Bundessozialgericht, Urteil vom 13.12.2018, Az. B 10 EG 5/17 R

10. Senat | REWIS RS 2018, 427

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Elterngeld - selbstständige Erwerbstätigkeit - Einkommen im Bezugszeitraum - Gesellschafter einer Personengesellschaft - Gesellschaftsvertrag - Gewinnverzicht - Gewinn-Verlust-Rechnung - Zuflussprinzip - gesetzliche Neuformulierung - kein Abstellen auf Umfang des Mitunternehmerrisikos und der Mitunternehmerinitiative - keine Ermittlung des anteiligen Jahresgewinns nach vorhergehendem Steuerbescheid - vorläufige Bewilligung - Einkommensprognose der Elterngeldbehörde - Erforderlichkeit der Vorlage einer Überschussrechnung


Leitsatz

Hat ein Personengesellschafter auf seinen Gewinnanteil verzichtet, ist sein Einkommen im Bezugszeitraum des Elterngelds auf der Grundlage einer Gewinn-Verlust-Rechnung nach dem Zufluss in den Bezugsmonaten zu bestimmen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld ohne Berücksichtigung von Einkünften als [X.]erin einer [X.] bürgerlichen Rechts (GbR) im Bezugszeitraum.

2

Die Klägerin führte vor der Geburt ihrer Tochter im November 2014 mit ihrem Bruder eine Steuerkanzlei als Sozietät in der Rechtsform einer GbR. [X.] zum [X.]svertrag vom 2004 regelt, dass ein wegen Elternzeit nicht beruflich tätiger Sozius keinen Gewinnanteil erhält. Der Klägerin stand daher nach dem [X.]svertrag ab Beginn der Mutterschutzfrist am 25.9.2014 bis zum geplanten Ende der Elternzeit am [X.] kein Anteil am Gewinn der [X.] zu. Laut gesonderter Gewinnermittlungen der [X.] belief sich der Gewinnanteil der Klägerin nach ihren Angaben in der Elternzeit auf Null. Während dieser [X.] tätigte die Klägerin auch keine Entnahmen von ihrem [X.]erkonto.

3

Auf ihren Antrag bewilligte der Beklagte der Klägerin vorläufig Elterngeld für den ersten bis siebten Lebensmonat ihrer Tochter (6.11.2014 bis 5.6.2015) in Höhe von 0 Euro für den ersten, 48,40 Euro für den zweiten sowie von 375 Euro für den dritten bis siebten Lebensmonat ([X.] zuzüglich [X.] für ein älteres Kind). Dabei rechnete der Beklagte das von der Klägerin ua in der [X.] vom 6.11.2014 bis 1.1.2015 bezogene Mutterschaftsgeld an. Der Klägerin stehe zwar rechnerisch ein monatliches Elterngeld in Höhe von 1800 Euro zu, zuzüglich eines [X.]. Ihr Elterngeldanspruch sei aber zu kürzen. Der Anspruch berechne sich nach § 2 Abs 3 Bundeselterngeld- und [X.] ([X.]), weil der Klägerin im Bezugszeitraum auf der Grundlage des Steuerbescheids für das [X.] ein fiktiver reduzierter Gewinn aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 6000 Euro monatlich zustehe. Die tatsächlichen Einkünfte im Bezugszeitraum seien bei [X.] nicht maßgeblich (Bescheid vom 21.1.2015, Widerspruchsbescheid vom 11.3.2015).

4

Das [X.] hat den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Klägerin Elterngeld ohne Anrechnung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum zu gewähren (Urteil vom 18.11.2015).

5

Das L[X.] hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 7.12.2016). Er stelle für die vorläufige Elterngeldfestsetzung zu Unrecht auf den Steuerbescheid für das [X.] ab. Grundlage der Einkommensberechnung in den [X.] sei nach der Neuregelung des [X.] gemäß § 2d Abs 3 [X.] eine Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Abs 3 Einkommensteuergesetz (EStG) entspreche (sogenannte Überschussrechnung). Der Steuerbescheid könne dagegen nicht als maßgeblicher Einkommensnachweis für den Bezugszeitraum herangezogen werden. Das Einkommen im Veranlagungszeitraum erlaube keine zuverlässigen Rückschlüsse auf jenes in der Bezugszeit; es komme vielmehr maßgeblich auf den tatsächlichen Einkommenszufluss an. Der klare, einer abweichenden Auslegung nicht zugängliche Wortlaut des § 2d Abs 3 [X.] schließe einen Rückgriff auf den Steuerbescheid und eine fiktive Zurechnung von anteiligen [X.] aus. Dies sei auch die eindeutige Auffassung des Gesetzgebers (Hinweis auf BT-Drucks 17/9841 S 23).

6

Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend, der Jahresgewinn eines [X.]ers sei auch dann anteilig als Einkommen in der Bezugszeit anzurechnen, wenn der [X.]er wegen der Elternzeit auf seinen Gewinn verzichtet habe. Das ergebe sich aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Hinweis auf Urteil vom [X.] EG 3/15 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] RdNr 23 f). Die maßgebliche Norm sei lediglich umformuliert, aber nicht geändert worden. Das Problem der Gewinnermittlung bei Personengesellschaften habe der Gesetzgeber übersehen. Nach wie vor sei unerheblich, ob der Elterngeldberechtigte im Bezugszeitraum tatsächlich Gewinn erziele. Die Klägerin habe trotz ihrer Elternzeit weiterhin das [X.] getragen, ihre Mitunternehmerinitiative habe fortbestanden. Auf eine tatsächliche Ausübung dieser Tätigkeit komme es nicht an. Bei einer Zwei-Personen-[X.] könne man dies nur dann anders beurteilen, wenn die [X.] aufgelöst werde.

7

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] vom 7. Dezember 2016 und des [X.] vom 18. November 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie beruft sich auf das angefochtene Berufungsurteil, das sie für zutreffend hält.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 [X.] [X.]G). Wie die Vorinstanzen zu Recht entschieden haben, steht der Klägerin im Rahmen der vorläufigen Bewilligung Elterngeld ohne Anrechnung fiktiver Gewinnanteile im Bezugszeitraum zu.

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind der vorläufige Bescheid des Beklagten vom 21.1.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.3.2015 (§ 95 [X.]G) sowie die Urteile des [X.] vom 18.11.2015 und des L[X.] vom 7.12.2016; sie haben diese Bescheide zu Recht abgeändert und den Beklagten zur vorläufigen Gewährung einkommensabhängigen anstatt des [X.]s verurteilt.

Mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 [X.] und [X.], § 56 [X.]G) macht die Klägerin zulässigerweise einen Anspruch auf vorläufige Gewährung höheren Elterngelds ohne Anrechnung des vom Beklagten in Ansatz gebrachten fiktiven Gewinns im Bezugszeitraum im Wege eines Grundurteils geltend (§ 130 [X.] [X.]G; vgl [X.]surteile vom [X.] - [X.] EG 2/13 R - Juris RdNr 9 und vom 18.8.2011 - [X.] EG 7/10 R - B[X.]E 109, 42 = [X.]-7837 § 2 [X.], Rd[X.]4, jeweils mwN).

Der Zulässigkeit ihrer Klage steht nicht entgegen, dass der Beklagte seine vorläufige Entscheidung im Bescheid vom 21.1.2015 noch nicht durch eine endgültige Bewilligung ersetzt hat. Die Bewilligung vorläufiger Leistungen nach § 8 Abs 3 [X.] ist ein eigenständiger Verwaltungsakt iS des § 31 S 1 [X.]B X, der gesondert mit Widerspruch und Klage angefochten werden kann ([X.]surteile vom [X.] - [X.] EG 18/12 R - [X.]-7837 § 2 [X.] Rd[X.]9 und vom 5.4.2012 - [X.] EG 6/11 R - [X.]-7837 § 2 [X.] Rd[X.]3, jeweils mwN).

Zu Recht hat das L[X.] in Übereinstimmung mit dem [X.] im Rahmen der vorläufigen Bewilligung einen Anspruch der Klägerin auf höheres Elterngeld ohne Anrechnung von fiktiven Gewinnen im Bezugszeitraum für den ersten bis siebten Lebensmonat ihrer Tochter bejaht. Die Klägerin erfüllt die grundsätzlichen (1.) ebenso wie die einkommensabhängigen Voraussetzungen (2.) für die Gewährung von Elterngeld. Denn sie hatte zwar im Bemessungszeitraum Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (2.a), nicht jedoch im Bezugszeitraum die vom Beklagten zugrunde gelegten fiktiven Gewinnanteile auf der Grundlage des Steuerbescheids für das [X.] (2.b).

1. Der Elterngeldanspruch der Klägerin für ihre im November 2014 geborene Tochter richtet sich aufgrund der Übergangsvorschrift des § 27 Abs 1 [X.] nach den am [X.] in [X.] getretenen und bis 31.12.2014 geltenden Vorschriften des [X.] vom 10.9.2012 ([X.] 1878) und deren Änderung durch das [X.] ([X.] 2246).

Die Klägerin erfüllt danach die Grundvoraussetzungen des Elterngeldanspruchs nach § 1 Abs 1 [X.] bis 4 [X.]. Nach den von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen (§ 163 [X.]G) hatte sie während der Bezugszeit ihren Wohnsitz in [X.], lebte mit ihrer von ihr betreuten Tochter in einem Haushalt und übte entsprechend den Regelungen des Gesellschaftsvertrags keine Erwerbstätigkeit aus.

2. Die Klägerin hat Anspruch auf einkommensabhängiges Elterngeld. Für die hier streitige Höhe des vorläufigen Elterngeldanspruchs ist § 2 [X.] maßgebend. Nach § 2 [X.] und 2 [X.] wird Elterngeld in Höhe von bis zu 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro jeweils für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach § 2 Abs 1 S 3 [X.] nach Maßgabe der §§ 2c - 2f [X.] aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte der von [X.] und 2 aufgezählten Einkunftsarten aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b [X.] oder in [X.] nach § 2 Abs 3 [X.] hat. Die Ersatzrate richtet sich nach § 2 Abs 2 [X.].

a) Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Einkommens der Klägerin war nach § 2b [X.] [X.] das Kalenderjahr 2013 als der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes. Nach den gemäß § 163 [X.]G für den [X.] bindenden Feststellungen des L[X.] hat die Klägerin vor der Geburt ihres Kindes ausschließlich Einkommen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit iS von § 2 Abs 1 S 3 Nr 2 [X.] als Gesellschafterin einer GbR erzielt. Auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheids für das [X.] und des darin ausgewiesenen Gewinns ergab sich nach der von den Beteiligten nicht infrage gestellten Berechnung des Beklagten der Elterngeldhöchstbetrag von 1800 Euro monatlich. Darauf anzurechnen sind nach den ebenfalls nicht zu beanstandenden Ausführungen des L[X.] gemäß § 3 [X.] [X.] [X.] das der Klägerin vom 6.11.2014 bis 1.1.2015 kalendertäglich gewährte Mutterschaftsgeld. Zusätzlich steht ihr ein Geschwisterbonus in Höhe von 75 Euro zu (§ 2a [X.] [X.] [X.]).

b) Im Bezugszeitraum durfte der Beklagte keine fiktiven Gewinne der Klägerin auf der Grundlage des Steuerbescheids für das [X.] anteilig anrechnen. Er durfte deswegen das Elterngeld auch nicht nach § 2 Abs 3 [X.] im Wege der Differenzberechnung entsprechend niedriger festsetzen.

aa) Eine Gewinnermittlung auf Jahresbasis und Berücksichtigung des anteiligen Jahresgewinns in der Bezugszeit widerspricht § 2d [X.] [X.]. Grundlage der Ermittlung der in den [X.] zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte ist danach eine Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Abs 3 EStG entspricht, die also zumindest den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben für die Bezugsmonate ausweist. Eine solche Überschussrechnung stellt im Vergleich zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 bzw § 5 EStG eine vereinfachte Gewinnberechnung dar, weil das Betriebsergebnis des jeweiligen [X.] nach § 4 [X.] EStG (in erster Linie) aufgrund des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben in diesem Zeitabschnitt zu bestimmen ist, dh vor allem anhand des Saldos betrieblich veranlasster Geldzu- und -abgänge, ohne dass etwa Rückstellungen vorgenommen werden oder eine Inventur erfolgt. Für diese vereinfachte Gewinnberechnung gilt grundsätzlich das Zu- und [X.] iS des § 11 EStG (vgl [X.] in [X.], EStG, [X.] Oktober 2018, § 4 Rd[X.]3 mwN). Diese steuerrechtlichen Grundsätze gelten auch für die Elterngeldberechnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des [X.] derjenige des [X.] ("in den [X.]") tritt.

Der [X.] sieht sich deshalb veranlasst, seine bisherige Rechtsprechung zur anteiligen Berücksichtigung von Gewinnanteilen aus einer Personengesellschaft in der Bezugszeit zu modifizieren. Hiernach ist im Geltungsbereich der Regelung des § 2 Abs 8 und 9 [X.] (idF des [X.] vom 5.12.2006, [X.] 2748) das elterngeldrechtlich relevante Einkommen von Personengesellschaftern im Bezugszeitraum anhand des sich aus dem Steuerbescheid ergebenden Jahresgewinns und des daraus ermittelten monatlichen Durchschnittseinkommens zu berechnen. Dies gilt auch, wenn der Elterngeldberechtigte im Bezugszeitraum nicht tätig geworden ist und eine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung seinen Gewinnanteil anteilig reduziert hat. Denn trotz der schon seinerzeit für die Berechnung bedeutsamen Überschussrechnung (§ 2 Abs 8 S 2 [X.]) ließ sich mit dem auf der Grundlage des Steuerbescheids zu ermittelnden Durchschnittsgewinn (§ 2 Abs 9 S 1 [X.]) bei Gewinnanteilen aus Personengesellschaften dem gesellschaftsrechtlichen Prinzip der Jährlichkeit bestmöglich Rechnung tragen ([X.]surteile vom [X.] EG 3/15 R - [X.]-7837 § 2 [X.] Rd[X.] und vom [X.] - [X.] EG 4/13 R - Juris RdNr 35).

Inzwischen gebietet aber die für den Bezugszeitraum in einem gesonderten Absatz neu gefasste und um die Wendung "in den [X.]" ergänzte Regelung des § 2d [X.] [X.] - jedenfalls für die hier vorliegende Konstellation eines ausdrücklichen Gewinnverzichts für die Bezugsmonate - eine andere Sichtweise. Auf diese Möglichkeit der Neuinterpretation in der vorliegenden Fallgestaltung hat der [X.] bereits in seinem Urteil vom [X.] ([X.] EG 3/15 R - [X.]-7837 § 2 [X.] Rd[X.]) zur alten Gesetzesfassung hingewiesen. Denn wie das L[X.] zutreffend ausgeführt hat, ist der - in Kenntnis der [X.]srechtsprechung erlassene - Wortlaut der Gewinnermittlungsvorschrift des § 2d [X.] [X.] nunmehr eindeutig. Danach ist Grundlage der Ermittlung der Gewinneinkünfte in den [X.] eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG. Anders als für den Bemessungszeitraum (vgl § 2d [X.] [X.]) sieht der Gesetzgeber den Steuerbescheid für den Bezugszeitraum nicht als geeignete Grundlage zur Bestimmung des Einkommens an. Das auf den Bezugszeitraum anteilig umgerechnete Einkommen im jeweiligen Veranlagungszeitraum erlaubt keine zuverlässigen Rückschlüsse auf das Einkommen im Bezugszeitraum (so ausdrücklich Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des [X.], BT-Drucks 17/9841 [X.]).

Das Argument des Beklagten, auch einem Steuerbescheid lägen Gewinnermittlungen zugrunde, die § 4 Abs 3 EStG entsprächen, überzeugt nicht. Wie der Verweis auf eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG und damit auf den dabei anwendbaren § 11 EStG (vgl [X.] vom 16.2.1995 - IV R 29/94 - Juris RdNr 6; Gunsenheimer, Die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs 3 EStG, 14. Aufl 2015, [X.], jeweils mwN) zeigt, kommt es dem Gesetzgeber gerade auf den nach dem Zuflussprinzip ermittelten Gewinn nur in den [X.] und nicht im gesamten Steuerjahr an. Nach § 11 [X.] EStG sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind; im Elterngeldrecht tritt für die Ermittlung der Gewinneinkünfte in der Bezugszeit insoweit kraft ausdrücklicher Regelung des § 2d [X.] [X.] der Bezugszeitraum an die Stelle des Kalenderjahres. Diese Vorschrift steht mithin einer anteiligen Umrechnung des Jahresgewinns auf die Bezugsmonate ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Mittelzuflusses im Bezugszeitraum entgegen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber - trotz der vorhandenen [X.]srechtsprechung - die Sonderproblematik bei Gesellschaftsanteilen von Personengesellschaftern übersehen haben könnte, bestehen nicht. Die vom Beklagten als Beleg für seine Auffassung zitierte Aussage aus den Gesetzesmaterialien, bei der Neuformulierung des § 2d Abs 3 [X.] handele es sich lediglich um eine Übernahme des bisherigen [X.] des § 2 Abs 8 S 2 [X.] mit redaktionellen Anpassungen (BT-Drucks 17/9841 [X.]), hat sich im Gesetzestext nicht niedergeschlagen. Vielmehr hat der Gesetzgeber erst mit der Neufassung die in den Materialien schon zur ursprünglichen Gesetzesfassung getroffene Kernaussage im Gesetzeswortlaut verankert, dass für den Zeitraum nach der Geburt nicht auf einen steuerlichen Veranlagungszeitraum zurückgegriffen werden kann (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des [X.], BT-Drucks 16/2785 S 38).

Kommt es danach für den Bezugszeitraum auf eine Überschussrechnung als Grundlage der zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte an, verbindet sich damit zugleich eine Hinwendung zum tatsächlichen Mittelzufluss in der Bezugszeit ohne Rücksicht auf den Umfang des Mitunternehmerrisikos und der Mitunternehmerinitiative (vgl [X.]surteil vom [X.] EG 3/15 R - [X.]-7837 § 2 [X.] RdNr 24). Daher haben die Vorinstanzen zu Recht die Einkommensberechnung auf der Grundlage einer Gewinnermittlung auf Jahresbasis beanstandet.

bb) Sie haben den Beklagten auch zutreffend zur Gewährung von einkommensabhängigem Elterngeld ohne Anrechnung des anteiligen Jahresgewinns dem Grunde nach verurteilt. Denn mit der nötigen Wahrscheinlichkeit steht der Klägerin mehr Elterngeld als das bisher bewilligte [X.] zu (vgl hierzu [X.]surteil vom [X.] - [X.] EG 2/13 R - Juris RdNr 9 mwN). Umgekehrt ist die Prognose möglichen Einkommens in der Bezugszeit als Voraussetzung einer vorläufigen Bewilligung bis zur Vorlage einer Überschussrechnung für den Bezugszeitraum nicht entkräftet, weil die Klägerin vor der Geburt erhebliche Gewinne als Gesellschafterin erzielt hat. Die Befugnis zu der auf diesem Umstand gestützten Einkommensprognose folgt aus § 8 [X.] [X.] (idF des [X.], [X.] 254). Danach wird Elterngeld bis zum Nachweis des tatsächlich zu berücksichtigenden Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorläufig unter Berücksichtigung des glaubhaft gemachten Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt, wenn die berechtigte Person nach den Angaben im Antrag auf Elterngeld im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Der erforderliche Nachweis des tatsächlich zu berücksichtigenden Einkommens - bzw der von der Klägerin behaupteten [X.] - durch eine Überschussrechnung iS des § 4 Abs 3 EStG fehlt weiterhin. Dies hat das L[X.] ausdrücklich festgestellt. Sind danach die besonderen Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung iS des § 8 Abs 3 [X.] nach wie vor erfüllt, bestand kein Anlass für eine Zurückverweisung zum Zwecke weiterer Ermittlungen der endgültigen Einkommensverhältnisse in der Bezugszeit (vgl zu § 40 Abs 1 S 2 [X.]a [X.]B II, § 328 [X.]B III: B[X.] Urteil vom 19.8.2015 - [X.] [X.]/14 R - B[X.]E 119, 265 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]6).

Eine abschließende Beurteilung der Einkommensverhältnisse der Klägerin im Bezugszeitraum bleibt nach alledem der endgültigen Elterngeldfestsetzung vorbehalten. Dabei wird der Beklagte von einer den Anforderungen des § 4 Abs 3 EStG entsprechenden Überschussrechnung bzw Gewinn- und Verlustrechnung der Klägerin für diesen Zeitraum auszugehen haben (vgl dazu iE [X.] in [X.], EStG, [X.] Oktober 2018, § 4 EStG Rd[X.]3 ff mwN). Der Gesetzgeber lässt diese - wie ausgeführt - nunmehr als Nachweis der Einkommensverhältnisse im Bezugszeitraum ausreichen, wenn keine Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch bestehen.

3. [X.] beruht auf § 193 [X.]G und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Meta

B 10 EG 5/17 R

13.12.2018

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: EG

vorgehend SG Augsburg, 18. November 2015, Az: S 5 EG 10/15, Urteil

§ 2d Abs 3 S 1 BEEG vom 10.09.2012, § 2 Abs 1 S 3 Nr 2 BEEG, § 2 Abs 8 S 2 BEEG vom 05.12.2006, § 8 Abs 3 S 1 BEEG, § 4 Abs 3 S 1 EStG, § 11 Abs 1 S 1 EStG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.12.2018, Az. B 10 EG 5/17 R (REWIS RS 2018, 427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 427

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

L 12 EG 70/15 (LSG München)

Elterngeldrechtlich relevantes Einkommen von Gewerbetreibenden


B 10 EG 3/15 R (Bundessozialgericht)

Elterngeld - Höhe - selbstständige Tätigkeit - Anrechnung von nachgeburtlichem Einkommen - Berücksichtigung von Einnahmen …


B 10 EG 6/14 R (Bundessozialgericht)

Elterngeldrecht - Höhe - Einkommensermittlung - selbstständige Tätigkeit - Zahnarzt - Berücksichtigung von steuerlichen Abschreibungen …


B 10 EG 5/15 R (Bundessozialgericht)

(Elterngeld - Einkommensermittlung - Mischeinkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit - Anwendbarkeit des § 2b …


B 10 EG 4/20 R (Bundessozialgericht)

Elterngeld - nachgeburtliches Einkommen - Durchschnittsberechnung - alleinige Heranziehung von Bezugsmonaten mit positiven Einkünften - …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.