Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.05.2019, Az. VIII ZR 134/18

8. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 7265

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Gegenstand

Erneuerbare Energien: Förderungsfähigkeit einer Abgasturbine in einem Blockheizkraftwerksmotor mit dem Technologie-Bonus; Pflicht des Betreibers einer Biogasanlage zur Information über die Voraussetzungen der Förderung; Anspruchsgrundlage für die Zurückforderung zuviel gezahlter EEG-Vergütung


Leitsatz

1. Bei einer Turbine, die im Abgasstrang des Blockheizkraftwerksmotors einer Biogasanlage zur Erzeugung weiteren Stroms im Wege der Nachverstromung eingesetzt wird (sogenannte Abgasturbine), handelt es sich nicht um eine - mit dem Technologie-Bonus geförderte - Gasturbine im Sinne des § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009.

2. Der Betreiber einer Biogasanlage, der Fördermittel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (hier: Technologie-Bonus) in Anspruch nehmen will, hat sich über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung umfassend zu informieren (Bestätigung des Senatsurteils vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, NVwZ-RR 2017, 822 Rn. 70 f. mwN).

3. § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 enthält eine spezielle Anspruchsgrundlage für die Zurückforderung zuviel gezahlter Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (Bestätigung des Senatsurteils vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 19 ff. mwN, sowie der Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VIII ZR 232/16, juris Rn. 7, VIII ZR 281/16, RdE 2018, 75 Rn. 8 und vom 20. März 2018 - VIII ZR 71/17, REE 2018, 143 unter II 1 b).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 10. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte zu 1, eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, betreibt seit dem Jahr 2011 inS.       eine Biogasanlage mit einem Blockheizkraftwerk und speist den erzeugten Strom in das Netz der Klägerin ein. In dem Blockheizkraftwerk nutzt die Beklagte zu 1 eine Turbine mit einer elektrischen Leistung von 30 Kilowatt, die im Abgasstrang des mit Biogas betriebenen Blockheizkraftwerksmotors eingesetzt wird (sogenannte [X.]), der eine elektrische Leistung von 235 Kilowatt erbringt.

2

Die Klägerin zahlte an die Beklagte zu 1 im Jahr 2013 für die Einspeisung des in der Anlage erzeugten Stroms einen Technologie-[X.] gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. [X.] in Höhe von 5.771,36 €.

3

Mit der Klage hat die Klägerin von den Beklagten unter anderem die - in den Rechtsmittelverfahren allein noch im Streit stehende - Rückzahlung dieses Betrages mit der Begründung verlangt, der Beklagten zu 1 hätte ein Technologie-[X.] nicht zugestanden; der Einsatz einer [X.] rechtfertige die Zahlung eines solchen [X.] nicht, wie sich insbesondere aus dem - nach dessen Auszahlung veröffentlichten - Votum der Clearingstelle [X.] (inzwischen Clearingstelle [X.]|KWKG) vom 15. Juli 2014 ([X.]. 2013/76, abrufbar unter https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/votv/2013/76; im Folgenden: Votum der Clearingstelle [X.]) ergebe.

4

Das [X.] hat der Klage diesbezüglich stattgegeben. Die allein hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, soweit sie zur Rückzahlung des Technologie-[X.] in Höhe von 5.771,36 € verurteilt worden sind.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

7

Der Klägerin stehe ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 auf Rückzahlung des der Höhe nach unstreitigen Technologie-[X.] von 5.771,36 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, weil die Klägerin diesen Betrag ohne Rechtsgrund geleistet habe. Die Beklagte zu 2 hafte gemäß § 161 Abs. 1 [richtig: Abs. 2], § 128 HGB "gesamtschuldnerisch mit der [X.] zu 1".

8

Der für die genannte Leistung einzig in Betracht kommende Rechtsgrund, ein Anspruch gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 [X.]. [X.], liege nicht vor, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt seien. Gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 1 [X.] erhöhten sich zwar die Vergütungen für Strom nach Absatz 1 der Vorschrift (Strom aus Biomasse), der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt werde (Technologie-[X.]). Die Beklagte zu 1 habe den eingespeisten Strom aber nicht mit einer der in Anlage 1 Abschnitt [X.] unter deren Nr. 1 [X.]. a bis i abschließend aufgezählten innovativen Anlagen, Techniken oder Verfahren erzeugt. Insbesondere stelle die im Blockheizkraftwerk der [X.] zu 1 verwendete [X.] keine Gasturbine im Sinne von Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 [X.]. [X.] dar.

9

Zwar sei der Begriff der Gasturbine nach seinem Wortlaut nicht eindeutig und auch die systematische Auslegung des Gesetzes führe nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Allerdings ergebe die historische und teleologische Auslegung, dass [X.]n von dem Begriff nicht erfasst seien.

Unter einer Gasturbine werde üblicherweise eine aus Verdichter, interner Brennkammer, Turbine und Generator bestehende Kraftmaschine verstanden, die das in der internen Brennkammer entstehende [X.] zum Antrieb der Turbine einsetze. Eine Gasturbine könne aber auch über eine externe Brennkammer befeuert werden. Das [X.] entspanne sich sodann unter [X.] in die Turbine und setze deren Schaufeln in Bewegung. Die Turbine treibe ihrerseits den Generator an.

Eine [X.] werde mit dem aus dem Abgasstrang des Verbrennungsmotors des Blockheizkraftwerks austretenden Abgas angetrieben und mit einem Generator gekoppelt, der das Abgas zur Stromerzeugung verwende. Ihre Funktionsweise sei vergleichbar mit der eines Abgasturboladers, der das Abgas aus dem vorgeschalteten Verbrennungsmotor zur Aufladung und damit Leistungssteigerung des [X.] nutze. Im vorliegenden Fall erhöhe sich der elektrische Wirkungsgrad der Anlage durch den Einsatz der [X.] von 42,5 % bis 43 % auf 47 %, während zugleich der thermische Wirkungsgrad von 40 % auf 34 % sinke.

Als Argument dafür, dass auch die [X.] von dem Begriff der Gasturbine im Sinne der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 [X.]. [X.] erfasst sein könnte, könne zwar angeführt werden, dass die [X.] wie jede andere Gasturbine Gas unter Abführung von Arbeit entspanne und der Verbrennungsmotor des Blockheizkraftwerks als externe Verbrennungskammer betrachtet werden könnte. Dagegen sprächen aber der von konventionellen Gasturbinen abweichende Aufbau sowie die abweichende Funktionsweise der [X.] und der Umstand, dass sie nur in Verbindung mit einem funktionsfähigen Verbrennungsmotor zur sogenannten Nachverstromung eingesetzt werde.

Auch der systematische Vergleich mit den übrigen in Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 [X.] genannten innovativen Anlagentechniken führe nicht zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis. Zwar falle auf, dass - worauf auch die [X.] abstellten - dort mit den [X.] und den [X.] zwei Verfahren genannt seien, die zur Nachverstromung von Abgas aus einem [X.] eingesetzt werden könnten. Doch könnten diese und alle weiteren dort aufgeführten Techniken im Unterschied zu der- zum Zeitpunkt der Gesetzesentstehung ([X.]) noch nicht bekannten - [X.] zumindest auch zur Primärverstromung, also ohne vorgeschalteten Verbrennungsmotor, verwendet werden.

Jedoch spreche die historische Auslegung des Begriffs der Gasturbine unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesetzesbegründung zum [X.] und [X.] dafür, dass [X.]n von diesem Begriff nicht erfasst sein sollten.

In der Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 4 [X.] (der Vorgängervorschrift des § 27 Abs. 4 [X.]; BT-Drucks. 15/2327, [X.]) heiße es dazu, dass der Entwurf mit dem Technologie-[X.] dem Interesse Rechnung trage, einen spezifischen Anreiz zum Einsatz innovativer, besonders energieeffizienter Anlagentechniken zu setzen, deren Anwendung regelmäßig mit höheren Investitionskosten verbunden sei. An einem solchen Anreiz fehle es bislang mit der Folge, dass im Bereich der Stromerzeugung überwiegend übliche Verbrennungstechniken zum Einsatz kämen.

Zum damaligen Zeitpunkt sei aber nur die Gasturbine als klassische Kraftmaschine in allen Größenklassen bekannt gewesen. Daraus ergebe sich, dass auch der Gesetzgeber unter Gasturbinen allein diese klassische Kraftmaschine verstanden habe. Der Annahme, dass auch andere, künftig erst zu entwickelnde "innovative" Formen der Gasnutzung in Gestalt der [X.] hätten erfasst sein sollen, stehe bereits der Umstand entgegen, dass von der im [X.] enthaltenen Verordnungsermächtigung, wonach durch Rechtsverordnung zum Zwecke der Anpassung der Vorschrift an den Stand der Technik weitere von dem Technologie-[X.] umfasste Verfahren oder Techniken benannt oder einzelne der genannten Techniken von dessen Anwendungsbereich ausgenommen werden können, auch nach der Entwicklung und Marktreife der [X.] kein Gebrauch gemacht worden sei.

Auch bei Erlass des - hier anwendbaren - [X.] sei der Gesetzgeber, wie sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/8148, [X.] f.) ergebe, weiterhin - dem damals (Ende des Jahres 2008) noch herrschenden branchenspezifischen Begriffsverständnis entsprechend - von der bekannten konventionellen Gasturbine - und nicht von der ihm damals unstreitig noch nicht bekannten Technologie der [X.] - ausgegangen. Eine Neudefinition des Begriffs der Gasturbine habe der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Dementsprechend heiße es in der Begründung zu Anlage 1 [X.], dass diese die Regelung des § 8 Abs. 4 [X.] wiedergebe und die Voraussetzungen des Technologie-[X.] weitgehend bestehen geblieben seien.

Schließlich sprächen insbesondere der Sinn und Zweck des Technologie-[X.] dafür, die [X.] bei teleologischer Auslegung nicht als Gasturbine im Sinne der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 [X.]. c des [X.] anzusehen.

Der Gesetzgeber habe hervorgehoben, dass der Technologie-[X.] einen Anreiz habe schaffen sollen, bislang überwiegend übliche Verbrennungstechniken möglichst durch innovative, energieeffiziente Anlagentechniken zu ersetzen. Die [X.] werde aber nicht anstelle, sondern neben einem Verbrennungsmotor eingesetzt, so dass der wesentliche Vorteil der Gasturbine in Gestalt einer gegenüber dem Verbrennungsmotor höheren, im [X.] nutzbaren (Abgas-)Wärmeabfuhr nicht erzielt werde. Weiterhin habe der Technologie-[X.] nach der Gesetzesbegründung auf die Förderung von Gasturbinen und anderen innovativen Technologien abgezielt, für die im Vergleich zum konventionellen Verbrennungsmotor höhere Investitionskosten anfielen. Auch diese Voraussetzung erfülle die [X.] nicht, weil sie in der Anschaffung deutlich günstiger sei als etwa eine Mikrogasturbine, die ihrerseits höhere Kosten verursache als ein Verbrennungsmotor.

Ferner diene der Technologie-[X.] der Förderung von innovativen Technologien, die niedrigere Schadstoffwerte aufwiesen als ein Verbrennungsmotor. Dies aber treffe auf die [X.] ebenfalls nicht zu, weil sie dessen Abgase zwar nutze, aber ihrerseits Abgas mit einem unveränderten Schadstoffgehalt abgebe, das zum Antrieb des Generators verwendet werde.

Ein abweichender Sinn und Zweck der Vorschrift sei auch nicht daraus herzuleiten, dass der Einsatz der [X.] zur Nachverstromung mit den in Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 [X.]. e und f [X.] erwähnten [X.] und [X.] gleichgestellt werden müsse. Diese Anlagen könnten - anders als die [X.] - nicht lediglich zur Nachverstromung, sondern auch zur Primärverstromung eingesetzt werden. Zwar sei mit dem [X.] klargestellt worden, dass auch die bloße Nachverstromung durch die genannten Anlagen gefördert werden sollte, wobei der Technologie-[X.] nur auf den Stromanteil der nachgeschalteten Einheit entfalle (BT-Drucks. 16/8148, [X.]). Unabhängig von der Frage der Vergleichbarkeit der [X.] mit diesen Anlagen könne aber jedenfalls aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber im [X.] zwei konkrete Methoden der Nachverstromung in den Anwendungsbereich des Technologie-[X.] einbezogen habe, nicht gefolgert werden, dass damit gleichzeitig auch alle künftigen Weiterentwicklungen der Gasturbine, die wie die [X.] zur Nachverstromung eingesetzt werden könnten, unter diesen Begriff fielen. Dafür hätte es vielmehr einer Gesetzesänderung oder eines Verordnungserlasses gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] bedurft.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.

Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung des an die Beklagte zu 1 für das [X.] ausgezahlten Technologie-[X.] in Höhe von 5.771,36 € zusteht, da die Voraussetzungen des Anspruchs auf Auszahlung dieses [X.] gemäß § 16 Abs. 1, § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 [X.]. [X.] nicht vorlagen. Denn anders als die Revision meint, handelt es sich bei einer [X.] - wie sie von der [X.] zu 1 in deren Biogasanlage eingesetzt wird - nicht um eine Gasturbine im Sinne der vorgenannten Bestimmung der Anlage 1 [X.].

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich der Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 jedoch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, sondern aus der - zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen geltenden - Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 [X.] 2012. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 als persönlich haftende Gesellschafterin der [X.] zu 1 folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, aus § 161 Abs. 2, § 128 Satz 1 HGB. Allerdings haften die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 - anders als das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem [X.] gemeint hat - der Klägerin gegenüber nicht "als", sondern "wie" Gesamtschuldner (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341, 358 f. [X.]).

1. Gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 [X.] 2012 muss der aufnehmende Netzbetreiber von dem Anlagenbetreiber, wenn er diesem eine höhere als die im [X.] vorgesehene finanzielle Förderung gezahlt hat, den Mehrbetrag zurückfordern. Dabei enthält die Vorschrift eine - hier gegenüber den Bestimmungen der §§ 812 ff. BGB - spezielle Anspruchsgrundlage für die Zurückforderung zuviel gezahlter [X.]-Vergütung (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - [X.], NVwZ-RR 2017, 822 Rn. 19 ff. [X.]; Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - [X.], juris Rn. 7, und [X.], [X.], 75 Rn. 8; vom 20. März 2018 - [X.], [X.] 2018, 143 unter [X.] b).

Nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin an die Beklagte zu 1 für den von dieser in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom in Bezug auf den hier in Rede stehenden Technologie-[X.] eine höhere als die im [X.] vorgesehene Vergütung gezahlt (§ 35 Abs. 4 Satz 1, 3 [X.] 2012), da die Voraussetzungen des Anspruchs auf den Technologie-[X.] gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 [X.]. [X.] und mit § 66 Abs. 1 [X.] 2012 nicht vorlagen.

2. Die Biogasanlage der [X.] zu 1 wies zwar eine Leistung von insgesamt 265 Kilowatt und damit - entsprechend den Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 [X.] - eine solche bis einschließlich fünf Megawatt auf. Doch handelte es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, bei der von der [X.] zu 1 im Abgasstrang des [X.] eingesetzten sogenannten [X.] nicht um eine Gasturbine im Sinne der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 [X.]. [X.].

a) Die von dem Berufungsgericht verneinte Frage, ob die vorbezeichneten Bestimmungen dahingehend auszulegen sind, dass es sich auch bei einer [X.] um eine Gasturbine im Sinne der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 [X.]. [X.] handelt, ist umstritten und höchstrichterlich bisher nicht entschieden (verneinend insoweit: [X.], Urteil vom 10. April 2018 - 13 U 109/17 [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 135/18]; [X.], Urteil vom 25. Januar 2018 - 8 U 51/17, juris Rn. 16 ff. [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 51/18]; Votum der Clearingstelle [X.], aaO; siehe auch [X.]/[X.]/[X.]/[X.] in [X.]/[X.]/von [X.][X.], Biogasanlagen im [X.], 4. Aufl., § 10 Rn. 62; bejahend: [X.], Urteil vom 6. April 2018 - 11 U 28/17, juris Rn. 25 ff. [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 110/18]; von [X.] in [X.]/[X.]/von [X.][X.], Biogasanlagen im [X.], 4. Aufl., § 23 Rn. 32).

Der Senat entscheidet diese Frage nunmehr dahingehend, dass eine [X.] nicht als Gasturbine im Sinne der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 [X.]. [X.] anzusehen ist. Diese Gesetzesauslegung des § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 [X.]. [X.] folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, eindeutig sowohl aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften als auch aus der von dem Gesetzgeber hiermit verfolgten Zielsetzung.

b) Für die Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut der Vorschrift ist. Die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte [X.] ist durch das Gericht bezogen auf den konkreten Fall möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (vgl. nur [X.] 133, 168 Rn. 66 [X.]; [X.], NJW 2014, 3504 Rn. 15; [X.], Beschlüsse vom 20. März 2017 - [X.] ([X.]) 33/16, [X.]Z 214, 235 Rn. 19; vom 16. Mai 2013 - [X.], [X.], 2674 Rn. 27).

Nach diesen Maßstäben ist § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 [X.]. [X.] nicht, wie von der Revision erstrebt, dahin auszulegen, dass eine - wie hier - im Abgasstrang eines mit Biogas betriebenen [X.] eingesetzte [X.] als eine Gasturbine im Sinne der letztgenannten Bestimmung anzusehen ist.

Dabei lassen sich allerdings - wie das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zutreffend erkannt hat - weder dem Wortlaut der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 [X.]. [X.], namentlich der Wortbedeutung des Begriffs der Gasturbine, noch der systematischen Auslegung der Vorschrift nach dem [X.] maßgebliche Anhaltspunkte für die Klärung der vorbezeichneten Auslegungsfrage entnehmen. Jedoch ergibt sich - in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - eindeutig sowohl aus der Entstehungsgeschichte des § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 [X.]. [X.] als auch aus der von dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang verfolgten Zielsetzung, dass es sich bei einer [X.] nicht um eine Gasturbine im Sinne dieser Bestimmungen handelt.

aa) Der Begriff der Turbine umschreibt eine Kraftmaschine, die die Energie strömenden Gases, Dampfes oder Wassers mithilfe eines Schaufelrades in eine Rotationsbewegung umsetzt (vgl. [X.], Onlinewörterbuch, abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/Turbine; [X.], [X.], 10. Auflage 2010, S. 1063), beziehungsweise eine Kraftmaschine, durch die die Energie von fließendem Wasser, Gas oder Dampf zur Erzeugung einer drehenden Bewegung ausgenutzt wird (vgl. [X.], [X.], 4. Auflage 2010, [X.]). Hiernach wäre es durchaus möglich, auch die [X.], die durch Abgase aus dem vorliegend zur Primärverstromung von Biomasse eingesetzten Blockheizkraftwerksmotor angetrieben worden ist, unter den Begriff der Gasturbine zu fassen.

Die Frage, ob Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 [X.]. [X.] von einem solch weiten Gasturbinenbegriff ausgeht oder ob diese Bestimmung - was die Erfassung des Einsatzes von [X.]n von vornherein ausschließen würde - lediglich die Primärverstromung der jeweils eingesetzten Ausgangsstoffe der §§ 24 ff. [X.] (hier: die primäre Verstromung von Biomasse, § 27 [X.]) durch Gasturbinen mit dem Technologie-[X.] fördern sollte, lässt sich anhand des Wortlauts der Norm, die den Begriff der Gasturbine weder definiert noch (ansatzweise) beschreibt, aber nicht beantworten. Dies gilt ungeachtet der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob auf den angeführten allgemeinen oder auf einen - differenzierteren - technischen Sprachgebrauch (vgl. insoweit Votum der Clearingstelle [X.], aaO Rn. 33 ff.) zurückgegriffen werden muss, der unter dem Begriff der Gasturbinen sowohl solche mit interner ("klassischerweise", aaO Rn. 35) als auch mit externer Brennkammer (aaO Rn. 34, 38) beziehungsweise solche ohne jegliche Brennkammer als Gasentspannungsturbine oder "Gasturbine im engeren Sinne" (aaO Rn. 40) versteht.

[X.]) Auch mittels der systematischen Auslegung der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 [X.]. [X.] lassen sich maßgebliche Anhaltspunkte für die Klärung der hier entscheidenden Auslegungsfrage nicht gewinnen.

Eine [X.] dient ausschließlich zur Nachverstromung (Erzeugung weiteren Stroms durch Nutzung der bei der primären Verstromung - hier: von Biomasse - anfallenden Abwärme). Dies schließt unter systematischen Auslegungsgesichtspunkten ihre Erfassung durch den Begriff der Gasturbine im Sinne der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 [X.]. [X.] indes noch nicht aus. Denn unter den in [X.]. a bis i dieser Vorschrift aufgezählten Anlagen, Techniken und Verfahren zur Stromerzeugung, deren Einsatz bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Abschnitts II Nr. 1 [X.] durch den Technologie-[X.] gefördert werden soll, finden sich - worauf die Revisionsbegründung insoweit mit Recht hinweist - nicht nur solche Technologien, die - wie die Brennstoffzelle und der Stirling-Motor (vgl. Votum der Clearingstelle [X.], aaO Rn. 50) - ausschließlich zur Primärverstromung geeignet sind, sondern auch solche Anlagentechniken, die - wie die Dampfmotoren in Nr. 1 [X.]. d, die[X.]Anlagen in Nr. 1 [X.]. e (vgl. insoweit auch BT-Drucks. 16/8148, [X.]) und die [X.] in Nr. 1 [X.]. f (vgl. insgesamt Votum der Clearingstelle [X.], aaO) neben der Primär- auch zur Nachverstromung eingesetzt werden können.

Umgekehrt lässt allein dieser Umstand - entgegen der Auffassung der Revision - jedoch auch nicht den positiven Schluss zu, dass der Begriff der Gasturbine notwendig die ausschließlich zur Nachverstromung eingesetzte [X.] mitumfasst.

[X.]) Dass die [X.] nicht durch Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 [X.]. [X.] erfasst wird, ergibt sich jedoch eindeutig aus der teleologischen und der historischen Auslegung der Norm anhand der Entstehungsgeschichte unter Heranziehung von § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] sowie der Gesetzesbegründungen zu dieser Vorschrift und zu der Anlage 1 [X.].

(1) Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 1 Alt. 3 [X.], durch die der Technologie-[X.] in das [X.] eingeführt wurde, erhöhten sich die Mindestvergütungen für Strom aus Biomasse, wenn der Strom in Anlagen gewonnen wurde, die auch in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wurden, und eine Gewinnung des Stroms mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, [X.]Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere [X.], oder Stirling-Motoren erfolgte.

Mit der im vorliegenden Fall anzuwendenden Nachfolgevorschrift in § 27 Abs. 4 Nr. 1 [X.] hat der Gesetzgeber den Technologie-[X.] beibehalten. Gemäß dieser Bestimmung erhöhen sich die Vergütungen für Strom nach § 27 Abs. 1 [X.] (Strom aus Biomasse), der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 [X.] erzeugt wird (Technologie-[X.]). Anlage 1 [X.] sieht vor, dass der Anspruch auf den Technologie-[X.] nach § 27 Abs. 4 Nr. 1 [X.] für Strom besteht, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich fünf Megawatt erzeugt wird, soweit er beispielsweise mit einer Gasturbine erzeugt worden ist, und dabei auch eine Wärmenutzung nach Anlage 3 [X.] erfolgt oder ein elektrischer Wirkungsgrad von mindestens 45 % erreicht wird (Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 [X.]. [X.]).

(2) Der Gesetzgeber des [X.], der mithin den Begriff der Gasturbine unverändert aus dem [X.] übernommen hat, hatte ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/8148, [X.]) die Absicht, in Anlage 1 [X.] ("Technologie-[X.]") die Regelung des bisherigen § 8 Abs. 4 [X.] "wiederzugeben" und die Voraussetzungen des Technologie-[X.] weitgehend- mit Ausnahme der Streichung des (hier nicht in Rede stehenden) Verfahrens der Trockenfermentation - bestehen zu lassen.

(a) Durch die - mithin in Anlage 1 [X.] inhaltlich eingeflossene Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 1 Alt. 3 [X.] hatte der Gesetzgeber bezweckt, mittels des Technologie-[X.] einen Anreiz zu schaffen, die von ihm bezeichneten Anlagentechniken (einschließlich der dort genannten Gasturbinen) - in Ersetzung der üblichen Verbrennungstechniken - zur Primärverstromung einzusetzen. Dies ergibt sich aus der nachfolgend dargestellten Gesetzesbegründung des [X.], die dem beabsichtigten "Einsatz innovativer, besonders energieeffizienter Anlagentechniken" den bisher überwiegenden Einsatz "üblicher Verbrennungstechniken" - als zu überwindenden Zustand - entgegensetzt und ihn damit zugleich inhaltlich eingrenzt.

In der Gesetzesbegründung des [X.] heißt es zu der Vorschrift des § 8 [X.], dass mit der Einführung des Technologie-[X.] Anreize geschaffen würden, um das vorhandene Biomassepotential besser zu erschließen, ohne dabei Mitnahmeeffekte auszulösen (BT-Drucks. 15/2327, [X.]). Konkret führt die Gesetzesbegründung (BT-Drucks., aaO [X.]) zu § 8 Abs. 4 [X.] (im Entwurf noch als Abs. 3 Satz 5 bezeichnet) weiter aus, dass der Technologie-[X.] dem Interesse Rechnung tragen solle, einen spezifischen Anreiz zum Einsatz innovativer, besonders energieeffizienter Anlagentechniken zu setzen, deren Anwendung regelmäßig mit höheren Investitionskosten verbunden sei. An einem solchen Anreiz fehle es in den bisherigen Regelungen mit der Folge, dass im Bereich der Stromerzeugung aus Biomasse "bislang überwiegend übliche Verbrennungstechniken zum Einsatz" kämen. Der [X.] schaffe damit einen Anreiz, innovative technische Verfahren zur Anwendung zu bringen und möglichst hohe Wirkungsgrade anzustreben.

Dementsprechend wird auch bereits im Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung des [X.] ausgeführt, bislang kämen für die Biomasseverstromung kaum innovative Technologien zum Einsatz. Um hierfür Impulse zu geben und die Energieeffizienz zu erhöhen, enthalte der Entwurf eine [X.]regelung für besonders effiziente Verfahren zur Umwandlung und Verstromung von Biomasse wie zum Beispiel mittels Brennstoffzellen (BT-Drucks., aaO S. 17 unter Ziffer 3).

Hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber des [X.] den Technologie-[X.] als ein Instrument einsetzen wollte, um die von ihm so bezeichneten üblichen Verbrennungstechniken wie den Verbrennungsmotor (vgl. hierzu [X.]Vollprecht in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., Anlage 1 Rn. 49; [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., Anlage 1 Rn. 31) in der Verstromung von Biomasse zu Gunsten neuer, besonders energieeffizienter Technologien zu verdrängen, die üblichen Verbrennungstechniken also nicht lediglich durch den Einsatz derartiger Technologien zu ergänzen. Bereits deshalb ist die allein zur Nachverstromung und nicht zur Ersetzung üblicher Verbrennungstechniken geeignete [X.] nach dem Willen des Gesetzgebers des [X.] nicht von dem Begriff der Gasturbine erfasst gewesen.

(b) An diesem Regelungskonzept und der mit dem Technologie-[X.] verfolgten Zielsetzung hat der Gesetzgeber - entgegen der Auffassung der Revision - bei der Schaffung des [X.] festgehalten. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ergibt sich sowohl aus der Entstehungsgeschichte der hier anwendbaren Vorschrift des § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 [X.]. [X.] als auch aus deren Sinn und Zweck eindeutig, dass der Gesetzgeber - nach wie vor - eine [X.] nicht als - mit dem Technologie-[X.] geförderte - Gasturbine behandelt wissen wollte.

(aa) Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zur Anlage 1 des [X.] über die von ihm beabsichtigte Wiedergabe der Regelung des bisherigen § 8 Abs. 4 [X.] hinaus ausgeführt, das [X.] solle mit dem Technologie-[X.] dem Interesse Rechnung tragen, einen spezifischen Anreiz zum Einsatz innovativer, besonders energieeffizienter und damit umwelt- und klimaschonender Anlagentechniken zu setzen, deren Anwendung regelmäßig mit höheren Investitionskosten verbunden sei. Der [X.] schaffe damit einen Anreiz, innovative technische Verfahren zur Anwendung zu bringen und möglichst hohe Wirkungsgrade sowie niedrige Schadstoffwerte anzustreben. Die Vorschrift setze so einen wichtigen Anreiz für eine zukunftsweisende Technologieentwicklung. Mittel- und langfristig sollten die innovativen Technologien zur Kostensenkung beitragen (BT-Drucks. 16/8148, [X.]).

In Übereinstimmung damit wird in der Gesetzesbegründung zu der Vorschrift des § 24 Abs. 3 [X.] (BT-Drucks. 16/8148, [X.]), die den Technologie-[X.] der Anlage 1 [X.] bei der Verstromung von Deponiegas regelte, zusätzlich ausgeführt, dass dieser "im mittel- und langfristigen Interesse des Umweltschutzes den höheren Kosten dieser Technologien Rechnung tragen" solle. Dabei schaffe der Aufschlag einen Anreiz, diese innovativen Technologien und Verfahren einzusetzen.

([X.]) Aus diesen Erwägungen des Gesetzgebers ergibt sich zunächst, dass dieser an der mit dem Technologie-[X.] ursprünglich verfolgten Zielsetzung (Ersetzung der üblichen Verbrennungstechniken) festhalten wollte.

Entgegen der Auffassung der Revision steht dieser Annahme auch nicht entgegen, dass in der Gesetzesbegründung zur Anlage 1 des [X.] die in der Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 4 [X.] noch zusätzlich enthaltene Bemerkung entfallen ist, das Fehlen eines solchen Anreizes (wie des Technologie-[X.]) habe dazu geführt, dass im Bereich der Stromerzeugung aus Biomasse bislang überwiegend übliche Verbrennungstechniken zum Einsatz kämen. Die Revision verkennt hierbei schon im Ausgangspunkt, dass jedenfalls bei einer von ihr angenommenen Abkehr des Gesetzgebers von zentralen Inhalten seines [X.] entsprechende - hier indes nicht vorhandene - Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu erwarten gewesen wären. Zudem hatte der von der Revision angeführte, in der Gesetzesbegründung des [X.] nicht wiederholte Satz ohnehin nicht die Aufgabe, die Zielsetzung des Gesetzgebers tragend darzustellen, sondern diente vornehmlich der Verdeutlichung der Folgen eines bis dahin nicht bestehenden Innovationsanreizes. Eine Wiederholung dieser Ausführungen war vor allem aber auch deshalb nicht angezeigt, weil sie aufgrund des mittlerweile durch § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] mit der Einführung des Technologie-[X.] geschaffenen Anreizes überholt waren.

Das vorstehend genannte, mit dem Technologie-[X.] verfolgte Ziel des Gesetzgebers, die üblichen Verbrennungstechniken durch innovative Anlagentechniken in der Primärverstromung zu ersetzen, kann durch eine [X.] - wie sie in der Biogasanlage der [X.] zu 1 eingesetzt wird - schon deshalb nicht erreicht werden, weil diese ausschließlich der Nachverstromung hinter einer primärverstromenden Einheit dient.

([X.]) Aus den oben (unter (aa)) dargestellten Erwägungen des Gesetzgebers zu Anlage 1 [X.] ergibt sich allerdings zudem, dass dieser - sein ursprüngliches Ziel einer Ersetzung üblicher Verbrennungstechniken erweiternd - auch eine (in der Regel ebenfalls mit hohen Investitionskosten verbundene) auf die Erreichung hoher Wirkungsgrade und niedriger Schadstoffwerte mittels des Einsatzes umwelt- und klimaschonender Anlagentechniken gerichtete "zukunftsweisende Technologieentwicklung" fördern wollte (BT-Drucks. 16/8148, [X.]). Auch diesem Ziel dient die [X.] indes nicht.

Zwar beabsichtigte der Gesetzgeber, wie sich ebenfalls aus der vorstehend genannten Gesetzesbegründung ergibt, die "zukunftsweisende Technologieentwicklung" nicht allein durch die Förderung einer Primärverstromung mittels der in der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 [X.] genannten Technologien unter Ersetzung der üblichen Verbrennungstechniken herbeizuführen, sondern auch einen Einsatz dieser Technologien zur Nachverstromung zu fördern, wenn und soweit ein solcher Einsatz mit der Zielsetzung einer "zukunftsweisenden Technologieentwicklung" im Einklang steht.

Diese Voraussetzungen erfüllt die [X.] jedoch nicht. Bei ihr handelt es sich nicht um eine "zukunftsweisende Technologieentwicklung", sondern um eine in anderem Zusammenhang - wie etwa der Turbolader-Technologie zur Leistungssteigerung eines [X.] (vgl. Votum der Clearingstelle [X.], aaO Rn. 41) - bereits seit Langem bekannte Technik - und nicht etwa um eine zum damaligen Zeitpunkt innovative Weiterentwicklung der Gasturbine -, die - wovon auch die Revision ausgeht - zum Einsatz in der Nachverstromung von Ausgangsstoffen im Sinne der §§ 24 bis 27 [X.] (hier: der Biomasse) mit - wenngleich im Unterschied zum Turbolader - eigenem Generator (vgl. Votum der Clearingstelle [X.], aaO Rn. 42) jedenfalls nicht wesentlich weiterentwickelt werden musste.

Auch sind mit der Nutzung einer [X.] nicht Investitionskosten in einer solchen Höhe verbunden, wie sie dem Gesetzgeber sowohl hinsichtlich der Ersetzung der üblichen Verbrennungstechniken als auch im Zusammenhang mit dem Einsatz innovativer, besonders energieeffizienter und damit umwelt- und klimaschonender Anlagentechniken vor Augen standen und für die er deshalb durch die Einführung des - auf die Dauer von zwanzig Jahren angelegten (§ 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]) - Technologie-[X.] einen Ausgleich schaffen wollte.

([X.]) Vor diesem Hintergrund betrachtet ist die Auffassung der Revision verfehlt, allein aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber des [X.] bestimmte Arten der Nachverstromung als förderungsfähig betrachtet hat, sei zu schließen, dass er die Nachverstromung insgesamt mit dem Technologie-[X.] habe fördern wollen. Es trifft zwar zu, dass der Gesetzgeber die Förderung der Nachverstromung - wie der Erwähnung einer Förderungsfähigkeit (lediglich) des mittels der nachgeschalteten innovativen Technologie (und nicht des von der Gesamtanlage) erzeugten Stroms (BT-Drucks. 16/8148, [X.]) zu entnehmen ist - weder gänzlich ausgeschlossen noch auf den Einsatz im Einzelnen bezeichneter Technologien - wie etwa der von ihm mit dem Zusatz "insbesondere" erwähnten nachgeschalteten [X.]Cycle-Prozesse - beschränkt hat (vgl. BT-Drucks., aaO).

Hieraus kann jedoch, anders als die Revision meint, bereits deshalb nicht der Schluss auf eine Förderungsfähigkeit jeglicher Art der Nachverstromung gezogen werden, weil eine solche generelle Förderung der Nachverstromung die Gefahr bergen würde, die Attraktivität des - der Zielsetzung des Gesetzgebers zuwiderlaufenden - fortwährenden Einsatzes üblicher Verbrennungstechniken zu erhöhen. Der Gesetzgeber wollte eine von ihm grundsätzlich für möglich erachtete Förderung einer Nachverstromung durch den Technologie-[X.] ersichtlich davon abhängig machen, dass die konkrete Art der Nachverstromung - wie etwa diejenige durch eine, in der Gesetzesbegründung zur Anlage 1 [X.] ausdrücklich als förderungsfähig bezeichnete [X.]Anlage (Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 [X.]. e [X.]; siehe hierzu BT-Drucks. 16/8148, [X.]) - der von ihm mit dem Technologie-[X.] verfolgten Zielsetzung entspricht.

Diese Anforderungen erfüllt eine [X.] - wie oben bereits ausgeführt - nicht.

(ee) Soweit die Revision meint, die mittels einer [X.] vorgenommene Nachverstromung sei gleichwohl durch den Technologie-[X.] förderungsfähig, weil der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung jedenfalls bei [X.]Anlagen eine Nachverstromung als förderungsfähig angesehen habe, verkennt sie, dass insbesondere unter Berücksichtigung der Förderziele des Gesetzgebers wesentliche Unterschiede zwischen diesen Technologien bestehen. Wie sich aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und seiner Entscheidung - insoweit im Grundsatz unangegriffen - zugrunde gelegten Votum der Clearingstelle [X.] (aaO Rn. 85 [dort auch zu [X.]]) ergibt, sind [X.]Anlagen - unabhängig davon, ob sie in der Primär- oder Nachverstromung eingesetzt werden - stets wesentlich komplexer aufgebaut als eine [X.] und verursachen höhere Anschaffungskosten als diese. Hinzu kommt, dass die [X.]Technologie in Bezug auf die Nachverstromung jedenfalls bei Erlass des [X.] in ihrer Entwicklung - im Gegensatz zur [X.] - im Wesentlichen noch nicht abgeschlossen war ([X.]Vollprecht in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., Anlage 1 Rn. 52 [X.]). Der Gesetzgeber hat in dieser - in der Gesetzesbegründung ausdrücklich erwähnten - Technologie, anders als bei der [X.], ersichtlich eine seinem Förderziel entsprechende "zukunftsweisende Technologieentwicklung" gesehen beziehungsweise sich eine solche von ihr versprochen und dabei auch die mit einer solchen zukunftsweisenden Technologie regelmäßig - und so auch hier - verbundenen höheren Investitionskosten in den Blick genommen.

(ff) Soweit die Revision für ihre gegenteilige Sichtweise, dass [X.]n ebenso wie zur Nachverstromung eingesetzte [X.]Anlagen mit dem Technologie-[X.] zu fördern seien, in den Raum stellt, dem Gesetzgeber des [X.] sei bekannt gewesen, dass außer den [X.]Anlagen noch weitere der in Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 [X.] aufgezählten Verfahren - einschließlich der [X.]n - inzwischen zur Nachverstromung von Biomasse eingesetzt worden seien und dies in der "[X.]" auch diskutiert worden sei, ohne dass der Gesetzgeber dies zum Anlass genommen hätte, einzelne dieser Verfahren, insbesondere die [X.], beim Einsatz in der Nachverstromung ausdrücklich von der Förderung auszunehmen, greift auch dieser Einwand nicht durch.

Die Revision verkennt bereits im Ausgangspunkt, dass es auf eine solche Kenntnis des Gesetzgebers - ungeachtet des Umstands, dass diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Erlass des [X.] jedenfalls hinsichtlich der [X.] nicht vorlag - nicht ankommt. Denn aus einer vermeintlichen Kenntnis des Gesetzgebers von einem Nachverstromungseinsatz nicht nur der [X.]Anlagen, sondern auch weiterer in Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 [X.] aufgezählter Technologien kann noch nicht auf einen gesetzgeberischen Willen geschlossen werden, sämtliche Arten der mittels dieser Technologien erfolgenden Nachverstromung und damit auch die [X.] mit dem Technologie-[X.] zu fördern. Wie oben bereits ausgeführt, beabsichtigte der Gesetzgeber nicht eine generelle Förderung der Nachverstromung, sondern nur eine solche, die - was bei der [X.] aus den genannten Gründen nicht der Fall ist - seinen Förderzielen entspricht.

(gg) Schließlich ist auch die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung der Revision unzutreffend, der Gesetzgeber habe den Einsatz sämtlicher in Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 [X.]. a bis i [X.] genannter Verfahren bei ihrem Einsatz in der Nachverstromung fördern wollen, weil hiermit stets eine Schadstoffreduzierung einhergehe.

Es kann dahinstehen, ob die Nutzung von Abgasen aus den üblichen Verbrennungstechniken für eine Mehrproduktion von Strom (Nachverstromung) - wie die Revision zu bedenken gibt - letztlich zu einer absoluten Reduzierung von Schadstoffen und damit zu einer höheren Effizienz des Gesamtsystems der Biogasanlage führt (so von [X.] in [X.]/[X.]/von [X.][X.], Biogasanlagen im [X.], 4. Aufl., § 23 Rn. 32), da der mehrproduzierte Strom nicht anderweitig unter Schadstoffausstoß erzeugt werden muss. Denn eine solche Schadstoffreduzierung würde für sich allein noch nicht ausreichen, um die oben genannten Zielsetzungen des Technologie-[X.] (Ersetzung der üblichen [X.] Technologieentwicklung") zu erfüllen (aA von [X.] in [X.]/[X.]/von [X.][X.], aaO). Zudem erhält der Stromerzeuger (auch) für die genannte Mehrproduktion von Strom bereits die reguläre [X.]-Vergütung gemäß § 16 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.].

c) An dem Ergebnis der vorstehend (unter a und b) vorgenommenen Gesetzesauslegung des § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 [X.]. [X.] vermag auch das von beiden Parteien für ihre jeweilige Rechtsauffassung angeführte Argument nichts zu ändern, dass die Bundesregierung von der ihr in § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] eingeräumten Verordnungsermächtigung nicht Gebrauch gemacht hat. Durch § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] ist die Bundesregierung ermächtigt worden, mittels Rechtsverordnung ergänzend zu Anlage 1 [X.] Verfahren oder Techniken zu regeln, für die ein Anspruch auf den Technologie-[X.] besteht oder nicht mehr besteht, um sicherzustellen, dass nur innovative Technologien auf dem neuesten Stand der Technik den [X.] erhalten. Entgegen der Auffassung der Prozessparteien vermag der Umstand, dass die Bundesregierung die [X.] in der Folgezeit weder zu den mit dem Technologie-[X.] geförderten Anlagentechniken hinzugefügt noch sie von diesen ausgenommen hat, die Auslegung des § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 [X.]. [X.] nicht zu beeinflussen und erlaubt insbesondere keinen Rückschluss auf den Willen des Gesetzgebers bei Erlass dieser Vorschriften.

3. Entgegen der Auffassung der Revision kann sich die Beklagte zu 1 auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, der sich unter anderem maßgeblich aus dem Wortlaut der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 [X.]. [X.], von dem sich die Anlagenbetreiber hätten leiten lassen, und der noch vor der Veröffentlichung des "überraschenden" Votums der Clearingstelle [X.] (aaO) bestandenen Vergütungspraxis der Netzbetreiber ergeben hätte. Auch unter diesem Gesichtspunkt stand der [X.] zu 1 - wie die Revision aber wohl annimmt - im [X.] ein Förderanspruch gemäß § 16 Abs. 1, § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 [X.] auf Zahlung des Technologie-[X.] nicht zu. Ebenso steht diese Rüge dem vorliegend geltend gemachten Rückforderungsanspruch der Klägerin nicht gemäß § 242 BGB entgegen.

Die Beklagte zu 1 kann sich auf einen Vertrauensschutz schon deshalb nicht berufen, weil es grundsätzlich ihr als Anlagenbetreiberin obliegt, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Förderung nach dem [X.] umfassend zu informieren (vgl. hierzu nur Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - [X.], aaO Rn. 70 f. [X.]). Insbesondere hatte die Beklagte zu 1 - wie die oben (unter [X.]) gemachten Ausführungen zeigen - bereits keinen Anlass, sich bei dem Einsatz der [X.] auf einen zu ihren Gunsten vermeintlich eindeutigen Wortlaut der Anlage 1 [X.] insoweit zu berufen, als der Gesetzgeber sämtliche Technologien mit dem Technologie-[X.] hätte fördern wollen, wenn sie nur auf irgendeine Weise umwelt- und klimaschonende Effekte aufwiesen. Eine solche weitreichende Aussage lässt sich weder der Vorschrift selbst noch den Gesetzesbegründungen des [X.] und [X.] entnehmen.

4. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 [X.]. [X.] in der vorstehend genannten Auslegung, wonach dem Betreiber einer Biogasanlage der Technologie-[X.] zwar im Falle des Einsatzes einer Gasturbine, nicht aber bei Verwendung einer [X.] zusteht, schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. nur [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 1 BvR 713/13, juris Rn. 18 [X.]; [X.], Urteil vom 20. März 2017 - [X.] ([X.]) 33/16, aaO Rn. 56). Wie oben im Einzelnen dargestellt, unterscheidet sich die [X.] in mehrfacher Hinsicht - namentlich durch ihren alleinigen, die üblichen Verbrennungstechniken nicht ersetzenden Einsatz im Rahmen der Nachverstromung - wesentlich sowohl von einer Gasturbine im Sinne der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 [X.]. [X.] als auch von den weiteren in Abschnitt II Nr. 1 genannten Anlagen, Techniken und Verfahren.

Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, steht dem Gesetzgeber - auch im Bereich des Energierechts - ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er ein als förderungswürdig erachtetes Verhalten unterstützen will. Auch in der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Er ist lediglich insoweit gebunden, als er die Leistung nicht willkürlich, das heißt nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, verteilen darf. Sind die von ihm vorgesehenen Fördermaßnahmen und Sanktionen jedoch - wie hier hinsichtlich der Gasturbine einerseits und der [X.] andererseits - innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts [X.] abgestimmt, kann die jeweilige Maßnahme oder Sanktion verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht beanstandet werden (siehe nur Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - [X.], aaO Rn. 80 [X.]).

Dr. Milger     

        

Dr. Schneider     

        

Dr. Bünger

        

Kosziol      

        

Dr. Schmidt      

        

Meta

VIII ZR 134/18

15.05.2019

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 10. April 2018, Az: 13 U 145/17

§ 8 Abs 4 S 1 Alt 3 EEG 2004, § 16 Abs 1 EEG 2009, § 27 Abs 4 Nr 1 Anl 1 Abschn 2 Nr 1 Buchst c EEG 2009, § 35 Abs 4 S 1 EEG 2012, § 35 Abs 4 S 3 EEG 2012

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.05.2019, Az. VIII ZR 134/18 (REWIS RS 2019, 7265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7265

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