Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2006, Az. IX ZR 178/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5224

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 178/02 vom 2. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 2. Februar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des [X.] vom 27. Juni 2002 wird auf Kosten des [X.]n als unzu-lässig verworfen. Der Wert des [X.] wird auf 15.000 • festge-setzt. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Prof. Dr. Kr. beigeordnet. Gründe: 1. Die statthafte Beschwerde (§ 544 Abs. 1 ZPO) ist nicht zulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO. 1 Der Wert des [X.] oder der Beschwer bemisst sich im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung 2 - 3 - einer Auskunft nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, welche die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert ([X.], [X.]. v. 2. Dezember 2004 - [X.] ZB 188/04, [X.] 2005, 199; st. Rspr.). Das Berufungsgericht hat diesen Aufwand auf 10.000 • geschätzt. Der [X.] schätzt ihn auf maximal 15.000 •. Der Kosten-voranschlag, den der Beschwerdeführer vorgelegt hat, ist weit überhöht. Selbst wenn zur Erfassung der Gegenstände die angegebenen maximal 700 Arbeits-stunden erforderlich sind, brauchen nur Hilfskräfte beschäftigt zu werden, die für 10 • pro Stunde zur Verfügung stehen und nicht - wie im Kostenvoranschlag angesetzt - 50 • pro Stunde kosten. Selbst wenn in den vorhandenen Hochla-gern ein Gabelstapler nicht zur Verfügung steht und deshalb erst angemietet werden muss, erfordert die Miete für geschätzt 70 Stunden allenfalls 500 •. Ein Gabelstaplerfahrer wird für maximal 35 • pro Stunde zur Verfügung stehen. Einschließlich Umsatzsteuer und Sozialabgaben kommt daher ein Aufwand ü-ber 15.000 • nicht realistisch in Betracht. 2. Die Beschwerde wäre jedenfalls unbegründet. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder fordert die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO). 3 a) Die von der Beschwerde als grundsätzlich aufgeworfene Frage, ob ein Beirat einer Kommanditgesellschaft, der nur beratende Funktion hat, als nahe stehende Person im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.], § 138 Abs. 2 Nr. 2 [X.] anzusehen ist, stellt sich nicht. Zum einen hatte der [X.] als einziger Beirat der Schuldnerin nach § 23 des Gesellschaftsvertrages nicht lediglich [X.] Funktion. Im Hinblick auf sein dort geregeltes umfassendes Informati-onsrecht unterfiel er zweifelsfrei der Regelung des § 138 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. 4 - 4 - Zum anderen hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bejaht. Hiergegen bringt die Beschwerde nichts vor. Ein Zulassungsgrund liegt aber dann nicht vor, wenn nur gegen eine von zwei selbstständig tragenden Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden ([X.], [X.]. v. 22. September 2005 - [X.] ZB 430/02, Z[X.] 2005, 1162). 5 b) Soweit ein Verstoß gegen § 308 ZPO gerügt wird, wird ein Zulas-sungsgrund nicht geltend gemacht. Eine Divergenz zum Urteil des [X.]s vom 15. Januar 1987 ([X.] ZR 4/86, [X.], 244) liegt nicht vor, weil das [X.] ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich aller Gegenstände des [X.] und Umlaufvermögens angenommen hat, das der [X.] im [X.] 1996 von der Schuldnerin zurückerlangt hat. 6 Eine eigene Inventur des [X.] hat der [X.] vorprozessual ver-weigert. Ob gleichwohl sein Anspruch auf Auskunft nunmehr dahingehend ein-geschränkt werden kann, dass ihm nur die Möglichkeit zu geben ist, sich selbst Kenntnis zu verschaffen, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalles [X.] werden. Dass dies überhaupt noch möglich wäre, weil noch alle von dem [X.]n im [X.] 1996 zurückerlangten Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens noch unverändert vorhanden sind, legt die Beschwerde nicht dar. 7 c) Die Frage, ob ein Unterlassen eine anfechtbare Rechtshandlung dar-stellt, ist nicht rechtsgrundsätzlich. Sie ist geklärt. Der [X.] hat die Vorausset-zungen zuletzt im Urteil vom 22. Dezember 2005 (- [X.] ZR 190/02, z.[X.]) zu-sammenfassend klargestellt. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht auch nicht abgewichen. 8 - 5 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO. 9 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.05.2001 - 2/26 O 409/98 - [X.], Entscheidung vom 27.06.2002 - 26 U 9/01 -

Meta

IX ZR 178/02

02.02.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2006, Az. IX ZR 178/02 (REWIS RS 2006, 5224)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5224

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