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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Beschränkung des Prüfungsumfangs des Revisionsgerichts in Jugendstrafverfahren
Das Revisionsgericht hat auf eine unbeschränkt eingelegte und auch sonst zulässige Revision die vorinstanzlich angeordneten Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel ohne die Beschränkung in § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG auch dann auf Rechtsfehler zu überprüfen, wenn es den Schuldspruch unangetastet lässt.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2019 wird als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch hat er die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten A. der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und ihm hierwegen die Auflage erteilt, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils 150 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe zu erbringen. Mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils. Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 25. November 2019 näher ausgeführt hat, hält der Schuldspruch der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
2. Auch der Rechtsfolgenausspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Allerdings ist der [X.] entgegen der Auffassung des [X.]s nicht daran gehindert, die „hilfsweise“ vom Beschwerdeführer gegen den Umfang der ihm erteilten Auflage erhobenen Einwendungen zu prüfen. Denn er hat auch im Jugendstrafverfahren gemäß § 337 StPO, § 2 Abs. 2 [X.] grundsätzlich umfassend zu überprüfen, ob das Urteil an einer Gesetzesverletzung leidet. Einschränkungen des Umfangs der Prüfung auf eine an sich zulässige Revision, wie sie sich etwa aus § 400 StPO ergeben, bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Eine solche vermag der [X.] in § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht zu erblicken. Die dort normierte Beschränkung des zulässigen Angriffsziels (vgl. zur systematischen Einordnung [X.], Beschlüsse vom 10. Juli 2013 – 1 [X.], [X.]R StPO § 344 Abs. 1 Antrag 6; vom 6. Oktober 1998 – 4 [X.], [X.]R StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 13; [X.] in MüKo-StPO, § 55 [X.] Rn. 59: „unstatthaft“; ebenso [X.]/[X.]/[X.], Jugendstrafrecht, 3. Aufl., Rn. 401 f.) greift hier wegen der ausdrücklich auch gegen den Schuldspruch gerichteten Einzelangriffe des Revisionsführers nicht ein (vgl. [X.], Beschluss vom 30. März 2016 – 1 [X.] 8 Ss 49/16). Eine über den Wortlaut („… kann nicht … angefochten werden, …“) hinausgehende Beschränkung des [X.] vermag der [X.] der Regelung in § 55 Abs. 1 [X.] nicht zu entnehmen. Der Wortsinn der Vorschrift legt eine solche Auslegung nicht nahe. Ihr Ausnahmecharakter (vgl. [X.] 1958, 9: „ius singulare“) im Verhältnis zu der grundsätzlich umfassend vorgesehenen Rechtsprüfung in § 337 StPO i.V.m. § 2 Abs. 2 [X.] legt nach allgemeinen methodischen Grundsätzen eine enge Auslegung nahe. Hierfür streitet auch die Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 GG. Daher ist der [X.] mit der ganz herrschenden Meinung der Auffassung, dass das Revisionsgericht auf eine unbeschränkt eingelegte und auch sonst zulässige Revision die vorinstanzlich angeordneten [X.] und [X.] ohne die Beschränkung in § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch dann auf Rechtsfehler zu überprüfen hat, wenn es den Schuldspruch unangetastet lässt ([X.], 1520 unter Bezugnahme auf [X.]St 10, 198, wo dies allerdings nur für die Berufungsinstanz bejaht worden ist; [X.] in MüKo-StPO, § 55 [X.] Rn. 62; [X.], [X.], 20. Aufl., § 55 Rn. 53; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 55 Rn. 24; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Wulf, [X.], 2. Aufl. 2014, § 55 Rn. 31; [X.] in Diemer/[X.]/Sonnen, [X.], 7. Aufl., § 55 Rn. 68; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 55 Rn. 23; BeckOK-[X.]/[X.] § 55 Rn. 85 [für die Berufung]; Streng, Jugendstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 582 f.; Schaffstein/[X.]/[X.], Jugendstrafrecht, 15. Aufl., Rn. 817; [X.]/[X.]/[X.], aaO, Rn. 404; [X.]/[X.], Jugendstrafrecht, 9. Aufl., Rn. 162; [X.]/Feuerhelm, Einführung in das Jugendstrafrecht, 4. Aufl., S. 94 [für die Berufung]; a.[X.] NJW 1956, 33 [Anm. zu [X.] Frankfurt NJW 1956, 32 f. für die Berufung]; [X.] 12 f.; [X.], Die Rechtsmittelbeschränkung des § 55 [X.], Diss. [X.] 2001, [X.], 198; diff. Penkuhn [X.] 2014, 371, 374).
b) Jedoch begegnet die dem zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten erteilte Auflage keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf § 15 Abs. 1 Nr. 3 [X.] und ist daher gesetzesgemäß. Zwar hat das [X.] bei der Bemessung der Auflage nicht mehr ausdrücklich erwähnt, dass der Angeklagte am 9. August 2018 und damit nach der hier abgeurteilten Tat wegen Körperverletzungsdelikten verwarnt und ihm auferlegt wurde, 50 Stunden gemeinnützige Arbeit zu erbringen, sowie dass gegen ihn ein einwöchiger Dauerarrest verhängt wurde. Eine Einbeziehung des Urteils gemäß § 31 Abs. 2 [X.] schied aus, da die festgesetzten Sanktionen insgesamt vollständig erledigt waren ([X.]). Abgesehen davon, dass dies bereits für sich einen Nachteil für den Angeklagten bedeutet, kann auch die Vollziehung der verhängten Rechtsfolgen den jetzigen [X.] mindern (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. April 2010 ‒ 5 [X.], [X.], 257, 259; vom 11. Mai 2006 ‒ 3 [X.]; [X.]/[X.], aaO § 31 Rn. 7 mwN). Der [X.] kann jedoch ausschließen, dass die Höhe der hier erteilten Auflage durch die Nichterwähnung dieses Umstands beeinflusst worden ist. Das [X.] hat ausdrücklich zur Herbeiführung der „erforderlichen“ erzieherischen Einwirkung die Auferlegung des [X.]s für notwendig erachtet. Damit hat es sich an dem im Zeitpunkt seines tatrichterlichen Urteils vorhandenen ‒ ersichtlich erheblichen ‒ [X.] orientiert, sodass eine andere oder eine weniger schwere jugendrichterliche Sanktion ausgeschlossen erscheint.
[X.] |
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Cierniak |
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Bender |
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Quentin |
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Feilcke |
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Meta
29.01.2020
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 29. Januar 2020, Az: 4 StR 605/19, Beschluss
§ 2 Abs 2 JGG, § 55 Abs 1 S 1 JGG, § 337 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.01.2020, Az. 4 StR 605/19 (REWIS RS 2020, 625)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 625
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Bundesgerichtshof, 4 StR 605/19, 29.01.2020.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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1 StR 467/18 (Bundesgerichtshof)