Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2022, Az. 3 StR 245/21

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 1692

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Gegenstand

Jugendstrafrecht: Anordnung eines Zuchtmittels neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe; Auflage der Schadenswiedergutmachung


Leitsatz

1. Erkennt das Tatgericht auf Jugendstrafe, ist es deswegen nicht aus Rechtsgründen gehindert, daneben die Auflage der Schadenswiedergutmachung als selbständiges Zuchtmittel gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG in der Urteilsformel anzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn es die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzt und deshalb die inhaltsgleiche Auflage ebenso als Nebenentscheidung infolge der Strafaussetzung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 und 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG durch gesonderten Beschluss erteilen könnte.

2. Legt das Tatgericht dem Angeklagten die Schadenswiedergutmachung in Form einer Geldzahlung auf, hat es neben der Leistungsfrist - jedenfalls grundsätzlich - den Betrag festzulegen, den er (gegebenenfalls ratierlich) an den Geschädigten zu entrichten hat.

Tenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 24. November 2020 aufgehoben,

a) soweit es den Angeklagten A.     betrifft, mit den Feststellungen,

b) soweit es den Angeklagten [X.]betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die Auflage, Wertersatz zu leisten.

2. Im jeweiligen Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten A.     wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, den Angeklagten [X.]wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es dem Angeklagten [X.]auferlegt, an den Geschädigten v.        binnen eines Jahres 200 € Schadensersatz, "Wertersatz für das entwendete Mobiltelefon" sowie 1.000 € Schmerzensgeld zu zahlen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren zuungunsten der Angeklagten eingelegten, jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen zum einen - insoweit vom [X.] vertreten - gegen die Verurteilung des Angeklagten A.     , zum anderen gegen die dem Angeklagten [X.]erteilte Auflage, Wertersatz zu leisten. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

I.

2

Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:

3

In der Tatnacht schlossen der 23-jährige Angeklagte A.     und der 20-jährige Angeklagte [X.]Bekanntschaft mit den beiden [X.] v.        und B.    . Zu viert gingen sie durch die D.    er [X.]. Auf dem Weg verständigten sich die Angeklagten spontan darauf, ihren beiden Begleitern unter Androhung von Gewalt deren Wertgegenstände abzunehmen.

4

Zu diesem Zweck warf [X.]eine von ihm mitgeführte, zwischenzeitlich geleerte Bierflasche aus kurzer Distanz v.        mit Wucht ins Gesicht, der daraufhin benommen war und stark blutete. Auf die von [X.]mit erhobenen Fäusten ausgesprochene Forderung gab er 200 € Bargeld sowie sein Mobiltelefon heraus und entfernte sich ein paar Meter. A.     wusste nicht und war nicht damit einverstanden, dass sein Komplize zur Tatbegehung eine Bierflasche einsetzte; zuvor hatte er sie nicht wahrgenommen.

5

Als B.    bemerkte, dass sein Freund von einem [X.] getroffen worden war, wollte er ihm zu Hilfe eilen. Daraufhin ergriff [X.]    in Umsetzung des [X.]s von hinten und zerrte ihn mit einem Würgegriff zu Boden. Sodann setzte er sich auf ihn und verlangte von ihm mit erhobenen Fäusten die Herausgabe von dessen Mobiltelefon; dem kam der Bedrohte nach. Auf die weitere mit Gewaltandrohungen unterlegte Forderung nach Bargeld erklärte er wahrheitswidrig, keines mit sich zu führen, woraufhin A.     von ihm abließ.

6

Anschließend liefen beide Angeklagte mitsamt ihrer Beute davon.

II.

7

Die den Angeklagten A.     betreffende Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie geltend macht, das [X.] habe eine Strafbarkeit auch dieses Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung rechtsfehlerhaft verneint, ist begründet.

8

1. Die [X.] hat die Tat des Angeklagten A.     lediglich als räuberische Erpressung bewertet, weil sich der gemeinsam mit dem Angeklagten [X.]gefasste [X.] nicht auf den Einsatz der Bierflasche erstreckt habe, so dass eine Zurechnung der Handlung wegen [X.] ausscheide. Diese rechtliche Würdigung schöpft die Urteilsfeststellungen indes nicht aus. Auf deren Grundlage kommt vielmehr in Betracht, dass sich der Angeklagte A.     wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung (§ 253 Abs. 1, §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, § 25 Abs. 1 Alternative 1, Abs. 2, § 52 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht hat.

9

a) Die Vorschriften der §§ 253, 255 StGB schützen neben dem Vermögen das höchstpersönliche Rechtsgut der Willensfreiheit (s. [X.], Urteil vom 20. April 1995 - 4 StR 27/95, [X.]St 41, 123, 125). Wer durch eine einheitliche Handlung höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Menschen angreift, verwirklicht den Tatbestand mehrmals, mithin in gleichartiger Tateinheit (s. [X.], Urteil vom 28. April 1992 - 1 [X.], [X.]R StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 2; Beschluss vom 8. November 2011 - 3 StR 316/11, [X.]R StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 6; MüKoStGB/v. [X.], 4. Aufl., § 52 Rn. 105; LK/[X.], StGB, 13. Aufl., § 52 Rn. 42 mwN). Ebenso liegt es, wenn mehrere Angriffe auf höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen in einem teilidentischen Handlungsakt des [X.] zusammentreffen (s. [X.], Beschluss vom 15. Januar 1992 - 3 StR 522/91, [X.]R StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1).

b) Zu differenzieren ist somit zwischen der vom Angeklagten A.     eigenhändig ausgeführten Tat zum Nachteil des [X.]und seiner Beteiligung an derjenigen zum Nachteil des Geschädigten v.        .

aa) An dem [X.]beging der Angeklagte A.     eine räuberische Erpressung (§ 253 Abs. 1, § 255 StGB) als unmittelbarer Täter. Die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Alternative 1 StGB gilt nicht nur für den Alleintäter, sondern grundsätzlich auch für den Mittäter, der selbst alle Tatbestandsmerkmale rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht. Er ist zugleich unmittelbarer Täter (s. [X.], Urteile vom 22. Juli 1992 - 3 StR 35/92, [X.]St 38, 315, 316; vom 23. August 2018 - 3 StR 149/18, juris Rn. 14 mwN; [X.]/[X.]/[X.]/Weißer, StGB, 30. Aufl., Vor §§ 25 ff. Rn. 77).

Die Merkmale des [X.] des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sind hinsichtlich des [X.]nicht erfüllt. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Waffe oder das andere gefährliche Werkzeug bei der Tat verwendet wird. Erforderlich ist ein Einsatz im Zeitraum zwischen [X.] und [X.] (s. [X.], Urteil vom 16. Juni 1992 - 1 [X.], [X.], 2581, 2582; Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 4 StR 322/17, [X.], 148; [X.], StGB, 69. Aufl., § 250 Rn. 18).

Auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen kam, nachdem der Angeklagte A.     nach seinen Vorstellungen von der Tat unmittelbar zur ersten Nötigungshandlung gegen den [X.]angesetzt hatte, kein Nötigungsmittel im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB mehr zur Anwendung, das Gegenstand einer Zurechnung sein könnte. Der Einsatz der Bierflasche war bereits abgeschlossen. Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass das Vorgehen gegenüber dem Geschädigten v.        zugleich den [X.] für die Tat zu B.    s Nachteil darstellte. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft würde es daher für die Erfüllung des [X.] nicht genügen, wenn A.     bei seinem Angriff die von dem [X.] ausgehende erhöhte Drohwirkung noch ausgenutzt hätte, um B.    zur Herausgabe der Wertgegenstände zu zwingen (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 4 StR 322/17, aaO).

bb) Im Hinblick auf den Geschädigten v.        hat das [X.] zwar zutreffend angenommen, dass dem Angeklagten A.     die vom Angeklagten [X.]begangene gefährliche Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) nicht zuzurechnen ist. Dieses Delikt, das von dem gemeinsamen [X.] nicht umfasst war, mit dem A.     nicht rechnete und das er nicht billigte, war bereits beendet, als er in das Geschehen eingriff; denn der [X.] war schon eingetreten. Nach materieller [X.] kommt eine sukzessive Mittäterschaft nicht mehr in Betracht (s. [X.], Urteile vom 12. August 2014 - 5 [X.], [X.], 106 Rn. 6; vom 16. Juni 2016 - 3 [X.], juris Rn. 23; Beschluss vom 7. März 2017 - 3 [X.], [X.], 134, 135).

Anders liegt es jedoch bei der an dem Geschädigten v.        verübten besonders schweren räuberischen Erpressung. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte A.     daran jedenfalls insoweit beteiligt, als sich seine spontane Verständigung mit dem Angeklagten [X.]von Anfang an auf die (einfache) räuberische Erpressung zum Nachteil dieses Geschädigten bezog, um gemeinschaftlich Wertgegenstände zu erlangen. Ausgehend von den Feststellungen könnte der Angeklagte A.     weitergehend [X.] Mittäter des qualifizierten Delikts gewesen sein, indem er, nachdem er den Einsatz der Bierflasche wahrgenommen hatte, weiter an der Tatausführung mitwirkte. Dies hat die [X.] rechtsfehlerhaft nicht geprüft.

(1) Sukzessive Mittäterschaft, die sich auch auf die Verwirklichung von [X.] beziehen kann, ist gegeben, wenn ein Mittäter in Kenntnis und mit Billigung des bisher Geschehenen - wenngleich dies von dem ursprünglichen gemeinsamen [X.] abweicht - in die bereits begonnene Ausführungshandlung eines anderen eintritt. Das Einverständnis bezieht sich dann auf die Gesamttat mit der Folge, dass sie nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet wird. Nur für das, was vollständig abgeschlossen vorliegt, vermag das Einverständnis eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht zu begründen, selbst wenn der Hinzutretende die Folgen kennt, billigt und ausnutzt. Ein zur Mittäterschaft führender Eintritt ist noch nach der Tatvollendung möglich, solange der zunächst allein Handelnde die Tat nicht materiell beendet hat (s. [X.], Urteil vom 10. September 2020 - 4 StR 14/20, juris Rn. 7 mwN). Infolgedessen kann eine vom ursprünglichen [X.] nicht umfasste Erfüllung eines Qualifikationsmerkmals selbst dann zugerechnet werden, wenn von dem Hinzutretenden in Kenntnis und unter Ausnutzung des qualifizierenden Umstands auf die Sicherung des [X.] gerichtete Handlungen vorgenommen werden. Dies gilt nicht nur, wenn zum Zeitpunkt des Eingreifens der [X.] noch vorliegt (hierzu [X.], Urteil vom 10. September 2020 - 4 StR 14/20, aaO), sondern auch, wenn dieser bereits abgeschlossen ist, solange das auf die Verwirklichung des Tatbestands gerichtete Täterverhalten nicht insgesamt beendet ist (s. [X.], Urteile vom 24. April 1952 - 3 StR 48/52, [X.]St 2, 344; vom 19. September 2001 - 2 [X.], [X.], 9; Beschluss vom 22. Juli 2003 - 4 [X.], [X.]R StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 4; Urteil vom 19. März 2013 - 5 [X.], [X.], 400, 401; Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 2 StR 14/13, [X.], 73; vom 7. März 2016 - 2 [X.], [X.], 524, 525; Urteil vom 25. April 2017 - 5 [X.], [X.], 221, 222; [X.] StGB/Kudlich, [X.]., § 25 Rn. 58; MüKoStGB/[X.], 4. Aufl., § 250 Rn. 71).

(2) In Anbetracht der aufgezeigten rechtlichen Maßstäbe hätte sich die [X.] zu der Prüfung gedrängt sehen müssen, ob dem Angeklagten A.     die besonders schwere räuberische Erpressung gemäß § 253 Abs. 1, §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB aufgrund [X.] Mittäterschaft zuzurechnen ist; hierzu verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Im Einzelnen:

Als sich der Angeklagte A.     in Umsetzung des [X.]s zum Eingreifen entschloss, war dieses Delikt zwar voll-, aber nicht beendet. Denn nach den Urteilsfeststellungen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gewahrsam an den vom Geschädigten v.        erpressten Wertgegenständen bereits endgültig gesichert war (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4. April 1984 - 3 [X.], [X.], 409; vom 27. August 2002 - 1 [X.], [X.], 334; vom 23. Februar 2005 - 1 StR 23/05, [X.], 387; vom 28. Januar 2014 - 4 [X.], NJW 2014, 871 Rn. 6; ferner MüKoStGB/[X.], 4. Aufl., § 255 Rn. 12). Der Angeklagte [X.]befand sich noch vor Ort; der Geschädigte als berechtigter vormaliger [X.] hatte sich lediglich einige wenige Meter entfernt. Eine Gewahrsamssicherung an der Beute der Angeklagten trat demnach erst mit deren anschließender Flucht ein. Somit konnte A.     durch seinen [X.]    nicht nur zu einer räuberischen Erpressung zu dessen Nachteil ansetzen, sondern zugleich - in Kenntnis des eingesetzten gefährlichen Werkzeugs - eine Handlung vornehmen, die, da der [X.] gerade v.        zu Hilfe eilte, auf die Sicherung des schon eingetretenen Erfolgs der an diesem Geschädigten begangenen besonders schweren räuberischen Erpressung zielte.

Das [X.] war deshalb von Rechts wegen gehalten, Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten A.     zu treffen, als er in das Geschehen eingriff. Insoweit wäre neben einer Kenntnis der für eine endgültige Sicherung der Wertgegenstände des Geschädigten v.        maßgebenden Umstände von Bedeutung gewesen, ob der Angeklagte den [X.] nachträglich billigte. Der Nachweis, dass ein [X.] Mittäter mit einem zuvor ein-getretenen [X.] einverstanden gewesen ist oder ihm zumindest gleichgültig gegenübergestanden hat, ist dabei vor allem aufgrund von Rückschlüssen aus dem äußeren Tatgeschehen möglich (s. [X.], Urteil vom 25. April 2017 - 5 [X.], [X.], 221, 222; ferner [X.], Urteil vom 19. September 2001 - 2 [X.], [X.], 9; Beschluss vom 22. Juli 2003 - 4 [X.], [X.]R StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 4; Urteile vom 19. März 2013 - 5 [X.], [X.], 400, 401; vom 4. November 2021 - 3 StR 490/20, juris Rn. 14).

2. Die Verurteilung des Angeklagten A.     unterliegt nach alledem der Aufhebung. Wegen der idealkonkurrierenden Tatbegehung kann auch der für sich gesehen rechtsfehlerfreie Schuldspruch der räuberischen Erpressung (zum Nachteil des [X.]) keinen Bestand haben. Hinsichtlich des Angeklagten A.     hebt der Senat die gesamten Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht eine im Ganzen stimmige Entscheidung zu ermöglichen.

III.

1. Die den Angeklagten [X.]betreffende Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Ausspruch über die Auflage beschränkt, an den Geschädigten v.        Wertersatz für das von ihm erpresste Mobiltelefon zu leisten. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

a) Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Höhe der dem Angeklagten [X.]auferlegten Wertersatzleistung erklärt, nachdem bereits die Staatsanwaltschaft - trotz ihres unbeschränkten Revisionsantrags auf [X.] - mit der Revisionsbegründung allein diese Entscheidung als "nicht hinreichend konkret" beanstandet hatte.

Die Rechtsmittelbeschränkung ist unwirksam, soweit die Generalstaatsanwaltschaft die Auflage, Wertersatz zu leisten, dem Grunde nach vom Rechtsmittelangriff hat ausnehmen und lediglich ihre Ausgestaltung revisionsgerichtlicher Nachprüfung unterziehen wollen. Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit ist, dass der [X.] nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dessen nicht angefochtenem Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden kann, ohne eine Nachprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen. Eine Beschränkungserklärung ist deshalb insbesondere dann wirkungslos, wenn der Gegenstand der Anfechtung mit dem unangefochtenen Teil so eng verzahnt ist, dass die Gefahr besteht, die - stufenweise - entstehende Gesamtentscheidung bliebe nicht frei von inneren Widersprüchen (s. [X.], Urteile vom 10. August 2017 - 3 StR 275/17, juris Rn. 8; vom 30. September 2021 - 4 StR 170/21, NStZ-RR 2021, 384 f., jeweils mwN). Da der Umfang des vom Angeklagten [X.]zu leistenden Wertersatzes nur bemessen werden kann, wenn beim Geschädigten v.        hinsichtlich seines Mobiltelefons ein (bezifferbarer) Schaden weiterhin vorhanden ist, wären hier innere Widersprüche zu besorgen, falls nur noch über die Höhe der Leistung zu befinden wäre.

Im Übrigen erweist sich die Rechtsmittelbeschränkung als wirksam. Es liegen keine Umstände vor, aus denen sich eine untrennbare Verknüpfung der Erwägungen zur Frage der dem Angeklagten [X.]auferlegten Wertersatzleistung mit denjenigen zu den zwei anderen Auflagen oder der Jugendstrafe ergibt. So ist auszuschließen, dass aufgrund eines als Wertersatz zu zahlenden Geldbetrages Anlass zu einer Neubewertung der weiteren Auflagen bestünde; insoweit kommen innere Widersprüche infolge der [X.] nicht in Betracht.

b) Das beschränkte Rechtsmittel ist nicht als (einfache) Beschwerde gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1, § 109 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 304 Abs. 1 StPO auszulegen, für die nach § 2 Abs. 2 [X.], § 121 Abs. 1 Nr. 2 [X.] die sachliche Zuständigkeit des [X.] begründet wäre.

Der [X.] hat geltend gemacht, bei den durch das Urteil unter Anwendung von Jugendstrafrecht (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) erteilten Auflagen handele es sich nicht um neben der zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe angeordnete selbständige [X.] gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], sondern um infolge der Strafaussetzung (§ 21 Abs. 1 und 2 [X.]) getroffene Maßnahmen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 und 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Deswegen hätte die Anordnung zwar nach § 58 Abs. 1, § 109 Abs. 2 Satz 1 [X.] durch gesonderten Beschluss ergehen müssen. Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels richte sich jedoch nicht nach der Form, sondern nach dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung, so dass nach § 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] nur die Beschwerde zulässig sei. Dem ist nicht beizutreten:

aa) Aus dem angefochtenen Urteil und den - im Rahmen der Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels ergänzend heranzuziehenden - Sachakten folgt, dass das [X.] die Auflagen als selbständige [X.] anordnen wollte, um auch hierdurch die Tat des Angeklagten [X.]zu ahnden. Es hat sie in der Urteilsformel neben der Jugendstrafe ausgesprochen ("Darüber hinaus wird dem Angeklagten ... auferlegt, ..."). Ausweislich der Urteilsgründe hat es die Auflagen auf "§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 105 Abs. 1 [X.]" gestützt, ohne dass dort § 23 [X.] Erwähnung findet. Überdies hat das [X.] für beide Angeklagte jeweils einen Bewährungsbeschluss gefasst. Betreffend den Angeklagten [X.]hat es nicht nur die Dauer der Bewährungszeit bestimmt (§ 22 Abs. 1 [X.]) und die Unterstellung unter die Bewährungshilfe angeordnet (§ 24 Abs. 1 [X.]), sondern auch eine Weisung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 und 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.] erteilt. Dem Angeklagten A.     hat es unter anderem aufgegeben, dem [X.]"Wertersatz für dessen entwendetes Mobiltelefon" zu zahlen; dabei handelt es sich um eine Auflage im Sinne von § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB.

All dies macht deutlich, dass sich die [X.] des Unterschieds zwischen der Erteilung von Weisungen oder Auflagen als selbständigen [X.] bzw. [X.]n einerseits sowie als Nebenentscheidungen im Rahmen der Legalbewährung andererseits bewusst war und dem Angeklagten [X.]keine Bewährungsauflage erteilen wollte. Die Auslegung oder Umdeutung des Ausspruchs über die ihm auferlegte Wertersatzleistung in eine Anordnung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 und 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] kommt schon deshalb nicht in Betracht.

bb) Im Übrigen war das [X.] nicht aus Rechtsgründen gehindert, die Auflagen als selbständige [X.] anzuordnen.

Zwar bestimmt § 13 Abs. 1 [X.], dass die Ahndung der Straftat des Jugendlichen oder Heranwachsenden (§ 105 Abs. 1 [X.]) mit [X.]n nur zulässig ist, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist. Die Anwendungsbereiche von [X.]n und Jugendstrafe schließen einander im Grundsatz aus. Hiervon dispensiert § 8 Abs. 2 Satz 1 Variante 2 [X.] jedoch Auflagen gemäß § 15 [X.] (s. [X.], Beschluss vom 9. Dezember 2004 - 2 BvR 930/04, [X.], 642). Die Ausnahme vom Koppelungsverbot in § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] modifiziert mithin die Voraussetzungen für die Ahndung der Straftat mit Auflagen (vgl. [X.] [X.]/Putzke, [X.]., § 8 Rn. 6: Zulässigkeit von "Jugendstrafe, ggf. zur Bewährung ausgesetzt, zusammen mit Auflagen nach § 15" [X.]).

Dieses Verständnis liegt auch der Reform der Koppelungsregelungen durch das Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 4. September 2012 ([X.] I S. 1854) zugrunde, mit dem das Verbot der Kombination von [X.] und Jugendstrafe (s. [X.], Beschluss vom 9. Dezember 2004 - 2 BvR 930/04, aaO; ferner [X.], Beschluss vom 19. Dezember 1962 - 4 [X.], [X.]St 18, 207) teilweise aufgehoben wurde. Der Gesetzgeber hat - in Ansehung der zitierten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BT-Drucks. 17/9389 S. 7) - in dem mit der Reform eingefügten § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Zulässigkeit der kombinierten Verhängung von [X.] und Jugendstrafe nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die partiell in dieser neuen Vorschrift normiert sind und auf die sie im Übrigen (§ 16a [X.]) ausdrücklich verweist (s. BT-Drucks. 17/9389 S. 11 f.). Für Auflagen im Sinne des § 15 [X.] gilt die Ausnahme vom Koppelungsverbot in § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] indes uneingeschränkt, ohne etwa auf § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] Bezug zu nehmen.

Auch falls das Tatgericht befugt ist, Auflagen als Nebenentscheidungen infolge der Strafaussetzung zur Bewährung zu erteilen, ist ihre Anordnung als selbständige [X.] nicht ausgeschlossen. Ein Vorrang von solchen Nebenentscheidungen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Zwar sind die Möglichkeiten, später im Vollstreckungsverfahren auf einen Auflagenverstoß zu reagieren, im Fall angeordneter selbständiger [X.] geringer. Denn im Fall erteilter Bewährungsauflagen kommt neben der Verhängung von [X.] (§ 11 Abs. 3, § 15 Abs. 3 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 4 [X.]) der Widerruf der Strafaussetzung (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]) in Betracht. Die Rechtsfolgenentscheidung steht jedoch auch insoweit im Ermessen des erkennenden Tatgerichts. So kann es in der Urteilsberatung zu der Überzeugung gelangen, den zu erteilenden Auflagen komme nicht die Bedeutung zu, den Bestand der Strafaussetzung davon abhängig zu machen.

c) Die (nach § 109 Abs. 2 Satz 1 [X.] beachtliche) Rechtsmittelbeschränkung des § 55 Abs. 1 [X.] steht der Zulässigkeit der Revision nicht entgegen. Ihre Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn zum einen hat das [X.] neben der Anordnung von [X.]n Jugendstrafe verhängt; dass die Staatsanwaltschaft nicht die Strafe, sondern nur eine der ausgesprochenen Auflagen angreift, führt nicht zur Anwendung der Vorschrift (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Juli 1983 - 5 StR 462/83, bei [X.], [X.], 447). Zum anderen rügt die Beschwerdeführerin mit der Unbestimmtheit der Auflage ihre Gesetzwidrigkeit. Dieser Einwand bleibt von der Rechtsmittelbeschränkung des § 55 Abs. 1 [X.] unberührt (s. [X.], Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 176/17, juris Rn. 13).

2. Die Revision hat in der Sache Erfolg.

Die dem Angeklagten [X.]durch das Urteil erteilte Auflage, binnen eines Jahres an den Geschädigten v.        "Wertersatz für das entwendete Mobiltelefon" zu zahlen, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar durfte das [X.], wie dargelegt (s. Gliederungspunkt III. 1. b] bb]), im Tenor dieses selbständige [X.] anordnen. Die Entscheidung erweist sich jedoch als zu unbestimmt.

Wenngleich aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nicht hervorgeht, dass die Schadenswiedergutmachung zu konkretisieren ist, ist dies dennoch geboten. Da der Verurteilte wissen muss, was von ihm verlangt wird, ist er mit der Entscheidungsformel darüber zu informieren. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Erfüllung der Auflage überwacht und auf die Nichterfüllung reagiert werden kann. Dies bedeutet, dass das Tatgericht bei einer als Form der Wiedergutmachung bestimmten Geldzahlung neben der Leistungsfrist - jedenfalls grundsätzlich - den Betrag festzulegen hat, der (gegebenenfalls ratierlich) an den Geschädigten zu entrichten ist; dabei markiert dessen zivilrechtlicher Anspruch (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 176/17, juris Rn. 13) die obere Grenze der dem Verurteilten auferlegten Leistung (s. [X.]/Dölling, [X.], 13. Aufl., § 15 Rn. 7; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 54 Rn. 18; [X.]/[X.]/Sonnen, [X.], 8. Aufl., § 15 Rn. 13; [X.]/[X.], [X.], 22. Aufl., § 15 Rn. 8, 10; Linke in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 15 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 15 Rn. 9).

Gemessen daran hätte das [X.] im Tenor den vom Angeklagten [X.]zu zahlenden Betrag festzusetzen gehabt. Dies ist unterblieben. Den Wert des Mobiltelefons hat die [X.] nicht festgestellt. Dafür, dass ihr solche (Mindest-)Feststellungen nicht mit vertretbarem Aufwand möglich waren, ist nichts ersichtlich. Deshalb kann dahinstehen, ob in einem derartigen Fall ausnahmsweise auf die Bezifferung einer der Schadenswiedergutmachung dienenden Wertersatzleistung verzichtet werden könnte (zu Schwierigkeiten bei der Konkretisierung im Fall einer Auflage nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB vgl. MüKoStGB/[X.]/Kett-Straub, 3. Aufl., § 56b Rn. 14).

Berg     

      

Paul     

      

Erbguth

      

Kreicker     

      

Voigt     

      

Meta

3 StR 245/21

27.01.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Duisburg, 24. November 2020, Az: 33 KLs 9/20

§ 8 Abs 2 S 1 Alt 1 JGG, § 13 Abs 2 Nr 2 JGG, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 JGG, § 23 Abs 1 S 2 JGG, § 23 Abs 1 S 4 JGG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2022, Az. 3 StR 245/21 (REWIS RS 2022, 1692)

Papier­fundstellen: NJW 2022, 953 REWIS RS 2022, 1692

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 238/19 (Bundesgerichtshof)

Schwere räuberische Erpressung: Notwendige Urteilsfeststellungen zur Waffeneigenschaft einer geladenen Schreckschusspistole


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