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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Vermittlung Arbeitsloser und Arbeitsuchender - Selbst- bzw Berufsinformationssystem (SIS bzw BIZ) der BA - personenbezogene Nutzerregistrierung für Internetseiten außerhalb des Hausangebots - kein Anspruch auf anonyme Nutzung - Verfassungsmäßigkeit
In der Hauptsache ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger als Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in ihren Berufsinformationszentren ([X.]) [X.]arbeitsplätze ohne personenbezogene Nutzerregistrierung für von ihr nicht freigegebene [X.]seiten zur Verfügung stellen muss.
Die Beklagte stellt ihren Nutzern eine anonyme und anmeldefreie Nutzung ihrer eigenen arbeitsmarktbezogenen Angebote im [X.] zur Verfügung. Zur Vermeidung von Missbrauch ist jedoch seit 2009 allen Dienststellen die personenbezogene Nutzerregistrierung für [X.]seiten außerhalb des eigenen Angebots der [X.] durch eine interne Handlungsempfehlung verbindlich vorgegeben. Hiergegen wendet sich der Kläger ua mit der Begründung, die Registriermaßnahme verstoße gegen sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Klage und Berufung waren ohne Erfolg. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und hat hierfür Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
1. Dem Kläger steht [X.] nicht zu, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Sozialgerichtsgesetz
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) zu. Das Urteil des [X.] ([X.]) wirft klärungsbedürftige und im konkreten Verfahren klärungsfähige Rechtsfragen von allgemeinem Interesse ([X.] § 160a [X.] und 65; [X.]-1500 § 160a [X.]6 mwN; [X.], 304; vgl auch [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]) nicht auf. Eine Rechtsgrundlage für das Begehren des [X.] auf registrierungsfreie Nutzung von [X.]eiten in den [X.] der Beklagten außerhalb des von ihr zur Verfügung gestellten Angebots ist weder einfachrechtlich in §§ 35 Abs 3, 41 Abs 2 [X.] (<[X.]> iVm § 16 Abs 1 Satz 1 und [X.]) vorhanden noch aus der Verfassung über Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 Grundgesetz (
Das Urteil des [X.] weicht danach auch nicht von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] ab (§ 160 Abs 2 [X.] SGG).
Anhaltspunkte für Verfahrensfehler, auf denen das Urteil der Vorinstanz beruhen könnte (§ 160 Abs 2 [X.] SGG), sind ebenfalls nicht zu erkennen.
2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingereicht und unterzeichnet ist (§ 73 Abs 4 SGG).
Meta
16.07.2010
Beschluss
Sachgebiet: AL
vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 16. Juni 2009, Az: S 7 AL 1338/09, Gerichtsbescheid
§ 35 Abs 3 SGB 3, § 41 Abs 1 SGB 3, § 41 Abs 2 SGB 3, § 41 Abs 3 S 1 SGB 3, § 16 Abs 1 S 2 SGB 2, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.07.2010, Az. B 11 AL 180/09 B (REWIS RS 2010, 4715)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4715
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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