen habe,finde sich lediglich in § 4.3 des Ve[X.]rages die Mlich[X.]eit, [X.] die [X.] beider [X.] die Tolerierung beantragen [X.]. Diese Regelung sei jedochauf Ausnahmeflle beschr[X.]t gewesen und habe sich nicht auf eine ganzeSerie von [X.]en erstrec[X.]en sollen. Gleichwohl habe die [X.] in sinnge-mûer Anwendung dieser Vorschrift von der [X.] die Tolerierung der vonihr entwic[X.]elten [X.]e mit den genannten Meûfehlern von - 80 % bis [X.] 100 % beantragt. Dies habe die Be[X.]lagte abgelehnt. Der [X.] -[X.]eine Regelung bezlich der Rechtsfolgen im Falle einer solchen Ablehnung.Diese Regelungslc[X.]e sei jedoch dahingehend zu [X.], [X.] bei Unzu-mutbar[X.]eit der Fo[X.]setzung des [X.] aus wichtigem [X.] sei.Diese rechtlich mliche Auslegung des Vo[X.]rags der Pa[X.]eien durch [X.] hat die [X.]revision nicht in revisionsrechtlich beachtli-cher Weise angegriffen. Das Berufungsgericht hat seine berzeugung nichtdarauf [X.], [X.] die Be[X.]lagte die Fo[X.]setzung des Ve[X.]rages [X.] unzu-mutbar gehalten hat. Es hat vielmehr den [X.] erzend da-hin ausgelegt, [X.] der [X.], nachdem sie die Tolerierung von [X.] der von der [X.] beantragten Grûenordnung zurc[X.]gewiesen hatte, imHinblic[X.] darauf jedenfalls ein Kigungsrecht aus wichtigem Grunde erffnetwar.3. Den mit der [X.]revision weiter verfolgten [X.] hatdas Berufungsgericht zurc[X.]gewiesen. Zwar beruhe das Zahlungsverlangender [X.] auf Warenlieferungen, die lange vor dem 1. April 1997 erfolgt [X.], die den Lieferungen zugrunde liegenden Bestellungen seien jedoch [X.] des [X.] zu sehen. Das gesamte Ve[X.]ragsverltnis habeseine Beendigung durch die Kigung vom 1. April 1997 dergestalt erfahren,[X.] gegenseitige [X.] nicht mehr vorzunehmen gewesen [X.].Dies [X.] die [X.]revision mit Erfolg. Sind die Lieferungen lange vordem 1. April 1997 erfolgt, dann schuldet die Be[X.]lagte grundstzlich die verein-ba[X.]e Ve[X.]ung, falls nicht auch insoweit [X.] auf Schadensersatz oder- 17 -ein wir[X.]samer Rc[X.]tritt der [X.] in Betracht [X.]ommen. Auch dazu hat [X.] aber Feststellungen nicht getroffen.[X.][X.][X.][X.]Ri[X.] Dr. Meier-Bec[X.]ist urlaubsbedingt abwe-send und deshalb verhin-de[X.] zu unterschreiben.[X.]

Meta

X ZR 166/99

19.02.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2002, Az. X ZR 166/99 (REWIS RS 2002, 4509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4509

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