Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2010, Az. B 8 SO 15/08 R

8. Senat | REWIS RS 2010, 8167

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Tatbestand

1

[X.] (noch) höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (51,80 [X.] monatlich für die [X.] vom 1.3. bis 30.11.2005 und 61,80 [X.] monatlich für die [X.] vom 1.12.2005 bis [X.]) - die Kosten für Unterkunft und Heizung ausgenommen - als 310,05 [X.] (265 [X.] Regelsatz; 45,05 [X.] Mehrbedarf).

2

Der am 11.1.1987 geborene Kläger lebt im Haushalt seiner Eltern. Seit September 2004 war er im Ausbildungs- und Trainingsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen ([X.]) tätig. Die [X.] ([X.]) gewährte ihm bis November 2005 Ausbildungsgeld in Höhe von 57 [X.], danach in Höhe von 67 [X.] monatlich. Kindergeld wurde an den Vater gezahlt; sonstiges Einkommen oder Vermögen war nicht vorhanden. Seinen Antrag vom 29.3.2005 auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung lehnte die Beklagte zunächst ab, weil sie den Kläger für nicht voll erwerbsgemindert hielt (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 8.11.2005); sie bewilligte jedoch Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt für die [X.] vom 29.3. bis 30.11.2005 in Höhe von insgesamt 262,26 [X.] monatlich).

3

Im Klageverfahren hat die Beklagte den Anspruch auf Grundsicherung dem Grunde nach anerkannt; der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen. Sie bewilligte Grundsicherungsleistungen unter "Verrechnung" mit der für die [X.] von März bis November 2005 in niedrigerer Höhe gezahlten Sozialhilfe in Höhe von insgesamt 320,38 [X.], für Dezember 2005 in Höhe von 310,38 [X.] und für die [X.] von Januar bis November 2006 in Höhe von insgesamt 363,98 [X.] monatlich unter Zugrundelegung eines Regelsatzes von 265 [X.] und eines Mehrbedarfs wegen des Merkzeichens "G" von monatlich 45,05 [X.] (Bescheid vom 18.6.2007). Als Einkommen berücksichtigte sie dabei Sachbezüge für kostenlose Mittagessen in der [X.] in Höhe von 19,80 [X.] monatlich sowie für die [X.] von März bis November 2005 das Ausbildungsgeld in Höhe von 57 [X.] und für die restliche [X.] in Höhe von 67 [X.] monatlich - abzüglich Versicherungsbeiträge für eine Unfallversicherung in Höhe von 5,20 [X.].

4

Das Sozialgericht ([X.]) hat die Beklagte "verpflichtet, dem Kläger unter Änderung des Bescheids vom 18. Juni 2007 für die [X.] vom 1. März 2005 bis 30. November 2006 Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung ohne Anrechnung von Ausbildungsgeld als Einkommen zu gewähren" (Gerichtsbescheid vom 24.10.2007). Das [X.] ([X.]) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, bei dem Ausbildungsgeld nach § [X.] - ([X.]) handele es sich um eine zweckbestimmte Leistung im Sinne des § 83 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ([X.]). Es solle die Motivation des behinderten Menschen fördern und sei deshalb nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Im Übrigen widerspreche es Art 3 Grundgesetz (GG), zwischen einer Person im Arbeitsbereich, bei der das in der [X.] erzielte, von der Anrechnung freigestellte Einkommen das Ausbildungsgeld übersteige und einer Person im Ausbildungsbereich einer [X.] zu unterscheiden; es dürfe nicht dem sozial Schwächeren das geringe Einkommen genommen werden, während dem sozial Bessergestellten höheres Einkommen verbleibe.

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 82, 83 Abs 1 [X.]. Sie ist der Ansicht, das Ausbildungsgeld falle nicht unter die Ausnahmeregelung des § 83 Abs 1 [X.] (zweckbestimmte Leistungen). Die vom [X.] aus den §§ 104 bis 108 [X.] hergeleitete Zweckbestimmung des Ausbildungsgelds als Arbeitstrainingsprämie bzw als Leistung zur Erhöhung frei verfügbarer Mittel für den Leistungsberechtigten sei weder dem Gesetzestext zu entnehmen noch mit Sinn und Zweck dieser Normen vereinbar; es diene vielmehr dem Lebensunterhalt. Anders als das Arbeitsförderungsgeld unterfalle das Ausbildungsgeld nicht der Ausnahmeregelung des § 82 Abs 2 [X.] (nicht zu berücksichtigendes Einkommen).

6

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des [X.] und den Gerichtsbescheid des [X.] aufzuheben, soweit diese nicht die Kosten der Unterkunft und Heizung betreffen.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unter Berücksichtigung der sich aus dem Tenor ergebenden Maßgabe unbegründet (§ 170 [X.] 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch <[X.]G>). Die Höhe der Mehrleistung, zu der die Beklagte verurteilt worden ist, war im Sinne der Maßgabe klarzustellen; sie ergibt sich aus der Höhe des jeweils monatlich gewährten [X.] - abzüglich des Versicherungsbeitrags für eine Unfallversicherung. Insoweit haben [X.] und L[X.] zu Unrecht im Tenor den Mehrbetrag nicht ausdrücklich aufgenommen; dass sie die Beklagte jedoch zu konkreten Mehrbeträgen verurteilt haben, ergibt sich bei sachgerechter Auslegung der Urteilsgründe.

Streitbefangen ist (nur noch) der Bewilligungsbescheid vom 18.6.2007, der nach § 96 [X.] 1 [X.]G Gegenstand des [X.]lageverfahrens geworden ist, soweit die Beklagte darin über Regelsatzleistungen und Leistungen wegen Mehrbedarfs entschieden hat. § 96 [X.]G ist vorliegend anwendbar, weil der Bescheid vom 18.6.2007 den Ablehnungsbescheid der Beklagten von Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids von November 2005 (zur Maßgeblichkeit dieses [X.]punkts: [X.]surteil vom [X.] AY 11/07 R - Rd[X.]0) jedenfalls für den streitigen [X.]raum bis November 2005 ersetzt hat. Die Rechtslage ist damit nicht der vergleichbar, bei der die Leistung zunächst abgelehnt, für spätere [X.]räume (nach Erlass des Widerspruchsbescheids) jedoch bewilligt worden ist (s dazu B[X.] [X.] 4-3500 § 21 [X.] Rd[X.] 8). Über [X.]osten der Unterkunft und Heizung war nicht (mehr) zu befinden, nachdem der Prozessbevollmächtigte des [X.] im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat, diese seien nicht mehr im Streit. Da der [X.]läger gegen das erstinstanzliche Urteil kein Rechtsmittel eingelegt hat, war auch über einen Anspruch auf (noch) höhere Leistungen der Grundsicherung nicht zu entscheiden.

Richtige Beklagte ist die Landeshauptstadt [X.]. [X.] ist keine Beteiligtenfähigkeit der Behörde (§ 70 [X.] [X.]G) bestimmt (vgl §§ 31 ff Sächsisches Justizgesetz vom 24.11.2000 - [X.] und Verordnungsblatt 482 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.12.2008 - SächsGVBl 940). Die Beklagte ist als kreisfreie Stadt auch örtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 10 [X.] zur Ausführung des [X.] vom [X.] - SächsGVBl 168 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2008 - SächsGVBl 866) und als solche für die streitgegenständlichen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständig (§ 97 [X.] 1 [X.]B XII); eine Zuständigkeit des überörtlichen Trägers ist landesrechtlich nicht begründet worden (§ 11 [X.] 2 SächsAG[X.]B).

Gemäß § 41 [X.] 1 [X.] [X.]B XII (in der hier anzuwendenden Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - [X.] 3022) erhalten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 [X.] 2 des [X.] - ([X.]B VI) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Ob der [X.]läger voll erwerbsgemindert ist und die Voraussetzungen für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen dem Grunde nach erfüllt, ist auf Grund des vom [X.]läger angenommenen [X.] (§ 101 [X.] 2 [X.]G) nicht mehr zu prüfen.

Der Umfang der Leistungen bestimmt sich nach dem maßgeblichen Regelsatz (§ 42 Satz 1 [X.] [X.]B XII in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch iVm § 28 [X.]B XII in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 9.12.2004 - [X.] 3305 ), dem Mehrbedarf nach § 42 Satz 1 [X.] iVm § 30 [X.] 1 [X.] [X.]B XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) und dem auf diesen Bedarf anzurechnenden Einkommen (§ 43 [X.] 1, § 19 [X.] 2 iVm §§ 82 ff [X.]B XII). Nach § 28 [X.] 1 Satz 1 und [X.] 2 Satz 1 [X.]B XII iVm §§ 2, 3 [X.] 1 Regelsatzverordnung hat der [X.]läger Anspruch auf [X.] des [X.]es. Nach § 1 [X.] 1 der Verordnung der [X.] über die Festsetzung der Regelsätze nach § 28 [X.] 2 [X.]B XII vom [X.] ([X.]) betrug der [X.] in der [X.] vom 1.1.2005 bis 31.12.2006 331 Euro.

Die Beklagte ist demgegenüber zu Unrecht bei der Bedarfsberechnung für den [X.]raum vom [X.] bis [X.] von einem Bedarf in Höhe von 265 Euro monatlich (für Haushaltsangehörige vom Beginn des 15. Lebensjahrs an = 80 % des [X.]es) ausgegangen; hieran hat sie (zu Unrecht) auch den Mehrbedarf nach § 30 [X.] 1 [X.] [X.]B XII bemessen. Bereits mit Urteil vom 19.5.2009 (B[X.]E 103, 181 ff = [X.] 4-3500 § 42 [X.]) hat der [X.] entschieden, dass seit dem 1.1.2005, mit dem Inkrafttreten des [X.]B XII, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem [X.] ([X.]B II) und dem [X.]B XII Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung nur anzunehmen sind und damit ein abgesenkter Regelsatz von 80 % als Haushaltsangehöriger nur gerechtfertigt ist, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft iS des [X.]B II oder eine Einsatzgemeinschaft iS des § 19 [X.]B XII bilden bzw bilden würden (näher dazu auch [X.]surteil vom [X.] - B 8 [X.] 17/09 R). Dabei ist ohne Bedeutung, ob die Eltern Leistungen nach dem [X.]B II beziehen und hilfebedürftig sind, wie dies die Formulierung des § 7 [X.] 3 [X.]B II nahelegen könnte, weil diese immer von einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - ggf über die Fiktion des § 9 [X.] 2 Satz 3 [X.]B II - ausgeht. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber die prozentualen Regelsatzabschläge des § 20 [X.]B II nur bei den familiären [X.]onstellationen des § 7 [X.] 3 [X.]B II unterstellt. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.

Hieran ändert sich nichts dadurch, dass nach § 7 [X.] 3 [X.] 4 [X.]B II in der ab dem [X.] in [X.] getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom [X.] ([X.] 558) auch volljährige bedürftige [X.]inder bis zum 25. Lebensjahr - wie der [X.]läger - in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen wurden (vgl BT-Drucks 16/688, [X.]). Die Regelung gilt nicht rückwirkend. Dies belegt nicht zuletzt § 68 [X.] 1 [X.]B II; danach ist ua § 7 [X.]B II weiterhin für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die - wie vorliegend - vor dem [X.] beginnen. Dieser Rechtsgedanke muss aus Harmonisierungsgründen auch für den Leistungsanspruch des [X.] gelten; der Regelsatz ist mithin nicht ab 1.7. bis [X.] auf 80 % des [X.]es abzusenken. Es ist kein Grund ersichtlich, den [X.], der dem [X.]B XII unterfällt, anders als den Erwerbsfähigen zu behandeln. Auf den [X.]punkt der Bewilligung - vorliegend den Zugang des Bescheids vom 18.6.2007 - kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 68 [X.] 1 [X.]B II nicht an ([X.] in Eicher/ Spellbrink, [X.]B II, 2. Aufl 2008, § 68 Rd[X.]3; Voelzke in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 68 Rd[X.] 6, Stand Juli 2006).

Auf diesen Bedarf hat die Beklagte zu Unrecht Einkommen des [X.] (Ausbildungsgeld und kostenloses Mittagessen) angerechnet. Das von der [X.] nach §§ 104 [X.] 1 [X.], 107 [X.]B III geleistete Ausbildungsgeld wird ebenso wenig leistungsmindernd berücksichtigt wie das kostenlose Mittagessen in der [X.]; sonstiges Einkommen ist nicht vorhanden, sodass es auf mögliche Abzüge (Versicherungen) vom Einkommen nicht ankommt.

Zwar handelt es sich bei dem Ausbildungsgeld um Einkünfte in Geld und damit um Einkommen iS des § 82 [X.] 1 Satz 1 [X.]B XII (in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch erhalten hat). Es ist auch nicht als zweckbestimmte Einnahme iS des § 83 [X.]B XII von der Einkommensanrechnung freigestellt; denn eine Zweckbestimmung ist mit seiner Leistung nicht verbunden. Auf die Frage von deren Ausdrücklichkeit kommt es damit nicht an. Eine Zweckbestimmung lässt sich weder gesetzeshistorisch begründen, noch gibt es sonstige Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber mit der Gewährung von Ausbildungsgeld eine besondere Zwecksetzung verfolgt hätte. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es sich bei dem Ausbildungsgeld nach der Vorstellung des Gesetzgebers um eine Mehraufwandsentschädigung handeln sollte (so aber: L[X.] Niedersachsen-Bremen, Urteil vom [X.] - L 8/13 [X.] 7/07; L[X.] Berlin-Brandenburg, Urteil vom [X.] [X.] 269/06); auch kann in einem "Taschengeldcharakter" des [X.] (B[X.] [X.] 3-2500 § 44 [X.] 8) und einer damit beabsichtigten Stärkung der Motivation zur Aufnahme oder Fortsetzung der Ausbildung (B[X.] [X.] 3-4100 § 58 [X.]) keine nach § 83 [X.] 1 [X.]B XII relevante Zwecksetzung gesehen werden (s dazu näher das [X.]surteil vom [X.] - B 8 [X.] 17/09 R). Denn die Zwecksetzung einer Leistung kann nur dann im Sinne des § 83 [X.] 1 [X.]B XII beachtlich sein, wenn mit der Leistung ein Bedarf gedeckt werden soll, der sich von den durch die Leistungen der Sozialhilfe zu deckenden Bedarfen unterscheidet. Nur dann soll dem Empfänger der Leistung diese Bedarfsdeckung nicht dadurch unmöglich gemacht werden, dass er durch Versagung von Sozialhilfe gezwungen wird, die andere Leistung ihrer Zweckbestimmung zuwider zu verwenden (BVerwGE 69, 177 ff = [X.] 436.0 § 77 [X.] [X.] 7). Das Ausbildungsgeld soll keinen über den Lebensunterhalt hinausgehenden Bedarf decken.

§ 82 [X.] 3 Satz 1 [X.]B XII sieht jedoch bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die [X.]etzung bestimmter Freibeträge vor [X.], höchstens 50 vH des [X.]es); in begründeten Fällen kann nach [X.] 3 Satz 3 dieser Vorschrift ein anderer als in Satz 1 (für das Einkommen aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit) festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden. Um einen solchen "begründeten Fall" handelt es sich - mit Rücksicht darauf, dass es wie Einkommen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit zu behandeln ist - bei dem dem [X.]läger gewährten Ausbildungsgeld, selbst wenn es kein Einkommen aus einer Tätigkeit im eigentlichen Sinn ist (näher dazu das [X.]surteil vom [X.] - B 8 [X.] 17/09 R). Würde das Ausbildungsgeld auf den Bedarf des [X.] angerechnet, stünde er sich insbesondere schlechter als ein im Arbeitsbereich einer [X.] Beschäftigter, von dessen Arbeitsentgelt das Arbeitsförderungsgeld (§ 43 [X.] behinderter Menschen - <[X.]B IX>) in Höhe von 26 Euro monatlich nach § 82 [X.] 2 [X.] 5 [X.]B XII von vornherein und darüber hinaus nach [X.] 3 Satz 2 der Vorschrift [X.] des Arbeitsentgelts abzusetzen sind. Das der Beklagten durch Satz 3 ("… kann …") eingeräumte Ermessen ist vorliegend auf die eine richtige Entscheidung der Nichtanrechnung des [X.] - mithin auf Null - reduziert (s dazu näher das [X.]surteil vom [X.] - B 8 [X.] 17/09 R).

Zu Unrecht hat die Beklagte zudem das dem [X.]läger kostenlos zur Verfügung gestellte Mittagessen in der Werkstatt mit einem monatlichen Betrag von 19,80 Euro auf die Leistungen angerechnet hat. Nach der Rechtsprechung des [X.]s im Urteil vom 11.12.2007 (B[X.]E 99, 252 ff = [X.] 4-3500 § 28 [X.]) kommt eine bedarfsmindernde Berücksichtigung von Zuwendungen nach § 28 [X.] 1 Satz 2 [X.]B XII nur in Betracht, wenn diese Leistungen von einem (anderen) Träger der Sozialhilfe erbracht werden, was vorliegend nicht der Fall war. Im Hinblick auf die Rechtslage im Rahmen des [X.]B II ist es aus Harmonisierungsgründen - wie dort - auch nicht als Einkommen zu berücksichtigen (s dazu [X.]surteil vom [X.] - B 8 [X.] 17/09 R). Im [X.]B II fehlte es bei einer dem [X.]B XII ähnlichen Rechtslage bis 31.12.2007 an einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage (§ 31 Sozialgesetzbuch [X.] - <[X.]B I>); für die [X.] ab 1.1.2008, für die die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim [X.]/Sozialgeld ([X.]) vom 17.12.2007 ([X.] 2942) dann eine genaue Regelung enthielt (§ 2 [X.] 5 [X.]), wurden vom 14. [X.] des [X.] (B[X.]) jedoch deutliche Zweifel an der [X.] angemeldet (B[X.]E 101, 70 ff = [X.] 4-4200 § 11 [X.]1; B[X.], Urteil vom 18.6.2008 - [X.] AS 46/07 R). Unter Hinweis hierauf (vgl die nichtamtliche Begründung, abgedruckt bei [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 13 Rd[X.]59, Stand März 2010) wurde die [X.] später - rückwirkend zum 1.1.2008 - wieder dahin geändert, dass die Regelung des § 2 [X.] 5 [X.] für kostenlos bereitgestellte Verpflegung nur noch bei Einkommen aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit sowie bei [X.] findet (§ 1 [X.] 1 [X.]1 [X.]). [X.]eine dieser Varianten ist vorliegend einschlägig.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 8 SO 15/08 R

23.03.2010

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Dresden, 24. Oktober 2007, Az: S 19 SO 294/05, Gerichtsbescheid

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2010, Az. B 8 SO 15/08 R (REWIS RS 2010, 8167)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8167

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