Aktenzeichen 5 StR 135/10

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 28.04.2010

Jugendstrafverfahren wegen versuchten Totschlags: Verminderte Schuldfähigkeit bei Schwachsinn und Störung der Impulskontrolle; Berechnung der Blutalkoholkonzentration aufgrund von Schätzungen; Strafzumessung bei vollständiger Verbüßung einer früher verhängten Jugendstrafe

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